B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-6090/2017
Urteil vom 28. Juni 2018 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
X._______ vertreten durch Ass. iur. Kai Ludwig, Scherrer Jenny & Partner, Dorfstrasse 81, 8706 Meilen, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO, Jugend- und Erwachsenensport, Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin, Vorinstanz.
Gegenstand
Förderbeiträge.
A-6090/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Fussballverein X._______ (nachfolgend: X.) nimmt am Pro- gramm Jugend und Sport (J+S) teil. Am 5. Juli 2016 informierte das Sport- amt des Kantons (...) das Bundesamt für Sport (BASPO) über allfällige Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Anwesenheitslisten im J+S-Angebot Nr. (...) des X. und wies darauf hin, dass es bei einer summari- schen Prüfung viele sich überschneidende Einträge in der Nationalen Da- tenbank für Sport (Sportdb) gefunden habe. Teilnehmende und Leitende hätten demnach gleichzeitig an mehreren Trainings teilgenommen. B. Das BASPO unterzog daraufhin die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) des X._______ einer vertieften Kontrolle. Am 25. August 2016 teilte das BASPO dem X._______ mit, es habe bei der Überprüfung von Angeboten festgestellt, dass Teilnehmer mehrmals gleichzeitig in verschiedenen Teams aufgeführt, einige als Spieler des X._______ bezeichnete Teilneh- mer zu den gleichen Zeiten auch als Spieler bei anderen Clubs gemeldet sowie mehrere Leiter von Trainings gleichzeitig auch bei anderen Clubs als Leiter angegeben worden seien. Die ungewöhnlich hohe Präsenz der Teil- nehmer und Leitungspersonen lasse zudem starke Zweifel an der Korrekt- heit der Angaben aufkommen. Gestützt darauf und weil bereits in den Jah- ren 2009 und 2015 ähnliche Feststellungen gemacht worden seien, ver- fügte das BASPO die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens gegen den X._______ und schloss diesen gleichzeitig vorsorglich per sofort bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens von der Teilnahme an J+S aus. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. C. Auf Nachfrage des X._______ zum Verfahrensstand teilte das BASPO die- sem mit E-Mail vom 16. Dezember 2016 mit, dass die Abklärungen nach wie vor andauern würden. Erste Erkenntnisse würden aber zeigen, dass alleine in den zwei von ihnen näher untersuchten Angeboten in mehr als 6'000 Fällen Kinder und Jugendliche zur gleichen Zeit in unterschiedlichen Trainingsgruppen trainiert oder dass Leiter zu gleichen Zeiten in unter- schiedlichen Trainingsgruppen Trainings geleitet haben sollen. D. Nachdem der X._______ am 11. Januar 2017 dem BASPO u.a. mitteilte, dass er die kommunizierte Anzahl von 6'000 Verstössen für nicht nachvoll- ziehbar halte, stellte das BASPO dem X._______ am 16. Januar 2017 eine
A-6090/2017 Seite 3 Excel-Liste mit Pivot-Tabellen mit den festgestellten Überschneidungen zu und informierte darüber, dass zur Klärung des Sachverhalts Gespräche mit dem verantwortlichen J+S-Coach sowie dem Präsidenten des X._______ vorgesehen seien. E. Mit E-Mail vom 19. Januar 2017 teilte der X._______ mit, dass die vorge- haltenen über 6'000 Verstösse nicht zutreffen könnten. Einerseits sei die Zählweise der Verstösse nicht korrekt, da dem X._______ nicht zwei Verstösse angelastet werden könnten, wenn ein Spieler abgesehen vom X._______ von zwei weiteren Vereinen abgerechnet werde. Andererseits könne aus der Tatsache, dass Spieler gleichzeitig auch bei anderen Verei- nen abgerechnet worden seien, noch nicht auf einen Verstoss des X._______ geschlossen werden. Vielmehr könne der Fehler auch bei den anderen Vereinen liegen. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass ein Spie- ler zwei Trainingseinheiten pro Tag besuche. Sofern ein Spieler für zwei aufeinanderfolgende, sich nicht überschneidende Trainings abgerechnet worden sei, könne darin kein Verstoss gesehen werden. F. In der Folge ermöglichte das BASPO dem X._______ auf dessen Ersu- chen, die bis Ende 2016 durchgeführten Aktivitäten betreffend das J+S- Angebot Nr. (...), welches vor dem vorsorglich verfügten Ausschluss eröff- net worden war, in der Sportdb zu erfassen. G. Am 3. Februar 2017 wurden der damalige J+S-Coach A._______ sowie der damalige Präsident des X._______ B._______ vom BASPO angehört. H. B._______ nahm am 7. Februar 2017 zu den anlässlich des Gesprächs vom 3. Februar 2017 erörterten Überschneidungen im J+S-Angebot Nr. (...) Stellung. I. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 stellte das BASPO dem X._______ den Entwurf einer Verfügung betreffend die J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) zu und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innert 20 Tagen ein.
A-6090/2017 Seite 4 J. In seiner Stellungnahme vom 4. September 2017 bestritt der Beschwerde- führer die Anzahl Verstösse. Diese sei nicht nachvollziehbar. Zudem rügte er die Strafzumessung als unverhältnismässig. K. Am 22. September 2017 verfügte das BASPO, dass für die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) des X._______ keine Beiträge ausgerichtet würden, die Auszahlungsverfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben werde und der X._______ den Betrag von Fr. 58'187.– (J+S-Angebot Nr. [...]) zurückzu- erstatten habe. Zudem schloss es den X._______ für die Dauer von zwei Jahren von der Teilnahme an J+S aus. Zur Begründung machte es geltend, dass in mehreren Fällen Teilnehmende und Leitende gleichzeitig in ver- schiedenen Kursen des X._______ wie auch in Kursen von anderen Orga- nisationen aufgeführt worden seien. Das Vereinssekretariat habe die für die Abrechnung der einzelnen Kurse erforderlichen Anwesenheitskontrol- len jeweils nach Gutdünken ausgefüllt, wenn die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben gemacht hätten. Es müsse daher davon ausge- gangen werden, dass die Abrechnungen nebst den erkannten Fällen von Überschneidungen weitere unrichtige Angaben enthalten würden. Es lasse sich nicht feststellen, was richtig und was falsch sei. Die bereits ausgerich- teten Beiträge seien daher zurückzufordern bzw. die noch offenen Subven- tionen zu verweigern. Da der X._______ bereits 2009 und 2015 wegen Unregelmässigkeiten in den Abrechnungsunterlagen sanktioniert worden sei, liege ein schwerwiegender Verstoss vor, welcher einen Ausschluss von der weiteren Teilnahme von J+S rechtfertige. L. Gegen diese Verfügung des BASPO (nachfolgend: Vorinstanz) lässt der X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unzureichende Begründung des Entscheids. Weder der Sachverhalt noch die Erwägungen würden konkrete Verstösse in Form von Überschneidungen oder doppelt erfassten Junioren oder Trainern benennen oder belegen. Sodann sei eine vorsätzliche und mutwillige Falscherfassung zurückzuweisen. Selbst in ei- nem Fall, in dem die Erfassung durch das Sekretariat erfolgt sei, sei davon auszugehen, dass ein Grossteil der abgerechneten Junioren das Training
A-6090/2017 Seite 5 auch tatsächlich absolviert habe. Die verfügte Rückforderung bzw. Verwei- gerung der Beiträge sowie der zweijährige Ausschluss seien unverhältnis- mässig und würden das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Sodann fehle es für eine Rückforderung bereits ausbezahlter Beträge an einer Rechts- grundlage. M. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2017 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit den bereits in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumen- ten. Zusätzlich führt sie u.a. unter Anfügung konkreter Beispiele aus, dass sie 2'408 Überschneidungen mit der Y._______ AG (nachfolgend: Y._______) und 3'010 Überschneidungen innerhalb des Beschwerdefüh- rers festgestellt habe. Die Überschneidungen seien in Excel-Listen mit Pivot-Tabellen erfasst und dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2017 zu- gestellt worden. Zudem seien den Vertretern des Beschwerdeführers an- lässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 beispielhaft einzelne konkrete Überschneidungen vorgehalten worden. N. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Feb- ruar 2017 (recte: 26. Februar 2018) an seinen Anträgen und Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift fest und führt ergänzend aus, die Vorinstanz bringe in ihrer Vernehmlassung erstmals im gesamten Verfahren konkrete Verstösse des Beschwerdeführers vor. Diese würden jedoch auf nachläs- siger Prozessführung beruhen und seien daher aus dem Recht zu weisen. Unter diesem Vorbehalt nimmt er zu den Ausführungen in der Vernehmlas- sung Stellung. O. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
A-6090/2017 Seite 6 nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- fern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus- nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er- halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihm Förder- beiträge verwehrt und zurückgefordert werden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG) 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unzureichende Begründung des Entscheids geltend. Im Rahmen der Untersuchung sei dem Beschwerde-
A-6090/2017 Seite 7 führer mitgeteilt worden, dass mehr als 6'000 Überschneidungen festge- stellt worden seien. Daraufhin habe er die behauptete Anzahl Verstösse unter Nennung konkreter Beispiele in Abrede gestellt. Mit diesen Vorbrin- gen habe sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht ausei- nandergesetzt. Ob der anfängliche Vorwurf aufrechterhalten worden sei, gehe aus der Verfügung nicht hervor. Zwar sei von allfälligen Überschnei- dungen die Rede, konkrete Verstösse in Form von Überschneidungen oder doppelt erfassten Junioren und Trainern würden jedoch weder benannt noch belegt. Für den Beschwerdeführer sei daher nicht ersichtlich, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Überlegungen die Vorinstanz eine dermassen einschneidende Sanktion verhängt habe. Der entscheidrele- vante Vorhalt sowie der massgebliche Sachverhalt beschränke sich offen- sichtlich darauf, dass die Anwesenheitslisten nicht korrekt ausgefüllt wor- den seien, da diese teilweise durch das Vereinssekretariat nach Gutdün- ken ausgefüllt worden sein sollen. Auch dieser Vorhalt treffe in dieser ab- soluten Form jedoch nicht zu. So habe der Präsident anlässlich seiner Ein- vernahme angegeben, dass der Trainer die Anwesenheitskontrollen auf ei- nem Papier erfasse und die ausgefüllten Listen dem Sekretariat abgebe. Nur für den Fall, dass ein Trainer die Anwesenheitskontrolle nicht abgebe, fülle das Sekretariat die Anwesenheitskontrolle selbst aus. Die Sachver- haltsdarstellung der Vorinstanz lasse hingegen einzig den Schluss zu, dass generell gar keine Anwesenheitskontrolle stattfinde, was jedoch nicht der Fall sei. Auch die Begründung des zweijährigen Ausschlusses genüge den Anforderungen nicht. Strafmildernde Umstände oder die Tatsache, dass die abgerechneten Kurse tatsächlich abgehalten worden seien, seien nicht abgehandelt worden. 3.2 3.2.1 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bun- desverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Oktober 2004 E. 10.2). Die Begründung einer Verfü- gung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Be- troffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entschei- dung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu al- len Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf
A-6090/2017 Seite 8 die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es ge- nügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lei- ten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). 3.2.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittel- verfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Ge- hörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen- tar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 114 ff.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Ver- säumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Ver- nehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführen- den Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aus- sicht genommenen Begründung Stellung zu nehmen (BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl], 2010, S. 502). 3.3 3.3.1 Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich zwar, dass die Verwei- gerung der Beiträge deshalb verfügt wurde, weil der Beschwerdeführer un- richtige Angaben gemacht haben soll. So seien in mehreren Fällen Teilneh- mende und Leitende gleichzeitig in verschiedenen vom Beschwerdeführer durchgeführten Kursen wie auch in Kursen von anderen Organisationen aufgeführt worden. Zudem habe der J+S-Coach seine Aufgaben in weiten Teilen nicht wahrgenommen und die Anwesenheitskontrollen seien vom Sekretariat nach Gutdünken ausgefüllt worden, sofern die einzelnen Trai- ner keine entsprechenden Angaben gemacht hätten. Welche Angaben
A-6090/2017 Seite 9 aber konkret nicht der Wahrheit entsprechen sollen und von welcher An- zahl Verstösse auszugehen ist, lässt sich der angefochtenen Verfügung nicht entnehmen. Entsprechend geht aus der Verfügung auch nicht hervor, ob die Vorinstanz nach wie vor von mehr als 6'000 Verstössen ausgeht, wie sie dies im Vorfeld dem Beschwerdeführer gegenüber kommuniziert hatte, oder ob sie aufgrund der insbesondere mit E-Mail vom 19. Januar 2017 erhobenen Einwände des Beschwerdeführers einen Teil der Vorwürfe fallen liess. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers äussert sich die Vorinstanz denn auch nicht. Insofern ist nicht mit der notwendigen Deut- lichkeit ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und die Begründung vermag diesbezüglich den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu genügen. 3.3.2 Was hingegen die Begründung des zweijährigen Ausschlusses anbe- langt, so hat die Vorinstanz hinreichend dargelegt, weshalb sie von einem schwerwiegenden Verstoss ausgehe, der einen Ausschluss des Beschwer- deführers nach Art. 27 Abs. 3 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV, SR 415.01) rechtfertige. Aufgrund der gezeigten Einsicht beschränkte sie den Ausschluss im Sinne der Verhältnismässigkeit sodann auf zwei Jahre. Damit waren dem Beschwerdeführer die Überlegungen der Vorinstanz, welche zum zweijährigen Ausschluss führten, in genügender Weise bekannt. Soweit der Beschwerdeführer den Ausschluss für unver- hältnismässig erachtet und mildernde Umstände geltend macht, wird da- rauf im Rahmen der materiellen Prüfung noch einzugehen sein. 3.3.3 Insgesamt ergibt sich somit, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht in allen Teilen zu genügen vermag, auch wenn die Verletzung der Begründungspflicht als nicht besonders schwer zu qualifizieren ist. 3.4 3.4.1 Die Vorinstanz hat das Versäumte jedoch in ihrer Vernehmlassung nachgeholt und darin sowohl die vorgeworfenen Verstösse konkretisiert als auch zu den im Vorfeld erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers Stellung genommen. So stellt sie darin die vorgeworfenen Verstösse an- hand vier konkreter Beispiele näher dar und führt aus, dass sie 2'408 Über- schneidungen mit Y._______ und 3'010 Überschneidungen innerhalb des Beschwerdeführers festgestellt habe. Im Übrigen verweist sie auf gleich- zeitig eingereichte Excel-Listen mit Pivot-Tabellen. Diese enthalten einer-
A-6090/2017 Seite 10 seits für sämtliche mit Namen genannten Leiter und Spieler die vom Be- schwerdeführer zur Abrechnung gebrachten J+S-Aktivitäten und anderer- seits geben sie Auskunft über die Anzahl und das jeweilige Datum der Überschneidungen aller Leiter und Spieler. Dadurch lassen sich die von der Vorinstanz geltend gemachten Überschneidungen im Einzelnen nach- vollziehen. In Anbetracht der grossen Anzahl von Überschneidungen ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden und war aus praktischen Gründen geboten. Sodann präzisierte sie, dass in den genannten Überschneidun- gen diejenigen Fälle nicht eingerechnet seien, bei welchen einzelne Teil- nehmende am gleichen Tag in mehreren, nicht gleichzeitig stattfindenden Trainings abgerechnet worden seien, obwohl dies gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des BASPO über "Jugend und Sport" vom 12. Juli 2012 (J+S- V-BASPO, SR 415.011.2) nicht zulässig sei. Das Gleiche gelte für Über- schneidungen und Doppelabrechnungen für Tage, an welchen nicht ein- zelne Trainings, sondern Wettkämpfe und Trainingslager zur Abrechnung gebracht worden seien. Weil diese Aktivitäten in der Sportdb nicht mit prä- zisen Zeitangaben versehen würden, seien Überschneidungen nicht im Detail nachweisbar. Da sie aber rund 20% der gesamten Aktivitäten aus- machen würden und die generell unrichtige Erfassungspraxis des Be- schwerdeführers auch vor diesen Aktivitäten nicht Halt mache, sei von mehr als 6'000 Überschneidungen auszugehen gewesen. Schliesslich seien auf Einwand des Beschwerdeführers diejenigen Überschneidungen, welche nicht eindeutig dem Beschwerdeführer, sondern theoretisch auch dem jeweils anderen Fussballverein hätten angelastet werden können, un- berücksichtigt geblieben. Davon ausgenommen seien einzig die Über- schneidungen mit Y., da gemäss der Zusammenarbeitsvereinba- rung vom 24. März 2015 zwischen dem Beschwerdeführer und Y. vereinbart worden sei, dass Y._______ die J+S-Subventionen beanspru- chen könne. 3.4.2 Dem Beschwerdeführer waren die vorgeworfenen Verstösse somit spätestens aufgrund der Vernehmlassung im Einzelnen bekannt und er konnte hierzu in seinen Schlussbemerkungen vollumfänglich Stellung neh- men. Er beantragt jedoch, die Vorbringen der Vorinstanz in der Vernehm- lassung aus dem Recht zu weisen, da sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen würden. Die Vorinstanz habe in der Vernehmlassung erstmals im gesamten Verfahren konkrete Verstösse vorgebracht. Es handle sich durchwegs um Tatsachen, die bei sorgfältiger und speditiver Prozessfüh- rung bereits während der Untersuchung, spätestens jedoch in der Begrün- dung des Entscheids in das Verfahren hätten eingeführt werden müssen.
A-6090/2017 Seite 11 Sollten die Vorbringen dennoch zugelassen werden, rüge er eine Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs, da er sich zu diesen einzelnen Vorwürfen nie habe äussern können. 3.4.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG) folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen. Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspätete Vorbrin- gen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlaggebend erschei- nen, berücksichtigen (vgl. Art. 32 VwVG; BGE 136 II 165 E. 4.2). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 1.4.1 und A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021 und 1045). Ausnahmsweise können – so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtsprechung vertreten – auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht ge- lassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beruhen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3; Ur- teile des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 1.4.1 und A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 147 und 1125). 3.4.4 Von einer nachlässigen Prozessführung der Vorinstanz kann vorlie- gend nicht ausgegangen werden. Die Excel-Listen inkl. Pivot-Tabellen mit den einzelnen Überschneidungen wurden dem Beschwerdeführer bereits am 16. Januar 2017 zugestellt, womit ihm zumindest die anfänglichen Vor- würfe bereits damals bekannt waren. Anlässlich der Befragungen vom 3. Februar 2017 wurden die Vorwürfe sowie auch die Zusammenarbeit mit Y._______ sodann näher erörtert. Der Beschwerdeführer wurde daher be- reits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens mit den in der Vernehm- lassung dargelegten Vorwürfen konfrontiert. Von erstmals in der Vernehm- lassung konkret vorgebrachten Verstössen kann daher nicht gesprochen werden. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf der ange- fochtenen Verfügung vorab zur Stellungnahme zugestellt. Dass für ihn
A-6090/2017 Seite 12 nicht ersichtlich sei, gestützt auf welchen Sachverhalt und welche Überle- gungen die Vorinstanz ihren Entscheid stütze, wie er dies in seiner Be- schwerde geltend macht, rügte er in seiner Stellungnahme vom 4. Septem- ber 2017 noch nicht. Insofern kann der Vorinstanz dadurch, dass sie die Vorwürfe erst in der Vernehmlassung näher konkretisierte, keine nachläs- sige Prozessführung vorgeworfen werden. 3.4.5 Die Vorbringen in der Vernehmlassung sind daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Da der Beschwerdeführer hierzu in seinen Schlussbemerkungen Stellung nehmen konnte und das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden mit voller Kognition überprüft (vgl. vorstehend E. 2), ist der ursprüngliche Mangel in der Begründung so- wie eine allfällige, darüber hinausgehende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs als geheilt anzusehen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstehen könnte. 3.5 Damit erweist sich nicht nur die Rüge der Gehörsverletzung, sondern auch diejenige der unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des Sachverhalts grundsätzlich als unbegründet. Sofern entscheidrelevant, wird auf einzelne Sachverhaltselemente in den nachfolgenden Erwägun- gen noch einzugehen sein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Sach- verhaltsdarstellung der Vorinstanz lasse einzig den Schluss zu, dass ge- nerell gar keine Anwesenheitskontrolle stattfinde, ist sodann unzutreffend. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass das Vereinssekretariat die Anwesenheitslisten nur dann nach Gutdünken ausgefüllt habe, wenn die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben gemacht hätten (vgl. E. 6 der angefochte- nen Verfügung), so wie dies B._______ anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 ausgeführt hatte und vom Beschwerdeführer auch aner- kannt wird. Eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt diesbezüg- lich somit nicht vor. 4. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...) (13. Juli – 27. Dezember 2015), (...) (11. Ja- nuar – 3. Juli 2016) und (...) (1. August – 31. Dezember 2016) verweigerte bzw. zurückforderte und den Beschwerdeführer für zwei Jahre von der Teil- nahme an J+S ausschloss. Hierfür sind vorab die rechtlichen Grundlagen kurz darzulegen.
A-6090/2017 Seite 13 4.1 Das Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011 (SpoFöG, SR 415.0) strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts unter anderem die Steigerung der Sport- und Bewegungs- aktivitäten auf allen Altersstufen sowie Schaffung geeigneter Rahmenbe- dingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports an (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c). Der Bund koordiniert, un- terstützt und initiiert Programme und Projekte zur Förderung regelmässiger Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; er kann Beiträge ausrichten oder Sachleistungen erbringen (Art. 3). Er führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder und Jugendliche, das die Entwicklung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen unterstützt und ihnen ermög- licht, Sport ganzheitlich zu erleben (Art. 6). Der Bund richtet Beiträge aus an Kurse und Lager (Art. 11 Abs. 1). Er kann Finanzhilfen verweigern oder zurückfordern, u.a. wenn sie durch unwahre oder irreführende Angaben er- wirkt wurden (Art. 32 Abs. 1 Bst. a). Fehlbare Organisationen können so- dann von der weiteren Förderung ausgeschlossen werden (Art. 32 Abs. 2). 4.2 Die SpoFöV konkretisiert die Vorgaben des Sportförderungsgesetzes zu den J+S-Angeboten (Art. 3 ff.). Die Beitragsgewährung ist im 6. Ab- schnitt (Art. 22–27) geregelt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 werden Beiträge an J+S-Angebote gewährt, wenn das J+S-Angebot rechtzeitig vor Beginn an- gemeldet und bewilligt worden ist (Bst. a), die spezifischen Anforderungen an die Durchführung des J+S-Angebots eingehalten sind (Bst. b) und die Abrechnungsunterlagen vom Organisator rechtzeitig nach Abschluss des J+S-Angebots eingereicht worden sind (Bst. c). Die Beiträge richten sich gemäss Art. 23 Abs. 1 nach der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Bst. a), der Anzahl, der Häufigkeit und dem Umfang von Trainings und Wettkämpfen innerhalb einer Zeitspanne (Bst. b), der Nutzergruppe (Bst. c) sowie der Sportart (Bst. c bis ). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a kann das BASPO einem Organisator die Beiträge kürzen oder verweigern, wenn der Organi- sator, dessen Organe oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestim- mungen festgelegten Verpflichtungen verstossen. Bei schwerwiegenden Verstössen kann es den Organisator befristet oder unbefristet von der wei- teren Teilnahme an J+S ausschliessen (Art. 27 Abs. 3). 4.3 Schliesslich regelt die Verordnung des VBS über Sportförderungspro- gramme und -projekte (VSpoFöP, SR 415.011) weitere Einzelheiten. Art. 56 bestimmt zur Administration im Allgemeinen, J+S-Angebote würden
A-6090/2017 Seite 14 im Nationalen Informationssystem für Sport administriert. Die Organisato- ren von J+S-Angeboten bezeichnen einen J+S-Coach als Vertreterin oder Vertreter der Organisation gegenüber den kantonalen Amtsstellen für J+S und dem BASPO; dieser vertritt die Organisation in allen Belangen von J+S (Art. 57). Der J+S-Coach meldet ein J+S-Angebot unter der Einhaltung ge- wisser Fristen an und die zuständige Behörde entscheidet über die Bewil- ligung der Angebote vor deren Beginn (Art. 58). Sodann sind die Abrech- nungen der J+S-Angebote innert bestimmter Fristen vom J+S-Coach ein- zureichen (Art. 60 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Bst. b). Die kantonale Bewilligungs- instanz überprüft die Abrechnung und bereitet die Auszahlung durch das BASPO vor. Das BASPO kontrolliert die Abrechnungen stichprobeweise und verfügt die Beiträge (Art. 60 Abs. 2). 5. Zunächst ist auf die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) des Beschwerdefüh- rers einzugehen. 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die J+S-An- gebote Nrn. (...) und (...) falsche Angaben in der Sportdb machte. So wur- den in zahlreichen Fällen einerseits Spieler in gleichzeitig stattfindenden Kursen (Trainings) des Beschwerdeführers aufgeführt und damit mehrfach abgerechnet. Andererseits führte der Beschwerdeführer Spieler und Leiter auf, welche zugleich auch von Y._______ für gleichzeitig durchgeführte Trainings abgerechnet wurden. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang 3'010 interne Überschneidungen und 2'408 Überschneidungen mit Y._______ vor. Ebenfalls unstrittig ist, dass die Ad- ministration der Sportdb nicht durch den J+S-Coach erfolgte, sondern hauptsächlich durch den Präsidenten des Beschwerdeführers, sowie dass das Sekretariat die Listen der Teilnehmenden jeweils nach Gutdünken er- stellte, sofern die einzelnen Trainer keine entsprechenden Angaben ge- macht hatten. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, die Vereinbarung zwischen ihm und Y._______ betreffe lediglich das Innenverhältnis. Unter der vorhe- rigen Vereinbarung hätten beide Clubs jeweils ihre Spieler abgerechnet und erst im Anschluss sei ein Ausgleich unter den Clubs erfolgt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Spieler zeitgleich durch Y._______ abge- rechnet worden seien. Es handle sich dabei durchwegs um Spieler, welche für den Beschwerdeführer registriert gewesen seien. Er sei jedoch bereit, die hierfür erhaltenen Subventionen zurückzubezahlen. Bei dem von der Vorinstanz in der Vernehmlassung genannten Beispiel des Spielers
A-6090/2017 Seite 15 C._______ sei die Zeit des Torhütertrainings falsch eingegeben worden. Es sei von einem Verschrieb auszugehen. Beim Beispiel des Leiters D._______ liege sodann kein Verstoss vor. Dieser habe per Ende 2015 zu Y._______ gewechselt, die Trainingsgruppe sei jedoch bestehen geblieben und werde seither von einer neuen Leiterin trainiert. Man habe lediglich versäumt, die Mutation des Leiters in der Datenbank vorzunehmen. Für eine vollumfänglich Rückforderung bzw. Verweigerung der Beiträge be- stehe keine genügende Rechtsgrundlage. Wolle die Vorinstanz einmal ge- währte Subventionen zurückfordern, so habe sie die Verstösse konkret zu benennen und zu belegen. Selbst nach der Zählweise der Vorinstanz seien über 90% der subventionierten Trainings ordnungsgemäss geleistet und abgerechnet worden. Eine gesamthafte Verweigerung der Beträge sei da- her auch unverhältnismässig und verstosse gegen das Gleichbehand- lungsgebot. 5.3 5.3.1 Mit Vereinbarung vom 24. März 2015 beschlossen der Beschwerde- führer und Y._______ ab dem 1. Juli 2015 die sportliche Zusammenarbeit im Bereich des Kinderfussballs (Fussballschule bis U11) und der Préfor- mationsstufen FE12, FE13 und FE14 weiterzuführen. Dabei wurde verein- bart, dass Y._______ sämtliche Kosten für die Trainer der betroffenen Teams übernimmt und diese anstellt, gleichzeitig aber auch die in diesem Zusammenhang stehenden J+S-Subventionen anmeldet und abrechnet (Ziff. 2.8 der Vereinbarung). Vor diesem Hintergrund erscheint die Behaup- tung des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Spieler zeitgleich durch Y._______ abgerechnet worden seien, wenig glaubwürdig und zeugt zumindest von eklatanten Nachlässigkeiten bei der Administration von J+S-Angelegenheiten. Die Vereinbarung ist diesbezüglich klar verständlich abgefasst. Dass die Geltendmachung der J+S-Beiträge vor Abschluss der genannten Vereinbarung zwischen den Parteien angeblich anders gehandhabt wurde oder dass es sich um für den Beschwerdeführer registrierte Spieler handelte, ändert daran nichts. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf J+S-Beiträge haben sollte im Zusammenhang mit Trainings, die von Trai- nern geleitet wurden, welche von Y._______ angestellt und entlohnt wur- den. Der Anspruch auf J+S-Beiträge für unter die Vereinbarung vom 24. März 2015 fallende Aktivitäten kam daher einzig Y._______ zu. Folglich war der Beschwerdeführer nicht berechtigt, gleichzeitig stattfindende Akti- vitäten für dieselben Leiter und Spieler zur Subventionierung anzumelden.
A-6090/2017 Seite 16 Die sich mit Y._______ überschneidenden Aktivitäten wurden daher vom Beschwerdeführer unrechtmässig zur Abrechnung gebracht. 5.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer bestrittenen Verstössen im Zusam- menhang mit dem Spieler C._______ und dem Leiter D._______ gilt es zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz diese sowie auszugs- weise Überschneidungen zweier weiterer Spieler (E._______ und F.) nur dazu benutzte, die Gesamtproblematik anhand konkreter Beispiele näher dazulegen. Für eine vollständige Darstellung der Verstösse bzw. Überschneidungen verwies sie auf die eingereichten Excel- Listen mit Pivot-Tabellen. Daraus lassen sich die von der Vorinstanz gel- tend gemachten Überschneidungen (3'010 innerhalb des Beschwerdefüh- rers und 2'408 mit Y.) im Einzelnen nachvollziehen (vgl. vorste- hend E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer bestreitet die Angaben in den Excel- Listen mit Pivot-Tabellen und die daraus hervorgehenden Überschneidun- gen grundsätzlich nicht. Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ersichtlich sind, ist darauf abzustellen. Einzig in Bezug auf den Spieler C._______ und den Leiter D._______ macht der Beschwerdeführer versehentliche Falschangaben geltend. Dass bei der Zeitangabe des Torhütertrainings von C._______ tatsächlich ein Verschrieb vorliegt, ist jedoch nicht dargetan und der Beschwerdeführer stellt hierfür auch keinen Beweisantrag. Die Folgen der Beweislosigkeit hat daher nach Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB, SR 210), der als allgemeiner Rechtsgrundsatz in analoger Weise auch im öffentlichen Recht Anwendung findet, der Beschwerdefüh- rer zu tragen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.150 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Art. 34 Bst. f VSpoFöP, wonach der J+S-Coach verpflichtet ist, die zur Überprüfung der Abrechnung notwendigen J+S-Dokumentationen wäh- rend mindestens fünf Jahren aufzubewahren). Ohnehin ist die auf C._______ entfallende Anzahl von 54 Überschneidungen im Gesamtkon- text vernachlässigbar. Das Gleiche gilt für die D._______ betreffenden 50 Überschneidungen, weshalb auch auf die hierzu beantragte Zeugeneinver- nahme von dessen Nachfolgerin verzichtet werden kann. Selbst ohne Be- rücksichtigung dieser Überschneidungen bleibt es bei weit mehr als 5'000 unrechtmässig abgerechneten Aktivitäten von Spielern und Leitern. 5.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können jedoch diejenigen Fälle, in denen der Beschwerdeführer für einen Tag mehrere, sich zeitlich aber nicht überschneidende Aktivitäten des gleichen Spielers zur Abrechnung
A-6090/2017 Seite 17 brachte, nicht zusätzlich als Verstösse angerechnet werden. Eine solche Mehrfachabrechnung wäre nur unzulässig, wenn die Aktivitäten denselben Kurs betreffen würden. So darf nach Art. 3 Abs. 2 J+S-V-BASPO in J+S- Kursen u.a. der Nutzergruppe 1, wozu auch der Fussball gehört (vgl. Art. 2 Abs. 1 J+S-V-BASPO), pro Tag höchstens eine Aktivität abgerechnet wer- den. In gleicher Weise bestimmt auch Art. 8 Abs. 6 VSpoFöP, dass der Or- ganisator pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu 90 Minuten zur Bei- tragsgewährung abrechnen darf, in Trainingslagern höchsten 300 Minuten. Der Beschwerdeführer hat jedoch pro Tag und Kurs keine Spieler mehrfach abgerechnet. Wie sich aus den eingereichten Excel-Listen ergibt, wurden Spieler zwar für den gleichen Tag mehrfach abgerechnet, jedoch für unter- schiedliche Kurse (in den Excel-Listen als Gruppen bezeichnet). 5.5 Hingegen gilt es zu berücksichtigen, dass die Erfassung der Aktivitäten in der Sportdb insgesamt nicht den Vorschriften entsprechend erfolgte. Ob- wohl die J+S-Coaches die administrativen Leiterinnen und Leiter der J+S- Angebote ihrer Organisation und für deren vorschriftsgemässe Durchfüh- rung sowie Abrechnung verantwortlich sind (vgl. Art. 17 SpoFöV und Art. 34 VSpoFöP), wurde die Administration der Sportdb und damit die Abrech- nung beim Beschwerdeführer gemäss den übereinstimmenden Aussagen von A._______ und B._______ anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 hauptsächlich durch den Vereinspräsidenten sowie das Vereinssek- retariat vorgenommen anstatt durch den zuständigen J+S-Coach. Sodann erstellte das Vereinssekretariat die Anwesenheitslisten für die Kurse je- weils nach Gutdünken, sofern ein Trainer keine Angaben zu den Teilneh- menden gemacht hatte. Aufgrund dieses Vorgehens muss davon ausge- gangen werden, dass die Abrechnungen des Beschwerdeführers nebst den erwähnten Überschneidungen zahlreiche weitere unrichtige Angaben enthalten, insbesondere dass Spieler abgerechnet wurden, die tatsächlich an den entsprechenden Aktivitäten gar nicht teilnahmen. Dadurch erweisen sich die Abrechnungen des Beschwerdeführers insgesamt als fehlerhaft und es ist nicht möglich, zwischen korrekten und unwahren Angaben zu unterscheiden. 5.6 Wie bereits erwähnt können nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a SpoFöG Finanz- hilfen u.a. dann verweigert oder zurückgefordert werden, wenn sie durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt wurden. Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV bestimmt sodann, dass einem Organisator die J+S-Beiträge ge- kürzt oder verweigert werden können, sofern der Organisator, dessen Or- gane oder J+S-Kadermitglieder gegen die im Gesetz, in dieser Verordnung oder in den darauf abgestützten Ausführungsbestimmungen festgelegten
A-6090/2017 Seite 18 Verpflichtungen verstossen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerde- führers stellen die erwähnten Normen hinreichende gesetzliche Grundla- gen für eine auch vollumfängliche Verweigerung bzw. Rückforderung der Förderbeiträge dar, andernfalls es obsolet gewesen wäre, nebst der Kür- zung explizit auch die Verweigerung der Beiträge darin zu erwähnen. Durch die Falschangaben in den Abrechnungen der J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) sowie die Tatsachen, dass die Erfassung der Aktivitäten insgesamt nicht vorschriftsgemäss erfolgte und der J+S-Coach des Be- schwerdeführers als J+S-Kadermitglied (vgl. Art.13 Abs. 1 Bst. b) zudem seinen Pflichten als administrativer Leiter nicht nachkam, sind die Voraus- setzungen für eine Verweigerung bzw. Rückforderung der J+S-Beiträge ge- stützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a SpoFöG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV erfüllt. 5.7 5.7.1 Als Kann-Vorschriften räumen Art. 32 Abs. 1 Bst. a SpoFöG und Art. 27 Abs. 1 Bst. a SpoFöV der Vorinstanz bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang die Subventionen tatsächlich zu verweigern bzw. zurück- zufordern sind, einen gewissen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat rechtmässig und an- gemessen zu sein. Die Beachtung von Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeits- prinzip oder der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen versteht sich hierbei von selbst (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 396 ff.; BGE 137 V 71, E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.1). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche Mass- nahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öffentli- chen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Ge- eignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den Betroffenen we- niger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg ebenso er- reicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der
A-6090/2017 Seite 19 damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betroffenen im Ver- gleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen nicht unvertret- bar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3021/2015 vom 1. März 2016 E. 8.1 und A-2643/2015 vom 22. Juli 2015 E. 6.1). 5.7.2 5.7.2.1 Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund der Erfassungs- praxis des Beschwerdeführers insgesamt nicht zwischen korrekten und un- wahren Angaben in seinen Abrechnungen unterschieden werden kann. Der Umfang der grundsätzlich subventionsberechtigten Aktivitäten bleibt damit unklar. Es kann nun aber nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, aus einem Subventionsgesuch mit Tausenden von Einträgen die richtigen Angaben herauszufiltern, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkennt. Dies wäre der Vorinstanz denn auch in tatsächlicher Hinsicht gar nicht möglich. Vielmehr liegt die Beweislast für die abgerechneten J+S-Aktivitä- ten beim um Subventionen ersuchenden Beschwerdeführer. Dieser ver- mag jedoch die zutreffenden Angaben nicht nachzuweisen und hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Selbst wenn der Grossteil der vom Beschwerdeführer zur Abrechnung gebrachten Aktivitäten tatsächlich ordnungsgemäss durchgeführt wurde, lässt sich bei dieser Ausgangslage die konkrete Höhe der grundsätzlich gerechtfertigten J+S-Beiträge nicht berechnen, was eine korrekte Auszahlung verunmöglicht (vgl. hierzu auch den sich bei den Akten befindlichen und unter Geltung des Bundesgeset- zes über die Förderung von Turnen und Sport vom 17. März 1972 [AS 1972 897, in Kraft von 1. Juli 1972 bis 1. Oktober 2012] ergangenen Be- schwerde-Entscheid des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Nr. 655.3 vom 15. Dezember 2006, E. 6, wonach eine auf den gesetzlichen Grundlagen basierende Auszah- lung von J+S-Beiträgen dahinfalle, wenn aufgrund der Vielzahl von fal- schen Einträgen unweigerlich nicht mehr zwischen korrekten und nicht zu- lässigen Einträgen unterschieden werden könne). 5.7.2.2 Abgesehen davon, dass eine blosse Kürzung der Beiträge auf einer reinen Schätzung beruhen würde, hat der Beschwerdeführer grundlegende Ausführungsvorschriften verletzt und dadurch Aktivitäten systematisch falsch und mehrfach abgerechnet. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Administrationsprozesse ist aber gerade bei einem auf Vertrauen basieren- den System, wie es bei der Ausrichtung von J+S-Beiträgen der Fall ist, bei
A-6090/2017 Seite 20 welchem die Richtigkeit der Angaben kaum überprüfbar ist, von elementa- rer Bedeutung und zur Sicherstellung einer zweckmässigen Verwendung der Subventionen zwingend notwendig. Die Pflichtverletzung des Be- schwerdeführers wiegt daher schwer. 5.7.2.3 Zweck der J+S-Beiträge ist u.a. die Förderung der Sport- und Be- wegungsaktivitäten auf allen Altersstufen sowie die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchs- sports und des Spitzensports (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und c SpoFöG). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der diesem Zweck ent- sprechenden Verwendung der J+S-Gelder. Die Wahrung dieses Interesses bedingt, dass J+S-Subventionen nur für vom Zweck gedeckte Aktivitäten ausgerichtet werden, die auch tatsächlich durchgeführt wurden. Dies wie- derum kann nur durch vorschriftsgemässe Datenerfassung gewährleistet werden. Die Verweigerung bzw. Rückforderung der J+S-Beiträge ist daher nicht nur geeignet, die Auszahlung ungerechtfertigter Subventionen zu ver- meiden und die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, sondern auf- grund der Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung zudem erforderlich. Sodann erweist sich die Massnahme auch als zumutbar. Das öffentliche Interesse an einer zweckmässigen Verwendung von J+S-Geldern und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Ausrichtung der J+S-Beiträge, auch wenn das Ausbleiben der Gelder allenfalls zu Einschränkungen in dessen Angeboten führen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung selbst zu vertreten hat und seine Pflichtverletzungen derart schwer wiegen, dass sie selbst einen Aus- schluss an der Teilnahme von J+S rechtfertigen (vgl. nachfolgend E. 7.4.1). Durch seine vorschriftswidrige Praxis, die Listen der Teilnehmenden teil- weise nach Gutdünken auszufüllen, nahm der Beschwerdeführer zumin- dest in Kauf, ungerechtfertigt Subventionen ausgerichtet zu erhalten. Vor diesem Hintergrund und weil die Verweigerung der Subventionen auch eine verwaltungsrechtliche Sanktion für die Pflichtwidrigkeiten darstellt, die den Beschwerdeführer dazu veranlassen soll, seine Pflichten inskünftig zu erfüllen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1446), können die dem Beschwerdeführer durch die Massnahme erwachsenden Nachteile nur in verringertem Masse berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BGE 132 II 21 E. 6.4, wonach sich zwar auch ein nicht gutgläubiger Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen kann, er jedoch in Kauf nehmen muss, dass die ihm allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt werden).
A-6090/2017 Seite 21 5.7.2.4 Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zu vertreten- den Unmöglichkeit einer korrekten Abrechnung, der nicht abschliessend bestimmbaren Anzahl Falschangaben sowie der Schwere der Pflichtverlet- zung erweist sich die vollumfängliche Verweigerung der J+S-Beiträge für das J+S-Angebot Nr. (...) sowie die Rückforderung des mit Verfügung vom 27. Januar 2016 bereits ausbezahlten Betrages von Fr. 58'187.– betreffend das J+S-Angebot Nr. (...) durch die Vorinstanz nicht nur als rechtmässig, sondern auch als angemessen und verhältnismässig. 5.7.2.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher ausgeführt, inwiefern durch die Verweigerung der Sub- ventionen das Rechtsgleichheitsgebot verletzt sein soll. Gemäss den Aus- führungen der Vorinstanz handelt es sich denn auch um einen besonders schwerwiegenden Fall, der einmalig in der Geschichte von J+S ist. 5.8 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob in den vom Be- schwerdeführer abgerechneten Kursen das vorgeschriebene Leiter-/Teil- nehmendenverhältnis gemäss Anhang 2, A. Ziff. 1 VSpoFöP (pro Leiter maximal 24 Teilnehmer bzw. für jeden zusätzlichen Leiter maximal 12 wei- tere Teilnehmer) jeweils eingehalten wurde oder ob dieses – wie von der Vorinstanz geltend gemacht – aufgrund der Mehrfacherfassung von J+S- Leitenden nicht mehr sichergestellt war und die entsprechenden Kurse deshalb insgesamt als fehlerhaft anzusehen sind. Da die 3'010 internen Überschneidungen keine Mehrfacherfassungen von J+S-Leitenden bein- halten, sondern allesamt Spieler betreffen, könnten sich insgesamt fehler- hafte Kurse jedenfalls nur durch die auch J+S-Leiter betreffenden Über- schneidungen mit Y._______ ergeben. 6. Nachdem die Verweigerung bzw. Rückforderung der J+S-Beiträge für die J+S-Angebote Nr. (...) und Nr. (...) zu Recht erfolgte, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob dies auch für das vom 1. August bis 31. Dezember 2016 dau- ernde J+S-Angebot Nr. (...) zutrifft. 6.1 Die Vorinstanz begründet die Verweigerung damit, dass sie dem Be- schwerdeführer auf Gesuch hin am 1. Februar 2017 gestattet habe, die bis Ende 2016 durchgeführten Aktivitäten nachträglich noch in der Sportdb zu erfassen, nachdem sie ihn mit Verfügung vom 25. August 2016 vorsorglich per sofort von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen hatte. Auch bei die- sem Angebot seien jedoch wieder Überschneidungen festgestellt worden. So sei ein J+S-Leiter für zwei wöchentlich zur gleichen Zeit stattfindende
A-6090/2017 Seite 22 Trainings erfasst worden. Damit würden sich die Angaben des Beschwer- deführers für das J+S-Angebot Nr. (...) ebenfalls als unrichtig erweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm vorgeworfene Doppelabrech- nung. Die beanstandeten Trainings hätten nicht zur gleichen Zeit stattge- funden, was der Vorinstanz unverzüglich mitgeteilt worden sei und der An- lagenchef des Sportplatzes (...) bezeugen könne. 6.3 Ob es sich bei der unbestrittenen Falscherfassung um einen Verschrieb handelt oder nicht, kann vorliegend offengelassen werden, womit sich die beantragte Beweisabnahme erübrigt. Entscheidend ist nämlich, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Erfassung des J+S-Angebots Nr. (...) nicht an die vorgeschriebenen Abläufe hielt. Die Administrationsprozesse erfolgten nach wie vor in gleicher Weise wie bei den J+S-Angeboten Nr. (...) und Nr. (...) (vgl. hierzu vorstehend E. 5.5). Die Befragungen von B._______ und A._______ vom 3. Februar 2017, worin sie sich zu den in- ternen Abläufen der Aktivitäten-Erfassung äusserten, fanden erst statt, nachdem auch das J+S-Angebot Nr. (...) bereits vollständig in der Sportdb eingetragen war. Ihre Aussagen bezogen sich somit auch auf das J+S-An- gebot Nr. (...). Anlässlich der Befragung vom 3. Februar 2017 sagte B._______ zudem aus, es sei klar, dass sich der Beschwerdeführer anders organisieren müsse, allerdings habe er hierfür kein Konzept. Das interne Problem sei nicht gelöst. Auch wenn keine weiteren Überschneidungen von Spielern oder Trainern dokumentiert sind – was in Anbetracht der Tat- sache, dass dem Beschwerdeführer die Problematik der Überschneidun- gen spätestens aufgrund der Verfügung vom 25. August 2016 bekannt war, wenig überrascht – muss aufgrund der Erfassungspraxis des Beschwerde- führers (vgl. vorstehend E. 5.5) davon ausgegangen werden, dass die Ab- rechnung dennoch zahlreiche unrichtige Angaben enthält, insbesondere dass Spieler abgerechnet wurden, die tatsächlich an den entsprechenden Aktivitäten gar nicht teilnahmen. Dadurch erweist sich auch die Abrech- nung des J+S-Angebots Nr. (...) insgesamt als fehlerhaft und es kann nicht zwischen korrekten und unwahren Angaben unterschieden werden. Dass die Vorinstanz auch für das J+S-Angebot Nr. (...) keine Beiträge ausrich- tete, ist daher nicht zu beanstanden. Es kann hierzu auf das bereits zu den J+S-Angeboten Nr. (...) und Nr. (...) Ausgeführte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 5.6 und 5.7). 7. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu
A-6090/2017 Seite 23 Recht zusätzlich für die Dauer von zwei Jahren von der weiteren Teilnahme an J+S-ausschloss. 7.1 Die Vorinstanz begründet den Ausschluss damit, dass der Beschwer- deführer bereits 2009 und 2015 wegen Unregelmässigkeiten in den Ab- rechnungsunterlagen sanktioniert worden sei, weshalb ein schwerwiegen- der Verstoss vorliege. Erschwerend komme hinzu, dass der zuständige J+S-Coach seine Aufgaben in weiten Teilen nicht wahrgenommen, sondern den Account zur Sportdb Drittpersonen im Vereinssekretariat überlassen habe. Zum nachhaltigen Vertrauensverlust beigetragen habe auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer versucht habe, den vorsorglichen Aus- schluss zu umgehen, indem er seine Juniorentrainings durch den FC Z._______ zur Subventionierung habe anmelden lassen. Der Beschwer- deführer müsse grundlegende Änderungen vornehmen, um das Vertrauen wieder aufzubauen. Dies sei nicht innert kurzer Zeit möglich. Aufgrund der gezeigten Einsicht und der Bereitschaft zur Kooperation erweise sich im Sinne der Verhältnismässigkeit ein auf zwei Jahre befristeter Ausschluss als angezeigt. 7.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Ausschluss hingegen als unver- hältnismässig. Der Vorfall aus dem Jahr 2009 liege zu lange zurück, um strafschärfend berücksichtigt zu werden. Sodann hätten beide Vorfälle nur geringe Verstösse und lediglich fahrlässiges Handeln zum Gegenstand ge- habt und hätten zudem nur die eigenverantwortliche Meldung durch einen J+S-Leiter, ohne Wissen und Mitwirkung des Beschwerdeführers, betrof- fen. Strafmildernde Umstände seien von der Vorinstanz nicht berücksich- tigt worden. So seien die abgerechneten Kurse tatsächlich durchgeführt worden. Von den rund 92'000 Einträgen seien nur etwa 3% fehlerhaft. Das derzeitige System, bei welchem ein ehrenamtlich tätiger J+S-Verantwortli- cher die Korrektheit von Anwesenheitslisten überprüfen und nötigenfalls korrigieren müsse, sei in der Praxis nicht umsetzbar. Fehler seien hierbei unvermeidbar. Die Sanktion bedeute faktisch die Einstellung des Trainings- betriebs für diverse Nachwuchs-Jahrgänge und bewirke in erster Linie eine Bestrafung der Kinder und Jugendlichen sowie der ehrenamtlichen Trainer. Die J+S-Beiträge seien für Amateurvereine wie den Beschwerdeführer überlebensnotwendig. Unzutreffend sei schliesslich der Vorwurf, er solle versucht haben, den vorsorglichen Ausschluss zu umgehen. Vielmehr habe die Vorinstanz auf Anfrage signalisiert, dass das Vorgehen in Anbe- tracht des Ausschlusses des Beschwerdeführers statthaft sei.
A-6090/2017 Seite 24 7.3 Nach Art. 27 Abs. 3 SpoFöV kann ein Organisator bei schwerwiegen- den Verstössen befristet oder unbefristet von der weiteren Teilnahme an J+S ausgeschlossen werden. Als schwerwiegend gilt dabei auch die wie- derholte Verletzung von Regeln trotz entsprechender Abmahnung durch die Behörde (VBS, Erläuterungen zur SpoFöV, Art. 27 Abs. 3). Der Ent- scheid über den Ausschluss eines Organisators ist wiederum nach pflicht- gemässem Ermessen und unter Beachtung der Verfassungsgrundsätze, insbesondere des Verhältnismässigkeitsprinzips, zu fällen (vgl. vorstehend E. 5.7.1). 7.4 7.4.1 Dass es bei der Erfassung von Tausenden von Aktivitäten zu einzel- nen Fehlern in der Abrechnung kommen kann, mag zutreffen. Jedoch hat der Beschwerdeführer weit mehr als nur einzelne Erfassungsfehler began- gen, sondern grundlegende Ausführungsvorschriften verletzt und Aktivitä- ten systematisch falsch und mehrfach abgerechnet. Seine Pflichtverletzun- gen wiegen daher schwer. Zudem nahm er durch seine vorschriftswidrige Erfassungspraxis zumindest in Kauf, ungerechtfertigt Subventionen aus- gerichtet zu erhalten (vgl. vorstehend E. 5.7.2). Die Überschneidungen mit Y._______ zeugen sodann allgemein von eklatanten Nachlässigkeiten bei der Administration von J+S-Angelegenheiten. Bereits aus diesen Gründen ist von schwerwiegenden Verstössen im Sinne von Art. 27 Abs. 3 SpoFöV auszugehen, womit die Voraussetzungen eines Ausschlusses von der wei- teren Teilnahme an J+S erfüllt sind. 7.4.2 Erschwerend kommt hinzu, dass beim Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal Unregelmässigkeiten in den Abrechnungen festge- stellt wurden. So wurden in den Jahren 2008 und 2009 Aktivitäten von Trai- nern, die gar nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig waren, zur Sub- ventionierung angemeldet. Daraufhin einigten sich die Vorinstanz und der Beschwerdeführer auf eine Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Subventionen im Umfang von Fr. 6'577.50. Zudem wurde dem J+S-Coach A.______ in diesem Zusammenhang die Anerkennung als J+S-Coach bis 31. Dezember 2012 entzogen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 hat die Vorinstanz wiederum Aktivitäten eines Trainers annulliert, der nicht mehr für den Beschwerdeführer tätig war. Es erfolgte hierfür eine Rückzah- lung von Fr. 6'008.–. Auch wenn der Vorfall aus dem Jahr 2009 bereits län- gere Zeit zurückliegt, zeigt die Historie doch auf, dass die bisher ausge- sprochenen Sanktionen nicht ausreichten, den Beschwerdeführer zur kor- rekten Erfassung der J+S-Aktivitäten zu veranlassen. Selbst nachdem er
A-6090/2017 Seite 25 mit Verfügung vom 25. August 2016 vorsorglich von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen wurde, änderte er seine Praxis und die Abläufe bei der Administration nicht. Wie B.______ anlässlich der Befragung vom 3. Feb- ruar 2017 zu Protokoll gab, konnte das interne Problem beim Beschwerde- führer bis dahin nicht gelöst werden. Der Beschwerdeführer zeigt sich zwar einsichtig und bereit, sich bezüglich J+S-Angelegenheiten anders zu orga- nisieren, jedoch hatte er auch rund ein halbes Jahr nach dem vorsorglich verfügten Ausschluss kein Konzept, um das Problem in den Griff zu be- kommen. 7.4.3 Wie erwähnt (vgl. vorstehend E. 5.7.2.3) besteht ein erhebliches öf- fentliches Interesse an der zweckmässigen Verwendung der J+S-Subven- tionen. Nachdem die bisher ausgesprochenen Sanktionen nicht ausreich- ten, den Beschwerdeführer zur hierfür notwendigen, korrekten Erfassung der J+S-Aktivitäten zu veranlassen und er selbst angab, das Problem nicht gelöst zu haben (vgl. vorstehend E. 7.4.2), erweist sich ein Ausschluss von der weiteren Teilnahme an J+S – zusätzlich zur bereits dargelegten Ver- weigerung bzw. Rückforderung der Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...), (...) und (...) – nicht nur als geeignet, sondern auch als erforder- lich. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass auch in Zukunft keine ungerechtfertigten J+S-Beiträge ausgerichtet werden und die vorgeschrie- benen Abläufe bei der Erfassung der J+S-Aktivitäten eingehalten werden. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer sodann nicht unbefristet, son- dern befristet für eine Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen und damit nicht die strengst möglich Massnahme gewählt. Der Beschwerdeführer hat grundlegende organisatorische Änderungen im Bereich seiner J+S-Aktivi- täten vorzunehmen, deren Implementierung in der Praxis eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Selbst rund ein halbes Jahr nach dem vorsorglich ver- fügten Ausschluss hatte der Beschwerdeführer noch kein Konzept, wie er die korrekte Erfassung seiner J+S-Aktivitäten sicherstellen möchte. Bei dieser Ausgangslage erscheint ein Ausschluss für die Dauer von zwei Jah- ren selbst unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer die Kurse tatsächlich durchführte, als angemessen. 7.4.4 Sodann erweist sich der verfügte Ausschluss an der weiteren Teil- nahme von J+S für die Dauer von zwei Jahren in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen auch als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat zweifellos ein erhebliches Interesse an der Teilnahme von J+S und den damit verbundenen Subventionen. Auch ist nicht zu übersehen, dass feh- lende J+S-Gelder zu Einschränkungen beim Angebot des Beschwerdefüh-
A-6090/2017 Seite 26 rers führen können. Diesen Umständen wird aber bereits dadurch Rech- nung getragen, dass der Ausschluss auf zwei Jahre befristet ist, obwohl Art. 27 Abs. 3 SpoFöV der Vorinstanz auch die Möglichkeit eines unbefris- teten Ausschlusses einräumt. Das öffentliche Interesse an einer zweck- mässigen Verwendung von J+S-Gelder und der Einhaltung der gesetzli- chen Pflichten überwiegt daher das private Interesse des Beschwerdefüh- rers. Im Übrigen kann hierzu auf das bereits in E. 5.7.2.3 Ausgeführte ver- wiesen werden. 7.5 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Beschwer- deführer tatsächlich versuchte, den vorsorglichen Ausschluss zu umgehen. 7.6 Zu klären bleibt damit einzig noch die Frage, ab welchem Zeitpunkt der zweijährige Ausschluss zu laufen beginnt. 7.6.1 Die angefochtene Verfügung äussert sich hierzu nicht, sondern hält lediglich fest, dass der Beschwerdeführer für die Dauer von zwei Jahren von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen werde. In ihrer Vernehmlas- sung führte die Vorinstanz sodann aus, dass sie einen Ausschluss von zwei Jahren ab Rechtskraft für angemessen erachte. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, dass er in diesem Fall insgesamt mehr als drei Jahre ausgeschlossen wäre. Es sei daher die Zeit, in welcher er bereits ausgeschlossen worden sei, auf die Sanktion anzurechnen. 7.6.2 Die Vorinstanz schloss den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2016 vorsorglich per sofort von der Teilnahme an J+S aus. Auf dessen Ersuchen hin gestattet sie ihm jedoch nachträglich, seine bis Ende 2016 durchgeführten Aktivitäten doch noch in der Sportdb zu erfassen. Seither ist ihm der Zugang zur Sportdb und damit die Erfassung seiner Aktivitäten definitiv verwehrt. Der Beschwerdeführer ist somit seit 1. Januar 2017 tatsächlich von der Teilnahme an J+S ausgeschlossen. Die seither verstrichene Zeit, in welcher der Beschwerdeführer bereits von der Teil- nahme an J+S ausgeschlossen war, ist daher auf den zweijährigen Aus- schluss anzurechnen. Andernfalls würde sich der Ausschluss um die Zeit bis zur Rechtskraft des Entscheids verlängern und der Beschwerdeführer würde durch die Ergreifung eines ihm zustehenden Rechtsmittels in unzu- lässiger Weise zusätzlich bestraft. Der Ausschluss von der Teilnahme an J+S dauert somit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2018. 8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht den für
A-6090/2017 Seite 27 das J+S-Angebot Nr. (...) ausbezahlten Betrag von Fr. 58'187.– zurückfor- derte, die Beiträge für die J+S-Angebote Nrn. (...) und (...) verweigerte und den Beschwerdeführer zudem für eine Dauer von zwei Jahren von der Teil- nahme an J+S ausschloss. Der Ausschluss beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2018. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskos- ten verwendet. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der zweijährige Ausschluss des Beschwerdeführers an der Teilnahme von J+S beginnt am 1. Januar 2017 und endet am 31. Dezember 2018. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-6090/2017 Seite 28 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben ) – Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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