B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-602/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brauchli, Hermannstrasse 8, Postfach 28, 8570 Weinfelden, Beschwerdeführer,
gegen
Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden, vertreten durch Legis Rechtsanwälte AG, Forchstrasse 2, 8032 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11, Herr lic.iur. Emil Nisple, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung.
A-602/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die im Jahr 1959 erstellte 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln- Wittenwil der Nordostschweizerischen Kraftwerke Grid AG (NOK Grid AG) führt in der Gemeinde S.______ über die Parzelle X._______ von A.. Am 4. Februar 2009 lief der bisherige Dienstbarkeitsvertrag ab, der die Überleitung zu Lasten der genannten Parzelle gestattete. Da eine gütliche Einigung über einen freihändigen Erwerb der Durchleitungs- rechte nicht erzielt werden konnte, ersuchte die NOK Grid AG am 11. September 2009 den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungs- kommission Kreis 11 um Einleitung des abgekürzten Enteignungsverfah- rens. B. Nach Eröffnung des abgekürzten Enteignungsverfahrens und Durchfüh- rung einer – erfolglos verlaufenen – Einigungsverhandlung überwies die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11 am 6. April 2010 die Einsprache von A. an das Eidgenössische Departement für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zur Behandlung. C. Mit Entscheid vom 21. Juli 2011 wies das UVEK die Einsprache von A._______ im Sinne der Erwägungen ab. Als Begründung führte es aus, die 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil verfüge über eine unbefristet gültige Plangenehmigung und entspräche nach wie vor den gesetzlichen Vorgaben. Die subjektiven Interessen des Enteigneten könnten die öffentlichen Interessen am Fortbestand der Leitung und damit an einer sicheren und effizienten Stromversorgung der Region nicht überwiegen. Die geltend gemachten finanziellen Forderungen seien schliesslich im nachfolgenden Schätzungsverfahren zu prüfen und zu be- handeln. Der Entscheid des UVEK blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. D. Im Anschluss an den Entscheid des UVEK führte die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11 am 6. Dezember 2011 eine Schätzungs- verhandlung mit Augenschein vor Ort durch. Dabei konnte wiederum kei- ne gütliche Einigung herbeigeführt werden. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 sprach die Schätzungskommissi-
A-602/2012 Seite 3 on Kreis 11 A._______ eine Enteignungsentschädigung zu Lasten der NOK Grid AG in der Höhe von Fr. 1'309.50 zu (Dispositiv Ziff. 1). Die Ver- fahrenskosten wurden der NOK Grid AG auferlegt, welche überdies ver- pflichtet wurde, A._______ eine Parteientschädigung von Fr. 18'722.30 auszurichten (Dispositiv Ziff. 2 und 3). F. In der Folge erhob A._______ (Beschwerdeführer) am 1. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Ziffer 1 des Entscheides der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Das Recht zur Enteignung eines Durchleitungsrechts zulasten von Par- zelle X._______ GB S._______ sei auf die Dauer von 25 Jahren, d.h. bis 4. Februar 2034, zu begrenzen. 3. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten für die Wertein- busse von Parzelle Y._______ eine Entschädigung von Fr. 167'700.- und für jene von Parzelle X._______ eine Entschädigung von Fr. 184'000.-, zuzüglich gesetzlichem Zins, zu zahlen; eventuell sei die Sache zur Bemessung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. 4. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten Fr. 2'761.05 für die erfolgte Teilabschirmung des Dachs des Gebäudes auf Parzelle X._______ zu vergüten. 5. Die Enteignerin sei zu verpflichten, dem Enteigneten die Auslagen für die Immissionsmessungen, die Liegenschaftenschätzungen und das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerte im Gesamtbetrag von Fr. 6'117.70 zu ersetzen. 6. Die Kosten sowie eine angemessene Parteientschädigung für das vor- liegende Beschwerdeverfahren seien der Enteignerin zu überbinden." Als Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, infolge der 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil seien er und seine Familie einem massiv erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Die Mes- sungen zur magnetischen Flussdichte hätten für das Wohnhaus einen Wert von 1.8 Mikrotesla (μT) und für die Remise einen Wert von 7 μT er- geben. Bei derart hohen Werten sei es nicht von der Hand zu weisen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Leukämieerkrankung sei- ner Tochter B._______ und der Freileitung bestehe. Denn gemäss wis- senschaftlichen Untersuchungen und Gesamtauswertungen führe bereits
A-602/2012 Seite 4 eine dauerhafte Magnetfeldbelastung von 0.4 μT zu einem signifikant hö- heren Leukämierisiko bei Kindern. Vor diesem Hintergrund sei die Be- gründung der Vorinstanz, wonach ernsthafte Gefahren "objektiverweise vom Betrieb einer Hochspannungsleitung nicht zu befürchten" seien, nicht haltbar. Die Vorinstanz habe zudem verkannt, dass schon bei einem Ver- dacht auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung Vorsorgemassnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) zu ergreifen seien. Diese Auffassung werde auch in der Publikation "Elektrosmog in der Umwelt", herausgege- ben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt [BAFU]), klar vertreten. Ferner sieht der Be- schwerdeführer sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzt. Diese Bestimmung verpflichte die Behörden dazu, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um das Privat- und Familienleben, welches vorliegend durch die schädigenden Einwirkungen der Freileitung unmittelbar bedroht sei, wirkungsvoll zu schützen. Die von der Freileitung ausgehende elektro- magnetische Strahlung führe dazu, so der Beschwerdeführer weiter, dass seine beiden Grundstücke und insbesondere das Wohnhaus – ungeach- tet der bevorzugten Lage – einen hohen Wertverlust erlitten, wenn nicht sogar auf dem Markt praktisch unverkäuflich seien. Die vorinstanzlich zu- gesprochene Entschädigung von Fr. 1'309.50 gelte weder den zu ver- zeichnenden Minderwert angemessen ab noch decke sie die ihm in die- sem Zusammenhang entstandenen Kosten und Auslagen. Aufzuheben sei schliesslich die angefochtene Verfügung auch insoweit, als das En- teignungsrecht für die Dauer von 50 Jahre gewährt worden sei. Statt des- sen sei die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie nur eine Dienstbarkeit für 25 Jahre beansprucht habe. G. Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 11 (Vorinstanz) schliesst in der Vernehmlassung vom 13. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde und verweist im Übrigen auf ihre Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid. H. Die NOK Grid AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerde- antwort vom 16. März 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu-
A-602/2012 Seite 5 rückzuweisen, soweit auf die Beschwerde eingetreten und sie nicht ab- gewiesen werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In ihrer Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, dass das UVEK ihr das Enteignungsrecht in der Sache rechtskräftig zuerkannt ha- be. Der Einspracheentscheid des UVEK könne im vorliegenden Schät- zungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Ferner bestreitet sie, dass dem Beschwerdeführer überhaupt ein entschädigungspflichtiger Schaden durch den Weiterbetrieb der Leitung entstanden sei. I. In der Stellungnahme vom 19. April 2012 vertieft und präzisiert der Be- schwerdeführer seine bisherigen Ausführungen zu den gestellten Rechts- begehren. Ergänzend beantragt er die Feststellung, dass Ziff. 3 der Ver- fügung vom 21. Dezember 2011 (Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 18'772.30) in Rechtskraft erwachsen sei. J. Das BAFU nimmt in seinem Fachbericht vom 15. Juni 2012 dahingehend Stellung, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) für die elektrische Feld- stärke und die magnetische Flussdichte bei der 220 kV-Freileitung Töss- Weinfelden/Winkeln-Wittenwil eingehalten und die Immissionen daher im umweltrechtrechtlichen Sinne nicht als übermässig einzustufen seien. Er- gänzend weist das BAFU darauf hin, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) zwar die Durchführung der erforderlichen Phasenoptimierung mit Schreiben vom 1. Juni 2010 an das UVEK bestä- tigt habe, allerdings unter Bezugnahme auf eine Meldung der Beschwer- degegnerin zu einem anderen Leitungsabschnitt als dem hier im Streit liegenden. Für den hier relevanten Abschnitt zwischen den Masten Nr. (...) und Nr. (...) fehle die Bestätigung der durchgeführten Phasenop- timierung in den Akten. K. Mit Eingabe vom 27. Juli 2012 reicht die Beschwerdegegnerin die besag- te Bestätigung über die durchgeführte Phasenoptimierung zur Spannwei- te zwischen den Masten Nr. (...) und Nr. (...) ins Recht. L. Der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdegegnerin reichen am 27. August bzw. am 13. September 2012 ihre Schlussbemerkungen ein.
A-602/2012 Seite 6 Die Vorinstanz und das BAFU haben ihrerseits auf eine weitere Stellung- nahme verzichtet. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der Eidgenössischen Schätzungskommissionen unterlie- gen nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht. Dieses ist demnach zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig. Für das Beschwerdeverfahren verweist Art. 77 Abs. 2 EntG auf das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) und dieses in Art. 37 wiederum ergänzend auf das Verwaltungs- verfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Beschwerdeverfahren richtet sich also vorliegend nach dem VwVG, so- weit EntG und VGG nichts anderes bestimmen. 1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG in jedem Fall die Hauptparteien legitimiert, also die Inhaber der enteigneten Rechte. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsge- richt berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Ur- teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks X._______ und entsprechend Inhaber der von der Beschwerdegegnerin beanspruchten Rechte. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung ohne Wei- teres legitimiert. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat das Enteignungsverfahren einge- leitet und tritt im Beschwerdeverfahren als Gegenpartei auf. Unklar ist dabei indes, ob das Eigentum an der strittigen Leitung per 1. Januar 2013 auf die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid AG) übergegangen ist. Ge-
A-602/2012 Seite 7 mäss Art. 33 Abs. 4 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) überführen die Elektrizitätsunternehmen bis spätes- tens 31. Dezember 2012 das Übertragungsnetz auf gesamtschweizeri- scher Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Vorliegend haben weder die Beschwerdegegnerin noch die Swissgrid AG einen Eigentumswechsel angezeigt (vgl. zu den Mitwirkungspflichten im Beschwerdeverfahren: ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 20 Rz. 1.50). Von Amtes wegen besteht ferner kein Anlass einen allfällig stattgefundenen Partei- wechsel festzustellen, da dem Beschwerdeführer angesichts des gesetz- lich geregelten Übergangs kein Rechtsverlust droht. 1.3 1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Er darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchs- tens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andern- falls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen wür- de (BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 25 ff. Rz. 2.7 ff.). 1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der EMRK, des USG, sowie der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) geltend macht, sind die- se Rügen, die die Rechtmässigkeit der Freileitung berühren, im Schät- zungsverfahren nicht mehr zu hören, hat das UVEK diese doch im Einspracheverfahren geprüft und rechtskräftig abgewiesen (vgl. BGE 129 II 420 E. 4.2). Anzumerken ist jedoch, dass selbst wenn darauf einzutreten wäre, die Auffassung des UVEK – welche auch von der Vorinstanz und vom BAFU geteilt wird – zu bestätigen wäre, wonach die hier strittige Freileitung den geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügt. So hat die Beschwerde- gegnerin anlässlich des Schriftenwechsels den Nachweis erbracht, dass eine Phasenoptimierung zwischen dem Leitungsabschnitt der Masten Nr. (...) und Nr. (...) durchgeführt worden ist. Ziff. 16 Anhang 1 NISV sta- tuiert eine solche Pflicht zur Phasenoptimierung, wenn bei alten Anlagen
A-602/2012 Seite 8 der Anlagegrenzwert (AGW) an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) überschritten wird. Eine Pflicht zu weiterführenden Schutzmassnahmen bei Überschreitung des AGW sieht die Verordnung für alte (nicht geänder- te) Anlagen nicht vor und lässt sich auch nicht aus dem allgemeinen um- weltrechtlichen Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 USG herlei- ten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3 f. und 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 3.7; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2144/2011 vom 30. Juli 2012; je mit Hinweisen). Die IGW für die magnetische Flussdichte und für die elektrische Feldstärke, wie sie in Anhang 2 NISV festgelegt sind, müssen schliesslich überall dort eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 ff. i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Laut Auskunft des BAFU wird bei einer 220 kV-Freileitung der IGW für die magnetische Flussdichte erfahrungs- gemäss stets gewahrt. Ebenso aus Erfahrung kann vorliegend selbst bei ungünstigen Verhältnissen eine Überschreitung des IGW für die elektri- sche Feldstärke ausgeschlossen werden, da der Abstand der Leitung zum Boden nicht weniger als 10 m beträgt. Die Beschwerdegegnerin hat mit der durchgeführten Phasenoptimierung die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen zur Immissionsreduktion umgesetzt, weshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine Verletzung des Privat- und Familien- lebens nach Art. 8 EMRK nicht vorliegt (BGE 129 II 420 E. 5, BGE 126 II 300 E. 5; je mit Hinweisen). Es ist zwar verständlich, dass der Beschwer- deführer die Freileitung – trotz Einhaltung der gesetzlichen Bestimmun- gen – als störend und belastend empfindet, dies insbesondere angesichts der Erkrankung seiner Tochter. Dennoch ist, wie das UVEK zu Recht er- kannt hat, die Beschwerdegegnerin bei dieser Sachlage nicht verpflichtet, die geforderten immissionsbeschränkenden Massnahmen, die über die bereits durchgeführte Phasenoptimierung hinausführen, zu ergreifen. Auf der Grundlage des geltenden Umweltrechts können folglich auch diejeni- gen Kosten, die dem Beschwerdeführer für die Teilabschirmung der Re- mise angefallen sind, nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden. Selbst bei einem Eintreten wäre der Beschwerdeführer mit seinen Vor- bringen somit nicht durchgedrungen. 1.3.3 Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das Dienstbarkeits- recht zulasten der Parzelle X._______ auf die Dauer von 25 Jahren, d.h. bis 4. Februar 2034, zu begrenzen, hätte sodann ebenfalls bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellt bzw. geprüft werden müssen (Art. 55 EntG). Im vorliegenden Verfahren kann nur, aber immerhin gerügt werden, die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung der Entschädigungs- summe eine Zeitspanne zu Grunde gelegt, die im Widerspruch zum
A-602/2012 Seite 9 Einspracheentscheid des UVEK steht (Art. 64 EntG; vgl. PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 581 ff.). Nur in diesem Umfange kann somit auf das Begehren einge- treten werden. 1.3.4 Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist, welche Entschädigung dem Beschwerdeführer für eine allfällige zweckfremde Nutzung der Leitung für Telekommunikationsdienste zusteht. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Eröffnung des Enteignungsverfahrens auch hinsichtlich des Daten- transports beantragt, jedoch hat das UVEK darüber in der Verfügung vom 21. Juli 2011 nicht befunden. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin gehen denn auch zutreffenderweise davon aus, dass diese Rechte nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Schät- zungskommission bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Sollte die hier strittige Leitung tatsächlich auch für den Daten- transport von Daten Dritter genutzt werden, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, müsste die Beschwerdegegnerin die hierfür notwendigen Durchleitungsrechte erst auf dem vertraglichen Weg bzw. in einem neu zu eröffnenden Verfahren erwerben (vgl. BGE 132 III 651 E. 9). Auf den An- trag des Beschwerdeführers betreffend Aktenedition zur Datendurchlei- tung ist daher im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht einzutreten. 1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft den angefochtenen Schätzungsent- scheid auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechts- fehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Eigentlicher Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführer für die zwangsweise aufer- legte Dienstbarkeit zu entschädigen ist. Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und
A-602/2012 Seite 10 Art. 16 EntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berücksichti- gen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen; zu vergüten sind demnach a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 19 Bst. a EntG), b) wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert (sog. Minderwert; Art. 19 Bst. b EntG) sowie c) alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (sog. Inkonvenienzentschädigung; Art. 19 Bst. c EntG; vgl. HÄNNI, a.a.O., S. 633 ff.; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bun- des, Band I, Bern 1986, Art. 19 N. 1 ff.). 3.2 Dienstbarkeiten sind keine Marktgüter oder Handelsware und weisen daher keinen Verkehrswert im Sinne von Art. 19 Bst. a EntG auf. Werden Dienstbarkeiten auf dem Enteignungsweg errichtet, so gelangen für die Bemessung der Entschädigung die Regeln über die Teilenteignung nach Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung. Gemäss der sog. Differenzmethode hat der Enteignete nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anspruch auf Ersatz der Wertdifferenz, die sich zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten und jenem des servitutsbelasteten Grundstücks ergibt. Werden landwirtschaftliche Grundstücke mit einem Durchleitungsrecht für elektrische Freileitungen belastet, so kann auch die Differenzmethode kaum Anwendung finden und die Entschädigung darf praxisgemäss an- hand der vom Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) gemeinsam herausgegebe- nen Empfehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen" (VSE/SBV-Empfehlungen) bemessen werden (BGE 111 Ib 287 E. 1; Ur- teile des Bundesgerichts 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3; vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 174). 3.3 Da vorliegend eine Parzelle in der Landwirtschaftszone von der Durchleitung betroffen ist, kann die Entschädigung für die zwangsweise auferlegte Dienstbarkeit grundsätzlich nach den VSE/SBV-Empfehlungen bemessen werden. Strittig und zu prüfen ist indes, ob im konkreten Fall Gründe vorliegen, die für eine Anwendung der Differenzmethode und da- mit für eine Abweichung von den VSE/SBV-Empfehlungen sprechen könnten. Denn nach der bundesgerichtlichen Praxis können auch Wohn- häuser im Landwirtschaftsgebiet aufgrund von Immissionen von Hoch- spannungsleitungen entwertet werden, selbst wenn keine gesundheitli-
A-602/2012 Seite 11 chen Schädigungen zu befürchten sind. Ausserdem können Wohnbauten, die sich in unmittelbarer Nähe einer Hochspannungsleitung befinden, zu- sammen mit ihrem Umschwung selbst dann einen Wertverlust erleiden, wenn die Überbaubarkeit nicht behindert wird und keine Immissionen zu erwarten sind, da sich viele Käufer aus rein psychologischen Gründen für solche Liegenschaften nicht interessieren. Die Beurteilung bemisst sich nicht zuletzt nach dem Abstand des Wohnhauses zur Freileitung: So hat das Bundesgericht beispielsweise erwogen, dass die Distanz eines Bau- ernhauses zu einer Freileitung von 130 m noch nicht genüge für die An- nahme eines entschädigungspflichtigen Minderwerts (Urteil des Bundes- gerichts 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.3). Demgegenüber treten bei Ökonomiegebäuden wie bei anderen Gewerbebauten kaum je solche Entwertungen ein, weil sich deren Wert im Wesentlichen nach betriebli- chen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt (BGE 129 II 420 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1E.1/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.3 und 1E.3/2003 vom 12. August 2003 E. 3.2.2). 4. 4.1 Hinsichtlich der von der Durchleitung direkt betroffenen Parzelle X._______ bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Bemessung der Ent- schädigung sei die Vorinstanz tatsachenwidrig von einem landwirtschaftli- chen Grundstück ausgegangen. Die auf der dortigen Parzelle befindliche Remise, für deren Errichtung das Amt für Raumplanung des Kantons Thurgau am 14. Mai 1991 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilt habe, beherberge neben einem Stall und Werkräumen auch eine nach- träglich eingebaute Wohnung. Letzteres sei von dem damaligen Ortsvor- steher (C.), seinem Nachfolger (D.) und dem damaligen Leiter des kantonalen Raumplanungsamtes (E.) ausdrücklich gebilligt worden. Auch in den Folgejahren sei die Nutzung der Wohnung für den Eigenbedarf von den Behörden stets toleriert worden. Zwischen- zeitlich habe die Gemeinde ihm als Nichtlandwirt sogar den Betrieb eines Gewerbes in den Räumlichkeiten bewilligt. Die Vorinstanz gehe daher fehl, wenn sie die Wohnräumlichkeiten auf der Parzelle X. als rechtswidrig erachte. Im Übrigen dürfe berechtigterweise erwartet wer- den, dass die Bewilligungspraxis zukünftig gelockert werde. Auf der nur 180 m weiter nördlich, ebenfalls in der Landwirtschaftszone und sogar an einem Bach gelegenen und nicht landwirtschaftlich genutzten Parzelle Z._______ habe das Amt für Raumplanung erst kürzlich eine gewerbliche Nutzung zugelassen. Aus den genannten Gründen sei es sachlich nicht
A-602/2012 Seite 12 gerechtfertigt, die viel zu tief angesetzten Entschädigungstarife der VSE/SBV-Empfehlungen anzuwenden, wie wenn es sich um landwirt- schaftlich genutztes Wiesland handeln würde, sondern die Enteignungs- entschädigung müsse klarerweise nach der Differenzmethode bemessen werden, zumal der Abstand der Baute zur Freileitung weniger als 5 m be- trage. Laut Angaben der beigezogenen Experten belaufe sich die ent- schädigungspflichtige Werteinbusse der Liegenschaft auf mindestens Fr. 184'000.- (zzgl. gesetzlichem Zins). Ebenfalls von der Beschwerde- gegnerin zu ersetzen seien die Kosten von Fr. 2'761.05, die für die Teil- abschirmung der Remise gegen elektrische Felder angefallen seien. Nicht haltbar sei schliesslich auch die Meinung der Vorinstanz, das Ent- eignungsrecht sei für die Dauer von 50 Jahre zu gewähren. Statt dessen sei die Beschwerdegegnerin darauf zu behaften, dass sie nur eine Dienstbarkeit für 25 Jahre beansprucht habe. 4.2 In der Verfügung vom 21. Dezember 2011 stuft die Vorinstanz den Umbau der Remise zu Wohnräumlichkeiten als rechtswidrig ein. Der Be- schwerdeführer, so die Vorinstanz in der Begründung, habe trotz mehr- maliger Aufforderung keine entsprechende Baubewilligung beigebracht und auch gemäss den Angaben der Gemeinde S._______ sei allein die Errichtung einer Ökonomiebaute auf der Parzelle X._______ genehmigt worden. Da die Beeinträchtigung der derzeitigen und künftigen landwirt- schaftlichen Bewirtschaftung des Grundstücks durch die Verlängerung der Durchleitungsrechte nicht erheblich sei und sich für den Beschwerde- führer mit der Fortdauer am bisherigen Zustand grundsätzlich nichts än- dere, sei die Entschädigung nach den VSE/SBV-Empfehlungen zu be- messen. Ebenfalls gegen die Anwendung der Differenzmethode spreche die Tatsache, dass die Liegenschaft zu einem Zeitpunkt erbaut worden sei, als die Freileitung bereits bestanden habe. 4.3 Die Beschwerdegegnerin schliesst sich im Wesentlichen der Auffas- sung der Vorinstanz an und hebt ergänzend hervor, der Fortbestand der Freileitung, die seit über 50 Jahren bestehe, führe nicht zu einem Min- derwert der Parzelle X., den es zu entschädigen gelte. 4.4 4.4.1 Zu klären ist also, wie die Parzelle X., welche zwar in der Landwirtschaftzone liegt, aber vom Beschwerdeführer nicht landwirt- schaftlich genutzt wird, enteignungsrechtlich zu behandeln ist. Entschei-
A-602/2012 Seite 13 dend ist dabei, ob die dort errichtete Baute als rechtmässig bewilligtes Wohnhaus oder als Ökonomiegebäude zu qualifizieren ist. Mit Verfügung vom 14. Mai 1991 erliess das kantonale Amt für Raumpla- nung des Kantons Thurgau gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG eine Aus- nahmebewilligung und hiess das Gesuch des Beschwerdeführers für die Errichtung einer Remise/Stall/Holzschopf auf der Parzelle X._______ gut. Vom Bau von Wohnräumlichkeiten, sei es auch nur für den Eigenbedarf, ist in jener Verfügung nicht die Rede. Gemäss Auskunft der Gemeinde S._______ vom 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer erst am 16. Mai 2001 ein Baugesuch für den Einbau einer 1.5 Zimmer-Wohnung ein. Dieses zog er allerdings nach einem negativen Entscheid des Land- wirtschaftamts wieder zurück. Mit einem weiteren Baugesuch vom 5. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer eine Gebäudezweckänderung Atelier/Praxisräume. Auch dieses Gesuch wurde nach einem negativen Entscheid des Amts für Raumplanung wieder zurückgezogen. Wie sich zudem aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Protokoll der Ge- meinderatssitzung vom (...) ergibt, befürwortete der Gemeinderat S._______ zwar den vorübergehenden Betrieb eines Gewerbes auf dem Grundstück. Weitere Belege sind dagegen in den vorliegenden Akten nicht zu finden. Es ist somit nicht erstellt, dass das zuständige kantonale Amt den Umbau der Remise zu Wohnräumlichkeiten vorgängig geneh- migt hat. Da Bewilligungen schriftlich zu erteilen sind, wäre auch eine Zeugenbefragung der damals zuständigen Behördenmitglieder nicht ge- eignet, die behauptete Tatsache zu beweisen. Auf das vom Beschwerde- führer offerierte Beweismittel durfte die Vorinstanz daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 33 N. 21 ff.). Bei dieser Sachlage ist vielmehr – in Übereinstimmung mit der Auskunft der Gemeinde S._______ – davon auszugehen, dass der Umbau der Remise zu Wohnräumlichkeiten ohne rechtsgenügende Bewilligung erfolgte. 4.4.2 Der Beschwerdeführer kann sich daher einzig noch darauf berufen, dass die jahrzehntelange Duldung der Anlage durch die Baubewilligungs- behörden einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der ihm nach Art. 9 BV Anspruch auf Entschädigung für die entgehende bisherige Nut- zung und die dafür getroffenen Aufwendungen verleiht. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben gibt dem Bürger Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusiche- rungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
A-602/2012 Seite 14 der Behörden setzt. Die unrichtige Zusicherung einer Behörde ist jedoch nur dann bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Be- zug auf bestimmte Personen gehandelt hat, sie für die Zusicherung zu- ständig war oder sie der Bürger aus zureichenden Gründen für zuständig halten konnte, der Bürger die Unrichtigkeit der Zusicherung nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusi- cherung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und die gesetzliche Ordnung seit der Zusiche- rung keine Änderung erfahren hat (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinwei- sen; BGE 121 II 473 E. 2c, BGE 121 V 65 E. 2a). Untätigkeit der Behörde kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann einen Vertrau- enstatbestand begründen, wenn diese eine Rechtswidrigkeit bewusst hingenommen und auf ein Einschreiten verzichtet hat; zudem muss der polizeiwidrige Zustand während sehr langer Zeit geduldet worden sein und darf die Verletzung öffentlicher Interessen nicht schwer wiegen. Auch in diesem Fall kann sich jedoch der Private nur dann mit Erfolg auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn er seinerseits die Rechtswidrigkeit nicht erkannt hat oder bei gebotener Sorgfalt nicht hätte erkennen können und insofern als gutgläubig gelten kann (BGE 111 Ib 213 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend scheitert eine Berufung auf den Vertrauensschutz bereits an der Gutgläubigkeit des Beschwerdeführers. Da er für die Errichtung der Remise eine Ausnahmebewilligung beim zuständigen kantonalen Raump- lanungsamt eingeholt hat, war er mit den gesetzlichen Vorgaben, wie sie für die Erstellung von zonenwidrigen Bauten in der Landwirtschaftszone gelten, sowie dem vorgesehenen Verfahrensablauf zumindest in den Grundzügen vertraut. Darüber hinaus hätte selbst einem juristischen Laien klar sein müssen, dass Wohnräumlichkeiten nicht eigenmächtig er- richtet werden dürfen, wenn vorab im Rahmen einer Ausnahmebewilli- gung ausschliesslich der Bau einer Remise/Stall/Holzschopf genehmigt worden ist. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschwer- deführer daher die Bewilligungspflichtigkeit seines Bauvorhabens ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer auf die behauptete Lockerung der Bewilligungspraxis hofft, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 20 Abs. 1 EntG ist bei der Ermittlung des Verkehrswerts auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen. Vorauszusetzen ist, dass die Möglichkeit günstigerer Nutzung des Enteignungsobjekts im Zeitpunkt der Enteignung rechtlich und tatsächlich schon bestanden hat
A-602/2012 Seite 15 oder ohne die Enteignung in nächster Zukunft eingetreten wäre; bloss theoretische Möglichkeiten oder vage Aussichten auf eine künftige besse- re Verwendung genügen nicht (vgl. BGE 129 II 470 E. 6 mit Hinweisen; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 20 N. 1 i.V.m. Art. 19 N. 56 ff.). Vorliegend be- steht keine Veranlassung zur Annahme, dass eine bessere Verwendung der bestehenden Ökonomiebaute bewilligungsfähig wäre, wurde doch zu- letzt im Jahr 2011 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Betrieb eines Gewerbes/Praxis vom kantonalen Amt für Raumplanung negativ beurteilt. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer sein damaliges Gesuch denn auch zurückgezogen. Selbst der Umstand, dass zwischenzeitlich in der Nachbarschaft eine Ausnahmebewilligung für den Betrieb eines Ge- werbes erteilt worden ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vermag an der festgestellten Rechtslage nichts zu ändern. Aus einem Einzelfall lässt sich weder auf eine Praxisänderung der Behörden schliessen noch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen, falls jene Ausnahmebewilligung unzulässigerweise erteilt worden wäre. Ein ent- sprechender Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nur aner- kannt, wenn eine ständige gesetzeswidrige Praxis einer rechtsanwen- denden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht davon abzuweichen gedenke (BGE 136 I 78 E. 5.6, BGE 127 I 2 E. 3a; Ulrich HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 518). 4.5 Im Lichte der vorangegangenen Erwägungen ist festzuhalten, dass für die Wohnräumlichkeiten auf Parzelle X._______ keine rechtsgenü- gende Bewilligung vorliegt und der Beschwerdeführer sich überdies we- der auf den Vertrauensschutz noch auf eine bessere Verwendung im Sin- ne von Art. 20 Abs. 1 EntG berufen kann. Da eine gesetzeswidrige Nut- zung nicht entschädigungspflichtig ist (Art. 25 EntG; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 25 N. 4), bemisst sich die Entschädigung in Bezug auf Parzelle X._______ so, wie wenn eine reine Ökonomiebaute vorliegen würde. Wie eingangs dargelegt (E. 3.3), ist gemäss konstanter bundesgerichtlicher Praxis nicht zu erwarten, dass eine Ökonomiebaute angesichts einer be- stehenden Freileitung eine entschädigungspflichtige Werteinbusse erlei- det, da sich deren Wert im Wesentlichen nach betrieblichen und wirt- schaftlichen Gesichtspunkten bestimmt. Anders als im Falle eines Wohn- haus kommt es somit nicht darauf an, dass die Freileitung in einem Ab- stand von lediglich 5 m an der Ökonomiebaute vorbeiführt. Die Vorinstanz durfte damit die Entschädigung, die für die auferlegte Dienstbarkeit zu leisten ist, nach den einschlägigen VSE/SBV-Empfehlungen bemessen. Dass diese Empfehlungen von der Vorinstanz nicht richtig angewendet
A-602/2012 Seite 16 worden wären, wird nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4.6 Fehlerhaft ist die Verfügung vom 21. Dezember 2011 jedoch insoweit, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zinseszins von 5 % für die Jahre 2009 – 2011 zugesprochen hat. Einerseits endet der Zinsenlauf nicht mit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern ist auch für die Dauer des Beschwerdeverfahrens geschuldet und zwar bis zum Tag der Auszahlung der Entschädigungssumme (vgl. Art. 76 Abs. 5 EntG). Anderseits hat die Vorinstanz bei der Festsetzung des Zinssatzes von 5 % wohl denjenigen Satz analog angewendet, den die Verbände in den VSE/SBV-Empfehlungen für die Nachentschädigung des Rechts zum Da- tentransfer für Dritte vereinbart haben. Nicht ersichtlich ist jedoch, auf welcher Grundlage die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zinses- zins gewährt hat. Mangels einer ausdrücklichen Regelung in Art. 76 Abs. 5 EntG sowie im übrigen öffentlichen Recht und analog dem privat- rechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 220]) ist für die Enteig- nungsentschädigung nur der Zins, nicht aber der Zinseszins zuzuspre- chen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.104/2000 vom 20. Oktober 2000 E. 7; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4751/2011 vom 21. Juni 2012 E. 13). Die Verfügung vom 21. Dezember 2011 ist in diesem Sinne vom Amtes wegen zu korrigieren, was sich in der Summe zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkt. In diesem Nebenpunkt ist die Beschwerde somit gutzuheissen. 4.7 Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz ha- be den Entschädigungsanspruch unzulässigerweise für eine Zeitdauer von 50 statt 25 Jahren berechnet (vgl. hierzu auch E. 1.3.3). Dieser Ein- wand erweist sich als unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass sich das UVEK in der Einspracheverfügung vom 21. Juli 2011 zum Zeitrahmen der Enteignung der Durchleitungsrechte ebenso wenig geäussert hat wie die Beschwerdegegnerin in der persönlichen Anzeige an den Beschwerde- führer. Des Weiteren ist, wie das Bundesgericht bereits bei anderer Gele- genheit festgestellt hat (BGE 99 Ib 87 E. 3a, BGE 96 I 513 E. 4), weder dem Enteignungsgesetz noch dem Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) Näheres zu entnehmen, für welche Dauer Durchlei- tungsrechte zu erteilen sind. Der nun von der Vorinstanz für die Berech- nung angenommene Zeitrahmen von 50 Jahren entspricht jedoch der langjährigen enteignungsrechtlichen Praxis (z.B. BGE 115 Ib 311, BGE 99
A-602/2012 Seite 17 Ib 87, BGE 96 I 513; Urteile des Bundesgerichts 1E.2007 vom 8. Juni 2007 und 1E.1/2006 vom 12. April 2006) und stimmt auch mit den VSE/SBV-Empfehlungen überein, die bei einer Entschädigungsdauer von 50 Jahren im Falle von Enteignungen einen Multiplikationsfaktor von 1.423 auf den Ansatz von 25 Jahren vorsehen. Dieser Faktor wurde bei der Berechnung des Entschädigungsansatzes berücksichtigt. 4.8 Als Zwischenfazit ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz die Ent- schädigung zu Recht nach den VSE/SBV-Empfehlungen bemessen hat und dies für einen Zeitraum von 50 Jahren. Die vorinstanzlich bemessene Entschädigung von Fr. 1'131.20 erweist sich demgemäss als rechtens. Die darüberhinausgehenden Entschädigungsanträge des Beschwerde- führers betreffend Parzelle X._______ (Entschädigung der Werteinbusse von Fr. 184'000.-; Kosten für die erfolgte Teilabschirmung von Fr. 2'761.05) sind abzuweisen. Dagegen ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insofern gutzuheissen, als sie den Zinsanspruch betrifft. 5. 5.1 In Bezug auf das Nachbargrundstück Y._______ bringt der Be- schwerdeführer vor, jene Parzelle, auf dem das Wohnhaus stehe, habe er im Jahr 1974 gekauft, als noch nicht bekannt gewesen sei, welch schädli- che Auswirkungen Hochspannungsleitungen auf die Gesundheit der in ih- rer unmittelbaren Umgebung wohnenden Menschen haben könnten. Seit man sich dessen bewusst sei, sei die Liegenschaft praktisch unverkäuf- lich; niemand würde freiwillig in ein solches Objekt einziehen. Selbst die einmalige Lage ausserhalb des Baugebiets mit unverbaubarer Sicht ver- möge daran nichts zu ändern. Der Minderwert der Liegenschaft belaufe sich laut Schätzung ausgewiesener Experten auf mindestens Fr. 167'700.-. Obgleich die strittige Freileitung ausschliesslich die Parzelle X._______ direkt überspanne, dürfe der Wertverlust des Wohnhauses bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht unberücksichtigt bleiben. Sie sei eine unmittelbare Folge der Freileitung, die damals in ei- nem viel zu geringen Abstand zum bestehenden Wohnhaus errichtet wor- den sei. Bei den nebeneinander gelegenen Parzellen Y._______ und X._______ handle es sich dabei um eine Gesamtliegenschaft, mithin ein einheitliches Gehöft. Die Gebäude beider Parzellen befänden sich nicht nur in unmittelbarer Nähe zueinander, sondern würden funktional zu- sammengehören.
A-602/2012 Seite 18 5.2 In der angefochtenen Verfügung führt die Vorinstanz aus, der Um- stand, dass die Abwehransprüche aus Nachbarrecht von der Beschwer- degegnerin nicht als Enteignungsobjekt bezeichnet worden seien, schliesse eine Prüfung derselben im Schätzungsverfahren nicht aus. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Einsprache vom 2. November 2009 eine Entschädigung für den Wertverlust des Wohnhauses verlangt und damit sein Begehren im für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht. Im Rahmen der materiellen Prüfung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass eine Entschädigung aus Nachbarrecht nicht geschuldet sei. Gemäss dem aktuellen Stand der Wissenschaft könne es nicht als bewiesen gelten, dass von Hochspannungsleitungen, die wie vorliegend den gesetzlichen Vorgaben entsprächen, tatsächlich übermässige Immissionen im Sinne von Art. 684 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ausgingen. 5.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass allfälli- ge Entschädigungsansprüche für die Nachbarparzelle Y._______ über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausführen würden. Entschädigungsansprüche betreffend die Nachbarparzelle hätten bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht bzw. mit Anfechtung des Ent- scheids des UVEK weiterverfolgt werden müssen. Darüber sei in diesem Verfahren nicht mehr zu befinden. 5.4 5.4.1 Das Enteignungsrecht sieht in Art. 5 EntG vor, dass die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteig- nung bilden können. Damit wird insbesondere auf das in Art. 679 und Art. 684 ZGB umschriebene Recht des Grundeigentümers verwiesen, übermässige, von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzuwehren. Gehen solche Immissionen von einem Werk aus, das im öf- fentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das En- teignungsrecht verliehen wurde, und können die Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so steht dem betroffenen Nachbarn keine Unterlassungsklage zu, da sei- ne Abwehransprüche dem vorrangigen öffentlichen Interesse am Unter- nehmen weichen müssen. Es bleibt dem Betroffenen einzig die Möglich- keit, für die Unterdrückung seines nachbarrechtlichen Abwehranspruches auf dem Enteignungswege gestützt auf Art. 5 EntG eine Entschädigung zu fordern. Diese Unterdrückung des Abwehranspruches ist nichts ande- res als die – zwangsweise – Errichtung einer Grunddienstbarkeit auf dem
A-602/2012 Seite 19 Grundstück des Nachbarn zugunsten des Grundstücks des Werkeigen- tümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht (BGE 106 Ib 241 E. 3 mit Hinweisen; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 5 N. 13 ff.). Für diese Rechte kann der Betroffene nach formeller Eröffnung des Enteignungsverfahrens Entschädigung verlangen, selbst wenn sie vom Enteigner nicht als Enteignungsobjekt bezeichnet worden sind. Sonst wäre der Nachbar eines Werkes, von dem tatsächlich oder angeb- lich übermässige Immissionen ausgehen, kaum je in der Lage, seinen Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung seiner Abwehrrechte an- zumelden, da der Enteigner nach Art. 27 Abs. 2 EntG nur verpflichtet ist, die für die Erstellung des Werkes beanspruchten Rechte in der Grunder- werbstabelle zu nennen, dagegen in der Regel nicht angeben kann, wel- che Nachbarrechte durch den zukünftigen Werkbetrieb beeinträchtigt werden (BGE 114 Ib 142 E. 3a). 5.4.2 Wie sich den Akten entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer be- reits in seiner Einsprache vom 2. November 2009 seine nachbarrechtli- chen Abwehransprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin vorge- bracht. Da im Einspracheentscheid vom 21. Juli 2011 jene Forderungen zwar nicht materiell behandelt, sie aber bei der Wiedergabe der Partei- standpunkte erwähnt werden, lässt dies die Folgerung zu, dass auch das UVEK sie als rechtzeitig angemeldet entgegengenommen hat. Aufgrund dessen und in Übereinstimmung mit der ausgeführten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Vorinstanz im Schätzungsverfahren zu Recht auf die geltend gemachten Forderungen aus Nachbarrecht einge- treten. Folglich sind sie auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens. 5.4.3 Entsprechend der Rechtsprechung zu Lärmimmissionen ist ein Elektrizitätsunternehmen erst dann verpflichtet, den Grundeigentümer in der Nachbarschaft einer Hochspannungsleitung zu entschädigen, wenn dieser wegen der Immissionen der Anlage einen speziellen, unvorherge- sehenen und schweren Schaden erleidet. Die erste dieser Voraussetzun- gen, diejenige der Spezialität, ist gegeben, wenn die Immissionen eine In- tensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren über- steigt; diese Schwelle entspricht grundsätzlich den Grenzwerten der NISV (BGE 129 II 420 E. 4.3.2). Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, erzeugt dabei das blosse Vorhandensein einer Baute oder baulichen Anlage keine übermässigen Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB; solche können sich nur aus der Art der Benutzung oder des Betriebes ei-
A-602/2012 Seite 20 ner Anlage ergeben (BGE 102 Ib 348 E. 3a; BGE 97 I 353 E. 1c, BGE 91 II 339 E. 3). Es wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt (E. 1.3.2), dass gemäss der Verfügung des UVEK vom 21. Juli 2011 der hier strittige Leitungsab- schnitt der 220 kV-Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil den Vorschriften der NISV entspricht, wie sie für alte Anlagen gelten. Damit fehlt es an der besonderen Schwere der Immission im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung und es kann offenbleiben, ob die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Entschädigung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, namentlich die Unvorhersehbarkeit, gegeben sind. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz ist daher festzu- halten, dass ein Entschädigungsanspruch aus Nachbarrecht gemäss Art. 684 ZGB nicht besteht. 5.5 5.5.1 Wirksamer als bloss mit nachbarrechtlichen Abwehrbefugnissen verteidigt sich jener Eigentümer gegen Immissionen, der sein Grundstück bzw. den schützenswerten Grundstücksteil – in der Regel ein Wohnge- bäude – mit einem "Schutzschild" von Dienstbarkeitsrechten oder eige- nen Grundeigentums umgibt. Die Aussicht, die ruhige Lage oder die ge- fällige Umgebung eines Wohnhauses kann dadurch gesichert werden, dass die Überbaubarkeit oder eine bestimmte Art der Bewirtschaftung der Nachbarparzellen durch Servitute ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder indem der Eigentümer, falls sein Grundbesitz nicht schon genü- gend gross ist, auch die umliegenden Parzellen erwirbt, von denen Im- missionen ausgehen und die die Wohnqualität seiner Liegenschaft beein- trächtigen könnten. Wird für den Bau eines öffentlichen Werkes ein als "Schutzschild" dienendes Dienstbarkeitsrecht oder Grundstück ganz oder teilweise enteignet und entstehen durch das Werk oder dessen Betrieb für den verbleibenden Teil positive oder negative Immissionen, so ist der Grundeigentümer nicht darauf beschränkt, die Verletzung von Nachbar- rechten geltend zu machen, sondern kann sich für seine Entschädi- gungsansprüche darauf berufen, dass der Enteigner auf sein Eigentum an Grund und Boden oder auf ihm zustehende Dienstbarkeitsrechte ge- griffen habe. In einem solchen Fall haben bei der Beurteilung der Ent- schädigungsansprüche nicht die Regeln über die Enteignung von Nach- barrechten, sondern in erster Linie die gesetzlichen Vorschriften über die Teilexpropriation nach Art. 19 Bst. b EntG Anwendung zu finden. Diese Bestimmung gilt nämlich auch dann, wenn der dem Eigentümer verblie-
A-602/2012 Seite 21 bene Teil durch die Nachbarschaft des auf der enteigneten Fläche errich- teten Werkes, namentlich durch Immissionen, in seinem Wert gemindert wird. Zu vergüten ist dem Enteigneten nach Art. 22 Abs. 2 EntG insbe- sondere auch der bloss faktische Nachteil, "der aus dem Entzug oder der Beeinträchtigung solcher den Verkehrswert beeinflussender Eigenschaf- ten entsteht, die ohne die Enteignung aller Voraussicht nach dem verblei- benden Teil erhalten geblieben wären". Demnach ist nicht notwendig, dass die durch das Werk verursachten Einwirkungen übermässig im Sin- ne von Art. 684 ZGB sind. Eine Entschädigungspflicht des Enteigners entsteht immer dann, wenn das Restgrundstück infolge Immissionen an Wert einbüsst, sofern diese Werteinbusse nur in kausalem Zusammen- hang mit der Enteignung steht (BGE 106 Ib 381 E. 2b; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 N. 160). Für das Bestehen eines adäquaten Kausalzu- sammenhangs genügt es dabei nicht, dass der Eigentümer irgendeiner unbedeutenden Teilfläche oder irgendwelcher Servitut verlustig geht; vielmehr muss feststehen, dass der eingetretene Schaden, wäre nicht auf das Grundeigentum oder die Servitutsberechtigung gegriffen worden, "al- ler Voraussicht nach" (Art. 22 Abs. 2 EntG) ganz oder doch grösstenteils hätte vermieden werden können (BGE 106 Ib 381 E. 2c mit Hinweisen). Wird von einem Besitz, der aus mehreren Grundstücken besteht, ein Teil enteignet, entsteht ein Anspruch auf Minderwertsentschädigung für den ganzen Restbesitz, vorausgesetzt, dass zwischen den einzelnen Grund- stücken ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (Art. 19 Bst. b EntG). Diese Voraussetzung ist nicht nur dann erfüllt, wenn die Grundstücke zum gleichen Betrieb oder Unternehmen gehören, sondern schon dann, wenn ihre – allenfalls auch unterschiedliche – Nutzung einem gemeinsa- men wirtschaftlichen Zweck dient. Ein solcher wirtschaftlicher und funkti- oneller Zusammenhang kann vermutet werden, wenn das eine oder an- dere Grundstück infolge der Verbindung eine Wertsteigerung erfährt (BGE 106 Ib 381 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8465/2010 vom 10. Juni 2011 E. 5.4.1). 5.5.2 Betrachtet man die örtlichen bzw. sachlichen Gegebenheiten, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Parzellen X._______ und Y._______ be- steht, wie es der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19 Bst. b EntG dar- legt. Die beiden fraglichen Gebäude liegen unmittelbar nebeneinander in einer ansonsten vorwiegend unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Umgebung. Insoweit ist es einleuchtend, dass der Beschwerdeführer von einem einheitlichen Gehöft spricht. Bei gegebenen Umständen und so-
A-602/2012 Seite 22 weit raumplanungsrechtlich zulässig bietet die Remise zudem breitere Nutzungsmöglichkeiten für das Wohnhaus und kann damit zu dessen Wertsteigerung beitragen. Diese Frage der wirtschaftlichen Zusammen- gehörigkeit muss vorliegend indes nicht abschliessend geklärt werden, denn das Begehren ist aus einem anderen Grund abzuweisen. Der Zu- kauf der Parzelle X._______ erfolgte gemäss Grundbuchauszug am 27. Februar 1989, somit zu einem Zeitpunkt, als die strittige Freileitung bereits bestanden hat. Die Aufgabe eines "Schutzschildes" zu Gunsten des Wohnhauses konnte die Parzelle X._______ demgemäss gar nie wahrnehmen. Es fehlt daher der adäquate Kausalzusammenhang. Auch durfte der Beschwerdeführer beim Kauf von Parzelle X._______ nicht da- rauf vertrauen, dass die Leitung nach Ablauf des Dienstbarkeitsvertrages im Jahr 2009 entfernt würde. Eine solch weitreichende Schlussfolgerung lässt sich nicht schon daraus ziehen, dass die bestehende Dienstbarkeit zeitlich befristet war. Vielmehr liegt es auf der Hand und hätte auch für den Beschwerdeführer erkennbar sein müssen, dass die Betreiberin auf eine bestehende, funktionsfähige und unbefristet bewilligte Freileitung nicht verzichten, sondern nötigenfalls den Fortbestand mittels Enteignung sichern würde. Eine gegenteilige Zusicherung seitens der Leitungsbetrei- berin, welche allenfalls eine derartige Vertrauensgrundlage hätte schaffen können, ist dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht gegeben worden. Gestützt auf Art. 19 Bst. b EntG lässt sich somit mangels Vorlie- gen eines adäquaten Zusammenhangs keinen Entschädigungsanspruch herleiten für den vom Beschwerdeführer beklagten Minderwert des Wohnhauses. 5.6 Aus den vorliegenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführers auf Entschädigung in der Höhe von Fr. 167'700.- (zzgl. gesetzlichem Zins) für die Werteinbusse der Parzelle Y._______ ebenfalls abzuweisen ist. 6. 6.1 Hinsichtlich des Antrags auf eine Teilrechtskraftbescheinigung ist dar- auf hinzuweisen, dass die entsprechende Ziff. 2 der Verfügung vom 21. Dezember 2011 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Diese wurde mit- angefochten, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den fehlenden Kostenersatz für die von ihm eingeholten Privatexpertisen rügt. Eine entsprechende Rechtskraftbescheinigung kann dem Beschwerde- führer somit schon aus diesem Grund nicht ausgestellt werden.
A-602/2012 Seite 23 6.2 Die Entschädigungspflicht des Enteigners besteht für diejenigen Vor- kehren des Enteigneten, welche die Enteignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenswahrung als geboten oder doch in guten Treuen verantwortbar erweisen, umfassend die Kosten für die Honorierung der beigezogenen Rechtsvertretung sowie für weitere durch das Verfahren bedingte Auslagen und Umtriebe (Art. 115 Abs. 1 EntG). Für Privatexper- tisen sind hingegen in der Regel keine Vergütungen zuzusprechen, da in den Schätzungskommissionen selbst die benötigten Fachleute vertreten sind oder solche, falls notwendig, zusätzlich beigezogen werden können (vgl. Art. 40 und 49 der Verordnung für die eidgenössischen Schätzungs- kommissionen vom 24. April 1972 [SR 711.1]; HESS/WEIBEL, a.a.O, Art. 115 N. 3). Entschädigungen für Privatgutachten werden nur aus- nahmsweise gewährt, wenn sich ein Enteignungsverfahren als schwierig und die Arbeit des vom Enteigneten beigezogenen Experten im Schät- zungsverfahren als nützlich erweist (BGE 109 Ib 26 E. 3 mit Hinweisen). Angesichts dessen, dass im vorliegenden Fall die Differenzmethode gar nicht zum Tragen kommt (vgl. E. 3-5), haben die sich vom Beschwerde- führer eingeholten privaten Schätzungsgutachten bzw. das Gutachten zur Ermittlung der Minderwerts weder als nützlich noch als entscheidrelevant erwiesen. Das gleiche gilt für die privat in Auftrag gegebenen Immissi- onsmessungen. Eine Kostenauferlegung der Auslagen von Fr. 6'117.70 zu Lasten der Beschwerdegegnerin ist daher nicht gerechtfertigt und der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Vorinstanz zugespro- chene Enteignungsentschädigung in der Höhe von Fr. 1'131.20 im Ein- klang mit dem Bundesrecht steht und nicht zu beanstanden ist. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer jedoch ein Zins von 5 % seit dem 5. Februar 2009 zu. Die Beschwerde ist somit mehrheitlich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Ent- eigner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Ent- eigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kos- ten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
A-602/2012 Seite 24 8.2 Der Beschwerdeführer hat keine missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendma- chung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht. Der Beschwerdeführer ist daher trotz seines mehrheitlichen Unterliegens von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- sind entsprechend der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). 8.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird keine Kostenno- te eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Ak- ten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der vom Vertreter des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 22. Dezember 2011 bis 19. April 2012 geltend ge- machte Aufwand von Fr. 10'900.- ist in der eingereichten Kostennote hin- reichend ausgewiesen und erscheint angesichts der Komplexität der Streitsache und des angefallenen Aufwands als gerechtfertigt. Dessen Schlussbemerkungen vom 27. August 2012 werden indes von der Kos- tennote nicht erfasst, weshalb diese – in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE – zusätzlich mit Fr. 200.- zu entschädigen sind. Dem Beschwerde- führer ist somit eine Parteientschädigung in der Gesamthöhe von Fr. 11'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, die von der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tragen ist. Der Beschwerde- gegnerin steht gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG keine Parteientschädigung zu.
A-602/2012 Seite 25 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ziff. 1 der Verfügung 21. Dezember 2011 wird aufgehoben und die Be- schwerde im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Beanspruchung des Rechts zum Betrieb und Fortbestand der Hochspannungsleitung (220 kV- Freileitung Töss-Weinfelden/Winkeln-Wittenwil) vom 5. Februar 2009 bis 4. Februar 2059 eine Entschädigung von Fr. 1'131.20 (zzgl. Zins von 5 % seit dem 5. Februar 2009) zu bezahlen hat. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'000.- werden der Beschwerde- gegnerin zur Bezahlung innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er- folgt mit separater Post. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschä- digung von Fr. 11'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das BAFU
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
A-602/2012 Seite 26 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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