B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-600/2019
Urteil vom 16. Oktober 2019 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Mehrwertsteuer).
A-600/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war ab dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG (fortan: Billag), die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernseh- empfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 teilte er der Billag mit, dass er seinen Rückerstattungsanspruch aufgrund zu Unrecht belasteter Mehr- wertsteuern mit der Rechnung vom 3. April 2017 für die Periode 01.03.2017 – 28.02.2018 verrechnen werde. B. Die Billag antwortete mit Schreiben vom 12. September 2017 und infor- mierte A._______ dahingehend, dass sie ein die Rückzahlungspflicht fest- legendes höchstrichterliches Urteil abwarten wolle. Am 15. September 2017 folgte die zweite resp. am 16. November 2017 die letzte Mahnung bezüglich der Rechnung vom 3. April 2017 für die Periode 01.03.2017 – 28.02.2018. C. A._______ wiederholte mit Schreiben vom 30. November 2017 seine Ver- rechnungsabsicht und teilte mit, dass er den um seinen Rückerstattungs- anspruch (CHF 112.80) reduzierten Rechnungsbetrag (CHF 456.10 – CHF 112.80 = CHF 343.30) überweisen werde. Daraufhin wurde A._______ mit Schreiben vom 17. Januar 2018 letztmals aufgefordert, die Rechnung vollständig zu begleichen. In seinem Schreiben vom 7. Februar 2018 verwies A._______ erneut auf die Verrechnungserklärung im Schrei- ben vom 31. Juli 2017 und teilte mit, dass der (nach seiner Auffassung) geschuldete Betrag (CHF 343.30) fristgerecht zur Zahlung freigegeben worden sei. D. Die Billag stellte am 12. April 2018 ein Betreibungsbegehren über den aus- stehenden Rechnungsbetrag von CHF 107.80 zuzüglich CHF 20.- (behör- deninterne) Mahn- / Betreibungsgebühren, worauf der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes (...) am 18. April 2018 zugestellt wurde. A._______ er- hob gleichentags Rechtsvorschlag. E. Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 beseitigte die Billag den Rechtsvorschlag vom 18. April 2018 und erteilte die definitive Rechtsöffnung betreffend die Forderung von CHF 127.80 (exkl. Betreibungskosten).
A-600/2019 Seite 3 F. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 18. Mai 2018 focht A._______ die Verfü- gung der Billag vom 8. Mai 2018 beim Bundesamt für Kommunikation (fortan: BAKOM) an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, dass aufgrund der Verrechnung mit seinem Rückzahlungsan- spruch keine Restforderung für die Periode 01.03.2017 – 28.02.2018 zu- gunsten der Billag bestehe. G. Das BAKOM wies die Beschwerde mit Verfügung vom 9. Januar 2019 voll- umfänglich ab und beseitigte den Rechtvorschlag für die genannte Forde- rung im Umfang von CHF 127.80. H. Gegen die Verfügung des BAKOM (fortan: Vorinstanz) vom 9. Januar 2019 erhebt A._______ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt vorweg in formell-rechtlicher Hinsicht, dass die Verfügung des BAKOM wegen Befan- genheit der genannten Amtsstelle vollumfänglich aufzuheben und die Sa- che zur Neubeurteilung einer Amtsstelle zuzuweisen sei, die im Verfahren BGer 2C_240/2017 nicht Partei gewesen sei. In materiell-rechtlicher Hin- sicht beantragt er im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung des BAKOM vom 9. Januar 2019 und der Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20180221 sowie die Feststellung, dass keine Restforderung der Billag betreffend die Periode 01.03.2017 – 28.02.2018 bestehe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Billag. I. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
A-600/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be- schwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfah- ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine Begehren abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem- nach – unter Vorbehalt der Einschränkungen in E. 1.3 und 1.4 – einzutre- ten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-321/2019 vom 17. September 2019 E. 1.2, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2 und A-5569/2018 vom 3. Juni 2019 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit der Beschwerdeführer vor- liegend die Aufhebung der Verfügung der Billag vom 8. Mai 2018 beantragt, ist daher auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
A-600/2019 Seite 5 1.4 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um eine Feststellungs- verfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges In- teresse nachweist. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der An- spruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 125 V 21 E. 1b, 119 V 13 E. 2a; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [fortan: Kommentar VwVG], Art. 25 Rz. 20). Dem Beschwerdeführer fehlt bei seinem Feststellungsbegehren ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Behandlung, weil er bereits das Leistungsbegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 stellt. Auf den Antrag auf Feststellung, dass keine Restforderung der Billag betreffend die Periode 01.03.2017 – 28.02.2018 bestehe, ist somit nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 2.1.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefan- genen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unparteii- sche und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Für die An- nahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter bun- desgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilich- keit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.2, 144 I 159 E. 4.3, 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 240 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7956/2016 vom 8. November 2017 E. 1.7.2; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.).
A-600/2019 Seite 6 Tatsächliche Befangenheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand nicht verlangt; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.2, 144 I 159 E. 4.3, 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1). 2.1.2 Für nichtrichterliche Behörden – wie hier für die Vorinstanz und deren Mitarbeitende – kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit bil- det einen Teilgehalt dieses Grundrechts (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 979; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 237). 2.1.3 Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfahrensvorausset- zungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Verwaltungsver- fahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Erlass einer Ver- fügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei durch Ehe, Partner- schaft, Lebensgemeinschaft oder verwandtschaftlich besonders verbun- den sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und b bis VwVG), sich mit der Sache als Par- teivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). 2.1.4 Bei Exekutivbehörden ist dabei zudem zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). Exekutivbehörden sind auf- grund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufga- ben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsper- son tatsächlich voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGE 125 I 119 E. 3f; Urteil des BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3).
A-600/2019 Seite 7 Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2, 125 I 119 E. 3d und 3f; GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 Rz. 35). Im verwaltungsinternen Verfahren wird eine Ausstands- pflicht in der Regel nur dann bejaht, wenn das betreffende Behördenmit- glied ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (Urteil des BGer 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2). 2.1.5 Ausstandsbegehren richten sich dem Gesetzeswortlaut entspre- chend gegen ein einzelnes oder mehrere Behördenmitglieder, mithin ge- gen Personen; eine Behörde selbst kann nicht befangen sein. Indessen ist ein gegen eine Behörde gerichtetes Ausstandsbegehren im Sinne eines Begehrens gegen die Einzelmitglieder an die Hand zu nehmen (FEL- LER/KUNZ-NOTTER, Kommentar VwVG, Art. 10 Rz. 6). 2.2 2.2.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teil- weise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer «Abgabe für Radio und Fernsehen» vorgesehen. Der Sys- temwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsge- bühr für den privaten und für den gewerblichen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG, Art. 86 Abs. 2 RTVV) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Billag) für die Erhebung der Emp- fangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Die angefochtene Verfügung ist daher nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Bestimmungen zu beurteilen. 2.2.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeig- netes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5
A-600/2019 Seite 8 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebüh- renerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungs- pflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]). 2.2.3 Die Billag als zivilrechtliches bzw. privatwirtschaftliches Rechtssub- jekt (Art. 620 OR) war im Rahmen einer Beleihung von der Eidgenossen- schaft mit der Funktion als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren betraut. Sie erhob die Gebühren namens und im Auftrag des BAKOM (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.3.4). Die Erhebung solcherlei Ge- bühren ist nach der Konzeption der Radio- und Fernsehgesetzgebung öf- fentlich-rechtlicher Natur. Dies zeigt sich etwa in der Stellung der Erhe- bungsstelle als Behörde und in der Befugnis zum Erlass von Verfügungen (aArt. 69 Abs. 1 RTVG; vgl. auch BGE 130 III 524 E. 1.2.3). Das Verhältnis zu den Gebührenpflichtigen trägt uneingeschränkt öffentlich-rechtlichen Charakter (BGE 140 II 80 E. 2.5.1). 2.3 Bei einer Verrechnung wird eine eigene Schuld durch Opferung einer eigenen Forderung getilgt, wobei diese Art der Schuldentilgung als einsei- tiges Rechtsgeschäft ausgestaltet ist (WOLFGANG PETER, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Vor Art. 120-126 Rz. 1). Bei der Verrechnung handelt es sich um einen zur finanziellen Befriedigung des Gläubigers führenden Untergangsgrund und damit um ein echtes Bezahlungssurrogat. Die Verrechnung von Steuerfor- derungen des Gemeinwesens im Besonderen ist unter bestimmten, relativ engen Voraussetzungen zulässig und bedarf keiner Mitwirkung des Steu- erschuldners, sondern wird durch die Verrechnungserklärung des Forde- rungsgläubigers – des Gemeinwesens – bewirkt (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 167). Das Gemeinwesen kann nämlich seine Forderungen mit Gegenforderungen der Privaten unabhän- gig davon zur Verrechnung bringen, ob die Forderungen oder die Gegen- forderungen öffentlich- oder privatrechtlich sind (BGE 111 Ib 150 E. 3). Die Privaten dagegen können ihre Forderungen gegenüber dem Gemeinwe- sen mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens – wie insbesondere Steuerforderungen – nur verrechnen, sofern dieses zu- stimmt (vgl. Art. 125 Ziff. 3 OR; Urteile des BVGer A-2962/2018 vom 13. März 2019 E. 2.4 und A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.4; Verwal- tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 58.18 E. 27; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 793; BEUSCH, a.a.O., S. 171 f., mit weiteren Hin- weisen).
A-600/2019 Seite 9 3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Rechnung der Billag vom 3. April 2017 betreffend die Periode 01.03.2017 – 28.02.2018. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass der gesamte Rech- nungsbetrag durch Zahlung sowie Verrechnung beglichen worden sei. Vor- liegend ist in materiell-rechtlicher Hinsicht also die Frage zu klären, ob eine gültige Verrechnung vorliegt (E. 3.2) bzw. ob der Beschwerdeführer die um- strittene Rechnung durch Vorauszahlung beglichen hat (E. 3.3). Vorweg ist jedoch auf den formell-rechtlichen Antrag des Beschwerdeführers einzuge- hen, die Verfügung der Vorinstanz sei wegen Befangenheit der Amtsstelle aufzuheben (E. 3.1). 3.1 Der Beschwerdeführer legt der Vorinstanz zur Last, dass diese im Ver- fahren BGer 2C_240/2017 (BGE 144 II 412) als Vertreterin des Eidgenös- sischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (fortan: UVEK) aufgetreten sei, weshalb ein Ausstandsgrund nach Art. 10 VwVG vorliege. 3.1.1 Die Vorinstanz ist in ihrer Funktion als Bundesamt nicht allein zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie trägt zu- sätzlich die Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die systembedingte mehrfache Befassung der Behörde mit derselben oder einer ähnlichen Thematik führt nicht zu Befangenheit, wenn dies im öffent- lichen Interesse liegt (vgl. E. 2.1.4). 3.1.2 Das erwähnte Verfahren BGer 2C_240/2017 betrifft die Rückerstat- tung der Mehrwertsteuer auf den Empfangsgebühren für Radio und Fern- sehen. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Vorinstanz selbst festhält, geht es im vorliegenden Verfahren indessen einzig um die Verrechenbarkeit einer vom Beschwerdeführer geltend gemachten Forde- rung mit einer Forderung des Gemeinwesens aus öffentlichem Recht. Es handelt sich demnach um zwei unterschiedliche Fragestellungen, womit sich das BAKOM bzw. dessen Angestellte auch nicht mehrfach mit dersel- ben konkreten Streitsache befasst hat (vgl. FELLER/KUNZ-NOTTER, Kom- mentar VwVG, Art. 10 Rz. 31). Eine Befangenheit des BAKOM hinsichtlich der Frage der Verrechenbarkeit ist infolge unterschiedlicher Fragestellun- gen also ausgeschlossen. 3.1.3 Selbst wenn es sich um dieselbe Fragestellung gehandelt hätte, könnte der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie sich als Vertre- terin des UVEK vor Bundesgericht für die Interessen der Schweizerischen
A-600/2019 Seite 10 Eidgenossenschaft eingesetzt hat, ist sie doch in ihrer Amtstätigkeit gerade dazu gehalten, diese Interessen zu wahren (vgl. E. 2.1.4). Im Übrigen liegt kein persönliches Interesse eines bestimmten Angestellten im Sinne von Art. 10 VwVG vor, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. 3.1.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz in der vorliegenden Sa- che nicht befangen und damit auch nicht ausstandspflichtig war. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer wendet in der Folge ein, dass sich die Billag als juristische Person des schweizerischen Zivilrechts nicht auf Art. 125 Ziff. 3 OR stützen könne. Der Beschwerdeführer verkennt indessen, dass die Billag als Vertreterin der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt, welche ihrerseits Gläu- bigerin der Empfangsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer ist. Dieser Umstand geht unter anderem aus dem Betreibungsbegehren oder dem Zahlungsbe- fehl hervor. Mithin können sich die Schweizerische Eidgenossenschaft als Gemeinwesen und die Billag als deren Vertreterin ohne Weiteres auf Art. 125 Ziff. 3 OR berufen. Im Übrigen wäre auch die Billag selbst berechtigt, sich auf Art. 125 Ziff. 3 OR zu stützen. Sie war in ihrer Funktion als Erhebungsstelle eine Behörde mit der Befugnis, Verfügungen zu erlassen. Sie nahm im Auftrag des Bun- des die Erhebung der Radio- und Fernsehgebühren vor, wobei die Bezie- hung zu den Gebührenpflichtigen rein öffentlich-rechtlicher Natur war (E. 2.2.3). Die Billag ist demzufolge sehr wohl als Gemeinwesen im Sinne von Art. 125 Ziff. 3 OR zu qualifizieren, weshalb sie sich grundsätzlich auch auf diese Bestimmung berufen kann. Die Schweizerische Eidgenossenschaft bzw. die Billag können sich dem- zufolge rechtmässig auf Art. 125 Ziff. 3 OR berufen, womit grundsätzlich die Zustimmung zur Verrechnung der Forderung des Beschwerdeführers notwendig ist (vgl. E. 2.3). 3.2.2 Der Beschwerdeführer zeigte am 31. Juli 2017 erstmals an, dass er seinen Rückerstattungsanspruch in der Höhe von CHF 112.80 mit der Rechnung vom 3. April 2017 verrechnen wolle. Die Billag antwortete be- treffend Rückerstattung, dass sie ein höchstrichterliches Urteil abwarten wolle, und liess dem Beschwerdeführer zwei weitere Mahnungen zukom-
A-600/2019 Seite 11 men (vgl. Sachverhalt Bst. B). Nach wiederholter Anzeige der beabsichtig- ten Verrechnung durch den Beschwerdeführer vom 30. November 2017 wurde selbiger mit Schreiben vom 17. Januar 2018 letztmals aufgefordert den gesamten Rechnungsbetrag zu begleichen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung gegen das Ge- meinwesen ist nur mit dessen Zustimmung möglich (vgl. E. 2.3). Aus der dargelegten Korrespondenz erhellt, dass die Billag deutlich zu erkennen gab, dass sie nicht an einer Verrechnung der Forderungen interessiert war. Ihre Handlungen können nicht anderweitig interpretiert werden. Im Übrigen könnte auch ein diesbezügliches Schweigen der Billag nicht als konklu- dente Zustimmung zur Verrechnung interpretiert werden. Daraus folgt, dass die nötige Zustimmung zur Verrechnung seitens des Gemeinwesens nicht gegeben ist, womit der Beschwerdeführer seinen gel- tend gemachten Rückerstattungsanspruch nicht mit der Rechnung vom 3. April 2017 verrechnen kann. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, er habe in den Jahren 2012 – 2015 eine Vorauszahlung geleistet, indem er zu viel bezahlt habe. Damit sei die Rechnung vom 3. April 2017 vollumfänglich beglichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten («Voraus-»)Zahlungen in den Jahren 2012 – 2015 erfolgten als Empfangsgebühren für die jeweiligen Perioden, wobei zu dieser Zeit noch nicht feststand, dass Radio- und Fern- sehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Pflicht zur Rückerstattung der unrechtmässig bezahlten Mehrwertsteuer ist mitt- lerweile nicht mehr strittig. Indessen können die seinerzeit nicht rechts- grundlos erfolgten Zahlungen (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.3.4) nicht als Vo- rauszahlung für die Rechnung vom 3. April 2017 qualifiziert werden, betra- fen sie doch eine andere Rechnungsperiode. Der Beschwerdeführer ver- fügt lediglich über einen Rückerstattungsanspruch (vgl. BGE 144 II 412 E. 3.4.1). Dass dieser nicht verrechnungsweise geltend gemacht werden kann, wurde bereits dargelegt (E. 3.2). 3.4 Im Übrigen ist auf die Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich der sich in Erarbeitung befindlichen gesetzlichen Grundlage betreffend die Rückerstattung der zu Unrecht mit den Empfangsgebühren in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer nicht weiter einzugehen. Streitgegenstand ist die Rechnung vom 3. April 2017 und die allfällige Verrechnung dieser For-
A-600/2019 Seite 12 derung mit dem geltend gemachten Rückerstattungsanspruch des Be- schwerdeführers. Wie diese Rückerstattung anderweitig erfolgen könnte, ist hier nicht zu klären. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Teilbetrag der Rechnung vom 3. April 2017 über CHF 107.80 zuzüglich (behördeninterne) Mahn- / Betrei- bungsgebühren von CHF 20.- mangels Verrechnung weiterhin ausstehend ist und der Rechtsvorschlag somit zu Recht beseitigt wurde. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 500.- fest- zusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
A-600/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-600/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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