Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5958/2020
Entscheidungsdatum
28.10.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5958/2020

Urteil vom 28. Oktober 2021 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

X._______, vertreten durch lic. iur. Anton Hidber, Rechtsanwalt, Hidber Advokatur, Beschwerdeführerin,

gegen

Pronovo AG, Vorinstanz.

Gegenstand

Einspracheentscheid betreffend Aufnahme in das Einspeise- vergütungssystem.

A-5958/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 8. März 2012 meldete A._______ die angebaute Photovoltaikanlage «P.» für den Erhalt der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) bei der Swissgrid AG (Swissgrid) an. Mit Bescheid vom 7. Mai 2012 wurde die Anlage als grundsätzlich förderwürdig eingestuft und unter der Projekt-Nr. [...] in die Warteliste aufgenommen. B. Mit Schreiben vom 1. September 2014 meldete A. einen KEV- Empfängerwechsel (neu: X.) an. Am 3. September 2014 bestätigte Swissgrid die X. als neue KEV-Empfängerin bzw. Anlagenbetreibe- rin. Diese nahm die Anlage am 25. Oktober 2014 mit einer Leistung von 68.34 kWp (Kilowatt-Peak) in Betrieb. C. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 informierte Swissgrid die X.______ darüber, dass am 1. Januar 2018 die neue Energiegesetzgebung in Kraft trete und das neue Recht für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kWp nur noch eine Einmalvergütung vorsehe. D. Am 19. Dezember 2017 nahm die X.______ eine Erweiterung der Anlage in Betrieb. Deren Leistung wurde dabei um 32.775 kWp auf eine Gesamt- leistung von 101.115 kWp erhöht. E. Am 6. Juni 2018 übte die X.______ das nach dem neuen Recht für grosse Photovoltaikanlagen vorgesehene Wahlrecht zwischen dem neuen Ein- speisevergütungssystem (EVS) und einer Einmalvergütung zu Gunsten der Einspeisevergütung aus. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2019 nahm die Pronovo AG, die seit dem 1. Ja- nuar 2018 zuständige Vollzugsstelle im Sinne von Art. 64 des Energiege- setzes vom 30. September 2016 [EnG; SR 730.0]), die Photovoltaikanlage in das Einspeisevergütungssystem auf. Den Vergütungssatz legte sie auf 25 Rp./kWh (Kilowattstunde) fest für die Vergütungsdauer von 20 Jahren (laufend ab der Inbetriebnahme am 25. Oktober 2014).

A-5958/2020 Seite 3 G. Mit Formular vom 10. Dezember 2019 erteilte die X.______ der Y._______ GmbH eine umfassende Vollmacht für alle Prozesse betreffend den Voll- zug des Einspeisevergütungssystems. H. Mit Verfügung vom 26. März 2020 widerrief die Pronovo AG das Dispositiv der Verfügung vom 28. Juni 2019 und reduzierte den Vergütungssatz auf 16.6 Rp./kWh. Sie erwog, dass der ursprünglich in der Verfügung vom 28. Juni 2019 festgesetzte Vergütungssatz von 25 Rp./kWh fehlerhaft sei. I. Am 18. Mai 2020 erhob die X.______ Einsprache gegen die Verfügung vom 26. März 2020. J. Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 hiess die Pronovo AG die Einsprache teilweise gut. Sie setzte fest, dass der Vergütungssatz der An- lage zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. März 2020 25 Rp./kWh sowie erst ab dem 1. April 2020 16.6 Rp./kWh beträgt. Damit sah sie von einem rückwirkenden Widerruf des Vergütungssatzes ab. K. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die X.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Pronovo AG vom 26. März 2020, soweit diese nicht nichtig sei, vollumfäng- lich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung vom 28. Juni 2019 frühestens auf den 24. Oktober 2034 aufgehoben werden könne. Eventualiter sei die Pronovo AG zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Ersatz für einen Vertrauensschaden in der Höhe von Fr. 124'600.00, min- destens aber Fr. 72'800.00, zu leisten. L. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2021 beantragt die Pronovo AG (nach- folgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Stellungnahmen vom 25. Februar 2021 und 6. April 2021 halten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz an ihren Begehren fest.

A-5958/2020 Seite 4 N. Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 11. Mai 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Zu den Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 20. Mai 2021 äussert sie sich am 15. Juni 2021 erneut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020, den die Vorinstanz als Vollzugsstelle im Sinne von Art. 64 EnG erlassen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 EnG), betrifft das Einspeisevergütungssystem und ist nach Art. 66 Abs. 2 EnG beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Es ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legiti- miert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 2.2 Den Sachverhalt stellt das Bundesverwaltungsgericht von Amtes we- gen fest (Art. 12 VwVG) und nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es kann von einem beantragten Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von

A-5958/2020 Seite 5 vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er- kenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdi- gung; Urteile des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 und A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3). 3. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Verfügung vom 28. Juni 2019 betreffend die Aufnahme der Photovoltaikanlage der Be- schwerdeführerin in das Einspeisevergütungssystem zu Recht insoweit wi- derrufen hat, als sie den Vergütungssatz ab dem 1. April 2020 auf 16.6 Rp./kWh statt, wie ursprünglich verfügt, auf 25 Rp./kWh festgesetzt hat. 4. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.1 4.1.1 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe ihr vor der Widerrufsverfügung vom 26. März 2020 keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Prüfung des Widerrufs, insbesondere die unzureichende Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Inte- ressen, sei ohne ihre Mitwirkung erfolgt. Die einschneidende Kürzung der Vergütung sei ohne Kenntnis ihrer privaten Interessen und Dispositionen verfügt worden. Dies führe unabhängig von den materiellen Erfolgsaus- sichten der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 4.1.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) beinhaltet die in Art. 26 ff. VwVG konkretisierten Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört das Recht, sich vor Erlass einer Verfügung zur Sache zu äussern. Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Für Verfügungen, die, wie vorliegend (Art. 66 Abs. 1 EnG), durch Einsprache anfechtbar sind, braucht sie die Parteien jedoch gemäss der Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG nicht vorgängig anzuhören (vgl. Urteil des BVGer A-6904/2015 vom 22. Juni 2016 E. 5). Diese Einschränkung wird dadurch gerechtfertigt, dass sich die Anhörung im Einspracheverfahren vollumfäng- lich nachholen lässt: Der Betroffene kann sich mit Einsprache zur Sache äussern, bevor die Behörde neu verfügt. Die Verlagerung der Anhörung ins

A-5958/2020 Seite 6 Einspracheverfahren steht insbesondere in Massenverfahren, als welche Verfahren betreffend KEV-Fördergelder grundsätzlich gelten (Urteil des BVGer A-4324/2019 vom 20. Februar 2020 E. 3.4.3 m. H.), im Interesse der prozessökonomischen Verfahrensdurchführung und funktionierenden Verwaltung (zum Ganzen: BGE 122 II 286 E. 6b; WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2016 [Praxiskommentar VwVG], Art. 30 Rz. 59, 61). Dieses überwiegt grund- sätzlich das private Interesse des Betroffenen auf Anhörung vor Verfü- gungserlass (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.3 f.; WALDMANN/BICKEL, Praxiskom- mentar VwVG, Art. 30, Rz. 84 2. Abschnitt). 4.1.3 Zwar wäre es im konkreten Fall zulässig gewesen, der Beschwerde- führerin bereits im Vorfeld des Widerrufs zu ermöglichen, ihre privaten In- teressen und allenfalls getätigten Dispositionen darzulegen. Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG befreit die Behörde von der Pflicht zur vorgängigen Anhörung der Parteien, verbietet ihr jedoch nicht, dies im Einzelfall dennoch zu tun, etwa, wenn sie sich eine bessere Akzeptanz der Verfügung durch die Partei verspricht (vgl. BGE 132 V 368 E. 4.4; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommen- tar VwVG, Art. 30 Rz. 62). Da die Vorinstanz jedoch hierzu gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG nicht verpflichtet war, ist keine Gehörsverletzung darin zu erkennen, dass sie von einer vorgängigen Möglichkeit zur Stellung- nahme abgesehen hat. Im Übrigen hat die Vorinstanz der Y._______ GmbH als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin mit E-Mails vom 17. Dezember 2019 und 15. Ja- nuar 2020 mitgeteilt, dass sie eine Wiedererwägung der Verfügung prüfe und der fehlerhafte Vergütungssatz gemäss Verfügung nicht ausbezahlt werden könne. Es hätte der Beschwerdeführerin zumindest freigestanden, ihre Anliegen der Vorinstanz in der Folge unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen. 4.2 Des Weiteren erachtet die Beschwerdeführerin die Begründungspflicht der Vorinstanz als verletzt. Insbesondere sei die Vorinstanz auf den Ein- wand, dass die Verfügung nach der herrschenden Lehre den nicht wider- rufbaren Verfügungen zuzuordnen sei, überhaupt nicht eingegangen. 4.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffe- nen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Ent- scheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG).

A-5958/2020 Seite 7 Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so ab- gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sa- che an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015 E. 3.4 und A-2326/2019 vom 22. November 2019 E. 5.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Rz. 3.106). 4.2.2 Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz nachgekommen. Zwar trifft zu, dass sie nicht explizit auf die Fallgruppen bzw. Konstellationen einge- gangen ist, in denen Rechtsprechung und Lehre Verfügungen im Allgemei- nen als grundsätzlich nicht widerrufbar erachten (im Einzelnen hierzu: E. 7.4). Sie hat im angefochtenen Entscheid (Rz. 40 ff.) jedoch detailliert erwogen, weshalb die Widerrufbarkeit der Verfügung ihres Erachtens im konkreten Fall gegeben ist. Darin liegt sinngemäss auch eine Begründung dafür, weshalb sich die vorliegende Konstellation für die Vorinstanz nicht mit genannten den Fallgruppen vergleichen lässt. Jedenfalls hat sie klar dargelegt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und hat es der Beschwerdeführerin mit ihren Erwägungen ermöglicht, den Widerruf sach- gerecht anzufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungs- pflicht und des Grundrechts auf rechtliches Gehör vor. 5. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst, es fehle eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf. Weder das EnG noch die Energie- förderungsverordnung (EnFV; SR 730.03) oder das VwVG enthielten eine Bestimmung, die den Widerruf rechtskräftiger Verfügungen erlaube. 5.1 Verfügungen werden nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens formell rechtskräftig und damit grundsätzlich unabänderlich. Dennoch kann nach der Lehre und Rechtsprechung auf eine materiell fehlerhafte Verfügung insbesondere we- gen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter Rechtsanwendung oder wegen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage unter Um- ständen zurückgekommen werden. Das Gesetz kann die Voraussetzungen des Widerrufs fehlerhafter Verfügungen ausdrücklich regeln. Liegt keine gesetzliche Regelung vor, ist die Widerrufbarkeit aufgrund allgemeiner Kri-

A-5958/2020 Seite 8 terien zu beurteilen. Insbesondere ist eine Abwägung zwischen dem Inte- resse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts und demjenigen an der Rechtssicherheit bzw. am Vertrauensschutz vorzunehmen (zum Ganzen: BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; BGE 143 II 1 E. 5; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.2.2, A-4777/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1227). 5.2 Mit dem Inkrafttreten des neuen EnG per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes Einspeisevergütungssystem (EVS) mit Direktvermark- tung umgewandelt. Die Vergütungsätze sollen nicht mehr zwingend kos- tendeckend sein, sondern sich an den Gestehungskosten von Referenz- anlagen orientieren (vgl. Art. 22 Abs. 1 EnG; Urteil des BGer 2C_254/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 3.5 und E. 5.2; Botschaft zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, 7624 ff., 7675 f.). Die Einspeisevergütung wird weiterhin als Finanzhilfe qualifiziert und untersteht daher grundsätzlich den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz [SuG, SR 616.1]; vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 SuG; ausführlich hierzu MÖLLER/BAUMANN, Abwicklung KEV – Einführung EVS, in: Heselhaus/Schreiber, Schriften zum Energierecht, Band 12 2019, S. 99, 114 f.; STÖCKLI/MARXER, Rechtliche Instrumente der Förderung er- neuerbarer Energien unter besonderer Berücksichtigung des Einspeise- vergütungssystems nach dem neuen Energiegesetz, in: Boillet/Favre/Mar- tenet, Le droit public en mouvement – Mélanges en l'honneur du Profes- seur Etienne Poltier, 2020, S. 1007, 1021; zum früheren Recht auch Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 6.1.2, A-7036/2018 vom 26. August 2019 E. 4.5.1; HETTICH/WALTHER, Rechtsfragen um die kosten- deckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ZBl 2011,143, S. 162 ff.). 5.3 Das Subventionsgesetz hält, anders als der Beschwerdeführer bestrei- tet, mit Art. 30 SuG eine gesetzliche Grundlage für den Widerruf von Ver- fügungen bereit (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1226). Die Zulässig- keit der widerrufsweisen Reduktion des Vergütungssatzes ist, da keine ein- schlägige speziellere Regelung im Energierecht besteht (Art. 2 Abs. 2 SuG), anhand der in Art. 30 SuG normierten Voraussetzungen zu beurtei- len. Davon ist die Vorinstanz zutreffend ausgegangen. An dieser Rechts- grundlage sind auch die Rügen der Beschwerdeführerin zu messen.

A-5958/2020 Seite 9 5.4 Art. 30 Abs. 1 SuG sieht vor, dass die zuständige Behörde Finanzhilfe- oder Abgeltungsverfügungen widerruft, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständi- gen Sachverhalts zu Unrecht gewährt hat (Art. 30 Abs. 1 SuG). Gemäss Art. 30 Abs. 2 SuG verzichtet die Behörde auf einen Widerruf, wenn der Empfänger aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne zumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht wer- den können (Bst. a), die Rechtsverletzung für ihn nicht leicht erkennbar war (Bst. b) und eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes nicht auf ein schuldhaftes Handeln des Empfängers zurück- zuführen ist (Bst. c). Sind diese Kriterien kumulativ (alle) erfüllt, ist der Wi- derruf ausgeschlossen (Urteil des BGer 2C_650/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.1; Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3 und A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 5.4.1 m. H.; ferner Botschaft zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 15. De- zember 1986 [Botschaft SuG], BBl 1987 I 369, S. 415). Von der Bestim- mung erfasst sind nach der Praxis Fälle, in denen der Widerruf die gesamte gewährte Subvention in voller Höhe betrifft, aber auch solche, in welchen die Subvention, wie vorliegend durch Reduktion des Vergütungssatzes, le- diglich teilweise widerrufen wird (Urteile des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.3, B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 6.5.1 m.H.). 6. Streitig ist vorab, ob ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 30 Abs.1 SuG vorliegt. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet dies. Die Verfügung vom 28. Juni 2019 lege die Berechnungsformel, die dem widerrufenen Vergütungssatz von 25 Rp./kWh zu Grunde liege, nicht offen. Wie die Vorinstanz nachträg- lich auf den Betrag von 16.6 Rp./kWh komme, gehe aus dem angefochte- nen Entscheid nicht nachvollziehbar hervor. Sie erbringe keinen Nachweis dafür, dass der neu festgesetzte Vergütungssatz korrekt berechnet sei. Die ursprüngliche Berechnung stelle keine Verletzung von Rechtsvorschriften dar, sondern beruhe auf der Verletzung innerbetrieblicher Sorgfaltspflich- ten und dem Fehlen eines internen Kontrollsystems der Vorinstanz. 6.2 Nach den Ausführungen der Vorinstanz beruht der widerrufene Vergü- tungssatz von 25 Rp./kWh darauf, dass dieser Wert aufgrund eines Kanz- leifehlers versehentlich in eine Excel-Tabelle eingetragen worden sei. Bei der Redaktion der Verfügung vom 28. Juni 2019 sei er ohne Korrektur aus der Tabelle übernommen worden. Es handle sich um ein einmaliges

A-5958/2020 Seite 10 menschliches Versehen, das sich trotz eines funktionierenden internen Kontrollsystems und der Kontrolle der Excel-Tabelle durch zwei Mitarbeiter ereignet habe. Der Vergütungssatz entspreche nicht den für die Bemes- sung massgebenden Vorschriften, weshalb ein hinreichender Grund für den Widerruf der ursprünglichen Verfügung gegeben sei. 6.3 6.3.1 Die vorliegende Anlage wurde am 20. Oktober 2014 (d.h. nach dem

  1. Januar 2013) und die erfolgte Erweiterung am 19. Dezember 2017 in Betrieb genommen (vorne, Bst. B und C). Sie wurde am 28. Juni 2019, d.h. nach dem Inkrafttreten des neuen Energierechts am 1. Januar 2018, in das EVS aufgenommen. Es ist im konkreten Fall daher zu Recht unstrittig, dass sich der Vergütungssatz für die Photovoltaikanlage nach der Regelung von Anhang 1.2 Ziff. 2 EnFV bemisst (vgl. Art. 72 Abs. 3 EnG, Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnFV und Urteil des BVGer A-985/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.4). Die in Anhang 1.2 Ziff. 2.2 EnFV enthaltene Tabelle unterscheidet für die Höhe des Vergütungssatzes zum einen zwischen drei Leistungs- klassen (bis 100 kW, bis 1000 kW, ab 1000 kW) und zum andern nach dem Zeitraum der Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1. Januar 2013. Je früher die Anlage in Betrieb genommen wurde, desto höher fällt der Vergütungs- satz aus (vgl. Urteil des BVGer A-985/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 3.5.2.1). Er bemisst sich gemäss der Tabelle wie folgt (Ausschnitt ge- mäss der vorliegend relevanten Zeitperiode): Leistungs- klasse Vergütungssatz (Rp./kWh)

Inbetriebnahme 1.1.2013– 31.12.2013 1.1.2014– 31.3.2015 1.4.2015 – 30.9.2015 1.10.2015– 31.3.2016 1.4.2016– 30.9.2016 1.10.2016– 31.3.2017 1.4.2017– 31.12.2017 ≤ 100 kW 21,2 18,7 16,0 14,8 14,0 13,3 12,1 ≤ 1000 kW 18,5 17,0 15,0 14,1 13,1 12,2 11,5

1000 kW 17,3 15,3 14,8 14,1 13,2 12,2 11,7

A-5958/2020 Seite 11 6.3.2 In der Widerrufsverfügung vom 26. März 2020 (E. 1) und im Ein- spracheentscheid (E. 30) hat die Vorinstanz die Berechnung des neu fest- gesetzten Vergütungssatzes von 16.6 Rp./kWh anhand der zu Grunde lie- genden Formel dargelegt. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz für die am 20. Oktober 2014 in Betrieb genommene Grundanlage (Leistung von 68.34 kWp) sowie die am 19. Dezember 2017 erfolgte Erweiterung (um 32.7 kWp) je einen Vergütungssatz, abhängig vom Zeitpunkt der jeweiligen Inbetriebnahme, eruierte (Grundanlage: 18.7 Rp./kWh; Erweiterung: 12.1 Rp./kWh). Beide entsprechen den in Anhang 1.2 Ziff. 2.2 tabellarisch vor- gegebenen Werten (Leistungsklasse bis und mit 100 kW). Wie der Formel weiter zu entnehmen ist, wurde aus diesen beiden Vergütungssätzen für die Gesamtleistung (101.12 kWp) ein anteilsmässig nach Leistungen ge- wichteter Mischvergütungssatz errechnet. Dieser Vergütungssatz beträgt 16.6 Rp./kWh. Die Berechnung entspricht der «Richtlinie zur Energieförde- rungsverordnung (EnFV) Photovoltaik» der Vorinstanz für den Fall, dass die Erweiterung der Anlage – wie vorliegend – vor der Aufnahme der An- lage ins EVS in Betrieb genommen wird (Ziff. 5.2 und Ziff. 5.2.2; für nach- trägliche Erweiterungen dagegen Art. 28 Abs. 3 f. EnFV und Ziff. 5.2.1 der Richtlinie, zugänglich unter: https://pronovo.ch > Services > Formulare & Dokumente > Dokumente > Allgemein, besucht am 26. Oktober 2021). Es ist demnach weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin näher dar- getan, in welcher Hinsicht der Vergütungssatz von 16.6 Rp./kWh mit An- hang 1.2 Ziff. 2.2 zu ihren Lasten im Widerspruch stehen sollte. 6.3.3 Demgegenüber hält die ursprüngliche Verfügung vom 28. Juni 2019, ohne die Berechnung darzulegen, zwar zutreffend fest, dass sich der Ver- gütungssatz nach Anhang 1.2 Ziff. 2 EnFV bemesse (Rz. 8). Von dieser Bestimmung weicht der festgesetzte Vergütungssatz von 25 Rp./kWh aber offensichtlich ab, widerspricht er doch den tabellarisch vorgegebenen Wer- ten (vgl. E. 6.3.1) und liegt sogar über dem höchsten Vergütungssatz von 21.2 Rp./kWh gemäss der Tabelle (Leistungsklasse bis 100 kW; Inbetrieb- nahme im Jahr 2013). Die im Anhang 1.2 Ziff. 2.2 EnFV aufgelisteten Ver- gütungssätze stellen rechtsverbindliche und vom Verordnungsgeber exakt definierte Werte dar, ohne dass bei der Anwendung der Regelung ein Spiel- raum (z.B. ein Rahmen von Mindest- und Höchstwerten) besteht. Die An- sicht der Beschwerdeführerin, die Tabelle enthalte keine Maximalbeträge, findet in der Regelung daher offensichtlich keine Stütze. Des Weiteren be- steht kein Anlass daran zu zweifeln, dass die ursprüngliche Berechnung auf einem menschlichen Versehen beruht, wie die Vorinstanz darlegt. Da- bei ist es, abweichend von der Sichtweise der Beschwerdeführerin, uner- heblich, wie bzw. aufgrund welcher organisatorischen Abläufe der Fehler

A-5958/2020 Seite 12 in der Excel-Tabelle im Einzelnen zustande gekommen ist. Entscheidend ist gemäss Art. 30 Abs. 1 SuG vielmehr, dass sich der ursprünglich festge- setzte Tarif von 25 Rp./kWh als falsch erweist. 6.4 Der verfügte Vergütungssatz von 25 Rp./kWh verletzt demnach die Rechtsvorschrift von Anhang 1.2 Ziff. 2.2 EnFV, weshalb der widerrufenen Verfügung vom 28. Juni 2019 eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit anhaftet. Somit liegt, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ein Grund für den Wider- ruf im Sinne von Art. 30 Abs. 1 SuG vor. 7. Weiter zu prüfen ist, ob in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 SuG auf den Wi- derruf zu verzichten ist. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht geltend, sie habe im Vertrauen auf die ursprüngliche Verfügung vom 28. Juni 2019 Dispositio- nen getätigt, welche nicht ohne unzumutbare Einbussen rückgängig zu machen seien. Sie habe sich mit Vereinbarung vom 14. September 2019 (Beschwerde-Beilage 8) ihrerseits gegenüber der Y._______ GmbH ver- traglich verpflichtet, für den Strom aus der von dieser genutzten Erweite- rung der Anlage den Tarif von 25 Rp./kWh zu bezahlen. Die Parteien hätten sich aufgrund der widerrufenen Verfügung auf diese Vergütungshöhe ge- einigt. Im Vertrauen auf die Vereinbarung habe die Y._______ GmbH zu- dem einen Kredit bei der Bank K._______ beantragt, welche diesen ge- stützt auf die als Sicherheit angegebenen Einnahmen der Anlage von Fr. 7'200.00 pro Jahr gewährt habe. Des Weiteren hätten die Vertragsparteien nicht erkennen können, dass die Verfügung fehlerhaft sei, zumal es sich um keinen offensichtlichen, son- dern einen schwierig zu ermittelnden Berechnungsfehler handle. Ihr selbst fehle diesbezüglich die notwendige Fachkenntnis. Im Zeitpunkt der ur- sprünglichen Verfügung vom 28. Juni 2019 sei sie zudem nicht durch eine bevollmächtigte Dritte vertreten gewesen. Die Vorinstanz habe die Verfü- gung zu Unrecht der Z._______ eröffnet, welche bis zur Inbetriebnahme der Anlage im Jahr 2014 ihre Bevollmächtigte gewesen und im Jahr 2016 aufgelöst worden sei. Die Y._______ GmbH habe erst ab dem 10. Dezem- ber 2019 über eine Vollmacht verfügt. Bis zum Widerruf habe die Y._______ GmbH keine Kenntnis von den Berechnungsgrundlagen gehabt und die Verfügung vom 28. Juni 2019 nicht überprüft.

A-5958/2020 Seite 13 7.2 Die Vorinstanz führt hingegen im Kern aus, dass die Fehlerhaftigkeit des ursprünglich verfügten Vergütungssatzes für die Beschwerdeführerin und ihre sachkundige Bevollmächtigte leicht erkennbar gewesen sei. Die offensichtliche Abweichung des Vergütungssatzes von der EnFV hätte bei ihnen zumindest erhebliche Zweifel wecken sollen. Es bestehe daher kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die widerrufene Verfü- gung vom 28. Juni 2019. Diese habe angepasst werden müssen, da auf den Widerruf nur bei kumulativem Vorliegen der Kriterien nach Art. 30 Abs. 2 SuG zu verzichten sei. Ferner habe sich die Beschwerdeführerin zwar verpflichtet, den Strom aus dem von der Y._______ GmbH genutzten Teil der Anlage für 25 Rp./kWh abzunehmen. Somit habe sie Dispositionen getroffen. Diese liessen sich jedoch ohne unzumutbare finanzielle Einbussen wieder rückgängig ma- chen, indem die Beschwerdeführerin eine entsprechende Anpassung des Vertrags in die Wege leiten könne. Zudem sei nicht belegt, dass es jemals zu tatsächlichen Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Y._______ GmbH gemäss dem Vergütungssatz von 25 Rp./kWh und damit zu nach- teiligen Dispositionen gekommen sei. 7.3 7.3.1 Wie erwähnt steht es dem Verzicht auf den Widerruf einer fehlerhaf- ten Finanzhilfeverfügung entgegen, wenn die Rechtsverletzung für den Empfänger leicht erkennbar war (E. 5.4). Es fehlt in diesem Fall an einem schützenswerten Vertrauen in die Verfügung (Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 415). In Anlehnung an die allgemeinen Grundsätze des Vertrau- ensschutzes sind dabei die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.2). 7.3.2 Vorliegend fällt zunächst in Betracht, dass die fehlerhafte Verfügung vom 28. Juni 2019 ausdrücklich auf die anwendbare Rechtsgrundlage hin- wies. Sie hielt explizit fest, dass der Vergütungssatz sich «gemäss Ziff. 2 des Anhangs 1.2 der EnFV» berechne (Rz. 8). Aus der dort abgebildeten Tabelle (E. 6.3.1) ist ohne Schwierigkeit zu ersehen, dass kein Vergütungs- satz von 25 Rp./kWh vorgesehen ist, sondern der höchste Vergütungssatz 21.2 Rp./kWh beträgt. Es liegt ein eindeutiger Berechnungsfehler vor.

A-5958/2020 Seite 14 Darüber hinaus stellt die Vorinstanz auf ihrer Website einen Tarifrechner («Photovoltaik EVS») kostenlos zur Verfügung, mit dem der Vergütungs- satz in wenigen Schritten einfach berechnet werden kann (zugänglich un- ter: https://pronovo.ch > Tarifrechner, besucht am 26. Oktober 2021). Gibt man für die vorliegende (angebaute) Anlage in einem ersten Schritt die Leistung der Grundanlage (68.34 kWp) und im zweiten Schritt die Leis- tungserweiterung (32.78 kWp) – je mit dem Datum der Inbetriebnahme – ein, wird ohne Weiteres der mit Widerruf verfügte Vergütungssatz von 16.6 Rp./kWh angezeigt. Von diesem leicht zu ermittelnden Wert weicht der ur- sprüngliche Vergütungssatz von 25 Rp./kWh um 8.4 Rp./kWh und somit in einem erheblichen Mass ab. 7.3.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungssatz die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage zufolge der Einspeisung wesent- lich mitbestimmt und die Einspeisevergütung die Wirtschaftlichkeit einer Anlage beeinflusst. Letzterer musste schon bei der Planung der gezielten Erweiterung der Photovoltaikanlage, welche die Aufnahme in das EVS nach dem neuen Recht ermöglichte (vorne, Bst. C f.), eine erhebliche Be- deutung zukommen. Die erfolgte Ausübung des Wahlrechts der Beschwer- deführerin zwischen dem Einspeisevergütungssystem (EVS) und einer Einmalvergütung (Bst. E) ist ebenfalls nicht ohne kalkulatorische Überle- gungen unter Einbezug der Vergütungshöhe denkbar. Es darf daher grund- sätzlich erwartet werden, dass die Beschwerdeführerin als seit 2014 ge- meldete Anlagenbetreiberin die voraussichtliche bzw. potenzielle Höhe des Vergütungssatzes in Erfahrung gebracht hat. 7.3.4 Hinsichtlich der Erweiterung der Anlage entstand überdies eine enge Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit der Y._______ GmbH. Diese bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Planung, den Betrieb und Handel mit alternativen Energiesystemen sowie den Verkauf von deren Energie. Sie wirbt auf ihrer Website unter anderem mit der umfassenden Planung und dem Bau von Photovoltaikanlagen. In der Einsprache (S. 3) führte die Beschwerdeführerin aus, sie und die Y._______ GmbH hätten sich mit dem Ziel einer besseren Ausnutzung der Dachfläche durch die Photovoltaikanlage zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlos- sen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Y._______ GmbH für die Be- schwerdeführerin die Erweiterung im Jahr 2017 installiert und die Inbetrieb- nahmemeldung, unter Erstellung der technischen Dokumentation, durch- geführt. Auch bei der Ausübung des Wahlrechts hat sie die Beschwerde- führerin offenbar unterstützt und z.B. der Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Februar 2018 das Wahlrechtsformular eingereicht.

A-5958/2020 Seite 15 Zwar trifft zu, dass die Y._______ GmbH nicht im Zeitpunkt der Eröffnung der fehlerhaften Verfügung vom 28. Juni 2019, sondern erst aufgrund des Vollmachtsformulars vom 10. Dezember 2019 als Bevollmächtigte der Be- schwerdeführerin bei der Vorinstanz gemeldet war. Die Vereinbarung vom 14. September 2019, welche die Beschwerdeführerin zur Vergütung von 25 Rp./kWh an die Y._______ GmbH verpflichtet und letzterer unter ande- rem das Nutzungsrecht am erweiterten Teil der Anlage einräumt, hält je- doch explizit fest, dass die Vergütung dem Tarif «gemäss der Verfügung vom 28.06.2019» entspreche (Ziff. 3.5). Die Y._______ GmbH erlangte so- mit kurze Zeit nach deren Erlass und noch vor dem Vertragsschluss Kennt- nis von der Verfügung als wesentlicher Vertragsgrundlage. Aufgrund ihrer Sachkunde, der engen Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin sowie ih- rer Rolle bei der Erweiterung und Nutzung der Anlage war sie zudem mit den Verhältnissen vertraut. Es überzeugt daher nicht, dass die Y._______ GmbH von der in der Verfügung genannten Berechnungsgrundlage bzw. der falschen Anwendung keine Kenntnis hatte bzw. hätte haben können. 7.3.5 Demnach kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass sie die fehlerhafte Berechnung des Vergütungssatzes von 25 Rp./kWh nur mit Schwierigkeiten habe ermitteln können. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen eindeutigen Berechnungsfehler, den die Be- schwerdeführerin und ihre Vertragspartnerin auf einfache Weise hätten be- merken können (E. 7.3.2) und welcher ihnen angesichts der planerischen und wirtschaftlichen Bedeutung des Vergütungssatzes sowie ihrer Kennt- nisse im Zusammenhang mit der betriebenen Anlage hätte auffallen müs- sen. Der offensichtlich zu hohe Vergütungssatz hätte die Beschwerdefüh- rerin zumindest zu einer Rückfrage bei der Vorinstanz veranlassen müs- sen. Dass die Vorinstanz selbst den (auch für sie einfach feststellbaren) Fehler übersehen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Es ergibt sich so- mit, dass die Unrechtmässigkeit (klare Abweichung von Anhang 1.2 Ziff. 2 EnFV) als leicht erkennbar im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. b SuG zu be- werten ist. Hinzu kommt, dass der fehlerhafte Tarif von 25 Rp./kWh der Beschwerde- führerin zwischen dem Erlass der Verfügung und dem Widerruf niemals effektiv ausbezahlt wurde und die Verfügung somit nicht tatsächlich vollzo- gen wurde. Die Vorinstanz hat den Fehler bereits einige Monate nach dem Verfügungserlass im Zusammenhang mit der ersten Abrechnung bemerkt. Unter diesem Aspekt konnte sich ebenfalls kein schützenswertes Ver- trauen der Beschwerdeführerin in die Rechtmässigkeit des ursprünglich verfügten Vergütungssatzes bilden.

A-5958/2020 Seite 16 7.3.6 Die leichte Erkennbarkeit der Rechtsverletzung steht dem Verzicht auf den Widerruf entgegen. Da die Voraussetzungen des Verzichts nach Art. 30 Abs. 2 SuG kumulativ erfüllt sein müssen, kann dahingestellt blei- ben, ob die übrigen Erfordernisse gegeben wären (vgl. Urteil des BGer 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.5.1 in fine). Ebenfalls erübrigt sich eine Prüfung der von der Vorinstanz getroffenen Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 49 ff.). 7.4 Demnach ergibt sich, dass die Vorinstanz den ursprünglich festgesetz- ten Vergütungssatz von 25 Rp./kWh gestützt auf Art. 30 SuG korrekt wider- rufen und ihn zu Recht nicht für die gesamte Vergütungsdauer von 20 Jah- ren (bis Oktober 2034) aufrechterhalten hat. 7.5 Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sich in der Rechtsprechung und Lehre hinsichtlich des Widerrufs von Verfügungen Konstellationen gebildet haben, in denen typischerweise das Interesse des Betroffenen am Vertrauensschutz als gewichtiger erachtet wird als dasje- nige an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts. Dies trifft in der Regel zu, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht be- gründet worden oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und ge- geneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 143 II 1 E. 5.1, BGE 137 I 69 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1231 ff.). Die Beschwerdeführerin erachtet die genannten Fallgruppen als erfüllt und macht insbesondere geltend, ihre wohlerworbenen Rechte könnten ihr nicht durch Widerruf entzogen werden. Es handelt sich dabei jedoch um typisierte Konstellationen eines schützenswerten Vertrauens in Anwen- dung der allgemeinen Grundsätze des Widerrufs bzw. des Vertrauens- schutzes (E. 5.1; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 1228, 1232). Sind wie vorliegend die Voraussetzungen der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung in der massgeblichen Gesetzgebung geregelt, so bestimmt sich die Zulässigkeit des nachträglichen Eingreifens der Behörde in erster Linie nach dieser (BGE 127 II 306 E. 7a; vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 35). So gilt der Widerruf von Subventionszusicherungen, auch wenn diese einen subjektiven Rechtsanspruch des Empfängers begründen, seit langer Zeit zumindest dann als zulässig, wenn er sich auf eine klare und

A-5958/2020 Seite 17 unzweideutige Rechtsgrundlage stützen lässt (so bereits BGE 93 I 666 E. 4, BGE 107 Ib 43 E. 3, Urteil des BGer 2P.67/1995 vom 30. Mai 1995 E.4 a/aa in: ZBl 1996, S. 91; vgl. auch Urteile des BGer 2P.291/2005 vom 2. Juni 2006 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 6.4.3). Die für Bundessubventionen bestehende Gesetzesgrundlage des Wider- rufs (Art. 30 SuG) hat der Gesetzgeber im Bewusstsein um das Interesse des Subventionsempfängers am Bestand rechtskräftig festgelegter Leis- tungen geschaffen (Botschaft SuG, BBl 1987 I 369, S. 414) und festgelegt, unter welchen Voraussetzungen dem Vertrauensschutzinteresse des Emp- fängers höheres Gewicht beizumessen ist. Die Vorinstanz hat diese Norm richtig angewandt und aufgrund der leichten Erkennbarkeit der Rechtsver- letzung zutreffend den Widerruf verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem bereits mit Urteil A-6543/2018 vom 24. März 2020 festgehalten, dass die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem kein sog. wohler- worbenes Recht darstellt (E. 5.5.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Fallgruppen nicht widerrufbarer Verfügungen ändert somit nichts daran, dass der Widerruf gemäss Art. 30 SuG rechtmässig war. 8. Für den Fall der Zulässigkeit des Widerrufs wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ferner vor, sie habe ihr (Auswahl-)Ermessen unterschritten und missbraucht sowie unangemessen bzw. unverhältnismässig gehan- delt, indem sie den Widerruf verfügt habe, ohne Alternativen zu prüfen und ihr Gelegenheit zu geben, eine einvernehmliche Anpassung des Vertrags zu vereinbaren. Richtigerweise hätte sie bei der Wahl der Massnahme den mildesten Eingriff anordnen müssen. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführerin jedoch entgegenzuhalten, dass die Behörde beim Widerruf von Subventionen nach Art. 30 SuG grundsätzlich über kein Ermessen verfügt und beispielsweise nicht aus Ku- lanzgründen darauf verzichten darf. Liegen wie vorliegend Gründe für den Widerruf vor und ist auf diesen nicht nach Art. 30 Abs. 2 SuG zu verzichten, ist der Widerruf durch die Behörde auch vorzunehmen (Urteil des BVGer B-275/2016 vom 2. Oktober 2017 E. 6.5.2 und E. 7.3; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B, Band 72, 2006, § 7 Ziff. I.2.1, S. 172). Soweit die Beschwerdefüh- rerin Ermessensfehler geltend macht, kann ihr somit nicht gefolgt werden. Des Weiteren hat die Vorinstanz gesetzeskonform und verhältnismässig gehandelt, indem sie die Verfügung betreffend Einspeisevergütung vom 28. Juni 2019 nicht vollständig, sondern nur insoweit widerrufen hat, als

A-5958/2020 Seite 18 der Vergütungssatz fehlerhaft war. Weiterhin steht der Beschwerdeführerin aber der reduzierte und rechtmässige Vergütungssatz von 16.6 Rp./kWh zu. Im Übrigen hat die Vorinstanz die fehlerhafte Verfügung, da diese auf ihr eigenes Versehen zurückzuführen sei, nicht ex tunc (ab dem Verfü- gungszeitpunkt), sondern zu Gunsten der Beschwerdeführerin ex nunc (ab dem 1. April 2020) widerrufen, was nicht mehr umstritten ist. 9. Nach dem Ausgeführten steht der Widerruf des Vergütungssatzes sowohl in verfahrensrechtlicher als auch materiell-rechtlicher Hinsicht im Einklang mit den anwendbaren Rechtsgrundlagen. Entgegen den Rügen der Be- schwerdeführerin haftet ihm daher auch keine Nichtigkeit an und liegt ebenso wenig ein Verstoss gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) vor. Die Hauptbegehren der Beschwerdeführerin sind somit abzuweisen. 10. Im Eventualbegehren beantragt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr Ersatz für den erlittenen Vertrauensschaden in der Höhe von Fr. 124'600.00 zu leisten. Als Schaden macht sie die zufolge Widerrufs wegfallenden Einnahmen für die Vergütungsdauer von 14 Jahren geltend. 10.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich mit der beantragten Entschädi- gung auf eine Rechtsfolge des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes. Dessen Wirkung ist in erster Linie, dass die Behörde an eine von ihr ge- setzte Vertrauensgrundlage gebunden ist (sog. Bestandesschutz). Wird von der begründeten Vertrauensgrundlage aufgrund überwiegender öffent- licher Interessen abgewichen, kann stattdessen ein Anspruch auf Entschä- digung der im berechtigten Vertrauen zu schützenden Person entstehen (vgl. Urteile des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 f. und A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.1 je m.H.). Kommt eine Be- hörde auf einen Entscheid zurück, kann es sich rechtfertigen, gewisse Auf- wendungen, welche die betroffene Person gestützt auf das vertrauensbe- gründende Verhalten getroffen hat, zu entschädigen (vgl. Urteile des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 in fine, 8C_542/2007 vom 14. April 2008 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6543/2018 vom 24. März 2020 E. 7.6.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 706 m.H.). 10.2 Vorliegend kann der Beschwerdeführerin bereits deshalb kein Ent- schädigungsanspruch zuerkannt werden, weil es ihr am berechtigten Ver- trauen in die korrekte Berechnung des eindeutig fehlerhaft festgesetzten

A-5958/2020 Seite 19 Vergütungssatzes von 25 Rp./kWh fehlt (E. 7.3). Da sich die Beschwerde- führerin nicht auf den erkennbar zu hohen Vergütungssatz verlassen durfte, fällt ein Vertrauensschutz nicht nur hinsichtlich des Bestandes der ursprünglichen Verfügung, sondern auch im Sinne der Entschädigung ei- nes Vertrauensschadens ausser Betracht. Demzufolge ist das Eventualbe- gehren der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen. 11. Wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, erschlies- sen sich die entscheid- und rechtserheblichen Sachverhaltselemente vor- liegend in genügender Weise aus den Akten. Hinreichend erstellt sind ins- besondere die für die Beurteilung der leichten Erkennbarkeit des Berech- nungsfehlers wesentlichen Umstände. Die von der Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Vorbringen beantragten Befragungen von A., B. (Y._______ GmbH), C.______ (ehemaliger Geschäftsführer der Z.) und von Personen der Bank K. erweisen sich da- her als nicht notwendig. Deshalb kann von ihnen in antizipierter Beweis- würdigung abgesehen werden (vgl. E. 2.2). 12. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermö- gensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streit- wertes fest. Vorliegend beziffert die Beschwerdeführerin den Streitwert (Kürzung des Vergütungssatzes während der relevanten Vergütungs- dauer) mit dem Betrag von Fr. 124'600.–. Dies führt nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 2'000.– und Fr. 10'000.–. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Streitsache sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 12.2 Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).

A-5958/2020 Seite 20 Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-5958/2020 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5’000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Thomas Ritter

A-5958/2020 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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