Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5936/2016
Entscheidungsdatum
16.08.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5936/2016

Urteil vom 16. August 2017 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

Z._______, vertreten durch Dr. iur. Marcel Bühler, Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zoll; Einfuhrsteuer.

A-5936/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen gelangte nach durchgeführter Unter- suchung zum Schluss, dass Z._______ – ein ehemaliger Rennreiter – die Pferde A, B, C und D erstmalig am 19. November 2010 zu Unrecht und unter Angabe zu tiefer Werte mittels Carnet ATA (Admission Temporaire) einführte bzw. einführen liess. Sodann sei das Pferd E am 8. September 2009 zu Unrecht mittels Zollanmeldung für die vorübergehende Einfuhr (ZAVV) eingeführt worden, wobei dafür sowohl im Rahmen der ZAVV als auch bei der später erfolgten definitiven Einfuhr zu tiefe Werte deklariert worden seien. Die am 28. Juli 2011 eingeführten Pferde F und G wurden hingegen formell korrekt verzollt, wobei auch diesbezüglich zu tiefe Werte deklariert worden seien. Überdies seien die Pferde H, I, J, K und L mittels Carnet ATA für Turnierteilnahmen, Beritt, Pflege und Unterkunft vorüberge- hend nach Deutschland ausgeführt worden, wobei die dafür aufgewende- ten Kosten bei der Wiedereinfuhr am 12. Januar 2011 nicht deklariert wor- den seien. B. Dem entsprechenden Handelsregisterauszug zufolge war Z._______ der seinerzeitige alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunter- schrift der im Jahre 2010 gegründeten und inzwischen im Handelsregister gelöschten X._______ GmbH mit Sitz in (...), die den Unterhalt eines Rennstalles für Galopprennpferde sowie den Erwerb und Betrieb einer Reitanlage und Pferdezucht zum Zweck hatte. Weiter amtet Z._______ ge- mäss dem Handelsregisterauszug der Y._______ AG in Liquidation seit Be- ginn des Jahres 2009 (Tagesregisterdatum: 16.01.2009) als deren Verwal- tungsrat (mit Einzelunterschrift), wobei seine Zeichnungsberechtigung im September 2012 infolge Konkurseröffnung entfiel. Zweck der Gesellschaft ist der Kauf und Verkauf sowie das Halten und die Finanzierung von Betei- ligungen, insbesondere an nicht börsenkotierten Unternehmungen sowie die Vermittlung und Beratung von Unternehmen und Investoren in diesem Bereich. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmungen beteili- gen, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und ausserdem alle Rechtshandlungen vornehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann, insbesondere auch Garan- tien zugunsten von nahestehenden Gesellschaften gewähren.

A-5936/2016 Seite 3 C. Aufgrund der durchgeführten Untersuchung (vgl. Bst. A) erliess die Zoll- kreisdirektion Schaffhausen am 8. Mai 2015 eine Nachforderungsverfü- gung gegen Z._______ über den Betrag von CHF 43‘883.30 (CHF 18‘570.- Zoll, CHF 19‘536.45 Einfuhrsteuer und CHF 5‘776.85 Verzugszins). D. Mit Beschwerdeentscheid vom 1. September 2016 hiess die Oberzolldirek- tion (OZD; nachfolgend auch: Vorinstanz) die von Z._______ gegen die genannte Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde im Umfang von CHF 6‘861.80 Einfuhrsteuer und CHF 531.65 Verzugszins gut. Im Üb- rigen wies sie die Beschwerde kostenpflichtig ab und verpflichtete Z._______ zur Zahlung von CHF 18‘570.- Zoll, CHF 12‘674.65 Einfuhr- steuer und CHF 5‘245.20 Verzugszins. Die Vorinstanz begründete die mehrheitliche Abweisung der Beschwerde insbesondere damit, dass Z._______ im Zusammenhang mit den Pferde- einfuhren als Zollschuldner zu qualifizieren sei, weil er die Einfuhren als Auftraggeber veranlasst habe. Des Weiteren sei zur Bemessung der Ein- fuhrsteuer auf den zuletzt bezahlten Kaufpreis abzustellen. Ein Abstellen auf eine tiefere Bemessungsgrundlage rechtfertige sich vorliegend nicht. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Septem- ber 2016 lässt Z._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragen, es sei der Entscheid der OZD vom 1. September 2016 aufzuheben. Even- tualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur näheren Abklärung der De- tails zurückzusenden. Weiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des unterzeich- nenden Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da- mit, dass nicht er selbst, sondern die Gesellschaften des Firmenkonglome- rats, dem er als Geschäftsführer vorstand, hauptsächlich aber die X._______ GmbH, die Pferde erworben hätten. Ein Durchgriff auf ihn sei nicht möglich. Ihm sei ohnehin kein Vorteil entstanden. Da er selbst den Import weder veranlasst habe noch Eigentümer der entsprechenden Pferde gewesen sei, sei er nicht als Zollschuldner zu qualifizieren. Weiter habe die Vorinstanz bei der Berechnung der Einfuhrsteuer für die Pferde E, F und G auf zu hohe Werte abgestellt.

A-5936/2016 Seite 4 F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 weist der zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht worden ist. G. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2016 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung ihres Antrags verweist sie unter anderem auf von Sei- ten der Strafverfolgungsbehörden des Kantons (...) beigezogene Akten (act. 7/5, B 36 ff.), aus welchen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer die Pferde (vgl. Sachverhalt Bst. A) im Ausland erworben habe und her- nach in die Schweiz habe verbringen lassen. Soweit überhaupt ein Eigen- tümerwechsel der Pferde an die X._______ GmbH stattgefunden habe, sei dieser erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, der für die Überführung der Pferde in den zollrechtlich freien Verkehr nicht mehr massgebend gewesen sei. Im Übrigen habe man bei der Bemessung der Einfuhrsteuer für die Pferde E, F und G zurecht auf die zuletzt bezahlten Kaufpreise abgestellt. H. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheidwe- sentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD be- treffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bun- desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

A-5936/2016 Seite 5 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Aus- serdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver- halt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechts- norm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist je- doch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest An- haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.5; A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4). 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa- chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.5; A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.5; A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).

A-5936/2016 Seite 6 1.6 1.6.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hin- sicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). 1.6.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Jahre 2009 bis 2011, weshalb vorliegend das ZG und die ZV anzuwenden sind. 1.6.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen ge- setzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif- ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend- bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) gilt u.a. für die Einfuhr von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuer- schuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2010 erfolgten Einfuhren fin- det somit in materieller Hinsicht das aMWSTG Anwendung. Auf die danach durchgeführten Einfuhren ist materiell-rechtlich hingegen das MWSTG an- wendbar. Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren an- wendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu hand- haben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrecht- liche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des BVGer A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein- fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.

A-5936/2016 Seite 7 MWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuer- befreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 74 aMWSTG).

2.2 2.2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels- organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen- den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er- richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3.1). 2.2.2 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile des BVGer A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1; A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 2.5.1; A-1730/2006 vom 4. Februar 2008 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG, Art. 51 Abs. 1 MWSTG, Art. 75 Abs. 1 aMWSTG). Zu den Zollschuldnerin- nen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlas- sen. Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Ur- teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz (ZG), Bern

A-5936/2016 Seite 8 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 70 N. 4). Dabei gilt auch eine na- türliche Person, die als Organ für eine juristische Person handelt, als Auf- traggeberin im Sinne des Zollgesetzes (vgl. Urteil 2C_420/2013 E. 3.5). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG des Weiteren die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) und Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG). 2.3.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG). Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG, Art. 82 Abs. 1 aMWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveran- lagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmel- dung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejenige Person, die Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt. Sie hat die Waren unverzüg- lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG). 2.4 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein- schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG, Art. 73 aMWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Ge- schäfte (z.B. Schenkungen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehr- wertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 2469 ff.). 2.4.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par- teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben,

A-5936/2016 Seite 9 wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissi- onsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG, Art. 76 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Im Übrigen wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände zur Anwendung kommen (Bst. b – f im MWSTG bzw. Bst. c – g im aMWSTG) – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 1 Bst. b aMWSTG auf dem Marktwert berechnet. Dies ist insbesondere bei Ge- schenksendungen der Fall. 2.4.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Ein- fuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG, Art. 76 Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Es handelt sich somit um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des eingeführten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2, in: Zollrevue 2/17, S. 34 ff.; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1 mit Hinweisen). 2.4.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 4 aMWSTG kann die Eidgenössische Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die nachfolgend genannten, im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil A-5078/2012 E. 10.4). So gilt insbe- sondere auch, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprü- fung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung der Einfuhrsteuer eine ge- wisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. für die Schätzung von Zollbeträgen Ur- teil des BVGer A-1719/2006, A-1720/2006 und A-1721/2006 vom 14. Ja- nuar 2009 E. 8.1). Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraus- setzungen der Schätzung der Einfuhrsteuer – also gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 76 Abs. 4 aMWSTG das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder das Fehlen von Wertangaben – als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit

A-5936/2016 Seite 10 bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG; E. 1.3) bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätz- lich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. zur Ermessenseinschät- zung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt vieler] Urteil des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3 mit Hinweisen). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. In jedem Fall muss die Schätzung pflichtgemäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Be- sonderheiten des Einzelfalls und den Einbezug von ausreichend abge- stützten Schätzungshilfen und vernünftigen und zweckmässigen Schätz- methoden (Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.2). Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und er- scheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzu- nehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Umkehr der allgemei- nen Beweislast – folglich dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Un- richtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt vieler] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil A-665/2013 E. 2.8.3). Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE 2014/7 E. 3.5 f.; Urteil A-5078/2012 E. 10.1 i.V.m. E. 10.4.1). 3. 3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll- gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, in:

A-5936/2016 Seite 11 Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck wird das Verfahren der vo- rübergehenden Verwendung vorgesehen. 3.2 Diesbezüglich ist im hier interessierenden Bereich das Übereinkom- men vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, nachfolgend Istanbul Übereinkommen) zu beachten. Die Bestimmungen des Istanbul Übereinkommens sind grundsätzlich direkt an- wendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen. Ge- mäss Art. 17 des Übereinkommens setzt dieses Mindesterleichterungen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können (Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.2.1 m.w.H.). So verpflichtet Art. 2 Ziff. 1 des Übereinkommens die Vertragsstaaten lediglich (aber im- merhin), die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförde- rungsmittel) nach den Bestimmungen des Übereinkommens zur vorüber- gehenden Verwendung zuzulassen, und zwar grundsätzlich unter vollstän- diger Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art (Art. 2 Ziff. 2 des Übereinkom- mens). Hingegen steht es den Vertragsparteien grundsätzlich offen, for- melle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Ver- wendung vorzusehen (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1; vgl. nachfolgend E. 4.6). Darüber hinaus können sich dann inhaltliche Einschränkungen von den vom Abkommen gewährten Min- desterleichterungen ergeben, wenn dies das Abkommen selber vorsieht oder erlaubt (Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2). 3.3 Unter "vorübergehender Verwendung" ist nach Art. 1 Bst. a des Istan- bul Übereinkommens das Zollverfahren zu verstehen, nach welchem be- stimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten bzw. Einfuhrbeschränkun- gen wirtschaftlicher Art, für einen bestimmten Zweck, in ein Zollgebiet ver- bracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist und – von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen – in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden. Zu den Einfuhr- abgaben zählen auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens; Urteile A-675/2015 E. 3.1.1; A-5078/2012 E. 6.1). Weiter ist unter einem „Zollpa- pier für die vorübergehende Verwendung“ das als Zolldeklaration gültige internationale Zollpapier zu verstehen, durch das die Nämlichkeit der Wa- ren (einschliesslich Beförderungsmittel) gesichert werden kann und das eine international gültige Sicherheit für die Entrichtung der Eingangsabga- ben einschliesst (Art. 1 Bst. d Istanbul Übereinkommen). Sodann gelten

A-5936/2016 Seite 12 gemäss Art. 1 Bst. f des Istanbul Übereinkommens sowohl natürliche als auch juristische Personen als „Personen“, soweit sich aus dem Zusam- menhang nichts anderes ergibt. Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiede- nen Anlagen definiert bzw. aufgelistet. Die Schweiz hat unter anderem die Anlagen A und D (teilweise mit Vorbehalten) übernommen. Anlage A be- fasst sich mit Zollpapieren für die vorübergehende Verwendung. Darin wird das „Carnet ATA“ als Zollpapier für die vorübergehende Verwendung defi- niert, das für die vorübergehende Verwendung von Waren, ausgenommen Beförderungsmittel, verwendet wird (Art. 1 Bst. b Anlage A Istanbul Über- einkommen). Jede Vertragspartei erkennt nach Artikel 5 des Übereinkom- mens anstelle ihrer nationalen Zollpapiere und als gültige Sicherheit für die Entrichtung der in Artikel 8 dieser Anlage genannten Beträge die für ihr Ge- biet gültigen Zollpapiere für die vorübergehende Verwendung an, die nach dieser Anlage für Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) ausgestellt und verwendet werden, die nach den anderen von der Vertragspartei an- genommenen Anlagen des Übereinkommens vorübergehend eingeführt werden (Art. 2 Abs. 1 Anlage A Istanbul Übereinkommen). Die Anlage D des Istanbul Übereinkommens befasst sich mit Tieren. Unter Tieren sind gemäss Art. 1 Bst. a der Anlage D des Istanbul Übereinkommens lebende Tiere aller Art gemeint. Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Tiere einer Person gehören, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebietes der vorübergehen- den Verwendung hat (Art. 3 Bst. a Anlage D Istanbul Übereinkommen). 3.4 3.4.1 Die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung von ausländi- schen Waren im Zollgebiet wird – darüber hinaus – auch im innerstaatli- chen Recht vorgesehen: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verord- nungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollstän- diger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch regelt er gemäss Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. Ebenso kann er das Zollverfahren der vorüber- gehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Grün- den ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer

A-5936/2016 Seite 13 Bewilligung abhängig machen (Abs. 3). Hierbei ist er jedoch an das inter- nationale Recht gebunden (SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 9). 3.4.2 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wer- den, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die Vo- raussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehen- den Verwendung als bewilligt (Abs. 4). 3.4.3 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG (SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zoll- gebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumel- den. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Iden- tität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes ange- wendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorüberge- henden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; Ur- teile A-675/2015 E. 3.2.2, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.2.2). 4. 4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu- ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa- ren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhand- lung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG, Art. 85 aMWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehr- wertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bun- des (statt vieler: Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 2.3). 4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei- ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu

A-5936/2016 Seite 14 Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. 4.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungs- pflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer ob- jektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.1, A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2) 4.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG (vorne E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1720/2014 vom 7. September 2015 E. 7.2; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss- ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Insti- tut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Ur- teil 2C_420/2013 E. 3.3; Urteile des BVGer A-820/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 3.4.2; A-3410/2012 vom 21. Januar 2013 E. 2.4.2; A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist der zu beurteilende Sachverhalt weitgehend unbestritten. So ist unbestritten, dass die Pferde A, B, C und D am 19. No- vember 2010 mittels Carnet ATA und das Pferd E im Jahre 2009 mittels

A-5936/2016 Seite 15 ZAVV vorübergehend in die Schweiz eingeführt wurden. Ebenfalls unbe- stritten ist sodann, dass die Pferde F und G am 28. Juli 2011 in den zoll- rechtlich freien Verkehr der Schweiz eingeführt wurden und dass die Pferde H, I, J, K und L nach ihrer vorübergehenden Ausfuhr nach Deutschland für Turnierteilnahmen, Beritt, Pflege und Unterkunft am 12. Januar 2011 wie- der in die Schweiz eingeführt wurden. Des Weiteren ist unbestritten, dass in den hier relevanten Jahren 2009 bis 2011 sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch die Gesellschaften X._______ GmbH bzw. Y._______ AG Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hatten. Unklar bzw. bestritten ist hinge- gen, ob der Beschwerdeführer selbst oder eine der eben genannten Ge- sellschaften im Zeitpunkt der vorgenannten Einfuhren jeweils Eigentü- mer/in der Pferde war. 5.2 In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass unabhängig da- von, ob der Beschwerdeführer selbst oder die genannten Gesellschaften die Pferde A, B, C, D und E im Zeitpunkt der Einfuhr zu Eigentum hatten, diese zu Unrecht mittels ZAVV bzw. mittels Carnet ATA in die Schweiz ein- geführt wurden, da sowohl der Beschwerdeführer als auch die Gesellschaf- ten zum Zeitpunkt der Einfuhr Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hatten (vgl. E. 3.3 und 3.4.2). Damit liegt eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und demnach ein Verstoss gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes vor (E. 4.1). Die in diesem Zusammen- hang hinterzogenen Abgaben sind ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit ei- ner Person nachzuentrichten (E. 4.2). Dabei gelangt aufgrund der entspre- chenden fehlerhaften Zollanmeldung für die obgenannten Pferde zwingend der AKZA zur Anwendung (E. 2.2.2). Zu den Nachleistungspflichtigen ge- hören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner, da sie ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt gelten (E. 4.4). In rechtlicher Hinsicht streitig und zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdefüh- rer im Zusammenhang mit den Pferdeeinfuhren als Zollschuldner zu quali- fizieren ist und ob die Vorinstanz bei der Erhebung der Einfuhrsteuer für die Pferde E, F und G zurecht die hierfür zuletzt bezahlten Kaufpreise als Bemessungsgrundlage herangezogen hat. 6. 6.1 Vorab ist zu klären, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer betreffend die Einfuhr bzw. Wiedereinfuhr sämtlicher im Sachverhalt unter Buchstabe A aufgeführten Pferde zu Recht als Auftraggeber und damit als Zollschuld- ner qualifiziert hat.

A-5936/2016 Seite 16 6.2 6.2.1 Aus den von den Strafverfolgungsbehörden beigezogenen Akten ergibt sich, dass bei der X._______ GmbH zu Beginn des Jahres 2012 noch 8 Pferde bilanziert waren, wobei sich auch die Pferde A, B, C, D, E, F und G hierunter befanden (act. 7/5, B 160 ff.). Sämtliche der vorgenann- ten Pferde wurden gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme im Januar 2012 von ihm selbst oder auf seine Initiative hin gekauft (act. 7/5, B 43 ff.). Auch die ent- sprechenden Einfuhrveranlagungsverfügungen benennen den Beschwer- deführer als Empfänger und Importeur der Pferde (act. 28/1; B 336, B 569, B 612, B 681). Im Übrigen wurden die bei den Akten liegenden Rechnun- gen der Speditionsunternehmen jeweils an den Beschwerdeführer persön- lich gerichtet (act. 28/1; B 344, B 431, B 684). Diese Feststellungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer die Einfuhren der obgenannten Pferde veranlasst und somit als Zollschuldner zu gelten hat (vgl. 2.3). Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Eigentum an den Pferden seitens des Beschwerdeführers auf die X._______ GmbH übertragen wurde (vor oder nach dem Verbrin- gen der Pferde ins Inland). Denn auch wenn dieses vor dem Verbringen der Pferde ins Inland übertragen worden wäre, würde dies nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer – der seinerzeitige alleinige Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der X._______ GmbH – den Warentransport veranlasst hat, somit als Zollschuldner gilt und dem- nach mit den weiteren Zollschuldnerinnen und Zollschuldnern für die hin- terzogenen Abgaben solidarisch haftet (E. 2.3 und E. 4.4). 6.2.2 Auch betreffend die Pferde H, I, J, K und L ergibt sich aus den Akten, dass diese im Auftrag des Beschwerdeführers für Turnierteilnahmen, Beritt, Pflege und Unterkunft vorübergehend nach Deutschland ausgeführt und am 12. Januar 2011 wieder in die Schweiz eingeführt wurden. Dies ist zum Beispiel daraus ersichtlich, dass die Rechnungen für Beritt, Pflege und Un- terkunft jeweils dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt wurden (act. 28/2, B 941 ff.) oder daraus, dass sich der Beschwerdeführer mit Ver- trag vom 11. Januar 2011 zum Verkauf der am Tag darauf reimportierten 5 Pferde verpflichtete, wobei er den Kaufpreis einer seiner Gesellschaften gutschreiben liess (act. 28/2, B 954 ff.). Hieraus folgt ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer für allfällige bei der Wiedereinfuhr vom 12. Januar 2011 anfallende Abgaben als Zollschuldner gilt (E. 2.3 und E. 4.4).

A-5936/2016 Seite 17 6.2.3 Demnach ist der Beschwerdeführer, wie seitens der Vorinstanz zu- recht festgehalten, für sämtliche vorliegend in Frage stehenden Pferdeein- fuhren (vgl. Sachverhalt, Bst. A) als Zollschuldner zu qualifizieren. Als sol- cher ist er gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für die hinterzogenen Abgaben nachleistungspflichtig (E. 4.4). Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne mangels Eigentum an den besagten Pferden nicht für die Bezahlung der hinterzogenen Abgaben herangezogen werden, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 7. 7.1 Zu klären ist weiter, ob die Vorinstanz bei der Erhebung der Einfuhr- steuer für die Pferde E, F und G zurecht auf die zuletzt bezahlten Kauf- preise abgestellt hat. Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die für die Ein- fuhr dieser Pferde geltenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht geschätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammen- hang zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss er- folgte, um – soweit die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind – drittens zu eruieren, ob es dem Beschwerdeführer in Umkehr der allge- meinen Beweislast gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schät- zung zu erbringen (E. 2.4.3). 7.2 Für das Pferd E wurde anlässlich dessen nicht korrekt erfolgter Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung am 8. September 2009 ein MWST-Wert von CHF 5‘600.- deklariert (act. 28/1, B 336). Der Beschwerdeführer er- warb dieses im Mai 2009 in Frankreich (act. 7/5, B 44) jedoch zu einem Kaufpreis in Höhe von EUR 250‘000.- (act. 28/1, B 352), was einem Wert von CHF 384‘075.- im Zeitpunkt der Einfuhr entsprach. Demgegenüber wurden die Pferde F und G am 28. Juli 2011 unter Angabe eines MWST-Wertes in Höhe von gesamthaft CHF 22‘342.- in den zoll- rechtlich freien Verkehr überführt (act. 28/1, B 681). Im Mai 2010 wurde das Pferd F vom Beschwerdeführer noch für EUR 36‘000.- zuzüglich einer Kommission in Höhe von EUR 2‘160.- erworben (act. 28/1, B 710), wäh- rend das Pferd G ebenfalls im Mai 2010 zu einem Preis von EUR 65‘000.- gekauft wurde (act. 28/1, B 715), was einem Wert von gesamthaft CHF 118‘629.88 im Zeitpunkt der Einfuhr entsprach. Angesichts der immensen Differenzen zwischen den deklarierten MWST- Werten der Pferde anlässlich deren Einfuhr und den wenige Monate zuvor (E) bzw. ein gutes Jahr zuvor (F und G) tatsächlich bezahlten Kaufpreisen, sind die Zweifel der Vorinstanz an der Richtigkeit der Zollanmeldungen

A-5936/2016 Seite 18 ohne weiteres berechtigt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtge- mässem Ermessen vorgenommen hat (E. 2.4.3). 7.3 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanz die fragliche Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen durchgeführt hat. Im Falle von E begründete die Vorinstanz die Schätzung der Steuerbemes- sungsgrundlage anhand des im Mai 2009 bezahlten Kaufpreises damit, dass zwischen dem Erwerb des Pferdes und der Einfuhr am 8. September 2009 keine wesentliche Zeitdauer verstrichen sei und dass weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers ernst- hafte Hinweise für einen anderen Wert bestünden. Betreffend die Pferde F und G begründete die Vorinstanz ihr Abstützen auf die jeweiligen Kaufpreise damit, dass beide Pferde nach dem Kauf bzw. vor deren Einfuhr während 14 Monaten eingestallt und trainiert worden seien. G habe in dieser Zeit überdies bei diversen Rennen eine Gewinn- summe von gesamthaft CHF 10‘900.- erwirtschaftet. Hieraus folgert die Vorinstanz, dass sich der Wert der Pferde vor der Einfuhr gegenüber deren Kaufpreis massgeblich erhöht hat, wobei weder anhand von Preisverglei- chen in ähnlichen Fällen noch anhand einer Expertise dokumentiert sei, in welchem Ausmass eine Wertsteigerung erfolgt sei. Damit bilde der Kauf- preis die einzige objektive Grösse zur Bestimmung des Einfuhrwerts, wes- halb für die Schätzung hierauf abzustellen sei. Ziel der Vorinstanz muss sein, im Rahmen der Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage möglichst den Marktwert der Pferde im Zeitpunkt der Einfuhr zu eruieren, wobei als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (E. 2.4.2 f.). Da im Falle von E der Kauf des Pferdes nur wenige Monate vor der Einfuhr erfolgte und keine Hinweise dafür bestehen, dass das Pferd kurz vor der Einfuhr Werteinbussen erlitten hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Verkehrswerts des Pferdes bzw. zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage auf den kürzlich tatsächlich ermittelten Marktwert, i.e. den wenige Monate vor der Einfuhr bezahlten Kaufpreis, abgestellt hat. Auch was die Pferde F und G betrifft, ist die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehbar und deren Schätzung der

A-5936/2016 Seite 19 Steuerbemessungsgrundlage auf Basis des letztbezahlten Kaufpreises nicht zu beanstanden.

Die Schätzung der Vorinstanz erscheint dem Gesagten nach als pflichtgemäss vorgenommen sowie ausreichend und nachvollziehbar begründet. 7.4 Damit obliegt es dem Beschwerdeführer – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbrin- gen, wobei er sich gegen die zulässigerweise durchgeführte Schätzung der Vorinstanz (E. 7.2) nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen kann. Viel- mehr hat er darzulegen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (E. 2.4.3). Da der Beschwerdeführer weder substantiiert darlegt noch belegt, inwie- fern die Ermessenseinschätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll, ist ihm der von seiner Seite zu erbringende Nachweis von vorn- herein misslungen, weshalb an der vorinstanzlichen Schätzung der Steu- erbemessungsgrundlage festzuhalten ist. 7.5 Somit ist erstellt, dass mit der Deklaration zu tiefer MWST-Werte an- lässlich der Einfuhr der Pferde E, F und G eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung begangen und demnach gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen wurde (E. 4.1). Der Be- schwerdeführer ist als Zollschuldner (E. 6.2.3) für die in diesem Zusam- menhang hinterzogenen Abgaben nachleistungspflichtig (E. 4.4). Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Höhe der Schätzung. 8. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf CHF 2‘000.- festzu- setzen sind, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

A-5936/2016 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2‘000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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