B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5927/2019
Urteil vom 12. März 2020 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-5927/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ war seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG, die bis Ende 2018 im Auftrag des Bundes die Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhob, für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. Am 26. Juni 2007 erfolgte eine Befreiung von der Gebührenpflicht bis zum 31. Oktober 2011. B. Ab dem 1. November 2011 war sie für den privaten Radio- und Fernseh- empfang wieder angemeldet. Die Anmeldung zur Gebührenpflicht wurde A._______ mit Verfügung vom 19. Juni 2013 bestätigt. Diese erwuchs in Rechtskraft. C. Am 28. Mai 2015 leitete die Billag AG gegen A._______ wegen Nichtbe- zahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 beim Betreibungsamt X._______ die Betreibung über den Betrag von Fr. 462.40 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 25.– ein. D. Gegen den Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2015 des Betreibungsamtes Y._______ in der Betreibung Nr. (...) erhob A._______ am 4. Juli 2015 Rechtsvorschlag mit der Begründung: "Wer EL zur IV bekommt, ist von Billag-Zahlungen befreit." E. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nahm A._______ ge- genüber der Billag AG am 7. September 2015 Stellung. Sie beantragte da- rin sinngemäss die Gebührenbefreiung. F. Die Billag AG erliess am 20. April 2016 eine Verfügung, in der sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigte, das Gesuch um Ge- bührenbefreiung von A._______ vom 7. Juli (recte: 7. September) 2015 ab- wies und sie von der Bezahlung der privaten Radio- und Fernsehemp- fangsgebühren ab dem 1. Oktober 2015 befreite. G. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. Mai 2016 Beschwerde
A-5927/2019 Seite 3 beim Bundesamt für Kommunikation BAKOM. Sie beantragte darin sinn- gemäss die Aufhebung der Verfügung, die Befreiung von der Empfangsge- bührenpflicht sowie die "Beseitigung" der Betreibung. Sie wohne seit Ge- burt mit ihrem Sohn, der auch im Jahr 2013 Ergänzungsleistungen bezo- gen habe, in einer Wohngemeinschaft. H. Das BAKOM sistierte das anhängig gemachte Verwaltungsverfahren am 11. August 2016. I. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 nahm das BAKOM das sistierte Ver- fahren wieder auf und hiess die Beschwerde von A._______ teilweise gut. In Bezug auf die Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 11.30 (entspricht der Höhe der Mehrwertsteuer) hiess sie die Beschwerde gut und beseitigte – als Folge des Urteils des Bundesgerichts 2C_355/2017 vom 2. Novem- ber 2018, wonach auf den Empfangsgebühren keine Mehrwertsteuer erho- ben werden darf – den Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und stellte fest, dass A._______ vom 1. Sep- tember 2013 bis 31. August 2014 den privaten Radio- und Fernsehemp- fangsgebühren unterlag. Den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. (...) beseitigte es für die Forderung der Empfangsgebühren für die Rechnung vom 1. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 451.10, die Mahngebühren von Fr. 5.– sowie die Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. J. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. No- vember 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Löschung der unge- rechtfertigten Betreibung sowie den Erlass der Rechnung in der Höhe von Fr. 451.10 sowie der Mahnungs- und Betreibungsgebühren. Ihr Sohn er- halte eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen, die nach der Revision ab Mai 2013 wieder neu verfügt worden sei, weshalb er demgemäss weiterhin Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Da sie mit ihm im gleichen Haushalt wohne und er die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung erfülle, seien die Gebühren für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 nicht geschuldet und entsprechend zu erlassen.
A-5927/2019 Seite 4 K. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2020 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne und verweist auf ihre Verfügung vom 11. Oktober 2019 (recte: 10. Oktober 2019). L. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. Januar 2020 hält die Beschwerde- führerin an ihrer Beschwerde fest. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerde- entscheid im Sinne von Art. 61 VwVG stellt damit ein zulässiges Anfech- tungsobjekt dar (Art. 5 Abs. 2 VwVG). Da er von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei- ligt und ist als Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr Begehren abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-5927/2019 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Es würdigt dabei die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes- gesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2 und BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regel- beweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Abso- lute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver- bleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.140a f.). Der Untersu- chungsgrundsatz ändert indes nichts an der Verteilung der materiellen Be- weislast und damit an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Ge- mäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öf- fentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Be- reich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Fol- gen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
A-5927/2019 Seite 6 4. 4.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Än- derungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Ab- gabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2 Bst. p RTVG). Die- ser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestimmungen an- wendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bisherige Ge- bührenerhebungsstelle – die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) – für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen ab- zustellen, um die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
A-5927/2019 Seite 7 sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massen- verwaltung handelt (vgl. Urteile des BGer 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des BVGer A-5243/2016 vom 22. Mai 2017 E. 6.1, A-778/2014 vom 11. August 2014 E. 4.2.1 m.H.). 4.4 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren- pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Somit kann die schriftli- che Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vor- handen waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhält- nissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des BVGer A‑4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.3 m.w.H. und A-2826/2018 vom 20. Februar 2019 E. 5). 4.5 Gemäss Art. 68 Abs. 6 aRTVG kann der Bundesrat bestimmte Katego- rien von Personen von der Gebühren- und Meldepflicht befreien. Die Erst- instanz befreit demnach auf schriftliches Gesuch hin ausschliesslich AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, sofern sie jährliche Leistun- gen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen (Art. 64 Abs. 1 aRTVV). Andere Perso- nen, welche zwar am Existenzminimum leben, aber keine Ergänzungsleis- tungen beziehen, sind gemäss konstanter Rechtsprechung nicht von der Gebührenpflicht befreit und können sich auch nicht auf das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Rechtsgleichheitsgebot bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen (zum Ganzen Urteil des BVGer A‑4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 6.2 m.w.H.). Wird das Gesuch gut- geheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 aRTVV). Wer ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der zustän- digen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungs- stelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhe- bungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt (Art. 64 Abs. 3 aRTVV).
A-5927/2019 Seite 8 5. 5.1 Im vorliegenden Fall liegt es an der Beschwerdeführerin, den Beweis der Rechtzeitigkeit der eingereichten, schriftlichen Mitteilung an die Erstin- stanz über den Ergänzungsleistungsanspruch ihres Sohnes für eine allfäl- lige Gebührenbefreiung für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 zu erbringen. 5.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Überprü- fung ihrer Gebührenbefreiung der Aufforderung der Erstinstanz im Oktober 2011, eine Bestätigung der Ausgleichskasse einzureichen bis am 19. Juni 2013 nicht nachkam, verfügte diese gleichentags die Beendigung der Ge- bührenbefreiung per 31. Oktober 2011 bzw. ihre Unterstellung unter die Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen ab dem 1. November 2011. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Aus der anschliessenden Betrei- bung (Nr. [...]) für die Eintreibung der Gebühren für den Zeitraum vom
A-5927/2019 Seite 9 5.3 Aus dem Gesagten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem 7. September 2015 trotz mehrmaliger Aufforderung und Betreibung nicht bei der Erstinstanz meldete, um den ihrer Meinung nach immer noch bestehenden, gebührenbefreienden Sachverhalt klarzustellen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass sie Bestätigungen, die zu einer Gebühren- befreiung geführt hätten, der Erstinstanz rechtzeitig eingereicht hätte, son- dern dies erst nach dem 7. September 2015 erfolgte. Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 aRTVV nicht genügend nachgekommen. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, sie habe nun mit den "Ver- fügungen" (Bestätigungen) der Stadt Z._______ den Beweis erbracht und das Datum der Ausstellung sei irrelevant, da aus ihnen klar hervorgehe, für welchen Zeitraum Ergänzungsleistungen bezogen worden seien. Die Be- schwerdeführerin verkennt damit, dass sie aufgrund ihrer Mitwirkungs- pflicht verpflichtet ist, im Zeitpunkt einer Änderung ihrer Situation bzgl. ihrer Gebührenpflicht von sich aus oder auf Aufforderung hin allfällige Bestäti- gungen einzureichen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Mitwir- kungspflicht (vgl. E. 4.3) ist daher zulasten der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass sie erst am 7. September 2015 ein Gesuch um Ge- bührenbefreiung für ihren Sohn einreichte, das mit Verfügung vom 20. April 2016 gutgeheissen wurde. Eine rückwirkende Abmeldung aufgrund ihrer Mitteilung vom 7. September 2015 für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 ist durch den klaren Gesetzeswortlaut ausge- schlossen (vgl. E. 4.4). Folglich war die Beschwerdeführerin vom 1. Sep- tember 2013 bis 31. August 2014 für den privaten Radio- und Fernsehemp- fang gebührenpflichtig. 5.4 Aus der Feststellung der Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin für den strittigen Zeitraum folgt, dass die Betreibung und die anschliessende Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Erstinstanz mit Verfügung vom 20. April 2014 und später durch die Vorinstanz mittels Verfügung vom 10. Oktober 2019 zu Recht erfolgten. Die Beseitigung des Rechtsvor- schlags für die Forderung von Fr. 451.10 (ohne Mehrwertsteuer) für die Empfangsgebühren sowie die Mahngebühren von Fr. 5.– und Betreibungs- gebühren von Fr. 20.– ist somit nicht zu beanstanden. 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Gebüh- renpflicht der Beschwerdeführerin für den privaten Radio- und Fernseh- empfang im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 zu Recht bestätigt hat und die teilweise Beseitigung des Rechtsvorschlags in
A-5927/2019 Seite 10 der Betreibung Nr. (...) zu Recht erfolgte. Der angefochtene Entscheid er- weist sich somit als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück- erstattet. 7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An- spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht der Vorinstanz keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh- rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-5927/2019 Seite 11 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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