Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5882/2023
Entscheidungsdatum
11.03.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5882/2023

Urteil vom 11. März 2026 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

  1. Neutraler Quartierverein Bruderholz,
  2. A._______,
  3. B._______,,
  4. C._______,
  5. D._______,
  6. E._______,
  7. F._______,
  8. G._______,
  9. H._______,
  10. I._______,
  11. J._______,
  12. K._______, alle vertreten durch Dr. iur. Hans Furer, Rechtsanwalt, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschwerdeführende,

gegen

Basler Verkehrs-Betriebe, Claragraben 55, Postfach, 4005 Basel, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Bahninfrastruktur; Tramerschliessung Bruderholz, Teilgenehmigung Los 1: Tram Bruderholz.

A-5882/2023 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Quartier Bruderholz ist ein Stadtteil von Basel (BS). Auf seinem Gebiet verlaufen die doppelspurigen Tramlinien 15 und 16 der Basler Verkehrs- Betriebe (BVB). Die Traminfrastruktur ist sanierungsbedürftig und muss an die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteili- gungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) angepasst werden. B. Am 8. Mai 2020 reichten die BVB dem Bundesamt für Verkehr BAV das Plangenehmigungsgesuch betreffend Tramerschliessung Bruderholz zur Genehmigung ein. Letzteres umfasst den Abschnitt zwischen den Halte- stellen Hechtliacker, Bruderholz, Wolfschlucht und Bruderholzstrasse. Es beinhaltet die Erneuerung beider Gleise auf einer Länge von ca. 2'550 m, diverser Bahnübergänge sowie der Fahrleitungsanlage. Bestandteil des Projekts ist zudem der behindertengerechte Umbau von sieben Haltestel- len, um einen niveaugleichen Einstieg in die Trams zu gewährleisten. Das Gesamtprojekt wurde in drei Massnahmeprojekte aufgeteilt (MP 622: Tram Bruderholz; MP 1997: Wolfschlucht-Promenade; MP 2485: Bruderholz- strasse). Das Massnahmeprojekt «Tram Bruderholz» sieht unter anderem die Ver- schiebung der Haltestelle Lerchenstrasse um ca. 50 m in östlicher Rich- tung vor, weil deren behindertengerechte Ausgestaltung am heutigen Ort aufgrund ihrer sehr engen Kurvenlage nicht möglich ist. Um die Vorgaben des BehiG einzuhalten, müsste auch die Haltestelle Airolostrasse aus ihrer engen Kurve in einen grossen Bogen oder eine Gerade verlegt werden. Da dies zu einer Verkürzung der ohnehin schon kurzen Haltestellenabstände führen würde und die Haltestelle Airolostrasse die am niedrigsten frequen- tierte ist, wurde deren Aufhebung beschlossen. Als Folge davon soll die benachbarte Haltestelle Bruderholz aus ihrer heutigen Lage um ca. 70 m in Richtung Westen verschoben werden, damit die Gehdistanzen im massgebenden Umkreis von 300 m zur nächsten Haltestelle gewahrt blei- ben. Die Verschiebung der Haltestelle Bruderholz bedingt die Aufhebung von elf Parkplätzen in der Bruderholzallee. C. Während der Auflagefrist wurden diverse Einsprachen gegen das Gesamt- projekt erhoben, unter anderem vom Neutralen Quartierverein Bruderholz (NQB), A., B., C., D., E._______,

A-5882/2023 Seite 4 F., G, H., I., J._______ und K._______ (nachfolgend: Einsprachegruppe I). D. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 20. Mai 2021 erteilte das BAV die Teilgenehmigung für die Massnahmenprojekte 1997 und 2485 (Los 2). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. E. Das BAV genehmigte mit Verfügung vom 15. September 2023 das Plange- nehmigungsgesuch betreffend die Tramerschliessung Bruderholz, Los 1: Tram Bruderholz unter Auflagen. Die Einsprachen der Einsprechenden der Einsprachegruppe I wurden grösstenteils abgewiesen, soweit auf diese einzutreten war oder sie nicht gegenstandslos geworden waren. F. Mit (nicht korrekt datiertem) Schreiben vom 13. September 2023 (Postauf- gabe vom 23. Oktober 2023) liessen die Einsprechenden der Einsprache- gruppe I (nachfolgend: Beschwerdeführende) gemeinsam Beschwerde ge- gen die besagte Plangenehmigungsverfügung des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragen sie Folgendes.

  1. Die Plangenehmigung betreffend Gesuch der Basler Verkehrsbetriebe (BVB) betreffend Raumerschliessung Bruderholz, Teilgenehmigung Los 1: Bruderholz sei aufzuheben/zu verweigern und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
  2. Es sei ein Gutachten über die Schutzwürdigkeit der Haltestellen Bruder- holz, Airolostrasse, Lerchenstrasse gemäss Gesetz über den Denkmal- schutz (SR [recte: SG] 497.100) zu erstellen.
  3. Es sei eine neue Messung über die Anzahl Personen, die an der Halte- stelle Airolostrasse ein- und aussteigen, vorzunehmen.
  4. Verfahrensanträge:
    1. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
    2. Die Frist zu einer eingehenden Begründung der Beschwerde (die
    vorliegende Beschwerde [wurde] summarisch begründet) sei dem unterzeichneten Rechtsanwalt zu erstrecken, eventualiter sei das Recht auf Replik zu gewähren.

A-5882/2023 Seite 5 5. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten seien den Beschwerde- gegnern aufzuerlegen. G. Die BVB (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragten mit Beschwer- deantwort vom 13. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 forderte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. I. In ihrer Replik vom 21. März 2024 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Rechtsbegehren fest. J. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin hielten in ihren Dupliken vom 13. Mai 2024 bzw. 29. Mai 2024 ihre Rechtsbegehren auf- recht. K. Die Beschwerdeführenden reichten mit Schreiben vom 1. Juli 2024 ihre Schlussbemerkungen ein. L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung ge- mäss Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-5882/2023 Seite 6 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a [formelle Beschwer]; ferner Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b [materielle Be- schwer]) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat (Bst. c). Erheben mehrere Beteiligte gemeinsam Beschwerde, so genügt es, wenn zumindest einer davon zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_201/2022 vom 3. November 2023 E. 1.2 und 1C_37/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 145; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 1.3.1). 1.3.2 Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nach- barn eines Bauvorhabens, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil BGer 1C_340/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.2.2). Die besondere Betroffenheit be- darf erst dann der näheren Erörterung, wenn die Entfernung mehr als 100 m beträgt (Urteil BGer 1C_346/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.5). Als Nachbarn gelten sowohl Grundeigentümer als auch Mieter (vgl. BGE 132 II 209 E. 2.3). Unter Umständen kann sich die besondere Betroffenheit auch durch weitere Zugangswege zu einer neuen Haltestelle ergeben (vgl. Urteile BGer 1C_317/2010 und 1C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.5 f.). Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache müssen Nachbarn einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (statt vieler BGE 142 II 80 E. 1.4.1). Dieser Nachteil ist un- abhängig der Art der vorgebrachten Beschwerdegründe immer dann zu be- jahen, wenn die Rügen zu einer Aufhebung oder Änderung der betreffen- den Verfügung führen. Die beschwerdeführende Person kann sich dabei auf alle Normen berufen, deren Verletzung die Aufhebung oder Änderung der Verfügung zur Folge haben (WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allge- meine Beschwerdebefugnis Dritter, 2. Aufl. 2025, Rz. 18). Die Beschwerdeführenden B.________ und J._______ nahmen am vor- instanzlichen Verfahren teil, weshalb sie formell beschwert sind. Sie

A-5882/2023 Seite 7 wohnen unmittelbar neben der Tramlinie und ca. 70 m von der Haltestelle Bruderholz entfernt. Ihre Betroffenheit ist deshalb bereits aufgrund der Dis- tanz zur sanierungsbedürftigen Haltestelle zu bejahen. Im Wesentlichen richtet sich die Beschwerde gegen die Verschiebung der Haltestellen Bru- derholz und Lerchenstrasse sowie gegen die Aufhebung der Haltestelle Ai- rolostrasse und von elf Parkplätzen in der Bruderholzallee. Die Verschie- bung der Haltestelle Bruderholz und die Aufhebung der genannten Park- plätze stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse. Würde sich eines dieser geplanten Elemente als rechtswidrig erweisen, würde sich an der heutigen Erschliessungssituation ihrer Wohnorte (vorerst) nichts ändern. Insofern verfügen sie über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Plangenehmigung und da- mit über die entsprechende Beschwerdelegitimation. Ob die Haltestelle Lerchenstrasse ebenfalls von ihnen in Zweifel gezogen werden darf, ist aufgrund deren grossen Distanz zu ihren Wohnorten eher fraglich. Auch die übrigen Beschwerdeführenden wohnen zu weit weg von dieser Halte- stelle entfernt und die Beschwerdelegitimation des NQB kann mangels ein- gereichter Mitgliederliste nicht geprüft werden. Gleichzeitig kann nicht rest- los ausgeschlossen werden, dass eine erfolgreiche Rüge gegen deren ge- plante Verlegung Einfluss auf die Positionierung der Haltestellen Airolostrasse und Bruderholz hätte. Denn gemäss den Akten dürfen die einzelnen Haltestellen nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist stets eine Gesamtbetrachtung des Haltestellennetzes (inkl. der Abstände zwi- schen den Haltestellen) notwendig. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da sich die Rügen in Bezug auf die Haltestelle Lerchenstrasse oh- nehin als unbegründet erweisen. Die Beschwerdelegitimation der übrigen Beschwerdeführenden muss vor diesem Hintergrund nicht weiter geprüft werden. 1.4 Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der erwähnten Einschränkung – einzutre- ten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen; es kann sich auf die für

A-5882/2023 Seite 8 den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler Ur- teil BGer 1C_402/2016 vom 31. Januar 2018 E. 5.7). Vor diesem Hinter- grund erübrigen sich insbesondere Ausführungen zu den von den Be- schwerdeführenden angerufenen Art. 18 Abs. 5 EBG und Art. 12 Abs. 1 BehiG, die offensichtlich nicht zur Anwendung gelangen (betreffend Art. 18 Abs. 5 EBG vgl. Richtlinie des BAV zur Relevanz von Eisenbahnbauvorha- ben für den Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Schiene, 2022, S. 4 f; be- treffend Art. 12 Abs. 1 BehiG vgl. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 BehiG). 3. Zunächst rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, § 55 der Ver- fassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005 (nachfolgend: KV BS; SG 111.100) gebe der Quartierbevölkerung und dem NQB ein umfas- sendes Mitwirkungsrecht. Demnach habe der Kanton sie in seine Mei- nungs- und Willensbildung einzubeziehen, sofern deren Belange beson- ders betroffen seien. Ihr diesbezüglicher Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da der Grundsatzentscheid zum Projekt bereits im Jahr 2013 durch die kantonalen Behörden gefallen sei. Seither seien elf Jahre vergangen. Entsprechende Veranstaltungen für die Bevölkerung, die eine Diskussion ermöglicht hätten, hätten nicht stattgefunden. Die vier zum Pro- jekt durchgeführten Informationsveranstaltungen könnten die formellen An- forderungen an das rechtliche Gehör resp. die Mitwirkung nach § 55 KV BS nicht ersetzen. Eine Gehörsverletzung stelle ferner dar, dass sich die Beschwerdegegnerin Gesprächen im Vorfeld zum Plangenehmigungsge- such bezüglich einer «Kissenlösung» hinsichtlich der behindertengerech- ten Umgestaltung der Haltestellen verweigert habe. Ihr rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz ebenfalls verletzt worden. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 11. November 2022 sei klar geworden, dass die Beschwerdegegnerin gewillt sei, das Projekt unverän- dert weiterzuführen. Die «Anhörung» sei mithin ein rein formaler Akt gewe- sen, bei dem keine Entscheidungsoffenheit bestanden habe. Dies müsse zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung zwecks Wiederholung einer rechtlich korrekten Anhörung führen. Ausser- dem habe G._______ an der Anhörung einen Vorschlag betreffend die Hal- testelle Bruderholz gemacht. Der Vorschlag sei mit der Bemerkung abge- tan worden, dass bei diesem die einschlägigen Vorschriften nicht eingehal- ten würden, ohne dies genauer auszuführen. Ohne diese Darlegung könne

A-5882/2023 Seite 9 diese Behauptung nicht angefochten werden. Die Vorinstanz sei überdies verpflichtet gewesen, in ihrem Entscheid zu begründen, wie die Quartier- bewohner gemäss § 55 KV BS einbezogen worden seien. Eine Gehörsver- letzung liege ferner vor, weil die Inhaber der Geschäfte an der Haltestelle Bruderholz wegen deren Verschiebung nicht zu einer Stellungnahme auf- gefordert oder zumindest in einem Konsultationsverfahren von Amtes we- gen angehört worden seien. 3.2 Die Vorinstanz bemerkt, sie habe als Genehmigungsbehörde das Zu- standekommen eines Projektentscheids nicht einer vertieften Rechtskon- trolle zu unterziehen. 3.3 3.3.1 Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Be- trieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Das Verfahren wird mit dem Einreichen des Plangenehmigungsgesuchs samt der erforderlichen Unterlagen beim BAV eingeleitet (vgl. Art. 18b Satz 1 i. V. m. Art. 18 Abs. 2 EBG). Das Gesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Projekts notwendig sind (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom 2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1]). Diese sind in Art. 3 Abs. 2 Bstn. a – p aufgelistet. Das BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständig- keit und verlangt allenfalls Ergänzungen (vgl. Art. 18b Satz 2 EBG). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzule- gen (vgl. Art. 18d Abs. 2 EBG). Wer nach den Vorschriften des VwVG Par- tei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Ein- sprache erheben (Art. 18f Abs. 1 EBG). 3.3.2 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erfor- derlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Das BAV stellt mit der Plangenehmigung fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 23. November 1983 [EBV; SR 742.141.1]). Die Plangenehmigung für Bauten und Anlagen gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Diesbezüglich

A-5882/2023 Seite 10 ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die die durch kantonale oder kommunale Normen erfassten Interessen und die eisenbahnbetrieblichen sowie die übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt. Auf kantonales Recht gestützte Anträge gründen sich in aller Regel auf Vorschriften des Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- sowie Ge- wässerschutzrechts (BGE 121 II 378 E. 9a; Urteil BGer 1C_605/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile BVGer A-7192/2018 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.3 und A-6575/2009 vom 8. November 2022 E. 5.2.6). 3.3.3 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem VwVG, so- weit das EBG nicht davon abweicht (Art. 18a Abs. 1 EBG). Danach haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Eine Behörde darf erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrelevanten Sach- lage zu einer Entscheidung gelangen (vgl. Urteile BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 5.2 und 8C_158/2009 vom 2. September 2009 E. 6.5). Schriftliche Verfügungen sind zudem zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 136 I 229 E. 5.2). 3.4 3.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Gewährung des rechtli- chen Gehörs durch die Bundesverwaltungsbehörden (vgl. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 29 VwVG). Ob und inwiefern das rechtliche Gehör bei der Er- arbeitung eines Plangenehmigungsgesuchs – soweit es nach kantonalem Recht durch einen kantonalen Verkehrsbetrieb oder sonstigen kantonalen Institutionen (überhaupt) zu gewähren ist – verletzt wurde, hat es demnach nicht zu beurteilen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem EBG und den dazugehörenden Verordnungen. Bezeichnenderweise sind dem Plangenehmigungsgesuch keine Verfahrensakten beizulegen, anhand welcher eine Gehörsgewährung überprüft werden könnte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bstn. a – p VPVE). Es ist zwar richtig, dass kantonales Recht zu berück- sichtigen ist. Die daraus zum Ausdruck kommenden Interessen betreffen jedoch den Betrieb der Eisenbahnanlage (vgl. oben E. 3.3.2) und nicht das Zustandekommen des Plangenehmigungsgesuchs unter Gehörsgesichts- punkten. Es würde zudem dem gesetzgeberischen Willen nach beschleu- nigten und vereinfachten Plangenehmigungsverfahren auf Bundesebene

A-5882/2023 Seite 11 widersprechen, wenn die Genehmigungsbehörde dem (auch noch) nach- kommen müsste (vgl. dazu Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Ko- ordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2591, 2593). Weitere Erörterungen zu den an- geblichen Gehörsverletzungen, insbesondere im Zusammenhang mit § 55 KV BS, die sich im Vorfeld zur Gesuchseinreichung zugetragen haben sol- len, erübrigen sich deshalb. Nach dem Gesagten hatte die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht darzulegen, ob im Gesuchserarbeitungsprozess die Bestimmung vom § 55 KV BS eingehalten wurde. 3.4.2 Im Weiteren lässt sich aus dem Protokoll der Einspracheverhandlung vom 11. November 2022 nichts entnehmen, das auf eine mangelnde Er- gebnisoffenheit der Vorinstanz hindeuten würde. Letztere legte vielmehr zu Recht dar, dass der innerkantonale Projektierungsprozess nicht Gegen- stand des Plangenehmigungsverfahrens sei und nicht in ihrer Beurtei- lungskompetenz liege. Sie kommentierte zwar die Sach- und Rechtslage hinsichtlich diverser Einwände (Fusswegerschliessung, Erhalt der Buchen- ecke und Grünfläche bei der Haltestelle Lerchenstrasse, Lärmemissionen), jedoch in neutraler Weise. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie das Projekt bei Rechtsverletzungen zurückweisen, nicht genehmigen oder nur mit Auflagen bewilligen würde. Dass die Beschwerdegegnerin nicht ge- willt war, von ihrem Projekt abzuweichen, ist demgegenüber nicht zu bean- standen. Als Gesuchstellerin ist sie nicht zur Ergebnisoffenheit verpflichtet. Eine derartige Pflicht lässt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung ablei- ten. Der Forderung nach einer Wiederholung der «Anhörung» ist deshalb keine Folge zu leisten. 3.4.3 Sodann sollte der Alternativvorschlag für die Haltestelle Bruderholz aufzeigen, wie deren Beibehaltung den Charakter der heutige Situation als «Dorfplatz» bewahren könnte. Entgegen der Auffassung der Beschwerde- führenden setzte sich die Vorinstanz implizit mit diesem Vorschlag auf Seite 25 ihrer Verfügung auseinander. Darin legte sie dar, weshalb die städte- baulichen Bedenken nichts an der Rechtmässigkeit des Projekts im Be- reich der Haltestelle Bruderholz zu ändern vermag. Den Beschwerdefüh- renden war es möglich, die diesbezüglichen Ausführungen vor Bundesver- waltungsgericht in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz musste sich nicht zu- sätzlich mit der Normkonformität des Alternativvorschlags auseinanderset- zen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 3.4.4 Schliesslich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die Inhaber der Ge- schäfte an der Haltstelle Bruderholz zu einer Stellungnahme aufzufordern

A-5882/2023 Seite 12 bzw. von Amtes wegen anzuhören. Das Plangenehmigungsgesuch lag zur Einsicht auf. Es oblag den Geschäftsinhabern, dieses zu konsultieren und allenfalls Einsprache zu erheben (vgl. oben E. 3.3.1). 3.5 Im Ergebnis kann der Vorinstanz keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. 4. Als Nächstes bemängeln die Beschwerdeführenden sinngemäss eine fal- sche bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 4.1 Zum einen monieren die Beschwerdeführenden eine unzutreffende Er- hebung der Anzahl Passagiere, die bei der Haltestelle Airolostrasse täglich ein- und aussteigen. 4.1.1 Die Beschwerdeführenden führen aus, hinsichtlich der Haltestelle Ai- rolostrasse werde immer noch mit der veralteten Passagierzahl von täglich 200 Personen argumentiert. Ihr Anwalt benutze diese Haltestelle seit 32 Jahren. Vor zwölf Jahren seien um 07:00 Uhr vielleicht zwei oder drei Personen an der Station gestanden. Heute seien es rund zehn. Die Zahl von 200 Personen pro Tag könne auf keinen Fall stimmen. Ob diese Zahl aktuell sei, gehe aus den Akten nicht hervor. Es sei davon auszugehen, dass es sich um Zahlen aus dem Jahre 2011/13 handle. Sofern die Zahlen nicht aktuell seien, sei eine neue Fahrgästemessung vorzunehmen. 4.1.2 Dazu bemerkt die Vorinstanz, die Projektunterlagen bezögen sich hinsichtlich des Passagieraufkommens auf die Zahlen des Jahres 2019 mit einer geschätzten Wachstumsprognose für die Perronkapazitäten bis ins Jahr 2045. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, dass die durchschnittliche Einsteigerzahl im Jahr 2019 bei der Haltestelle Airolostrasse 247 betragen habe. 4.1.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen richtig sowie vollstän- dig festzustellen (Art. 12 i. V. m. Art. 13 i. V. m. Art. 49 VwVG). Bei Progno- sen ist zu berücksichtigen, dass diese naturgemäss mit einer gewissen Un- sicherheit behaftet sind (vgl. Urteile BGer 1C_275/2022 vom 27. November 2024 E. 3.5.2 und 1C_517/2014 vom 9. März 2016 E. 6). 4.1.4 Gemäss dem technischen Bericht wird die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse mitunter mit der niedrigsten Frequenz im gesamten Perime- ter begründet. Im ersten Quartal des Jahres 2019 sei zu den ein- und

A-5882/2023 Seite 13 aussteigenden Fahrgästen eine Verkehrszählung durchgeführt worden. Konkret seien für den Tramverkehr während den Werktagen etwa 3'500 Messfahrten an 46 Tagen ausgewertet worden, an den Wochenenden fahr- planbedingt weniger. Die Auswertungen finden sich in Anhang B des tech- nischen Berichts. Da die Beschwerdeführenden diese lediglich gestützt auf eine persönliche Wahrnehmung ihres Anwalts während den Morgenstun- den und damit nicht substanziiert in Zweifel ziehen, sind die von der Be- schwerdegegnerin genannten 247 Personen, die durchschnittlich werktags im Jahr 2019 das Tram an der Haltestelle Airolostrasse bestiegen, als er- stellt zu erachten. Weiter basiert gemäss dem technischen Bericht die Pla- nungsgrundlage für eine Hochrechnung der Fahrgastzahlen auf Berech- nungen des Bundesamts für Statistik sowie auf den Annahmen zur indivi- duellen Entwicklung des Einzugsgebiets der einzeln betrachteten Halte- stellen. Das kantonale Bevölkerungsszenario 2015 – 2045 «hohes Szena- rio» erwarte ein generelles Bevölkerungswachstum von 21 % für den Kan- ton Basel-Stadt. Dieser Wachstumsfaktor sei als Basis für die Zunahme des Personenverkehrs auf den Linien 15/16 und somit als Basis für die Dimensionierungsnachweise der Bahnanlage verwendet worden. Die Be- schwerdeführenden beanstanden die angenommenen Wachstumsraten nicht. Inwiefern der herangezogene Wachstumsfaktor offensichtlich falsch sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4.2 Zum anderen kritisieren die Beschwerdeführenden, man hätte bezüg- lich der Schutzwürdigkeit der Haltestellen Bruderholz, Airolostrasse und Lerchenstrasse ein Gutachten erstellen müssen. Dies sei nachzuholen. 4.2.1 Ihren Antrag begründen die Beschwerdeführenden mit Verweis auf § 5 des (kantonalen) Gesetzes über den Denkmalschutz vom 20. März 1980 (nachfolgend: DSchG, SG 497.100), wonach Ensembles erhaltens- würdig sein könnten. Die städtebauliche Gliederung des Bruderholzquar- tiers sei geprägt durch die Tramlinien und deren Haltestellen. Auf die Ver- schiebung und Streichung von Haltestellen könne heute städtebaulich nicht mehr reagiert werden. Das historische Platzieren von Haltestellen könnte deshalb die Voraussetzungen des Denkmalschutzes erfüllen, zu- mal die Situation auf dem Bruderholz einmalig in der Stadt Basel sei. Die- ser Aspekt sei schlicht vergessen gegangen. 4.2.2 Die Beschwerdegegnerin bemerkt, beim strittigen Plangenehmi- gungsverfahren handle es sich um ein bundesrechtliches und nicht um ein kantonales Verfahren. Das DSchG finde deshalb keine Anwendung.

A-5882/2023 Seite 14 Ohnehin seien bis heute keine entsprechenden Hinweise auf einen allfälli- gen Denkmalschutz erfolgt. 4.2.3 Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3.2). Es ist in erster Linie Sache der Kantone, darüber zu befinden, welche Objekte schützenswert, also Denkmäler sind (BGE 120 Ia 270 E. 3b; Urteil BGer 1C_267/2014 vom 18. November 2014 E. 3.1). In den Kantonen werden üblicherweise (kommunale oder kantonale) Denkmalverzeichnisse (Inven- tare) mit jeweils unterschiedlichen Rechtswirkungen geführt (Urteil BVGer A-486/2021 vom 17. Juli 2023 E. 4.9.2.3 m. w. H.). Im Kanton Basel-Stadt werden Denkmäler mittels Stadt- und Dorfbild-Schutzzonen (§ 13 DSchG) oder mittels Eintragung im Inventar der Denkmäler (§ 24a DSchG) oder im Denkmalverzeichnis (§ 14 DSchG) geschützt. 4.2.4 Die streitgegenständlichen Haltestellen gelten in diesem Sinne nicht als Denkmäler; insbesondere sind sie nicht Bestandteil einer Stadt- oder Dorfbild-Schutzzone (vgl. Geoinformationen auf www.bs.ch > Umwelt und Bauen > Grundstück und Gebäude > Ist mein Gebäude ein schützenswer- tes Bauobjekt? [zuletzt abgerufen am 26.02.2026]). Somit war kantonales Denkmalschutzrecht bei der Planung der drei Haltestellen nicht zu berück- sichtigen. Sodann wurde gemäss dem Ratschlag des Regierungsrates 18.0411.01 vom 17. April 2018 das Projekt unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet. Zusätzlich äusserte sich die Dienststelle Städte- bau und Architektur des kantonalen Bau- und Verkehrsdepartements, das für den Denkmalschutz zuständig ist, im Rahmen der Vernehmlassung nochmals zum Projekt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, dass die Abklärung der Denkmalwürdigkeit der Haltestellen „vergessen” wurde. Die Einholung eines Gutachtens kann deshalb unterbleiben. 4.3 Im Ergebnis geht der Vorwurf einer falschen bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung fehl. Die in diesen Zusammenhang gestellten An- träge auf Durchführung einer neuen Passagierzahlmessung sowie auf Ein- holung eines Denkmalschutzgutachtens sind abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführenden richten sich gegen die Verschiebung der Halte- stelle Lerchenstrasse. 5.1 Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe deren Verschiebung mit der Einhaltung techni- scher Vorschriften begründet. Dabei habe die Haltestelle noch nie

A-5882/2023 Seite 15 Probleme verursacht. Die Vorinstanz habe es unterlassen, gestützt auf AB 2.3 Ziff. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11) zu prüfen, ob ausnahmsweise von den techni- schen Vorschriften abgewichen werden könne. Die geplante Verschiebung verunmögliche gehbehinderten Personen einen Zugang ohne beschwerli- che Steigung zum Tram. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung sei nachzuho- len. 5.2 Die Vorinstanz erklärt, die Perrons der Haltestelle lägen aktuell in einer sehr engen Aussen- und Innenkurve. Deren Umbau am heutigen Standort nach den technischen Vorschriften der AB-EBV würde dazu führen, dass bei allen Tramtüren (in beide Fahrtrichtungen) ein Spaltmass von mehr als 29 cm resultieren würde. Eine mit den Anforderungen der Behinderten- gleichstellungsgesetzgebung konforme Ausgestaltung der Haltestelle am bestehenden Ort sei nicht möglich. Durch die Verschiebung der Haltestelle Lerchenstrasse ostwärts könne eine rechtskonforme Haltestelle mit ent- sprechend geringen Spaltmassen ermöglicht werden. Der Niveauunter- schied von einem Meter würde durch Terrainanpassungen ausgeglichen und die neue Haltestelle wäre bezüglich der Erreichbarkeit mit der bisheri- gen vergleichbar. 5.3 5.3.1 Bei der Erstellung von Eisenbahnanlagen sind die Bedürfnisse mobi- litätsbehinderter Menschen angemessen zu berücksichtigen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EBG; vgl. Art. 3 Bst. b Ziff. 1 BehiG). Bund und Kantone ergreifen Massnahmen, um diesbezügliche Benachteiligungen zu beseitigen (vgl. Art. 5 Abs. 1 BehiG). Eine Benachteiligung beim Zugang zu einer Einrich- tung des öffentlichen Verkehrs liegt vor, wenn der Zugang für Menschen mit Behinderungen aus baulichen Gründen nicht oder nur unter erschwe- renden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 BehiG). Dazu gehören mitunter Haltepunkte, Perrons und die Gestaltung des Ein- und Ausstiegs in ein bzw. aus einem Fahrzeug (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a BehiG i. V. m. Art. 2 Abs. 3 Bstn. b, c und h VböV). Menschen mit Behinderungen, die in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benützen, sollen auch Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs autonom beanspruchen kön- nen (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die behindertengerechte Ge- staltung des öffentlichen Verkehrs vom 12. November 2003 [VböV, SR 151.34]).

A-5882/2023 Seite 16 5.3.2 Für die allgemeinen Anforderungen an die behindertengerechte Ge- staltung von Bauten und Anlagen ist die Norm SN 521 500/SIA 500 «Hin- dernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, massgebend (Art. 8 VböV i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderun- gen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 23. März 2016 [VAböV, SR 151.342]). Abweichende und weiterführende Anforderungen an den Strassenbahnverkehr sind in der AB-EBV festge- halten (Art. 2 Abs. 3 Bst. a VAböV). Gemäss AB 2.3 Ziff. 1 Bst. a AB-EBV sind bei der Ermittlung der anerkannten Regeln der Technik unter anderem die europäischen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäss Anhang Nr. 6 zu konsultieren. Die Bestimmungen der VAböV sind anwendbar, soweit die Anwendung nicht den Bestimmungen des BehiG über die Verhältnismässigkeit widerspricht (Art. 1 Abs. 3 VAböV). 5.3.3 Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Danach muss eine Massnahme zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unter- bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Die Massnahme muss ausserdem zumutbar sein. Der angestrebte Zweck hat in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen zu stehen, die dem bzw. den von der Massnahme Betroffenen auferlegt werden (statt vieler BGE 138 II 346 E. 9.2). Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird in Art. 11 BehiG konkretisiert. Es erlaubt den rechtsanwendenden Behörden, einen strengen Prüfungsmassstab anzulegen (vgl. Botschaft zur Volksini- tiative «Gleiche Rechte für Behinderte» und zum Entwurf eines Bundesge- setzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen vom 11. Dezember 2000, BBl 2001 1715, 1781). So ordnet das Gericht oder die Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Benachteiligung nicht an, wenn der für Menschen mit Behinderungen zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis steht, insbesondere zum wirtschaftlichen Aufwand (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. a BehiG), zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes (Bst. b) oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Bst. c). Diese und andere Interessen sind im Rah- men einer Güterabwägung mit den geforderten Anpassungsmassnahmen in einen Ausgleich zu bringen (vgl. SCHEFER/HESS-KLEIN, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 3.578). Wenn immer mit verhältnismässi- gem Aufwand möglich, ist eine Baute somit so auszuführen oder ein Fahr- zeug so zu konstruieren, dass die öffentlichen Verkehrsmittel durch mobi- litätsbehinderte Menschen selbständig benutzt werden können (vgl. Urteile BVGer A-5603/2011 vom 10. Dezember 2012 E. 5.3 und A-1130/2011 vom 5. März 2012 E. 9). Soweit die Autonomie nicht durch technische Mass- nahmen gewährleistet werden kann, erbringen die Unternehmen des

A-5882/2023 Seite 17 öffentlichen Verkehrs die erforderlichen Hilfestellungen durch den Einsatz von Personal (Art. 3 Abs. 2 VböV). 5.4 5.4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte bei ihrer Planung die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behin- derung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu beachten (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110; vgl. Anhang Nr. 6 Ziff. 6 AB-EBV). Danach darf der horizontale Spalt δh zwischen der Vorderkante der Einstiegsstufe und dem Fahrzeug (Spaltmass) bei nicht geradem Gleis maximal 290 mm betragen (vgl. Ziff. 4.2.2.11 des Anhangs der Verordnung [EU] NR. 1300/2014). Gemäss den unbestrittenen Aussagen der Vorinstanz würde das Spaltmass zwischen Perronkante und Fahrzeugtritt mehr als 29 cm betragen, sollte die Haltestelle Lerchenstrasse am heutigen Ort umgebaut werden. Ein barrierefreier Einstieg in die Trams wäre damit nicht möglich. 5.4.2 Demgegenüber ist eine behindertengerechte Erstellung der Halte- stelle Lerchenstrasse weiter östlich in Richtung der Haltestelle Wolfs- schlucht realisierbar und damit für Menschen mit Behinderungen von Nut- zen. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, die Verschiebung verun- mögliche es letzteren, ohne beschwerliche Steigung zum Tram zu gelan- gen, erweist sich als unsubstantiiert. Einerseits sind die rollstuhlgängigen Zufahrtswege auf den Plänen erkennbar. Andererseits kommt die neue Haltestelle nicht in einem topographisch wesentlich anderem Umfeld zu liegen als heute (vgl. Höhenkurven auf www.maps.geo.admin.ch). Andere Interessen, die aus Verhältnismässigkeitsgründen gegen die neue Halte- stelle Lerchenstrasse sprechen würden, bringen die Beschwerdeführen- den nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erüb- rigt sich von vornherein die Prüfung einer Ausnahme am heutigen Ort. Un- geachtet dessen geht die Berufung auf AB 2.3 Ziff. 2 AB-EBV fehl. Diese Bestimmung betrifft Regelungen zur sicherheitsrelevanten Vorgaben der EBV, welche die Eisenbahnunternehmen selber erlassen und damit keine Bauvorschriften. 5.5 Zusammengefasst ist die geplante Verschiebung der Haltestelle Ler- chenstrasse nicht zu beanstanden.

A-5882/2023 Seite 18 6. Weiter wenden sich die Beschwerdeführenden gegen die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse. 6.1 Die Beschwerdeführenden führen dazu aus, dass bei der Frage der Verhältnismässigkeit die Argumente (wenige Ein- und Aussteiger, keine be- hindertengerechte Haltestelle möglich) «wie Teflon verwendet» würden. Mit der Einführung eines «Halt auf Verlangen» könnten Personen im Roll- stuhl allenfalls dort nicht mehr einsteigen, alle anderen, welche die Halte- stelle schon immer benutzt hätten, jedoch schon. Mit einem solchen Modell könnte man mehr Personen helfen als durch die Abschaffung dieser Sta- tion. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Wasser- turmpromenade eine beliebte Route sei, um zum Wasserturm zu gelangen. Diese werde von vielen Eltern mit Kleinkindern sowie Hundehaltern be- nutzt. Die Interessen dieser immer grösser werdenden Personengruppe (mit Home-Office, Teilzeitarbeit, flexiblen Arbeitszeiten) seien bei der Pla- nung gar nicht Thema gewesen, da erst die Covid-Pandemie Verhaltens- änderungen bei der Bevölkerung hervorgerufen habe. Ausserdem lägen die Haltestellen Kunstmuseum und Bankverein auch bloss 100 m ausei- nander. Überdies seien Ersatzlösungen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 BehiG ohne Weiteres möglich. 6.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Haltestelle Airolostrasse gehöre zu den am niedrigsten frequentierten im Quartier und liege in einer engen Kurve. Eine mit den Anforderungen des BehiG konforme Ausgestaltung der Haltestelle sei am bestehenden Ort nicht möglich. Durch eine Verschie- bung würden sich die ohnehin schon engen Haltestellenabstände weiter verkürzen. Vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der Haltestelle Airo- lostrasse nicht als unverhältnismässig einzustufen. Dadurch würde das Quartier im Bereich Ariolostrasse/Arabienstrasse/Hohe Winde-Strasse nicht vom Zugang zum öffentlichen Verkehr abgeschnitten. Die angrenzen- den Haltestellen (Studio Basel sowie die zu verschiebende Haltestelle Bru- derholz) würden sich in einem Abstand von ca. 200 m oder darunter befin- den. Der zusätzliche Fussweg zu den Haltestellen verunmögliche oder er- schwere aufgrund der Topografie keineswegs den Besuch der Stadt in un- verhältnismässiger Weise. Ebenso sei nicht ersichtlich, weshalb durch die Aufhebung der Haltestelle der Zugang zum Naherholungsgebiet in rechts- widriger Weise erschwert würde. 6.3 Den Belangen der Raumplanung, des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes ist bereits bei der Planung und Projektierung

A-5882/2023 Seite 19 Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die mit Planungsaufgaben be- trauten Behörden haben eine angemessene Erschliessung von Wohn- und Arbeitsgebiete durch den öffentlichen Verkehr sicherzustellen (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG; SR 700). 6.4 Gemäss den Vorakten würde beim Umbau der Haltestelle Airolostrasse bei der hintersten Tür des Trams in Fahrtrichtung Haltestelle Studio Basel ein unzulässiges Spaltmass von 32.2 cm resultieren. Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Damit ist deren behindertenge- rechte Umgestaltung am heutigen Standort nicht möglich. Hingegen ist de- ren Aufhebung erforderlich und geeignet, um den aus Sicht des BehiG rechtswidrigen Zustand am heutigen Standort zu beseitigen. Sie erweist sich zudem für die Anwohnenden und andere Reisende als zumutbar. Eine Gehdistanz vom Wohnort von bis zu 300 m ist der höchsten ÖV-Güte- klasse zugeordnet (vgl. BUNDESAMT FÜR RAUMENTWICKLUNG, Erschlies- sung und Erreichbarkeit in der Schweiz mit dem öffentlichen Verkehr und dem motorisierten Individualverkehr, 2010, S. 10). Die aktenkundigen Er- schliessungsradien und Berichte zeigen auf, dass mit der Verschiebung der Haltestelle Bruderholz eine Gehdistanz von maximal 300 m bis zur nächsten Haltestelle bis auf wenige Liegenschaften erhalten bleibt. Folg- lich werden nach der Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse die allermeis- ten Anwohnenden wie zuvor eine Erschliessung der höchsten Güteklasse vorfinden. Zwar wird anerkannt, dass sich eine spürbare Betroffenheit für die direkten Anwohnenden der Haltestelle Airolostrasse ergeben wird. Aber auch sie werden weiterhin eine Haltestelle innerhalb von 300 m zur Verfü- gung haben, auch die älteren und damit allenfalls in ihrer Fortbewegung eingeschränkten Anwohnenden. Nach dem Gesagten ist ihr Interesse und jenes der restlichen Anwohnenden am Erhalt der Haltestelle angesichts der nach wie vor sehr guten Erschliessungssituation als relativ gering zu wer- ten. Es vermag jenes der Beschwerdegegnerin, eine ohnehin niedrig fre- quentierte Haltestelle unter hohem Kosteneinsatz verschieben und neu bauen zu müssen, nicht zu überwiegen. Die Situation ist nicht mit den Hal- testellen Bankverein und Kunstmuseum vergleichbar, die sich im stark fre- quentierten Stadtzentrum befinden. Dort macht es Sinn, dass die Passa- giere in kürzeren Abständen ein- und aussteigen können, um eine Über- lastung der Trams zu vermeiden. Schliesslich wird sich die Wasserturm- promenade mit Blick auf deren Lage nach wie vor von der neuen Halte- stelle Bruderholz aus in nützlicher Zeit erreichen lassen. Weitere Interes- sen, die gegen die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse sprechen

A-5882/2023 Seite 20 würden, bringen die Beschwerdeführenden nicht vor und sich auch nicht ersichtlich. 6.5 Im Ergebnis ist die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse mit dem Bundesrecht vereinbar. Ersatzlösungen sind nicht zu prüfen. 7. Sodann bemängeln die Beschwerdeführenden die Verschiebung der Hal- testelle Bruderholz. 7.1 Sie weisen darauf hin, dass sich dadurch der bestehende Dorfcharak- ter an der Endstation Bruderholz ändern würde. So hätte die ganz leichte Neigung bereits einen Einfluss auf das Verhalten der ein- und aussteigen- den Passagiere. An dieser Stelle befänden sich ausserdem diverse Läden, die zum Teil vom Tram abgeschnitten würden. Deren wirtschaftliche Exis- tenz sei bedroht. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig. 7.2 Die Vorinstanz bemerkt, ein raumplanrechtlich schwerwiegender Ein- griff in das Dorfbild lasse sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführen- den nicht ableiten. Ferner seien die Gesuchsunterlagen im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung von der Stadtbildkommission sowie der Dienststelle Städtebau und Architektur geprüft worden. Diese Fachgremien hätten das Vorhaben unter diesem Aspekt nicht beanstandet. Dass ge- wachsene Siedlungsstrukturen durch die Verschiebung einer Haltestelle verändert würden, bedeute nicht, dass dadurch gleichzeitig ein höherran- giges öffentliches oder privates Interesse verletzt werde. Einer Genehmi- gung stünden die Interessen am Weiterbestand bisheriger städtebaulicher und wohnhygienischer Zustände nur dann entgegen, wenn sich diese In- teressen gleichzeitig auf Rechtsvorschriften des einschlägigen materiellen Rechts stützen könnten. Solche seien im fraglichen Bereich nicht ersicht- lich. Ohnehin sei eine Verschiebung von 70 m als eine in ortsplanerischen Dimensionen marginale Veränderung einer Eisenbahnstruktur zu bezeich- nen. Die Beschwerdegegnerin ergänzt, es erschliesse sich ihr nicht, inwie- fern die wirtschaftliche Existenz der dort ansässigen Betriebe bedroht sein könnte. Bezeichnenderweise würden Form und Ausmass des befürchteten Schadens nicht dargelegt. 7.3 Die behindertengerechte Neuerstellung der Haltestelle Bruderholz 70 m weiter westlich wird in erster Linie mit der Aufhebung der westlich davon liegenden Haltestelle Airolostrasse begründet. Damit wird einerseits ein Nutzen für Menschen mit Behinderungen generiert. Andererseits

A-5882/2023 Seite 21 können damit die Gehdistanzen im massgeblichen Umkreis von 300 m zur nächsten Haltestelle gewahrt bleiben (vgl. bereits oben E. 6.4). Die Be- schwerdeführenden scheinen sinngemäss geltend zu machen, dass durch die Verschiebung der Haltestelle und die damit verbundene Verhaltensän- derung der Fahrgäste das Quartier an jenem Ort weniger belebt wäre und damit seinen «Dorfcharakter» verlieren würde. Unbesehen der Frage, ob an dessen Erhalt überhaupt ein berechtigtes Interesse bestehen kann, ist nicht davon auszugehen, dass sich diesbezüglich etwas Grundlegendes ändern würde. Personen, welche die lokalen Geschäfte besuchen möch- ten, dürften sich kaum von einem 70 m längeren Weg abhalten. Inwiefern die Interessen des lokalen Gewerbes ernsthaft beeinträchtigt sein könnten, ist deshalb nicht ersichtlich. Weitere Interessen, die für den Erhalt der Hal- testelle an der heutigen Stelle sprächen, bringen die Beschwerdeführen- den nicht vor. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass in den Akten des Vorverfahrens weitere Gründe für die Verschiebung genannt werden. So machte die Beschwerdegegnerin auf das Problem mit dem Kehrplatz bei der heutigen Haltestelle aufmerksam. Aufgrund der Lage der neuen Haltekanten würden auf dem Kehrplatz wendende Fahrzeuge war- tenden Personen im Wartebereich der Haltestelle tangieren. Zudem müsste letztere aufgrund ihrer Kurvenlage zusätzlich ausgedehnt werden, weil im engen Kurvenradius zwischen der vorderen und hinteren Halte- kante die Spaltmasse zu gross wären. Insofern sprechen zusätzlich Sicher- heits- sowie Kostenüberlegungen für die Verschiebung der Haltestelle. Sie erweist sich als verhältnismässig. 7.4 Im Ergebnis ist die vorgesehene Verschiebung der Haltestelle Bruder- holz nicht zu beanstanden. 8. Als Alternative verlangen die Beschwerdeführenden aus Verhältnismässig- keitsgründen, dass bei allen drei Haltestellen die Perrons lediglich teilweise erhöht werden (Kissenlösung). 8.1 Dazu legen die Beschwerdeführenden dar, mit einer Kissenlösung könnten Menschen mit einer Behinderung ohne Probleme an den drei Hal- testellen an einer gewissen Stelle einsteigen. Zudem seien alle drei Halte- stellen weniger frequentiert als jene in der Innenstadt und damit weniger bedeutend. Eine Gefährdung der Velofahrer durch Anstossen an den ho- hen Randsteine oder eine Sturzgefahr für die Fussgänger durch die hohen Tritte würden sich im Quartier nicht ergeben.

A-5882/2023 Seite 22 8.2 Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass die Aufhebung der Haltestelle Airolostrasse wie auch die Verschiebung der Haltestellen Bruderholz und Lerchenstrasse nicht zu massgeblichen Einschränkungen der Erschlies- sungssituation oder zu einer rechtserheblichen Verschlechterung des ÖV- Angebots führten. Eine Teilerhöhung der Haltestellen an ihrem jetzigen Ort sei deshalb nicht ins Auge zu fassen. Der Grundgedanke einer möglichst durchgehenden Erhöhung der Perronkanten überwiege andere Interessen. Im Übrigen seien Teilerhöhungen in Bezug auf das aktuelle wie auf das zu beschaffende Rollmaterial problematisch, da neue Kompositionen in der Regel den niveaugleichen Einstieg bei allen Türen vorsähen. 8.3 Die Perronhöhen sind innerhalb von zusammenhängenden Bahnnet- zen einheitlich zu gestalten und müssen auf den niveaugleichen Einstieg in das verwendete Rollmaterial abgestimmt sein. Bei Strassenbahnen ist der niveaugleiche Einstieg in das verwendete Rollmaterial zu gewährleis- ten (AB 34 Ziff. 3.1.1 AB-EBV). Sind die entsprechenden Werte der Per- ronhöhe nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisierbar, so sind Per- ron-Teilerhöhungen über die ganze Perronbreite zulässig (vgl. AB 34 Ziff. 3.1.1.1 Bst. a AB-EBV). 8.4 Das Projekt sieht den niveaugleichen Umbau der Haltestellen unter gleichzeitiger Wahrung einer angemessenen Erschliessung für die Anwoh- nenden vor. Dass dieses Projekt einen unverhältnismässigen Aufwand mit sich bringen würde, ist nicht ersichtlich. Die Frage nach der Realisierung von Kissenlösungen stellt sich daher von Gesetzes wegen nicht. Ohnehin wäre es nicht sachgerecht, für einzelne Haltestellen auf der Strecke eine Kissenlösung vorzusehen, während die restlichen über Perrons mit durch- gehenden Niveaus verfügen. Das Fortkommen von Rollstuhlfahrenden würde dadurch in nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Weitere Erör- terungen erübrigen sich dazu. 9. Alsdann kritisieren die Beschwerdeführenden die Aufhebung der elf Park- plätze in der Bruderholzallee. 9.1 Zur Begründung legen die Beschwerdeführenden dar, im Quartier Bru- derholz werde seit Jahren verdichtet. Das Gewerbe sei auf die Parkplätze angewiesen und in unmittelbarer Nähe befinde sich das Bruderholzschul- haus. Da der Dorfcharakter an jenem Ort keine unterirdischen Parkhäuser zulasse, brauche es ein grosszügigeres Parkplatzregime.

A-5882/2023 Seite 23 9.2 Die Vorinstanz entgegnet, durch die Verschiebung der Haltestelle Bru- derholz soll die Bruderholzallee an besagter Stelle von 6.00 auf 5.00 m verengt werden. Da über die Bruderholzallee eine Velo-Basisroute ver- kehre, habe die Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Amt für Mobilität sowie dem Dienst für Verkehrssicherheit der Kantonspolizei entschieden, in diesem neu schmaleren Bereich ein Parkverbot einzurichten. Mit Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) finde die strittige Aufhebung der Parkplätze eine genügende Rechtsgrundlage. Sie liege im öffentlichen Interesse, da die Aufhebung mit der Zielsetzung erfolgt sei, ein sicheres Kreuzen von Fahrzeugen im frag- lichen Strassenbereich zu ermöglichen. Die Massnahme sei weiter verhält- nismässig. Die Aufhebung der Parkplätze sei zur Verwirklichung eines si- cheren Kreuzens verschiedener Verkehrsteilnehmer geeignet und hierzu erforderlich. Hinzu komme, dass ausreichend flankierende Massnahmen zur Aufhebung ergriffen worden oder bereits bestehend seien. So werde in der Bruderholzallee im Abschnitt «Auf dem Hummel» bis zur Peter-Ochs- Strasse das bestehende Parkverbot aufgehoben. Somit stünden wieder Parkflächen zur Verfügung, die mehr als 50% der elf wegfallenden blauen Parkfelder ersetzten. Andererseits bestehe auf dem Bruderholz seit über zehn Jahren das Parkregime Zonenparkierung. Folglich dürfe überall dort, wo kein Parkverbot statuiert sei, parkiert werden. 9.3 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Ver- kehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu er- lassen (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 SVG). Andere Beschränkungen oder Anord- nungen können erlassen werden, soweit die Sicherheit dies erfordert.

Aus einem solchen Grund können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden (vgl. Art. 3 Abs. 4 SVG). Staatlich angeordnete Sicherheitsmassnahmen haben ver- hältnismässig zu sein (vgl. Urteil BGer 2C_905/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.1; Urteile BVGer A-2176/2021 vom 22. Mai 2024 E. 6.4 und A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 5.2). 9.4 Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 18 Abs. 3 EBG befugt, die Aufhe- bung der Parkplätze zu genehmigen. Die Beschwerdeführenden legen nicht weiter dar, inwiefern diese Massnahme angesichts des neu geschaf- fenen und des bestehenden Parkplatzangebots in der unmittelbaren Um- gebung unverhältnismässig wäre. Dass im ganzen Perimeter des Bruder- holzes bei ausreichender Fahrbahnbreite am Fahrbandrand parkiert wer- den kann, wurde bereits im technischen Bericht vermerkt. Demgegenüber begründet die Vorinstanz in überzeugender Weise, weshalb die Sicher-

A-5882/2023 Seite 24 heitsmassnahme im Einklang mit Art. 3 Abs. 4 SVG und dem Verhältnis- mässigkeitsgebot steht. Darauf kann verwiesen werden. 10. Zuletzt fordern die Beschwerdeführenden die Durchführung eines Augen- scheins. Der rechtserhebliche Sachverhalt konnte gestützt auf die Akten zweifelsfrei erstellt werden. In antizipierender Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler BVGE 2010/20 E. 7.1) kann deshalb von der Durchführung ei- nes Augenscheins abgesehen werden. Der diesbezügliche Verfahrensan- trag ist abzuweisen. 11. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerde- führenden die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs.1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 12.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist mangels anwaltlicher Ver- tretung keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 8 f. des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenfalls keinen Anspruch auf Zusprechung einer Partei- entschädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5'000.-- auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

A-5882/2023 Seite 25 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat des UVEK.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Andreas Kunz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5882/2023 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)

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