Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-585/2022
Entscheidungsdatum
31.03.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.09.2023 (1C_236/2023)

Abteilung I A-585/2022

U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 2 3 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Alexander Misic, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Tobias Egli.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Datenträger ZEMIS.

A-585/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Demokratischen Republik Kongo stammende A._______ reichte am 21. September 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (SEM) gab A._______ als Geburtsdatum handschriftlich den (...) an. Als Identitätsbe- leg reichte er ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier na- mens «Attestation de Perte des Pièces d’Identité» ein. B. Am 9. Oktober 2020 befragte das SEM A._______ summarisch zu seiner Person. C. Am 29. September 2020 gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) in Auf- trag. Das Gutachten vom 11. November 2020 ergab ein Mindestalter von 19 Jahren und ein wahrscheinliches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jah- ren. Die Ärzte führten aus, das von A._______ angegebene Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Er habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet. D. Am 19. November 2020 gab das SEM A._______ Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrati- onsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) zu äussern. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 nahm A._______ Stellung zur beab- sichtigten Anpassung. Er führte aus, dass dem vorgelegten Identitätsdoku- ment einen hohen Beweiswert zukomme. Weiter obliege dem SEM der Be- weis, sollte es das Dokument für nicht authentisch halten. F. Am 23. Dezember 2020 hörte das SEM A._______ vertieft zu seinen Asyl- gründen an. Anlässlich der Anhörung gab er wie bereits schon anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2020 zu Protokoll, er sei am (...) geboren. A._______ wurde im Anschluss an die Anhörung die Möglichkeit einge- räumt, sich zur beabsichtigten Datenänderung zu äussern. Bei dieser Ge- legenheit ersuchte er um Erlass einer Verfügung bezüglich der Änderung

A-585/2022 Seite 3 der Personalien im ZEMIS beziehungsweise um Berichtung der vom SEM geänderten Personendaten. G. Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 lehnte das SEM das (sinngemässe) Ge- such um Berichtigung der Personendaten ab und bestätigte das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum von A._______ (...). H. Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Februar 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei auf den (...) zu ändern. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht macht er eine Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs geltend, da er bei Erlass der angefochte- nen Verfügung keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. Dezember 2020 erhalten habe. I. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 hielt die Vorinstanz an ihren Ausführungen fest. Zudem begründete sie die Nichteröffnung der Proto- kolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 sowie der Anhörung vom 23. Dezember 2020 damit, dass im Asylverfahren die Akteneinsicht übli- cherweise erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Asylvorbringen gewährt werde. Gleichzeitig reichte sie die beiden Protokolle zu den Akten. J. Mit Replik vom 28. April 2022 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung Stellung und reichte eine Kopie des Urteils des «Tribunal pour En- fants de (...)» vom 22. April 2022 sowie des «Acte de Signification d’un Jugement» des gleichen Gerichts vom gleichen Datum zu den Akten, die sein Geburtsdatum bestätigten. K. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer das Original des Urteils vom 22. April 2022 und des «Acte de Signification d’un Juge- ment», ein «Certificat de Non Appel» des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2022 sowie eine Kopie der gestützt auf das Urteil erstellten «Copie intégrale d’Acte de Naissance» des «Service de l’Etat-Civil» der Gemeinde (...) vom 24. Mai 2022 ein.

A-585/2022 Seite 4 L. Mit Eingabe vom 9. August 2022 reichte der Beschwerdeführer ausserdem einen Geburtsschein («Acte de Naissance») zu den Akten. M. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

A-585/2022 Seite 5 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe gleichzeitig mit der Verfü- gung der Vorinstanz vom 5. Januar 2022 keine Einsicht in die Protokolle der Erstbefragung vom 9. Oktober 2020 und der Anhörung vom 23. De- zember 2020 erhalten. In der Postsendung der Vorinstanz haben die Pro- tokolle der in der Verfügung erwähnten Befragung bzw. Anhörung gefehlt. Dadurch sei sein Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. Die Protokolle seien für die Beschwerdeführung von zentraler Bedeutung, es handle sich dabei um wichtige Beweismittel im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG (Aus- künfte der Parteien). Die Zustellung der Protokolle hätte es dem Beschwer- deführer ermöglicht, die Verfügung der Vorinstanz ordentlich anzufechten. 3.2 Die Vorinstanz räumt in ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2022 ein, sie habe die beiden Protokolle tatsächlich nicht bei der Eröffnung der an- gefochtenen Verfügung offengelegt. Es handle sich dabei um ein Verse- hen, das darauf zurückzuführen sei, dass im Asylverfahren die Aktenein- sicht üblicherweise erst nach Abschluss der Untersuchung zu den Asylvor- bringen gewährt werde. Allerdings habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung nicht um Einsicht in die Akten ersucht, obwohl ihm dies offen gestanden wäre. 3.3 3.3.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 144 II 427 E. 3.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfah- ren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeich- nen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26–28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzusehen. 3.3.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Ge- hör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt zur Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids, unabhängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.). Ausnahmsweise kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als

A-585/2022 Seite 6 geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist dar- über hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von ei- ner Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und so- weit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). 3.3.3 Im vorliegenden Fall kann die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vom Beschwerdeführer monierten Einschränkung – kein Zugang zu we- sentlichen Akten im Zeitpunkt des Verfügungserlasses – offenbleiben. Die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vor dem Bundes- verwaltungsgericht, das über volle Kognition verfügt (vgl. E. 2), nämlich aus den nachfolgenden Gründen als geheilt gelten. Zunächst hat der Be- schwerdeführer gemeinsam mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 21. März 2022 die Akten erhalten. Ebenfalls hatte er die Möglichkeit, hin- sichtlich der Einvernahmeprotokolle Stellung zu nehmen. Von dieser Mög- lichkeit machte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 28. April 2022 auch Gebrauch, wobei er jedoch zu den beiden Einvernahmen keine zu- sätzlichen relevanten Elemente einbringt, sondern lediglich seine vorherige Argumentation präzisiert (vgl. Urteil des BVGer A-4116/2011 vom 8. De- zember 2011 E. 4.3 m.w.H.; BVGE 2012/24 E. 3.4; 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht wurde, nach Erhalt der Ver- fügung ein Gesuch um Akteneinsicht stellen konnte. In den Akten befinden sich jedoch keine Hinweise dafür, dass ein solches Gesuch tatsächlich ge- stellt wurde. 4. 4.1 Umstritten ist das auf Anordnung des SEM im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum des Beschwerdeführers. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Änderung des Geburtsdatums des Be- schwerdeführers auf den (...) damit, dass er anlässlich der Erstbefragung das von ihm angegebene Alter nicht durch schlüssige Angaben glaubhaft machen konnte. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zu Protokoll

A-585/2022 Seite 7 gegeben, dass die Fotografie auf dem eingereichten Ausweispapier im Jahr 2017 ausgetauscht worden sei, was sich jedoch nicht mit einem da- rauf angebrachten Stempel vereinbaren lasse. Zudem sei dem rechtsme- dizinischen Altersgutachten zu entnehmen, dass sein Mindestalter 19 Jahre betrage und er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet habe. Die Vorinstanz stellte deshalb fest, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass das von ihm behauptete Geburtsdatum (...) richtig bzw. wahrscheinlicher sei als das von ihr angenommene Geburtsdatum (...). Entsprechend sei das vom Be- schwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Berichtigung der Perso- nendaten abzulehnen. 4.3 Der Beschwerdeführer entgegnet, dem von ihm vorgelegten Identitäts- dokument komme ein hoher Beweiswert zu. Weiter obliege die Beweislast der Vorinstanz, sollte sie dieses Dokument für nicht authentisch halten. Die Echtheit des Dokuments sei nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten widerlegt worden, sondern die Vorinstanz behaupte, im Herkunftsland des Beschwerdeführers seien solche Dokumente käuflich zu erwerben. Dieses Argument reiche jedoch nicht aus, um die Beweislast bezüglich der Echt- heit des Dokuments umzukehren. Der «Knochenanalyse» komme kein derart hoher Beweiswert zu, als dass sie Vorrang vor den Aussagen des Beschwerdeführers und dem von ihm eingereichten Ausweispapier habe. Die von der Vorinstanz beabsichtigte Datenänderung sei nicht gerechtfer- tigt, da sie auf einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhe. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und des VwVG; dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten.

A-585/2022 Seite 8 5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG); auf die Berichtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (BVGE 2018 VI/3 E.3.2; Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. Au- gust 2021 E. 4). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 aus- drücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Im vorlie- genden Verfahren geht es nur um die Berichtigung des Geburtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3): Die beweisbelastete Person hat strittige Tatsa- chen zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Nach den Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössli- che Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Gemäss Untersuchungs- grundsatz hat die mit der Berichtigung befasste Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Stellt die be- troffene Person jedoch ein Begehren, ist sie gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzli- chen Verwaltungs- und im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1162 vom 8. September 2022 E. 4.3). 5.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie- sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen

A-585/2022 Seite 9 Angaben zunächst zu berichtigen, und die neuen mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Rich- tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin- dest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil 1C_44/2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (zum Ganzen [statt vieler] BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 6. 6.1 Aufgrund des Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu be- weisen, dass das von ihr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be- schwerdeführers (...) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (...) richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste An- gabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 6.2 In seinem Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer, die Sa- che sei zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er er- läutert jedoch nicht, welche konkreten Abklärungen von der Vorinstanz zu tätigen sind. Da mit Blick auf das Nachfolgende nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen überhaupt noch in Frage kommen, ist der Antrag ab- zuweisen. 6.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung der ZEMIS-Berichtigung im Wesentlichen auf das am 11. November 2020 durchgeführte medizinische Altersgutachten, das zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung das 18. Lebensjahr mit an Sicherheit grenzen- der Wahrscheinlichkeit vollendet habe und das von ihm angegebene Ge- burtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und einem Mo- nat) mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren sei. 6.4 Der Beschwerdeführer reichte mehrere Dokumente ein, die den (...) als sein wahres Geburtsdatum belegen sollen. Auf die eingereichten Doku- mente ist nachfolgend näher einzugehen. 6.4.1 Mit seinem Asylantrag am 21. September 2020 reichte der Be- schwerdeführer ein auf den 10. Oktober 2013 datiertes Ausweispapier na- mens «Attestation de Perte des Pièces d’Identité», ausgestellt von der Ge- meinde (...) in der Demokratischen Republik Kongo zu den Akten. Darin

A-585/2022 Seite 10 wird ihm der Verlust seiner Schülerkarte bestätigt. Als Geburtsdatum des Beschwerdeführers wird der (...) aufgeführt. 6.4.1.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, das Ausweisdoku- ment sei ein offizielles Dokument, weshalb ihm im Vergleich zum Gutach- ten eine erhöhte Beweiskraft zukomme. Ausserdem habe die Vorinstanz keine wissenschaftliche Expertise in Auftrag gegeben, welche die Echtheit des Dokuments widerlegen würde, obwohl die Vorinstanz das Dokument für käuflich erachtet. 6.4.1.2 Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwer- deführer vorgelegten Dokument handle es sich um ein Beweismittel, das erfahrungsgemäss leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könne. Ausserdem mache der Beschwerdeführer offenkundig nicht nachvollzieh- bare Angaben zu diesem Dokument. 6.4.1.3 Ein Schülerausweis stellt kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) dar, auf dessen Grundlage der Geburtstag des Beschwerdefüh- rers mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Ausweis kann zwar Hin- weise auf die Identität geben, jedoch dient er in erster Linie einem anderen Zweck, nämlich der Bestätigung des Schulbesuchs oder eines Schulab- schlusses. Eine Bescheinigung über den Verlust eines Dokuments, das kein Identitätsdokuments im Sinne des Gesetzes darstellt, ist folglich nicht geeignet, den behaupteten Geburtstag zu beweisen (BVGE 2007/7 E. 6; vgl. ebenfalls Urteil des BVGer E-3174/2020 vom 17. September 2020 E. 3.3). Anders als in dem vom Beschwerdeführer verwiesenen BVGE 2011/37 (E. 5.4.5) handelt es sich beim vorgelegten Dokument gerade nicht um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1. Gegen die Beweiskraft des Schülerausweises spricht ausserdem der Um- stand, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, das Passbild sei im Jahr 2017 ausgetauscht worden. Gleichzeitig ist das Passbild als auch das Datum der Ausstellung (10. Oktober 2013) vom Stempel abgedeckt. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesen Widerspruch schlüssig zu erklä- ren. Es bestehen somit erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses Do- kuments. Im Übrigen obliegt es nicht der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungs- gericht, die Richtigkeit der beantragten Änderung zu beweisen. Gemäss

A-585/2022 Seite 11 Art. 5 Abs. 2 DSG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG muss derje- nige, der die Berichtigung einer Angabe verlangt, die Richtigkeit der ver- langten Änderung nachweisen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; Urteil 1C_613/2019, 1C_614/2019 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz war entspre- chend auch nicht gehalten – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht –, eine wissenschaftliche Analyse des Dokuments oder eine Untersuchung durch eine Schweizer Vertretung in der Demokratischen Republik Kongo in die Wege zu leiten. 6.4.2 Der Beschwerdeführer reichte ausserdem ein Urteil des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022, einen «Acte de Signification d’un Jugement» des gleichen Gerichts vom gleichen Datum, ein «Certificat de Non Appel» ebenfalls des gleichen Gerichts vom 23. Mai 2022, eine «Co- pie intégrale d’Acte de Naissance» des «Service de l’Etat-Civil» der Ge- meinde (...) vom 24. Mai 2022 sowie einen «Acte de Naissance» ein. 6.4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, es handle sich beim Entscheid des «Tribunal pour Enfants de (...)» vom 22. April 2022 um ein Urteil im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), das die Schweiz zu anerkennen habe. Eine Schweizer Behörde könne die- ses Urteil (sinngemäss) nur unbeachtet lassen, wenn sie nachweist, dass es unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen sei. 6.4.2.2 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Ur- kunden im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Ur- teile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits bei anderer Gelegenheit fest- gestellt hat, gilt im Weiteren als gerichtsnotorisch, dass in der Demokrati- schen Republik Kongo echte amtliche Dokumente frei käuflich sind und sich der Inhalt von Dokumenten, die einer Echtheitsprüfung standhalten würden, als falsch erweisen kann. Namentlich ist nicht ausgeschlossen, dass in der Demokratischen Republik Kongo jedes Dokument mit vom Be- steller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich er- worben werden kann. Folglich liegt es durchaus im Bereich des Möglichen, dass die vorgelegten Dokumente mit dem vom Besteller vorgegebenen

A-585/2022 Seite 12 Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben wurden (vgl. Ur- teil des BVGer A-2399/2013 vom 4. September 2013 E. 4.1.3 m.w.H.). Selbst wenn das kongolesische Urteil echt sein sollte, wäre damit noch nicht dessen inhaltliche Richtigkeit belegt. Vielmehr besteht weiterhin eine erhebliche Unsicherheit über das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Für den Beweiswert des Urteils ist entscheidend, auf welche Quelle es sich stützt (Urteil des BVGer A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.3.2 m.w.H.). Aus dem Urteil geht nicht hervor, auf welcher Grundlage das Gericht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei am (...) geboren. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob das «Tribunal pour Enfants» das von ihm fest- gestellte Geburtsdatum in nennenswerter und zweckdienlicher Weise überprüfte bzw. verifizierte oder lediglich auf die Angaben des Antragstel- lers in jenem Verfahren abstellte. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil sowie die darauf sich stützenden Dokumente vermögen aus diesem Grund das Geburtsdatum vom (...) nicht genügend zu beweisen. Gleiches gilt für die beiden Dokumente «Copie intégrale d’Acte de Nais- sance» und «Acte de Naissance», die sich ausdrücklich auf das Gerichts- urteil vom 22. April 2022 stützen. Dokumente wie Geburtsurkunden stellen nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer A-181/2013 vom 5. November 2013 E. 6.3.3, A-2055/2012 vom 3. Januar 2013 E. 3.1.4 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). Es darf als allgemein bekannt angesehen werden, dass Doku- mente dieser Art leicht fälschbar sind und käuflich erworben werden kön- nen (vgl. etwa Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 5.2 [betreffend eritreische Taufscheine] und A-7822/2015 vom 25. Feb- ruar 2016 E. 4.3 [betreffend syrische Familienbüchlein], je m.w.H.). Die Si- cherheitsmerkmale der beiden Dokumente – ein Stempel und eine Unter- schrift – lassen sich nicht auf ihre Echtheit überprüfen. Folglich ist der Be- weiswert der beiden Geburtsurkunden äusserst gering. Die Richtigkeit des behaupteten Geburtsdatums kann gestützt auf die eingereichten Geburts- urkunden nicht als erstellt gelten. 6.5 Der Entscheid der Vorinstanz, das im ZEMIS aufgeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers beim (...) zu belassen, stützt sich in erster Linie auf das medizinische Gutachten sowie ihrer Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt ist, der 1. Ja- nuar als fiktiver Geburtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer

A-585/2022 Seite 13 A-1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4; Weisung des SEM vom 1. Juli 2022, Nr. 01/2022 E. 3.2, zugänglich unter: www.sem.admin.ch > Publika- tionen & Service > Weisungen und Kreis-schreiben > I. Ausländerbereich

3 Aufenthaltsregelung [abgerufen am 16. März 2023]). Die Vorinstanz kommt bei ihrer Einschätzung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung bereits volljährig war, hat das eingetragene Geburtsdatum doch zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt der Untersuchung (6. November 2020) das 18. Lebensjahr bereits beendet hatte. 6.5.1 Der Beschwerdeführer wendet hinsichtlich der «Knochenanalyse» ein, es handle sich dabei nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um eine Auskunft im Sinne von Art. 12 Bst. e VwWG. Die Ergebnisse solcher Analysen wiesen nur eine geringe Beweis- kraft auf. 6.5.2 Bei einem solchen medizinischen Gutachten handelt es sich – wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird – nicht um eine zweifelsfreie Altersbestimmung, sondern um eine Altersschätzung (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Das Gutachten vom 11. November 2020 ist von ärztlichen Fach- personen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedi- zin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und ba- siert nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren verschiedenen Un- tersuchungen. Es handelt sich folglich um ein umfassendes Sachverstän- digengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG, welchem eine erhebli- che Beweiskraft zukommt. Mit solchen Expertisen wird gestützt auf beson- dere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet. Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweiswürdi- gung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gut- achtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das Gut- achten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruht, unvollständig oder unklar ist, keine gehörige Begründung vorliegt oder schlicht widersprüch- lich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE132 II 257 E. 4.4.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2 m.w.H). 6.5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein-

A-585/2022 Seite 14 respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich – anders als die Handknochenanalyse und die ärztli- che Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Unter- suchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Ur- teile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Darüber hinaus sind die übli- chen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wo- bei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des strei- tigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 6.5.4 Im Gutachten des IRM Basel vom 11. November 2020 wird vorab ausgeführt, aufgrund der körperlichen Untersuchung ergeben sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Er- krankung oder eine manifeste Entwicklungsstörung, welche die Entwick- lung hätte beeinflussen können. 6.5.4.1 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung ist von einer abgeschlossenen Verknöcherung am linken Handskelett auszu- gehen. Der radiologische Befund der linken Hand entspricht damit dem Re- ferenzbild eines 19-jährigen Jungen. Eine solche Altersschätzung kann grundsätzlich nur bis zur vollständigen Verknöcherung des Handskelettes durchgeführt werden, die bei Knaben normalerweise ab einem minimalen Alter von 16.1 Jahren vorliegt. 6.5.4.2 Nach den Ergebnissen der kinderradiologischen Untersuchung ent- spricht der Befund der Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Ge- lenke einem mittleren Alter von 22.9 (± 1.8) Jahren. Das minimale Alter, bei welchem das entsprechende Stadium noch gesehen werden konnte, liegt nach KELLINGHAUS et al. bei 19.7 Jahren beziehungsweise nach WITT- SCHIEBER et al. bei 19 Jahren. 6.5.4.3 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung konnte bei den Zähnen 1 bis 7 im 3. Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, was ab einem Alter von 16 Jahren zur Beobachtung kommt; diese Angabe muss jedoch als Mittelwert gewer- tet werden. An den Weisheitszähnen ist ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt worden. Es kann daher nur noch ein Min- destalter angegeben werden, das gemäss CAVRIĆ et al. bei 15.7 Jahren beziehungsweise gemäss OLZE et al. bei 17 Jahren liegt. Ohne

A-585/2022 Seite 15 Berücksichtigung der Ethnizität besteht beim Beschwerdeführer aus zahn- ärztlicher Sicht ein wahrscheinliches Alter zwischen 20.6 und 24.6 Jahren, der Mittelwert der Weisheitszähne beträgt 23.35 Jahre. 6.5.5 Zusammenfassend kommt das Gutachten des IRM Basel zu folgen- den Schlussfolgerungen: In Zusammenschau der Befunde kann gemäss den Gutachtern von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgegangen wer- den. Anhand der erhobenen Befunde ergibt sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 6. November 2020 ein wahrscheinli- ches Lebensalter zwischen 20 und 24 Jahren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von 16 Jahren und einem Monat ist mit den er- hobenen Befunden nicht zu vereinbaren. Als Fazit halten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und damit die Volljährigkeit er- reicht hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das im Gut- achten genannte Mindestalter von 19 Jahren erscheint aufgrund der Aus- führungen im Gutachten nachvollziehbar (abgeschlossene Verknöcherung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke). Das Gutachten erklärt schlüssig, wieso die weiteren Ergebnisse diesem Schluss nicht widersprechen, son- dern in die gleiche Richtung weisen. Das vom Beschwerdeführer bean- tragte Geburtsdatum liegt gänzlich ausserhalb der im Gutachten ermittel- ten Altersspanne. Das Ergebnis des Altersgutachtens ist als starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu werten. 6.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum weder durch die Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch durch die amtlichen Dokumente in massgeblicher Weise unter- mauert wird. Darüber hinaus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dieses spricht eher für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der genannten Umstände konnte damit weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer einen sicheren Nachweis des je- weils behaupteten Geburtsdatums erbringen. Angesichts der aufgezeigten Indizien erscheint das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) je- doch als wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte Ge- burtsdatum (...). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den

  1. Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt,

A-585/2022 Seite 16 ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.5 und Urteil A-904/2021 E. 5.5). Nach dem Gesagten ist der ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum (...) un- verändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil A-7588/2015 E. 5.4). 7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei- sen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass das erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) bestritten ist. 8. Verfahrenskosten sind weder dem Beschwerdeführer, dem die unentgeltli- che Prozessführung gewährt worden ist, noch der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch eine Parteientschädigung ist keiner der Par- teien zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE). 9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

A-585/2022 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (...) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Tobias Egli

A-585/2022 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-585/2022 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB (zur Kenntnis)

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Gesetze

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AsylG

  • Art. 7 AsylG

AsylV

  • Art. 1a AsylV

Asylverordnung

  • Art. 1a Asylverordnung

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 29 BV

DSG

  • Art. 5 DSG
  • Art. 25 DSG

i.V.m

  • Art. 1 i.V.m
  • Art. 5 i.V.m

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 26 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
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  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VwWG

  • Art. 12 VwWG

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