B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5833/2023
Urteil vom 21. August 2025 Besetzung
Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung Subventionsverhältnis.
A-5833/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Formular vom 27. April 2015 reichte B., ([...]), beim Bundes- amt für Zivilluftfahrt (nachfolgend: BAZL) ein Gesuch um Gewährung einer Finanzhilfe für das «Erstellen eines Proof of Concept inklusive der Herstel- lung des Prototypen eines elektrisch angetriebenen Flugzeuges» ein. B. Mit Verfügung vom 15. Februar 2016 genehmigte das BAZL das Gesuch der B. unter Auflagen und Bedingungen und gewährte ihr eine Fi- nanzhilfe in der Höhe von maximal Fr. (...) (Dispositiv-Ziffer 3). In Ziffer 4 des Verfügungsdispositivs hielt es Folgendes fest: «4. Die Gesuchstellerin hat dem BAZL beim Abschluss der Massnahme wie folgt über den Erfolg der Massnahme Bericht zu erstatten:
A-5833/2023 Seite 3 D. D.a Am 2. Januar 2017 reichte A._______ dem BAZL die Teilberichterstat- tung vom 31. Dezember 2016 über das Projekt ein. Mit Schreiben vom 10. April 2017 teilte das BAZL A._______ unter ande- rem mit, aus der Prüfung der eingereichten Teilberichterstattung und der dazu gehörenden Teilabrechnung vom 31. Dezember 2016 hätten sich Fra- gen ergeben, die anlässlich einer gemeinsamen Besprechung zu klären seien. Insbesondere seien nicht alle fälligen Meilensteine erreicht worden. Die dafür in der Teilberichterstattung vom 31. Dezember 2016 angegebe- nen Gründe seien genauer zu evaluieren. D.b Am 3. Mai 2017 fand bei A._______ eine Besichtigung und eine Be- sprechung mit dem BAZL statt. Dabei wurde festgestellt, dass nur zwei der drei Meilensteine erreicht wurden, weshalb die Zahlung für den Aufwand im Jahr 2016 sistiert wurde. Des Weiteren wurde insbesondere festgelegt, dass die Meilensteine genauer definiert und objektiv messbar sein müssen. In der Folge teilte das BAZL A._______ am 7. Juni 2017 mit, dass die be- antragte Summe von Fr. (...) nur teilweise ausbezahlt werde. Es begrün- dete dies im Wesentlichen mit nicht anrechenbaren Kosten. D.c Mit Schreiben vom 31. Dezember 2017 reichte A._______ eine weitere Teilberichterstattung über das Projekt ein. D.d Am 16. Januar 2018 teilte das BAZL A._______ mit, ihr Projekt werde neu direkt vom BAZL als «Special Category Product» betreut und nicht mehr durch die Experimental Aviation of Switzerland (nachfolgend: EAS). Dies wurde damit begründet, dass das Flugzeug der A._______ in die Un- terkategorie «Experimental» eingeteilt werden könne, der EAS im Wesent- lichen jedoch die Unterkategorie «Eigenbau» delegiert worden sei. E. E.a Am 3. Juli 2018 reichte die A._______ ein Projektänderungsgesuch ein. Sie beantragte einerseits von Meilensteinen auf Deliverables zu wech- seln, da eine Auszahlung von Unterstützungsgeldern nach Erreichen von systemübergreifenden Meilensteinen für sie ein Problem sei. Sie führte an, der Projektfortschritt sei anhand von Deliverables messbar und von Seiten BAZL kontrollierbar. Andererseits ersuchte A._______ um Erhöhung des maximalen Bundesbeitrages von Fr. (...) auf Fr (...). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, den Stundenaufwand des Projekts unterschätzt zu haben und es seien nicht geplante zusätzliche Kosten angefallen.
A-5833/2023 Seite 4 E.b Nach Prüfung der Teilberichterstattung vom 31. Dezember 2017 teilte das BAZL A._______ am 16. Oktober 2018 mit, dass die beantragte Summe von Fr. (...) nur teilweise ausbezahlt werde. Das BAZL begründete dies vorwiegend damit, es seien nicht alle Meilensteine erreicht worden. E.c Mit Verfügung vom 11. Dezember 2018 hiess das BAZL den Projektän- derungsantrag gut und hob die Verfügung vom 15. Februar 2016 teilweise auf. Im Wesentlichen wurden die anrechenbaren Kosten auf Fr. (...) fest- gelegt. Als Höchstbeitrag der Finanzhilfe wurden A._______ Fr. (...) zuge- sichert. Weiter wurden diverse Meilensteine definiert, zu dessen Fortschritt und Erfolg Bericht zu erstatten sei. Dabei wurde festgehalten, dass die Aus- zahlung der Finanzhilfe nach Erfüllung der vereinbarten Vorgaben und je- weils unter der Bedingung erfolge, dass der vorangehende Meilenstein er- reicht werde. Insbesondere wurde als Meilenstein 3 definiert, dass die Cri- tical Design Review (nachfolgend: CDR) fertig sei und die Design Daten bereit für die Produktion des Prototypen seien (Dispositiv-Ziffer 4). E.d In der Folge wurden über Monate diverse Unterlagen von A._______ eingereicht und vom BAZL überprüft. F. F.a Am 28. Februar 2021 beantragte A._______ sinngemäss die Änderung der Verfügung vom 11. Dezember 2018, indem sie insbesondere die Ein- führung eines weiteren Meilensteins und somit eine Teilabrechnung bean- tragte. Des Weiteren ersuchte sie um Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf Fr. (...) beziehungsweise des Höchstbetrages der Finanzhilfe auf Fr. (...) und um Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Massnahme bis am 30. November 2023. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Projekt nicht wie vorgesehen bis Ende Juni 2021 fertiggestellt werden könne. F.b Im Juni 2021 reichte A._______ die Teilberichterstattung vom 22. Juni 2021 zum Meilenstein 2 ein. F.c Mit E-Mail vom 31. August 2021 informierte A._______ das BAZL, dass die im Änderungsgesuch vom 28. Februar 2021 angegebenen Meilen- steine mittlerweile einer Verzögerung unterliegen würden und schlug gleichzeitig neue Termine vor, so auch betreffend die CDR (Meilenstein 3). F.d Mit Verfügung vom 30. September 2021 änderte das BAZL die Verfü- gung vom 11. Dezember 2018 ab. Insbesondere wurden die Anträge auf Verlängerung des Projektes, auf Einführung eines zusätzlichen
A-5833/2023 Seite 5 Meilensteines sowie der Mehrkostenantrag vorwiegend gutgeheissen. Der Abschluss des Projektes und die Einreichung des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung wurden auf den 30. November 2023 festgelegt. Dabei wurde verfügt, dass die Finanzhilfe bei verspäteter Einreichung der Schlussabrechnung verfalle. Die anrechenbaren Kosten wurden auf Fr. (...) festgelegt. Als Höchstbeitrag der Finanzhilfe wurden Fr. (...) zuge- sichert. Des Weiteren wurden im Wesentlichen die noch anstehenden Meilensteine präzisiert und neue, verlängerte Fristen für deren Erreichung festgelegt. Insbesondere wurde die Frist für das Einreichen der Berichterstattung zum Meilenstein 3 (CDR) auf den 30. November 2021 festgesetzt. F.e Am 30. September 2021 reichte A._______ ihre Zustimmung zur Än- derungsverfügung ein. F.f Am 5. Dezember 2021 legte A._______ die Teilberichterstattung des Meilensteins 3 (CDR) und am 6. September 2022 die Teilberichterstattung des Meilensteins 4 vor. Am 18. März 2022 fand eine Prüfung der Berichterstattung durch die Sektion Sicherheit Flugtechnik, Ingenieurwe- sen Lufttüchtigkeit (nachfolgend: STIL) und am 8. April 2022 durch die Sektion Luftfahrtentwicklung, Strategie und Innovation (nachfolgend: LESI) statt. F.g Mit Verfügung vom 7. November 2022 gewährte das BAZL A._______ eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2022, um die geforderten Nachweise zu erbringen und somit den Meilenstein 3 abzuschliessen. Wei- ter wurde unter anderem verfügt, dass die Zusage für die Finanzhilfe wi- derrufen werde, sollte der Nachweis des erreichten Meilenstein 3 nicht in- nert Frist erbracht werden. In der Folge wurde die Frist um weitere zwei Monate bis am 28. Februar 2023 erstreckt. F.h Am 14. November 2022 fand zwischen dem BAZL und A._______ eine Besprechung statt. Das BAZL informierte A._______ insbesondere dar- über, dass die Meilensteine zu erreichen seien, ansonsten mit Konsequen- zen zu rechnen sei. G. Mit Schreiben vom 17. April 2023 gewährte das BAZL A._______ das rechtliche Gehör. Das BAZL teilte ihr mit, dass es beabsichtige, die
A-5833/2023 Seite 6 finanzielle Unterstützung der Massnahme einzustellen, da nicht alle mit Verfügung vom 7. November 2022 aufgeführten Defizite fristgerecht beho- ben worden seien. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2023 liess sich A._______ vernehmen. Sie teilte insbesondere mit, dass sie kurz davor sei, die Luftfahrt emissionsärmer zu gestalten. Die Einstellung der Unterstützung würde sich sodann als ver- heerend erweisen und mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Abbruch des weit fortgeschrittenen Projektes führen. I. Mit Verfügung vom 26. September 2023 stellte das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) fest, dass der in der Verfügung vom 30. September 2021 ver- langte Nachweis zum Meilenstein 3 nicht erbracht worden und die Bedin- gung für weitere Teilzahlungen damit nicht erfüllt sei. Es würden deshalb keine weiteren Teilzahlungen mehr geleistet werden und das Subventions- verhältnis werde beendet. Auf eine Rückzahlung werde verzichtet. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, der Meilen- stein 3 sei trotz Fristverlängerung nicht erreicht worden. Die Ausführungen der A._______ würden nicht zu überzeugen vermögen, dass die Mass- nahme noch zeitnah und wirksam umgesetzt werden könne. Die Meilen- steine seien konstant nicht erreicht worden, die Kosten würden sich laufend erhöhen und der Zeithorizont für einen möglichen Erfolg der Massnahme verlängere sich wiederholt. Die Kosteneffizienz sei somit nicht mehr gege- ben. Da A._______ die Entwicklerin des Flugzeuges sei und sie keine ge- winnbringende wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, werde auf eine Rückzah- lung der bisher geleisteten Beiträge verzichtet. J. Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) am 24. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 26. September 2023 der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei zu verpflichten, die gemäss Verfügung vom 15. Februar 2016 gesprochenen Subventionsbeiträge auszuzahlen. Eventua- liter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um eine Neube- urteilung des Projektfortschrittes durchzuführen und gestützt darauf die Zahlungen auszurichten.
A-5833/2023 Seite 7 Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die unrichtige Sachverhalts- feststellung und die Verletzung von Bundesrecht. Sie äussert sich im Ein- zelnen zum Projektfortschritt, dem Meilenstein 3, zur zeitlichen Verzöge- rung und zur Kostenentwicklung. K. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2023 schliesst die Vorinstanz, auf Abweisung der Beschwerde. Sie nimmt im Einzelnen Stellung zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe den gemäss Meilenstein 3 verlangten Nach- weis nicht erbracht. Die Einstellung der weiteren Zahlungen sei somit recht- mässig und das Subventionsverhältnis sei zu Recht beendet worden. L. In der Replik vom 4. März 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und nimmt im Einzelnen Stellung zu den Ausführungen der Vorinstanz. Ausserdem beantragt sie, bei einem allfälligen für sie nachtei- ligen Prozessausgang ihre schwierige finanzielle Lage bei der Festsetzung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen. M. Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 4. April 2024 an ihren Anträgen fest. N. Die Beschwerdeführerin hält mit Eingabe vom 30. April 2024 ebenfalls an ihren bisherigen Anträgen fest. Sie führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die subventionsrechtliche Beurteilung des Projektfort- schritts aufgrund der zu stark zulassungsorientierten Sichtweise zu eng an den Bestimmungen der «Certification Specifications 23» (nachfolgend: CS- 23) orientiert respektive zu hohe Anforderungen an die zu erbringen- den Nachweise (Means of Compliance) gestellt. Dies habe zu einem enor- men Mehraufwand geführt, welcher selbstredend nicht vorhersehbare Mehrkosten und Verzögerungen nach sich gezogen habe. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
A-5833/2023 Seite 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern wie im vorlie- genden Fall keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAZL ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG und damit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziffer VII./1.3 der Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV; SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Zudem verfügt sie als Adressatin der ange- fochtenen Verfügung ohne Weiteres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich indes bei der Überprüfung der Gewährung von sogenannten Ermessenssubventionen Zurückhaltung, indem es bei Fragen, die durch die Justizbehörden natur- gemäss schwer kontrollierbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen des erstinstanzlichen Fachgremiums abweicht, zumal der Rechtsmittelbe- hörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren und Fachkenntnisse für die Bewertung von Gesuchen um Subventionen durch die Vorinstanz bekannt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 6841/2016 vom 6. März 2018 E. 2). Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der Frage nach der Ermessensausübung durch die Subven- tionsbehörde. Sind dagegen die Auslegung und Anwendung von
A-5833/2023 Seite 9 Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel in der Vergabe- praxis gerügt, hat das Gericht die erhobenen Einwendungen in freier Kog- nition zu prüfen, andernfalls es eine formelle Rechtsverweigerung beginge (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.159 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Verfügung basiere auf Rechtsnormen, die für die subventionsrechtliche Beurteilung des Projekt- fortschrittes nicht anwendbar seien, nämlich auf den Art. 1 Abs. 1 Bst. B des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz [SuG], SR 616.1), Art. 7 Bst. a SuG und Art. 28 Abs. 1 SuG. Damit macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht sinngemäss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 3.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 29. Juli 2011 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr (MinLV, SR 725.116.22) enthalte die glei- chen Kriterien wie Art. 1 SuG und Art. 7 SuG. Es bestehe daher auf jeden Fall eine Rechtsgrundlage, um die Subventionsprojekte und deren Fort- schritt zu beurteilen. 3.3 Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begrün- den, ergibt sich aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen aufzuzei- gen. Nach der Rechtsprechung erscheint es wünschenswert, dass aus der Entscheidbegründung zumindest die angewandte Rechtsgrundlage beziehungsweise der von der Behörde als erfüllt erachtete Tatbestand her- vorgeht (BGE 131 II 200 E. 4.3). Sie muss kurz die wesentlichen Überle- gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2013/46 E. 6.2.5 und Urteil des BVGer A- 1910/2021 vom 15. März 2024 E. 5.4.2).
A-5833/2023 Seite 10 3.4 Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, wenn sie geltend macht, es handle sich bei der Bestimmung von Art. 1 SuG um einen Zweckartikel. Diese Bestimmung legt den Zweck des SuG fest und umschreibt die Voraussetzungen zu dessen Erreichung. Demnach soll der Zweck der Sub- ventionen unter anderem auf wirtschaftliche, wirkungsvolle, einheitliche und gerechte Art erreicht werden (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a–d SuG). Die Beachtung von Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen sowie anderer wichtiger Gebote bei der Rechtsetzung sowie eine systematische Zusammenfas- sung allgemeiner Vorschriften sollen zum genannten Ziel führen. Art. 7 SuG regelt die Ausgestaltung des Finanzhilferechts. Danach sind die Bestim- mungen über Finanzhilfen nach besonderen Grundsätzen auszugestalten, die in Art. 7 Bst. a–i SuG definiert sind. Nach Art. 7 Bst. a SuG muss die Aufgabe zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen admini strativen Aufwand erfüllt werden können (zum Ganzen: Botschaft vom 15. Dezember 1986 zu einem Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen [BBI 1987 369, 378 und 390]). Art. 7 SuG richtet sich dem- nach an den Bundesgesetzgeber und die Verwaltung betreffend die Aus- gestaltung der Subventionsregelungen. Diese Bestimmungen sind, wie von der Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht – und entgegen den Ausführungen der Vorinstanz –, für die subventionsrechtliche Beurteilung des Projektfortschrittes nicht anwendbar. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist ebenso auch der von der Vorinstanz zur Begründung ihres Ent- scheides angeführte Art. 28 SuG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar (vgl. nachstehend E. 5.4). Sowohl aus dem Schreiben vom 17. April 2023, womit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährte, als auch aus der angefochtenen Verfügung sind die mas- sgeblichen Tatsachen und die Beweggründe, welche die Vorinstanz zu ihrem Entscheid führten, ersichtlich. Die Vorinstanz begründete ihren Ent- scheid, weshalb unter anderem keine weiteren Auszahlungen mehr geleis- tet werden, unter Hinweis auf die in der Verfügung vom 30. September 2021 definierten Anforderungen und Meilensteine. Sie hielt insbesondere fest, dass der verlangte Nachweis zum Meilenstein 3 nicht erbracht wurde und begründete dies eingehend. Der Beschwerdeführerin war es insge- samt – selbst unter Hinweis auf die nicht direkt anwendbaren Rechtsnor- men – möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Gehörsver- letzung liegt demzufolge nicht vor. Selbst wenn eine (schwerwiegende) Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegen würde, wäre der Mangel im vorliegenden Verfahren – in welchem das Bundesverwaltungs- gericht über volle Kognition verfügt und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde – als geheilt
A-5833/2023 Seite 11 zu betrachten (vgl. Urteil des BGer 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.3). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung vom 26. September 2023. Weiter sei die Vorinstanz zu verpflich- ten, die mit Verfügung vom 15. Februar 2016 gesprochenen Subventions- beiträge auszuzahlen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, um eine Neubeurteilung des Projektfortschrittes durchzuführen und gestützt darauf die Zahlungen auszurichten. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die angefochtene Verfügung sei nicht rechtmässig, da die Vorinstanz Bundesrecht verletzt (vgl. nachstehende E. 5.1) und den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe (vgl. nachstehende E. 4.1). 4.1 Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz begründet die Beschwerdeführerin damit, dass die Anforderungen an den Meilen- stein 3 weitgehend erfüllt seien. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach dies nicht erfüllt sei und das Projekt kaum «zählbare» Resultate liefere sei falsch, beruhe auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und widerspreche den Akten. Dabei verweist sie unter anderem auf das Doku- ment zur internen Sitzung vom 15. März 2023, den Thermal-Runaway-Test vom 22. Februar 2023 und die Material-Tests. Betreffend die ihr vorgewor- fenen Verzögerungen führt die Beschwerdeführerin aus, solche seien für technisch komplexe Projekte nicht unüblich. Die Ursachen dafür würden zu einem erheblichen Teil ausserhalb ihres Einflussbereiches liegen. Sie habe immer wieder auf den Bescheid der Vorinstanz warten müssen, bevor sie weitere Schritte habe einleiten können. Dies habe Verzögerungen von über zwei Jahren verursacht. Betreffend die im Raum stehenden Mehrkosten macht die Beschwerdeführerin geltend, die Kosten seien zwar überschrit- ten worden, jedoch in wesentlich geringerem Masse als in der Verfügung angenommen. 4.2 Die Vorinstanz hält die Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung für unbegründet. Sie bringt insbesondere vor, die CDR sei in drei Punkten nicht erreicht worden. Sie habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2022 unmissverständlich darüber informiert, dass der Meilen- stein 3 gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 30. September 2021 bis am 31. Dezember 2022 abzuschliessen sei, ansonsten die Finanzhilfe widerrufen werde. Dennoch habe sie die Frist bis zum 28. Februar 2023 erstreckt. Die anschliessende Prüfung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen habe ergeben, dass das Ziel durch die
A-5833/2023 Seite 12 Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich erreicht worden sei, habe diese doch den gemäss Meilenstein 3 verlangten Nachweis nicht erbracht. Die Einstellung weiterer Zahlungen sei deshalb zu Recht erfolgt. Die bisher erzielten Arbeitsergebnisse und die Fortschritte des Projektes seien für die weitere finanzielle Unterstützung der Massnahme ungenügend. Die Vorinstanz führt weiter aus, dass bei der CDR in einem Zulassungsverfah- ren zwar nicht zwingend 100% der Punkte erfüllt sein müssten. Dies gelte jedoch nur für Bestandteile, die nicht sicherheitskritisch seien. Bei einem elektrisch angetriebenen Luftfahrzeug seien die Batterien jedoch mehrfach sicherheitskritisch. Die in diesem Bereich erforderlichen 100% seien aber nicht erreicht worden. Die Vorinstanz argumentiert weiter, die Verspätungen seien nicht auf sie (die Vorinstanz) oder auf externe Ursachen zurückzuführen. Der wesentli- che Grund für die Verzögerung liege vielmehr im Unvermögen der Beschwerdeführerin, die technischen Anforderungen an das Projekt zu erfüllen. Zu den Mehrkosten führt die Vorinstanz aus, die ursprünglichen Projektkosten hätten sich mehr als vervierfacht, dies bei gleichzeitigem Nichterreichen der Ziele. Aus den bisherigen Erfahrungen sei es für sie (die Vorinstanz) offensichtlich, dass das angestrebte Ziel (Ausstellung eines «Permit to Fly») nicht mehr in einem akzeptablen Zeitraum und innerhalb der gesprochenen Kosten erreicht werden könne. Ein günstiges Input-Out- put-Verhältnis sei beim vorliegenden Projekt nicht mehr vorhanden. Im Übrigen seien die Meilensteine des Projektes in der Verfügung vom 30. September 2021 klar definiert und es sei wiederholt auf die Folgen bei deren Nichterreichen hingewiesen worden. 4.3 Mit der Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vor- instanz rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht. Im ordentlichen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die formelle Pflicht zur ordnungsgemässen Beweisführung obliegt – unter Beachtung der Mitwirkungspflichten der Parteien – der Behörde (Art. 12 und Art. 13 VwVG). Im Streitfall ist daher die Behörde zur formellen Be- weisführung verpflichtet (vgl. Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Feb- ruar 2022 E. 3 und 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). 4.4 Streitig ist, ob der Meilenstein 3 erfüllt wurde. Den Akten lässt sich ent- nehmen, dass die Vorinstanz das Subventionsverhältnis beendete, weil die Beschwerdeführerin den in der Verfügung vom 30. September 2021
A-5833/2023 Seite 13 verlangten Nachweis zum Meilenstein 3 nicht erbracht hat. In dieser Verfü- gung wurde unter anderem die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 11. Dezember 2018 – insofern angepasst, als einerseits die CDR fertigge- stellt sowie die Design Daten bereit für die Produktion des Prototyps (inkl. Design Freeze) und andererseits die Defizite und Unklarheiten aus der Pre- liminary Review (PDR) bereinigt sein müssen. Die Frist für das Einreichen der Berichterstattung zum Erreichen des Meilensteins 3 (CDR) wurde auf den 30. November 2021 festgesetzt. Mit Schreiben vom 7. November 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2022, um die gerügten Nachweise zu erbringen und somit den Meilenstein 3 abzuschliessen. Weiter wurde festgehalten, dass die Fi nanzhilfe widerrufen werde, sollte der Meilenstein 3 nicht bis am 31. Dezember 2022 vollumfänglich erreicht werden. In der Folge wurde die Frist um weitere zwei Monate bis am 28. Februar 2023 erstreckt. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 aus, inwiefern die Ziele nicht erreicht wurden. Sie hielt unter anderem fest, dass das Design (inkl. Design Freeze) und die Daten für die Produk- tion des Prototyps nicht fristgerecht bereit gewesen und die Defizite und Unklarheiten aus der PDR nicht bereinigt worden seien. Damit sei der Mei- lenstein 3 nicht vollumfänglich erreicht worden. Diese Feststellungen sind aktenkundig. So forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin beispiels- weise mit E-Mail vom 1. Juli 2022 unter anderem auf, Auskunft darüber zu erteilen, wann die noch fehlenden Elemente des Meilensteins 3 geliefert würden. Mit Verfügung vom 7. November 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass bisher nur der Rumpf des Prototyps erstellt worden und ein detailliertes, finales Design nicht verfügbar sei. Weiter seien weder der Hybridantrieb noch das elektrische System vollständig entwickelt oder überhaupt konstruiert worden, zumal nicht einmal die definitiven Designda- ten existieren würden. Im internen E-Mail vom 3. März 2023 hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Meilenstein 3 nur teilweise erreicht wor- den sei. Auch wurde im Dokument zur internen Sitzung vom 15. März 2023 festgehalten, dass die Panel 3 (Struktur) und 5 (Electrical System) teilweise und das Panel 10 (Software) nicht erfüllt wurden. Selbst wenn die Fachex- perten, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, einen grossen Teil des Meilensteins 3 als erfüllt oder teilweise erfüllt und gewisse erfüllte Elemente als «no show-stopper» beurteilt hatten, so wurde der Meilen- stein 3 insgesamt dennoch nicht erfüllt. Die «no show-stopper» bezogen sich denn auch lediglich auf die Beurteilung des Panels 3. Wie hiervor erwähnt, wurden Meilensteine als Messkriterium definiert. Das Erreichen des (gesamten) Meilensteins 3 war Voraussetzung für die Auszahlung der
A-5833/2023 Seite 14 Finanzhilfe. Dies wurde mit Verfügung vom 30. September 2021 festgehal- ten, wonach die Auszahlung der Finanzhilfe nach Erfüllung «der obenste- henden Vorgaben und jeweils unter der Bedingung, dass der vorange- hende Meilenstein erreicht wurde» erfolgt. Auch sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach in einem Zulassungsverfahren bei der CDR nicht zwingend 100% der Punkte erreicht sein müssen, dies jedoch nur für Bestandteile gelte, die nicht sicherheitskritisch seien und dass vorliegend nicht 100% der sicherheitskritischen Bestandteile erfüllt worden seien. Ob die Vorinstanz aufgrund der ihr vorgeworfenen langen Überprüfungsphase ein Mitverschulden an der zeitlichen Verzögerung des Projekts trägt, kann offengelassen werden, da der Beschwerdeführerin angelastet wird, die von ihr selbst definierten Meilensteine nicht innert Frist (die mehrmals erstreckt wurde) erreicht zu haben. Dass die Beschwerde- führerin der Ansicht ist, die Kosten seien zwar überschritten worden, jedoch in wesentlich geringerem Masse als in der Verfügung angenommen, ändert nichts am Umstand, dass die Kosten überschritten wurden, was ebenfalls aktenkundig ist. Zusammenfassend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Diese Rüge ist deshalb unbegrün- det und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verletzung von Bundesrecht und begründet dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe Art. 28 SuG falsch ausgelegt. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte lediglich eine angemessene Kürzung der Subventionen vornehmen dürfen. Zudem sei das, gemäss der Präsentation vom 15. März 2023 zur internen Sitzung zwischen den Sektionen Luftfahrtentwicklung, Wirtschaftsfragen (nachfolgend: LEWI) und STIL berücksichtigte Kriterium der Ressourcen- situation sachfremd und nicht von Art. 28 SuG erfasst. Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des Projektfortschrittes falsche Bewertungskriterien (För- derungswürdigkeit vs. Zertifizierungskriterien) angewandt. Dazu macht sie insbesondere geltend, die Beurteilung des Projektfortschrittes sei zu stark unter dem Aspekt der künftigen Zertifizierung eines Luftfahrzeugmusters vorgenommen worden. Im Kontext der Subventionierung gehe es jedoch einzig um die Frage, ob das Projekt «Erstellen eines Proof of Concept und Herstellung eines Prototyps» förderungswürdig im Sinne des SuG sei und bleibe. Das Erreichen einer Musterzulassung für eine Serienproduktion sei
A-5833/2023 Seite 15 nicht Teil des Projektes. Sie beanstandet, die Vorinstanz stütze sich für die Beurteilung des Projekts auf Fachexperten, dessen Kerngeschäft in der Musterzulassung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Ausrüstungsteile liege. Damit habe eine zulassungsorientierte Sichtweise überhandgenom- men. Die subventionsrechtliche Beurteilung des Projektes dürfe jedoch nicht mit einer zulassungsorientierten Sichtweise erfolgen. Damit macht die Beschwerdeführerin sinngemäss ebenfalls eine Verletzung von Bundes- recht geltend. In ihrer Replik vom 4. März 2024 den Schlussbemerkungen vom 30. April 2024 äussert sie sich vorwiegend zum «means of compli- ance». Sie führt zusammengefasst wiederholt aus, die Vorinstanz habe sich bei der subventionsrechtlichen Beurteilung des Projektfortschritts auf- grund der zu stark zulassungsorientierten Sichtweise zu eng an den CS- 23 Bestimmungen orientiert. 5.2 Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie begrün- det dies insbesondere damit, kein Bundesrecht verletzt zu haben. Sie macht im Wesentlichen geltend, mit Art. 4 Abs. 1 MinLV bestehe eine Rechtsgrundlage, um die Subventionsprojekte und deren Fortschritt zu be- urteilen. Durch den Verzicht, zusätzliche Mittel auszuzahlen, jedoch auf eine Rückforderung zu verzichten, habe sie Art. 28 SuG grosszügig aus- gelegt. Auch habe sie ihr Ermessen weder unverhältnismässig noch rechtsungleich oder willkürlich ausgeübt. Die Vorinstanz ist zudem der Ansicht, die Anwendung falscher Bewertungs- kriterien sei zu verneinen. Sie begründet dies damit, das Ziel der Mass- nahme sei gemäss Verfügung vom 15. Februar 2016 die Entwicklung eines Prototyps eines Leichtbauflugzeuges gewesen. Der Prototyp solle aus- schliesslich mit elektrischer Energie starten und landen können sowie über eine Autonomie von 30 Minuten für einen rein elektrischen Flug verfügen. Auch in den nachfolgenden Verfügungen sei das Ziel der Massnahme gewesen, das Flugzeug flugtauglich zu machen («Proof of Concept Flight Test sind abgeschlossen»). Die Herstellung eines «Proof of Concept»-Pro- totyps gemäss Anhang 6 der Verordnung des UVEK vom 18. September 1995 über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen [VLL, SR 748.215.1]) sei im Rahmen der Subvention vereinbart worden, der schlussendlich mit einem «Permit to Fly» hätte fliegen sollen. Damit sei die gegenseitige Ver- einbarung der Anwendung von CS-23 und den nicht verhandelbaren Sicherheitsanforderungen einhergegangen, an die sie sich als Vorinstanz wie auch die Beschwerdeführerin zu halten hatten und die mit dem Argu- ment der Innovation nicht übersteuert werden konnten. Das Nichterreichen eines im Rahmen des Subventionsverfahrens verbindlichen Meilensteins auf dem Weg zum Fernziel «Erstflug» habe letztendlich dazu geführt, dass
A-5833/2023 Seite 16 das Subventionsverhältnis beendet worden sei. Dieser Meilenstein habe einen technischen Hintergrund (Vorliegen bestimmter Systeme oder Kom- ponenten in funktionstüchtiger Form sowie der dazugehörigen Dokumen- tation und nicht nur Ansätze und Zukunftsabsichten). Die Beurteilung, ob ein Meilenstein erfüllt sei, sei aufgrund der Wahl der Beschwerdeführerin nach CS-23 beurteilt worden. Das vorliegende Subventionsverhältnis treffe aufgrund des Ziels der Massnahme auf die rein technische Welt des Anhanges 6 «Unterkategorie Experimental», wo es unabhängig von der Frage der Finanzierung um die Frage gehe, ob ein «Proof of Concept»- Luftfahrzeug genügend sicher sei, damit es mittels «Permit to Fly» vom BAZL zum Verkehr zugelassen werden könne. Nur wenn die technische Beurteilung der Lufttüchtigkeit und die Realisierbarkeit im Wesentlichen positiv ausfalle, werde das Subventionsgeld ausbezahlt. 5.3 5.3.1 Die Gesetzgebung über die Luftfahrt ist Sache des Bundes (Art. 87 BV). Gemäss Art. 131 Abs. 1 Bst. e BV kann der Bund auf Treib- stoffen eine Verbrauchssteuer und nach Art. 131 Abs. 2 BV einen Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen, ausser dem Flugtreibstof- fen erheben. Reichen die Mittel für die Erfüllung der in Art. 87b BV vorge- sehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Luftverkehr nicht aus, so erhebt der Bund auf den Flugtreibstoffen einen Zuschlag auf der Ver- brauchssteuer. Nach Art. 87b Bst. 2 BV verwendet er die Hälfte des Rein- ertrags der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen und den Zuschlag auf der Verbrauchssteuer auf Flugtreibstoffen, unter anderem für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht. Die Ausführungsgesetzgebung zu dieser Spezialfinanzierung Luftverkehr findet sich im Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG, SR 725.116.2). Gemäss Art. 37b MinVG besteht auf die Gewäh- rung von Beiträgen kein Rechtsanspruch (Abs. 1), diese werden im Rah- men der verfügbaren Mittel gewährt (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Krite- rien fest und regelt das Verfahren (Art. 37b Abs. 3 MinVG). Art. 37d– 37f MinVG konkretisiert, für welche Massnahmen in den Berei- chen Umweltschutz, Abwehr widerrechtlicher Handlungen und technische Sicherheit Beiträge geleistet werden können. Im Bereich Umweltschutz kann der Bund gemäss Art. 37d Bst. c MinVG für Massnahmen an Luftfahr- zeugen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm- und Schadstoffimmissio- nen Beiträge gewähren.
A-5833/2023 Seite 17 Art. 4 MinLV konkretisiert die Grundanforderungen an die Massnahmen: Die Vorinstanz kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Mass- nahmen nach den Artikeln 37d–37f MinVG gewähren (Abs. 1), dies geschieht aufgrund eines Mehrjahresprogramms (Abs. 2) und die Massnahmen müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen (Abs. 3). Art. 2 MinLV weist auf die Anwendbarkeit des SuG hin; diese Anwendbarkeit ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 SuG (BGE 138 V 445 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-1653/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3 und A-1849/2013 vom 20. August 2013 E. 3 mit Hin- weisen). 5.3.2 Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung nicht, so zahlt die zuständige Behörde die Finanzhilfe nicht aus oder fordert sie samt einem Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 1 SuG). Erfüllt der Empfänger seine Aufgabe trotz Mahnung mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe angemessen oder fordert sie teil- weise samt einem Zins von jährlich 5 % seit der Auszahlung zurück (Art. 28 Abs. 2 SuG). In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teil- weise verzichtet werden (Art. 28 Abs. 3 SuG). Vorbehalten bleibt die Durch- setzung der Vertragserfüllung bei vertraglichen Finanzhilfen (Art. 28 Abs. 4 SuG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6387/2007 vom 23. Juni 2009 E. 5; AUGUST MÄCHLER, Subventionsrecht in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, RZ. 21.54, FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Sub- ventionen, 2006, S. 175 ff.; je mit Hinweisen). 5.3.3 Die Finanzhilfen werden unterteilt in Anspruchs- und Ermessenssub- ventionen. Anspruchssubventionen begründen einen Rechtsanspruch auf die Subvention, sofern der Empfänger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionszusprechung erfüllt und der Entscheid über die Ausrich- tung nicht dem Ermessen der Verwaltung anheimgestellt ist; hingegen liegt es bei Ermessenssubventionen im Ermessen der Behörde, ob sie im Ein- zelfall eine Subvention zusprechen will oder nicht. Liegt eine Ermessens- subvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. MÖLLER, a.a.O., S. 43 ff., BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes zwischen Legalitätsprinzip und Finanzrecht, 1992, S. 173 ff.). Diese Unterscheidung ist zum einen bezüglich der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsge- richt bedeutsam, da dieses bei Ermessenssubventionen zurückhaltend ist (vgl. vorstehend E. 2), zum andern aber auch hinsichtlich des bundesge- richtlichen Rechtsschutzes (vgl. nachstehend E. 8).
A-5833/2023 Seite 18 Bei der hier strittigen Finanzhilfe handelt es sich um eine typische Ermes- senssubvention, auf die kein Anspruch besteht. Aufgrund der eindeutigen Formulierung von Art. 37d Bst. c MinVG «der Bund kann (...) Beiträge (...) gewähren» besteht für die zuständige Behörde ein Ermessensspielraum. Dies unterstreicht Art. 37b MinVG, wonach auf die Gewährung von Beiträ- gen kein Rechtsanspruch besteht und die Beiträge im Rahmen der verfüg- baren Mittel gewährt werden (vgl. auch Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 8.5). 5.4 5.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich die angefochtene Verfügung auf die Nichterfüllung der Bedingung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Bei- tragsverfügung vom 30. September 2021 stützt. Damit wird der Streitge- genstand durch die Nichterfüllung einer Suspensivbedingung für eine Ermessenssubvention gebildet. Die nachfolgende Beurteilung, ob der Beschwerdeführerin weitere Teilzahlungen auszurichten sind, richtet sich demzufolge nach den Voraussetzungen für die Beitragszusprechung. Da hier entsprechend keine Anspruchssubvention vorliegt, findet Art. 28 Abs. 2 SuG, der die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung bei Finanzhilfen regelt und auf den sich die Vorinstanz bezieht, keine Anwendung (vgl. Urteil des BVGer A- 6841/2016 vom 6. März 2018 E. 9.3). 5.4.2 Als Rechtsverletzung gelten die falsche Anwendung oder die unrich- tige Auslegung eines Rechtssatzes, die Anwendung eines ungültigen Rechtssatzes oder die Subsumtion eines Sachverhaltes unter eine falsche Norm. Als Rechtsverletzung gilt weiter die Verletzung von Verfahrensbe- stimmungen, sowie Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unter- schreitung (vgl. MÖLLER, a.a.O., S. 211f.). 5.4.3 Mit Verfügung vom 30. September 2021 wurden die Bedingungen und Voraussetzungen für die Beitragszusprechung definiert. Diese Verfü- gung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Dass die Suspensivbedingung, wonach die Auszahlung der Finanzhilfe nach Erfül- lung der in Dispositiv-Ziffer 4 aufgeführten Vorgaben und unter der Bedin- gung, dass der vorangehende Meilenstein erreicht wurde, unzulässig und die erwähnte Verfügung insbesondere nichtig wäre, ist nicht ersichtlich. Entsprechend richtet sich die Frage, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit unter anderem die Teilzahlungen geleistet werden, nach der Verfügung vom 30. September 2021. Mit dieser Verfügung wurden Meilen- steine als Messkriterium definiert und das Erfüllen dieser Meilensteine war Voraussetzung für die Auszahlung der Finanzhilfe. Die Vorinstanz
A-5833/2023 Seite 19 beendete das Subventionsverhältnis, weil die Beschwerdeführerin den in der Verfügung vom 30. September 2021 verlangten Nachweis zum Meilen- stein 3 nicht erbracht hat. Eine Rechtsverletzung ist darin nicht zu erken- nen. 5.5 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen in der Sache pflichtgemäss ausgeübt hat. 5.5.1 Bei dem hier strittigen Beitrag handelt es sich um eine Finanzhilfe, auf die kein Anspruch besteht und deren Gewährung im Ermessen der Vorinstanz liegt. Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Ent- scheid im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völlig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungs- spielraums die zweckmässigste Lösung zu treffen. Hierbei ist sie an die Verfassung gebunden und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interes- sen sind zu wahren und der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sind zu beachten. Der durch die Vorinstanz getroffene Entscheid darf schliesslich nicht willkürlich sein (Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409). 5.5.2 Die Vorinstanz kann nur für wirksame Massnahmen Beiträge gewäh- ren (vgl. vorstehend E. 5.3.1). Für die Beurteilung des Projektfortschrittes respektive ob die Meilensteine erreicht werden, hatte die Beschwerdefüh- rerin vereinbarungsgemäss Bericht zu erstatten (Teilberichtserstattungen), welche die Vorinstanz überprüft hat. Die Prüfung der Berichterstattung wurde BAZL intern vorgenommen. Das Ergebnis dieser Prüfung hielt die Vorinstanz für den Meilenstein 3 beispielsweise im Evaluationsbogen vom 18. März 2022 respektive 8. April 2022 fest. Daraus ergibt sich insbeson- dere, dass das gemäss Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 30. Septem- ber 2021 angestrebte Ergebnis nur teilweise erfüllt wurde. Sodann hielt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juni 2023 fest, dass die Termine für die weiteren Meilensteine nicht eingehalten werden können. Die vorinstanzliche Beurteilung beruhte auf einer umfassenden Sachverhalts- abklärung. In der angefochtenen Verfügung hat sie insbesondere aufge- führt, inwiefern die Ziele (Meilenstein 3) nicht erreicht worden sind. Dabei äusserte sie sich zum Panel 3 (Struktur), Panel 5 (Electrical System) und Panel 10 (Software). Weiter führte sie aus, inwiefern es zu Verspätungen und Mehrkosten gekommen ist. Die dargelegten Gründe der Vorinstanz sind sachbezogen und erscheinen nicht offensichtlich fehlerhaft. Die von
A-5833/2023 Seite 20 der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen vermögen daran nichts zu ändern (vgl. nachstehende E. 5.5.3 und 5.5.4). Auch liegt es im öffentlichen Interesse und erweist sich nicht als offensichtlich unverhältnismässig, dass die Vorinstanz bei einem Projekt wie dem vorliegenden, das einen hohen Finanzierungsbetrag aufweist und über mehrere Jahre dauert, darauf beharrte, dass das verfügte Kostendach eingehalten und der Nachweis des Meilensteins 3 gemäss Dispositiv-Zif fer 4 der Verfügung vom 30. Sep- tember 2021 erbracht wird. 5.5.3 Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rüge zur Ressourcensituation (vgl. vorstehende E. 5.1) ergibt sich aus dem Dokument vom 15. März 2023 (Interne Sitzung LEWI-STIL), dass die Vorinstanz die Ressourcensituation in ihre Abwägungen, ob die Finanzie- rung fortgesetzt oder abgebrochen werden soll, miteinbezogen hat. Dass dieses Argument, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, letzt- endlich Grund für das Einstellen der Teilzahlungen oder das Beenden des Subventionsverhältnisses war, ergibt sich allerdings aus der angefochte- nen Verfügung nicht. Im Gegenteil werden in der angefochtenen Verfügung diverse andere Gründe aufgeführt (Nichterreichen der Ziele, Verspätung und Mehrkosten), welche die Vorinstanz zu ihrem Entscheid geführt haben. Dass es sich dabei um sachfremde Kriterien handeln würde, ergibt sich aus den Akten nicht. 5.5.4 Zur Rüge betreffend die falschen Bewertungskriterien (vgl. vorste- hende E. 5.1) ist auf die vorstehende E. 2 zu verweisen. Danach ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, seine Prüfungsbefugnis vollständig aus- zuüben. Reduziert die Beschwerdeinstanz ihre Prüfungsdichte in nicht begründeter Weise, stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. Schindler, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 22; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1050). Die Rechtspre- chung mildert diesen Grundsatz in bestimmten Situationen, insbesondere dann, wenn die Prüfung der sich stellenden Frage technische oder beson- dere Kenntnisse erfordert. Das Gericht greift nur ein, wenn sich die Fach- behörde von nicht sachdienlichen Erwägungen leiten liess oder gegen all- gemeine Rechtsgrundsätze wie das Willkürverbot, die Gleichbehandlung, den Grundsatz von Treu und Glauben oder die Verhältnismässigkeit verstösst. Sie kann daher ihre eigene Beurteilung nicht an diejenige von Fachleuten stellen (vgl. Urteile des BVGer A-4559/2011 vom 21. Juni 2013 E. 2.2 und A- 7111/2010 vom 11. April 2012 E. 2).
A-5833/2023 Seite 21 Die von der Vorinstanz dargelegten Gründe, weshalb es der Ausgestaltung des Subventionsprojekts (Ziel von Flügen) geschuldet sei, dass technische Normen einen entscheidenden Einfluss auf die Frage der Förderungswür- digkeit gespielt hätten (vgl. vorstehende E. 5.2), sind sachbezogen und erscheinen auch aufgrund der Akten nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Argumentation nicht überzeugend darzulegen, inwiefern es sich hier nicht um sachbezogene Gründe handeln soll oder diese offensichtlich fehlerhaft wären. Auch lässt sich weder den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den Akten entnehmen, dass die Vorinstanz insbesondere gegen das Willkürverbot, das Rechtsgleich- heitsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen hat. Die angefochtene Verfügung mag für die Beschwerdeführerin in ihrer Konsequenz hart sein. Der Entscheid lag indes im Ermessen der Vorinstanz. Dieses hat sie pflichtgemäss ausgeübt. 6. Zusammengefasst liegt weder eine Verletzung von Bundesrecht noch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Die Beschwerde erweist sich dem- nach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend. Sie hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Aus- nahmsweise können sie erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorlie- gend handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Verfah- renskosten sind in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 bis VwVG und Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. (...) festzusetzen. Nach Art. 6 VGKE können die Verfahrenskosten einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Rechtsmittel ohne er- heblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird (Bst. a) oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Bst. b). 7.2 Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. (...) zu leisten. Diese Verfü- gung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Be- schwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Mit Replik vom 4. März 2024 beantragt sie, bei einem allfälligen für sie nachteiligen Prozessausgang ihre schwierige finanzielle Lage bei der Festsetzung der
A-5833/2023 Seite 22 Verfahrenskosten zu berücksichtigen. Sie begründet dies damit, der Kos- tenvorschuss habe ihr Budget stark strapaziert. 7.3 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Juristische Personen sind grundsätzlich nicht berechtigt, unentgeltliche Prozessführung zu erhalten. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es im Verfahren um ihr einziges Aktivum geht und neben ihr auch die wirtschaftlichen Beteiligten mittellos sind. Die unentgeltliche Pro- zessführung ist dann zu verweigern, wenn das Verfahren deren Weiterexis- tenz nicht sichert (KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mithin eine juristische Person. Sie macht nicht geltend, dass ihr einziges Aktivum im Streit liegt und dass ausser der juris- tischen Person auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Sie bringt einzig vor, der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. (...) habe ihr Budget stark strapaziert, weshalb sie angesichts des Kostenrisikos den Rückzug der Beschwerde in Betracht gezogen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Kostenbefreiung erst auf den Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches um unentgeltliche Rechtspflege erfolgt. Davor entstandene Kosten muss die betroffene Person selbst tragen (KAYSER/ALTMANN, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 65 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin hat erst mit Replik vom 4. März 2024 beantragt, ihre schwierige finanzielle Lage zu berücksichtigen, da der Kostenvorschuss ihr Budget stark strapaziert habe. Da sie ihr Gesuch erst gestellt hat, nachdem sie den Kostenvorschuss bezahlt hat, ist dieses Argument nicht zu berück- sichtigen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass eine Kostenbefreiung die Weiterexistenz der Beschwerdeführerin sichert. Die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist demnach ausgeschlossen. 7.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Verfahrenskosten nach Art. 6 Bst. b VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können. Denkbar ist ein Erlass von Verfahrenskosten aus Billigkeitsgründen, weil andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen. Solches kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zutreffen, wenn sich die unterliegende Partei in einer finanziellen Notlage befindet, ohne dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt wären (vgl.
A-5833/2023 Seite 23 BGE 132 II 47 E. 4.7; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O, Rz. 4.60). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine finanzielle Notlage gel- tend. Der Tatbestand der finanziellen Notlage – so er auf eine juristische Person überhaupt anwendbar wäre – wird jedoch nicht substantiiert (vgl. BGer 2A.191/2005 vom 2. September 2005 E. 3). Allein die Tatsache, dass der geleistete Kostenvorschuss ihr Budget stark strapaziert habe, rechtfertigt die Annahme einer finanziellen Notlage noch nicht. Inwiefern andere als die vorgebrachten Gründe vorliegend einen (vollständigen oder teilweisen) Kostenerlass rechtfertigen könnten, ist nicht ersichtlich. Ein sol- cher ist daher nicht zu gewähren. Der Beschwerdeführerin sind demnach die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. (...) aufzuerlegen. Der einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 7.5 Der unterliegenden Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädi- gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 8. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k BGG). Verfahren, die durch den Widerruf einer Ermessenssubven- tion in die Rechtsstellung des Empfängers eingreifen, sind von Art. 83 Bst. k BGG nicht erfasst (Urteil des BGer 2C_631/2009 vom 22. Februar 2002 E. 1.2; Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 15 mit Hinweisen). Vorliegend steht nicht der Widerruf, sondern die Zusprechung einer Ermessensubvention im Streit, womit gegen dieses Urteil die Beschwerde an das Bundesgericht nicht möglich und dieser Entscheid endgültig ist. Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, liegt indes letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbeleh- rung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert ist.
A-5833/2023 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. (...) auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stephan Metzger Gloria Leuenberger-Romano
A-5833/2023 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden sofern es sich um Beiträge handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
A-5833/2023 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das GS UVEK (Gerichtsurkunde)