B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5825/2024, A-3479/2025
Urteil vom 9. März 2026 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. Urs Jordi, Rechtsanwalt, und lic. iur. Marco E. Vitali, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2, Enteignete,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Zustelladresse: c/o Attila Akin, Anwaltskanzlei Akin, Färberstrasse 33, 8008 Zürich, Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte; Landesflugha- fen Zürich Kloten; Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 3 Sachverhalt: A. Die A._______ (nachfolgend: Enteignete) bezweckt laut Handelsregister (.... [Angaben zum Firmenzweck]). Die Enteignete ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. (...), (...), (...), (...), (...), (...) und (...) in Opfikon-Glattbrugg. Die Grundstücke sind der Wohn- zone W3 bzw. W4 zugewiesen (Zonenplan der Stadt Opfikon; vgl. Website der Stadt Opfikon, < www.opfikon.ch > Online-Dienste, abgerufen am 12.02.2026). B. B.a Nach der Änderung des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 19. August 1992 blieb zwar die Piste 16 in der Pistenrangordnung für Abflüge während des Tages an letzter Stelle, doch sah § 11 des Anhangs 2 zum Betriebsreglement vor, dass von dieser Rangfolge aus Gründen der Sicherheit und des Betriebes – namentlich wegen ungenügender Pisten- länge – abgewichen werden könne. Gestützt auf diese Regelung wurde die Piste 16 in der Folge vermehrt für Starts in Richtung Süden freigegeben, wobei sich diese Mehrbenutzung zunächst vorwiegend auf den Morgen be- schränkte. B.b Am 28. Juni 2000 meldete die Enteignete beim damaligen Flughafen- halter für die genannten Grundstücke eine Entschädigungsforderung we- gen übermässigen Fluglärms an. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2002 stellte sie bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nach- folgend: ESchK) folgende Begehren:
Es sei den Gesuchstellern eine Entschädigung zuzusprechen, welche dem Minderwert entspricht, der auf den Liegenschaften/Grundstücken ge- mäss C nachstehend im Vergleich zu den Verkehrswerten am 1. Januar 1998 eingetreten ist.
Die Gesuchsgegnerin habe für die in Aussicht stehende Entschädigung angemessen Sicherheit zu stellen.
Den Gesuchstellern seien ab sofort jährlich bis zum Ende des Enteig- nungsverfahrens angemessene Abschlagszahlungen auszurichten.
Die Entschädigung sei seit 1. Januar 1998 mit 5 % zu verzinsen.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 4 5. Es seien im Sinne von vorgezogenen Beweisabnahmen unverzüglich die Verkehrswerte der in C aufgeführten Liegenschaften per 1. Januar 1998 schätzen zu lassen sowie Messungen über die Lärm- und Luftschadstoff- belastung der in C aufgeführten Liegenschaften durchzuführen.
B.c Mit der provisorischen Änderung des Betriebsreglements vom 23. Juni 2003 wurden auf den 30. Oktober 2003 morgendliche Südanflüge auf der Piste 34 eingeführt (von 06:00 bis 07:08 Uhr werktags und bis 09:08 Uhr an Wochenenden und Feiertagen). B.d Am 15. Juli 2015 überwiesen die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (nachfolgend: Enteigner) das Entschädigungsbegehren zur Einlei- tung des Schätzungsverfahrens an die ESchK. Sie beantragten darin im Wesentlichen die Abweisung des Entschädigungsbegehrens. Sie wiesen zudem darauf hin, dass die Liegenschaften der Enteigneten einvernehm- lich ausgewählt worden seien, um im Rahmen weiterer Pilotverfahren der- zeit noch offene entschädigungsrechtliche Fragen zu klären. B.e Gestützt auf einen Augenschein sowie eine Bewertung der in Frage stehenden Gebäude und Umgebung erstellte B._______ in seiner Funktion als Fachrichter der Vorinstanz am 21. März 2016 den Schätzerbericht (Vorakten [act.] 11–15). Hierzu liessen sich die Enteigner mit Eingabe vom 7. Juli 2016 vernehmen. Die Enteignete verzichtete auf eine Stellung- nahme. B.f Mit Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024 wies die ESchK das Ent- schädigungsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1). Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung verwies sie auf einen (spä- ter zu fällenden) separaten Entscheid (Dispositiv-Ziff. 2). C. Verfahren A-5825/2024 Gegen diesen Entscheid der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob die A._______ (Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2; nach- folgend: Enteignete) mit Eingabe vom 16. September 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 5 (Kat.-Nr. ...), (Kat.-Nr. ...), (Kat.-Nr. ...), (Kat.-Nr. ...), (Kat.-Nr. ...) und (Kat.-Nr. ...), alle in 8152 Opfikon-Glattbrugg, eine Minderwertentschädi- gung im Betrag von mindestens CHF 1'760'000.– zu bezahlen, nebst Zins zum üblichen Zinsfuss ab dem 1. Januar 1997.
D. Am 5. November 2024 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2024 auf eine Ver- nehmlassung. E. Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführende 2; nachfolgend: Enteigner) beantragen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 21. November 2024, Ziff. 2 Abs. 1 der Beschwerde der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen; im Übrigen sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 forderte der Instruktions- richter die Vorinstanz auf, bis zum 24. Februar 2025 eine Vernehmlassung einzureichen und einerseits zur Tauglichkeit des Modells ESchK zur Min- derwertbestimmung ab dem 30. Oktober 2003 bzw. zur Anpassung an den Morgenlärm sowie andererseits zu Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Be- schwerdeführerin Stellung zu nehmen. G. Mit Schätzungsentscheid vom 9. April 2025 erkannte die ESchK, dass die Verfahrenskosten den Enteignern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer- legen sind. Für deren Bezifferung verwies sie auf eine separate Verfügung (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem verpflichtete sie die Enteigner unter solidari- scher Haftbarkeit, der Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 34'650.–, zuzüglich Fr. 693.– Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu 8 % auf der Entschädigung der bis zum 31. Dezember 2017 erbrachten
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 6 Leistungen und pro rata temporis auf der Barauslagenentschädigung so- wie zu 7.7 % auf der Entschädigung der ab dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen und pro rata temporis auf der Barauslagenentschädigung, zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). H. Innert erstreckter Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. April 2025 zu den genannten Punkten vernehmen; sie beantragt die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde. I. Die Enteignete hält mit Replik vom 30. Juni 2025 an den gestellten Rechts- begehren fest. Zusätzlich beantragt sie, es seien die nunmehr bis zum Jahr 2024 verfügbaren Lärmdaten und Minderwerte einzuholen. Zudem bean- tragt sie, es seien allenfalls die Eingaben der Vorinstanz sowie der Grund- eigentümerin im Verfahren A-5274/2023 und A-5276/2023 beizuziehen. J. Verfahren A-3479/2025 Gegen den Entscheid vom 9. April 2025 erhoben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich mit Eingabe vom 12. Mai 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde (A-3479/2025) mit den folgenden Anträgen:
Es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung auf Fr. 250.–/h resp. CHF 210.–/h oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zusätzlich sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Abtrennung der Kosten- und Entschädigungsfrage vom Hauptsachenentscheid den An- spruch der Parteien auf rechtliches Gehör, das Beschleunigungsgebot so- wie den Grundsatz der Verfahrensökonomie verletzt hat und über Haupt- sache und Nebenfolgen in einem einheitlichen Entscheid zu befinden sei. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung der beiden Be- schwerdeverfahren. K. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 und Vernehmlassung vom
Juli 2025 beantragen die Enteignete und die Vorinstanz, die Be- schwerde abzuweisen.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 7 L. In ihren Schlussbemerkungen vom 19. August 2025 halten die Enteigner an ihren Anträgen fest. M. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. September 2025 reichte die Enteig- nete – unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsbegehrens – ihre Honorarnote ein. N. Die Enteigner replizierten hierzu mit unaufgeforderter Eingabe vom 26. September 2025. O. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (Urteil des BGer 2C_614/2019, 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1087/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.1). Die Beschwerdever- fahren A-5825/2024 und A-3479/2025 betreffen beide denselben Schät- zungsentscheid (2003-162/001) vom 11. Juli 2024 und stehen in einem in- haltlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Be- schwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 8 zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Die ESchK gehört zu den Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in sei- nem Art. 37 ergänzend auf das VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwer- den der Enteigneten vom 16. September 2024 und der Enteigner vom 12. Mai 2025 zuständig. 1.3 Am 9. April 2025 erliess die Vorinstanz den Entscheid über die Verfah- renskosten und die Parteientschädigung. Damit ist das (aktuelle) Rechts- schutzinteresse der Parteien an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) unstrittig dahingefallen (vgl. MARKUS MÜL- LER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfol- gend: VwVG-Kommentar], Art. 46a Rz. 25). Insoweit ist das Rechtsbegeh- ren 2, Satz 2 der Enteigneten als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben (statt vieler: Urteile des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025; A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 1.4.2). 1.4 Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Ent- eignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte- resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Enteignete und die Enteigner haben als Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Forderungen nicht bzw. nur teilweise durchgedrungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 9 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffassung ab (statt vieler: Urteil des BVGer A-1000/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn be- reits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu ver- mitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sach- kunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144). 3. Die Enteignete beantragt replikweise, es seien allenfalls die Eingaben der Vorinstanz sowie der Grundeigentümerin in den Verfahren A-5274/2023 und A-5276/2023 vor Bundesverwaltungsgericht beizuziehen. Zur Begrün- dung verweist sie auf die im Schätzungsentscheid K10-0031/2023 vorge- nommene Erhöhung des Entwertungssatzes von 1.2 % auf 2.4 % pro dB(A) über der Grundbelastung von 50 dB(A). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der im Recht liegenden Ak- ten hinreichend erstellt, und das Recht ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Bei der Prüfung einer allfälligen Anpassung des Entwertungssatzes verfügen sowohl die ESchK als auch das Bundesverwaltungsgericht über einen erheblichen Er- messensspielraum, in dessen Rahmen die Umstände des konkreten
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 10 Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dass der Einbezug der genannten Be- schwerdeakten für die hier zu beurteilende Streitsache notwendig wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Enteigneten nicht substanziiert be- gründet. Es besteht deshalb kein Anlass, die von der Enteigneten bezeich- neten Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen. Das pro- zessuale Begehren um (allfälligen) Beizug der Beschwerdeakten der Ver- fahren A-5274/2023 und A-5276/2023 ist demnach abzuweisen. 4. Auf das vorliegende Verfahren ist unbestrittenermassen das Enteignungs- gesetz in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwend- bar. Die neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, finden noch keine Anwendung (vgl. die Übergangsbestimmungen des Enteignungsgesetzes zur Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2020 4085; Ur- teil des BGer 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1). 5. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen erfüllt ist (vgl. dazu auch Stel- lungnahme der Enteigner 15. Juli 2015 [act.1, S. 3 f.] und vom 21.Dezem- ber 2017 [act. 40, S. 3]). Einig sind sich die Parteien auch darin, dass kein direkter Überflug zur Diskussion steht und damit die Voraussetzungen für eine Überflugsentschädigung nicht erfüllt sind. Nicht umstritten ist zudem, dass die massgebenden Grundstücke Nrn. (...), (...), (...), (...), (...) und (...) der Empfindlichkeitsstufe (ES) II der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zugewiesen sind und der gemittelte Dauerschallpegel für den Tag (Leq16; 06 bis 22 Uhr; 60 dB[A]) für die Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...) ausschliesslich in den Jahren 1997 bis 2002 und für die Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...) ausschliesslich in den Jahren 1997 bis 2003 überschritten war; danach wurde der Immissions- grenz-wert (IGW) von 60 dB(A) wieder unterschritten (vgl. dazu act. 1, Bei- lagen 3 und 4/5; Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV; Ziff. 221 Anhang 5 der LSV). Nicht bestritten wird ferner, dass das Grundstück Nr. (...) der Wohnzone W4 und somit der ES III der LSV zugewiesen ist. Der gemittelte Dauer- schallpegel für den Tag für Fluglärm beträgt in dieser Zone 65 dB (vgl. dazu Auszug aus dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kungen [OREB-Kataster], < www.geoportal.ch > Raumplanung, Raument- wicklung > Alle Karten > Raumplanung Grundstückskataster > OREB-Aus- zug, abgerufen am 12.02.2026; Art. 43 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Ziff. 221 An- hang 5 LSV). Die Feststellung der ESchK, wonach bei der Liegenschaft an der (...) keine Überschreitung des IGW bestehe (E. 4.4.6), wird von der
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 11 Enteigneten nicht bestritten. Vielmehr geht sie selbst davon aus, dass bei dieser Liegenschaft keine Überschreitung des IGW besteht (vgl. dazu Rz. 16 der Beschwerdeschrift vom 16. September 2024). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzöge- rung anzulasten ist und ob die Parteien gegebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an deren Feststellung haben (E. 6). Weiter ist zu klären, ob die Einrede der Verjährung der Entschädigungsforderungen begründet ist (E. 8). Sodann ist der massgebende Schätzungsstichtag festzulegen (E. 9). Im Weiteren ist auf das hedonische Modell ESchK für Ertragsliegen- schaften einzugehen (E. 10). In der Folge sind die Anspruchsvorausset- zungen der Schwere des immissionsbedingten Schadens (E. 11 und 12) sowie der Spezialität der Immissionen (E. 13) zu prüfen. Schliesslich ist auf die von den Enteignern mit Beschwerde vom 12. Mai 2025 beanstandete Höhe der zugesprochenen Parteienschädigung (Entscheid vom 9. April 2025) einzugehen (E. 14). Rechtsverzögerung 6. Die Vorinstanz hat am 11. Juli 2024 in der Hauptsache entschieden und am 9. April 2025 den in Aussicht gestellten Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gefällt. Damit ist anerkanntermassen das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Parteien dahingefallen. Zu prüfen bleibt, ob die Enteignete und die Enteigner ein schutzwürdiges Interesse an der Fest- stellung einer Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der vorgenom- menen Abtrennung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungs- folgen haben. 6.1 Die Enteigner stimmen dem Antrag der Enteigneten insoweit zu, als auch sie von einem Rechtsanspruch auf einen Gesamtentscheid sowie von einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der gerügten Abtrennung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgehen. In ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2025 haben sie daher ebenfalls ein entsprechen- des Feststellungsbegehren gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, es bestünden keine stichhaltigen Gründe, den Entscheid über die Vertei- lung der Verfahrenskosten und die Parteientschädigung vom hängigen Hauptverfahren abzutrennen. Dieses Vorgehen sei von der Vorinstanz nicht begründet worden, und es seien auch keine Gründe hierfür ersicht- lich. Zudem verstosse es gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 12 und führe zu einer Zersplitterung des Verfahrens sowie zu vermeidbarem Mehraufwand. 6.2 Die Vorinstanz hält der Argumentation der Parteien entgegen, es be- stehe kein Interesse mehr an der Beurteilung und Feststellung einer Rechtsverzögerung, da sie den Entscheid über die Parteientschädigung und die Verteilung der Verfahrenskosten am 9. April 2025 gefällt habe. 6.3 6.3.1 Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grund- sätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren (vgl. Ur- teil des EGMR Kudła gegen Polen vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 146–156; vgl. auch ALEXANDER MISIC/JANINE PRANTL, in: Keller/Hertig Randall [Hrsg.], Basler Kommentar, Europäische Menschenrechtskonven- tion, 2026 [nachfolgend: BSK-EMRK], Art. 6 Rz. 9). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die be- hauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (BGE 151 I 257 E. 10.3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des EGMR N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13. Februar 2020, Nr. 8675/15 und 8697/15, § 240; Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82; vgl. auch RETO WALTHER, BSK-EMRK, Art. 13 Rz. 21). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbe- schwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 1). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, ins- besondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsäch- lichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht – wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit – auf der Hand liegt (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 334 E. 3; Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3; Urteile des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.3.2 und A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.4.3; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 25 und Fn. 75; je mit Hinweisen). Wird gegen den mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 13 diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. Vielmehr wird im Rahmen einer allgemeinen Verwal- tungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe bestimmte Verfah- rensregeln missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behan- delt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Ver- zögerung besteht (vgl. MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 24 mit Hinweisen). 6.3.2 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde – im Un- terschied zur formellen Rechtsverweigerung – zwar bereit zeigt, einen Ent- scheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteile des BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B- 3919/2018 vom 17. September 2018 E. 3; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgendend: Praxiskommentar], Art. 46a Rz. 2). Beste- hen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessen- heit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Partei (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 16). Eine chronische Über- lastung der Behörde bewahrt (anders als ein aussergewöhnlicher, nur vo- rübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden) nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. Ur- teile des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). 6.3.3 Das VwVG nennt Verfügungen (Art. 44 VwVG) und Zwischenverfü- gungen (Art. 46 VwVG), ohne die möglichen Arten von Entscheiden zu de- finieren. Für die Bestimmung der Art einer Verfügung, die einen Einfluss auf die Zuständigkeit wie auch die Anfechtbarkeit hat, ist das Bundesge- richtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) analog beizuziehen, das zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden unterschei- det (Art. 90–93 BGG; vgl. auch BGE 138 V 106 E. 1.1). Endentscheide bzw. Endverfügungen schliessen ein Verfahren – vorbehältlich des Weiter- zugs an eine höhere Instanz – ganz ab, indem in der Sache oder über eine
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 14 prozessuale Frage (Nichteintreten, Abschreibung) abschliessend entschie- den wird (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 44 Rz 19). Wird bloss über einen Teil der gestellten materiellrechtlichen Begehren oder des Streitgegenstands entschieden oder wird das Verfahren lediglich für einen Teil der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen, liegt ein Teilent- scheid bzw. eine Teilverfügung vor (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommen- tar VwVG, Art. 44 Rz. 21; vgl. auch Art. 91 BGG). Der Teilentscheid bzw. die Teilverfügung ist eine Variante des Endentscheids (vgl. zu Art. 91 BGG: BGE 134 III 426 E. 1.1; 133 V 477 E. 4.1.2; FELIX UHLMANN, in: Nig- gli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: BSK-BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 91 Rz. 1, 3 und 7). Charakteristisch für diese Entscheidungen ist, dass sie den betreffenden Teil des Verfahrens been- den und damit endgültig sind. Beispiele hierfür sind die Verweigerung der Parteistellung, die Erklärung der Unzulässigkeit eines Teils der Anträge oder die teilweise Abweisung einer Klage (FRANÇOIS BELLANGER, in: Bel- langer/Candrian/Hirsig-Vuilloz [Hrsg.], Loi fédérale sur la procédure admi- nistrative, 2024, Art. 44 Rz. 11). Das Bundesgericht hält fest, dass nur dann ein Teilentscheid (im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG) vorliegt, wenn dieser auch Gegenstand eines separaten Entscheids bilden könnte (BGE 135 V 141 E. 1.4.1). Überdies darf keine Gefahr bestehen, dass das Urteil über den verbleibenden Streitgegenstand im Widerspruch zum bereits gefällten Teilentscheid treten könnte (Urteil des BGer 8C_55/2010 vom 6. August 2010 E. 2.3.2, nicht in BGE 136 V 286 publiziert). 6.3.4 Beim Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024 handelt es sich um ei- nen Teilentscheid, nachdem darin nicht über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen entschieden wurde. Der Erlass eines solchen ist grundsätzlich zulässig, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und hierfür hinreichende sachliche Gründe bestehen. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass durch die separate Beur- teilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ein erheblicher Zeitaufwand eingespart und der Entscheid in der Hauptsache dadurch wesentlich früher gefällt werden konnte. Im Gegenteil geht aus den Akten hervor, dass der Rechtsvertreter der Enteigneten der Vorinstanz die detaillierte Honorarnote bereits mit Eingabe vom 10. Juli 2023 übermittelt hat. Die Enteigner haben sich dazu am 27. Juli 2023 und am 11. August 2023 vernehmen lassen; die Enteignete hat darauf mit Eingaben vom 28. Juli 2023 und 14. August 2023 repliziert. Die Angelegenheit war daher auch hinsichtlich der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen spruchreif.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 15 Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf den Erlass eines Ge- samtentscheids verzichtet und erst nach rund 9 Monaten einen separaten Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen erlassen hat, ist die- ses Vorgehen nicht mehr mit dem Beschleunigungsgrundsatz vereinbar. Es liegt daher eine Rechtsverzögerung vor (vgl. dazu BGE 114 Ia 332 E. 2; Urteile des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 und 2.6 sowie 6B_25/2014 vom 29. August 2014 E. 1). Angesichts der langen Gesamt- dauer des Verfahrens, der fehlenden Begründung für die Abtrennung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie der zusätz- lichen Verzögerung um weitere 9 Monate besteht ein Feststellungsinte- resse der Parteien an der Rechtsverzögerung. 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass ein Feststellungsinteresse der Parteien an der Rechtsverzögerung besteht, so dass diese im Urteilsdispositiv fest- zuhalten ist. Demnach sind die Beschwerden hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtsverzögerung gutzuheissen. 6.5 Der Entscheid ist dem Bundesgericht zur Prüfung eines allfälligen grundsätzlichen Handlungsbedarfes zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Ur- teil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.5). Rechtsgrundlagen und Praxis zur Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche 7. 7.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Enteignung durch di- rekten Überflug (auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher Überflug"; vgl. dazu BGE 142 II 128 E. 2.2) einerseits und der Enteignung nachbar- rechtlicher Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen andererseits. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte, da ein direkter Überflug unbestrittener- massen nicht zur Diskussion steht (vgl. E. 5 hiervor). 7.2 Führt der Flugverkehr zu übermässigen, duldungspflichtigen Immissio- nen, so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Entschä- digungsanspruch aufgrund einer immissionsbedingten Enteignung beste- hen. Dabei handelt es sich um eine formelle Enteignung infolge Unterdrü- ckung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte gemäss Art. 679 in Verbin- dung mit Art. 684 ZGB; der Entschädigungsanspruch wird aus Art. 5 Abs. 1 EntG abgeleitet. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 16 setzt ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbarrechtli- cher Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen voraus, dass (kumulativ) die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissionsbedingten Schadens gegeben sind (BGE 136 II 263 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_62/2017 vom 19. April 2018 E. 2; vgl. dazu auch ADRIAN GOSS- WEILER, Entschädigung für Lärm von öffentlichen Verkehrsanlagen, 2014, Rz. 422 und 427 ff.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 246 ff.). Gemäss Art. 36e Abs. 1 des Bundesgeset- zes über die Luftfahrt (LFG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2020 4085; BBl 2018 4713]; SR 748.0) werden Entschädigungsforde- rungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärmimmissio- nen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements geduldet werden müssen, nach dem EntG beurteilt. Die Art. 27–44 EntG sind nicht anwend- bar. 7.3 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit für Flug- lärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt (ständige Rechtsprechung seit BGE 121 II 317 E. 6b–c). Es hielt an diesem Stichdatum auch im Hinblick auf gewisse einschneidende Änderungen des An- und Abflugbetriebs fest, deren konkrete Gründe für die Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel der sprunghafte Anstieg der Südabflüge durch die Einfüh- rung der "4. Welle" der Swissair im Herbst 1996 (BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415 und E. 12.3.1–12.3.3 S. 420 ff.; nachfolgend auch: Opfikoner Urteil) und die starke Zunahme der Ostanflüge seit 2001 aufgrund der Beschrän- kungen des deutschen Luftraums (BGE 136 II 263 E. 7.3–7.5 und E. 8 S. 268 ff.; vgl. auch BGE 142 II 128 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer nach dem
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 17 digung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 7.4 Vom Stichtag für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist der massge- bende Zeitpunkt für die Entschädigungsbemessung zu unterscheiden. Die Regelung von Art. 19 bis Abs. 1 EntG, wonach auf das Datum der Einigungs- verhandlung abzustellen sei, ist auf Verfahren mit öffentlicher Planauflage und persönlicher Anzeige zugeschnitten, in denen die Entschädigungsfor- derungen für eine Enteignung gleichzeitig anzumelden sind und damit auch die Einigungsverhandlungen zur gleichen Zeit durchgeführt werden können. Findet dagegen, wie häufig beim nachträglichen Auftreten über- mässiger Immissionen, kein öffentliches Auflageverfahren statt und können die Entschädigungsansprüche bis zum Eintritt der Verjährung über einen längeren Zeitraum geltend gemacht werden, rechtfertigt es sich, für alle Verfahren den nämlichen Schätzungszeitpunkt zu wählen. Der Schät- zungsstichtag ist in diesen Fällen nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Würdigung der gegebenen Umstände festzusetzen und darf auf den Zeitpunkt gelegt werden, in dem die Lärmbetroffenen durch öffentliche Auflage der Lärmbelastungspläne und öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche hätten aufgefordert werden können (BGE 134 II 49 E. 49 E. 13.1). 7.5 Das Kriterium der Spezialität bezieht sich auf die Intensität des Lärms. Nach ständiger Praxis ist die Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigen. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzge- bung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind (BGE 134 II 164 E. 7; 130 II 394 E. 12.2; 119 Ib 348 E. 5b). Tritt die Übermässigkeit der Lärmbelastung nicht schon bei der Inbetriebnahme eines Werkes, sondern erst infolge Verkehrszunahme oder einer Betriebsänderung ein, ist auf- grund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, ab wann die Einwirkun- gen als unüblich und unzumutbar einzustufen waren (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.2; Urteil des BGer 1C_78/2019 vom 22. November 2019 E. 3.1). 7.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Schwere des immissionsbedingten Schadens so zu verstehen, dass der Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Ge- samtwertes einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine Ersatzpflicht entsteht (vgl. BGE 145 I 250 E. 5.2;134 II 49 E. 11; 130 II 394 E. 12.3; 123 II 481 E. 7d; 110 Ib 340 E. 2; 94 I 286 E. 9c; vgl. auch GOSSWEILER, a.a.O.,
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 18 Rz. 457 ff.). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung ist in der Praxis ausgeschlossen worden. In BGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271 wurde immerhin anerkannt, dass auch eine Entwertung von 10 % einer Liegen- schaft bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (BGE 134 II 49 E. 11 mit Hinweisen). Die Voraussetzung des schweren Schadens darf keine allzu hohe Hürde bilden, da im Falle der formellen Enteignung Art. 16 EntG gleich wie Art. 26 Abs. 2 BV eine volle Entschädigung vorschreibt. Sie lässt sich nur insoweit rechtfertigen, als der Grundsatz zum Tragen kommt, dass ein Entschädigungsanspruch nicht für jeden beliebigen hoheitlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr entstehen kann (vgl. BGE 134 II 49 E. 10 mit Hinweisen). Ist im Einzelfall die Höhe des Schadens zur Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln, so sind neben der Lärmbelastung auch die Lage, die Art und die Umgebung der Grund- stücke zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3; 117 Ib 15 E. 2b; 116 Ib 11 E. 3a). 7.7 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädi- gung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 EntG). Die Entschädigung für eine Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehr- rechten unterliegt den Regeln, die bei einer Teilenteignung im Sinne von Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung gelangen. Sie berechnet sich nach der Differenzmethode, die darin besteht, vom Verkehrswert der Liegenschaft ohne Immissionen denjenigen der Liegenschaft mit den Immissionen ab- zuziehen (vgl. BGE 122 II 337 E. 4c; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 19 Rz. 154 f., je mit Hin- weisen). Der entsprechende Minderwert wird in der Regel in Prozenten des Verkehrswerts des unbelasteten Grundstücks ausgedrückt (vgl. BGE 134 II 49 E. 11). 7.8 Hinsichtlich der Südanflüge ist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sog. vorläufigen Betriebsreglement für den Flugha- fen Zürich hinzuweisen. In BGE 137 II 58 prüfte das Bundesgericht die gel- tenden Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 5 LSV vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Es erwog, dass zwar der über 16 Stunden ge- mittelte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrscheinlichkeit einer starken Störung korrespondiere. Konzentriere sich jedoch der Fluglärm auf eine kurze Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit, schlage sich dies im 16-Stunden-Leq nicht nieder, obwohl der Lärm lästig und –
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 19 insbesondere bei Aufwachreaktionen – sogar schädlich sein könne. Dies sei namentlich bei den morgendlichen Südanflügen auf Piste 34 der Fall (E. 5.3.5). Das Bundesgericht erklärte in der Folge die Belastungsgrenz- werte in Bezug auf die morgendlichen Südanflüge sinngemäss für nicht anwendbar und verpflichtete die Flughafen Zürich AG zu Massnahmen des passiven Schallschutzes, wozu ein (provisorisches) Schallschutzkonzept für Südanflüge auszuarbeiten und zur Genehmigung einzureichen sei (E. 7.4; vgl. auch BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 34.5.3; je mit weiteren Hin- weisen). Einrede der Verjährung 8. 8.1 Die Enteigner haben im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Sie begründeten diese im Wesentlichen damit, dass mit der Einführung der Südanflüge eine neue Lärmsituation bewirkt und damit eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen worden sei. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz handle es sich dabei nicht um "lediglich zusätzliche Begründungselemente", sondern vielmehr um die Beurteilung eines möglichen neuen, eigenständigen und separaten Forderungsgrunds. Dieser komme nur in Betracht, wenn die entsprechende Forderung inner- halb der individuell für jeden Anspruch laufenden Verjährungsfrist tatsäch- lich geltend gemacht werde. Allfällige Entschädigungsansprüche als Folge der ab Oktober 2003 eingeführten Südanflüge seien von der Enteigneten bis zum Jahr 2017 weder gegenüber den Enteignern noch gegenüber der Vorinstanz geltend gemacht worden. 8.2 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, Streitgegenstand bilde die von der Enteigneten mit Eingaben vom 28. Juni 2000 und vom 19. Dezember 2002 beantragte Entschädigung für die Wertverminderung der Liegenschaft infolge übermässigen Fluglärms. Ob diese Entschädi- gung für die streitbetroffenen Liegenschaften aufgrund der Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 oder der ab Oktober 2003 eingeführten Südan- flüge begründet werde, ändere nichts an der Rechtsfolge. Bei beiden Flug- lärmquellen stehe dieselbe Rechtsfolge zur Diskussion, nämlich die allfäl- lige Wertverminderung infolge übermässigen Fluglärms. Die mit Eingabe der Enteigneten vom 9. Oktober 2017 geltend gemachte Wertverminde- rung infolge der Südanflüge bilde lediglich ein zusätzliches Begründungs- element im Rahmen des bereits mit Eingaben vom 28. Juni 2000 bzw.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 20 19. Dezember 2002 geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Eine Verjährung sei dementsprechend auszuschliessen. 8.3 Die Enteignete führt in ihrer Replik ergänzend aus, die Begründung de- finiere den Streitgegenstand nicht. Innerhalb dieses Streitgegenstands könne die Begründung jederzeit ergänzt werden. Ebenso handle es sich bei den im Schätzungsverfahren hinzugekommenen Südanflügen um zu- sätzliche, jederzeit hinzufügbare Begründungselemente, die nicht über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgingen. Hinzu komme, dass die Un- tersuchungsmaxime gelte und das Recht innerhalb des Streitgegenstands von Amtes wegen anzuwenden sei. Massgebend sei sodann jener Sach- verhalt, wie er sich zum Zeitpunkt des Entscheids verwirklicht habe. 8.4 8.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei formeller Ent- eignung der Abwehrrechte, welche die Nachbarn eines öffentlichen Werkes vor übermässigen Lärmimmissionen schützen, grundsätzlich eine Verjäh- rungsfrist von 5 Jahren ab Entstehung des Entschädigungsanspruchs (BGE 124 II 543 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zur Anwendbarkeit der fünfjähri- gen Verjährungsfrist im öffentlichen Recht: BGE 140 II 384 E. 4.2; 122 II 26 E 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 153 ff und Rz. 767 ff.). Entsteht der geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbetriebnahme eines öffentlichen Werkes, beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn Einwir- kung und Schaden objektiv erkennbar sind (BGE 108 Ib 485 E. 3a; Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 4). Im Zusammenhang mit der Verjährung enteignungsrechtlicher Entschädi- gungsansprüche für Flughafenimmissionen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die drei für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs erforderlichen Voraussetzungen – die Unvorhersehbarkeit der Einwirkun- gen, die Spezialität der Immissionen und die Schwere des Schadens – ge- geben und die Spezialität der Immissionen sowie die Schadensschwere objektiv erkennbar sind. Solange eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, kann der Anspruch nicht entstehen und damit auch nicht verjähren. Der Be- troffene muss bei gebotener Sorgfalt Kenntnis von der Intensität der Ein- wirkungen und der Schwere des Schadens haben; keine Rolle spielt dage- gen, ab welchem Zeitpunkt er tatsächlich von seinem Entschädigungsrecht erfahren hat (BGE 130 II 394 E. 12; Urteil des BVGer A-196/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 4; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 477 f.).
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 21 Die Verjährung gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, sich nach Ablauf einer bestimmten Frist der Durchsetzung einer Forderung zu entziehen, indem er die Verjährungseinrede erhebt. Steht eine Forderung eines Priva- ten zur Diskussion, darf die Verjährung vom Gericht nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Sie betrifft weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern ausschliesslich deren Durchsetz- barkeit (Urteil des BGer 2C_863/2021 vom 17. Mai 2023 E. 4.2; HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 775 f.). Die Verjährungsfrist wird unter- brochen, wenn sich der betroffene Eigentümer – gemäss den Bestimmun- gen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 124 II 543 E. 4a) – an die öffent- liche Körperschaft, die das Enteignungsrecht innehat, oder an die für des- sen Erteilung zuständige Behörde wendet, um die Einleitung eines Enteig- nungsverfahrens zu beantragen und seine Ansprüche geltend zu machen. Der Eigentümer tritt damit erstmals formell vor eine Behörde, um seine Rechte im Enteignungsverfahren zu wahren (BGE 124 II 543 E. 4b; vgl. dazu auch THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtli- cher Forderungen, 2013, S. 225 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag nicht jede Änderung des An- und Abflugverfahrens den Beginn einer neuen Ver- jährungsfrist auszulösen. Vielmehr ist eine verjährungsauslösende Wir- kung nur anzunehmen, wenn die Veränderung im An- und Abflugregime in einer Gesamtschau mit Blick auf die Belastungssituation wesentlich ist (Ur- teile des BVGer A-196/2017 E. 6.7.2 und A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 6.5.7). Das Bundesgericht hat bisher zur Frage, inwiefern wesent- liche Veränderungen des Flugbetriebs bzw. der Fluglärmbelastung dazu führen, dass eine neue Verjährungsfrist beginnt, nicht abschliessend Stel- lung genommen. Es hat jedoch festgehalten, dass dies – wenn überhaupt – nur bei erheblichen Veränderungen des Flugbetriebs bejaht werden könne (Urteil des BGer 1C_78/2019 vom 22. November 2019 E. 5.3.3). 8.4.2 Wie bereits das Bundesgericht im Opfikoner Urteil (E. 12.3.1) aus- führte, stiegen in den Jahren 1993 bis 1995 die Abflugbewegungen auf der Piste 16 zunächst kontinuierlich von rund 14'600 auf rund 18'600 an. Die Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 führte alsdann praktisch zu einer Verdoppelung der Anzahl der Abflüge ab Startpiste 16 und damit über Opfikon (35'920). In den Jahren 1998 (36'400 Abflüge) und 1999 (37'400 Abflüge) erhöhte sich die Zahl dieser Flugbewegungen nochmals leicht und im Jahr 2000 (58'294 Abflüge) erneut wesentlich. In den Folgejahren gingen die Flugbewegungszahlen zwar wieder zurück, bewegten sich je- doch nach den offiziellen Angaben der Flughafenhalterin nach wie vor
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 22 deutlich über dem Niveau von 1995 (2001: 32'700 Abflüge; 2002: 27'700 Abflüge; 2003: 28'977 Abflüge). Die durch die genannte "4. Welle" verursachte Zunahme der Starts in süd- östlicher Richtung ging mit einer erheblichen Erhöhung der Fluglärmimmis- sionen einher. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Baulandpreise in Opfikon von 1997 bis 2004 deutlich sanken: Im Jahr 1997 belief sich der Medianpreis für Wohnbauland laut den Angaben auf der Website des Kan- tons Zürich noch auf Fr. 800.–/m 2 , während er im Jahr 2004 auf Fr. 650.– /m 2 gefallen war (< https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumplanung/im- mobilienmarkt/bodenpreise.html >, abgerufen am 12.02.2026; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-3149/2024 vom 17. September 2025 E. 8.4.1). Die ab dem 30. Oktober 2003 eingeführten regulären morgendlichen Süd- anflüge auf die Piste 34 führten auf den streitbetroffenen Grundstücken zwar nicht zu einer Erhöhung der Grundbelastung (16h-Leq 6.00 bis 22.00 Uhr). Vielmehr sank diese ab dem Jahr 2003 unter den Belastungsgrenz- wert von 60 dB(A) für die ES II (vgl. dazu act. 1, Beilage 3; Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV; Ziff. 221 Anhang 5 der LSV). Allerdings stieg die Lärmbelastung an der sensitiven Morgenstunde (6.00 bis 7.00 Uhr) deutlich an. Insgesamt sank die Grundbelastung ab 2003 geringfügig, während die ab Herbst 2003 neu eingeführten Südanflüge eine wesentliche Zunahme der Lärmbelas- tung an einer sensiblen Tagesrandstunde bewirkten. Dass diese Verände- rung im An- und Abflugregime in einer Gesamtschau der Belastungssitua- tion so wesentlich ist, dass hierdurch eine neue Verjährungsfrist ausgelöst würde, kann nicht angenommen werden. Im Übrigen erweist es sich auch als sinnvoll und sachgerecht, über sämtliche Beeinträchtigungen ein- und desselben Objektes im gleichen Verfahren zu befinden (Urteil des BGer 1E.20/2007 vom 28. April 2008 E. 7). Den ab Herbst 2003 neu eingeführten morgendlichen Südanflügen kommt damit keine neue verjährungsauslö- sende Qualität in der Fluglärmbelastung zu. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Anmeldung der Entschädigungsforderung vom 29. Juni 2000 auch den ab Oktober 2003 einsetzenden Lärm der Südan- flüge umfasst. Der Einwand der Verjährung ist daher unbegründet. Schätzungsstichtag 9. 9.1 Im Zusammenhang mit Entschädigungsforderungen zahlreicher Grundeigentümer der Stadt Opfikon als Folge der Immissionen der
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 23 "4. Welle" legte die Vorinstanz den Schätzungsstichtag auf den 1. Januar 1997 fest (vgl. dazu Urteil des BGer 1E.7/2007 vom 14. April 2008 E. 5 und 10.1). Im Zusammenhang mit der Einführung der morgendlichen Südan- flüge auf der Piste 34 am 30. Oktober 2003 legte die Vorinstanz den Stich- tag im Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf (Verfahren Nr. 2003-165/036 und 37, 2003-165/163, 2003-165/162, 2003-165/181, 2003-165/189; nach- folgend auch: Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf; vgl. dazu auch Urteil A-4914/2023, A-455/2024 vom 9. März 2026 E. 12.3 und 12.4, in welchem der Schätzungsstichtag des 1. Januar 2004 unbestritten geblieben war), sowie im Pilotverfahren Opfikon-Glattbrugg (1999-137/046-A, 1999- 137/046-B und 1999-137/046-C vom 21. März 2016; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017, Sachverhalt Bst. D) jeweils auf den
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 24 9.5 Die Enteignete hat sodann replikweise beantragt, es seien zusätzlich die nunmehr bis zum Jahr 2024 verfügbaren Lärmdaten und Minderwerte einzuholen. Dieser Beweisantrag ist aus folgendem Grund abzuweisen: Als einer der enteignungsrechtlichen Grundsätze gilt, dass bei der Schadens- ermittlung und Entschädigungsbemessung nur Tatsachen zu berücksichti- gen sind, die im Schätzungszeitpunkt bereits gegeben sind oder die sich mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft ergeben bzw. ergeben hätten, wenn keine Enteignung stattfinden würde (BGE 134 II 49 E. 13.3 und 13.4; 134 II 164 E. 7.1). Im vorinstanzlichen Verfahren sind die Entwicklungen bis zum Jahr 2014 berücksichtigt worden. Dieser Zeitraum erscheint mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung sachgerecht und ist daher nicht zu beanstanden. Entwertungssatz beim hedonischen Modell ESchK 10. 10.1 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid fest, dass im Zu- sammenhang mit Opfikon-Glattbrugg die Anwendung des Modells ESchK zur Ermittlung der Minderwerte von Ertragsliegenschaften von der Recht- sprechung anerkannt wird. Für die prozentuale Bestimmung des Minder- werts der Ertragsliegenschaft könne daher vollumfänglich auf das Modell ESchK abgestellt werden (E. 5.4). In ihrer Beschwerdevernehmlassung führt sie ergänzend aus, der 1-Stunden-Pegel von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr und die damit in Zusammenhang stehende Lärmkurve gemäss dem ergän- zenden Schutzkonzept Süd (Phase 2) – welches den Schutz der betroffe- nen Anwohner der Flughafenregion vor Aufwachreaktionen als Folge der startenden und landenden Flugzeuge zum Ziel habe – zeigten, dass die streitbetroffenen Liegenschaften ausserhalb des entsprechenden 1-Stun- den-Pegels von 55 dB(A) liegen würden. 10.2 Die Enteignete macht geltend, die Spezifikation "0.9 % pro dB über 45 dB Grundbelastung" sei spezifisch auf die Lärmsituation des Jahres 1997 in Opfikon-Glattbrugg ausgerichtet, als dort noch das Flugregime mit den ganztägigen Südstarts vorgeherrscht habe. Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz für die Beurteilung des Minderwerts ab 1. Januar 2004 nicht einfach auf das Modell ESchK mit der Spezifikation "0.9 % pro dB über 45 dB Grundbelastung" abstellen dürfen. Indem sie die Tauglichkeit des Modells ESchK mit dieser Spezifikation für das neue Südanflugregime nicht überprüft habe, habe sie ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Diese Überprüfung sei vom Bundesverwaltungsgericht nachzuholen.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 25 10.3 Die Enteigner vertreten demgegenüber den Standpunkt, eine Anpas- sung des vom Bundesgericht für alle Regionen rund um den Flughafen be- reits bestätigten Modells ESchK mit der Spezifikation "0.9 % pro dB über 45 dB Grundbelastung" sei für die Beurteilung von Fluglärmminderwerten bei Ertragsliegenschaften ausgeschlossen. 10.4 Die Parteien stellen zu Recht nicht in Frage, dass das hedonische Modell ESchK auf die streitbetroffenen Liegenschaften Anwendung findet (vgl. dazu auch BGE 138 II 77 E. 12). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte im Grundsatzentscheid A-2163/2012 vom 1. April 2012 unter ande- rem, ob der Entwertungssatz im Modell ESchK zu erhöhen sei. Es gab zu bedenken, dass die von den Enteigneten geforderte Erhöhung nichts daran ändern würde, dass das Modell ESchK allein auf die Lärmspezifikation Grundbelastung abstelle und daher für die besondere Belastungssituation der Ostanflüge nicht ausreichend aussagekräftig sei. Ein Vorgehen, bei dem dieser Mangel im Einzelfall über den Entwertungssatz kompensiert werde, entspreche nicht der hedonischen Methode (Urteil A-2163/2012 E. 14.7.1). In der Folge entschied sich das Gericht für einen anderen Lö- sungsansatz, indem es das Modell MIFLU I mit geringfügigen Abstrichen beim Entwertungssatz auf Ertragsliegenschaften anwandte (E. 14.8). Letz- teres wurde vom Bundesgericht allerdings nicht geschützt. Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtsgleichheit und des Beschleunigungsge- bots sprach es sich im Ergebnis für die Beibehaltung des Modells ESchK aus (BGE 142 II 136 E. 4.5 f.). Nach Lesart des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich aus diesem Leit- entscheid keine Rückschlüsse auf die strittige Frage ziehen, ob generell – und auch im konkreten Fall – die Anwendung des unveränderten Modells ESchK geboten ist, zumal sich das Bundesgericht mit der von der Enteig- neten ursprünglich geforderten Anpassung des Entwertungssatzes nicht mehr ausdrücklich befasst hat. Mit der teilweisen bundesgerichtlichen Auf- hebung des Urteils A-2163/2012 haben auch die kritischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts keinen Bestand mehr. Aus der Rechtspre- chung lässt sich daher nicht ableiten, dass beim Modell ESchK stets der bisherige minimale Entwertungssatz von -0.9 % pro dB(A) bei einer Grund- belastung 45 dB(A) anzuwenden wäre. Es ist vielmehr festzuhalten, dass bei der Anwendung des Modells ESchK ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Fragen besteht, von welcher Grundbelastung (45 bzw. 50 dB[A]) auszugehen und welcher Entwertungssatz innerhalb der statistischen Bandbreite
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 26 anzuwenden ist. Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den Ausfüh- rungen im Bericht von Prof. Donato Scognamiglio betreffend die Anwen- dung des hedonischen Bewertungsmodells für fluglärmbelastete Rendite- liegen-schaften vom 24. September 2009 (nachfolgend: Bericht Modell ESchK). Zum Entwertungssatz wird zusammengefasst Folgendes festge- halten: "Fluglärm hat einen messbaren und signifikanten Einfluss auf die Transakti- onspreise von Renditeliegenschaften. Die Preissensitivität liegt gerundet zwi- schen mindestens -0.9 % und maximal -1.6 % pro dB(A) bei einer Grenze von 45 dB(A) (Grundbelastung 45). Vergleicht man diese Ergebnisse mit den MI- FLU l Minderwerten 1997 (EFH) für die gleichen Adressen, stellt man fest, dass der minimale Minderwert (-0.9 %) leicht tiefer ist als der MIFLU I Minder- wert. Welcher Wert schlussendlich innerhalb der Bandbreite (-0.9 % bis - 1.6 %) gewählt wird, ist eine Ermessensfrage. Ebenso wie die Frage, ob die Grenze der Bemessung eines Minderwerts erst bei 50 dB(A) beginnen soll, dafür mit einer Entschädigung, die zwischen -1.2 % und -2.4 % liegt (Bericht Modell ESchK, S. 30)." Das Modell ESchK überlässt der Schätzungsbehörde somit einerseits ei- nen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob die Grenze der Bemes- sung eines Minderwerts bei 45 oder 50 dB(A) angesetzt werden soll; an- dererseits sieht es beim Entwertungssatz auch keinen festen Wert vor, son- dern eine statistisch vertretbare Bandbreite. Daraus ergibt sich, dass das Modell insoweit Raum für Anpassungen im Einzelfall eröffnet (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer A-4914/2023, A-455/2024 [Pilotverfahren Gock- hausen/Dübendorf] E. 25.2). 10.5 Die Vorinstanz hat mit Schätzungsentscheid 2003-165/036 und 37 vom 30. Dezember 2022 (Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf) eben- falls festgestellt, dass zur Ermittlung des Minderwerts von Ertragsliegen- schaften im Süden des Flughafens auf das Modell ESchK abzustellen ist (E. 3.4.4). In Bezug auf den Entwertungssatz hat sie ausgeführt, die kon- zentrierten Tagesrandbelastungen durch Südanflüge würden (gerichtsno- torisch) sensible Zeiten betreffen, während derer die Störwirkung beson- ders gross sei. Die Südanflüge in der ersten Morgenstunde sowie in den Abendrand- und Nachtstunden würden die Bewohner störender wahrge- nommen als Tageslärmwerte, da sie am Morgen zu Aufwach- und am Abend zu Einschlafstörungen führen könnten. Aus diesen Gründen werde zur Ermittlung des Minderwerts der Ertragsliegenschaft nicht auf den Ent- wertungssatz von -0.9 % pro dB(A), sondern auf den mittleren Entwer- tungssatz von -1.25 % pro dB(A) mit Schwellenwert 45 dB(A) abgestellt. In- nerhalb der Bandbreite vom vorgegebenen Minimum von -0.9 % und vom
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 27 vorgegebenen Maximum von -1.6 % werde somit auf den Mittelwert von -1.25 % pro dB(A) mit Schwellenwert 45 dB(A) abgestellt (E. 3.4.5). Zu beachten gilt es überdies, dass das Modell ESchK (anders als das Mo- dell MIFLU I) als Lärmfaktor allein die Grundbelastung (16h-Leq von 6.00 bis 22.00 Uhr) berücksichtigt. Wie bei den abendlichen Ostanflügen (vgl. dazu BGE 142 II 136 E. 5; Urteil des BVGer A-2155/2012 vom 1. April 2014 E. 12.4.2 mit Hinweisen) sind daher auch bei den morgendlichen Südan- flügen Zweifel angebracht, ob das Modell der konzentrierten Tagesrandbe- lastung ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu Urteil A-4914/2023, A-455/2023 [Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf] E. 24.3, 30.2 und 30.6). 10.6 Wie nachfolgend (E. 13.7) aufzuzeigen ist, bedarf es zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang von 2003 bis 2014 der 1-Stunden-Grenzwert von 52 dB(A) in der ersten Morgenstunde bei den streitbetroffenen Grundstücken überschritten wurde, weiterer Abklärungen durch die Vorinstanz. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der bis- her veranschlagte Entwertungssatz von -0.9 % pro dB(A) zu erhöhen ist, hat die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der ergänzenden Abklä- rungen in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens noch zu prüfen. Schwere des Schadens 11. 11.1 Die Enteignete macht geltend, es sei unbestritten, dass die gemäss ESchK-Modell (mit der Spezifikation 0.9 % pro dB über der Grundbelas- tung von 45 dB) ermittelten Werte für die Jahre 1997 bis 2002 zwischen 12.6 % (...) und 15.1 % (...) gelegen hätten. Im Jahr 2003 seien die auf der Basis des Jahresmittelungspegels berechneten Minderwerte infolge der Umstellung des Flugregimes auf die morgendlichen Südanflüge auf 11.4 % bis 12.4 % gefallen. Die relative Höhe des Schadens habe die erforderliche Schwere bis zu diesem Zeitpunkt ohne Weiteres erfüllt. Nach der Umstel- lung des Flugregimes seien die Minderwerte für die Liegenschaften (...), (...) und (...) unter die 10 %-Schwelle gefallen. Die Enteignete bringt weiter vor, bezüglich der Liegenschaften (...) und (...) sowie (...) sei der Minderwert erst im Jahr 2006 knapp unter 10 % gefallen. Nachdem die Minderwerte in den Jahren 2007 bis 2009 ihren Tiefstand er- reicht hätten, seien sie in der Folge bis 2014 wieder kontinuierlich
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 28 angestiegen. Für diese Liegenschaften sei im Jahr 2012 wieder ein Minder- wert von 10 % erreicht und ab 2013 erneut überschritten worden. Indem die Vorinstanz von einer Tendenz abnehmender Minderwerte in der Zeit von 1997 bis 2014 ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt unrich- tig festgestellt. Ausgehend von einem durchschnittlichen Minderwert von 13.8 % im Jahr 1997 ergebe sich ein Schaden von insgesamt rund Fr. 1’760’000.– bzw. Fr. 250’000.– pro Liegenschaft; im Jahr 2014 – bei ei- nem durchschnittlichen Minderwert von 9.7 % – betrage der Scha- den rund Fr. 1’250’000.– bzw. Fr. 180’000.– pro Liegenschaft. Bei Beträgen in dieser Grössenordnung könne nicht mehr von entschädigungslos hinzu- nehmenden Bagatellen gesprochen werden. 11.2 Dagegen wenden die Enteigner ein, bei den von der Enteigneten zi- tierten Bundesgerichtsentscheiden handle es sich um absolute Spezial- fälle, die für eine Regelbildung nicht herangezogen werden könnten. Ent- gegen der Argumentation der Enteigneten sei die Lärmbelastung ab den 1970er-Jahren nicht entscheidend. Die rückläufigen Minderwerte ab 2003 seien auf den rückläufigen Tageslärm Leq16 zurückzuführen. Entgegen der Auffassung der Enteigneten sei es nicht bundesrechtswidrig, wenn bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Enteignung auch im Rah- men der Schwere auf die massgeblichen Entwicklungen abgestellt werde. Dem Modell ESchK lägen ausschliesslich Daten für die Jahre 1997 bis 2008 zugrunde; Ausführungen der Enteigneten, die sich auf Minderwerte für die Zeit von 2009 bis 2023 beziehen, seien daher nicht zielführend und nicht sachgerecht. Zu Recht habe die Vorinstanz auch den relativ starken Strassenlärm berücksichtigt. Mit der Vorinstanz sei festzuhalten, dass die Minderwerte ab 2005/2006 teilweise klar unter 10 % gefallen seien. Die absoluten Beträge seien in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Vielmehr beurteile sich die Schwere ausschliesslich nach den prozentua- len Minderwerten. 11.3 Aus der von den Enteignern im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten Tabelle mit Lärm- und Minderwerten (act. 1/7) geht hervor, dass sich die Minderwerte bezogen auf den Stichtag des 1. Januar 2004 für die Lie- genschaften an der (...) und (...) auf 10.8 %, für die Liegenschaften an der (...), (...) und (...) auf 10.2 % und für jene an der (...) auf 9.8 % beliefen. In den Jahren 2005 bis 2014 bewegen sich die in Anwendung des ESchK- Modells ermittelten Minderwerte im Bereich von 8.4 % bis 10.2 %. Dem- nach werden die für den 1. Januar 2004 ermittelten prozentualen
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 29 Minderwerte in den nachfolgenden Jahren nur unwesentlich unterschritten. Im Folgenden ist zunächst auf die von den Parteien aufgeworfenen Grund- satzfragen einzugehen, bevor anschliessend die Schwere des Schadens zu beurteilen ist. Dabei wird die Schwere aufgrund der im vorinstanzlichen Verfahren ermittelten Prozentwerte, das heisst basierend auf dem ESchK- Modell mit dem minimalen Entwertungssatz von -0.9 % pro dB(A) für die Grundbelastung 45 dB(A), beurteilt. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Entwertungssatz und damit die Minderwerte zu erhöhen sind, wird die Vorinstanz nach Vorliegen der Ergebnisse der ergänzenden Ab- klärungen zu beurteilen haben (vgl. dazu nachstehende E. 13.7). 11.4 Die Enteignete argumentiert unter anderem, die Schwere sei auch dann zu bejahen, wenn der absolute Schadensbetrag hoch ausfalle. Nach der Rechtsprechung setzt das Kriterium der Schwere voraus, dass der immissionsbedingte Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Gesamtwerts der betroffenen Liegenschaft erreicht. In ei- nem neueren Urteil im Zusammenhang mit Strassenlärm hat das Bundes- gericht festgehalten, dass die bisherige Praxis und ihre Begründung gegen ein Abstellen auf absolute Beträge sprechen, weil dies Eigentümerinnen und Eigentümer von grossen und wertvollen Liegenschaften bevorzugen und diesen bereits bei relativ geringfügigen Beeinträchtigungen einen Ent- schädigungsanspruch verschaffen würde, während alle anderen Betroffe- nen leer ausgingen. Es könne offenbleiben, ob ausnahmsweise aus Billig- keitsgründen ein absolut hoher Schaden von deutlich unter 10 % des Ver- kehrswerts als schwer anerkannt werden könnte (Urteil des BGer 1C_195/2022 vom 20. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Mit den Enteignern ist hierzu festzuhalten, dass weiterhin grundsätzlich die prozentualen Minderwerte als massgebend einzustufen sind; andernfalls würden Enteignete mit kleineren, preisgünstigen Grundstücken benachtei- ligt. Bei den hier zu beurteilenden Entschädigungsbegehren kann es daher gestützt auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen in Betracht kommen, die Schwere des Schadens anhand von absoluten Beträgen zu bejahen. 11.5 Des Weiteren werden von den Parteien unterschiedliche Auffassun- gen vertreten, inwiefern eine Mindestgrenze für die Schwere des Schadens gelten soll.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 30 Das Bundesgericht hat es bislang stets abgelehnt, bei der Schwere des Schadens eine allgemein gültige Mindestgrenze festzulegen (vgl. E. 7.6 hiervor). Im konkreten Fall besteht auch kein Anlass, in Abweichung von der langjährigen Rechtsprechung eine Untergrenze von 10 % einzuführen. Die Grenze zur Schwere des Schadens ist daher weiterhin einzelfallbezo- gen zu bestimmen. Es mag sodann zutreffend sein, dass es sich bei den beiden älteren Urteilen BGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271 – wo ein Min- derwert von 10 % als entschädigungspflichtig angesehen wurde – um Spe- zialsituationen handelte, da die Enteigneten nicht über genügend Mittel verfügten, um selbst Schallschutzmassnahmen zu realisieren. Nach Lesart des Bundesverwaltungsgerichts schliesst dies aber noch nicht aus, dass auch in anderen Fällen ein Minderwert schon in dieser Höhe zu einem ent- eignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch führen kann (vgl. Urteil des BVGer A-2536/2018 vom 16. September 2021 E. 19.1). Im Zusammen- hang mit Eisenbahnlärm beurteilte ferner das Bundesverwaltungsgericht die Schwere des Schadens bei einer Werteinbusse von 8 % bis 9 % ab- schlägig (Urteil des BVGer A-6004/2008 vom 22. April 2009 E. 7.3.1). Hin- sichtlich dieses Urteils, das von den Enteignern und der Vorinstanz zitiert wird, ist einschränkend festzuhalten, dass die damalige einzelfallbezogene Begründung zum Teil der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Schätzungsermessen widerspricht (vgl. BGE 134 II 49 E. 11). Es kann da- her nicht als überzeugendes Präjudiz dienen. Soweit die Enteignete ihrerseits geltend macht, es seien nur Bagatellschä- den von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, ist diese Ansicht ebenfalls zu relativieren. Das Bundesgericht hat in den älteren Entscheiden nur einen "tort bénin" (vgl. BGE 94 I 302 E. 9c) bzw. einen geringfügigen Schaden (vgl. BGE 101 Ib 405 E. 3b) von der Entschädigungspflicht aus- genommen. Die Rechtsprechung hat die damalige Wortwahl "un tort bénin" nicht direkt mit "Bagatellschaden" übersetzt. Richtig ist, dass die Hürde für die Schwere des Schadens mit Blick auf den Grundsatz der vollen Ent- schädigung nicht allzu hoch angesetzt werden darf (vgl. vorstehend E. 7.6). Nichtdestotrotz ist zu bedenken, dass die Entwertung von 10 % bislang der tiefste Minderwert bildet, bei der nach der bisherigen Recht- sprechung ein Entschädigungsanspruch anerkannt worden ist (BGE 102 Ib 271; 101 Ib 405). Bei den streitbetroffenen Liegenschaften der Enteigneten, deren Minder- werte im Jahr 2004 teilweise knapp unter 10 % (9.8 %) bzw. mit 10.2 % bzw. 10.8 % nur knapp darüber liegen, müssen nach dem Gesagten
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 31 spezielle Gründe im Einzelfall vorliegen, um ausnahmsweise die Schwere des Schadens bejahen zu können. 12. 12.1 Ausgehend von den ermittelten Minderwerten von 10.8 % ([...] und [...]), 10.2 % ([...], [...] und [...]) und 9.8 % (...) für den Stichtag des 1. Ja- nuar 2004 ist im Folgenden die Schwere des Schadens gesamthaft zu be- urteilen. 12.2 Bei den Liegenschaften der Enteigneten handelt es sich um Ertrags- liegenschaften, die – mit Ausnahme des Grundstücks Nr. (...) – der Zone mit ES II zugewiesen sind. Wie erwähnt, stufte das Bundesgericht die Be- lastungsgrenzwerte der geltenden LSV in Bezug auf die morgendlichen Südanflüge als ungenügend ein und verpflichtete die Flughafen Zürich AG dazu, zum Schutz vor Aufwachreaktionen ein Schallschutzkonzept auszu- arbeiten (BGE 137 II 58; vgl. vorstehende E. 7.8). Infolge der Einführung der Südanflüge (6.00 bis 7.08 Uhr werktags und bis 9.08 Uhr an Wochen- enden und Feiertagen) sind die streitbetroffenen Liegenschaften einer kon- zentrierten Fluglärmbelastung in der Morgenstunde ausgesetzt (vgl. zur Entwicklung der morgendlichen Südanflüge auf Piste 34 in den Jahren 2003 bis 2014: Urteil A-4914/2023, A-455/2023 [Pilotverfahren Gockhau- sen/Dübendorf] E. 12.3). Zu beachten gilt es überdies, dass das Modell ESchK – wie dargelegt (E. 10.5) – als Lärmfaktor allein die Grundbelastung (16h-Leq von 6.00 bis 22.00 Uhr) berücksichtigt. Wie bei den abendlichen Ostanflügen (vgl. dazu BGE 142 II 136 E. 5; Urteil des BVGer A-2155/2012 vom 1. April 2014 E. 12.4.2 mit Hinweisen) sind daher auch bei den morgendlichen Südan- flügen Zweifel angebracht, ob das Modell der konzentrierten Tagesrandbe- lastung ausreichend Rechnung trägt. 12.3 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu erwarten, dass die kon- zentrierte Fluglärmbelastung der Südanflüge in der besonders sensiblen ersten Morgenstunde (vgl. BGE 137 II 58) für die Beurteilung der Wohn- qualität und damit letztlich auch für den Wert der Liegenschaft massgeblich ins Gewicht fällt. Die Tagesrandbelastungen der Südanflüge werden dabei nur zum Teil respektive methodisch ungenau im hedonischen Modell ESchK abgebildet. Der vorbestehende Strassenlärm und das Fehlen von typischen Beeinträchtigungen des direkten Überflugs erweisen sich dem- gegenüber als nicht relevant.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 32 12.4 Gestützt auf die dargelegten Gesamtumstände der Südanflüge liegen spezielle Gründe vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, die Minder- werte der streitgegenständlichen Liegenschaften zwischen 9.8 % und 10.8 % als schweren Schaden einzustufen. Der Standpunkt der Enteigne- ten überzeugt somit: Bei ihren Liegenschaften hat der eingetretene immis- sionsbedingte Schaden eine gewisse Höhe erreicht und die Schwelle zur Entschädigungspflicht überschritten. Die Anspruchsvoraussetzung der Schwere des Schadens ist damit selbst dann gegeben, wenn man mit der Vorinstanz den Entwertungssatz von -0.9 % pro dB(A) veranschlagt. Ob dieser Satz noch zu erhöhen ist, wird die Vorinstanz im Rahmen ihrer er- neuten Beurteilung zu prüfen haben (vgl. E. 10.6 und 13.7). Die Be- schwerde der Enteigneten erweist sich insoweit als begründet. Spezialität der Immissionen 13. 13.1 In Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität hat die ESchK festgestellt, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass bei den streit- betroffenen Liegenschaften in der ES II der gemittelte Dauerschallpegel für den Tag (Leq16; 06 bis 22 Uhr; 60 dB[A]) ausschliesslich in den Jahren 1997 bis und mit 2002 ([...], [...] und [...]) sowie von 1997 bis 2003 ([...], [...], und [...]) überschritten worden sei. Bezüglich der ersten (von 22.00 bis 23.00 Uhr), zweiten (von 23.00 bis 24.00 Uhr) und der letzten (von 5.00 bis 6.00 Uhr) Nachtstunde gemäss Ziff. 222 Anhang 5 LSV bestehe keine Überschreitung der Grenzwerte (E. 4.2). Für die ES II habe die Eidgenös- sische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) in ihrem im Dezember 2021 erstatteten Bericht empfohlen, den IGW zwischen 6.00 und 7.00 Uhr bei 52 dB(A) anzusetzen. Auch wenn der Bericht der EKLB und die damit in Zusammenhang stehen- den Empfehlungen (so namentlich betreffend den IGW von 52 dB zwischen 6.00 und 7.00 Uhr) vom Bundesamt für Umwelt BAFU noch geprüft wür- den, sei davon auszugehen, dass der Einzelstundengrenzwert zwischen 6.00 und 7.00 Uhr im Sinne einer sensiblen Tagesrandzeit nicht über dem 55 dB-IGW der ersten Nachtstunde (22.00 bis 23.00 Uhr) liegen könne bzw. werde. Gestützt auf die Abklärungen und Erkenntnisse im Bericht der EKLB sowie vor dem Hintergrund der nach wie vor geltenden Bestimmun- gen der LSV sei davon auszugehen, dass bei einem Wert von 52 dB(A) eine mögliche und bei einem Wert von 55 dB(A) mit an Sicherheit
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 33 grenzender Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung des IGW der ersten Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr bestehe (E. 4.3.5). Zudem hat sie ausgeführt, dass die Liegenschaften an der (...) parallel zur (...) verlaufen und westlich in einer Entfernung von rund 30 m bis 60 m liegen würden. Die Autobahn A1 liege nördlich in rund 80 m bis 160 m Ent- fernung. Aus den öffentlich einsehbaren Strassenlärmkarten des Bundes gehe hervor, dass bei den streitbetroffenen Liegenschaften in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr ein Strassenlärm von durchschnittlich rund 55 dB(A) wahrnehmbar sei. Der 1-Stunden-Pegel von 6.00 bis 7.00 Uhr und die da- mit in Zusammenhang stehende Lärmkurve gemäss dem ergänzenden Schutzkonzept Süd (Phase 2) – welches den Schutz der betroffenen An- wohner der Flughafenregion vor Aufwachreaktionen als Folge der starten- den und landenden Flugzeuge zum Ziel habe – belege, dass die streitbe- troffenen Liegenschaften ausserhalb des entsprechenden 1-Stunden-Pe- gels von 55 dB(A) lägen. Somit seien sie gemäss dem Schutzkonzept Süd wenig von Aufwachreaktionen durch Fluglärmimmissionen betroffen (E. 4.3.6). Zusammenfassend sei aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass durch die Südabflüge ab Oktober 2003 zwischen 6.00 und 7.00 Uhr keine über- mässige, dauerhafte und das Mass des Üblichen und Zumutbaren über- steigende Lärmbelastung vorliege (E. 4.3.7). Von der Einholung des von der Enteigneten beantragten Gutachtens könne abgesehen werden, da hiervon keine von ihrer Aktenbeurteilung abweichende Beurteilung zu er- warten sei (E. 4.3.8). Entgegen der Argumentation der Enteigneten könn- ten schliesslich die erst in Zukunft bei Bise und Nebel geplanten Südstarts bei der Beurteilung der Lärmbelastung nicht berücksichtigt werden. Mit Blick auf den Schätzungsstichtag des 1. Januar 1997 könne nicht mit hin- reichender Sicherheit von einer Zunahme der Lärmbelastung ausgegan- gen werden (E. 4.4.1–4.4.5). 13.2 Die Enteignete wendet dagegen ein, die IGW seien seit Beginn der 1970er-Jahre infolge der Südstarts ab Piste 16 überschritten worden; da- ran habe sich mit der Einführung der "4. Welle" nichts geändert. Die Lie- genschaften an der ([...], [...], [...], [...], [...] und [...]) seien somit seit Jahr- zehnten übermässigem Fluglärm ausgesetzt, so dass die Voraussetzung der Spezialität fast 7 Jahre über den Schätzungsstichtag bis zur Einfüh- rung der "4. Welle" erfüllt gewesen sei. Die EKLB schlage in ihrem im De- zember 2021 erschienenen Bericht folgende Anpassungen vor: 1. Gleich- setzung der Grenzwerte der ES II und III; 2. Ausdehnung der Nachtperiode
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 34 von aktuell 22.00–6.00 Uhr; 3. Festlegung des 1-Stunden-Pegels 6.00– 7.00 Uhr auf 52 dB(A) und sowie der durchschnittlichen Tagesbelastung 7.00–22.00 Uhr auf 54 dB(A). Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Spezialität zwar zutreffend nicht allein auf die aktuell gültigen Immissionsgrenzwerte abgestellt. Sie habe jedoch unterlassen, die Lärmbelastung nach Massgabe der neuesten lärmwissenschaftlichen Erkenntnisse gemäss EKLB-Empfehlungen zu würdigen. Statt auf den 1-Stunden-Mittelungspegel von 52 dB(A) abzustel- len, habe sie die Spezialität bezogen auf die erste Morgenstunde erst ab einem Pegel von 55 dB(A) als gegeben erachtet. Zudem sei auch der für die Tagesbelastung empfohlene Grenzwert von 54 dB(A) überschritten. Der angefochtene Entscheid sei daher in der Sache bundesrechtswidrig und die Vorinstanz habe ihr Ermessen willkürlich überschritten. Selbst wenn der Grenzwert von 55 dB(A) entscheidend wäre, sei zu be- rücksichtigen, dass die sogenannte "Ausfransung" an der massgebenden Stelle nur bis an die (...) reiche und den effektiven Perimeter von 55 dB(A) nicht vollständig abdecke. Aufgrund dieser "Ausfransungen" des Perime- ters des Schutzkonzepts Süd (Phase 2) lasse sich nicht eindeutig darauf schliessen, dass die Spezialität der Immissionen für alle streitbetroffenen Liegenschaften fehle. Zudem sei die Feststellung der Vorinstanz, es sei "ein Strassenlärm von durchschnittlich rund 55 dB wahrnehmbar", offen- sichtlich falsch. Einerseits sei die von der Vorinstanz herangezogene Stras- senlärmkarte sehr grobkörnig und zeige eine mittlere Tagesbelastung von mehrheitlich 50–55 dB(A). Andererseits liege die Lärmbelastung während der Morgenstunde 6.00–7.00 Uhr tiefer als zu den Hauptverkehrszeiten, da die Mehrheit der Bevölkerung zu dieser Zeit noch nicht aufgestanden sei. Zu Unrecht habe die Vorinstanz ausschliesslich auf die Zeit ab dem Schät- zungsstichtag abgestellt. Sie habe fälschlicherweise ausgeblendet, dass die Lärmbelastung in Opfikon-Glattbrugg auch bei den seitlich etwas ver- setzt zur Pistenachse gelegenen Liegenschaften der Enteigneten seit den frühen 1970er-Jahren übermässig gewesen sei. Selbst wenn nur auf die Zeit ab dem Schätzungszeitpunkt abgestellt würde, handle es sich bei ei- ner Dauer von 6 bzw. 7 Jahren nicht mehr nur um eine bloss vorüberge- hende Beanspruchung. Die Vorinstanz unterliege zudem einem Rück- schaufehler und überschätze die damalige Vorhersehbarkeit der heute be- kannten Entwicklung, wenn sie annehme, es sei bereits am Stichtag mit einer Lärmabnahme zu rechnen gewesen.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 35 13.3 Die Enteigner wenden ein, die Liegenschaft an der (...) befinde sich in der ES III. Die IGW seien diesbezüglich nie überschritten gewesen, wes- halb die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität anerkanntermassen nicht gegeben sei. Die von der Enteigneten behauptete Relevanz der Lärmbe- lastung vor Einführung der "4. Welle" widerspreche der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung. Die in BGE 137 II 58 E. 5.3.5 festgehaltene Aus- sage, wonach die Mehrheit der Bevölkerung in der ersten Morgenstunde (6.00 bis 7.00 Uhr) noch nicht aufgestanden sei, lasse sich aufgrund neu- erer Untersuchungen nicht mehr halten. Auch der Verweis auf neue wis- senschaftliche Studien sei nicht entscheidend, da diese Forschung fast ausschliesslich gesundheitspolitische Fragen betreffe, die sich nicht ohne Weiteres auf das objektive Kriterium der Spezialität übertragen liessen. Bei den Schlussfolgerungen der EKLB handle es sich zudem um rechtlich unverbindliche Empfehlungen. Derzeit stehe bei Weitem noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die gesundheitspolitischen Empfehlungen dereinst in die LSV übernommen würden. Der Perimeter für das Schutzkonzept Süd sei sicher die handfestere Grundlage als der EKLB-Bericht. Der massgebende Perimeter decke das 55-dB-Gebiet voll- ständig ab. Die bei der Festlegung berücksichtigte "Ausfransung" sei stets zu Gunsten der Bevölkerung vorgenommen worden. Eine rein gesund- heitspolitische Verschärfung der IGW könne nicht ohne Weiteres auf das objektive Kriterium der enteignungsrechtlichen Spezialität übertragen wer- den. 13.4 Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob ein Anspruch auf eine Fluglär- mentschädigung auch besteht, wenn die Lärmbelastung bloss vorüberge- hend – also während einer Dauer von rund 6 bzw. 7 Jahren – bestand. 13.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf den Nachbarn öffentlicher Werke in der Regel zugemutet werden, vorübergehende übermässige Ein- wirkungen während längerer Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Wie lange die Unterdrückung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte dauern muss, um abgeltbar zu werden, lässt sich nicht generell festlegen. Ob und wann ein Entschädigungsanspruch entsteht, hängt nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der Beeinträchtigung wie auch vom Ausmass des bleibenden Schadens ab (BGE 134 II 164 E. 8.4). Dem Urteil 1E.25/2007 vom 30. April 2007 lag ein Entschädigungsbegehren be- treffend ein in Opfikon gelegenes Grundstück zugrunde, bei dem die Spe- zialität der Lärmeinwirkungen nur während rund 5 Jahren erfüllt war. Das Bundesgericht hat in diesem Fall eine Entschädigungsforderung als
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 36 unbegründet bezeichnet, da die Grundeigentümerin weder im vorinstanzli- chen noch im bundesgerichtlichen Verfahren nähere Angaben zum ent- standenen Schaden gemacht noch behauptet habe, dass durch die vorübergehende Beeinträchtigung bessere Nutzungen des Grundstücks behindert oder Verkaufsabsichten durchkreuzt worden seien (E. 8). 13.4.2 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der gemittelte Dauerschall- pegel für den Tag (Leq16; 06 bis 22 Uhr; 60 dB[A]) für die Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...) ausschliesslich in den Jahren 1997 bis 2002 und für die Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...) in den Jahren 1997 bis 2003 über- schritten war; danach wurde der IGW von 60 dB(A) wieder unterschritten. Mit Blick auf die dargelegte Praxis ist das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Immissionsbelastung bei einer nur vorübergehenden Überschreitung grundsätzlich nicht erfüllt, es sei denn, die Enteignete vermöge dennoch einen konkreten Schaden substanziiert zu begründen und nachzuweisen. Dass in der genannten Zeit bessere Nutzungen der Grundstücke verhin- dert oder Verkaufsabsichten vereitelt worden wären, wird von ihr jedoch nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die sechs- bzw. siebenjährige Überschreitung des IGW ist unter diesen Umständen für sich allein nicht ausreichend für die Bejahung der Spezialität der Immis- sionen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Anspruchsvoraussetzung der Spezi- alität unter zusätzlicher Berücksichtigung der ab Oktober 2003 eingeführ- ten Südanflüge gegeben ist. 13.5 Wie dargelegt, ist die Voraussetzung der Spezialität nach ständiger Praxis insbesondere gegeben, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist gemäss Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn der in der eid- genössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegte IGW überschritten ist (vgl. vorstehend E. 7.5). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personen- gruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefin- den nicht erheblich stören (Art. 15 USG). In der geltenden Fassung sieht Anhang 5 zur LSV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 LSV folgende IGW für
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 37 die ES II, das heisst die Wohnzone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV), vor: Tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) einen über 16 Stunden gemittelten Leq-Wert von 60 dB(A), für die Nacht- stunden (22.00 bis 23.00 Uhr, 23.00 bis 24.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) einen Leq-Wert über jeweils einer Stunde von 55 bzw. 50 dB(A). Der hö- here Wert gilt für die erste Nachtstunde. Was die neuen Erkenntnisse in der Lärmforschung der vergangenen Jahre betrifft, so wurde zwischen 2014 und 2020 in der Schweiz die sog. SiRENE- Studie durchgeführt, mit der die Wirkungen der Lärmbelastung durch Stras- sen-, Schienen- und Flugverkehr auf Belästigung, Schlaf sowie kardiovas- kuläre und kardiometabolische Morbiditäts- und Mortalitätsrisiken in der Schweiz untersucht wurden (vgl. Urteil des BGer 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 6.4; Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen). Gestützt im Wesentlichen auf die Ergebnisse der SiRENE-Studie hat die EKLB im Jahr 2021 Empfehlungen im Hinblick auf die Überarbeitung der bestehenden Grenzwerte herausgegeben. Sie empfiehlt u.a., die Nachtperiode auf die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr auszu- dehnen. Für Fluglärm wird für die Stunde zwischen 6.00 und 7.00 Uhr neu ein zusätzlicher Einzelstundengrenzwert von 52 dB(A) für die ES II/III emp- fohlen (EKLB, Grenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm, 2021, S. 5, 63 und 80 bzw. Tabelle 14.2 [nachfolgend: EKLB-Empfehlungen]). Seit der Veröffentlichung der Empfehlungen hat die Rechtsprechung immer wieder darauf Bezug genommen (vgl. Urteile des BGer 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 6.4 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 12.2; Urteile des BVGer A-6957/2023 vom 8. April 2025 E. 6.6, A-4597/2022 vom 29. Januar 2025 E. 7.3.7 und A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.2). Die Anwendung des 16-Stunden-Leq führt zu einer rechnerischen Verdün- nung des Lärms (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Um- weltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 15 Rz. 16–18). Anhang 5 der LSV bildet die Lärmbelastung im Zusammenhang mit den Ost- und Südanflügen nicht in gesetzeskonformer Weise ab. Die gebotene Anpassung des Anhangs 5 der LSV durch den Bundesrat ist allerdings bis zum heutigen Tag unterblieben (vgl. dazu auch ALAIN GRIFFEL, Umwelt- recht in a nutshell, 3. Aufl. 2023, S. 120). 13.6 Aus den Akten geht hervor, dass die streitbetroffenen Grundstücke knapp ausserhalb des Perimeters für das Schutzkonzept Süd (Phase 2) liegen. Es fragt sich allerdings, ob bezüglich der ersten Morgenstunde auf den tieferen Wert von 52 dB(A) abzustellen ist.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 38 13.6.1 In seinem Urteil A-4836/2012 vom 13. März 2012 (Pilotfall Gockhau- sen; Südanflüge) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anspruchsvoraus- setzung der Spezialität einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat es erkannt, dass die geltenden Grenzwerte gemäss LSV nicht als taugliche Richtlinie für die morgendlichen Südanflüge herangezogen werden könn- ten, da in BGE 137 II 58 die Gesetzeskonformität der Grenzwerte bezüglich der Südanflüge verneint worden sei. Für die Beurteilung der Spezialität zog es den Beizug anderer Kriterien, wie etwa eines 1h-Leq, in Betracht. Die fachlichen Abklärungen und den Entscheid darüber überliess es aber der Vorinstanz (E. 7 [nicht angefochten in BGE 142 II 128]). Die Rückweisung erging auch vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt die Emp- fehlungen der EKLB noch in weiter Ferne lagen. Wie aus dem zitierten Urteil A-4836/2012 hervorgeht, ist die Anspruchs- voraussetzung der Spezialität nicht allein anhand der IGW gemäss gelten- der LSV zu beurteilen. Die Rügen der Enteigner – wonach von den Grenz- werten gemäss geltender LSV generell nicht abgewichen werden dürfe – bei Abweichung von der LSV eine Ungleichbehandlung zu verzeichnen sei und gesundheitliche Aspekte im Enteignungsverfahren nicht zu berück- sichtigen seien, wurden in diesem Entscheid verworfen. Nach den Empfehlungen der EKLB aus dem Jahr 2021 soll für den Flug- lärm ein zusätzlicher Einzelstundengrenzwert für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr eingeführt werden, was die Erkenntnisse der bisherigen Rechtspre- chung bestätigt. Die EKLB hat sich hierbei eingehend mit den Schlafge- wohnheiten der Bevölkerung befasst. Laut ihren Erhebungen ist um 6.00 Uhr morgens weniger als die Hälfte der erwachsenen Bevölkerung schon aufgestanden (EKLB-Empfehlungen, S. 51 f. und 92 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 12.2). In Übereinstimmung mit dem Urteil A-4836/2012 ist daher weiterhin daran festzuhalten, dass die IGW gemäss geltender LSV nicht als taugliche Richtlinie hinsichtlich der morgendlichen Südanflüge herangezogen werden können (E. 7.2.7). 13.6.2 Es bleibt zu klären, nach welchen anderweitigen Kriterien die Spe- zialität zu beurteilen ist, was im genannten Urteil noch offengeblieben ist. Wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid in E. 4.3.4 zutreffend festge- halten hat, empfiehlt die EKLB, den IGW für die erste Morgenstunde auf 52 dB(A) herabzusetzen. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im Verfahren betreffend die Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements des Flughafens Zürich (BGE 137 II 58) hat die EKLB festgestellt, dass für die Festlegung von Tages- und Nachtperioden aus
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 39 ihrer Sicht die Schlafgewohnheiten der Bevölkerung ausschlaggebend seien. Die in der geltenden LSV geregelte Tag-Nacht-Einteilung (Beginn der Nacht um 22.00 Uhr, Ende um 6.00 Uhr) berücksichtige den Schlaf der Bevölkerung in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr morgens nicht ausreichend (vgl. EKLB-Empfehlungen, S. 51 und 63). Im genannten Entscheid (BGE 137 II 58 E. 5.3.4) berücksichtigte das Bun- desgericht die Lärmstudie 2000 der ETH zum Einfluss von abendlichem und morgendlichem Fluglärm auf Belästigung, Befindlichkeit und Schlaf- qualität von Flughafenanwohnern (MARK BRINK/REGULA ROMETSCH/KATJA WIRTH/CHRISTOPH SCHIERZ, Schlussbericht zur Feldstudie, Zürich 2007, < https://doi.org/10.3929/ethz-a-005552514 >). Diese Studie kommt zum Ergebnis, dass sich Fluglärm am Morgen belästigender auswirke und zu mehr selbstberichteten erinnerten Aufwachreaktionen führe als am Abend. Zudem könne die Geräuschcharakteristik – insbesondere die Pegelan- stiegssteilheit – für die Vorhersage von Schlafstörungen bedeutsam sein. Die Studie stellt ferner fest, dass Geräusche von landenden Flugzeugen (wie sie direkt unter der Anflugschneise wahrgenommen würden) bei glei- chem Maximalpegel stärkere physiologische Reaktionen als Geräusche von startenden Maschinen. Dies liege daran, dass die Schallabstrahlung startender Flugzeuge sich durch den schnellen Steigflug schneller auf eine grössere Bodenfläche verteile und deshalb einen regelmässigeren Pegel- verlauf ergebe. Die Autoren der Studie vermuten daher, dass Personen, die dem Lärm von landenden Flugzeugen direkt unterhalb der Anflug- schneise ausgesetzt seien, eine besonders kritische Gruppe von Immissi- onsempfängern darstellen, da die im Anflug sehr tief fliegenden Flugzeuge eine zwar kurz dauernde, dafür aber steilflankige, hochpegelige Lärmim- missionen verursachen. Dies erkläre, weshalb die Geräusche von landen- den Flugzeugen bei gleichem Maximalpegel stärkere physiologische Re- aktionen hervorrufen könnten als diejenigen von startenden Maschinen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der 1-Stunden-Pegel für die Nacht ge- mäss Ziff. 222 Anhang 5 LSV nicht vor Aufwachreaktionen in den Tages- randzeiten – vor 22.00 Uhr (insbesondere bei Kindern) und nach 6.00 Uhr – schütze. Nach Erkenntnissen der Lärmstudie 2000 sei die Mehrheit der Bevölkerung in der ersten Morgenstunde noch nicht aufgestanden; an Wo- chenenden und Feiertagen liege dieser Anteil noch höher. Die Resultate der Lärmstudie legten nahe, dass der Schlaf in den frühen Morgenstunden für Störungen durch Fluglärm speziell anfällig sei. Zwar korrespondiere der über 16 Stunden gemittelte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrschein- lichkeit starker Belästigungen; konzentriere sich der Fluglärm jedoch auf
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 40 eine kurze Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit, schlage sich dies im 16-Stunden-Leq nicht nieder, obwohl der Lärm lästig und – insbesondere bei Aufwachreaktionen – sogar schädlich sein könne. Inso- fern erschienen die geltenden Grenzwerte ergänzungsbedürftig. Es stehe allerdings noch nicht fest, wie die Grenzwerte für Fluglärm gemäss An- hang 5 LSV ergänzt oder geändert werden müssten, um den Anforderun- gen von Art. 13 ff. USG gerecht zu werden. Hierfür seien weitere Untersu- chungen nötig. Es lasse sich insbesondere noch nicht absehen, ob weitere Grenzwerte auf der Basis eines 1-h-Leq einzuführen oder ob andere Be- lastungsmasse vorzuziehen seien. Es werde Sache der Fachbehörden des Bundes sein, die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und dem Bun- desrat einen Vorschlag für die Anpassung bzw. Ergänzung der LSV zu un- terbreiten. Unter Berücksichtigung der belegten erhöhten Lärmempfindlichkeit der Wohnbevölkerung in der ersten Morgenstunde und der dargelegten spezi- fischen Lärmbelastung durch landende Flugzeuge in dieser Zeit ist es sachgerecht, entsprechend den Empfehlungen der EKLB für die Beurtei- lung der Spezialität auf den von der EKLB empfohlenen Grenzwert Leq 06-07h von 52 dB(A) für die erste Morgenstunde abzustellen. 13.7 Aus den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, wie sich der Verlauf der 52 dB-Isophonenlinie in den Jahren 2003 bis 2014 im massgeb- enden Gebiet gestaltet. Folglich kann aufgrund der derzeit vorliegenden Akten nicht verlässlich ermittelt werden, wie es sich bezüglich der Einhal- tung des 1-Stunden-Pegels für die erste Morgenstunde und des Grenz- werts von 52 dB(A) für die streitbetroffenen Grundstücke in der Zeit von 2003 bis 2014 verhält. Entsprechend dem seitens der Enteigneten bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag (vgl. dazu z.B. Stellungnahme vom 9. Oktober 2017; Vorakten [act.] 28, S. 5 f.) bedarf es in diesem Zusammenhang wei- terer Abklärungen. Dabei gilt es die Frage zu klären, ob und gegebenen- falls in welchem Umfang in den Jahren 2003 bis 2014 der 1-Stunden- Grenzwert von 52 dB(A) in der ersten Morgenstunde bei den streitbetroffe- nen Grundstücken überschritten wird. 13.8 Was die Strassenlärmbelastung betrifft, kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach die Spezialität insbesondere vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Strassenlärms nicht gegeben sei.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 41 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der bisherigen Rechtsprechung keine Pflicht entnehmen lässt, den Strassenlärm in Entschädigungsverfahren be- treffend Fluglärm detailliert zu ermitteln. Solche Abklärungen wären denn auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, besonders da es auf die seinerzeitige Strassenlärmsituation am Bewertungsstichtag des 1. Januar 2004 ankommt, der Fluglärm eine andere Charakteristik aufweist und es sich generell als schwierig gestaltet, unterschiedliche Lärmarten gesamt- haft zu betrachten. Von daher kann auch nicht ohne Weiteres von der Strassenlärmbelastung im Jahr 2021 auf jene des hier relevanten Zeitrau- mes geschlossen werden. Zwar sind gemäss Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als auch ge- samthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Der damit fest- gelegte Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise berücksichtigt die Möglichkeit, dass unterschiedliche Umweltbelastungen erst durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können. Mög- lich sind namentlich kumulative und synergistische Effekte, weshalb Ein- wirkungen auch auf ihr mögliches Zusammenwirken oder ihre denkbare mehrfache Wirkung in der Umwelt zu beurteilen sind (BGE 150 II 547 E. 2.1; Urteil des BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.3). Für eine Gesamtbetrachtung fehlen jedoch zum Teil wissenschaftlich-technische Grundlagen. So hielt das Bundesgericht dazu fest, dass im Bereich des Lärmschutzes das notwendige Instrumentarium für eine Gesamtbetrach- tung der bestehenden Lärmquellen fehle, weshalb den besonderen Belas- tungen rund um Flughäfen, wo sich regelmässig Strassenverkehrs-, Eisen- bahn- und Fluglärm überlagern, derzeit nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die Belastungsgrenzwerte für den Fluglärm tendenzi- ell eher tief gehalten würden (Urteile des BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3 und 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.4). Zudem beurteilt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV anhand der in den Anhängen 3 ff. aufgeführten Belastungsgrenzwerte, ohne dass eine Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Lärmarten berücksichtigt würde. Die Pflicht zur Summierung übermässiger Lärmim- missionen beschränkt sich auf Lärmarten der jeweils gleichen Art (gleicher Anhang LSV), da es an Indikatoren für eine Gesamtbeurteilung der Lärm- arten aus verschiedenen Quellen fehlt (vgl. dazu auch Art. 40 Abs. 2 LSV; vgl. auch BGE 126 II 522 E. 37e; Urteil des BVGer A-6957/2023 vom 8. Ap- ril 2025 E. 6.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Der vorbestehende Strassenlärm kann – wenn überhaupt – nur dann als ausschlaggebend betrachtet werden, wenn dieser geradezu als die alleinig
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 42 vorherrschende Lärmquelle erscheint. Der blosse Umstand, dass die Lie- genschaften in Gebieten mit viel befahrenen Strassen gelegen sind, ge- nügt dafür nicht. Dass der Strassenlärm hier als geradezu alleinig vorherr- schende Lärmquelle wahrgenommen würde, lässt sich aus den Akten nicht erkennen, zumal hierzu keine Abklärungen vorgenommen wurden. Zudem können aus der vom Bundesamt für Umwelt BAFU für das Jahr 2021 er- mittelten Lärmbelastung durch den Strassenverkehr (vgl. dazu Geokata- log-Website des Bundes < map.geo.admin.ch > Geokatalog > Strassenver- kehrslärm Tag, abgerufen am 12.02.2026) keine verlässlichen Rück- schlüsse für den hier relevanten Zeitraum von 2003 bis 2014 gezogen wer- den. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass im konkreten Fall eine spezifische konzentrierte Belastung in der ersten Morgenstunde besteht; diese unter- scheidet sich wesentlich von der gleichmässigen Strassenlärmbelastung. 13.9 Soweit die Enteignete eine Berücksichtigung der infolge der geplan- ten Südstarts zu erwartenden Zunahme der Lärmbelastung (Änderung des Betriebsreglements 2014/2017) verlangt, kann diesem Antrag nicht statt- gegeben werden. Rechtsprechungsgemäss sind nach dem Stichtag eintretende Entwicklun- gen zu berücksichtigen, wenn sie sich am Stichtag schon im Verkehrswert des von der Enteignung betroffenen Objektes niedergeschlagen haben oder mit hinreichender Sicherheit in nächster Zeit niederschlagen werden (BGE 134 II 49 E. 13.2 und 18.5.3; Urteil des BGer 1E.18/2007, 1E.19/2007 vom 14. April 2008 E. 13.3). Diese Voraussetzung ist bezüglich des Ver- fahrens zur Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements 2014/2017 zweifelsohne nicht gegeben. Zwar ist zutreffend, dass mit die- ser Änderung ein neues Bisenkonzept mit Südstarts ab Piste 16 geplant ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021, teilweise publiziert in BVGE 2021 II/1). Allerdings ist auch zum heutigen Zeitpunkt noch ungewiss, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt diese Änderung in Kraft treten wird, zumal die Unterlagen zur Änderung erst vor Kurzem, nämlich am 19. Januar 2026, öffentlich aufgelegt wurden (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt vom 15. Ja- nuar 2026; < https://www.bazl.admin.ch/de/newnsb/hNOy2sOIe_ uqsMT0IXlPe >, abgerufen am 12.02.2026). 13.10 Die Enteignete beantragt in ihrer Beschwerde ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 43 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Rückweisung ist als Ausnahme insbesondere dann angezeigt, wenn die Vorinstanz zu Unrecht keinen Beweis abgenommen hat und sie infolge ih- rer Kenntnisse als Fachbehörde zur Beurteilung besser geeignet erscheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-215/2021 vom 21. März 2023 E. 4.7; MADELEINE CAMPRUBI, Praxiskommentar, Art. 61 Rz. 17; je mit Hinweisen). 13.11 Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, erstinstanzlich die ergänzenden Abklärungen vorzunehmen und über die strittige An- spruchsvoraussetzung zu entscheiden. Obschon es eine weitere Verfah- rensverlängerung zur Folge hat, ist daher eine Rückweisung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung geboten. Die Vorinstanz hat da- rauf zu achten, dass das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils unverzüglich anhand genommen und im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK möglichst rasch zum Abschluss gebracht wird. Beschwerde der Enteigner 14. 14.1 Die Enteigner beanstanden die im vorinstanzlichen Verfahren zuge- sprochene Parteientschädigung und beantragen, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung auf Fr. 250.– bzw. Fr. 210.– pro Stunde oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Zur Begründung führen sie an, die Höhe des Stundenansat- zes sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren abhängig. In erster Linie seien die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten massgebend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis seien die Stundensätze in Enteignungsverfahren zwischen Fr. 210.– in einfachen und Fr. 250.– bei sehr komplexeren Fällen anzusiedeln. Nur in wenigen Ausnahmefällen habe das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenan- satz von Fr. 280.– als nicht offensichtlich überrissen bezeichnet und aus- nahmsweise zugelassen. Das vorliegende Verfahren weise keine beson- dere Komplexität auf. Honoraransätze von mehr als Fr. 280.– seien nicht mehr vertretbar. Auch wenn das Verfahren ursprünglich als spezifisch ge- lagerter Pilotfall ausgewählt worden sei, seien die schliesslich
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 44 thematisierten Fragen überschaubar und es mangle ihnen daher an einer nennenswerten Komplexität. Darüber hinaus seien dieselben Rechtsver- treter bereits in mehreren Parallelfällen aufgetreten, so dass ein Einarbei- tungsaufwand nicht erforderlich gewesen sei. 14.2 Die Enteignete wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, der von der Vorinstanz anerkannte Stundenansatz von Fr. 300.– sei vom Bundesver- waltungsgericht bereits im Jahr 2014 in den Beschwerdeverfahren betref- fend Ostanflüge in Kloten (Urteil A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3) und Südanflüge in Gockhausen (Urteil A-4836/2012 vom 13. April 2014 E. 11.3.1) bestätigt worden. Hinzu komme die starke Spezialisierung ihrer Rechtsvertreter im Enteignungsrecht sowie die besondere Komplexität des Pilotverfahrens. Es stünden erhebliche und präjudizielle Rechtsfragen – insbesondere zur Verjährung und zur Spezialität bei vorübergehender Lärmabnahme – zur Diskussion. Zudem stünden grosse vermögensrecht- liche Interessen auf dem Spiel. Die konkreten Infrastrukturkosten der bei- den Rechtsvertreter sowie das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhält- nis seien irrelevant. Entgegen der Vermutung der Enteigner unterstünden beide Rechtsvertreter der Mehrwertsteuerpflicht. Soweit sie den von der Vorinstanz anerkannten Aufwand anzweifelten, hätten sie es unterlassen, konkrete und substanziierte Gründe für die Kürzung vorzubringen. 14.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung fest, bei der Zusprache einer Parteientschädigung stehe ihr rechtsprechungsgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Enteigner gingen zudem fehl in der Annahme, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.– "ohnehin nicht mehr als üblicher und angemessener Ansatz bezeichnet werden" könne. Das Bun- desverwaltungsgericht habe bereits in den Verfahren A-2154/2012 vom
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 45 Schätzungsverfahren grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung kann gemäss Art. 115 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Be- gehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen wer- den. Bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG steht der Vorinstanz ein weiter Ermessensspiel- raum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Pro- zesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwen- dung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 14.5 Nach Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exklusive Mehrwertsteuer. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Stunden- ansatzes primär die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens und sekundär sind auch die örtlichen Verhältnisse, welche die Höhe der Auf- wendungen der Enteigneten beeinflussen können (allgemeine Lebenskos- ten, örtliche Preise für Dienstleistungen, Mieten usw.), zu berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4). In einem Urteil aus dem Jahre 1997 (BGE 123 II 456 E. 3) ging das Bundesgericht von einem Normalansatz von Fr. 200.– aus, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.– erhöht werden könne. Zudem beurteilte das Bundesgericht den Ansatz von Fr. 280.– in einem tatsächlich und rechtlich komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch res- pektive offensichtlich überrissen (Urteile des BGer 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2, nicht publiziert in: BGE 138 II 77; vgl. ferner das Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. Au- gust 2013 E. 10.4.3). Im Zusammenhang mit einem Pilotverfahren zu Ost- anflügen stufte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren A-2154/2012 vom 1. April 2014 (E. 17.3.2) einen Stundenansatz von Fr. 300.– nicht als überrissen ein (vgl. auch Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.3.2).
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 46 Auch im vorliegenden Fall erweist sich der geltend gemachte Stundenan- satz von Fr. 300.– als angemessen, zumal dem Verfahren Pilotcharakter zukommt, die Rechtsvertreter über einschlägige Spezialkenntnisse verfü- gen und die in der Umgebung von Kloten vorherrschenden hohen Lebens- haltungskosten zu berücksichtigen sind. 14.6 Der in der Honorarnote der Enteigneten geltend gemachte zeitliche Aufwand von 115.5 Stunden wird von den Enteignern nicht hinreichend substanziiert gerügt. Insbesondere legen sie nicht dar, weshalb eine Be- sprechung zwischen den Anwälten der Enteigneten oder der Aufwand für Klientenkontakte nicht notwendig gewesen sein soll. Auch wenn der von den Enteignern monierte Zeitaufwand von 30 Minuten für eine Fristerstre- ckung als überdurchschnittlich hoch anzusehen ist, fällt dieser insgesamt nicht entscheidend ins Gewicht. Unter Berücksichtigung des der Vorinstanz bei der Prüfung der geltend gemachten Parteienschädigung zustehenden grossen Ermessensspielraums ist der von ihr anerkannte Gesamtaufwand von 115.5 Stunden nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die zuge- sprochene Auslagenpauschale von 2 % und die Mehrwertsteuer, zumal beide Rechtsvertreter im Register verzeichnet sind (vgl. dazu UID-Register des Bundes; https://www.uid.admin.ch , abgerufen am 12.02.2026). Dar- aus folgt, dass die mit Schätzungsentscheid vom 9. April 2025 zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 34’650.– (zzgl. Auslagenpauschale von Fr. 693.– sowie Mehrwertsteuer) rechtens ist. Die Beschwerde der Enteig- ner ist demnach abzuweisen, soweit sie eine Herabsetzung der Parteient- schädigung beantragen. Ausgang des Beschwerdeverfahrens 15. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass hinsichtlich des erst rund 9 Monate nach dem Entscheid in der Hauptsache ergangenen Teilent- scheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom 9. April 2025 eine Rechtsverzögerung vorliegt. Zudem besteht diesbezüglich auch ein Fest- stellungsinteresse an der Rechtsverzögerung. Dementsprechend sind die Beschwerden hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtsverzö- gerung gutzuheissen und es ist im Urteilsdispositiv festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. Zudem ergibt sich, dass neben der unbestrittenen Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen auch die Anspruchsvoraussetzung der Schwere des im- missionsbedingten Schadens erfüllt ist. Dies gilt selbst unter der Annahme,
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 47 dass zur Ermittlung des Minderwerts der streitbetroffenen Ertragsliegen- schaften auf den Entwertungssatz von -0.9 % pro dB(A) abgestellt wird. Zur Beurteilung der Spezialität sind insbesondere die Lärmimmissionen der ersten Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr betreffend die Jahre 2003 bis 2014 zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Grenzwerts von 52 dB(A) zu beurteilen. Im Hinblick auf die Prüfung dieser Anspruchsvo- raussetzung bedarf es weiterer Abklärungen in Form eines Gutachtens bzw. Berichts der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsan- stalt (EMPA) oder eines anderen geeigneten Sachverständigen. Nach Vor- liegen dieser Ergebnisse wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob eine Erhöhung des Entwertungssatzes von -0.9 % pro dB(A) geboten ist. Der angefochtene Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024 ist daher aufzuhe- ben, und die Streitsache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Vorinstanz die Spezialität der Lärmimmissionen und damit die Entschädigungspflicht gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen bejaht, hat sie zudem zur Anrechnung der Schallschutzkosten (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2715/2018 vom 27. Februar 2023, bestätigt mit Urteil des BGer 1C_154/2023 vom 22. März 2024) und allfälliger weiterer Vorteile Stellung zu nehmen. In diesem Fall hat sie auch über die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs zu entscheiden. Die Beschwerde der Enteigner (Verfahren A-3479/2025) ist abzuweisen, soweit sie eine Herabsetzung der mit Schätzungsentscheid vom 9. April 2025 zugesprochenen Parteientschädigung beantragen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 16. 16.1 Abschliessend sind die Kosten und Entschädigungsfolgen zu bestim- men. Zu beachten ist dabei, dass sowohl im Verfahren A-5825/2024 als auch im Verfahren A-3479/2025 einerseits eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde und andererseits auch eine materielle Beschwerde gegen die verweigerte Entschädigung (Enteignete) bzw. die zugesprochene Partei- entschädigung (Enteigner) erhoben wurde.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 48 16.2 16.2.1 Nach der Spezialregelung von Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteig- ner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein- schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsver- fahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel recht- fertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 114 Rz. 5 f.). Im Zusammenhang mit Rechtsverzögerungsbeschwerden kann der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG jedoch nicht zum Tragen kommen (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 116 Rz. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, bei Rechtsverzögerungsbeschwerden die enteignungsrechtli- che Kostenregelung nicht anzuwenden, sondern stattdessen nach den all- gemeinen Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (vgl. Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer 1C_634/2022 vom 4. Oktober 2024 E. 6; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Tritt dies bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dadurch ein, dass die Vorinstanz während des laufenden Verfahrens entschieden hat, ist nicht massgebend, dass – formell betrachtet – die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vielmehr sind die Kosten nach der Praxis aufgrund der Sach- und Rechtslage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Entscheidend ist damit, ob die beschwerdeführende Partei Anlass hatte, die Rechtsverzö- gerungsbeschwerde im gewählten Zeitpunkt zu erheben (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1; Urteile des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 3.2.1 und A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 2.1.1). 16.2.2 Nach dem Gesagten hatte die Enteignete für die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde plausible Gründe. Soweit ihr Rechtsbegehren (Ziff. 2
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 49 Satz 2) gegenstandslos wurde, gilt dies als durch die Vorinstanz bewirkt. Ferner hat die Enteignete mit ihrem Feststellungsbegehren obsiegt, ebenso die Enteigner mit ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2025 (A-3363/2025) hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens. Dementspre- chend ist von einem Obsiegen beider Parteien in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung auszugehen. Bei diesem Ausgang sind der Enteigne- ten und den Enteignern hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbeschwerden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu überbinden. 16.2.3 Für den materiellen Aspekt der Beschwerden sind die Verfahrens- kosten gemäss der Spezialregel von Art. 116 Abs. 1 EntG den Enteignern aufzuerlegen. Besondere Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenübernahme durch die Enteigner liegen nicht vor. Dementsprechend tragen die Enteigner die Kosten für die materielle Prüfung der Begehren um Zusprache einer Enteignungs- bzw. um Herabsetzung der Parteient- schädigung. 16.2.4 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 VGKE). In enteignungsrechtli- chen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbeson- dere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, welche für Streitigkeiten mit Ver- mögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht (vgl. Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2 mit Hinwei- sen). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorlie- genden Sache ist für das Hauptverfahren (Enteignungs- und Parteient- schädigung) eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– angemessen. Die Kos- ten sind den Enteignern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auf- zuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu überbinden. 16.3 16.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädi- gung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEU-
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 50 BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 4.71). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE; vgl. ausführlich zur Par- teientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A- 2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und 27.3.1 f. mit Hinweisen). Par- teikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksa- men Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheb- licher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechts- lage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Er- gebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A- 4710/2023 vom 2. Juli 2025 E. 12.3.2). 16.3.2 Da dem Feststellungsbegehren der Enteigner entsprochen wurde, ist ihnen hierfür eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter Berück- sichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands hinsichtlich des hier relevanten Rechtsbegehrens 2 ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– angemessen. Diese ist rechtsprechungsgemäss direkt der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.5 mit Hinweisen). 16.3.3 Auch die Enteignete ist hinsichtlich der Rechtsverzögerungsbe- schwerde und des Begehrens um Feststellung der Rechtsverzögerung durchgedrungen, weshalb ihr gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG ebenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Sie hat für beide Verfahren eine de- taillierte Kostennote über den Betrag Fr. 38'250.– (= 127.5 Stunden à Fr. 300.– pro Stunde), zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 %, ins Recht ge- legt, ohne die beiden Sachbereiche (Rechtsverzögerung/materielle Be- schwerde) zu trennen. Der mutmassliche Aufwand für die Rechtsvertretung im Zusammenhang mit der gerügten Rechtsverzögerung ist daher ermes- sensweise festzulegen ist. Angesichts des deutlich tieferen Aufwands und der geringeren Komplexität der Argumentation zur Rechtsverzögerung er- scheint unter diesem Titel eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.–
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 51 angemessen. Diese ist ebenfalls direkt der Kasse des Bundesverwaltungs- gerichts aufzuerlegen (vgl. dazu E. 16.3.2 hiervor). 16.3.4 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 16.3.5 Im Beschwerdeverfahren A-5825/2024 waren zur Hauptsache die Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr- ansprüche im Rahmen von Pilotverfahren zu prüfen. Es standen komple- xere Rechtsfragen im Streit. Angesichts der Spezialisierung der Rechtsver- treter und der Tatsache, dass sich grundsätzliche Fragen gestellt haben, erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– auch für die beiden Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Was den ausgewiesenen Zeitaufwand von total 127.50 Stunden (Beschwerdeverfahren A- 5825/2024 und A-3479/2025, inkl. Rechtsverzögerung) betrifft, kann die Kostennote der Enteigneten nicht vollumfänglich geschützt werden. Zwar wurde vor Bundesverwaltungsgericht ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Der Sachverhalt und die massgeblichen Rechtsfragen waren den Rechtsvertretern jedoch bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bestens bekannt und wurden dort eingehend behandelt. Der geltend ge- machte sehr hohe Zeitaufwand erscheint daher nicht in diesem Umfang als notwendig, weshalb die Parteienschädigung insgesamt ermessensweise gestützt auf die Akten festzusetzen ist. In Anbetracht des mutmasslich not- wendigen Aufwands für den materiell-rechtlichen Teil der beiden Be- schwerdeverfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 22'000.– als angemessen. Die Enteigner sind unter so- lidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Enteigneten eine Parteientschä- digung in dieser Höhe auszurichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 52 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-5825/2024 und A-3479/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Enteigneten wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben, soweit sie eine gerichtliche Anweisung zur unverzüglichen Ent- scheidung der Vorinstanz über die Parteientschädigung beantragt hat. 3. Die Beschwerden der Enteigner und der Enteigneten werden teilweise gut- geheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzöge- rung begangen hat. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Enteigner abgewiesen. 5. Die Beschwerde der Enteigneten wird in materieller Hinsicht teilweise gut- geheissen. Die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Der angefochtene Schätzungsentscheid wird in diesem Umfang aufgehoben. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.– werden den Enteignern unter solida- rischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. 7. Für das Verfahren A-3479/2025 hat der Bund (das Bundesverwaltungsge- richt als Kasse der Vorinstanz) den Enteignern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 8. Für die Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Bund (das Bundesverwal- tungsgericht als Kasse der Vorinstanz) der Enteigneten nach Eintritt der
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 53 Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu be- zahlen. 9. Für den materiell-rechtlichen Teil der Beschwerdeverfahren haben die Ent- eigner der Enteigneten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.– zu be- zahlen. 10. Dieses Urteil geht an die Enteigner, die Enteignete, die Vorinstanz und an das Bundesgericht (in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Vor- instanz, z.K. betr. E. 6.4 und Dispositiv-Ziff. 3).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Roland Hochreutener
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5825/2024, A-3479/2025 Seite 54 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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