Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5817/2024
Entscheidungsdatum
09.03.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5817/2024, A-3363/2025

Urteil vom 9. März 2026 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Stephan Metzger, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt,und Dr. iur. Adrian Strütt, Rechtsanwalt, ettlersuter Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2, Enteignete,

gegen

  1. Flughafen Zürich AG,
  2. Kanton Zürich, beide vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, gbk Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführer 2, Enteigner,

Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, Zustelladresse: c/o Attila Akin, Anwaltskanzlei Akin, Färberstrasse 33, 8008 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand

Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte; Landesflugha- fen Zürich Kloten; Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 3 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend: Enteignete) bezweckt laut Handelsregis- ter (... [Angaben zum Firmenzweck]). Die Enteignete ist Eigentümerin der Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...) in Opfikon-Glattbrugg. Die Grundstücke sind der Wohnzone W3 ([...] und [...]) und W4 (...) zugewiesen (Zonenplan der Stadt Opfikon; vgl. Website der Stadt Opfikon, < www.opfikon.ch > Online-Dienste, abgerufen am 19.02.2026). B. B.a Nach der Änderung des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich vom 19. August 1992 blieb zwar die Piste 16 in der Pistenrangordnung für Abflüge während des Tages an letzter Stelle, doch sah § 11 des Anhangs 2 zum Betriebsreglement vor, dass von dieser Rangfolge aus Gründen der Sicherheit und des Betriebes – namentlich wegen ungenügender Pisten- länge – abgewichen werden könne. Gestützt auf diese Regelung wurde die Piste 16 in der Folge vermehrt für Starts in Richtung Süden freigegeben, wobei sich diese Mehrbenutzung zunächst vorwiegend auf den Morgen be- schränkte. B.b Mit Schreiben vom 29. Juni 2000 ersuchte die Enteignete den damali- gen Flughafenhalter um Einleitung des Schätzungsverfahrens für die in ih- rem Eigentum stehenden Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...). B.c Mit der provisorischen Änderung des Betriebsreglements vom 23. Juni 2003 wurden auf den 30. Oktober 2003 morgendliche Südanflüge auf der Piste 34 eingeführt (von 6.00 bis 07.08 Uhr werktags und bis 09.08 Uhr an Wochenenden und Feiertagen). B.d Am 3. Juli 2008 stellte die Enteignete bei der Flughafen Zürich AG das Begehren, die Enteignerin habe das Enteignungsverfahren bei der zustän- digen Eidgenössischen Schätzungskommission einzuleiten und sei zu ver- pflichten, sie für den Verlust der Abwehrechte gegen den direkten Überflug (neue Südanflüge) und der Abwehrrechte gegen übermässigen Fluglärm sowie für die daraus resultierende Wertminderung der von ihr bezeichneten Grundstücke (u.a. auch [...], Glattbrugg) zu entschädigen.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 4 B.e Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (nachfolgend: Enteig- ner) überwiesen das Begehren am 15. Juli 2015 an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK). Die Parteien ei- nigten sich im Jahr 2015 darauf, dieses Entschädigungsverfahren als Pi- lotfall zu bestimmen, anhand dessen weitere gleich oder ähnliche gela- gerte Fälle beurteilt werden sollten. B.f Mit Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024 wies die ESchK das Ent- schädigungsbegehren ab (Dispositiv-Ziff. 1). Hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung verwies sie auf einen (spä- ter zu fällenden) separaten Entscheid (Dispositiv-Ziff. 2). C. Verfahren A-5817/2024 Gegen diesen Entscheid der ESchK (nachfolgend auch: Vorinstanz) erhob die A._______ AG (Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend: Enteignete) mit Eingabe vom 16. September 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen:

  1. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz über die von der Enteigneten ge- stellte Entschädigungsforderung im Verfahren Ent. Nrn. 2015-271f-h/66 nicht innert angemessener Frist geurteilt hat und eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor- liegt.

  2. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz im Verfahren Ent. Nrn. 2015- 271f-h/66 mit Bezug auf die geltend gemachte Parteientschädigung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beurteilung innert angemessener Frist weiterhin verletzt und damit eine Rechtsverzögerung begeht. Die Vor- instanz sei anzuweisen, unverzüglich über den geltend gemachten An- spruch auf Parteientschädigung zu entscheiden.

  3. Zudem sei der angefochtene Schätzungsentscheid aufzuheben und es sei der Enteigneten zulasten der Enteigner eine angemessene Entschädi- gung für den Verlust der Abwehrrechte gegen übermässigen Fluglärm und für die daraus resultierende Wertverminderung des Grundstücks gemäss Rechtsbegehren vor Vorinstanz zuzusprechen.

  4. Eventualiter (zu Rechtsbegehren 3 vorstehend) sei der angefochtene Schätzungsentscheid aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, das Enteignungsverfahren umgehend fortzusetzen und neu über das vor Vorinstanz gestellte Rechtsbegehren der Enteigneten zu entscheiden.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 5 Zudem stellt sie die folgenden Verfahrensanträge:

  1. Es sei die Vorinstanz zwecks Heilung der Gehörsverletzungen aufzufor- dern, sich vernehmlassungsweise zu den vorinstanzlichen Vorbringen der Parteien betreffend den Schätzerbericht des Fachrichters und zum massgeblichen Minderwert zu äussern.

  2. Es sei ein Sachverständigengutachten der EMPA einzuholen und die Gutachter seien zu beauftragen,

  • für Opfikon-Glattbrugg eine 52-dB-Isophonenkarte zu erstellen, aus der ersichtlich ist, entlang welcher Kurven zwischen 06:00 und 07:00 Uhr der Leq von 52 dB(A) in den Jahren von 2003 bis 2014 überschritten war;
  • die Maximalpegel zu ermitteln, die durch Landungen auf der Piste 34 zwischen 06:00 und 07:00 Uhr bei der streitbetroffenen Liegenschaft von 2004 bis 2014 auftraten.

D. Unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 11. Juli 2024 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 5. November 2024 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. E. Die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdeführende 2; nachfolgend: Enteigner) beantragen in ihrer Be- schwerdeantwort vom 22. November 2024, Ziff. 2 der Beschwerde der Be- schwerdeführerin sei gutzuheissen; im Übrigen sei die Beschwerde abzu- weisen, soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 forderte der Instruktions- richter die Vorinstanz auf, bis zum 24. Februar 2025 eine Beschwerdever- nehmlassung einzureichen und insbesondere zu den Ziffn. 1 und 2 des Rechtsbegehrens und zu den Verfahrensanträgen 1 und 2 der Enteigneten Stellung zu nehmen. G. Innert erstreckter Frist nahm die Vorinstanz am 11. April 2025 zu den ge- nannten Punkten Stellung; sie beantragt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 6 H. Mit Schätzungsentscheid vom 9. April 2025 erkannte die ESchK, dass die Verfahrenskosten den Enteignern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuer- legen sind. Für deren Bezifferung verwies sie auf eine separate Verfügung (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem verpflichtete sie die Enteigner unter solidari- scher Haftbarkeit, der Enteigneten eine Parteientschädigung von Fr. 35'970.–, zuzüglich Fr. 18.90 Barauslagen, Fr. 215.60 amtliche Gebüh- ren und zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 % auf der Entschädigung der bis zum 31. Dezember 2017 erbrachten Leistungen und pro rata temporis auf der Barauslagenentschädigung und zu 7.7 % auf der Entschädigung der ab dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen und pro rata temporis auf der Barauslagenentschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 2). I. Die Enteignete hält mit Replik vom 26. Juni 2025 an den gestellten Rechts- begehren sowie am Verfahrensantrag 2 fest. J. Am 16. Juli 2025 teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Duplik mit. K. Die Enteigner halten in ihrer Duplik vom 15. September 2025 an ihren An- trägen und ihrer Begründung fest. L. Am 13. Oktober 2025 reichte die Enteignete – unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsbegehren – ihre Schlussbemerkungen ein. M. Verfahren A-3363/2025 Gegen den Entscheid vom 9. April 2025 erhoben die Flughafen Zürich AG und der Kanton Zürich mit Eingabe vom 7. Mai 2025 beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde (A-3363/2025) mit den folgenden Anträgen:

  1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung auf Fr. 250.–/h oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 7 2. Zusätzlich sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Abtrennung der Kosten- und Entschädigungsfrage vom Hauptsachenentscheid den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, das Beschleunigungsgebot sowie den Grundsatz der Verfahrensökonomie verletzt hat und über Hauptsache und Nebenfolgen in einem einheitlichen Entscheid zu befin- den sei.

In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung der beiden Be- schwerdeverfahren. N. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. O. Die Enteignete beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. August 2025, das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde der Enteigner vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; das Rechtsbegehren 2 der Be- schwerde der Enteigner sei dagegen gutzuheissen. P. In ihren Schlussbemerkungen vom 26. September 2025 und vom 6. Okto- ber 2025 halten sowohl die Enteigner als auch die Enteignete an ihren An- trägen und ihrer Begründung fest. Q. Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (Urteil des BGer 2C_614/2019, 2C_623/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1087/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.1). Die Beschwerdever- fahren A-5817/2024 und A-3363/2025 betreffen denselben Schätzungsent- scheid (2015-271f-h/66) vom 11. Juli 2024 und stehen in einem inhaltlichen Zusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren unter der

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 8 erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen und in einem einzigen Ur- teil zu behandeln. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gemäss Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Ver- weigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung ebenfalls Be- schwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zu- ständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (vgl. BVGE 2016/20 E. 1.3; Urteil des BVGer A-3636/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 1.1). Die ESchK gehört zu den Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in sei- nem Art. 37 ergänzend auf das VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwer- den der Enteigneten vom 16. September 2024 und der Enteigner vom 7. Mai 2025 zuständig. 1.3 Während des Schriftenwechsels hat die Vorinstanz am 9. April 2025 über das Entschädigungsbegehren der Enteigneten entschieden und ihr eine Parteientschädigung zugesprochen. Damit ist ihr (aktuelles) Rechts- schutzinteresse an der Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) unstrittig dahingefallen (vgl. MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kom- mentar], Art. 46a Rz. 25). Insoweit ist das Rechtsbegehren 2, Satz 2 der Enteigneten als gegenstandslos geworden abzuschreiben (statt vieler: Ur- teile des BVGer A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 und A-5959/2023 vom 4. Juli 2024 E. 1.4.2). 1.4 Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Ent- eignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge- nommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 9 angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Enteignete und die Enteigner haben als Partei am vorinstanzlichen Ver- fahren teilgenommen und sind mit ihren Forderungen nicht bzw. nur teil- weise durchgedrungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffassung ab (statt vieler: Urteile des BVGer A-1000/2021 vom 8. Juli 2021 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we- gen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be- weismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn be- reits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu ver- mitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sach- kunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144). 3. Auf den vorliegenden Fall ist unbestrittenermassen das Enteignungsgesetz in seiner bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar. Die neuen Bestimmungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind, sind

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 10 noch nicht anwendbar (vgl. die Übergangsbestimmungen des Enteig- nungsgesetzes zur Änderung vom 19. Juni 2020; AS 2020 4085; Urteil des BGer 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1). Rüge der Gehörsverletzung 4. Die Enteignete macht in ihrer Beschwerde vom 16. September 2024 eine Verletzung der Begründungspflicht geltend und beantragt gleichzeitig, die Vorinstanz sei aufzufordern, sich in ihrer Beschwerdevernehmlassung zu den im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumenten hinsichtlich des fachrichterlichen Schätzerberichts und des massgeblichen Minder- werts zu äussern. 4.1 Das Recht auf Berücksichtigung der Parteivorbringen (Art. 32 VwVG) als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999; BV, SR 101BV) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft sowie bei der Ent- scheidfindung angemessen berücksichtigt. Das gilt für alle form- und frist- gerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der kon- kreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Aus der Anhö- rungs- und Berücksichtigungspflicht leitet sich die Begründungspflicht ab (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht er- forderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss indes so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unab- hängig davon, wie sich diese Verletzung auf die Sache auswirkt (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahms-

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 11 weise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittel- instanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsver- letzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2017 I/4 E. 4.2; je mit Hinweisen). 4.2 Gestützt auf einen Augenschein sowie eine Bewertung der in Frage stehenden Gebäude und der Umgebung erstellte Thomas Schär in seiner Funktion als Fachrichter der Vorinstanz am 29. Februar 2016 den Schät- zerbericht (Vorakten [act.] 14–18). Hierzu liessen sich die Enteigner mit Eingaben vom 7. Juli 2016, 9. September 2016 sowie 25. Januar 2017 (act. 22, 26 und 33) und die Enteignete mit Stellungnahmen vom 2. August und 5. Dezember 2016 (act. 23 und 30) vernehmen. Es trifft zu, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Schätzungsent- scheid vom 11. Juli 2024 nicht mit den von den Parteien gegen den Schät- zerbericht vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt hat. Die Begründung erweist sich insoweit als unvollständig. In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2025 hat sie hierzu allerdings ausführlich Stellung genommen. Die Gehörsverletzung kann daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge- heilt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, die Enteignete hatte Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren zu den Ausfüh- rungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Im Übrigen beantragt sie selbst eine Heilung der Gehörsverletzung (vgl. Rz. 5 der Replik vom 26. Juni 2025; BVGer-act. 22). Schliesslich erwachsen ihr daraus auch keine nach- teiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. dazu nachstehende E. 15.2 und 15.3). 5. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissionen erfüllt ist (vgl. dazu auch Stel- lungnahme der Enteigner vom 9. November 2015; act. 7). Einig sind sich die Parteien auch darin, dass kein direkter Überflug zur Diskussion steht und damit die Voraussetzungen für eine Überflugsentschädigung nicht ge- geben sind (vgl. dazu Ziff. 2.4 der Eingabe der Enteigneten vom 16. Okto- ber 2017, act. 45, S. 13; Rz. 37 der Beschwerdeschrift vom 16. September 2024). Nicht umstritten ist ferner, dass die massgebenden Grundstücke Nrn. (...), (...) und (...) der Empfindlichkeitsstufe II der Lärmschutz-Verord- nung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) zugewiesen sind und der anhand des von 6.00 bis 22.00 Uhr gemittelten Dauerschallpegels für den

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 12 Tag ermittelte Immissionsgrenzwert (Leq16; 06 bis 22 Uhr; 60 dB[A]) aus- schliesslich in den Jahren 1997 bis 2002 überschritten war; ab dem Jahr 2003 wurde der Immissionsgrenzwert (IGW) von 60 dB(A) wieder unter- schritten (vgl. dazu act. 1, Beilagen 3 und 4/5; Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV; Ziff. 221 Anhang 5 der LSV). Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob der Vorinstanz eine Rechtsverzögerung anzulasten ist und ob die Parteien ge- gebenenfalls ein schutzwürdiges Interesse an deren Feststellung haben (E. 6). Weiter ist zu klären, ob die Einrede der Verjährung der Entschädi- gungsforderungen für die Grundstücke Nrn. (...) und (...) berechtigt ist (E. 8). Zudem gilt es den massgebenden Schätzungsstichtag festzulegen (E. 9). In einem weiteren Schritt sind die Anspruchsvoraussetzungen der Schwere des immissionsbedingten Schadens (E. 10 und 11) sowie der Spezialität der Immissionen (E. 12) zu prüfen. Alsdann ist auf die mit Be- schwerde der Enteigner vom 7. Mai 2025 beanstandete Höhe der mit Ent- scheid vom 9. April 2025 zugesprochenen Parteienschädigung einzugehen (E. 13). Rechtsverzögerung 6. Die Vorinstanz hat am 22. Juli 2024 in der Hauptsache entschieden und am 9. April 2025 den von ihr in Aussicht gestellten Entscheid über die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen erlassen. Damit ist anerkanntermassen das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Parteien dahingefallen. Zu prüfen bleibt folglich, ob die Enteignete ein schutzwürdiges Interesse an der Fest- stellung einer Rechtsverzögerung in Bezug auf den Hauptentscheid hat. Weiter ist umstritten und zu klären, ob der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Feststellung der Rechtsverzögerung hinsichtlich des erst spä- ter ergangenen Teilentscheids vom 9. April 2025 über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung begründet ist. 6.1 Zur Begründung führt die Enteignete an, eine Rechtsverzögerung sei darin zu erblicken, dass seit dem Eintritt des Schadens im Herbst 1996 mehr als 28 Jahre, seit der Stellung der Entschädigungsforderung über 24 Jahre und seit der Überweisung des Verfahrens an die ESchK 9 Jahre verstrichen seien. Zudem habe die ESchK (zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde) nach wie vor noch nicht über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung entschieden. Die übermässige Verfahrensdauer von 9 Jahren zwischen der Überweisung des Entschädigungsbegehrens an die ESchK und dem Entscheid verletze den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Weder die Neubesetzung der Verfahrens-

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 13 leitung noch das von den Enteignern gestellte Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der ESchK vermöchten daran etwas zu ändern. Organisatori- sche oder strukturelle Defizite sowie eine chronische Überlastung der ESchK könnten eine derart lange Verfahrensdauer ebenfalls nicht legiti- mieren. Auch wenn der Entscheid inzwischen ergangen sei, bestehe wei- terhin ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtsverzö- gerung, da sie über weitere Liegenschaften verfüge, für die sie vor Jahr- zehnten enteignungsrechtliche Ansprüche gegen die Enteigner geltend ge- macht habe. Hinzu komme, dass auch über Parteientschädigungen innert angemessener Frist zu entscheiden sei, zumal seit der ersten Leistungser- bringung vom 30. Januar 2013 inzwischen ein Betrag von rund Fr. 39'000.– für Honorare und Auslagen aufgelaufen sei. Auch in diesem Punkt bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung. 6.2 Die Enteigner stimmen den Ausführungen der Enteigneten insoweit zu, als auch sie von einem Rechtsanspruch auf einen Gesamtentscheid sowie einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der gerügten Abtrennung des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ausgehen. Zur Be- gründung führen sie an, es stehe nicht im Ermessen der Vorinstanz, belie- big und ohne Begründung Teilentscheide zu fällen. Demgegenüber fehle es in Bezug auf die gerügte überlange Verfahrensdauer und die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots an einem schutzwürdi- gen Interesse an der Feststellung der Rechtsverzögerung. 6.3 Die Vorinstanz hält der Argumentation der Enteigneten entgegen, die Verfahrensdauer sei einerseits darauf zurückzuführen, dass hier ein Pilot- entscheid zur Beurteilung stehe, bei dem von der Rechtsprechung bisher nicht beantwortete Fragen zu klären gewesen seien. Andererseits hätten die Parteien die zeitliche Länge des vorinstanzlichen Verfahrens selbst zu verantworten. Insbesondere hätten sie insgesamt 15 Stellungnahmen mit dazugehörigen Beweisofferten eingereicht. Zudem seien in diesem Zu- sammenhang insgesamt 11 Fristerstreckungsgesuche eingegangen. Das Verfahren sei überdies aufgrund eines Ausstandsbegehrens der Enteigner gegen den ehemaligen Verfahrensleiter, Vizepräsident B._______, von Juni 2018 bis Oktober 2018 (recte: Oktober 2019) sistiert gewesen. Dar- über hinaus seien die Parteien mit Verfügung vom 4. April 2023 darauf hin- gewiesen worden, dass im Sinne einer Verfahrenskoordination zuerst das Urteil zu den Pilotverfahren der Südanflüge (Gockhausen/Dübendorf) ab- zuwarten sei, bevor in der vorliegenden Sache entschieden würde. Nach- dem am 9. April 2025 auch ein Entscheid über die Parteientschädigung

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 14 ergangen sei, habe die Enteignete an der Feststellung der Rechtsverzöge- rung kein Interesse mehr. 6.4 6.4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Enteignete ein schutzwür- diges Interesse der Parteien an der beantragten Feststellung der Rechts- verzögerung hat, obwohl die Vorinstanz am 22. Juli 2024 in der Hauptsa- che entschieden hat. 6.4.2 Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlangt grund- sätzlich einen wirksamen Rechtsbehelf gegen zu lange Verfahren (vgl. Ur- teil des EGMR Kudła gegen Polen vom 26. Oktober 2000, Nr. 30210/96, § 146–156; vgl. auch ALEXANDER MISIC/JANINE PRANTL, in: Keller/Hertig Randall [Hrsg.], Basler Kommentar, Europäische Menschenrechtskonven- tion, 2026 [nachfolgend: BSK-EMRK], Art. 6 Rz. 9). Ein analoger Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Ein Rechtsbehelf gegen eine zu lange Verfahrensdauer ist wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK, wenn er die be- hauptete Verletzung oder ihre Fortsetzung verhindert oder angemessene Wiedergutmachung für eine bereits eingetretene Verletzung leistet (BGE 151 I 257 E. 10.3 mit Hinweisen; vgl. Urteile des EGMR N.D. und N.T. gegen Spanien vom 13. Februar 2020, Nr. 8675/15 und 8697/15, § 240; Marshall und andere gegen Malta vom 11. Februar 2020, Nr. 79177/16, § 82; vgl. auch RETO WALTHER, BSK-EMRK, Art. 13 Rz. 21). Während eines hängigen Verfahrens steht die Rechtsverzögerungsbe- schwerde offen. Deren Ziel ist es, die säumige Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen (vgl. Urteil des BVGer A-36/2013 vom 7. August 2013 E 2.3; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 1). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts kann eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden, ins- besondere als eine Art der Wiedergutmachung zur konkreten und tatsäch- lichen Durchsetzung der durch die EMRK garantierten Rechte. Allerdings muss das Feststellungsinteresse dargetan und, soweit möglich, belegt werden, soweit das Bedürfnis nach Wiedergutmachung nicht – wie z.B. bei Eingriffen in die persönliche Freiheit – auf der Hand liegt (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 334 E. 3; Urteil des BGer 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3; Urteile des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.3.2 und A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 1.4.3; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 25 und Fn. 75; je mit Hinweisen). Wird gegen den mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 15 diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde. Vielmehr wird im Rahmen einer allgemeinen Verwal- tungsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde habe bestimmte Verfah- rensregeln missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behan- delt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Ver- zögerung besteht (vgl. MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 24 mit Hinweisen). 6.4.3 Eine Rechtsverzögerung liegt vor, wenn sich eine Behörde – im Un- terschied zur formellen Rechtsverweigerung – zwar bereit zeigt, einen Ent- scheid zu treffen bzw. gewillt ist, tätig zu werden, ihrer Verpflichtung jedoch nicht innert angemessener Frist nachkommt, sondern untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert und somit das Verfahren verschleppt (vgl. Urteile des BGer 2C_62/2021 vom 8. März 2021 E. 5.2 und 8C_634/2012 vom 18. Februar 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer B- 3919/2018 vom 17. September 2018 E. 3; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgendend: Praxiskommentar], Art. 46a Rz. 2). Beste- hen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, beurteilt sich die Angemessen- heit der Verfahrensdauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und der Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für die betroffene Partei (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1; Urteil des BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 3.1; MÜLLER/BIERI, VwVG-Kommentar, Art. 46a Rz. 16). Eine chronische Über- lastung der Behörde bewahrt – anders als ein aussergewöhnlicher, nur vo- rübergehender Stau, gegen den rechtzeitig angemessene Massnahmen getroffen werden – nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (vgl. Ur- teile des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3 und 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.4). 6.4.4 Im konkreten Fall meldete die Enteignete ihr Entschädigungsbegeh- ren am 29. Juni 2000 an. Am 15. Juli 2015 überwiesen die Enteigner das Begehren der Vorinstanz. Am 22. Juli 2015 teilte die ESchK der Enteigne- ten mit, dass der Verfahrensgegenstand vorerst auf die Prüfung der An- spruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit beschränkt werde. Am 15. Oktober 2015 und am 5. November 2015 übermittelte die Enteignete der ESchK weitere Beweismittel zum Nachweis der Unvorhersehbarkeit, woraufhin die Enteigner diese Entschädigungsvoraussetzung am 9. No- vember 2015 anerkannten. Nach einem Augenschein vor Ort erstellte der

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 16 Fachrichter am 29. Februar 2016 den Schätzerbericht, und am 18. Mai 2016 gab die ESchK den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Enteigner ihre Stellungnahme ein; die Enteignete liess sich am 2. August 2016 dazu vernehmen. Am 6. Oktober 2016 verzichteten die Enteigner auf eine weitere Stellung- nahme; die Enteignete nahm am 5. Dezember 2016 erneut Stellung. Am 8. Dezember 2016 orientierte die ESchK die Parteien über den Wechsel der Verfahrensleitung an den neu gewählten Präsidenten der ESchK, Rechtsanwalt Gerhard Schmid. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegen- heit zur erneuten Stellungnahme. Die Enteignete verzichtete am 16. Ja- nuar 2017 auf eine erneute Stellungnahme, und die Enteigner liessen sich mit Eingabe vom 25. Januar 2017 erneut vernehmen. Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 teilte die ESchK den Parteien mit, dass die Leitung des Verfahrens aufgrund der grossen Geschäftslast vom Präsidenten an des- sen Stellvertreter, Vizepräsident B., übergehe. Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 gab der Vizepräsident der Enteigneten Gelegenheit, zu den weiteren Entschädigungsvoraussetzungen der Spezialität und der Schwere Stellung zu nehmen. Nach je zweimalig erstreckter Frist liessen sich die Enteignete am 16. Oktober 2017 und die Enteigner am 21. Dezem- ber 2017 dazu vernehmen. Von der ihr am 31. Januar 2018 eingeräumten Gelegenheit, zu den Ausführungen der Enteigner Stellung zu nehmen, machte die Enteignete nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 17. April 2018 Gebrauch. Am 19. Juni 2018 stellten die Enteigner beim Präsidenten der ESchK ein Ausstandsbegehren gegen den Vizepräsidenten B.. Mit Verfü- gung vom 27. Juni 2018 sistierte der Präsident das Verfahren bis zum Vor- liegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Ausstandsbegehren. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 lehnte die ESchK das Ausstandsbegeh- ren ab. Mit Urteil A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht die von den Enteignern dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 hob der Prä- sident der ESchK die Sistierung auf und informierte die Parteien darüber, dass die Leitung des Verfahrens vom Vizepräsidenten Attila Akin übernom- men werde. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 teilte der Vizepräsident den Parteien mit, dass der ESchK für die streitbetroffene Liegenschaft keine Lärmwerte für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr vorlägen. Vorliegend erscheine der Bei- zug eines Sachverständigen bzw. der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) zur Berechnung des Dauerschall-pegels

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 17 (Leq 1) von 6.00 bis 7.00 Uhr in den Jahren 2003 bis 2014 als praktikable Methode, um innerhalb vertretbarer Frist die für den Entscheid relevanten Kenntnisse zu gewinnen. Er setzte den Parteien eine Frist von 30 Tagen zur Äusserung über das Vorgehen der ESchK. Innert erstreckter Frist nah- men die Enteigner am 8. Januar 2021 und die Enteignete am 15. Januar 2021 zum vorgeschlagenen Vorgehen Stellung. Innert erstreckter Frist lies- sen sich die Enteigner mit Eingabe vom 25. April 2022 und die Enteignete mit Eingabe vom 2. Mai 2022 zu den genannten Stellungnahmen verneh- men. Die Enteigner nahmen mit Eingaben vom 10. Juni 2022 und 22. Sep- tember 2022 erneut Stellung, worauf die Enteignete mit Schreiben vom 14. Juli 2022 und 27. Oktober 2022 replizierte. Zu Letzterem liessen sich die Enteigner am 10. November 2022 vernehmen. Mit Verfügung vom 4. April 2023 setzte der Vizepräsident den Parteien eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme zur Durchführung bzw. zum Verzicht auf eine kombinierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung. Zudem wies er die Parteien im Sinne einer Verfahrenskoordination darauf hin, dass zuerst das Urteil in den Pilotverfahren der Südanflüge abzuwarten sei, bevor über die vorlie- gende Streitsache entschieden werde. Am 18. April 2023 teilten die Par- teien der ESchK den Verzicht auf die Durchführung einer kombinierten Ei- nigungs- und Schätzungsverhandlung mit. Am 20. April 2023 orientierte die ESchK die Enteigner dahingehend, dass weitere prozessleitende Anord- nungen zu einem späteren Zeitpunkt folgen würden. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 reichten die Rechtsvertreter der Enteigneten ihre Honorar- note ein. Zudem wiesen sie darauf hin, dass das Verfahren bereits vor 7 ½ Jahren aufgenommen und der Schriftenwechsel im November 2022 abge- schlossen worden sei; deshalb sei die Sache spruchreif. Die Enteigner äus- serten sich mit Schreiben vom 20. März 2024 zur Honorarnote. Die Enteig- nete replizierte hierzu mit Eingabe vom 5. April 2024. Aus dem dargelegten Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens geht hervor, dass zwischen der Überweisung des Entschädigungsbegehrens vom 15. Juli 2015 und dem Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024 rund 9 Jahre verstrichen sind. Zwar ist einzuräumen, dass es sich um ein Pilot- verfahren handelt und die Vorinstanz schwierige Fragen zu beantworten hatte, so dass das Verfahren mehr Zeit als üblich in Anspruch nahm. Aller- dings kommt dem Beschleunigungsgrundsatz bei Pilotentscheiden eine er- höhte Bedeutung zu, weil die Beantwortung umstrittener Sach- und Rechtsfragen regelmässig für weitere gleich oder ähnlich gelagerte Fälle präjudizierend wirkt. Die überdurchschnittlich lange Zeit von mehr als 15 Jahren zwischen der Anmeldung und der Überweisung des Entschädi- gungsbegehrens kann zwar nicht der ESchK angelastet werden, da ihr das

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 18 Begehren erst am 15. Juli 2015 übermittelt wurde. Dennoch ist diese Tat- sache insoweit relevant, als dem Beschleunigungsgrundsatz unter diesen Umständen besonders Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_43/2023 vom 20. Juni 2023 E. 2.3). Mit Blick auf den vorstehend dargelegten Ablauf des vorinstanzlichen Ver- fahrens fallen mehrere Zeitperioden auf, in denen die ESchK keine pro- zessleitenden Verfahrensschritte veranlasst hat, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich wäre. Zunächst verstrichen zwischen der Ein- gabe der Enteigner vom 25. Januar 2017 und der Aufforderung zur Stel- lungnahme zu den weiteren Entschädigungsvoraussetzungen (Verfügung vom 21. Juli 2017) rund 6 Monate. Auch nach dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 vergingen mehr als 15 Mo- nate, bis der Vizepräsident die Parteien am 28. Oktober 2020 über den von der ESchK in Betracht gezogenen Beizug eines Sachverständigen der EMPA orientierte und sie zu einer Stellungnahme einlud. Zwischen der Ein- gabe der Enteigner vom 10. November 2022 und der Verfügung der ESchK vom 4. April 2023 verstrichen wiederum fast 5 Monate. Schliesslich dauerte es von der Mitteilung der ESchK vom 20. April 2023, in der sie weitere pro- zessleitende Anordnungen in Aussicht stellte, und dem Schätzungsent- scheid vom 11. Juli 2024 erneut fast 15 Monate. Davon lassen sich nur rund 8 Monate mit der von der ESchK in Aussicht gestellten Koordination mit den Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf (Verfahren Nr. 2003- 165/036 und 37, 2003-165/163, 2003-165/162, 2003-165/181, 2003- 165/189) begründen, da der Schätzungsentscheid in diesen Pilotverfahren am 2. Dezember 2023 erlassen wurde. Insgesamt lässt sich die neunjährige Verfahrensdauer von der Überwei- sung des Begehrens bis zum Entscheid mit der hochrangigen Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes nicht mehr vereinbaren. Was die ESchK zur Verfahrensdauer vorbringt, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Das Ausstandsbegehren, das die Enteigner am 19. Juni 2018 gegen Vizepräsidenten B._______ einreichten, erachtete das Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 zwar als unbegründet. Im Rahmen der Kostenfolgen wies es aber darauf hin, dass das Ausstandsbegehren vertretbar gewesen sei, zumal sich gewisse Aus- sagen des Vizepräsidenten an der Grenze einer unzulässigen Bemerkung bewegt hätten (E. 6.3). Die Verfahrensverzögerung aufgrund jenes Aus- standsbegehrens und die damit verbundene Sistierung kann daher nicht allein den Enteignern angelastet werden. Die wiederholt gestellten Frister- streckungsgesuche der Parteien vermögen die überlange Verfahrensdauer

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 19 ebenfalls nicht zu begründen, auch wenn sie eine gewisse Verlängerung mitverursacht haben. Im Übrigen vermag auch die chronische Überlastung der Vorinstanz die überlange Verfahrensdauer zwar als nachvollziehbar er- scheinen zu lassen, nicht aber im Sinne der Rechtsprechung zu rechtferti- gen. Daraus folgt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt. 6.4.5 In Anbetracht der dargelegten überlangen Verfahrensdauer von rund 9 Jahren seit der Überweisung des Entschädigungsbegehrens, der erheb- lichen wirtschaftlichen und präjudiziellen Bedeutung des Entscheids – nicht zuletzt auch im Hinblick auf weitere Liegenschaften der Enteigneten an vergleichbarer Lage – ist das schutzwürdige Interesse der Enteigneten an der Feststellung der Rechtsverzögerung zu bejahen. Die tatsächliche Stel- lung der Enteigneten war während der geltend gemachten Verzögerung in einer Art und Intensität berührt, die eine Wiedergutmachung – über den bereits erlangten Sachentscheid hinaus – rechtfertigt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.5). Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und es ist im Urteilsdis- positiv festzustellen, dass die ESchK eine Rechtsverzögerung begangen hat. 6.5 6.5.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob der ESchK auch in Bezug auf den se- parat gefällten Kostenentscheid vom 11. April 2025 eine Rechtsverzöge- rung anzulasten ist und ob die Parteien auch diesbezüglich ein schutzwür- diges Interesse an der Feststellung haben. 6.5.2 Das VwVG nennt Verfügungen (Art. 44 VwVG) und Zwischenverfü- gungen (Art. 46 VwVG), ohne die möglichen Arten von Entscheiden zu de- finieren. Für die Bestimmung der Art einer Verfügung, die einen Einfluss auf die Zuständigkeit wie auch die Anfechtbarkeit hat, ist das Bundesge- richtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) analog beizuziehen, das zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden unterschei- det (Art. 90 bis 93 BGG; vgl. auch BGE 138 V 106 E. 1.1). Endentscheide bzw. Endverfügungen schliessen ein Verfahren – vorbehältlich des Weiter- zugs an eine höhere Instanz – ganz ab, indem in der Sache oder über eine prozessuale Frage (Nichteintreten, Abschreibung) abschliessend entschie- den wird (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 44 Rz 19). Wird bloss über einen Teil der gestellten materiellrechtlichen Begehren oder des Streitgegenstands entschieden oder wird das Verfahren lediglich

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 20 für einen Teil der Verfahrensbeteiligten abgeschlossen, liegt ein Teilent- scheid bzw. eine Teilverfügung vor (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, Praxiskommen- tar VwVG, Art. 44 Rz. 21; vgl. auch Art. 91 BGG). Der Teilentscheid bzw. die Teilverfügung ist eine Variante des Endentscheids (vgl. zu Art. 91 BGG: BGE 134 III 426 E. 1.1; 133 V 477 E. 4.1.2 m.w.H.; FELIX UHLMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz [nachfol- gend: BSK-BGG], 3. Aufl. 2018, Art. 91 Rz. 1, 3 und 7). Charakteristisch für diese Entscheidungen ist, dass sie den betreffenden Teil des Verfahrens beenden und damit endgültig sind. Beispiele hierfür sind die Verweigerung der Parteistellung, die Erklärung der Unzulässigkeit eines Teils der Anträge oder die teilweise Abweisung einer Klage (FRANÇOIS BELLANGER, in: Bel- langer/Candrian/Hirsig-Vuilloz [Hrsg.], Loi fédérale sur la procédure admi- nistrative, 2024, Art. 44 Rz. 11). Das Bundesgericht hält fest, dass nur dann ein Teilentscheid (im Sinne von Art. 91 Bst. a BGG) vorliegt, wenn dieser auch Gegenstand eines separaten Entscheids bilden könnte (BGE 135 V 141 E. 1.4.1). Überdies darf keine Gefahr bestehen, dass das Urteil über den verbleibenden Streitgegenstand im Widerspruch zum bereits gefällten Teilentscheid treten könnte (Urteil des BGer 8C_55/2010 vom 6. August 2010 E. 2.3.2, nicht in BGE 136 V 286 publiziert). 6.5.3 Beim Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen handelt es sich um einen Teilentscheid. Der Erlass eines solchen ist grundsätzlich zulässig, sofern die obgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und hierfür hinreichende sachliche Gründe vorliegen. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2025 begründet die Vorinstanz ihr Vorgehen erstmals, und zwar damit, dass sie mit diesem Vorgehen eine Beschleunigung des Verfahrens im Hauptsachenentscheid beabsichtigt habe. Aus den vorinstanzlichen Ak- ten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass durch die separate Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhebli- cher Zeitaufwand gespart werden und der Hauptsachenentscheid deshalb deutlich früher ergehen konnte. Insbesondere geht aus den Akten hervor, dass die Enteigner bereits mit Eingabe vom 20. März 2024 zur Honorarnote der Enteigneten vom 14. Februar 2024 Stellung bezogen und am 23. April 2024 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet haben. Die Angelegenheit war daher auch in Bezug auf die Beurteilung der Entschädigungshöhe spruchreif. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf den Erlass eines Ge- samtentscheids verzichtet und erst nach rund 9 Monaten einen separaten Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen erlassen hat, so ist dieses Vorgehen nicht mehr mit dem Beschleunigungsgrundsatz vereinbar.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 21 Dementsprechend liegt auch diesbezüglich eine Rechtsverzögerung vor (vgl. dazu BGE 114 Ia 3332 E. 2; Urteile des BGer 5A_885/2014 vom 19. März 2015 E. 2.2 und 2.6; 6B_25/2014 vom 29. August 2014 E. 1). Mit Blick auf die lange Dauer des Verfahrens, die nicht überzeugende Begrün- dung für die Abtrennung des Entscheids über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen sowie die zusätzliche Verzögerung um eine weitere Dauer von 9 Monaten ist das Feststellungsinteresse der Parteien auch in diesem Punkt zu bejahen. 6.6 Aus dem Gesagten folgt, dass eine Rechtsverzögerung hinsichtlich des Erlasses des Sachentscheids sowie des Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vorliegt. Darüber hinaus besteht im konkreten Fall in beiden Punkten auch ein Feststellungsinteresse an der Rechtsverzöge- rung, so dass diese im Urteilsdispositiv festzuhalten ist. Folglich sind die Beschwerden bezüglich der beantragten Feststellung der Rechtsverzöge- rung gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung begangen hat. 6.7 Der Entscheid ist dem Bundesgericht im Hinblick auf die Prüfung eines allfälligen grundsätzlichen Handlungsbedarfes zur Kenntnis zu bringen (vgl. auch Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 2.5). Rechtsgrundlagen und Praxis zur Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche 7. 7.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Enteignung durch di- rekten Überflug (auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher Überflug"; vgl. dazu BGE 142 II 128 E. 2.2) einerseits und der Enteignung nachbar- rechtlicher Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen andererseits. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte, da ein direkter Überflug unbestrittener- massen nicht zur Diskussion steht (vgl. E. 5 hiervor). 7.2 Führt der Flugverkehr zu übermässigen, duldungspflichtigen Immissio- nen, so kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Entschä- digungsanspruch aufgrund einer immissionsbedingten Enteignung beste- hen. Dabei handelt es sich um eine formelle Enteignung infolge Unterdrü- ckung der nachbarrechtlichen Abwehrrechte gemäss Art. 679 in Verbin- dung mit Art. 684 ZGB; der Entschädigungsanspruch wird aus Art. 5 Abs. 1

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 22 EntG abgeleitet. Nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung setzt ein Entschädigungsanspruch für die Unterdrückung nachbar- rechtlicher Abwehrrechte gegenüber Lärmeinwirkungen voraus, dass (ku- mulativ) die drei Bedingungen der Unvorhersehbarkeit der Lärmimmissio- nen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des immissions- bedingten Schadens gegeben sind (BGE 136 II 263 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_62/2017 vom 19. April 2018 E. 2; vgl. dazu auch AD- RIAN GOSSWEILER, Entschädigung für Lärm von öffentlichen Verkehrsanla- gen, 2014, Rz. 422 und 427 ff.; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, S. 246 ff.). Gemäss Art. 36e Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Luftfahrt (LFG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung [AS 2020 4085; BBl 2018 4713]; SR 748.0) werden Entschädi- gungsforderungen gegen den Flughafenhalter wegen übermässiger Lärm- immissionen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsreglements gedul- det werden müssen, nach dem EntG beurteilt. Die Art. 27–44 EntG sind nicht anwendbar. 7.3 Das Bundesgericht hat den Stichtag für die Vorhersehbarkeit für Flug- lärmimmissionen im Einzugsbereich der schweizerischen Landesflughäfen auf den 1. Januar 1961 festgesetzt (ständige Rechtsprechung seit BGE 121 II 317 E. 6b–c). Es hielt an diesem Stichdatum auch im Hinblick auf gewisse einschneidende Änderungen des An- und Abflugbetriebs fest, deren konkrete Gründe für die Grundeigentümer nicht vorhersehbar waren, wie zum Beispiel der sprunghafte Anstieg der Südabflüge durch die Einfüh- rung der "4. Welle" der Swissair im Herbst 1996 (BGE 130 II 394 E. 12.1 S. 415 und E. 12.3.1–12.3.3 S. 420 ff.; nachfolgend auch: Opfikoner Urteil) und die starke Zunahme der Ostanflüge seit 2001 aufgrund der Beschrän- kungen des deutschen Luftraums (BGE 136 II 263 E. 7.3–7.5 und E. 8 S. 268 ff.; vgl. auch BGE 142 II 128 E. 3.1 mit Hinweisen). Wer nach dem

  1. Januar 1961 ein fluglärmbetroffenes Grundstück erworben hat, ist auf- grund der Vorhersehbarkeit der Immissionen grundsätzlich nicht entschä- digungsberechtigt (vgl. dazu BGE 131 II 137 E. 2.3; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 432). Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Grundeigentümer das Grundstück durch Erbgang oder Erbvorbezug erworben haben. In diesem Fall wird auf den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser abgestellt und gefragt, ob die Immissionen für diesen vorhersehbar waren (BGE 128 II 329 E. 2.2). Wird ein Grundstück vor dem 1. Januar 1961 erworben, aber erst nach diesem Datum überbaut, kann ein Entschädigungsanspruch al- lein für die Entwertung des Bodens entstehen. Bei der Beurteilung der Spe- zialität der Einwirkungen und der Schwere des Schadens ist indes von der Nutzung der fraglichen (Gesamt-)Liegenschaft im Schätzungszeitpunkt

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 23 auszugehen. Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Entschädi- gung erfüllt, beschränkt sich diese auf den Ersatz des Minderwertes des Landanteils (vgl. BGE 134 II 145 E. 6 mit Hinweisen). 7.4 Vom Stichtag für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit ist der massge- bende Zeitpunkt für die Entschädigungsbemessung zu unterscheiden. Die Regelung von Art. 19 bis Abs. 1 EntG, wonach auf das Datum der Einigungs- verhandlung abzustellen sei, ist auf Verfahren mit öffentlicher Planauflage und persönlicher Anzeige zugeschnitten, in denen die Entschädigungsfor- derungen für eine Enteignung gleichzeitig anzumelden sind und damit auch die Einigungsverhandlungen zur gleichen Zeit durchgeführt werden können. Findet dagegen, wie häufig beim nachträglichen Auftreten über- mässiger Immissionen, kein öffentliches Auflageverfahren statt und können die Entschädigungsansprüche bis zum Eintritt der Verjährung über einen längeren Zeitraum geltend gemacht werden, rechtfertigt es sich, für alle Verfahren den nämlichen Schätzungszeitpunkt zu wählen. Der Schät- zungsstichtag ist in diesen Fällen nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in Würdigung der gegebenen Umstände festzusetzen und darf auf den Zeitpunkt gelegt werden, in dem die Lärmbetroffenen durch öffentliche Auflage der Lärmbelastungspläne und öffentliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche hätten aufgefordert werden können (BGE 134 II 49 E. 49 E. 13.1). 7.5 Das Kriterium der Spezialität bezieht sich auf die Intensität des Lärms. Nach ständiger Praxis ist die Anspruchsvoraussetzung erfüllt, wenn die Lärmimmissionen eine Intensität erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigen. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn die in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzge- bung festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten sind (BGE 134 II 164 E. 7; 130 II 394 E. 12.2; 119 Ib 348 E. 5b). Tritt die Übermässigkeit der Lärmbelastung nicht schon bei der Inbetriebnahme eines Werkes, sondern erst infolge Verkehrszunahme oder einer Betriebsänderung ein, ist auf- grund der konkreten Verhältnisse zu entscheiden, ab wann die Einwirkun- gen als unüblich und unzumutbar einzustufen waren (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.2; Urteil des BGer 1C_78/2019 vom 22. November 2019 E. 3.1). 7.6 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Voraussetzung der Schwere des immissionsbedingten Schadens so zu verstehen, dass der Schaden eine gewisse Höhe oder einen gewissen Prozentsatz des Ge- samtwertes einer Liegenschaft erreichen muss, damit eine Ersatzpflicht entsteht (vgl. BGE 145 I 250 E. 5.2; 134 II 49 E. 11; 130 II 394 E. 12.3; 123

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 24 II 481 E. 7d; 110 Ib 340 E. 2; 94 I 286 E. 9c; vgl. auch GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 457 ff.). Eine feste, allgemein gültige Grenzziehung ist in der Praxis ausgeschlossen worden. In BGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271 wurde immerhin anerkannt, dass auch eine Entwertung von 10 % einer Liegen- schaft bereits einen schweren Schaden im enteignungsrechtlichen Sinn darstellen kann (BGE 134 II 49 E. 11 mit Hinweisen). Die Voraussetzung des schweren Schadens darf keine allzu hohe Hürde bilden, da im Falle der formellen Enteignung Art. 16 EntG gleich wie Art. 26 Abs. 2 BV eine volle Entschädigung vorschreibt. Sie lässt sich nur insoweit rechtfertigen, als der Grundsatz zum Tragen kommt, dass ein Entschädigungsanspruch nicht für jeden beliebigen hoheitlichen Eingriff und damit auch nicht für jede beliebige Beeinträchtigung durch den öffentlichen Verkehr entstehen kann (vgl. BGE 134 II 49 E. 10 mit Hinweisen). Ist im Einzelfall die Höhe des Schadens zur Festsetzung der Entschädigung zu ermitteln, so sind neben der Lärmbelastung auch die Lage, die Art und die Umgebung der Grund- stücke zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 394 E. 12.3; 117 Ib 15 E. 2b; 116 Ib 11 E. 3a). 7.7 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (vgl. Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädi- gung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 EntG). Die Entschädigung für eine Enteignung von nachbarlichen Abwehrrechten unterliegt den Regeln, die bei einer Teilenteignung im Sinne von Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung gelangen. Sie berechnet sich nach der Diffe- renzmethode, die darin besteht, vom Verkehrswert der Liegenschaft ohne Immissionen denjenigen der Liegenschaft mit den Immissionen abzuzie- hen (vgl. BGE 122 II 337 E. 4c; HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteig- nungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 19 Rz. 154 f., je mit Hinweisen). Der entsprechende Minderwert wird in der Regel in Prozenten des Ver- kehrswerts des unbelasteten Grundstücks ausgedrückt (vgl. BGE 134 II 49 E. 11). 7.8 Hinsichtlich der Südanflüge ist zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum sog. vorläufigen Betriebsreglement für den Flugha- fen Zürich hinzuweisen. In BGE 137 II 58 prüfte das Bundesgericht die gel- tenden Belastungsgrenzwerte gemäss Anhang 5 LSV vorfrageweise auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Es erwog, dass zwar der über 16 Stunden ge- mittelte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrscheinlichkeit einer starken Störung korrespondiere. Konzentriere sich jedoch der Fluglärm auf eine kurze Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit, schlage sich

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 25 dies im 16-Stunden-Leq nicht nieder, obwohl der Lärm lästig und – insbe- sondere bei Aufwachreaktionen – sogar schädlich sein könne. Dies sei na- mentlich bei den morgendlichen Südanflügen auf Piste 34 der Fall (E. 5.3.5). Das Bundesgericht erklärte in der Folge die Belastungsgrenz- werte in Bezug auf die morgendlichen Südanflüge sinngemäss für nicht anwendbar und verpflichtete die Flughafen Zürich AG zu Massnahmen des passiven Schallschutzes, wozu ein (provisorisches) Schallschutzkonzept für Südanflüge auszuarbeiten und zur Genehmigung einzureichen sei (E. 7.4; vgl. auch BVGE 2021 II/1 nicht publ. E. 34.5.3; je mit weiteren Hin- weisen). Einrede der Verjährung 8. 8.1 Die Enteigner haben im vorinstanzlichen Verfahren die Einrede der Verjährung erhoben. Sie begründeten diese im Wesentlichen damit, dass die Entschädigung für die Liegenschaften an der (...) und (...) für die im Oktober 2002 eingeführten Südanflüge verspätet angemeldet worden sei. Es handle sich um einen neuen Anspruch, der innerhalb der neu laufenden Verjährungsfrist geltend gemacht werden müsse. In ihrer Eingabe vom 3. Juli 2008 und in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2017 habe die Enteignete ausschliesslich die Liegenschaft (...), nicht aber die beiden an- deren Liegenschaften (Nrn. [...] und [...]) thematisiert. 8.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, Streitgegenstand bilde die Entschädigung für die Wertverminderung der Liegenschaft infolge übermässigen Fluglärms, die von der Enteigneten mit Eingabe vom 29. Juni 2000 für alle drei Liegenschaften angemeldet worden sei. Ob die Entschädigung für die streitbetroffenen Liegenschaften wegen Fluglärmim- missionen als Folge der Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 oder infolge der ab Oktober 2003 eingeführten Südanflüge begründet werde, ändere nichts an der Rechtsfolge. Bei beiden Begründungen bzw. Flug- lärmimmissionsquellen stehe dieselbe Rechtsfolge zur Diskussion, näm- lich die allfällige Wertverminderung der Liegenschaften an der (...) in Opfikon-Glattbrugg infolge übermässigen Fluglärms. Bei der mit Eingabe der Enteigneten vom 16. Oktober 2017 geltend gemachten Wertverminde- rung infolge der ab Oktober 2003 eingeführten Südanflüge handle es sich lediglich um zusätzliche Begründungselemente im Rahmen des bereits am 29. Juni 2000 geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Eine Verjäh- rung sei dementsprechend zu verneinen.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 26 8.3 Die Enteignete führt in ihrer Replik ergänzend an, die von den Enteig- nern aufgeworfene Verjährungsfrage sei mit BGE 136 II 165 E. 5.2 bei ana- loger Ausgangslage bereits höchstrichterlich entschieden worden. Die spä- teren Lärmeinwirkungen der Südanflüge seien daher bereits gestützt auf das Entschädigungsbegehren vom 29. Juni 2000 zu berücksichtigen. Dies stehe auch im Einklang mit BGE 134 II 49. Nach diesem Entscheid seien auch nach dem Stichtag eintretende Änderungen der tatsächlichen Situa- tion zu berücksichtigen, soweit sie sich im Schätzungszeitpunkt im Ver- kehrswert des von der Enteignung betroffenen Objekts schon niederge- schlagen hätten oder mit hinreichender Sicherheit in nächster Zeit nieder- schlagen würden. Daran ändere auch nichts, dass der Flughafen Zürich im Jahr 1999 privatisiert worden sei und das Flughafengesetz für alt- und neu- rechtliche Entschädigungsforderungen unterschiedliche Schuldner vor- sehe. 8.4 8.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei formeller Ent- eignung der Abwehrrechte, welche die Nachbarn eines öffentlichen Werkes vor übermässigen Lärmimmissionen schützen, grundsätzlich eine Verjäh- rungsfrist von 5 Jahren ab Entstehung des Entschädigungsanspruchs (BGE 124 II 543 E. 4 mit Hinweisen; vgl. zur Anwendbarkeit der fünfjähri- gen Verjährungsfrist im öffentlichen Recht: BGE 140 II 384 E. 4.2; 122 II 26 E 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 153 ff und Rz. 767 ff.). Entsteht der geltend gemachte Schaden nicht unmittelbar durch den Bau oder die Inbetriebnahme eines öffentlichen Werkes, so beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen, wenn Einwir- kung und Schaden objektiv erkennbar sind (BGE 108 Ib 485 E. 3a; Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 4). Im Zusammenhang mit der Verjährung von enteignungsrechtlichen Ent- schädigungsansprüchen für die Flughafenimmissionen beginnt die Verjäh- rungsfrist zu laufen, wenn die für die Entstehung des Entschädigungsan- spruchs relevanten drei Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit der Ein- wirkungen, der Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Scha- dens gegeben und die Spezialität der Immissionen und die Schadens- schwere objektiv erkennbar sind. Solange es an einem dieser Kriterien fehlt, kann der Anspruch nicht entstehen und demnach nicht verjähren. Der Betroffene muss bei gebotener Sorgfalt Kenntnis von der Intensität der Ein- wirkungen und der Schwere des Schadens haben; keine Rolle spielt dage- gen, ab welchem Zeitpunkt der Betroffene effektiv von seinem Entschä-

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 27 digungsrecht wusste (BGE 130 II 394 E. 12; Urteil des BVGer A-196/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 4; GOSSWEILER, a.a.O., Rz. 477 f.). Die Verjährung gewährt dem Schuldner die Möglichkeit, sich nach einem bestimmten Fristenlauf der Durchsetzung einer Forderung zu widersetzen, indem er die Verjährungseinrede erhebt. Soweit eine Forderung eines Pri- vaten zur Diskussion steht, darf die Verjährung vom Richter nicht von Am- tes wegen berücksichtigt werden (Art. 142 OR). Sie beschlägt weder den Bestand noch die Entstehung einer Forderung, sondern allein deren Durchsetzbarkeit (Urteil des BGer 2C_863/2021 vom 17. Mai 2023 E. 4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 775 f.). Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn sich der betroffene Eigentümer – gemäss den Bestim- mungen der Rechtsprechung (vgl. dazu BGE 124 II 543 E. 4a) – an die öffentliche Körperschaft, die das Enteignungsrecht innehat, oder an die für die Erteilung eines solchen Rechts zuständige Behörde wendet, um die Einleitung eines Enteignungsverfahrens zu beantragen und gegebenen- falls seine Ansprüche geltend zu machen. Er tritt damit zum ersten Mal for- mell vor einer Behörde auf, um seine Rechte in einem Enteignungsverfah- ren geltend zu machen (BGE 124 II 543 E. 4b; vgl. dazu auch THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 225 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag nicht jede Änderung des An- und Abflugverfahrens den Beginn einer neuen Ver- jährungsfrist auszulösen. Vielmehr ist eine verjährungsauslösende Wir- kung nur anzunehmen, wenn die Veränderung im An- und Abflugregime in einer Gesamtschau mit Blick auf die Belastungssituation wesentlich ist (Ur- teile des BVGer A-196/2017 E. 6.7.2 und A-4858/2012 vom 15. August 2013 E. 6.5.7). Das Bundesgericht hat bisher zur Frage, inwiefern wesent- liche Veränderungen des Flugbetriebs bzw. der Fluglärmbelastung dazu führen, dass eine neue Verjährungsfrist beginnt, nicht abschliessend Stel- lung genommen. Es hat jedoch immerhin festgehalten, dass dies – wenn überhaupt – nur bei erheblichen Veränderungen des Flugbetriebs bejaht werden könne (Urteil des BGer 1C_78/2019 vom 22. November 2019 E. 5.3.3). 8.4.2 Wie bereits das Bundesgericht im Opfikoner Urteil (E. 12.3.1) ausge- führt hat, stiegen in den Jahren 1993 bis 1995 die Abflugbewegungen auf der Piste 16 zunächst kontinuierlich von rund 14'600 auf rund 18'600 an. Die Einführung der "4. Welle" im Herbst 1996 führte alsdann praktisch zu einer Verdoppelung der Anzahl der Abflüge ab Startpiste 16 und damit über

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 28 Opfikon (35'920). In den Jahren 1998 (36'400 Abflüge) und 1999 (37'400 Abflüge) erhöhte sich die Zahl dieser Flugbewegungen nochmals leicht und im Jahr 2000 (58'294 Abflüge) erneut wesentlich. In den Folgejahren gingen die Flugbewegungszahlen wieder zurück; sie bewegten sich jedoch nach den offiziellen Angaben der Flughafenhalterin noch deutlich über dem Niveau von 1995 (2001: 32'700 Abflüge; 2002: 27'700 Abflüge; 2003: 28'977 Abflüge). Die durch die genannte "4. Welle" verursachte Zunahme der Starts in süd- östlicher Richtung ging mit einer erheblichen Erhöhung der Fluglärmimmis- sionen einher. Dies zeigt sich bereits daran, dass die Baulandpreise in Opfikon von 1997 bis 2004 deutlich sanken: Im Jahr 1997 belief sich der Medianpreise für Wohnbauland laut den Angaben auf der Website des Kantons Zürich noch auf Fr. 800.–/m 2 , während er im Jahr 2004 auf Fr. 650.–/m 2 gefallen war (< https://www.zh.ch/de/planen-bauen/raumpla- nung/immobilienmarkt/bodenpreise.html >, abgerufen am 19.02.2026; vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-3149/2024 vom 17. September 2025 E. 8.4.1). Die ab dem 30. Oktober 2003 eingeführten regulären morgendlichen Süd- anflüge auf die Piste 34 führten auf den streitbetroffenen Grundstücken zwar nicht zu einer Erhöhung der Grundbelastung (16h-Leq 6.00 bis 22.00 Uhr). Vielmehr sank diese ab dem Jahr 2003 unter den Belastungsgrenz- wert von 60 dB(A) für die massgebende Empfindlichkeitsstufe II (vgl. dazu act. 1, Beilage 3; Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV; Ziff. 221 Anhang 5 der LSV). Allerdings stieg die Lärmbelastung an der sensitiven Morgenstunde (6.00 bis 7.00 Uhr) deutlich an. Insgesamt ergibt sich, dass die Grundbelastung ab 2003 geringfügig sank und mit den ab Herbst 2003 neu eingeführten Südanflügen eine wesentliche Zunahme der Lärmbelastung an einer sen- siblen Tagesrandstunde zu verzeichnen war. Dass diese Veränderung im An- und Abflugregime in einer Gesamtschau der Belastungssituation so wesentlich ist, dass hierdurch eine neue Verjährungsfrist ausgelöst würde, kann nicht angenommen werden. Im Übrigen erweist es sich auch als sinn- voll und sachgerecht, über sämtliche Beeinträchtigungen ein- und dessel- ben Objektes im gleichen Verfahren zu befinden (Urteil des BGer 1E.20/2007 vom 28. April 2008 E. 7). Den neu eingeführten morgendlichen Südanflügen kann damit keine neue verjährungsauslösende Qualität in der Fluglärmbelastung zugeschrieben werden. Mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass die Anmeldung der Entschädigungsforderung vom 29. Juni 2000 auch den ab Oktober 2003 einsetzenden Lärm der

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 29 Südanflüge umfasst. Der Einwand der Verjährung erweist sich daher als unbegründet. Schätzungsstichtag 9. 9.1 Im Zusammenhang mit Entschädigungsforderungen zahlreicher Grundeigentümer der Stadt Opfikon als Folge der Immissionen der "4. Welle" legte die Vorinstanz den Schätzungsstichtag auf den 1. Januar 1997 fest (vgl. dazu Urteil des BGer 1E.7/2007 vom 14. April 2008 E. 5 und 10.1). Im Zusammenhang mit der Einführung der morgendlichen Südan- flüge auf der Piste 34 am 30. Oktober 2003 setzte sie den Stichtag im Pi- lotverfahren Gockhausen/Dübendorf (Verfahren Nr. 2003-165/036 und 37, 2003-165/163, 2003-165/162, 2003-165/181, 2003-165/189; nachfolgend auch: Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf; vgl. dazu auch Urteil A-4914/2023, A-455/2024 vom 9. März 2026 E. 12.3 und 12.4, in welchem der Schätzungsstichtag des 1. Januar 2004 unbestritten geblieben war) sowie im Pilotverfahren Opfikon-Glattbrugg (1999-137/046-A, 1999- 137/046-B und 1999-137/046-C vom 21. März 2016; vgl. dazu Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017, Sachverhalt Bst. D) auf den 1. Ja- nuar 2004 fest (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1C_256/2014 et al. vom 17. März 2016 [teilweise publiziert in BGE 142 II 136], in welchem der Schätzungszeitpunkt nicht in Frage gestellt wurde). 9.2 Die Enteignete vertritt im Ergebnis den Standpunkt, es sei der Stichtag des 1. Januar 1997 heranzuziehen. Die Enteigner bringen dagegen vor, der Schätzungsstichtag sei zumindest unklar, zumal dieser praxisgemäss für die Immissionen aus der "4. Welle" auf den 1. Januar 1997 und für jene als Folge der Südanflüge auf den 1. Januar 2004 festzusetzen sei. 9.3 Wie nachfolgend darzulegen ist (E. 12), sind die Anspruchsvorausset- zungen für eine Entschädigung bezüglich der Immissionen als Folge der Einführung der "4. Welle" im konkreten Fall nicht erfüllt. Insbesondere fehlt es am Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Immissionsbelastung, wenn diese den massgebenden Immissionsgrenzwert – wie hier – nur vorüber- gehend überschreitet. In dieser Konstellation erweist sich die mit der Ein- führung der Südanflüge ab Oktober 2003 verursachte Lärmbelastung als entscheidend, da die durch die "4. Welle" verursachten Fluglärmimmissio- nen nicht entschädigungsbegründend sind. Folglich ist für die Ermittlung

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 30 der Minderwerte der streitbetroffenen Grundstücke auf den Stichtag des

  1. Januar 2004 abzustellen. Schwere des Schadens

10.1 Die Enteignete macht im Zusammenhang mit der Anspruchsvoraus- setzung der Schwere geltend, es sei unbestritten, dass die gemäss ESchK- Modell (mit der Spezifikation 0.9 % pro dB über der Grundbelastung von 45 dB) ermittelten Werte für die Jahre 1997 bis 2002 zwischen 13.7 % (...) und 13.2 % (...) gelegen hätten. Diese prozentualen Minderwerte lägen ohne Weiteres im entschädigungspflichtigen Bereich. Die von den Enteig- nern im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Tabelle mit Lärm- und Min- derwerten (act. 1, Beilage 3) weise auch für das Jahr 2003 Minderwerte zwischen 11.4 % und 14.6 % aus. Zwischen 2003 und 2014 bewegten sich die Werte im Bereich von 8.4 % bis 10.3 %. Auch diese prozentualen Min- derwerte stellten einen schweren Schaden dar. Auch bei Anwendung des hedonischen Modells bestehe kein Anlass, unter 10 % liegende Minder- werte unter dem Titel der Schwere des Schadens kategorisch von der Ent- schädigungspflicht auszuschliessen. Selbst wenn nicht bereits aufgrund des prozentualen Minderwerts von einem schweren Schaden auszugehen wäre, sei zu prüfen, ob ein solcher aufgrund der absoluten Schadenshöhe vorliege. Dies sei hier mit Blick auf den von der ESchK geschätzten Er- tragswert von 3.20 Mio. Fr. ohne Weiteres zu bejahen. 10.2 Gegen diese Argumentation wenden die Enteigner ein, die Schwere des Schadens sei allein aufgrund der prozentualen Minderwerte zu beur- teilen. Dabei sei grundsätzlich von einer "Schwere-Schwelle" von 15 % bzw. von einer absoluten, zwingend zu respektierenden Untergrenze von 10 % auszugehen. Auch der Hinweis auf die von der Enteigneten ange- führten, sehr alten Bundesgerichtsentscheide (BGE 102 Ib 276 E. 4; 101 Ib 405 E. 3b) sei unbehelflich, da sich diese auf eine absolute Spezi- alsituation beziehen würden und für eine Regelbildung nicht brauchbar seien. 10.3 Aus der genannten Tabelle mit Lärm- und Minderwerten geht hervor, dass sich die Minderwerte bezogen auf den Stichtag des 1. Januar 2004 für die Liegenschaften an der (...) und (...) auf 9.8 % und für jene (...) auf 10.3 % beliefen. In den Jahren 2005 bis 2014 bewegen sich die in Anwen- dung des ESchK-Modells ermittelten Minderwerte im Bereich von 8.4 % bis

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 31 9.6 %. Im Folgenden ist zunächst auf die von den Parteien aufgeworfenen Grundsatzfragen einzugehen, bevor anschliessend die Schwere des Scha- dens zu beurteilen ist. 10.4 Die Enteignete argumentiert zunächst damit, dass die Schwere auch zu bejahen sei, wenn der absolute Schadensbetrag hoch ausfalle. Das Kri- terium der Schwere setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der im- missionsbedingte Schaden "eine gewisse Höhe oder einen gewissen Pro- zentsatz" des Gesamtwertes der betroffenen Liegenschaft erreicht. In ei- nem neueren Urteil im Zusammenhang mit Strassenlärm hat das Bundes- gericht erkannt, dass die bisherige Praxis und ihre Begründung gegen das Abstellen auf absolute Beträge sprächen, welche die Eigentümer und Ei- gentümerinnen von grossen und wertvollen Liegenschaften bevorzugen und diesen einen Entschädigungsanspruch schon bei relativ geringfügigen Beeinträchtigungen verschaffen würde, während alle anderen Betroffenen leer ausgingen. Es könne offenbleiben, ob ausnahmsweise aus Billigkeits- gründen ein absolut hoher Schaden von deutlich unter 10 % des Verkehrs- werts als schwer anerkannt werden könnte (Urteil des BGer 1C_195/2022 vom 20. Februar 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Mit den Enteignern ist hierzu festzuhalten, dass weiterhin grundsätzlich die prozentualen Minderwerte als massgebend einzustufen sind; andernfalls würden Enteignete mit kleineren, preisgünstigen Grundstücken benachtei- ligt. Bei den hier zu beurteilenden Entschädigungsbegehren kann es daher gestützt auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts – wenn überhaupt – nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen in Betracht kommen, die Schwere des Schadens anhand von absoluten Beträgen zu bejahen. 10.5 Des Weiteren werden von den Parteien unterschiedliche Auffassun- gen vertreten, inwiefern eine Mindestgrenze für die Schwere des Schadens gelten soll. Das Bundesgericht hat es bislang stets abgelehnt, bei der Schwere des Schadens eine allgemein gültige Mindestgrenze festzulegen (vgl. E. 7.6 hiervor). Es besteht auch im konkreten Fall kein Anlass – in Änderung der langjährigen Rechtsprechung – eine Untergrenze von 10 % einzuführen. Die Grenze zur Schwere des Schadens ist daher weiterhin einzelfallbezo- gen zu bestimmen. Es mag sodann zutreffend sein, dass es sich bei den beiden älteren Urteilen BGE 101 Ib 405 und BGE 102 Ib 271, wo ein Min- derwert von 10 % als entschädigungspflichtig angesehen wurde, um

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 32 Spezialsituationen handelte, da die Enteigneten nicht über genügend Mittel verfügten, um selbst Schallschutzmassnahmen zu realisieren. Nach Lesart des Bundesverwaltungsgerichts schliesst dies aber noch nicht aus, dass auch in anderen Fällen ein Minderwert schon in dieser Höhe zu einem ent- eignungsrechtlichen Entschädigungsanspruch führen kann (vgl. Urteil des BVGer A-2536/2018 vom 16. September 2021 E. 19.1). Im Zusammen- hang mit Eisenbahnlärm beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Schwere des Schadens bei einer Werteinbusse von 8 % bis 9 % abschlä- gig (Urteil des BVGer A-6004/2008 vom 22. April 2009 E. 7.3.1). Hinsicht- lich dieses Urteils, das von den Enteignern und der Vorinstanz zitiert wird, ist jedoch einschränkend festzuhalten, dass die damalige einzelfallbezo- gene Begründung zum Teil der bundesgerichtlichen Rechtsprechung be- treffend Schätzungsermessen widerspricht (vgl. BGE 134 II 49 E. 11). Es kann daher nicht als überzeugendes Präjudiz dienen. Soweit die Enteignete ihrerseits geltend macht, es seien nur Bagatellschä- den von der Entschädigungspflicht ausgeschlossen, ist diese Ansicht ebenfalls zu relativieren. Das Bundesgericht hat in den älteren Entscheiden nur "un tort bénin" (vgl. BGE 94 I 302 E. 9c) bzw. einen geringfügigen Scha- den (vgl. BGE 101 Ib 405 E. 3b) von der Entschädigungspflicht ausgenom- men. Die Rechtsprechung hat die damalige Wortwahl "un tort bénin" nicht direkt mit "Bagatellschaden" übersetzt. Richtig ist, dass die Hürde für die Schwere des Schadens mit Blick auf den Grundsatz der vollen Entschädi- gung nicht allzu hoch angesetzt werden darf (vgl. vorstehend E. 7.6). Nicht- destotrotz ist zu bedenken, dass die Entwertung von 10 % bislang der tiefste Minderwert bildet, bei der nach der bisherigen Rechtsprechung ein Entschädigungsanspruch anerkannt worden ist (BGE 102 Ib 271; 101 Ib 405). Bei den streitbetroffenen Liegenschaften der Enteigneten, deren Minder- werte im Jahr 2004 teilweise knapp unter 10 % (9.8 %) bzw. mit 10.3 % nur knapp darüber liegen, müssen nach dem Gesagten spezielle Gründe im Einzelfall vorliegen, um ausnahmsweise die Schwere des Schadens beja- hen zu können. 11. 11.1 Ausgehend von den ermittelten Minderwerten von 9.8 % ([...] und [...]) und 10.3 % (...) für den Stichtag des 1. Januar 2004 ist im Folgenden die Schwere des Schadens gesamthaft zu beurteilen.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 33 11.2 Bei den Liegenschaften der Enteigneten handelt es sich um Ertrags- liegenschaften, die der Zone mit ES II zugeordnet sind. Wie erwähnt, stufte das Bundesgericht die Belastungsgrenzwerte der geltenden LSV in Bezug auf die morgendlichen Südanflüge als ungenügend ein und verpflichtete die Flughafen Zürich AG dazu, zum Schutz vor Aufwachreaktionen ein Schallschutzkonzept auszuarbeiten (BGE 137 II 58; vgl. vorstehende E. 7.8). Infolge der Einführung der Südanflüge (6.00 bis 7.08 Uhr werktags und bis 9.08 Uhr an Wochenenden und Feiertagen) sind die streitbetroffe- nen Liegenschaften einer konzentrierten Fluglärmbelastung in der Morgen- stunde ausgesetzt (vgl. zur Entwicklung der morgendlichen Südanflüge auf Piste 34 in den Jahren 2005 bis 2021: Beilage 1 zur Stellungnahme der Enteigner vom 22. September 2022; act. 90.1; vgl. zur Entwicklung der morgendlichen Südanflüge in den Jahren 2003 bis 2014: Urteil A-4914/2023, A-455/2023 [Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf] E. 12.3). Zu beachten ist überdies, dass das Modell ESchK – anders als das Modell MIFLU I – als Lärmfaktor allein die Grundbelastung (16h-Leq von 6.00 bis 22.00 Uhr) berücksichtigt. Wie bei den abendlichen Ostanflügen (vgl. dazu BGE 142 II 136 E. 5; Urteil des BVGer A-2155/2012 vom 1. April 2014 E. 12.4.2 mit Hinweisen) sind daher auch bei den morgendlichen Südan- flügen Zweifel angebracht, ob das Modell der konzentrierten Tagesrandbe- lastung ausreichend Rechnung trägt (vgl. dazu Urteil A-4914/2023, A-455/2023 [Pilotverfahren Gockhausen/Dübendorf] E. 24.3, 30.2 und 30.6). In Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist folglich zu erwarten, dass die kon- zentrierte Fluglärmbelastung der Südanflüge in der besonders sensiblen ersten Morgenstunde (vgl. BGE 137 II 58) für die Beurteilung der Wohn- qualität und damit letztlich auch für den Wert der Liegenschaft massgeblich ins Gewicht fällt. Die Tagesrandbelastungen der Südanflüge werden dabei nur zum Teil respektive methodisch ungenau im hedonischen Modell ESchK abgebildet. Die Anspruchsvoraussetzung der Schwere des Scha- dens ist damit gegeben. Spezialität der Immissionen 12. 12.1 In Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität stellte die ESchK fest, es sei aufgrund der Akten erstellt und im Übrigen unbestritten,

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 34 dass bei den streitbetroffenen Liegenschaften, welche der Empfindlich- keitsstufe II zugewiesen seien, einzig von 1997 bis und mit 2002 während des Tages zwischen 6.00 und 22.00 Uhr eine Überschreitung des IGW vor- liege. Bezüglich der ersten (von 22.00 bis 23.00 Uhr), der zweiten (von 23.00 bis 24.00 Uhr) und der letzten (von 5.00 bis 6.00 Uhr) Nachtstunde gemäss Ziff. 222 Anhang 5 LSV bestehe keine Überschreitung der Grenz- werte (E. 4.2). Für die Empfindlichkeitsstufe II habe die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) in ihrem im Dezember 2021 er- statteten Bericht empfohlen, den IGW zwischen 6.00 und 7.00 Uhr bei 52 dB(A) anzusetzen. Vor dem Hintergrund der nach wie vor geltenden Best- immungen der LSV sei davon auszugehen, dass bei einem Wert von 52 dB(A) eine mögliche und bei einem Wert von 55 dB(A) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung des IGW der ersten Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr bestehe (E. 4.3.5). In Bezug auf die Südanflüge sei nur für das Jahr 2004 und zudem ausschliesslich für die Liegenschaft an der (...) eine teilweise Lärmimmission von 55 dB(A) zu verzeichnen. Spätestens ab dem Jahr 2007 lägen alle streitbetroffenen Lie- genschaften sehr klar und mit zunehmender Distanz ausserhalb der 55 dB- Isophonen (Kurven gleicher Lautstärke). Entgegen der Auffassung der Ent- eigneten könne aufgrund der seit Oktober 2003 eingeführten Südanflüge nicht bereits von einer dauerhaften und übermässigen Lärmimmission aus- gegangen werden. Zu berücksichtigen sei überdies, dass bei den streitbe- troffenen Liegenschaften zwischen 6.00 und 22.00 Uhr bereits ein Stras- senlärm von durchschnittlich rund 55 dB(A) bestehe, weshalb die von 6.00 bis 7.00 Uhr stattfindenden Südanflüge mit Blick auf den Gesamtlärmkon- text nicht als übermässige Lärmquelle in Erscheinung treten würden (E. 4.3.6). Weiter hätten die Enteigner dargelegt, dass die Anzahl der Südan- flüge im Zeitraum von 2005 bis 2019 eher rückläufig gewesen sei. Vor die- sem Hintergrund sei nicht von einer übermässigen Lärmbelastung durch die im Oktober 2003 eingeführten Südanflüge auszugehen (E. 4.3.7). Da- mit sei erstellt, dass aufgrund der ab Oktober 2003 stattfindenden Südan- flüge zwischen 6.00 und 7.00 Uhr keine übermässige, dauerhafte und das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigende Lärmbelastung vor- liege (E. 4.3.8). 12.2 Die Enteignete wendet dagegen beschwerdeweise ein, die An- spruchsvoraussetzung der Spezialität der Immissionen könne aufgrund der neueren Praxis nicht allein bei einer Überschreitung der IGW erfüllt sein, sondern unabhängig davon auch aufgrund von Belastungen, die nachts oder zu Tagesrandstunden zu Aufwachreaktionen führten und daher be- sonders störend seien. Von den Parteien anerkannt und damit unbestritten

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 35 sei, dass die geltenden IGW der ES II für die Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr in den Jahren 1997 bis 2002 und damit nach Einführung der "4. Welle" während sechs Jahren überschritten gewesen seien; die geltenden IGW für die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr seien dagegen nicht überschritten gewesen. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz allerdings, wenn sie für die erste Nachtstunde auf den geltenden Grenzwert der LSV abstelle. In Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 137 II 58) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil A-4836/2012) bedürfe es für die Überprüfung des Grenzwertschemas weiterer Abklärungen, die eine Beurteilung im konkreten Einzelfall ermöglichten. Diese Arbeit sei von der EKLB mit der Ausarbeitung ihres Berichts übernommen worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz einfach den geltenden Grenzwert der LSV für die Beurteilung heranziehe. Sie übersehe zudem, dass die Nachtzeit laut den Empfehlungen der EKLB um eine Stunde verlängert worden sei und neu auch die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr erfasse. Stelle man richtigerweise auf die Schwelle von 52 dB(A) ab, so könne die von den Enteignern einge- reichte 55 dB-Isophonenkarte nicht massgeblich sein. Da für die Reduktion des Lärmpegels um 3 dB(A) eine Verdoppelung des Abstands erforderlich sei, könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die streitbetroffenen Liegenschaften in allen Jahren seit 2003 zwischen 6.00 und 7.00 Uhr einer Belastung von mehr als 52 dB(A) ausgesetzt ge- wesen seien. Zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen, wie sie dies im vorinstanzlichen Verfahren beantragt habe und von der Vo- rinstanz ursprünglich auch selbst in Aussicht genommen worden sei. Zu- dem seien die Gutachter zu beauftragen, die Maximalpegel zu ermitteln, die durch die Landungen auf der Piste 34 zwischen 6.00 und 7.00 Uhr bei den streitbetroffenen Liegenschaften in den Jahren von 2003 bis 2014 auf- getreten seien. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz dürfe die Strassenlärmbelas- tung für die Beurteilung der Spezialität der Fluglärmbelastung nicht berück- sichtigt werden. Die von den Anflügen zwischen 6.00 und 7.00 Uhr verur- sachten Spitzenpegel seien nicht mit den Durchschnittspegeln anderer Verkehrslärmarten vergleichbar. Die Enteigner könnten sich nicht mit dem Verweis auf die Lärmbelastung einer anderen Quelle ihrer enteignungs- rechtlichen Verpflichtung entledigen. Hinzu komme, dass gestützt auf die von der Vorinstanz herangezogene Lärmkarte gar keine auch nur annä- hernd präzisen Aussagen zur effektiven Strassenlärmbelastung gemacht werden könnten. Wie hoch die Strassenlärmbelastung seit dem Jahr 2003 für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr ausgefallen sei, habe die Vorinstanz bis

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 36 heute nicht abgeklärt. Indem sie die weiteren Abklärungen in diesem Zu- sammenhang unterlassen und sich auf einen nicht massgeblichen Sach- verhalt gestützt habe, habe sie den Sachverhalt in krasser Weise unrichtig festgestellt. Zu berücksichtigen seien überdies die gemäss SIL-Objektblatt zum Flughafen Zürich geplante Einführung der Südstarts. 12.3 Die Enteigner halten dieser Argumentation entgegen, der Verweis der Enteigneten auf neue wissenschaftliche Studien sei nicht entscheidend, da diese Forschung fast ausschliesslich gesundheitspolitische Fragen be- treffe, die sich nicht ohne Weiteres auf das objektive Kriterium der Spezia- lität übertragen liessen. Bei den Empfehlungen der EKLB handle es sich um rechtlich unverbindliche Empfehlungen. Derzeit stehe bei Weitem noch nicht fest, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die gesundheitspo- litischen Empfehlungen dereinst in die LSV übernommen würden. Eine mögliche, rein gesundheitspolitische Verschärfung der IGW könne nicht ohne Weiteres auf das objektive Kriterium der enteignungsrechtlichen Spe- zialität übertragen werden. 12.4 Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob ein Anspruch auf eine Fluglär- mentschädigung auch besteht, wenn die Lärmbelastung nur vorüberge- hend bzw. während einer Dauer von rund 6 Jahren bestand. 12.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf den Nachbarn öffentlicher Werke in der Regel zugemutet werden, vorübergehende übermässige Ein- wirkungen während längerer Zeit entschädigungslos hinzunehmen. Wie lange die Unterdrückung der nachbarlichen Abwehrrechte dauern muss, um abgeltbar zu werden, kann dabei nicht in genereller Weise bestimmt werden. Ob und wann ein Entschädigungsanspruch entsteht, hängt nicht nur von der Dauer, sondern auch von der Art und Stärke der Beeinträchti- gung wie auch vom Ausmass des bleibenden Schadens ab (vgl. zum Gan- zen BGE 134 II 164 E. 8.4). Dem Urteil 1E.25/2007 vom 30. April 2007 lag ein Entschädigungsbegehren betreffend ein in Opfikon gelegenes Grund- stück zugrunde, bei dem die Spezialität der Lärmeinwirkungen nur wäh- rend rund 5 Jahren erfüllt war. Das Bundesgericht hat in diesem Fall eine Entschädigungsforderung als unbegründet bezeichnet mit dem Hinweis, dass die Grundeigentümerin weder im vorinstanzlichen noch im bundes- gerichtlichen Verfahren nähere Angaben darüber gemacht habe, welcher Schaden ihr konkret durch die fünfjährige Lärmbelastung ihrer Liegen- schaft entstanden sei. Es sei auch nicht behauptet worden, dass durch die vorübergehende Beeinträchtigung bessere Nutzungen des Grundstücks behindert oder Verkaufsabsichten durchkreuzt worden wären (E. 8).

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 37 12.4.2 Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der gemittelte Dauerschall- pegel für den Tag (Leq16; 6 bis 22 Uhr; 60 dB[A]) ausschliesslich in den Jahren 1997 bis 2002 überschritten war und dass dieser IGW ab dem Jahr 2003 wieder unterschritten wurde. Mit Blick auf die dargelegte Praxis wäre das Erfordernis der Dauerhaftigkeit der Immissionsbelastung bei einer nur vorübergehenden Überschreitung grundsätzlich nicht erfüllt, es sei denn, die Enteignete vermöchte dennoch einen konkreten Schaden substanziiert zu begründen und nachzuweisen. Dass in der genannten Zeit bessere Nut- zungen der Grundstücke verhindert oder Verkaufsabsichten vereitelt wor- den wären, wird von ihr jedoch nicht behauptet und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die sechsjährige Überschreitung des IGW genügt unter diesen Umständen für sich allein nicht für die Bejahung der Spezialität der Immissionen. Zu prüfen ist deshalb, ob die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität unter zusätzlicher Berücksichtigung der ab Oktober 2003 ein- geführten Südanflüge gegeben ist. 12.5 Wie dargelegt, ist die Voraussetzung der Spezialität nach ständiger Praxis insbesondere dann erfüllt, wenn die Lärmimmissionen eine Intensi- tät erreichen, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigt. Dies ist gemäss Rechtsprechung regelmässig anzunehmen, wenn der in der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung festgelegte IGW überschrit- ten ist (vgl. E. 7.5 hiervor). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personen- gruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefin- den nicht erheblich stören (Art. 15 USG). In der geltenden Fassung sieht Anhang 5 zur LSV in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 LSV folgende IGW für die ES II, das heisst die Wohnzone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Art. 43 Abs. 1 Bst. b LSV), vor: Tagsüber (6.00 bis 22.00 Uhr) einen über 16 Stunden gemittelten Leq-Wert von 60 dB(A), für die Nacht- stunden (22.00 bis 23.00 Uhr, 23.00 bis 24.00 Uhr und 5.00 bis 6.00 Uhr) einen Leq-Wert über jeweils einer Stunde von 55 bzw. 50 dB(A). Der hö- here Wert gilt für die erste Nachtstunde.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 38 Was die neuen Erkenntnisse in der Lärmforschung der vergangenen Jahre betrifft, so wurde zwischen 2014 und 2020 in der Schweiz die sog. SiRENE- Studie durchgeführt, mit der die Wirkungen der Lärmbelastung durch Stras- sen-, Schienen- und Flugverkehr auf Belästigung, Schlaf sowie kardiovas- kuläre und kardiometabolische Morbiditäts- und Mortalitätsrisiken in der Schweiz untersucht wurden (vgl. Urteil des BGer 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 6.4; Urteil des BVGer A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.2; je mit Hinweisen). Gestützt im Wesentlichen auf die Ergebnisse der SiRENE-Studie hat die EKLB im Jahr 2021 Empfehlungen im Hinblick auf die Überarbeitung der bestehenden Grenzwerte herausgegeben. Sie empfiehlt u.a., die Nachtperiode auf die Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr auszu- dehnen. Für Fluglärm wird für die Stunde zwischen 6.00 und 7.00 Uhr neu ein zusätzlicher Einzelstundengrenzwert von 52 dB(A) für die ES II/III emp- fohlen (EKLB, Grenzwerte für Strassen-, Eisenbahn- und Fluglärm, 2021, S. 5, 63 und 80 bzw. Tabelle 14.2 [nachfolgend: EKLB-Empfehlungen]). Seit der Veröffentlichung der Empfehlungen hat die Rechtsprechung immer wieder darauf Bezug genommen (vgl. Urteile des BGer 1C_574/2020 vom 9. März 2023 E. 6.4 und 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 12.2; Urteile des BVGer A-6957/2023 vom 8. April 2025 E. 6.6, A-4597/2022 vom 29. Januar 2025 E. 7.3.7 und A-2088/2021 vom 27. Mai 2024 E. 7.5.2). Die Anwendung des 16-Stunden-Leq führt zu einer rechnerischen Verdün- nung des Lärms (ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, Kommentar zum Um- weltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2011, Art. 15 Rz. 16–18). Anhang 5 der LSV bildet die Lärmbelastung im Zusammenhang mit den Ost- und Südanflügen nicht in gesetzeskonformer Weise ab. Die gebotene Anpassung des Anhangs 5 der LSV durch den Bundesrat ist bisher aller- dings unterblieben (vgl. dazu auch ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nuts- hell, 3. Aufl. 2023, S. 120). 12.6 Aus der von den Enteignern im vorinstanzlichen Verfahren eingereich- ten 55 dB-Isophonenkarte geht hervor, dass der IGW von 55 dB(A) in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr lediglich im Jahr 2004 und nur für das Grund- stück Nr. (...) an der (...) überschritten wurde (vgl. Beilage 2 zu act. 85). Es fragt sich allerdings, ob bezüglich der Morgenstunde auf den tieferen Wert von 52 dB(A) abzustellen ist. 12.6.1 In seinem Urteil A-4836/2012 vom 13. März 2012 (Pilotfall Gockhau- sen; Südanflüge) hat das Bundesverwaltungsgericht die Anspruchsvoraus- setzung der Spezialität einer eingehenden Prüfung unterzogen. Dabei hat es erkannt, dass die geltenden Grenzwerte gemäss LSV nicht als taugliche

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 39 Richtlinie für die morgendlichen Südanflüge herangezogen werden könn- ten, da in BGE 137 II 58 die Gesetzeskonformität der Grenzwerte bezüglich der Südanflüge verneint worden sei. Für die Beurteilung der Spezialität zog es den Beizug anderer Kriterien, wie etwa eines 1-Stunden-Pegels, in Be- tracht. Die fachlichen Abklärungen und den Entscheid darüber überliess es aber der Vorinstanz (E. 7 [nicht angefochten in BGE 142 II 128]). Die Rück- weisung erging auch vor dem Hintergrund, dass zum damaligen Zeitpunkt die Empfehlungen der EKLB noch in weiter Ferne lagen. Wie aus dem zitierten Urteil A-4836/2012 hervorgeht, ist die Anspruchsvo- raussetzung der Spezialität nicht allein anhand der IGW gemäss geltender LSV zu beurteilen. Die Rügen der Enteigner, wonach von den Grenzwerten gemäss geltender LSV generell nicht abgewichen werden dürfe, bei Ab- weichung von der LSV eine Ungleichbehandlung zu verzeichnen sei und gesundheitliche Aspekte im Enteignungsverfahren nicht zu berücksichti- gen seien, wurden in diesem Entscheid verworfen. Nach den Empfehlungen der EKLB aus dem Jahr 2021 soll für den Flug- lärm ein zusätzlicher Einzelstundengrenzwert für die Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr eingeführt werden, was die Erkenntnisse der bisherigen Rechtspre- chung bestätigt. Die EKLB hat sich hierbei eingehend mit den Schlafge- wohnheiten der Bevölkerung befasst. Laut ihren Ausführungen ist um 6.00 Uhr morgens weniger als die Hälfte der erwachsenen Bevölkerung schon aufgestanden (EKLB-Empfehlungen, S. 51 f. und 92 ff.; vgl. auch Urteil des BGer 1C_27/2022 vom 20. April 2023 E. 12.2). In Übereinstimmung mit dem Urteil A-4836/2012 ist daher weiterhin daran festzuhalten, dass die IGW gemäss geltender LSV nicht als taugliche Richtlinie hinsichtlich der morgendlichen Südanflüge herangezogen werden können (E. 7.2.7). 12.6.2 Es bleibt zu klären, nach welchen anderweitigen Kriterien die Spe- zialität zu beurteilen ist. Das ist im genannten Urteil noch offengelassen worden. Wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid in E. 4.3.4 zutreffend festgehalten hat, empfiehlt die EKLB, den IGW für die erste Morgenstunde auf 52 dB(A) herabzusetzen. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Bundesgerichts im Verfahren betreffend die Genehmigung des vorläufigen Betriebsreglements des Flughafens Zürich (BGE 137 II 58) hat die EKLB festgehalten, dass für die Festlegung von Tages- und Nachtperioden aus ihrer Sicht die Schlafgewohnheiten der Bevölkerung ausschlaggebend seien. Die in der geltenden LSV geregelte Tag-Nacht-Einteilung (Beginn der Nacht um 22.00 Uhr, Ende um 6.00 Uhr) berücksichtige den Schlaf der

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 40 Bevölkerung in der Zeit von 6.00 bis 7.00 Uhr morgens nicht genügend (vgl. EKLB-Empfehlungen, S. 51 und 63). In BGE 137 II 58 E. 5.3.4 berücksichtigte das Bundesgericht zudem die Lärmstudie 2000 der ETH zum Einfluss von abendlichem und morgendli- chem Fluglärm auf Belästigung, Befindlichkeit und Schlafqualität von Flug- hafenanwohnern (MARK BRINK/REGULA ROMETSCH/KATJA WIRTH/CHRIS- TOPH SCHIERZ, Schlussbericht zur Feldstudie, Zürich 2007, < https://doi. org/10.3929/ethz-a-005552514 >). Diese kam zum Ergebnis, dass sich Fluglärm am Morgen belästigender auswirke und zu mehr selbstberichte- ten erinnerten Aufwachreaktionen führe als am Abend. Zudem könne die Geräuschcharakteristik, insbesondere die Pegelanstiegssteilheit, für die Vorhersage von Schlafstörungen bedeutsam sein. So verursachten Geräu- sche von landenden Flugzeugen (wie sie direkt unter der Anflugschneise wahrgenommen würden) bei gleichem Maximalpegel stärkere physiologi- sche Reaktionen als Geräusche von startenden Maschinen, deren Schallabstrahlung zwar sehr gross ist, deren Schallleistung sich aber durch den schnellen Steigflug schneller auf eine grössere Bodenfläche verteilt und deshalb einen regelmässigeren Pegelverlauf ergeben würden. Die Au- toren der Studie würden daher vermuten, dass Personen, die dem Lärm von landenden Flugzeugen direkt unterhalb der Anflugschneise ausgesetzt seien, eine besonders kritische Gruppe von Immissionsempfängern dar- stellten, da die im Anflug sehr tief fliegenden Flugzeuge eine zwar kurz dauernde, dafür aber steilflankige, hochpegelige Lärmimmissionen verur- sachten. Dies erkläre, weshalb die Geräusche von landenden Flugzeugen bei gleichem Maximalpegel stärkere physiologische Reaktionen hervorru- fen könnten als diejenigen von startenden Maschinen. Das Bundesgericht hielt fest, dass der 1-Stunden-Pegel für die Nacht ge- mäss Ziff. 222 Anhang 5 LSV nicht vor Aufwachreaktionen in den Tages- randzeiten, vor 22.00 Uhr (insbesondere bei Kindern) und nach 6.00 Uhr schütze. Nach Erkenntnissen der Lärmstudie 2000 sei die Mehrheit der Bevölkerung in der ersten Morgenstunde noch nicht aufgestanden; an Wo- chenenden und Feiertagen liege dieser Anteil noch höher. Die Resultate der Lärmstudie legten nahe, dass der Schlaf in den frühen Morgenstunden speziell anfällig sei für Störungen durch Fluglärm. Zwar korrespondiere der über 16 Stunden gemittelte Leq im Allgemeinen gut mit der Wahrschein- lichkeit einer starken Störung; konzentriere sich der Fluglärm jedoch auf eine kurze Zeitspanne zu einer besonders sensiblen Tageszeit, schlage sich dies im 16-Stunden-Leq nicht nieder, obwohl der Lärm lästig und – insbesondere bei Aufwachreaktionen – sogar schädlich sein könne.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 41 Insofern erschienen die geltenden Grenzwerte ergänzungsbedürftig. Es stehe allerdings noch nicht fest, wie die Grenzwerte für Fluglärm gemäss Anhang 5 LSV ergänzt oder geändert werden müssten, um den Anforde- rungen von Art. 13 ff. USG gerecht zu werden. Hierfür seien weitere Unter- suchungen nötig. Es lasse sich insbesondere noch nicht absehen, ob wei- tere Grenzwerte auf der Basis eines 1-h-leq einzuführen oder ob andere Belastungsmasse vorzuziehen seien. Es werde Sache der Fachbehörden des Bundes sein, die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und dem Bundesrat einen Vorschlag für die Anpassung bzw. Ergänzung der LSV zu unterbreiten. Unter Berücksichtigung der belegten erhöhten Lärmempfindlichkeit der Wohnbevölkerung in der ersten Morgenstunde und der dargelegten spezi- fischen Lärmbelastung durch landende Flugzeuge in dieser Zeit ist es sachgerecht, entsprechend den Empfehlungen der EKLB für die Beurtei- lung der Spezialität auf den von der EKLB empfohlenen Grenzwert Leq 06-07h von 52 dB(A) für die erste Morgenstunde abzustellen. 12.7 Aus den vorliegenden Akten geht jedoch nicht hervor, wie sich der Verlauf der 52 dB-Isophonenlinie in den Jahren 2003 bis 2014 im massge- blichen Gebiet gestaltet. Derzeit liegt lediglich die von den Enteignern am 10. Juni 2022 ins Recht gelegte 55-dB-Isophonenkarte bei den Akten (act. 85.2). Folglich kann aufgrund der derzeit vorliegenden Akten nicht verlässlich ermittelt werden, wie es sich bezüglich der Einhaltung des 1- Stunden-Pegels für die erste Morgenstunde und des Grenzwerts von 52 dB(A) für die streitbetroffenen Grundstücke in der Zeit von 2003 bis 2014 verhält. In ihrer Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2020 vertrat auch die Vor- instanz selbst noch die Auffassung, dass die frühmorgendlichen Südan- flüge zwischen 6.00 und 7.00 Uhr (ab dem Jahr 2003) einen entscheiden- den Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität haben kön- nen. Deshalb beabsichtigte sie, einen Sachverständigen bzw. die Eidge- nössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) für die Be- rechnung des 1-Stunden-Pegels von 6.00 bis 7.00 Uhr betreffend die Jahre 2003 bis 2014 beizuziehen (act. 69). In der Folge verzichtete sie allerdings auf die Einholung des Gutachtens zur Beurteilung der Fluglärmimmissio- nen als Folge der ab Oktober 2003 neu eingeführten Südanflüge. Dies mit der Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass sie gestützt auf diese Be- weiserhebung in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzung der Spezialität zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als aufgrund des Studiums der

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 42 vorliegenden Akten (E. 4.3.9). Aus der von den Enteignern eingereichten 55 dB-Isophonenkarte gehe hervor, dass nur im Jahr 2004 und einzig bei der Liegenschaft an der (...) eine teilweise Lärmimmission von 55 dB(A) zu verzeichnen gewesen sei. Ab dem Jahr 2005 lägen die 55 dB-Isophonen dann mit zunehmender Distanz von den streitbetroffenen Liegenschaften entfernt. Es könne daher nicht von einer dauerhaften und übermässigen Lärmbelastung aufgrund der ab Oktober 2003 eingeführten Südanflüge ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei zudem, dass bei den streit- betroffenen Liegenschaften zwischen 6.00 und 22.00 Uhr bereits ein Stras- senlärm von durchschnittlich rund 55 dB(A) bestehe. Deshalb würden die von 6.00 bis 7.00 Uhr stattfindenden Südanflüge mit Blick auf den Gesamt- lärmkontext nicht als übermässige Lärmquelle in Erscheinung treten (E. 4.3.6). Im Verhältnis zum bereits bestehenden Umgebungslärm, verur- sacht durch die nahezu angrenzende und dichtbefahrene (...) sowie die unweit verlaufende Autobahn A 1 erreichten die einzig durch die Südan- flüge bedingten Lärmimmissionen (ab dem Jahr 2004 deutlich unterhalb von 55 dB) keine Intensität, die das Mass des Üblichen und Zumutbaren übersteigen würde (E. 4.3.6). Mit dieser Argumentation vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der 1-Stunden-Grenzwert von 52 dB(A) in den Jahren 2003 bis 2014 überschritten wurde. Nach dem Ge- sagten ist zur Beurteilung der Spezialität in der ersten Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr auf den Grenzwert von 52 dB(A) abzustellen. Dement- sprechend bedarf es – entsprechend dem Antrag der Enteigneten – weite- rer Abklärungen zur Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den Jahren von 2003 bis 2014 der genannte 1-Stunden-Grenz- wert bei den streitbetroffenen Grundstücken überschritten wird. 12.8 Was die Strassenlärmbelastung betrifft, kann der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wonach die Spezialität insbesondere vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Strassenlärms nicht gegeben sei. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der bisherigen Rechtsprechung keine Pflicht entnehmen lässt, den Strassenlärm in Entschädigungsverfahren be- treffend Fluglärm detailliert zu ermitteln. Solche Abklärungen wären denn auch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, besonders da es auf die seinerzeitige Strassenlärmsituation am Bewertungsstichtag des 1. Januar 2004 ankommt, der Fluglärm eine andere Charakteristik aufweist und es sich generell als schwierig gestaltet, unterschiedliche Lärmarten gesamt-

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 43 haft zu betrachten. Von daher kann auch nicht ohne Weiteres von der Strassenlärmbelastung im Jahr 2021 auf jene des hier relevanten Zeitrau- mes geschlossen werden. Zwar sind gemäss Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als auch ge- samthaft und nach ihrem Zusammenwirken zu beurteilen. Der damit fest- gelegte Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise berücksichtigt die Möglichkeit, dass unterschiedliche Umweltbelastungen erst durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können. Mög- lich sind namentlich kumulative und synergistische Effekte, weshalb Ein- wirkungen auch auf ihr mögliches Zusammenwirken oder ihre denkbare mehrfache Wirkung in der Umwelt zu beurteilen sind (BGE 150 II 547 E. 2.1; Urteil des BGer 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.3). Für eine Gesamtbetrachtung fehlen jedoch zum Teil wissenschaftlich-technische Grundlagen. So hielt das Bundesgericht dazu fest, dass im Bereich des Lärmschutzes das notwendige Instrumentarium für eine Gesamtbetrach- tung der bestehenden Lärmquellen fehle, weshalb den besonderen Belas- tungen rund um Flughäfen, wo sich regelmässig Strassenverkehrs-, Eisen- bahn- und Fluglärm überlagern, derzeit nur dadurch Rechnung getragen werden könne, dass die Belastungsgrenzwerte für den Fluglärm tendenzi- ell eher tief gehalten würden (Urteile des BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3; 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.4). Zudem beurteilt die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV anhand der in den Anhängen 3 ff. aufgeführten Belastungsgrenzwerte, ohne dass eine Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Lärmarten berücksichtigt würde. Die Pflicht zur Summierung übermässiger Lärmim- missionen beschränkt sich auf Lärmarten der jeweils gleichen Art (gleicher Anhang LSV), da es an Indikatoren für eine Gesamtbeurteilung der Lärm- arten aus verschiedenen Quellen fehlt (vgl. dazu auch Art. 40 Abs. 2 LSV; vgl. auch BGE 126 II 522 E. 37e; Urteil des BVGer A-6957/2023 vom 8. Ap- ril 2025 E. 6.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Der vorbestehende Strassenlärm kann – wenn überhaupt – nur dann als ausschlaggebend betrachtet werden, wenn dieser geradezu als die allein vorherrschende Lärmquelle erscheint. Der blosse Umstand, dass die Lie- genschaften in Gebieten mit viel befahrenen Strassen gelegen sind, ge- nügt dafür jedoch nicht. Dass der Strassenlärm hier geradezu als allein vorherrschende Lärmquelle wahrgenommen würde, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht angenommen werden, zumal hierzu keine Abklä- rungen vorgenommen wurden. Zudem können auch aus der vom Bundes- amt für Umwelt für das Jahr 2021 ermittelten Lärmbelastung durch den

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 44 Strassenverkehr (vgl. dazu Geokatalog-Website des Bundes < map.geo. admin.ch > Geokatalog > Strassenverkehrslärm Tag, abgerufen am 19.02.2026) keine verlässlichen Rückschlüsse für den hier relevanten Zeit- raum der Jahre 2003 bis 2014 gezogen werden können. Entsprechendes gilt mithin auch für die von den Enteignern eingereichte Strassenlärmkarte (act. 74, Beilage 2 [Auszug aus der genannten Website]), die ebenfalls nur die Verhältnisse im Jahr 2021 aufzeigt. Schliesslich fällt auch ins Gewicht, dass im konkreten Fall eine spezifische konzentrierte Belastung in der sen- siblen Morgenstunde besteht; diese unterscheidet sich wesentlich von der Strassenlärmbelastung. 12.9 Soweit die Enteignete eine Berücksichtigung der infolge der geplan- ten Südstarts zu erwartenden Zunahme der Lärmbelastung (Änderung des Betriebsreglements 2014/2017) fordert, kann ihr aus folgendem Grund nicht gefolgt werden: Rechtsprechungsgemäss sind nach dem Stichtag eintretende Entwicklun- gen zu berücksichtigen, wenn sie sich am Stichtag schon im Verkehrswert des von der Enteignung betroffenen Objektes niedergeschlagen haben oder mit hinreichender Sicherheit in nächster Zeit niederschlagen werden (BGE 134 II 49 E. 13.2 und 18.5.3; Urteil des BGer 1E.18/2007, 1E.19/2007 vom 14. April 2008 E. 13.3). Diese Voraussetzung ist bezüglich des Verfahrens zur Genehmigung einer Änderung des Betriebsreglements 2014/2017 zweifelsohne nicht gegeben. Zwar ist zutreffend, dass mit dieser Änderung ein neues Bisenkozept mit Südstarts ab Piste 16 geplant ist (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A- 3484/2018 vom 7. September 2021, teilweise publiziert in BVGE 2021 II/1). Allerdings ist auch zum heutigen Zeitpunkt noch ungewiss, ob und gege- benenfalls in welchem Zeitpunkt diese Änderung in Kraft treten wird, zumal die Unterlagen zur Änderung erst vor Kurzem, nämlich am 19. Januar 2026, öffentlich aufgelegt wurden (vgl. dazu Medienmitteilung des Bundes- amtes für Zivilluftfahrt vom 15. Januar 2026; < https://www.bazl.ad- min.ch/de/newnsb/hNOy2sOIe_uqsMT0IXlPe >, abgerufen am 19.02. 2026). 12.10 Die Enteignete beantragt in ihrer Beschwerde ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 45 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Eine Rückweisung ist als Ausnahme insbesondere dann angezeigt, wenn die die Vorinstanz zu Unrecht keinen Beweis abgenommen hat und sie infolge ihrer Kenntnisse als Fachbehörde zur Beurteilung besser geeignet er- scheint (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-215/2021 vom 21. März 2023 E. 4.7; MADELEINE CAMPRUBI, Praxiskommentar, Art. 61 Rz. 17; je mit Hin- weisen). Es ist nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, erstinstanzlich die er- gänzenden Abklärungen vorzunehmen und über die strittige Anspruchsvor- aussetzung zu entscheiden. Obschon es eine weitere Verfahrensverlänge- rung zur Folge hat, ist daher eine Rückweisung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung geboten. Die Vorinstanz hat darauf zu ach- ten, dass das Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unver- züglich anhand genommen und im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK möglichst rasch zum Abschluss gebracht wird. Beschwerde der Enteigner 13. 13.1 Die Enteigner beanstanden die im vorinstanzlichen Verfahren zuge- sprochene Parteientschädigung und beantragen, es sei Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung auf Fr. 250.– pro Stunde oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; eventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führen sie an, die Höhe des Stundenansatzes sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von verschiedenen Faktoren ab- hängig. In erster Linie seien die tatsächlichen und rechtlichen Schwierig- keiten massgebend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis seien die Stun- densätze in Enteignungsverfahren zwischen Fr. 210.– in einfachen und Fr. 250.– bei sehr komplexeren Fällen anzusiedeln. Nur in wenigen Aus- nahmefällen habe das Bundesverwaltungsgericht einen Stundenansatz von Fr. 280.– als nicht offensichtlich überrissen bezeichnet und ausnahms- weise zugelassen. Das vorliegende Verfahren weise keine besondere Komplexität auf. Zudem handle es sich um eine Mehrzahl ähnlich gelager- ter Südanflug-Verfahren, in denen zahlreiche Sach- und Rechtsfragen

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 46 bereits durch die ESchK und das Bundesverwaltungsgericht geklärt wor- den seien. Auch wenn das Verfahren ursprünglich als spezifisch gelagerter Pilotfall ausgewählt worden sei, seien die schliesslich thematisierten Fra- gen überschaubar und es mangle ihnen daher an einer nennenswerten Komplexität. Darüber hinaus seien dieselben Rechtsvertreter bereits in mehreren Parallelfällen aufgetreten, so dass ein Einarbeitungsaufwand nicht erforderlich gewesen sei. 13.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung ein, die Enteigner gingen fehl in der Annahme, dass ein Stundenansatz von Fr. 300.– "ohnehin nicht mehr als üblicher und angemessener Ansatz be- zeichnet werden" könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Verfahren A-2154/2012 vom 1. April 2014 (E. 17.3.2) einen Stundenansatz in dieser Höhe als angemessen bewertet. Die individuellen Infrastruktur- kosten seien für die Bemessung des anwaltlichen Stundenansatzes nicht relevant. Angesichts der Komplexität der Rechtslage sei ein Stundenan- satz von Fr. 300.– für Zürcher Verhältnisse angemessen. Zudem handle es sich im konkreten Fall um ein tatsächlich und rechtlich komplexes Pilotver- fahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung. Überdies seien die in der Um- gebung von Kloten vorherrschenden hohen Lebenshaltungskosten zu be- rücksichtigen. 13.3 Die Enteignete weist in ihrer Beschwerdeantwort vorab darauf hin, dass der von ihr geltend gemachte Aufwand von 119 Stunden nicht bean- standet worden und damit unbestritten sei. In einem Schätzungsentscheid vom 23. November 2016 (Oberglatt) habe die Vorinstanz für die in den Jah- ren zwischen 2000 und 2016 erbrachten Leistungen einen Stundenansatz von Fr. 280.– angewandt. Seither seien bis zum angefochtenen Schät- zungsentscheid vom 9. April 2025 rund 8 Jahre verstrichen, so dass die Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 300.– bereits allein aufgrund der Teuerung gerechtfertigt sei. Darüber hinaus sei der Stundenansatz auch mit Blick auf die Komplexität der Sachverhalts- und Rechtsfragen ange- messen. Die von den Enteignern angeführten Bundesgerichtsentscheide seien allesamt aus der Zeit gefallen. 13.4 Nach Art. 115 EntG hat der Enteigner für die notwendigen ausserge- richtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren grundsätzlich eine angemessene Entschädigung zu leisten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung kann gemäss Art. 115 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Be- gehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 47 werden. Bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG steht der Vorinstanz ein weiter Ermessensspiel- raum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- gung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Pro- zesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwen- dung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). 13.5 Nach Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exklusive Mehrwertsteuer. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Bemessung des Stunden- ansatzes primär die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens und sekundär sind auch die örtlichen Verhältnisse, welche die Höhe der Auf- wendungen der Enteigneten beeinflussen können (allgemeine Lebenskos- ten, örtliche Preise für Dienstleistungen, Mieten usw.), zu berücksichtigen (BGE 129 II 106 E. 3.4). In einem Urteil aus dem Jahre 1997 (BGE 123 II 456 E. 3) ging das Bundesgericht von einem Normalansatz von Fr. 200.– aus, der in tatsächlich und rechtlich sehr komplexen Fällen auf Fr. 250.– erhöht werden könne. Zudem beurteilte das Bundesgericht den Ansatz von Fr. 280.– in einem tatsächlich und rechtlich komplexen Pilotverfahren mit erheblicher präjudizieller Wirkung als nicht unverhältnismässig hoch res- pektive offensichtlich überrissen (Urteile des BGer 1C_100/2011 und 1C_102/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 14.3.2, nicht publiziert in: BGE 138 II 77; vgl. ferner das Urteil des BVGer A-4858/2012 vom 15. Au- gust 2013 E. 10.4.3). Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Zu- sammenhang mit einem Pilotverfahren betreffend Ostanflug (Verfahren A- 2154/2012 vom 1. April 2014, E. 17.3.2) einen Stundenansatz von Fr. 300.– nicht als überrissen eingestuft (vgl. auch Urteil A-2163/2012 vom

  1. April 2014 E. 27.3.2). Auch im vorliegenden Fall erweist sich der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– als angemessen, zumal dem Ver- fahren Pilotcharakter zukommt, die Rechtsvertreter über einschlägige Spe- zialkenntnisse verfügen und die in der Umgebung von Kloten vorherr- schenden hohen Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen sind.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 48 13.6 Nachdem der in der Honorarnote der Enteigneten geltend gemachte zeitliche Aufwand von 119 Stunden von den Enteignern anerkannt wird, erweist sich die mit Schätzungsentscheid vom 9. April 2025 zugespro- chene Parteientschädigung von Fr. 35’970.– (zuzüglich Barauslagen von Fr. 18.90, amtlichen Gebühren von Fr. 215.60 sowie Mehrwertsteuer) als rechtens. Die Beschwerde der Enteigner ist dementsprechend abzuwei- sen, soweit sie eine Herabsetzung des Stundenansatzes bzw. der Partei- entschädigung beantragen. Ausgang des Beschwerdeverfahrens 14. Zusammengefasst folgt aus dem Gesagten, dass sowohl hinsichtlich der überlangen Verfahrensdauer von rund 9 Jahren seit der Überweisung des Entschädigungsbegehrens als auch bezüglich des erst rund 9 Monate nach dem Entscheid in der Hauptsache ergangenen Teilentscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom 9. April 2025 eine Rechtsver- zögerung vorliegt. Zudem besteht diesbezüglich auch ein Feststellungsin- teresse an der Rechtsverzögerung. Dementsprechend sind die Beschwer- den hinsichtlich der beantragten Feststellung der Rechtsverzögerung gut- zuheissen und es ist im Urteilsdispositiv festzustellen, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung begangen hat. Zudem ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Unvorherseh- barkeit der Lärmimmissionen und der Schwere des immissionsbedingten Schadens erfüllt sind. Zur Beurteilung der Spezialität sind insbesondere die Lärmimmissionen der ersten Morgenstunde von 6.00 bis 7.00 Uhr betref- fend die Jahre 2003 bis 2014 zu ermitteln und unter Berücksichtigung des Grenzwerts von 52 dB(A) zu beurteilen. Im Hinblick auf die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung bedarf es weiterer Abklärungen in Form eines Gutachtens bzw. Berichts der EMPA oder eines anderen geeigneten Sach- verständigen. Der angefochtene Schätzungsentscheid vom 11. Juli 2024 ist daher aufzuheben und die Streitsache ist zur Durchführung weiterer Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall, dass die Vorinstanz die Spezialität der Lärmimmissionen und damit die Entschädigungspflicht gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen bejahen sollte, wird sie auch zur Anrechnung der Schallschutzkosten (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2715/2018 vom 27. Februar 2023, bestätigt mit Urteil des BGer 1C_154/2023 vom 22. März 2024) und allfälliger weiterer

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 49 Vorteile Stellung zu nehmen haben. In diesem Fall hat sie auch über die Verzinsung des Entschädigungsanspruchs zu befinden. Die Beschwerde der Enteigner (Verfahren A-3363/2025) ist abzuweisen, soweit sie eine Herabsetzung der mit Schätzungsentscheid vom 9. April 2025 zugesprochenen Parteientschädigung beantragen. Kosten- und Entschädigungsfolgen 15. 15.1 Abschliessend sind die Kosten und Entschädigungsfolgen zu bestim- men. Zu beachten ist dabei, dass sowohl im Verfahren A-5817/2024 als auch im Verfahren A-3363/2025 einerseits eine Rechtsverzögerungsbe- schwerde und andererseits auch eine materielle Beschwerde gegen die verweigerte Entschädigung (Enteignete) bzw. die zugesprochene Partei- entschädigung (Enteigner) erhoben wurde. 15.2 15.2.1 Nach der Spezialregelung von Art. 116 Abs. 1 EntG trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Be- gehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsver- fahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel recht- fertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 114 Rz. 5 f.). Im Zusammenhang mit den Rechtsverzögerungsbeschwerden kann der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG jedoch nicht zum Tragen kommen (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 116 Rz. 5 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich daher, bei Rechtsverzögerungsbeschwerden die enteignungsrechtli- che Kostenregelung nicht anzuwenden, sondern stattdessen nach den all- gemeinen Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (vgl. Urteil des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 3.1; vgl. auch Urteil des BGer 1C_634/2022 vom 4. Oktober 2024 E. 6; Urteil des BVGer A-858/2022 vom 9. Oktober 2024 E. 6.1).

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 50 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re- gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Tritt dies bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde dadurch ein, dass die Vorinstanz während des laufenden Verfahrens entschieden hat, ist nicht massgebend, dass – formell betrachtet – die Vorinstanz mit Erlass der Verfügung die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vielmehr sind die Kosten nach der Praxis aufgrund der Sach- und Rechtslage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu verlegen (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Entscheidend ist damit, ob die beschwerdeführende Partei Anlass hatte, die Rechtsverzö- gerungsbeschwerde im gewählten Zeitpunkt zu erheben (vgl. Urteil des BGer 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.1; Urteile des BVGer A-980/2024 vom 22. August 2025 E. 3.2.1 und A-7634/2024 vom 7. Juli 2025 E. 2.1.1). 15.2.2 Nach dem Dargelegten hatte die Enteignete für die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde plausible Gründe. Soweit ihr Rechtsbegehren (Ziff. 2, Satz 2) gegenstandslos wurde, gilt dies daher durch die Vorinstanz bewirkt. Ferner hat die Enteignete mit ihrem Feststellungsbegehren obsiegt. Die Enteigner sind mit ihrer Beschwerde vom 7. Mai 2025 (A-3363/2025) hin- sichtlich des Feststellungsbegehrens ebenfalls durchgedrungen. Dement- sprechend ist in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung von einem Ob- siegen der Enteigneten und der Enteigner auszugehen. Bei diesem Aus- gang sind der Enteigneten und den Enteignern hinsichtlich der Rechtsver- zögerungsbeschwerden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. In Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind auch der Vorinstanz diesbezüglich keine Verfahrenskosten zu überbinden. 15.2.3 Für den materiellen Aspekt der Beschwerden sind die Verfahrens- kosten in Anwendung der genannten Spezialregel von Art. 116 Abs. 1 EntG zu verlegen. Besondere Gründe für eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenauferlegung an die Enteigner liegen im konkreten Fall nicht vor. Dementsprechend sind ihnen die Kosten für die materielle Prüfung der Be- gehren um Zusprache einer Enteignungs- bzw. um Herabsetzung der Par- teientschädigung aufzuerlegen. 15.2.4 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 VGKE). In enteignungsrechtli- chen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 51 Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbeson- dere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, welche für Streitigkeiten mit Ver- mögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht (vgl. Urteil des BVGer A-742/2019 vom 18. Februar 2020 E. 17.2 mit Hinwei- sen). In Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der vorlie- genden Sache ist für das Hauptverfahren (Enteignungs- und Parteient- schädigung) eine Entscheidgebühr von Fr. 7'000.– angemessen. Die Kos- ten sind den Enteignern unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auf- zuerlegen. In Anwendung von Art. 63 Abs. 2 VwVG sind der Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu überbinden. 15.3 15.3.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Partei- entschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädi- gung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER., a.a.O., Rz. 4.71). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE; vgl. ausführlich zur Par- teientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A- 2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirk- samen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erhebli- cher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechts- lage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Er- gebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A- 4710/2023 vom 2. Juli 2025 E. 12.3.2). 15.3.2 Da dem Feststellungsbegehren der Enteigner entsprochen wurde, ist ihnen hierfür eine Parteientschädigung zuzusprechen. Unter

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 52 Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands hinsicht- lich des hier relevanten Rechtsbegehrens 2 ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– angemessen. Diese ist rechtsprechungsgemäss direkt der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen (vgl. Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.5 mit Hinweisen). 15.3.3 Auch die Enteignete ist hinsichtlich der Rechtsverweigerungsbe- schwerde und des Begehrens um Feststellung der Rechtsverzögerung durchgedrungen, so dass ihr in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eben- falls eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Sie hat in beiden Verfah- ren je eine detaillierte Kostennote in der Höhe von Fr. 35'909.75 (inkl. Bar- auslagen von Fr. 369.00 und MwSt. von Fr. 2'690.75; A-5817/2024) und Fr. 6'066.70 (inkl. Barauslagen von Fr. 257.10 und MwSt von Fr. 454.60), total Fr. 41'966.35, ins Recht gelegt. In beiden Beschwerdeverfahren hat sie sodann zur geltend gemachten Rechtsverzögerung und zum Feststel- lungsinteresse Stellung bezogen. In den genannten Honorarnoten wird von einer Unterscheidung der beiden Sachbereiche abgesehen, so dass der mutmassliche Aufwand für diese ermessensweise festzulegen ist. Mit Blick auf den deutlich tieferen Aufwand und die geringere Komplexität der Argu- mentation zur Rechtsverzögerung ist unter diesem Titel eine Parteient- schädigung von Fr. 3’000.– angemessen. Diese ist ebenfalls direkt der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts aufzuerlegen (vgl. dazu E. 15.3.2 hiervor). 15.3.4 Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). 15.3.5 Im Beschwerdeverfahren A-5817/2024 waren zur Hauptsache die Entschädigungsforderungen aus Enteignung nachbarrechtlicher Abwehr- ansprüche im Rahmen von Pilotverfahren zu prüfen. Es standen komple- xere Rechtsfragen im Streit. Angesichts der Spezialisierung der Rechtsver- treter und der Tatsache, dass sich grundsätzliche Fragen gestellt haben, erscheint der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 300.– auch für die beiden Beschwerdeverfahren als gerechtfertigt. Was den ausgewiesenen Zeitaufwand von total 127.35 Stunden betrifft, kann die Kostennote der Ent- eigneten hingegen nicht vollumfänglich geschützt werden. Vor Bundes-ver- waltungsgericht wurde zwar ein mehrfacher Schriftenwechsel durchge- führt. Der Sachverhalt und die massgeblichen Rechtsfragen waren den Rechtsvertretern jedoch bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bes- tens bekannt und wurden dort eingehend diskutiert. Der geltend gemachte sehr hohe Zeitaufwand ist daher nicht in diesem Umfang als notwendig zu

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 53 erachten, weshalb die Parteienschädigung insgesamt ermessensweise aufgrund der Akten festzusetzen ist. In Anbetracht des mutmasslich not- wendigen Aufwands für den materiell-rechtlichen Teil der beiden Be- schwerdeverfahren erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von Fr. 22'000.– als angemessen. Die Enteigner sind unter so- lidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Enteigneten eine Parteientschä- digung in dieser Höhe auszurichten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 54 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-5817/2024 und A-3363/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerde der Enteigneten wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben, soweit sie eine gerichtliche Anweisung zur unverzüglichen Ent- scheidung der Vorinstanz über die Parteientschädigung beantragt hat. 3. Die Beschwerden der Enteigner und der Enteigneten werden teilweise gut- geheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz über die von der Ent- eigneten gestellte Entschädigungsforderung im Verfahren Ent. Nrn. 2015- 271f-h/66 nicht innert angemessener Frist geurteilt und eine Rechtsverzö- gerung begangen hat. Zudem wird festgestellt, dass die Vorinstanz durch die Abtrennung der Kosten- und Entschädigungsfrage vom Hauptsa- chenentscheid eine Rechtsverzögerung begangen hat. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde der Enteigner abgewiesen. 5. Die Beschwerde der Enteigneten wird in materieller Hinsicht teilweise gut- geheissen. Die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Der angefochtene Schätzungsentscheid wird in diesem Umfang aufgehoben. 6. Für die Rechtsverzögerungsbeschwerden der Enteigneten und Enteigner werden keine Verfahrenskosten erhoben. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.– für das Hauptverfahren werden den Enteignern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 55 8. Für das Verfahren A-3363/2025 hat der Bund (das Bundesverwaltungs-ge- richt als Kasse der Vorinstanz) den Enteignern nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 9. Für die Rechtsverzögerungsbeschwerde hat der Bund (das Bundesverwal- tungsgericht als Kasse der Vorinstanz) der Enteigneten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu be- zahlen. 10. Für den materiell-rechtlichen Teil der Beschwerdeverfahren haben die Ent- eigner der Enteigneten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 22'000.– zu be- zahlen. 11. Dieses Urteil geht an die Enteigner, die Enteignete, die Vorinstanz und an das Bundesgericht (in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Vor- instanz, z.K. betr. E. 6.6 und Dispositiv-Ziff. 3).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Roland Hochreutener

A-5817/2024, A-3363/2025 Seite 56 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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