B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5794/2014
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Pé- quignot, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
D._______ und Mitbeteiligte, Beschwerdeführende 1, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Wipf, Meyer & Wipf Rechtsanwälte, Seehofstrasse 4, 8008 Zürich,
und
Gemeinde Weiningen, handelnd durch den Gemeinderat, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, Beschwerdeführerin 2, vertreten durch Dr. iur. Felix Huber, Rechtsanwalt, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern
und
Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Neuverlegung Kosten und Parteientschädigung.
A-5794/2014 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Vorinstanz) erteilte dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) am 31. Januar 2012 die nachgesuchte Plangenehmigung für den Ausbau der Nordumfahrung Zürich. Gegen diesen Entscheid führten D._______ weitere Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1), die Gemeinde Weiningen (Beschwerdeführerin 2) sowie weitere Beschwerdeführende getrennt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde- verfahren wurden vom Bundesverwaltungsgericht vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-1251/2012 weitergeführt. Mit Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwer- den teilweise gutgeheissen. B. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 haben die Beschwerdeführerenden 1 und die Beschwer- deführerin 2 am 28. Februar 2014 getrennt Beschwerde beim Bundesge- richt erhoben. Sie beantragten übereinstimmend, das angefochtene Urteil sei insoweit aufzuheben, als das Bundesverwaltungsgericht die anbe- gehrte Verschiebung des Halbanschlusses Weinigen in Richtung Limmat- taler Kreuz verworfen habe. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren und hiess die Beschwerden mit Urteil 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 gut. Es verpflichtete das ASTRA zur Prüfung und allfälligen Projektierung einer Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen von rund 600 m in Rich- tung Limmattaler Kreuz und dies mit oder ohne eine angemessene Über- deckung der westlichen Tunnelportale. Zudem wurde das ASTRA ver- pflichtet, den Verzicht auf den Halbanschluss Weiningen zu prüfen und al- lenfalls zu projektieren und auch dies mit oder ohne eine angemessene Überdeckung. Das Bundesgericht wies die Sache sodann zur Neuverle- gung der Kosten und der Parteientschädigungen für das vorangegangene Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück. C. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren unter der Ge- schäftsnummer A-5794/2014 wieder auf.
A-5794/2014 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Ver- fahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Wei- teres gegeben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das vorange- gangene Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen (nach- folgend E. 2). Anschliessend ist neu über die anbegehrten Parteientschä- digungen zu entscheiden (nachfolgend E. 3). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Kosten für die Durchfüh- rung der vereinigten Beschwerdeverfahren im teilweise aufgehobenen Ur- teil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 auf insgesamt Fr. 12'000.-- fest. Von dieser Beurteilung ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskos- ten auszugehen. 2.2 Die Verfahrenskosten trägt in der Regel die unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Keine Kosten zu tragen haben Vorinstanzen sowie beschwerdeführende und unterliegende Bundesbehörden. Anderen Behörden sowie Kantonen und Gemeinden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, wenn sich der Streit um ihre vermögensrechtlichen Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unterliegt eine Partei nur teilweise, sind die Verfahrenskosten im Verhält- nis des Unterliegens zu verteilen. Das für die Kostenverlegung massge- bende Ausmass von Obsiegen und Unterliegen hängt von den gestellten Rechtsbegehren ab, gemessen am Ausgang des Verfahrens. Sind wie vorliegend keine vermögensrechtliche Streitigkeit zu entscheiden, ist das Ausmass nach Ermessen festzulegen (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Sei- ler/Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, Art. 66 N. 21). Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklä- rungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt praxisge- mäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil des BGer 2C_984/2012 vom 31. März 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 48.1; vgl. auch ANNETTE DOLGE, in: Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 66 N. 2).
A-5794/2014 Seite 5 2.3 Die Beschwerdeführenden 1 begehrten in ihrer Beschwerde vom 7. März 2012 an das Bundesverwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht eine Änderung der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 an. Sie ver- langten, es sei die Nordumfahrung Zürich im Bereich der westlichen Tun- nelportale auf einer Länge von rund 270 m zu überdecken (Antrag Ziff. 2), der Halbanschluss Weiningen rund 600 m in Richtung Limmattaler Kreuz zu verschieben (Antrag Ziff. 3) und es sei auf die Realisierung des Instal- lations- und Zwischendeponieplatzes im Gebiet Grossächer zu verzichten (Antrag Ziff. 4). Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche Plangenehmi- gungsverfahren anstatt einer reduzierten eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen (Antrag Ziff. 5). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 hin- sichtlich der Anträge Ziffn. 2, 4 und 5 (teilweise) gut, hob die Plangeneh- migung vom 31. Januar 2012 in den betreffenden Punkten auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurück. Den Beschwerdeführenden 1 wurden ihrem teil- weisen Unterliegen entsprechend reduzierte Verfahrenskosten in der Hö- he von Fr. 750.-- zur Bezahlung auferlegt. Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 gutge- heissen und die Angelegenheit zur Prüfung und allfälligen Projektierung einer Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen an das ASTRA zu- rückgewiesen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist grundsätzlich offen, wes- halb die Beschwerdeführenden 1 praxisgemäss als obsiegend anzusehen sind. Insgesamt ist somit von einem weitgehenden Obsiegen der Be- schwerdeführenden 1 auszugehen, weshalb ihnen für das Verfahren A-1251/2012 lediglich stark reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- zur Bezahlung aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem von den Beschwerdeführenden 1 geleisteten Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 2'250.-- ist den Beschwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 2.4 Keine Verfahrenskosten zu tragen hat, wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 fest- gehalten, die Beschwerdeführerin 2. 3. 3.1 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes we- gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene not-
A-5794/2014 Seite 6 wendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch kleinere und mittlere Gemeinden haben Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie über keinen Rechtsdienst verfü- gen und zur Bewältigung komplexer rechtlicher Angelegenheiten auf den Beizug eines Rechtsanwalts angewiesen sind (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 48.3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 3.2 Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 1 haben dem Bun- desverwaltungsgericht eine Kostennote über insgesamt Fr. 52'298.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Das Bundesverwal- tungsgericht hat diesen Betrag auf Fr. 48'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) reduziert, was unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführenden 1 sind, wie vorstehend in Erwägung 2.3 darge- legt, als weitgehend obsiegend anzusehen. Das Bundesverwaltungsge- richt erachtet daher für das Verfahren A-1251/2012 eine – dem teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführenden 1 entsprechend – reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 42'000.-- (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) als angemessen. Die Parteientschädigung ist – entsprechend der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom 15. Ja- nuar 2014 vorgenommenen und unbestritten gebliebenen Aufteilung – in der Höhe von Fr. 38'000.-- der Vorinstanz und in der Höhe von Fr. 4'000.-- dem ASTRA zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG; Art. 116 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). 3.3 Die Beschwerdeführerin 2 begehrte in ihrer Beschwerde vom 5. März 2012 – wie die Beschwerdeführenden 1 – eine Überdeckung der westli- chen Tunnelportale samt einer Verschiebung des Halbanschlusses Wei- ningen an. Zudem verlangte sie eine Verkabelung der bestehenden Frei- leitung, eine Verlegung des im Gebiet Grossächer geplanten Installations- und Zwischendeponieplatzes sowie zusätzliche verkehrlich flankierende Massnahmen. Das Bundesverwaltungsgericht heiss die Beschwerde mit Urteil A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 ausgenommen die Verschie- bung des Halbanschlusses Weiningen (teilweise) gut, hob die Plange- nehmigung vom 31. Januar 2012 in den betreffenden Punkten auf und wies die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen und zum neuen Ent- scheid an die Vorinstanz zurück.
A-5794/2014 Seite 7 Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_108/2014, 1C_110/2014 vom 23. September 2014 die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gutge- heissen und die Angelegenheit zur Prüfung und allfälligen Projektierung einer Verschiebung des Halbanschlusses Weiningen an das ASTRA zu- rückgewiesen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist, wie vorstehend erwogen, grundsätzlich offen, weshalb auch die Beschwerdeführerin 2 praxisge- mäss als obsiegend anzusehen ist. Insgesamt ist somit von einem weit- gehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin 2 auszugehen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin 2 hat dem Bundesverwal- tungsgericht eine Kostennote über insgesamt Fr. 47'695.55 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) eingereicht und es ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin 2, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügt, grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Ange- sichts ihres weitgehenden Obsiegens erachtet das Bundesverwaltungs- gericht für das Verfahren A-1251/2012 eine – dem teilweisen Unterliegen der Beschwerdeführerin 2 entsprechend – reduzierte Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 42'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Betrag ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 4. Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Den Beschwerdeführenden 1 werden für das Verfahren A-1251/2012 re- duzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.-- zur Bezahlung auf- erlegt. Dieser Betrag wird dem von den Beschwerdeführenden 1 geleiste- ten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.-- entnommen. Der Rest- betrag von Fr. 2'250.-- wird den Beschwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdefüh- renden 1 haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu ihre Kontoverbin- dung bekannt zu geben.
A-5794/2014 Seite 8 2. Den Beschwerdeführenden 1 wird für das Verfahren A-1251/2012 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 42'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihnen in der Höhe von Fr. 38'000.-- durch die Vorinstanz und in der Höhe von Fr. 4'000.-- durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 3. Der Beschwerdeführerin 2 wird für das Verfahren A-1251/2012 eine Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 42'000.-- (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zugesprochen. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Benjamin Kohle
A-5794/2014 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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