Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5786/2018
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 21.05.2021 (2C_562/2020)

Abteilung I A-5786/2018

Urteil vom 27. Mai 2020 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.

Parteien

A._______ S.A., Zweigniederlassung Zürich, vertreten durch KPMG AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland; 2008-2009.

A-5786/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ S.A., Zweigniederlassung Zürich (fortan: Zweigniederlas- sung) bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten sowohl in (...) als auch im Ausland. Die Zweigniederlassung ist versicherungsaufsichtsrechtlich für die Bereiche Krankheits- und Unfallversicherung registriert. Ihr Hauptsitz befindet sich in (...) (fortan: Hauptsitz), wobei die Zweigniederlassung und ihr Hauptsitz Teil des global tätigen Versicherungskonzerns A._______ sind. B. Während des verfahrensrelevanten Zeitraums bezog sich die Geschäftstä- tigkeit der Zweigniederlassung hauptsächlich auf eine weltweit vertriebene Versicherungslösung, die sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern (Expats) richtet. In geringerem Umfang war die Zweignieder- lassung auch im Geschäft mit internationalen Versicherungspolicen für In- dividualkunden tätig. Als Versicherer realisierte die Zweigniederlassung von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze und war demzu- folge für die Inlandsteuer nicht als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. C. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 sowie Ergänzungen vom 31. Ja- nuar 2014 wandte sich die Zweigniederlassung an die ESTV, informierte diese über die während der Jahre 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezo- genen Dienstleistungen und meldete die Höhe der zu entrichtenden Be- zugsteuer. Dazu erklärte die Zweigniederlassung, sie beziehe steuerbare Leistungen seitens der A._______ Services Ltd. ([...]; fortan: Konzern-Ser- vicing-Gesellschaft). Die gemäss der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 er- brachten und von ihr bezogenen Leistungen würden zwar weitgehend un- ter die Kategorie der Steuerausnahme für Versicherungsvertreter und – makler fallen, einige Dienstleistungen seien aber als steuerbar zu qualifi- zieren. Soweit bestimmte Leistungen (z.B. IT-Supportsysteme) keine ei- genständigen Leistungen bildeten, müssten sie zudem proportional auf die beiden Kategorien (steuerbar/von der Steuer ausgenommen) aufgeteilt werden. Für die als steuerbar qualifizierten Leistungen sei die Bezugsteuer zu entrichten. Basierend auf einer Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr überdies einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leistungen seien steuerbar und würden ebenfalls der Bezugsteuer unter- liegen.

A-5786/2018 Seite 3 Gemäss dieser Selbstdeklaration ergaben sich für die Steuerperioden 2008 bis 2009 unter dem Titel Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland zu entrichtende Steuern in Höhe von CHF 76'214.90 (2008) und CHF 91'498.26 (2009). D. Die ESTV teilte der Zweigniederlassung mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 mit, dass sämtliche von ihr gemeldeten Dienstleistungsbezüge als steuerbare Backoffice-Tätigkeiten zu qualifizieren seien und stellte der Zweigniederlassung zwecks Nachbelastung der Steuer infolge Dienstleis- tungsbezugs aus dem Ausland für die Steuerperioden 2008 und 2009 je eine Ergänzungsabrechnung zu, i.e. CHF 213'200.69 (2008) und CHF 268'015.03 (2009). E. Auf Verlangen der Zweigniederlassung erliess die ESTV am 28. Septem- ber 2017 eine Verfügung, womit sie die Steuernachforderung gemäss den Ergänzungsabrechnungen für die Steuerperioden 2008 und 2009 bestä- tigte. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass die von der Zweigniederlassung bezogenen Dienstleistungen weitgehend typi- schen Backoffice-Leistungen entsprechen würden und die Zweigniederlas- sung überdies keine Nachweise dafür erbracht habe, dass es sich bei den von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen um solche handle, die auf einer Vertreter-/Maklertätigkeit der Letzteren grün- den würden. F. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 erhob die Zweigniederlassung gegen die Verfügung vom 28. September 2017 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Neu stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sämtliche von ihr bezogenen Dienstleitungen von der Steuer ausgenommen seien und dem- nach keine Steuer anfalle; eventualiter beantragte sie, die Höhe der Steuer sei auf Basis ihrer Selbstdeklaration festzusetzen. Zur Begründung ihres neuen Standpunkts brachte die Zweigniederlassung im Wesentlichen vor, dass zwischen ihr und der Konzern-Servicing-Gesell- schaft gar kein Leistungsfluss stattfinde. Vielmehr würde die Konzern-Ser- vicing-Gesellschaft ihre Leistungen an den Hauptsitz erbringen, was dem Jahresbericht 2012 der Konzern-Servicing-Gesellschaft entnommen wer- den könne. Die Zweigniederlassung beziehe demnach gar keine Leistun- gen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft, sondern vom Hauptsitz und

A-5786/2018 Seite 4 diese Leistungen seien in Anwendung einer wirtschaftlichen Sichtweise als von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen zu qualifizieren, womit keine Steuer anfalle. Ihre Sichtweise der zwischen den drei Gesellschaften bestehenden Leis- tungsverhältnisse begründet die Zweigniederlassung damit, dass sie we- der über das Eigenkapital noch über das Personal und die Infrastruktur verfüge, um das Versicherungsgeschäft selbständig durchführen zu kön- nen. Die Mitarbeiter in der Schweiz seien weder fähig noch berechtigt, Preise zu berechnen oder Angebote bzw. Vertragsunterlagen vorzuberei- ten. Die Tätigkeit via Zweigniederlassung erfolge lediglich aus regulatori- schen Gründen und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge der Form halber. Auch die Verbuchung des Versicherungsgeschäfts in der Schweiz auf Stufe der Zweigniederlassung werde einzig aus versi- cherungsaufsichtsrechtlichen und direktsteuerlichen Gründen vorgenom- men. Die Versicherungsprämien würden jedoch direkt vom Hauptsitz fak- turiert. Abgesehen vom Inkasso und der Verbuchung der Prämien übe die Zweigniederlassung keinerlei Aktivitäten aus. Infolge der fehlenden finan- ziellen Autonomie der Zweigniederlassung sowie aufgrund der Risikoallo- kation trage der Hauptsitz das versicherungsrechtliche Risiko. Es sei der Zweigniederlassung deshalb gar nicht möglich, auf eigene Rechnung zu handeln. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzu- stellen. Wirtschaftlich gesehen werde die Versicherungsleistung vom Hauptsitz erbracht; dieser sei wirtschaftlicher Versicherer. Die Zweignie- derlassung handle auf Rechnung des Hauptsitzes, also auf fremde Rech- nung, weshalb ein indirektes Stellvertretungsverhältnis vorliege. Dies habe zur Folge, dass das Leistungsverhältnis zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz gleich zu qualifizieren sei wie dasjenige zwischen der Zweigniederlassung und den Versicherungsnehmern. Qualifizierten die von der Zweigniederlassung an die Kunden erbrachten Leistungen als steuerausgenommene Versicherungsleistungen, so gelte dies auch für die von der Zweigniederlassung von Seiten des Hauptsitzes bezogenen Leis- tungen. G. Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 wies die ESTV die Ein- sprache der Zweigniederlassung ab und hielt fest, die Zweigniederlassung schulde der ESTV für die Steuerperioden 2008 bis 2009 Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 481’215.- zuzüglich des gesetzlich geschuldeten Ver- zugszinses ab 15. April 2009 (mittlerer Verfall).

A-5786/2018 Seite 5 Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nicht der Hauptsitz, son- dern die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Konzern-Servicing- Gesellschaft. Indirekte Stellvertretung liege vor beim Handeln im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung. Die Zweigniederlassung sei Vertragspartnerin der Schweizer Kunden und verpflichte sich gegen den Erhalt von Prämien ein Risiko zu decken. Die Zweigniederlassung handle also im eigenen Namen. Die Tatsache, dass lediglich aus regulatorischen Gründen eine Zweignie- derlassung in der Schweiz gegründet worden sei und der Abschluss der Verträge via Zweigniederlassung erfolge, ändere nichts daran, dass diese ein eigenständiges Steuersubjekt und gegenüber Schweizer Kunden Leis- tungserbringerin sei. Die Zweigniederlassung handle jedoch nicht auf fremde Rechnung. Denn erstens sei nicht nachgewiesen, dass der Hauptsitz die Prämie den Schweizer Kunden direkt fakturiere. Zweitens würden die wirtschaftlichen Effekte bei Schadenfällen nicht unmittelbar beim Hauptsitz entstehen. Wenn überhaupt sichere der Hauptsitz das finanzielle Risiko der Zweignie- derlassung, das diese im Zusammenhang mit Schweizer Kunden eingehe, ab. Dies sei aber nicht mit einer indirekten Stellvertretung vergleichbar, viel- mehr würde dies als anderweitiges Rechtsverhältnis zwischen der Zweig- niederlassung und dem Hauptsitz qualifiziert werden. Die von der Zweig- niederlassung geltend gemachte fehlende finanzielle Autonomie sowie die Risikoallokation könne deshalb nicht per se dahingehend interpretiert wer- den, dass sie auf fremde Rechnung handle. Indirekte Stellvertretung liege zudem nur vor, wenn sowohl ertrags- als auch aufwandseitig Versiche- rungsleistungen gegeben seien. Nur dann könne von zwei gleichartigen, aufeinander folgenden Leistungsverhältnissen gesprochen werden. Das Vorliegen einer Versicherungsleistung zwischen der Zweigniederlassung und dem Hauptsitz sei jedoch nicht aktenkundig. H. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 erhebt die Zweigniederlassung (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 6. September 2018 und stellt folgende Anträge:

  1. Der Einspracheentscheid vom 6.9.2018 sei aufzuheben.
  2. Die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2008 bis 2009 seien wie folgt festzusetzen:

A-5786/2018 Seite 6 2.1 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2008 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Be- rücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits ab- gelieferten Steuer ein Betrag von CHF 213'200.69 zuzüglich Ver- gütungszins zurückzuerstatten. 2.2 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2009 sei auf CHF 0.- festzusetzen. Der Beschwerdeführerin sei unter Be- rücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode bereits ab- gelieferten Steuer ein Betrag von CHF 268'015.02 zuzüglich Ver- gütungszins zurückzuerstatten. 2.3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. 3. Eventualiter seien die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2008 bis 2009 wie folgt festzusetzen: 3.1 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2008 sei auf CHF 76'214.90 festzusetzen. 3.2 Die Steuerforderung der ESTV für die Steuerperiode 2009 sei auf CHF 91'498.26 festzusetzen. 3.3 Der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen sei auf den Zeit- punkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im No- vember 2015 festzusetzen. 3.5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. 4. Subeventualiter sei der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie beziehe keine steuerbaren Leistungen aus dem Ausland, da sie keine Ein- gangsleistungen von der Konzern-Servicing-Gesellschaft erhalte. Vielmehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur die- sem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begründet diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirtschaftli- che und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kunden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizeri-

A-5786/2018 Seite 7 schen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubie- ten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in ei- genem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor. Zur Begründung des Eventualantrags verweist die Beschwerdeführerin auf die in ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumenta- tion (vgl. Sachverhalt Bst. C). Ihren Subeventualantrag, wonach der Beginn des Zinslaufes für Verzugs- zinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen sei, begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die ESTV – nachdem sich die Beschwerdeführerin im De- zember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland an die ESTV gewandt habe – bis zum 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu antworten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Erhalt des genannten Schreibens habe die Beschwerdefüh- rern den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Beschwerdeführerin nicht im Mehr- wertsteuerregister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert worden, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmöglichkeit eingefordert worden seien, Bus- sen-Charakter hätten. I. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2018 beantragte die ESTV, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin voll- umfänglich abzuweisen. Zur Begründung verweist die ESTV im Wesentlichen auf ihre Ausführun- gen im Rahmen des Einspracheentscheides vom 6. September 2018. Zum im Rahmen der Beschwerde neu gestellten Subeventualantrag führt die ESTV aus, es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin per 10. Novem- ber 2015 eine Zahlung in Höhe von CHF 516'120.31 geleistet habe. Zutref- fend sei auch, dass sich die Ausstellung einer Nachbelastung für den von der Beschwerdeführerin ursprünglich noch unbestrittenen Anteil an Bezug- steuern zwecks Abklärung des gesamten Sachverhalts verzögert habe. Die Beschwerdeführerin behaupte jedoch nicht, die ESTV hätte in rechtsmiss-

A-5786/2018 Seite 8 bräuchlicher Absicht gehandelt. Ebenso wenig mache die Beschwerdefüh- rerin geltend, sie hätte sich bei der ESTV danach erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil an Bezugsteuern begleichen könne. Die Be- schwerdeführerin äussere sich des Weiteren nicht dazu, weshalb der Zin- senlauf für die von ihr u.a. im Dezember 2013 nachgemeldete Bezugsteuer für die Steuerperiode 2008 erst im November 2015 zu laufen beginnen solle. J. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Einspracheentscheid der ESTV be- treffend die Nachbelastung von Mehrwertsteuern an. Der Einspracheent- scheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme in sachlicher Hinsicht nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zu- ständig (Art. 31 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig be- zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Rüge der Unange- messenheit erheben (Art. 49 VwVG).

A-5786/2018 Seite 9 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entschei- dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Be- weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersu- chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati- viert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwir- kungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre- geln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB – im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Be- weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) in Kraft getreten. Mit dem Inkrafttre- ten dieses Gesetzes wurden die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) aufgehoben (vgl. Art. 110 MWSTG). Art. 112 MWSTG legt jedoch fest, dass die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von Art. 113

A-5786/2018 Seite 10 MWSTG – weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben.

Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Steuerperioden 2008 bis 2009. Somit ist in materieller Hinsicht das aMWSTG (mitsamt der zugehö- rigen Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) in den in den Jahren 2008 bis 2009 gültigen Fassungen massge- bend. Hinsichtlich des Verfahrensrechts ist demgegenüber das MWSTG anzuwenden (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung und Literatur zum MWSTG verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das aMWSTG einschlägig ist. 2.2 2.2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys- tem der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbe- werbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berück- sichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG). 2.2.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein moder- nes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbe- werb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleich- behandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfas- send sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig er- fassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produk- tion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehr- wertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 125 II 326 E. 6a, BGE 124 II 193 E. 8a, mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.1.2 und A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 3.2; DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kom-

A-5786/2018 Seite 11 mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehr- wertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 1 Rz. 156 ff.; FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Geiger/Schlucke- bier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 1 Rz. 29; vgl. auch ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuer- gesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, Rz. 105 ff.). 2.3 2.3.1 Der Empfänger hat den Bezug einer Dienstleistung zu versteuern, wenn er nach Art. 24 aMWSTG steuerpflichtig ist (Art. 10 aMWSTG) und sofern: a. es sich um eine unter Artikel 14 Absatz 3 aMWSTG fallende Dienst- leistung handelt, die ein im Inland nicht steuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz im Ausland im Inland erbringt, der nicht nach Artikel 27 für die Steuerpflicht optiert; oder b. es sich um eine unter Artikel 14 Absatz 1 aMWSTG fallende steuer- bare Dienstleistung handelt, die der Empfänger mit Sitz im Inland aus dem Ausland bezieht und zur Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet. Unter Art. 14 Abs. 3 aMWSTG fallen u.a. Leistungen in den Bereichen Wer- bung, Beratungen/Management, Inkasso und Datenverarbeitung (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. c und d aMWSTG; Urteil des BVGer A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 2.3). Steuerpflichtig ist – soweit vorliegend relevant – der Empfänger der Dienst- leistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 21 aMWSTG steuerpflich- tig ist oder im Kalenderjahr für mehr als CHF 10'000.- solche Leistungen bezieht (Art. 24 aMWSTG; vgl. auch Art. 5 Bst. d aMWSTG; Urteil des BVGer A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.3.1). Als Empfängerin der Dienstleistung kann auch eine Betriebsstätte im Inland gelten (vgl. Ur- teil des BVGer A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 2.1). Auf diese Weise sollen Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter ver- mieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leis- tungen am Ort des Verbrauchs bei. Mittels der Bezugsteuer werden Leis- tungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen

A-5786/2018 Seite 12 Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzen kann. Die Bezugsteuer kann als Vor- steuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden (Urteile des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.2, A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.3.1; ALOIS CAMENZIND et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2092). 2.3.2 Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertrags- partner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Kauft beispielsweise eine Schweizer Managementgesellschaft zentral Marketin- gleistungen ein und verrechnet diese sodann einer ausländischen Kon- zerngesellschaft weiter, so gilt mit Bezug auf das erste Leistungsverhältnis die Managementgesellschaft als Leistungsempfängerin; die Marketingleis- tung ist somit im Inland steuerbar. Mit Bezug auf das zweite Leistungsver- hältnis gilt die ausländische Konzerngesellschaft als Leistungsempfänge- rin; die Marketingleistung ist ausserhalb des Anwendungsbereichs des MWSTG und unterliegt nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Mit Bezug auf die Pflichtverteidigung gilt nicht der Angeklagte als Leistungsempfänger, sondern der Staat, der den Pflichtverteidiger beauftragt hat (BGE 141 IV 344, E. 3 f.; Urteil des BGer 5A_504/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 3; vgl. zum Ganzen: FELIX GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 8). Ob die Betriebsstätte – und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz – Empfängerin der Leistung ist, hängt von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (GEIGER, in: MWSTG Kommentar, Art. 8 Rz. 16; NIKLAUS HONAUER, in: Kommentar zum MWSTG, Art. 8 N. 9). Problematisch sind insbesondere jene Fälle, in denen sich eine einheitlich fakturierte Dienst- leistung sowohl auf den Hauptsitz als auch auf die Betriebsstätte bezieht. Bei dieser Konstellation drängt sich eine gesonderte Fakturierung der Leis- tungen für den Hauptsitz und die Betriebsstätte auf, was auch aus direkt- steuerlichen Gründen angezeigt sein kann (MARKUS WEIDMANN/DANIEL BA- DER, Die mehrwertsteuerliche Stellung der Betriebsstätten - Die Einheit des Unternehmens im nationalen und internationalen Verhältnis, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 801 ff., S. 831).

A-5786/2018 Seite 13 2.3.3 Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland sind nur dann zu versteu- ern, wenn die betreffende Dienstleistung eine (objektiv) steuerbare Leis- tung bildet. Nicht zu versteuern ist folglich der Bezug von steuerausgenom- mene Leistungen im Sinne von Art. 18 aMWSTG und der Bezug von steu- erbefreiten Leistungen (BGE 142 II 113 E. 5; Urteil des BGer 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 4.1; Urteil des BVGer A-904/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.2.1). 2.3.4 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versiche- rungsmakler. 2.3.4.1 Der Begriff der Versicherungs- bzw. Rückversicherungsumsätze wird weder im aMWSTG noch im MWSTG definiert. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung zur Versicherungsaufsicht ist eine Versiche- rung durch folgende fünf begriffsnotwendige Merkmale gekennzeichnet:

  1. das Vorhandensein eines Risikos oder einer Gefahr; 2. die Prämie als Leistung des Versicherungsnehmers; 3. die Leistung des Versicherers;
  2. die Selbständigkeit der Operation; und 5. die Kompensation der Risiken nach den Gesetzen der Statistik bzw. die Planmässigkeit des Geschäfts- betriebs (BGE 114 Ib 244 E. 4.a, 107 Ib 56; Urteile des BGer 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 3.3.2, 2C_410/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3, 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 6.2; Urteil des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.1, BVGE 2011/5 E. 6; aus- führlich: ROLF NEBEL, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsver- trag [VVG], 2001, Art. 101 N. 4 ff.). Diese Definition des Versicherungsbe- griffs hat die ESTV ausdrücklich in ihre Praxis übernommen (vgl. MWST- Branchen-Info 16 "Versicherungswesen", gültig ab 1. Januar 2010, Ziff. 1.2). 2.3.4.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätig- keit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leis- tungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistun- gen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters handeln. Nicht berufsspezifische Tätigkeiten, wie etwa Dienstleistungen im Bereich der Organisation, Administration, Koordination oder Geschäftsführung blei- ben der Steuer unterworfen (vgl. Urteile des BGer 2C_434/2009 vom

A-5786/2018 Seite 14 17. Juni 2010 E. 2.3.1, 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; Urteile des BVGer A-5934/2018 und A-5937/2018 vom 4. Februar 2020 E. 2.4.2; A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 2.3.4.2.1 Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler können natürliche oder juristische Personen sein, die im Interesse von Versicherern oder potentiellen Versicherungsnehmern Versicherungsverträge anbieten und/oder abschliessen oder andere Vorbereitungshandlungen zum Abschluss von solchen durchführen (vgl. Branchenbroschüre Nr. 15 "Versicherungswesen", gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, Ziff. 2.4). Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (Urteile des BGer 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.3 f.). Demgegenüber ist der Versicherungsmakler im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig und ist insbesondere auch berechtigt, gegenüber den Versicherern als Interessensvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten (Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.1). Jedenfalls wirken beide als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin (vgl. Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1; Urteil des BVGer A-4516/2008 vom 5. Januar 2011 E. 4.3.2.1 mit Hinweisen). 2.3.4.2.2 Zu den berufstypischen Aufgaben der Versicherungsvertreter bzw. -makler gelten nach der vom Bundesgericht ausdrücklich bestätigten Praxis der ESTV die Ermittlung des Versicherungsbedarfs, d.h. die Analyse der Risiken sowie die Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung, die Definition der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen, die Ausschreibung und Evaluation der Offerten samt Preis- und Leistungsver- gleichen, die Verhandlung mit den Versicherern, die Ausarbeitung und Kon- trolle der Vertragsdokumente, die laufende Überprüfung des Konzepts, die Unterstützung bei der Schadenabwicklung und die Unterstützung im Zu- sammenhang mit dem Prämieninkasso (vgl. Branchenbroschüre Nr. 15, a.a.O., Ziff. 2.4; Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2, A-1533/2006 vom 18. Mai 2010 E. 2.2 mit Hinweisen [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_552/2010 vom 10. Mai 2011]).

A-5786/2018 Seite 15 Vorausgesetzt ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den erbrach- ten Leistungen und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die Leistungen eines von verschiedenen Krankenkas- sen gegründeten Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administ- rative Dienstleistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B. Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik, Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Aufgaben ei- nes Versicherungsagenten gehören könnte. Doch habe der Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an einem unmittelba- ren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und den erbrachten Leis- tungen gefehlt (Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6; be- stätigt in einem die PTT-Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.4; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.3.4.2). 2.3.5 Wenn der Erwerber von Dienstleistungen nach Art. 10 aMWSTG, de- ren Wert CHF 10'000.- pro Kalenderjahr übersteigt, nicht als Steuerpflich- tiger eingetragen ist, hat er sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalen- derjahrs unaufgefordert bei der ESTV anzumelden und die Dienstleis- tungsbezüge abzurechnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 46 aMWSTG; NICOLAS BUCHEL, in: mwst.com, 2000, Art. 24 N. 6). Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (hier das Kalender- jahr) zu entrichten, wobei bei verspäteter Zahlung ohne Mahnung ein Ver- zugszins geschuldet ist (Art. 47 Abs. 1 und 2 aMWSTG). 2.4 2.4.1 Als Betriebstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der eine Ge- schäftstätigkeit oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Na- mentlich Zweigniederlassungen gelten als Betriebsstätten (vgl. Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, Rz. 8). 2.4.2 Aus mehrwertsteuerlicher Sicht werden Hauptsitz und Betriebsstät- ten, welche in unterschiedlichen Ländern gelegen sind, nicht als Betriebs- einheit, sondern als je voneinander verschiedene, selbständige (potenti- elle) Steuersubjekte behandelt. Der grenzüberschreitende Leistungsaus- tausch zwischen einer Betriebsstätte und dem Sitz der Gesellschaft gilt demnach als Aussenumsatz (zum Ganzen: BVGE 2008/39 E. 4; vgl. Urteil des BVGer A-3409/2010 vom 4. April 2011 E. 2.2). Werden zum Beispiel

A-5786/2018 Seite 16 Leistungen zwischen der schweizerischen Betriebsstätte eines ausländi- schen Unternehmens und seinem ausländischen Hauptsitz ausgetauscht, unterliegen die von der schweizerischen Betriebsstätte bezogenen Leis- tungen in der Regel der Bezugsteuer, sofern sie nicht von der Steuer aus- genommen sind. Die Theorie der Behandlung von Hauptsitz und Betriebsstätte bzw. Zweig- niederlassung als separate Steuersubjekte (Dual-Entity-Prinzip) steht im Widerspruch zum schweizerischen Zivilrecht, das sie als Teil einer einzigen juristischen Person definiert (REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kom- mentar, Art. 10 Rz. 141 ff.; WEIDMANN/BADER, a.a.O., S. 821). Eine Zweig- niederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung ist, von der er abhängt, und der in eigenen Räumlich- keiten dauernd eine gleichartige Tätigkeit wie jene ausübt, wobei er über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit verfügt (BGE 142 II 113 E. 7.1 f.; BGE 117 II 85 E. 3 S. 87 mit Hinweisen). Eine Zweigniederlassung bildet mithin zusammen mit dem Hauptsitz eine recht- liche Einheit und ist selbst nicht rechtsfähig (Urteile des BGer 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.2; 4A_27/2013 vom 6. Mai 2013 E. 2.2).

2.5 2.5.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich in Fällen mit mehreren involvierten Parteien die Vorfrage, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungs- empfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_442/2009 vom 5. Februar 2010 E. 2.4.1, 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-135/2011 vom 27. September 2011 E. 2.2, A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1, A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aus- sen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des BVGer A-6367/2011 vom 14. August 2012 E. 2.2.4). Damit sind allenfalls auch Stellvertretungsverhältnisse zu klären, wobei Art. 11 aMWSTG zwischen direkter und indirekter Stellvertretung unterscheidet. 2.5.2 Wer Lieferungen oder Dienstleistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zustande kommt, gilt als blos- ser Vermittler (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG; direkte Stellvertretung). Handelt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar für fremde Rech- nung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt

A-5786/2018 Seite 17 sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung oder Dienstleistung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG; indirekte Stellvertretung). Nach der Rechtspre- chung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten Stellvertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die Lieferung von Gegen- ständen als auch auf Dienstleistungen anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder die Dienstleistung eines Dritten im eige- nen Namen weiter zu fakturieren. Damit einer steuerpflichtigen Person eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht sie diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass sie sich mit allen Eigenschaften einer steuerpflichtigen Person in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermittlerin (direkte Stellvertreterin) auf- tritt (statt vieler: Urteil des BVGer A-6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 2.2). 2.6 2.6.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar und wird für sich besteuert (Urteil des Bundesgerichts 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1262/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2). 2.6.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. Leistungskom- plexe), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirtschaft- licher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zusammenge- hören und ineinandergreifen, dass sie ein unteilbares Ganzes bilden. Da- bei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Hauptleistung mit ak- zessorischer Nebenleistung unterschieden (vgl. Art. 36 Abs. 4 aMWSTG; statt vieler: Urteil des BGer 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1262/2013 vom 5. November 2013 E. 2.2).

2.7 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Be- trachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteile des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-6642/2017 vom 5. November 2018 E. 4.5).

A-5786/2018 Seite 18 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ge- genüber den Kunden in der Schweiz im eigenen Namen auftritt und damit Erbringerin der Versicherungsleistungen ist (E. 2.5.1). Unbestritten ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin Dienstleistungen aus dem Ausland bezieht, um ihre Versicherungsleistungen erbringen zu können. Bestritten ist hingegen zunächst (den Hauptantrag betreffend), ob die Beschwerde- führerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft mit Sitz in (Bezeichnung des Landes) direkt diverse Dienstleitungen bezieht, um damit ihre Dienst- leistungen für die schweizerischen Endkunden erbringen zu können oder ob die Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuerst dem Hauptsitz in (Bezeichnung des Landes) erbracht werden, welcher die ge- nannten Leistungen daraufhin gemeinsam mit eigenen Leistungen (Ver- waltungsleistungen [vgl. Sachverhalt Bst. C]) als von der Bezugsteuer aus- genommenes Paket an die Beschwerdeführerin weiterleitet. 3.2 3.2.1 Wie im Sachverhalt in Buchstabe C schon ausgeführt, besteht zwi- schen der Konzern-Servicing-Gesellschaft und der Beschwerdeführerin die (multilaterale) Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, welche ab dem 1. Januar 2010 wirksam wurde. Laut dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. September 2017 existiert für die Jahre vor 2010 zwar kein schriftlicher Vertrag. In ihrem Schreiben vom 23. Dezember 2013 führte die Beschwer- deführerin jedoch aus, dass vor dem 1. Januar 2010 andere Vereinbarun- gen mit einem ähnlichen Inhalt in Kraft gewesen seien. Damit ist – analog der Vorinstanz – davon auszugehen, dass die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 bereits vor ihrer Geltung seitens der Parteien gelebt wurde, was sei- tens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist. Dementsprechend kann auch zur Beurteilung der Steuerperioden 2008 und 2009 auf die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 abgestellt werden. Appendix 2, Exhibit 3, der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 definiert, dass die Beschwerdeführerin von der Konzern-Servicing-Gesellschaft Leistun- gen in den Bereichen HR, Rechtliches, IT, Finanzen, Aktuariat, «Treasury», «Facilities», «Sales and Marketing», «Underwriting», «Account Manage- ment and Administration» sowie «Claims and Billing» bezieht. Die vertrag- schliessenden Parteien einigen sich darüber hinaus, dass die von der Kon- zern-Servicing-Gesellschaft erbrachten Leistungen möglichst exakt den je- weiligen Leistungsempfängern zugeordnet werden sollen. Unterschieden wird zwischen «reimbursable services», d.h. Leistungen, die dem jeweili-

A-5786/2018 Seite 19 gen Leistungsempfänger belastet werden, und «reimbursable costs», wo- bei es sich um Rechnungen für Leistungen handelt, die nicht direkt von der leistungsempfangenden Partei, sondern von einer «advancing party» be- vorschusst werden. Die «advancing party» ist in der Folge dafür verant- wortlich, dass die Kosten dem jeweiligen Leistungsempfänger zugeordnet werden. 3.2.2 Als Empfänger der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Vertrags- partner des leistenden Unternehmers. Es ist unbeachtlich, für wen die Dienstleistung bestimmt ist bzw. wer die Dienstleistung verbraucht. Ob die Betriebsstätte – und eben nicht der im Ausland gelegene Hauptsitz – Emp- fängerin der Leistung ist, hängt jedoch von der Zweckbestimmung ab, die sich in erster Linie aufgrund von Art und Verwendung der Dienstleistung ermitteln lässt; wer (Sitz oder Betriebsstätte) den Auftrag erteilt hat oder die Rechnung bezahlt, ist lediglich ein Indiz für die Zurechnung der bezogenen Leistungen (E. 2.3.2). Vertragspartnerin der Konzern-Servicing-Gesellschaft und Empfängerin der Dienstleistungen der Letzteren ist gemäss der Dienstleistungsverein- barung Nr. 3 die Beschwerdeführerin. Mangels Rechtsfähigkeit kann die Beschwerdeführerin, bei welcher es sich bekanntlich bloss um eine Zweig- niederlassung handelt, zwar nicht sich selbst verpflichten, sondern immer nur die Rechtsperson, welcher sie angehört (i.e. eigentlicher Vertrags- partner ist der Hauptsitz), doch ist die Tatsache, dass nicht der Hauptsitz, sondern explizit die Beschwerdeführerin in der Dienstleistungsvereinba- rung Nr. 3 als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin aufgeführt ist, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Beschwerdeführerin Empfängerin der Dienstleistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft ist. Des Weiteren sind die Dienstleistungsbezüge, um die es hier geht, unbestrittenermassen für den Schweizer Markt bestimmt und fliessen damit in Versicherungsleis- tungen, welche die Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Kunden in der Schweiz erbringt. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin – ohne Umweg über den Hauptsitz – die Dienstleistungen der Konzern- Servicing-Gesellschaft direkt empfängt. 3.3 3.3.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (E. 2.7).

A-5786/2018 Seite 20 3.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Hauptantrag im Wesentli- chen damit, dass sie keine Leistungen von der Konzern-Servicing-Gesell- schaft und damit keine der Steuer unterliegende Leistungen beziehe. Viel- mehr würden die genannten Leistungen dem Hauptsitz erbracht, denn nur diesem könnten sie zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin begrün- det diese Sichtweise insbesondere damit, dass der Hauptsitz der wirt- schaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber den Schweizer Kun- den sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht in der Lage, den schweizerischen Kunden Versicherungsdienstleistungen aus eigener Kraft anzubieten. Die Beschwerdeführerin beziehe demnach vom Hauptsitz von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen und verkaufe diese in eigenem Namen und auf fremdes Risiko an die schweizerischen Kunden weiter. Mehrwertsteuerlich liege damit eine indirekte Stellvertretung vor. Deshalb sei vorliegend nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung, sondern auf den tatsächlich wirtschaftlich ablaufenden Sachverhalt abzustellen (vgl. Sachverhalt Bst. H). Wie erwähnt (E. 3.1), ist an sich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin, die den Kontakt zu den Schweizer Kunden hält und die Versicherungsver- träge in eigenem Namen unterzeichnet, gegenüber den Schweizer Kunden mehrwertsteuerlich als Erbringerin der Versicherungsleistungen auftritt. Die Beschwerdeführerin weist diesbezüglich aber auf die regulatorischen Vorgaben hin, die zu ihrer Gründung und Existenz geführt hätten. Nur aus aufsichtsrechtlichen und formellen Gründen schliesse sie die Versiche- rungsverträge mit den Schweizer Kunden ab und verbuche das Schweizer Geschäft für sich. Aus Sicht der Leistungsempfänger trete jedoch der Hauptsitz bzw. der dahinterstehende Konzern als wirtschaftlicher und da- mit tatsächlicher Erbringer der Versicherungsleistungen auf. Hieraus fol- gert die Beschwerdeführerin in einem zweiten Schritt, dass die Leistungen Dritter, die mit den Versicherungsleistungen zusammenhängen, dem Hauptsitz zugeordnet werden müssen. Leistungsempfänger der Dienstleis- tungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft sei somit der Hauptsitz. Als blosse Zweigniederlassung könne die Beschwerdeführerin zivilrechtlich gesehen gar keine Verträge abschliessen. Als Vertragspartei der Versiche- rungsverträge und somit als Erbringer der Versicherungsleistungen komme demnach aus zivilrechtlicher Perspektive einzig der Hauptsitz in Frage. 3.3.2.1 Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versi- cherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienst- leistungsbezüge von der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begründet die Beschwerdeführerin vorab mit dem Aussenauftritt. Es

A-5786/2018 Seite 21 sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungsnehmer die A.-Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistungen er- bringe und nicht die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin will ih- ren eigenständigen Aussenauftritt aufgrund von vier Indizien verneint wis- sen.  Erstens trete die A. lediglich als Gruppe, i.e. als global tä- tiger Versicherungskonzern auf. Die einzelnen Konzerngesellschaf- ten sowie die Zweigniederlassungen hätte keinen eigenen Aussen- auftritt.  Zweitens sei die A._______ eine weltweit tätige Versicherungs- gruppe, die Versicherungslösungen für Auslandaufenthalte anbiete. Es sei ohne weiteres ersichtlich, dass aus Sicht der Versicherungs- nehmer die Gruppe bzw. der Hauptsitz die Versicherungsleistung erbringe und nicht die vier-Personen-starke Zweigniederlassung in der Schweiz.  Drittens müssten die Versicherungsprämien auf ein Konto bei einer Bank in (Bezeichnung einer Stadt) überwiesen werden, welches auf den Hauptsitz laute (mit Verweis auf Beilage 33 der Beschwerde).  Viertens seien versicherungsrechtliche Ansprüche an eine Adresse der A._______ -Gruppe in (Bezeichnung eines Landes) zu richten. 3.3.2.2 Vorab ist der Beschwerdeführerin zu entgegnen, dass ihre Argu- mentation einem offensichtlichen Widerspruch unterliegt. Entweder tritt sie gegenüber den Versicherungsnehmern in eigenem Namen nach aussen auf und ist Erbringerin der Versicherungsleistungen – was an sich unbe- stritten ist (auch bei Vorliegen indirekter Stellvertretung) – oder eben nicht. Träte hingegen der Hauptsitz gegenüber den Versicherungsnehmern als Leistungserbringer auf – wie seitens der Beschwerdeführerin vorgehend argumentiert – würden die Schweizer Kunden die Versicherungsleistungen direkt aus dem Ausland beziehen, womit die Argumentation, es liege hin- sichtlich der Versicherungsleistungen indirekte Stellvertretung vor, dahin- fiele. Mit ihrem Vorbringen, der Hauptsitz sei der tatsächliche Leistungserbringer und trete gegenüber den Schweizer Kunden auch als solcher auf, vermag die Beschwerdeführerin jedoch ohnehin nicht zu überzeugen. Erstens kann aus den in E. 3.3.2.1 dargelegten Indizien 1, 2 und 4 keinesfalls der Schluss gezogen werden, der Hauptsitz sei Leistungserbringer. Vielmehr

A-5786/2018 Seite 22 geht hieraus hervor, dass den Kunden in der Schweiz durchaus bewusst sein dürfte, dass es sich bei der A._______ um einen weltweit tätigen Kon- zern handelt, bei welchem bestimmte Funktionen zentral von einzelnen Konzerngesellschaften wahrgenommen werden. Damit ist jedoch nicht ge- sagt, dass sie den Hauptsitz als ihren unmittelbaren Leistungserbringer wahrnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Indiz 3) lässt sich sodann der Beilage 33 der Beschwerde nicht entnehmen, ob es sich beim Inhaber bzw. Begünstigten des genannten Kontos, auf welches die Prämien geleistet werden, tatsächlich um den Hauptsitz handelt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Frage der Zahlstelle ohnehin nicht einheitlich geregelt sei. So seien gemäss einem anderen aktenkundigen Vertrag die Prämien an A._______ international in (Bezeichnung eines Landes) zu überweisen, wobei mit dem Begriff «A._______ international» offensichtlich einzig eine Marke gemeint sei (mit Verweis auf act. 6, Beilagen: Seite 39 und 51 des betreffenden Vertrags sowie act. 14, Beilage 18). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, aufgrund des Aussenauftritts sei der Hauptsitz als der wirtschaftliche und damit faktische Versicherer gegenüber Schweizer Kunden zu betrachten, überzeugt demnach nicht. 3.3.2.3 Dass der Hauptsitz der wirtschaftliche und damit faktische Versi- cherer gegenüber den Schweizer Kunden sei und diesem daher die Dienst- leistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft zuzuordnen seien, begrün- det die Beschwerdeführerin sodann damit, dass ihre Existenz einzig versi- cherungsaufsichtsrechtlich bedingt sei. Die FINMA verlange, dass der Hauptsitz Prämieneinnahmen und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathematischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zuordne, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versiche- rungsleistungen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Die Zweigniederlassung (i.e. die Beschwerdeführerin) verfüge jedoch über kein Eigenkapital und weder über Personal noch Infrastruktur, um das Versiche- rungsgeschäft selbständig durchführen zu können. Aus der beiliegenden Rechnung sei ersichtlich (mit Verweis auf Beschwerdebeilage 37), dass die Prämien eines schweizerischen Versicherungsnehmers, welche schliess- lich bei der Beschwerdeführerin verbucht worden seien, direkt vom Haupt- sitz fakturiert würden. Somit handle es sich beim tatsächlichen wirtschaftli- chen Versicherer nicht um die Beschwerdeführerin, sondern um den Hauptsitz. Damit stehe fest, dass die Arbeiten der Beschwerdeführerin im

A-5786/2018 Seite 23 Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen auf Rechnung des Hauptsitzes erfolgen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keiner- lei unternehmerische Autonomie bzw. sei fremdbestimmt durch den Haupt- sitz. Das monetäre Risiko der Versicherungsansprüche trage der Haupt- sitz. Durch die fehlende finanzielle Autonomie sowie aufgrund der Risikoa- llokation sei es nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handle. Sie handle auf Rechnung des Hauptsitzes. Da der Hauptsitz die Versicherungsgesellschaft sei, empfange er die Leistungen der Konzern-Servicing-Gesellschaft, da diese Dienstleistungen nur von ihm verwendet werden könnten. 3.3.2.4 Vorab ist der Beschwerdeführerin hierzu zu entgegnen, dass – wie schon unter E. 3.3.2.2 ausgeführt – auch gemäss Beschwerdebeilage 37 (Prämienrechnung) die Prämien an A._______ International in (Bezeich- nung eines Landes) zu überweisen sind, womit offenbleibt, welche Gesell- schaft der A.______-Gruppe bzw. welche Zweigniederlassung nun Be- günstigte ist. Auf der Rechnung aufgeführt ist die Mehrwertsteuernummer der Konzern-Servicing-Gesellschaft, welche gemäss der Dienstleistungs- vereinbarung Nr. 3 auch das Inkasso übernimmt. Damit ist demnach kei- nesfalls bewiesen, dass der Hauptsitz die Prämien fakturiert bzw. verein- nahmt, wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht wird. Wie die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid ausführt, ist zutreffend, dass bei Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsgesellschaf- ten das geforderte Mindestkapital sowie die erforderlichen Eigenmittel für die Geschäftstätigkeit in der Schweiz an den ausländischen Hauptsitz an- knüpfen (Art. 15 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]). Gleichzeitig wird jedoch – wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt – versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass Prämieneinnah- men und die dazugehörenden Aufwände sowie die versicherungsmathe- matischen Aktiven und das Deckungskapital der Schweiz zugeordnet wer- den, sodass Schweizer Kunden ihre Ansprüche auf Versicherungsleistun- gen gegebenenfalls in der Schweiz vollstrecken könnten. Mit anderen Wor- ten wird gerade auch versicherungsaufsichtsrechtlich verlangt, dass die Beschwerdeführerin auf eigene Rechnung handelt. Ob die Gründung einer Betriebsstätte, i.e. der Beschwerdeführerin, lediglich aus regulatorischen Gründen erfolgte und ob diese sodann lediglich aus regulatorischen Grün- den im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt, ist für die mehr- wertsteuerliche Beurteilung nicht von Relevanz. Wie sich die Beschwerde-

A-5786/2018 Seite 24 führerin bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit organisiert, i.e. unter an- derem, über wieviel qualifiziertes Personal sie selbst verfügt bzw. in wel- chem Umfang sie Tätigkeiten auslagert, die der eigenen Leistungserstel- lung dienen, ist zudem Sache ihrer unternehmerischen Freiheit. Die Be- schwerdeführerin kann ohne weiteres ausgelagerte Tätigkeiten direkt von Dritten beziehen, i.e. ohne dass diese über den Hauptsitz «laufen». Es gibt nach dem Gesagten keine Hinweise dafür, dass die Beschwerde- führerin für Rechnung des Hauptsitzes handeln würde. 3.3.2.5 Damit ist nicht vom Vorliegen des seitens der Beschwerdeführerin ins Feld geführten indirekten Stellvertretungsverhältnisses zwischen dem Hauptsitz, der Beschwerdeführerin und den Schweizer Versicherungskun- den auszugehen. Vielmehr erbringt die Beschwerdeführerin die Versiche- rungsleistungen in der Schweiz sowohl im eigenen Namen als auch auf eigene Rechnung. Die von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen sind dementsprechend nicht dem vermeintlichen fakti- schen Versicherer, i.e. dem Hauptsitz, zuzuordnen, sondern die Beschwer- deführerin ist Empfängerin der genannten Dienstleistungen (vgl. E. 3.2.2). 3.3.3 Völlig haltlos sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Hauptantrags betreffend die infolge der Besteuerung der Dienstleistungsbezüge anfallende taxe occulte sowie betreffend die rechts- ungleiche Behandlung direkter Konkurrenten. Es ist gesetzgeberisch ge- wollt, dass Erbringer von der Steuer ausgenommener Leistungen die ihnen für Leistungsbezüge belastete Vorsteuer nicht abziehen können und diese Vorsteuer dementsprechend verdeckt auf die Empfänger der steuerausge- nommenen Leistungen überwälzt wird. Dass mittels «Insourcing» die ge- nannte taxe occulte verringert werden könnte, wie beschwerdeseitig mo- niert, ist systemimmanent. Es steht der Beschwerdeführerin – wie auch ih- ren Konkurrentinnen – frei, ihre Strukturen entsprechend anzupassen. Rechtsungleich behandelt wird sie jedenfalls nicht. 3.4 Damit kann als Zwischenfazit festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin Empfängerin der seitens der Konzern-Servicing-Gesell- schaft in Bezug auf Schweizer Versicherungsnehmer erbrachten Dienst- leistungen ist und darauf – bei gegebener Steuerbarkeit – die Steuer für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland abzurechnen hat.

A-5786/2018 Seite 25 4. 4.1 Streitig ist sodann (den Eventualantrag betreffend), ob sämtliche von der Beschwerdeführerin seitens der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezo- genen Dienstleistungen der Steuer unterliegen oder nur diejenigen, die die Beschwerdeführerin seinerzeit mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 als steuerbar deklariert hat (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung des Eventualantrags vollumfänglich auf die im Schreiben vom 23. Dezember 2013 vorgebrachte Argumentation. 4.2 Im Schreiben vom 23. Dezember 2013 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, basierend auf der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 weise der Hauptsitz ihr einen Teil seiner Verwaltungskosten zu. Diese Leis- tungen seien steuerbar und würden der Steuer für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland unterliegen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerde- führerin führte sodann aus, die Krankenversicherungspolicen, die im Na- men der Beschwerdeführerin abgeschlossen würden, würden durch Mitar- beiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft an die Beschwerdeführerin ver- mittelt. Entsprechend würden die Administration der Policen, die Schaden- bearbeitung sowie die Nachbetreuung der Kunden, die allenfalls in den Ab- schluss neuer oder in die Anpassung bestehender Versicherungsverträge münde, auch durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesellschaft im Na- men der Beschwerdeführerin geleistet. Nach Ansicht der Beschwerdefüh- rerin seien demnach die folgenden auf Basis der Dienstleistungsvereinba- rung Nr. 3 von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleis- tungen von der Steuer ausgenommen: «Sales and Account Management Support», «Full client operation Support», «Underwriting and Pricing», «Legal and Compliance» und «Actuarial Support». Denn bei diesen be- stehe ein direkter Bezug zu Versicherungsverträgen, die durch die Be- schwerdeführerin abgeschlossen worden seien und es handle sich dabei um berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern bzw. Versiche- rungsmaklern. Die Beschwerdeführerin unterteilt sodann die weiteren von der Konzern-Servicing-Gesellschaft bezogenen Dienstleistungen in ge- mischt verwendete bzw. steuerbare und gelangt zum Schluss, dass sie Steuern in der im Eventualantrag definierten Höhe schuldet. 4.3 Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler erzielt, wer zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt. In subjektiver Hinsicht hat der Leistungserbringer als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter zu gelten. In objektiver Hinsicht muss es sich um sog. berufstypische Leistungen eines Versicherungsmaklers oder Versicherungsvertreters

A-5786/2018 Seite 26 handeln (E. 2.3.4.2). Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler wirken als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Versicherungsverträgen hin; sie führen also diejenigen Parteien zusammen, die letztlich miteinander einen Versicherungsvertrag abschliessen sollen. Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt (vgl. E. 2.3.4.2.1).

Im vorliegenden Fall ist die Konzern-Servicing-Gesellschaft unbestrittener- massen im Auftrag der Beschwerdeführerin und anderen Mitgliedern des Konzerns tätig (vgl. Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3). Zu prüfen ist somit vorab in subjektiver Hinsicht, ob die Konzern-Servicing-Gesellschaft Versi- cherungsvertreterin ist und als solche u.a. im Auftrag der Beschwerdefüh- rerin Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich diesbezüglich darauf vorzubrin- gen, die im Namen der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Versiche- rungsverträge würden durch Mitarbeiter der Konzern-Servicing-Gesell- schaft an die Beschwerdeführerin vermittelt. Belege hierzu werden keine genannt und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich. In Ziffer 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ist gar vermerkt, dass mit diesem Ver- trag kein Angestellten-/Agentur- oder Vertretungsverhältnis begründet wird. Damit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich bei der Konzern-Servicing-Gesellschaft nicht um eine Versicherungsvertreterin handelt, womit deren Leistungen auch nicht von der Steuer ausgenommen sein können. 4.4 Dementsprechend schuldet die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 festgelegten Steuern für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland. 5. 5.1 Streitig ist sodann (den Subeventualantrag betreffend), ob der Beginn des Zinsenlaufes für Verzugszinsen auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen ist. 5.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Position im Wesentlichen da- mit, dass sich die ESTV – nachdem sich die Beschwerdeführerin im De- zember 2013 ein erstes Mal zur Deklaration der Steuern für Dienstleis- tungsbezüge aus dem Ausland an die ESTV gewandt habe – bis zum

A-5786/2018 Seite 27 8. Oktober 2015 Zeit gelassen habe, um der Beschwerdeführerin zu ant- worten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Nach Erhalt des genannten Schreibens habe die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 516'120.31 (betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012) unter Vorbehalt unverzüglich bezahlt. Vorher sei keine formlose Überweisung möglich gewesen, da die Be- schwerdeführerin nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragen sei. Das Verfahren sei seitens der ESTV verzögert worden, woraus folge, dass sämtliche Verzugszinsen, welche für den Zeitraum vor der Zahlungsmög- lichkeit eingefordert worden seien, Bussen-Charakter hätten (vgl. Sachver- halt Bst. H). 5.3 Die einzig für Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland steuerpflichtige Person hat sich innert 60 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres unaufge- fordert bei der ESTV anzumelden, die Dienstleistungsbezüge abzurechnen und die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen, andernfalls ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet ist (E. 2.3.5). Vor dem Hintergrund dieser klaren Regelung vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Es wäre an ihr gewesen, sich – in Bezug auf die Steuerperiode 2008 – bereits anfangs 2009 an die ESTV zu wenden und sich um die Begleichung ihrer Steuerschuld zu küm- mern, andernfalls die Verzugszinsen ohne weiteres zu laufen beginnen. Die Beschwerdeführerin hat sich indessen in Bezug auf sämtliche dekla- rierten Dienstleistungsbezüge zu spät bei der ESTV gemeldet (z.B. betref- fend die Steuerperiode 2008 knapp 5 Jahre zu spät) und sich auch danach nicht erkundigt, wie sie den von ihr unbestrittenen Teil der geschuldeten Steuern begleichen kann. Dementsprechend ist die Beschwerde auch im Subeventualantrag abzuweisen. 6. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich damit als rechtmässig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 5’500.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (vgl. Art. 7 VGKE).

A-5786/2018 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5’500.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Roger Gisclon

A-5786/2018 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

33

aMWSTG

  • Art. 1 aMWSTG
  • Art. 5 aMWSTG
  • Art. 10 aMWSTG
  • Art. 11 aMWSTG
  • Art. 14 aMWSTG
  • Art. 18 aMWSTG
  • Art. 21 aMWSTG
  • Art. 24 aMWSTG
  • Art. 36 aMWSTG
  • Art. 46 aMWSTG
  • Art. 47 aMWSTG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

des

  • Art. 1 des

i.V.m

  • Art. 45 i.V.m

MWSTG

  • Art. 110 MWSTG
  • Art. 112 MWSTG
  • Art. 113 MWSTG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

ZGB

  • Art. 8 ZGB

Gerichtsentscheide

49