Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5763/2012
Entscheidungsdatum
03.09.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5763/2012

U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.

Parteien

X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV, Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9, Vorinstanz.

Gegenstand

Werbung für Spirituosen.

A-5763/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Die X._______ mit Sitz in A._______ betreibt in Deutschland eine Einzel- handelskette im Lebensmittel- und Nonfoodbereich, wobei sie auch Spiri- tuosen im Sortiment führt. Das Filialnetz umfasst einzelne Geschäfte na- he der Schweizer Grenze, weshalb Werbeprospekte, welche Inserate für das gesamte Produktsortiment enthalten, auch in schweizerische Haus- halte im grenznahen Gebiet verteilt wurden. B. Nachdem die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) der X._______ am 15. März 2012 mitgeteilt hatte, zwei ihrer Prospekte verstiessen ge- gen die Werbebestimmungen des Alkoholgesetzes und sich die Parteien im anschliessenden Schriftenwechsel nicht auf einen übereinstimmenden Rechtsstandpunkt hatten einigen können, erliess die EAV am 3. Oktober 2012 die folgende Verfügung: "Die in den Werbeprospekten der Wochen 06/2012 und 14/2012 publizierte Spirituosenwerbung der X._______ ver- letzt Art. 42b Abs. 2 und 4 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680). Die X._______ hat die Verbreitung der unzulässigen Spirituo- senwerbung auf Schweizer Hoheitsgebiet einzustellen. Die vorliegende Verfügung ist sofort nach ihrer Eröffnung vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." Zur Begründung machte die EAV insbesondere geltend, die X._______ verstosse mit ihren auf Schweizer Territorium verteilten Werbeprospekten, die Lockvogelan- gebote für Spirituosen enthielten, gegen die Werbebestimmungen des AlkG. Dabei sei unerheblich, dass die Abgabe der angepriesenen Ware nicht in der Schweiz erfolge und auch keine Lieferung in die Schweiz vor- gesehen sei. Entscheidend sei, dass gezielt Schweizer Kundschaft ange- sprochen werde, der es aufgrund ihres Wohnortes möglich sei, eine Filia- le zu erreichen und von den Sonderangeboten zu profitieren. Überdies stellten die Werbebeschränkungen keinen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Ebenso verneinte die EAV eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit. Sie wende die Werbebeschränkungen auf alle Marktteilnehmer gleich an, aufgrund beschränkter personeller Mittel sei es ihr jedoch nicht möglich, sämtliche Werbeverstösse aufzudecken. Dementsprechend könnte höchstens eine Gleichbehandlung im Unrecht verlangt werden, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorlägen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde entzog die EAV, um einen Wettbewerbsvorteil der X._______ zu verhindern und um die Rechtssicherheit zu gewährleisten.

A-5763/2012 Seite 3 C. Die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe vom 5. November 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung der EAV vom 3. Oktober 2012 und die Feststellung, die Spirituosenwerbung in den Prospekten für die Wochen 06/2012 und 14/2012 stelle keine Verletzung von Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG dar. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, dass die von der EAV entzogene aufschiebende Wirkung der vorliegenden Be- schwerde unverzüglich wiederhergestellt werde. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EAV. Zur Begründung bringt die Be- schwerdeführerin im Wesentlichen vor, in der Schweiz verteilte deutsche Prospekte, in denen ein Angebot beworben werde, von dem ausschliess- lich Käufer in Deutschland profitieren könnten, falle nicht unter die Wer- bebeschränkungen des schweizerischen AlkG. Ausserdem stelle das Werbeverbot einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. In Bezug auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erklärte die Beschwerde- führerin insbesondere, sie erleide dadurch einen massiven Wettbewerbs- nachteil. Ihre konkreten Nachteile (massive Mehrkosten) überwögen die von der EAV unsubstantiiert geltend gemachten Gegeninteressen deut- lich. D. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2012 (Eingang: 30. November 2012) zur Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung führ- te die EAV u.a. aus, die Beschwerdeführerin erleide keinen Wettbewerbs- nachteil, da sie weiterhin illegale Spirituosenwerbung in der Schweiz be- treibe. Zudem sei wegen des derzeitigen intensiven Preiskampfes eine Gleichbehandlung bei preisbezogener Werbung entscheidend. Zusam- mengefasst sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig und entspreche zudem der ständigen Praxis der EAV bei abschlägigen Entscheiden in Werbesachen. E. Die Instruktionsrichterin wies mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2012 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass durch diesen Zwischenentscheid das Urteil in der Hauptsache nicht präjudiziert werde.

A-5763/2012 Seite 4 F. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 nahm die EAV zur Hauptsache Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Ver- fahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Was das an- wendbare Recht betreffe, so müsse im Ausland entwickelte Werbung, die für Schweizer Konsumenten konzipiert und hier gestreut werde, den schweizerischen Anforderungen genügen. Weiter begründet die EAV, dass der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit durch die Werbebestimmungen verhältnismässig sei. Ebenso seien die finanziellen Auswirkungen der Werbebeschränkungen nicht unzumutbar. Eine Toleranz gegenüber aus- ländischer illegaler Werbung bestehe nicht und habe auch in der Vergan- genheit nicht bestanden; vielmehr würden die Werbevorschriften sämtli- chen ausländischen Konkurrenten gegenüber durchgesetzt, womit dem Gleichbehandlungsgebot Genüge getan werde. G. Am 18. März 2013 äussert sich die Beschwerdeführerin replicando, die Besonderheit des zu beurteilenden Sachverhalts sei der Auslandsbezug; Schweizer Werbebestimmungen bezweckten, Werbung zu regulieren, die sich an ein in der Schweiz befindliches Publikum richte und ein in der Schweiz oder von der Schweiz aus erwerbliches Angebot betreffe. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein, damit sich die Werbung überhaupt auf dem Schweizer Markt auswirken könne. H. Mit Duplik vom 3. April 2013 hält die EAV an ihren bisherigen Standpunk- ten fest. Sie weist nochmals daraufhin, alleinige Voraussetzung für die Anwendung des schweizerischen Werberechts auf den vorliegenden Sachverhalt sei, dass sich die Werbewirkung der Beschwerdeführerin auf Schweizer Territorium entfalte. Ausserdem stünden sich ausländische und Schweizer Anbieter als Konkurrenten gegenüber. Der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung gebiete daher die Anwendung der schweize- rischen Werbevorschriften auf schweizerische und deutsche Detailhänd- ler gleichermassen. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge- hen.

A-5763/2012 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2012 (E. 1.1, 1.3) festgestellt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 e contrario und 33 Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge- richt [VGG, SR 173.32]), erfüllt die Beschwerdeführerin die Vorausset- zungen der Beschwerdebefugnis (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und wurde die Beschwerde form- und fristgerecht (Art. 52, Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. 2. 2.1 Art. 105 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) räumt dem Bund eine umfassen- de Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Herstellung, der Ein- fuhr, der Reinigung und des Verkaufs gebrannter Wasser ein; er hat dabei insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rech- nung zu tragen. Dieser gesundheitspolitisch motivierte Auftrag war bereits in der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) verankert. Gemäss Art. 32 bis Abs. 2 aBV hatte die Gesetzgebung im Bereich des Alkohols den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung zu vermindern. Der Bund war und ist somit von Verfas- sungs wegen dazu verpflichtet, auf dem Weg der Gesetzgebung zum Schutze der öffentlichen Gesundheit mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken (BGE 128 I 295 E. 3d/aa; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 5.2, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 3.1; Entscheid der Alkoholrekurskommission [ALKRK] vom 9. November 2001, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehör- den [VPB] 66.45 E. 2a). 2.2 Dies gilt auch für den Bereich der Werbung. Jede Werbung bezweckt in erster Linie die Förderung des Verkaufs und die Steigerung des Um- satzes. Dieses Ziel wird auch erreicht: Nach Ansicht des historischen Ge- setzgebers würden nicht jährlich Milliarden von Schweizer Franken für Werbezwecke ausgegeben, wenn damit keine Verkaufsförderung bzw. keine Umsatzsteigerung erzielt werden könnte. Die Steigerung des Um- satzes, welche zwangsläufig mit einem gesteigerten Konsum von ge- brannten Wassern einhergeht, steht jedoch in Widerspruch zum verfas- sungsrechtlich verankerten Auftrag, mässigend auf den Alkoholkonsum

A-5763/2012 Seite 6 einzuwirken. Der Bund ist somit verpflichtet, auch der Werbung als einem Mittel zur Steigerung des Alkoholkonsums Schranken zu setzen (Bot- schaft über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, BBl 1979 I 53, 77; BGE 128 I 295 E. 3d/aa; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 5.2, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 3.2; Entscheid der ALKRK vom 9. November 2001, veröf- fentlicht in VPB 66.45 E. 4e/cc; MICHAEL BEUSCH, "Massnahmen zur Ver- minderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken" – eine Auslegeordnung, in: Jusletter 28. Januar 2013, Rz. 22). 2.3 Der Bund ist dieser Verpflichtung mit dem Erlass von Art. 42b AlkG nachgekommen (BGE 128 I 295 E. 3d/aa). Als Grundsatz gilt, dass Wer- bebotschaften in Wort, Bild und Ton nur Angaben und Darstellungen ent- halten dürfen, die sich unmittelbar auf das Produkt und seine Eigenschaf- ten beziehen (Art. 42b Abs. 1 AlkG). Nach Art. 42b Abs. 2 AlkG sind preisvergleichende Angaben oder das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen verboten. Schliesslich dürfen gemäss Art. 42b Abs. 4 AlkG keine Wettbewerbe durchgeführt werden, bei denen gebrann- te Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahme- bedingung ist. Für die Auslegung von Art. 42b AlkG ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) der Alkohol nach wie vor als die vordringlichste Problemsubstanz der Schweiz gilt; die vom historischen Gesetzgeber angestrebte Mässigung des Alkoholkon- sums hat somit durch die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und die heute vorherrschenden Wertvorstellungen keine Änderung erfah- ren. Entsprechend stützt sich auch heute die Rechtsprechung zur Ausle- gung von Art. 42b Abs. 1 AlkG massgeblich auf die Materialien der ge- setzgeberischen Vorarbeiten ab (Urteil 2A.130/2001 des Bundesgerichts vom 23. Mai 2001 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 3.3; Entscheid der ALKRK vom 9. No- vember 2001, veröffentlicht in VPB 66.45 E. 2; BEUSCH, a.a.O., Rz. 9, 11). 2.4 Um den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln, ist diese auszule- gen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen mög- lich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht wer- den, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methoden- pluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusam- menhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der

A-5763/2012 Seite 7 Norm zu erkennen. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entste- hungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusam- menhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht. Eine verfassungskonforme Auslegung findet dabei im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranken (BGE 136 II 149 E. 3, BGE 136 III 373 E. 2.3; Urteil des Bun- desgerichts 1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-827/2011 vom 14. März 2012 E. 2.5, A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 1.5). 2.5 Dem in Art. 8 BV verankerten Grundsatz der Rechtsgleichheit kommt umfassende Geltung zu. Er ist von sämtlichen Staatsorganen in allen Funktionen (Rechtssetzung und -anwendung) und auf sämtlichen Ebenen der Staatstätigkeit (Bund, Kantone, Gemeinden) zu beachten. Das Rechtsgleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit un- gleich zu behandeln ist (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, N 489 und 495). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht indes grundsätzlich nicht. Er wird nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 135 I 65 E. 5.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-152/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 770 ff.; HELEN KELLER, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2011, § 38 N 26). 3. Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Anzeigen in den Werbeprospekten der Wochen 06/2012 und 14/2012 die in Art. 42b AlkG enthaltenen Werbebeschränkungen verletzt hat. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie lasse rund ein Promille ihrer für Deutschland konzipierten Prospekte – wie ihre deutschen Konkurrenten auch – im Schweizer Grenzgebiet verteilen. In

A-5763/2012 Seite 8 der Schweiz würden wöchentlich mehrere tausend Prospekte mit Ange- boten der Filiale B._______ verteilt. In diesen Prospekten würden in der Regel auf ca. 40 Seiten rund 600 unterschiedlichste Produkte beworben, darunter auch vereinzelt Spirituosen. Alle Preisangaben seien in Euro gehalten, und der Kauf der beworbenen Produkte sei ausschliesslich in Deutschland möglich, ein Warenversand finde nicht statt. Sie selbst und diverse deutsche Mitbewerberinnen verteilten ihre Pros- pekte seit mindestens zehn Jahren auch im Schweizer Grenzgebiet, of- fensichtlich handle es sich dabei um eine etablierte Praxis. Aus Kosten- gründen und weil sich das beworbene Angebot auf deutschem Boden be- finde, würden für die Bedienung des Schweizer Grenzgebiets ihres Wis- sens keine separaten Prospekte erstellt und gedruckt. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Auslegung ergebe, dass der Bund durch die Alkoholgesetzgebung allgemein und speziell durch Art. 42b AlkG mässigend auf den Verkauf und, als Folge davon, auf den Konsum gebrannter Wasser in der Schweiz einwirken wolle. Daraus müs- se logischer- und konsequenterweise geschlossen werden, dass Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG lediglich die Bewerbung von in der Schweiz erhältli- chen Angeboten regle. Die Anwendbarkeit von Schweizer Werbebe- schränkungen auf in der Schweiz nicht erhältliche Angebote, deren Ver- kauf mit der inkriminierten Werbung dementsprechend auch nicht geför- dert werde könne, sei systemwidrig und ziele ins Leere. Solches lasse sich, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, nicht rechtfertigen und entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Aus ähnlichen Überle- gungen werde wohl auch in der Botschaft erwähnt, dass "die aus dem Ausland stammende Werbung (Radio, Fernsehen, Zeitschriften) nicht er- fasst werden könne", was zu einer gewissen Benachteiligung der Schwei- zer Werbeträger führe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, ergebe sich aus dieser Aussage in der Botschaft durchaus, dass die Werbeverbote nur für Verkaufsstellen in der Schweiz gelten könnten, da die aus dem Ausland stammende Werbung, die für im Ausland erhältliche Produkte gemacht werde, gerade nicht vom AlkG erfasst werde. In ihrer Replik prä- zisiert die Beschwerdeführerin, die beiden Voraussetzungen, dass sich die Werbung an ein in der Schweiz befindliches Publikum richte und ein in der Schweiz oder von der Schweiz aus erwerbliches Angebot betreffe, müssten kumulativ erfüllt sein, damit sich die Werbung überhaupt auf dem Schweizer Markt auswirken könne. Der vorliegende Sachverhalt sei eben gerade nicht vergleichbar mit Werbebroschüren oder Internetwer- bung, die explizit für Schweizer Kunden konzipiert worden seien, indem

A-5763/2012 Seite 9 sie Preise in Schweizer Franken und Bestellmöglichkeiten enthielten. Die öffentliche Gesundheit in der Schweiz sei aufgrund der beanstandeten Werbung in keiner Art und Weise gefährdet. Es könne hier auch nicht von Lockvogelangeboten gesprochen werden, da keine vernünftig denkende Person lediglich aufgrund eines der bean- standeten Angebote nach Deutschland fahre. Hinzu komme, dass ein Ab- stützen darauf – wie es die Vorinstanz vorzuschlagen scheine –, ob mit der Werbung potentielle Schweizer Käufer angesprochen würden, denen es aufgrund ihres Wohnorts möglich wäre, eine deutsche Filiale der Be- schwerdeführerin zu erreichen, zu grosser Rechtunsicherheit führen wür- de, da niemand mehr wüsste, wo die Grenze zu ziehen wäre. Interessant sei ein Vergleich mit der Praxis von Swissmedic und grenz- nahen kantonalen Laboratorien bezüglich in der Schweiz gestreuter Wer- bung ausländischer Anbieter. Gemäss telefonischer Auskunft eröffneten diese Behörden bei Verstössen gegen die einschlägigen schweizerischen Gesetzesbestimmungen nur ein Verfahren, wenn die Produkte auch in der Schweiz erworben werden könnten. Zusammengefasst ergebe sich, dass das AlkG die aus dem Ausland stammende und ein Angebot im Ausland betreffende Werbung nicht regle. Deren Anwendung auf die vorliegenden Inserate in den Werbeprospekten der Beschwerdeführerin stelle somit eine Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 49 Bst. a VwVG dar. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Werbeverbot sei ein rechtswidri- ger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Insbesondere die Verhältnismässigkeit des Eingriffs sei vorliegend ganz offensichtlich nicht gegeben. Es werde bestritten, dass ein Verbot der beanstandeten Wer- bung geeignet sei, in signifikanter oder auch nur spürbarer Weise den Kauf und Konsum gebrannter Wasser in der Schweiz zu beeinflussen. Die mangelnde Eignung begründet die Beschwerdeführerin u.a. damit, dass die verbotene Werbung nur einen verschwindend kleinen Teil der schweizerischen Bevölkerung erreiche und in den übrigen Inseraten der fraglichen Werbebroschüren geradezu untergehe. Ausserdem weist die Beschwerdeführerin auch in der Replik nochmals darauf hin, es sei reali- tätsfremd anzunehmen, dass eine Preisreduktion von € 2.-- für die Schweizer Käuferschaft einen Anreiz biete, eine längere Autostrecke zu- rückzulegen, um diesen Betrag auf einer einzigen, nicht zu verzollenden Flasche Spirituosen einzusparen. Die Eingriffswirkung (Mehrauslagen für

A-5763/2012 Seite 10 die Beschwerdeführerin von € 66'300.-- jährlich für den Druck spezieller Werbebroschüren für die Schweiz) stünde im Übrigen in keinem vernünf- tigen Verhältnis zu dem mit dem Verbot bezweckten, aber nicht erzielba- ren Resultat. Zudem verstosse das verfügte Werbeverbot gegen den Verhältnismässig- keitsgrundsatz gemäss Art. 5 Abs. 2 BV und sei die Verfügung unzweck- mässig und unangemessen. 3.2 Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, allein aus dem Um- stand, dass in Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG nicht unterschieden werde, ob sich der Verkaufspunkt in der Schweiz oder im Ausland befinde, bedeute nicht, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar sei. Ihrer Ansicht nach bestehe kein Auslegungsbedarf, vielmehr ergebe sich der Geltungsbe- reich der Werbebeschränkungen aus allgemein gültigen Rechtsgrundsät- zen. Im Werberecht werde bei Werbung mit grenzüberschreitender Wir- kung bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts auf den international gültigen Grundsatz der Territorialität abgestellt. Demnach sei auf Werbe- massnahmen jenes Recht anwendbar, in dessen Geltungsbereich sie sich auswirkten. Weil es sich bei den fraglichen Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG zudem um Verbotsnormen handle, seien auch die territorialen Re- gelungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311) massgebend. Dementsprechend beschränke sich der Geltungsbereich der alkoholrechtlichen Werbeverbote nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB grundsätzlich auf das Schweizer Hoheitsgebiet. Als Begehungsort gelte dabei sowohl der Ort, an dem die Tat ausgeführt worden sei als auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten sei (Art. 8 StGB). Rechtlich massgebend sei, dass die Werbewirkung bei Schweizer Publikum auf Schweizer Territorium eintrete. Unerheblich sei, dass die Abgabe der angepriesenen Ware nicht in der Schweiz erfolge und auch keine Lieferung in die Schweiz vorgesehen sei. Diese Rechtsauffassung stehe im Übrigen im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Werbebestimmungen des AlkG. Im Interesse einer wirksamen Verfol- gung des gesundheitspolitischen Zwecks sei der Anwendungsbereich der Werberestriktionen möglichst umfassend abzustecken. Der von der Beschwerdeführerin angestellte Vergleich mit der Werbepra- xis der Swissmedic und eines grenznahen Laboratoriums sei verfehlt. Zum einen sei die behauptete Praxis der Swissmedic nicht bewiesen, zum anderen beruhten die Werbeverbote auf unterschiedlichen Rechts-

A-5763/2012 Seite 11 grundlagen. Somit sei erstellt, dass die strittige Spirituosenwerbung den Werbebestimmungen des AlkG unterstehe. Die Vorinstanz gelangt im Weiteren zum Ergebnis, die Werbebeschrän- kungen nach Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG stellten keinen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. In ihrer ausführlichen Begründung verweist sie auf BGE 128 I 295, in dem das Bundesgericht im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle geprüft habe, ob ein kantonalrechtli- ches Werbeverbot für Spirituosen und Tabak mit den verfassungsrechtli- chen Grundrechten vereinbar sei. Zudem führt die Vorinstanz aus, die Werbebeschränkungen hätten keine unzumutbaren finanziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin und das Verbot der Spirituosenwerbung sei zweckmässig. Zudem legt sie ein- gehend dar, dass sie in den vergangenen Jahren wiederholt gegen aus- ländische Detailhandelsketten vorgegangen sei, welche sich unzulässiger Spirituosenwerbemethoden für das Schweizer Publikum bedient hätten. Die fraglichen Inserate der Beschwerdeführerin stellten objektiv Wider- handlungen gegen das alkoholrechtliche Verbot von Preisvergleichen bzw. von Wettbewerben im Zusammenhang mit Spirituosen dar. Dement- sprechend sei der Beschwerdeführerin zu Recht die Verbreitung der un- zulässigen Spirituosenwerbung auf Schweizer Hoheitsgebiet untersagt worden. In der Duplik ergänzt die Vorinstanz, die Äusserungen der Beschwerde- führerin seien widersprüchlich. Wenn sie durch die Werbemassnahmen nicht eine gewisse Steigerung des Umsatzes in den grenznahen Filialen erzielte, verzichtete sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweifellos auf die Bewerbung der Käuferschaft in der Schweiz. Voraussetzung für die Anwendung der schweizerischen Werberechts auf den vorliegenden Sachverhalt sei – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – allein, dass sich die Werbewirkung auf Schweizer Territorium auswirke. Ob die Werbung in erster Linie für das Schweizer Publikum konzipiert worden sei, spiele keine Rolle. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Angebote so ausgestaltet worden seien, dass auch das Schwei- zer Publikum davon angesprochen werde. Der Grundsatz der rechtsglei- chen Behandlung gebiete die Anwendung der Schweizer Werbevorschrif- ten auf Schweizer und deutsche Detailhändler gleichermassen.

A-5763/2012 Seite 12 Des Weiteren legt die Vorinstanz nochmals ausführlich dar, dass sie ge- gen weitere ausländische Anbieter vorgegangen sei, die illegale Spirituo- senwerbung verbreitet hätten. 3.3 Die umstrittenen Anzeigen in den Werbeprospekten (Wochen 06/2012 und 14/2012) der Beschwerdeführerin präsentieren sich wie folgt: Der Prospekt der Woche 06 enthält ein Inserat, in dem zwei Flaschen Baileys abgebildet sind, im Wesentlichen mit folgendem Text: "Baileys Original, Crème Caramel, Hazelnut oder Coffee 17/17/17/17 % Vol., jede 0,7-l-Flasche" "2,50 € gespart! gegenüber dem Normalpreis" "9,– 99 ". Der Hinweis "2,50 € gespart!" ist in einem roten Balken optisch deutlich her- vorgehoben. Im selben Prospekt findet sich überdies eine Anzeige mit dem Bild einer Flasche Jim Beam Bourbon Whiskey sowie einem weis- sen Kühlschrank mit grossem Jim Beam-Logo auf der Türe. Dazu steht in roter Schrift sowie in Grossbuchstaben: "JIM BEAM VERLOST SIEBEN ORIGINAL SMEG KÜHLSCHRÄNKE!" (vgl. act. 8/2 S. 13 u. 15). In der Broschüre der Woche 14 preist die Beschwerdeführerin – neben dem Bild einer "Johnnie Walker Red Label" sowie einer "Bacardi Superi- or" Flasche – an: "Bacardi Rum Superior, Black, Gold, Oakheart, Mojito, Piña Colada oder Johnnie Walker Red Label 37,5/37,5/37,5/35/15/15/ 40 % Vol., jede 0,7-l-Flasche" "2,00 € gespart! gegenüber dem Normal- preis" "9,– 99 ". Der Hinweis "2,00 € gespart!" ist auch in diesem Inserat in einem roten Balken optisch hervorgehoben (vgl. act. 8/3 S. 18). 3.4 In erster Linie bestreitet die Beschwerdeführerin, dass der territoriale Anwendungsbereich des schweizerischen Rechts und damit auch des AlkG und insbesondere dessen Art. 42b ihre Werbebroschüren mit den dargestellten umstrittenen Spirituosenwerbungen überhaupt erfasse. 3.4.1 Das AlkG selbst äussert sich nicht zu territorialen Fragen. Dem Wortlaut von Art. 42b AlkG lässt sich weder entnehmen, dass die Werbe- restriktionen nur für in der Schweiz erhältliche Produkte gälten, noch dass sie auch anwendbar seien, wenn in der Schweiz für Produkte geworben werde, die lediglich im Ausland erworben werden können. 3.4.2 Das öffentliche Recht kennt – im Gegensatz zum Privatrecht – kein spezielles Kollisionsrecht, d.h. kein Recht, das regelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Sachverhalt auch einen Bezug zu einer anderen als der schweizerischen Rechtsordnung aufweist. Vielmehr gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, wonach öffentliches Recht seine

A-5763/2012 Seite 13 Rechtswirkungen nur in dem Staat entfaltet, der es erlassen hat (HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 357; vgl. ferner Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-7040/2009 vom 30. November 2011 E. 5.4.1). Dem Terri- torialitätsprinzip entsprechend gilt das öffentliche Recht nur für Sachver- halte, die sich im räumlichen Herrschaftsgebiet des jeweiligen rechtset- zenden Gemeinwesens ereignen, wobei u.U. unklar sein kann, welchem Gemeinwesen ein Sachverhalt zuzuordnen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, a.a.O., N 359). In solchen Fällen stellt sich die Frage, an welche Kriterien anzuknüpfen ist, um ein Rechtsverhältnis einem Gemeinwesen zuzuordnen. Dabei besteht keine einheitliche Regelung, die für alle Be- reiche des Verwaltungsrechts Anwendung findet, vielmehr gelten unter- schiedliche Anknüpfungskriterien, wie beispielsweise der Wohnsitz, der Ort der Ausübung bzw. der Auswirkungen einer Tätigkeit, der Ort der ge- legenen Sache oder das Bürgerrecht (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N 361). Vorliegend ist umstritten, ob der Sachverhalt der Schweiz zuzuordnen ist. Dementsprechend ist zu klären, welches in casu das relevante An- knüpfungskriterium ist, das den Sachverhalt einem Gemeinwesen zuord- net. Um die Frage zu beantworten, ob die schweizerische Alkoholgesetz- gebung, des näheren Art. 42b AlkG, auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden ist, gilt es also, dieses Anknüpfungskriterium, d.h. das Sachverhaltselement, das sich in der Schweiz verwirklicht haben muss, festzulegen. 3.4.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Werbeprospekte nicht nur in Deutschland, sondern auch in mehrere tausend Haushalte im grenznahen Gebiet der Schweiz verteilt hat. Die Werbung richtet sich so- mit an schweizerische Konsumenten und wirkt sich auch in der Schweiz aus, d.h. sie wird – auch – in der Schweiz zur Kenntnis genommen. Dem- zufolge rechtfertigt es sich, den "Ort der Auswirkungen einer Tätigkeit" als relevantes Anknüpfungskriterium festzulegen. Dieser befindet sich – wie eben erwähnt – auf schweizerischem Territorium, weshalb Schweizer Recht und damit auch die Werberestriktionen des AlkG zur Anwendung gelangen. 3.4.4 Gleiches ergibt sich, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, aus dem Vergleich mit anderen Schweizer Gesetzen. So wird im Werbe- rechtskommentar ausgeführt, auf Werbemassnahmen sei jenes Recht anwendbar, in dessen Geltungsbereich diese sich auswirkten. Werde eine im Ausland konzipierte Werbung eines ausländischen Herstellers für

A-5763/2012 Seite 14 schweizerische Konsumenten konzipiert und hier gestreut, so müsse sie schweizerischen Anforderungen genügen. Anders könne höchstens ent- schieden werden, wenn die ausländische Werbung bloss zufällig, z.B. auf dem Weg von hier abonnierten Zeitschriften, in die Schweiz gelange. Zu Recht legten daher sowohl das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wie auch die Lauter- keitskommission übereinstimmend fest, dass für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation das Recht des Staates massgeblich sei, auf dessen Markt die Massnahme ihre Wirkung entfalte (MARC SCHWENNINGER, in: Lucas David [Hrsg.], Werberecht Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2010, N 6 zu Art. 1 UWG). Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass es zumindest be- züglich der hier strittigen Werbung für gebrannte Wasser keine Rolle spielt, ob die Prospekte – wie die Beschwerdeführerin einwendet – für ih- re deutschen Kunden und nicht für die Schweiz konzipiert worden sind. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Werbung direkt und ge- zielt an Schweizer Konsumenten gerichtet hat. Ob sie dies mit speziell für die Schweiz konzipierten und produzierten Broschüren macht oder ob sie dazu Prospekte verwendet, die sich in erster Linie an eine andere Kun- dengruppe wenden, macht keinen Unterschied, ebenso wenig ob die Preise in Schweizer Franken oder in Euro angegeben sind. 3.4.5 Eine Anknüpfung an den Ort der Auswirkung der Werbung korreliert im Übrigen mit Ziel und Zweck von Art. 42b AlkG. So ist dem beschwer- deführerischen Einwand, Art. 42b AlkG könne sich nicht gegen die Wer- bung für ein Produkt richten, das nur im Ausland erhältlich sei, entgegen- zuhalten, dass die Alkoholgesetzgebung in erster Linie mässigend auf den Alkoholkonsum einwirken will. Das bereits in der Verfassung veran- kerte zentrale Ziel der Alkoholgesetzgebung ist der Schutz der öffentli- chen Gesundheit. Als eine wirksame Massnahme, dieses Ziel zu verwirk- lichen, sah der Gesetzgeber die Einschränkung der Werbung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der im vorliegenden Verfahren ergangenen Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2012 E. 5.2). Der Verpflichtung, der Werbung als einem Mittel zur Steigerung des Alkoholkonsums Schranken zu setzen, ist der Bund mit dem Erlass von Art. 42b AlkG nachgekommen. Wie unter E. 2.3 ausgeführt, hat die Auffassung, es sei mässigend auf den Alkoholkonsum einzuwirken, nichts an Aktualität ein- gebüsst. Dementsprechend müssen die Werberestriktionen zugunsten der Volksgesundheit möglichst umfassend angewandt werden. Die Wer- beeinschränkungen von Art. 42b AlkG müssen also – nach Sinn und

A-5763/2012 Seite 15 Zweck der Norm – für sämtliche Werbemittel gelten, die sich gezielt an Schweizer Kunden richten. Ob die beworbenen Produkte schliesslich in der Schweiz oder im Ausland gekauft werden, ist nicht in erster Linie von Belang, da das mit den Werberestriktionen verfolgte Ziel – wie bereits ge- sagt – der Schutz der öffentlichen Gesundheit ist und Art. 42b AlkG keine wirtschaftspolitischen Motive oder ähnliche zugrunde liegen. Die Gesund- heit der schweizerischen Bevölkerung ist durch in der Schweiz beworbe- ne und im Ausland gekaufte Produkte gleich gefährdet, wie wenn das Produkt in der Schweiz gekauft würde. Letztlich ist zur Beantwortung der Frage, ob die Werberestriktionen gemäss Art. 42b AlkG verletzt werden, ohnehin unerheblich, ob überhaupt die beworbenen Produkte dann auch gekauft wurden oder nicht. Durch den genannten Gesetzesartikel soll al- lein die Werbung sanktioniert werden, was sich – wie der Gesetzgeber unterstellt – im Ergebnis mässigend auf den Alkoholkonsum auswirkt. Ob eine einzelne Werbebotschaft den Verkauf von bzw. den Umsatz mit ge- brannten Wassern im Einzelfall fördert, muss nicht nachgewiesen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 5.3.2, A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 6.1, wonach bereits das "Versprechen" von Vergünstigungen genügt, ob solche auch wirklich gewährt werden, ist nicht entscheidend). 3.4.6 An der vorstehend dargestellten Einschätzung vermag der Einwand der Beschwerdeführerin, im Heilmittelbereich würde bei Verstössen ge- gen die Werbevorschriften nur ein Verfahren eröffnet, wenn die Produkte auch in der Schweiz erworben werden könnten, nichts zu ändern. Insbe- sondere hat die Beschwerdeführerin diese angebliche Praxis lediglich behauptet; es ist ihr jedoch nicht gelungen, diese zu belegen oder nur schon glaubhaft zu machen. Zudem bezieht sich die von der Beschwer- deführerin behauptete telefonische Auskunft von Swissmedic nur auf Werbung im Fernsehen, im Radio und in Zeitungen und nicht auf solche in gezielt in der Schweiz verteilten Werbeprospekten. Ob die behauptete Praxis im Heilmittelbereich im vorliegenden Fall überhaupt rechtsverglei- chend herangezogen werden kann, ist unter diesen Umständen nicht zu entscheiden. 3.4.7 Zusammenfassend geht die Beschwerdeführerin mit ihrer Behaup- tung fehl, Art. 42b AlkG könne sich nur gegen Werbung richten, die ein Produkt betreffe, das in der Schweiz oder von der Schweiz aus erworben werden könne. Vielmehr ist das AlkG und damit dessen Art. 42b auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

A-5763/2012 Seite 16 3.5 Nachdem nun geklärt ist, dass das AlkG zur Anwendung gelangt, ist noch darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Inseraten gegen die einschlägigen Bestimmungen verstossen hat. 3.5.1 Gemäss Art. 42b Abs. 2 AlkG sind u.a. preisvergleichende Angaben verboten (vgl. E. 2.3). In den unter E. 3.3 beschriebenen Anzeigen ("Bai- leys" und "Bacardi Rum etc.") hat die Beschwerdeführerin gebrannte Wasser mit dem Hinweis "2,50 € [bzw. 2,00 €] gespart! gegenüber dem Normalpreis" angepriesen. Damit hat sie preisvergleichende Angaben gemacht, was verboten ist. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 3.5.2 Nach Art. 42b Abs. 4 AlkG sind Wettbewerbe verboten, bei denen gebrannte Wasser als Werbeobjekt oder Preis dienen oder ihr Erwerb Teilnahmebedingung ist (vgl. E. 2.3). In dem ebenfalls unter E. 3.3 be- schriebenen Inserat ("Jim Beam") hat die Beschwerdeführerin einen Wettbewerb ausgeschrieben, in dem sieben Kühlschränke zu gewinnen waren. Zwar ist festgehalten, dass die Teilnahmekarten beim Service- Center der X.-Filialen erhältlich seien, weshalb der Erwerb einer Whiskey- flasche nicht Teilnahmebedingung war und insofern kein Verstoss gegen Art. 42b Abs. 4 AlkG vorliegt. Ebensowenig war der Whiskey selbst Wett- bewerbspreis. Hingegen ist auf den Türen der Kühlschränke gross das Logo von Jim Beam Whiskey angebracht. Demzufolge wird auf den Kühl- schränken für den Whiskey geworben, weshalb ein gebranntes Wasser als Werbeobjekt dient, was unzulässig ist. Auch dies wird von der Be- schwerdeführerin nicht bestritten. 3.5.3 Die Beschwerdeführerin hat also mit den erwähnten Inseraten in ih- ren Werbebroschüren 06/2012 bzw. 14/2012 Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG verletzt. Es bleibt daher noch auf die weiteren Vorbringen der Beschwer- deführerin einzugehen. 3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführerin weist mehrfach darauf hin, sie selbst, aber auch diverse deutsche Mitbewerber verteilten ihre Werbeprospekte seit mindestens zehn Jahren im Schweizer Grenzgebiet. Es handle sich dabei um eine etablierte Praxis. Falls sinnvoll und erforderlich, stünden Herr Y._______ (aktueller Geschäftsleiter X.-Filiale, B.) und/oder Herr Z. (ehemaliger Geschäftsleiter X.-Filiale, B._______) für eine Parteibefragung zu dieser langjährigen Praxis der Beschwerdeführerin sowie ihrer deutschen Konkurrenz zur Verfügung.

A-5763/2012 Seite 17 3.6.2 Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Gleichbehandlung oder vielmehr eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend machen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass in casu die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind. Wie bereits in der im vorliegenden Verfahren ergan- genen Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2012 dargelegt, hat die Beschwerdeführerin zwar einzelne Verletzungen der Werbevorschriften durch Mitbewerberinnen glaubhaft machen können, eine ständige rechts- widrige Praxis der EAV konnte sie indes nicht darlegen (vgl. E. 6.3.1.3, 6.4.2 der Zwischenverfügung). Dementsprechend ist die zweite Voraus- setzung für eine Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. E. 2.5), nämlich dass die EAV erkennbar an einer rechtswidrigen Praxis festhalten würde, erst recht nicht erfüllt, und es erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. Wenn die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Geschäftsleiter der X.- Filiale, B._______ überhaupt einen Beweisantrag stellen wollte, sie ver- langt die Parteibefragung nur "falls sinnvoll und erforderlich", so wäre die- ser unter den gegebenen Umständen im Sinne einer antizipierten Be- weiswürdigung abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung: BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5814/2010 vom 8. Juli 2011 E. 1.2.2). 3.7 3.7.1 Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, das Werbeverbot sei ein rechtswidriger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV. Über- dies verstosse das Werbeverbot gegen den Verhältnismässigkeitsgrund- satz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV, und die Verfügung sei unzweckmässig und unangemessen. 3.7.2 Die Werbebeschränkungen sind in Art. 42b AlkG und damit in einem Bundesgesetz verankert. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Mög- lichkeit, diese Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu versagen, selbst wenn sie gegen die Verfassung verstossen sollte. Dies ergibt sich aufgrund des Anwendungsgebots in Art. 190 BV (statt vieler: BGE 136 II 120 E. 3.5.1, 129 II 249 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 5.2, A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 5.2.5). Die Vorinstanz hat die Wirt- schaftsfreiheit unter Hinweis auf BGE 128 I 295 ausführlich geprüft. In je- nem Entscheid war jedoch – im Gegensatz zum vorliegenden Sachver- halt – zu prüfen, ob eine kantonale Regelung mit den Grundrechten der BV vereinbar sei. Soweit ein kantonales Gesetz zur Diskussion steht, ist eine eingehende Prüfung der Verfassungsmässigkeit sinnvoll, da dort das

A-5763/2012 Seite 18 Anwendungsgebot von Art. 190 BV nicht greift. Vorliegend erübrigt sich eine weitere Prüfung, ob die Wirtschaftsfreiheit verletzt sei. Dementspre- chend muss auch nicht entschieden und kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwerdeführerin als ausländische Mitbewerberin auf die Wirt- schaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV berufen kann. Ebenso verbleibt für Verhältnismässigkeitsüberlegungen immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bun- desgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Rege- lungsermessens liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwen- denden Behörden trifft auch hier das Anwendungsgebot von Art. 190 BV. Sie dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen (BGE 131 II 217 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 5.2). Auch das Vorbringen, die Verfügung sei unzweckmässig und unange- messen, verfängt nicht. Die Rüge der Unzweckmässigkeit und Unange- messenheit kann nur zum Zuge kommen, wenn überhaupt ein Ermes- senspielraum besteht. Vorliegend besteht kein solcher Ermessensspiel- raum. Die Werberestriktionen von Art. 42b AlkG lassen gewisse Werbun- gen schlicht nicht zu, unabhängig davon, wie sich ein solches Verbot im Einzelfall auswirkt. 4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ih- ren Inseraten gegen Art. 42b Abs. 2 und 4 AlkG verstossen hat. Demzu- folge ist ihre Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Streitigkeiten mit Ver- mögensinteresse, wie vorliegend, richtet sich die Gerichtsgebühr in einem ersten Schritt zwingend nach der in Art. 4 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] enthaltenen Streitwertskala (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,Rz. 4.17). Ausgehend vom Streit- wert sowie aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit der Streitsache, wobei miteinzubeziehen ist, dass bereits ein Zwischenentscheid betref-

A-5763/2012 Seite 19 fend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu fällen war, rechtfer- tigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 7'500.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 VGKE). Diese sind mit dem von der Beschwer- deführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Den restlichen Betrag von Fr. 5'000.-- hat die Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils noch zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv ist auf der folgenden Seite.)

A-5763/2012 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 5'000.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Ursula Spörri

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

15

AlkG

  • Art. 42b AlkG

BGG

  • Art. 42 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 8 BV
  • Art. 27 BV
  • Art. 190 BV

StGB

  • Art. 8 StGB
  • Art. 104 StGB

UWG

  • Art. 1 UWG

VGKE

  • Art. 4 VGKE
  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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