Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5760/2020
Entscheidungsdatum
15.06.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5760/2020

Urteil vom 15. Juni 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Logistikbasis der Armee (LBA), Viktoriastrasse 85, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Übernahme der persönlichen Waffe (Stgw 90 Nr. [...]) zu Eigentum.

A-5760/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ besuchte in den Jahren 2008 und 2010 anteilsmässig die Rek- rutenschule. Im Jahr 2015 hat er seine Ausbildungsdienstpflicht mit 260 Diensttagen erfüllt. Die Entlassung aus dem Militärdienst erfolgte auf Ende des Jahres 2020. Im Hinblick auf die militärische Entlassungsveranstaltung per [...] 2020 in B._______ gelangte A._______ am 28. Oktober 2020 an das Armeelogistikcenter C._______ und ersuchte darum, seine persönli- che Waffe (Sturmgewehr [Stgw] 90 Nr. [...]) zu Eigentum übernehmen zu können. Am 29. Oktober 2020 wurde A.______ an die zuständige Stelle innerhalb der Logistikbasis der Armee (LBA) verwiesen, weshalb er das erwähnte Gesuch dort gleichentags erneut einreichte. B. Am 4. November 2020 teilte die LBA A._______ mit, dass er die gesetzli- chen Voraussetzungen für die Übernahme der persönlichen Waffe zu Ei- gentum nicht erfülle, weil der erforderliche Schiessnachweis nicht erbracht worden sei. Eine Dispensation vom Schiessnachweis aus gesundheitli- chen oder anderen Gründen sei nicht möglich. C. Mit Eingabe vom 4. November 2020 ersuchte A._______ die LBA um Er- lass einer beschwerdefähigen Verfügung. Diese wies mit Verfügung vom 16. November 2020 sein Gesuch auf Überlassung der persönlichen Waffe (Stgw 90 Nr. [...]) zu Eigentum ab und stellte fest, dass er die Vorausset- zungen für die Übernahme des Sturmgewehrs 90 (Nr. [...]) oder einer an- deren Waffe aus dem Bestand der Schweizer Armee zu persönlichem Ei- gentum nicht erfülle. Zudem forderte die LBA A._______ auf, das Sturm- gewehr 90 (Nr. [...]) anlässlich der militärischen Entlassung am [...] 2020 in B._______ zurückzugeben. Ferner wies sie ihn darauf hin, dass die Nichtbefolgung der Aufforderung strafrechtliche Folgen habe und er mit Busse bestraft werden könne. Schliesslich entzog sie einer möglichen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung. D. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 17. November 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt in materieller Hinsicht deren Aufhebung sowie die Berechti- gung zur Übernahme der persönlichen Waffe (Stgw 90 Nr. [...]). Er macht geltend, die LBA (nachfolgend: Vorinstanz) habe eine Übergangsbestim- mung nicht angewandt, weshalb er den Schiessnachweis nicht erbringen

A-5760/2020 Seite 3 müsse, und sie habe diesbezüglich die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht verletzt. Zudem sei der erforderliche Schiessnachweis unver- hältnismässig, willkürlich und diskriminierend. Diesen habe er aus gesund- heitlichen Gründen nicht erbringen können. In prozessualer Hinsicht bean- tragt er die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerde- verfahren sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme. Schliesslich beantragt er die Durchfüh- rung einer öffentlichen Parteiverhandlung, die Einholung eines gerichtli- chen Gutachtens über seine Schiessfertigkeiten sowie die Befragung einer Sachbearbeiterin des Armeelogistikcenters C._______ als Zeugin. E. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 heisst das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Massnahme insofern gut, als die Vorinstanz die Waffe des Beschwerdefüh- rers (Stgw 90 Nr. [...]) nach der am [...] 2020 zu erfolgenden Rückgabe bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in geeigneter Weise aufzubewahren hat. Darüber hinaus weist es das Gesuch ab. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Am 28. Dezember 2020 bestätigt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Waffe des Beschwerdeführers als vorsorgliche Massnahme bis zum Ab- schluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Retablierungs- stelle B.______ verwahrt bleibt. H. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer insbe- sondere, es sei der von der Vorinstanz eingereichte Auszug vom 3. De- zember 2020 aus dem Personalinformationssystem der Armee und des Zi- vilschutzes (PISA) betreffend Schiesspflicht/Disziplinarstrafen aus dem Recht zu weisen und den Strafverfolgungsbehörden im Sinne einer Straf- anzeige wegen Verdachts auf Amtsgeheimnisverletzung und Verletzung von militärischen Vorschriften zu übergeben. I. Mit Schlussbemerkungen vom 27. Januar 2021 schliesst die Vorinstanz auf

A-5760/2020 Seite 4 Abweisung der Beschwerde. Die Übermittlung der Verfahrensakten inkl. PISA-Auszug an das Bundesverwaltungsgericht sei rechtmässig gewesen. J. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 30. Januar 2021 hält der Be- schwerdeführer an seinen Anträgen sowie an seinen Ausführungen betref- fend den PISA-Auszug fest. K. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 teilt der zuständige Untersuchungsrich- ter dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 eine Privatstrafanzeige gegen den Chef der LBA wegen Preisgabe von Daten aus dem PISA anlässlich des vorliegenden Verfah- rens eingereicht habe. Er beantragt die rechtshilfeweise Edition der Ver- fahrensakten. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 heisst das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch gut und stellt die verlangten Akten zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 29 der Verordnung vom 21. November 2018 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehöri- gen (VPAA, SR 514.10) und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt daher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die LBA ist eine Organisationseinheit des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS, vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. IV.1.4.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge- richts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

A-5760/2020 Seite 5 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessen- heit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Vorab ist auf die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers einzuge- hen, soweit sich deren Behandlung nicht bei den materiellen Rügen auf- drängt. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. Als Begründung führt er an, dass ihm diese als verfas- sungsmässiges Recht zustehe. 3.1.1 Der Instruktionsrichter ordnet gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG eine öffent- liche Parteiverhandlung an, wenn eine Partei es verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen, und soweit zivilrechtliche Ansprü- che oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht nur auf zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren Sinne (Strei- tigkeiten zwischen Privaten oder zwischen Privaten und dem Staat in sei- ner Eigenschaft als Subjekt des Privatrechts), sondern betrifft auch Verwal- tungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern diese massgeblich in Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur eingreifen. Dabei wird verlangt, dass die Streitigkeit echt und ernsthafter Natur ist und deren

A-5760/2020 Seite 6 Ausgang sich für einen zivilrechtlichen Anspruch als unmittelbar entschei- dend erweist; bloss weit entfernte Auswirkungen reichen nicht aus (BGE 130 I 388 E. 5.1 mit Hinweisen). 3.1.2 Ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers ist bereits deshalb zu verneinen, weil die persönliche Waffe nicht in seinem Eigentum steht (Art. 114 Abs. 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 [MG, SR 510.10]). Das Verwaltungsrecht definiert lediglich Voraussetzungen für die Überlassung eines Sturmgewehrs zu Eigentum im Zusammenhang mit der Beendigung des Militärdienstes. Erst recht liegt kein massgeblicher Eingriff vor. Der vom Beschwerdeführer seiner persönlichen Waffe (Stgw 90 Nr. [...]) zugemessene, subjektive Wert ändert daran nichts. Eine Strei- tigkeit im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt damit nicht vor. Des Weiteren sind die vom Gericht zu beurteilenden Fragen ausschliesslich rechtlicher Natur, so dass eine persönliche Befragung der Parteien von vornherein überflüssig erscheint (vgl. hierzu BGE 134 I 331 E. 2.1). Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung ist abzuweisen. 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Zeugeneinvernahme einer Sachbearbeiterin des Armeelogistikcenters C._______. Zur Begründung führt er aus, die Zeugin könne darlegen, dass sich viele Soldaten nur schwer von ihrer persönlichen Waffe trennen können. Zudem sei die Zeu- gin zu befragen, ob in der Vergangenheit in anderen Fällen vom Erfordernis des Schiessnachweises abgesehen worden sei. Diesfalls bestehe ein An- spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. In diesem Zusammenhang seien sämtliche von der Vorinstanz in den letzten zehn Jahren entschiedenen Rekurse einzureichen. 3.2.1 Das Verwaltungsverfahren ist vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge- prägt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 182 f. Rz. 3.85/3.86). Die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ist deshalb nur zulässig, falls sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt (Art. 14 Abs. 1 VwVG). In- sofern handelt es sich bei der Zeugeneinvernahme um ein subsidiäres Be- weismittel. 3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund der Akten als genügend erstellt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwer- deführers kann die beantragte Zeugeneinvernahme voraussichtlich keine neuen Tatsachen hervorbringen, die die gewonnene Überzeugung erschüt- tern könnten. Der Antrag zur Zeugeneinvernahme ist daher in antizipierter

A-5760/2020 Seite 7 Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beweisanträgen eine mögliche Ungleich- behandlung im Vergleich zu anderen Fällen beweisen möchte, sind seine Anträge zudem als ein reines Beweisausforschungsbegehren ("fishing ex- pedition") einzustufen, das weder auf konkreten Anhaltspunkten noch auf hinreichend substantiierten Sachverhaltsvorbringen basiert (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer B-253/2012 vom 8. März 2012 E. 4.11). Ebenso ist der An- trag zur Edition sämtlicher von der Vorinstanz in den letzten zehn Jahren entschiedenen Rekurse abzuweisen. 3.3 Ferner beantragt der Beschwerdeführer, der von der Vorinstanz einge- reichte PISA-Auszug sei aus dem Recht zu weisen und den Strafverfol- gungsbehörden im Sinne einer Strafanzeige zu übergeben. Als Begrün- dung führt er einen Verstoss gegen Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informationssysteme (MIG, SR 510.91) an, da der entsprechende PISA-Auszug Daten aus der Schiesspflicht ausser Dienst beinhalte, die länger als fünf Jahre aufbewahrt worden seien. Des Weiteren handle es sich beim PISA-Auszug um ein un- zulässiges echtes Novum. 3.3.1 Das MIG kennt mit Art. 16 eine explizite gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe von Daten des PISA. Demgemäss geben die Gruppe Vertei- digung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kan- tonen aus ihrem Bereich die Daten des PISA Dritten bekannt, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist (Art. 16 Abs. 2 Bst. d MIG). 3.3.2 Die Vorinstanz ist Teil der Gruppe Verteidigung (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. IV.1.4 RVOV) und im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 VwVG). Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 aufgefordert, die gesamten Akten des Falles einzureichen. Insofern durfte und musste die Vorinstanz den PISA-Auszug dem Bundesverwaltungsgericht grund- sätzlich übermitteln, dies auch vor dem Hintergrund, dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht sowohl echte wie auch unechte Noven zulässig sind (Art. 32 Abs. 2 VwVG; statt vieler BVGE 2009/9 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-688/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 3.1). Ob in Bezug auf die Da- ten im PISA-Auszug, die älter als fünf Jahre sind, ein Verstoss gegen Art. 17 Abs. 2 MIG vorliegt, kann für das vorliegende Beschwerdeverfahren offenbleiben, da diese Daten ohnehin nicht entscheidrelevant sind.

A-5760/2020 Seite 8 3.3.3 Aufgrund der Privatstrafanzeige des Beschwerdeführers vom 15. Ja- nuar 2021 hat die zuständige Strafverfolgungsbehörde die Durchführung der vorläufigen Beweisaufnahme eingeleitet. Mit Verfügung vom 10. Feb- ruar 2021 hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten inkl. den PISA-Auszug rechtshilfeweise übermittelt (vgl. Sachverhalt, Bst. K). Inso- fern wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, der PISA-Auszug sei der Strafverfolgungsbehörde zu übergeben, bereits entsprochen. Damit erüb- rigt sich eine weitere Information der zuständigen Strafverfolgungsbe- hörde, zumal diese bereits Kenntnis vom Sachverhalt erlangt und ein Ver- fahren eingeleitet hat. Der entsprechende Verfahrensantrag des Be- schwerdeführers ist abzuweisen. 4. Zunächst ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung die Begründungspflicht verletzt, da sie nicht ausgeführt habe, weshalb Art. 38 VPAA vorliegend nicht einschlägig sei. 4.1 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (BGE 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Begrün- dung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Be- hörde leiten liess (BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). 4.2 Im Rahmen seines Gesuchs zur Übernahme der persönlichen Waffe vom 29. Oktober 2020 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz zu prüfen, ob Art. 38 VPAA zur Anwendung komme. Am 4. November 2020 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass das Gesuch abgelehnt werde, und führte die aus ihrer Sicht wesentlichen Argumente aus (vgl. Sachverhalt, Bst. B), wobei zu Art. 38 VPAA nicht explizit Stellung genommen wurde. Ebenso enthält die angefochtene Verfügung keine diesbezüglichen Ausführungen. Jedoch legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich dar, dass

A-5760/2020 Seite 9 der Beschwerdeführer den Schiessnachweis erbringen müsse. Damit war für ihn zumindest erkennbar, dass die Vorinstanz Art. 38 VPAA nicht als einschlägig einstufte. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor. Im Übrigen holte sie die Begründung in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 mit Bezug auf die fragliche Anwendbarkeit von Art. 38 VPAA ausführlich nach und der Beschwerdeführer hatte im vorlie- genden Verfahren ausreichend Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Ob die Vorinstanz Art. 38 VPAA zu Unrecht nicht angewandt hat, ist Bestandteil der nachfolgenden, materiellen Prüfung (vgl. E. 8). 5. Streitig und zu prüfen sind die Voraussetzungen zur Übernahme eines Sturmgewehrs zu Eigentum und, ob gegebenenfalls ein Anspruch zur Übernahme der persönlichen Waffe (Stgw 90 Nr. [...]) besteht. 6. 6.1 Art. 114 Abs. 3 MG sieht vor, dass der Bundesrat die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden, bezeichnet. Art. 113 Abs. 1 und 3 Bst. c MG verbieten die Abgabe einer persönlichen Waffe bei Vorliegen von Gefährdungs- und Missbrauchspotenzial. Schliesslich wird der Bundesrat ermächtigt, die Aus- führungsbestimmungen zu erlassen (Art. 150 Abs. 1 MG). 6.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VPAA erhalten Angehörige der Armee beim Aus- scheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, wenn sie Anrecht auf die persönliche Ausrüstung oder auf Teile davon im Sinne von Art. 26 und 28 VPAA haben (Bst. a), sie in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im militärischen Leis- tungsausweis eingetragen ist (Bst. b; nachfolgend auch: Schiessnachweis) und sie einen gültigen Waffenerwerbsschein nach Art. 8 Abs. 1 des Waf- fengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54) für das Sturmgewehr vor- legen (Bst. c). 6.3 Scheiden Angehörige der Armee aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 2019–2020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee aus, sodass die Bedingung nach Art. 29 Abs. 1 Bst. b nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, so erhalten sie beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum, sofern sie die restlichen Bedingun-

A-5760/2020 Seite 10 gen nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und c erfüllen und sie ein von der LBA be- willigtes Gesuch zur Überlassung des Sturmgewehrs vorlegen können (Art. 38 VPAA). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz habe Art. 38 VPAA zu Unrecht nicht angewandt. Diese Norm begründe eine Übergangsbestimmung für Personen, die in den Jahren 2019 und 2020 aus dem Militärdienst ausscheiden, indem diese Personen den Schiessnachweis für die Übernahme eines Sturmge- wehrs zu Eigentum nicht erfüllen müssen. Dies treffe auf ihn zu. Im Übrigen erachtet der Beschwerdeführer den Schiessnachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA als rechtswidrig. Der Schiessnachweis diene dazu, eine minimale Übung und damit die Schiessfertigkeit an der Waffe zu belegen. Diese sei nach zwölf Jahren mit dieser Waffe ohnehin anzu- nehmen, weshalb der Schiessnachweis eine "unnötige Formvorschrift" und damit unverhältnismässig sei. Eventualiter sei seine Schiessfertigkeit mit- tels gerichtlichem Gutachten festzustellen. Zudem sei es willkürlich, wenn er aufgrund des erteilten Waffenerwerbscheins irgendein Sturmgewehr 90 erwerben dürfe, die Übernahme des Sturmgewehrs 90 Nr. [...] zu Eigen- tum aber mit Verweis auf die öffentliche Sicherheit abgelehnt werde. Schliesslich diskriminiere Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA Menschen mit ge- sundheitlichen Beschwerden, da diese Personen den Schiessnachweis nicht erfüllen und deshalb keine Waffe zu Eigentum erhalten können. Dies sei ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 2 BV, gegen Art. 14 EMRK und gegen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Be- nachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG, SR 151.3). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer auch eine fehlerhafte Rechtsan- wendung, indem er darlegt, dass er in den Jahren 2018 und 2019 von der Schiesspflicht ärztlich dispensiert wurde bzw. nachträglich hätte dispen- siert werden können, was ebenso für den Schiessnachweis gelten müsse. Die Trennung zwischen der Schiesspflicht und dem Schiessnachweis sei überspitzter Formalismus, da der Schiessnachweis die Konsequenz der Schiesspflicht darstelle, weshalb eine untrennbare Verknüpfung bestehe. Er sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation – und damit unverschul- det – nicht in der Lage, die Schiesspflicht und damit den Schiessnachweis zu absolvieren. Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht vom 15. Mai 2020 bestehe der Verdacht auf eine [...], wobei man initial von einer [...] ausge- gangen sei. Gemäss dem psychotherapeutischen Bericht vom 28. Mai

A-5760/2020 Seite 11 2020 bestehe des Weiteren eine leichte kognitive Störung, deren Ursache ungeklärt sei. Diese Erkrankungen hätten denn auch zur Dispensation von der Schiesspflicht im Jahr 2019 geführt. Zusätzlich habe die Corona-Pan- demie das Erbringen des Schiessnachweises für das Jahr 2020 verunmög- licht, da er zur Risikogruppe gehöre. 7.2 Die Vorinstanz verneint, dass beim Beschwerdeführer Art. 38 VPAA zur Anwendung komme. Von dieser Übergangsbestimmung könnten aus- schliesslich Angehörige der Armee profitieren, die aufgrund der Militär- dienstpflicht-Reform per 1. Januar 2018 früher als vor der Reform vorge- sehen aus der Militärdienstpflicht entlassen würden. Das sei aber beim Be- schwerdeführer nicht der Fall. Des Weiteren erachtet die Vorinstanz den Schiessnachweis als rechtmäs- sig. Sie verweist im Wesentlichen auf das Urteil des BVGer A-20/2016 vom 17. November 2016 betreffend Überlassung einer Leihwaffe. Gemäss die- sem Urteil diene der Schiessnachweis dort in erster Linie der Gewährleis- tung der öffentlichen Sicherheit, bezwecke die Verhinderung von Miss- brauch und sei Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Bundes als Eigentümer der Waffe. Demnach sei nur eine Dispensation von der Schiesspflicht, nicht aber vom Schiessnachweis möglich, was auch verhältnismässig sei. Dies müsse im gleichen Mass für den Schiessnachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA gelten. Des Weiteren seien die Diskriminierungsvorwürfe nicht genügend substantiiert. Aufgrund des fehlenden Schiessnachweises er- fülle der Beschwerdeführer die erforderlichen Voraussetzungen für die Überlassung eines Sturmgewehrs nicht. Ihm würden dadurch auch keine wesentlichen persönlichen Nachteile entstehen. 8. Zu prüfen ist erstens, ob die Vorinstanz die Übergangsbestimmung in Art. 38 VPAA zu Recht nicht angewandt hat. 8.1 Gemäss Art. 38 VPAA können Angehörige der Armee, die aufgrund des ab dem 1. Januar 2018 geltenden Militärrechts in den Jahren 2019–2020 ein bis zwei Jahre früher aus der Armee ausscheiden, sodass der Schiess- nachweis nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, beim Ausscheiden aus der Armee unter Umständen dennoch ein Sturmgewehr zu Eigentum erhalten (vgl. E. 6.3). 8.2 Der Sinn und Zweck von Art. 38 VPAA besteht darin, dass Angehörige der Armee, insbesondere Durchdiener, deren Militärdienstpflicht durch die

A-5760/2020 Seite 12 Anpassung des Militärgesetzes per 1. Januar 2018 verkürzt wurde, eine Waffe ohne Schiessnachweis erwerben können, weil diese den Schiess- nachweis aufgrund der Verkürzung der Militärdienstpflicht nicht erbringen konnten. Damit verhindert diese Übergangsbestimmung eine Schlechter- stellung der erwähnten Personengruppe (vgl. VBS, Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, Erläuterung der einzelnen Bestimmungen vom 2. November 2018, S. 8). 8.3 Die Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers dauerte vor der Anpas- sung des Militärgesetzes bis zum Ende des Jahres, in dem er das 30. Al- tersjahr vollendete, das heisst bis Ende des Jahres 2018 (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG in der bis 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [AS 2003 3958]). Seit der Anpassung dauert die Militärdienstpflicht neu bis Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt (Art. 13 Abs. 2 Bst. a MG in der ab 1. Januar 2018 gültigen Fassung i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militär- dienstpflicht [VMDP, SR 512.21]). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2010 zum Soldaten befördert wurde und seine Militärdienstpflicht somit bis Ende des Jahres 2020 dauerte, führte die Anpassung des Militärgesetzes per

  1. Januar 2018 nicht zu einer Verkürzung, sondern zu einer Verlängerung seiner Militärdienstpflicht. Demnach kommt der Beschwerdeführer bereits gemäss Wortlaut nicht in den Genuss von Art. 38 VPAA. Auch ist nicht er- sichtlich, inwiefern die Militärdienstpflicht-Reform eine Schlechterstellung beim Beschwerdeführer im Hinblick auf den Schiessnachweis bewirkt hätte. Damit hat die Vorinstanz Art. 38 VPAA zu Recht nicht angewandt und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers gehen ins Leere.

Zweitens ist zu prüfen, ob der Schiessnachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA gegen übergeordnetes Recht verstösst. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Verordnungsbestimmung des Bundesrates auf Beschwerde hin im Anwendungsfall vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkon- trolle). Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bun- desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuwei- chen, beurteilt es auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Ermessensspielraum für

A-5760/2020 Seite 13 die inhaltliche Ausgestaltung der Regelung auf Verordnungsstufe einge- räumt, so ist dieser Spielraum für das Bundesverwaltungsgericht verbind- lich (Art. 190 BV). Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verord- nung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesra- tes setzen, sondern hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Ver- ordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompe- tenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist. Dabei kann es namentlich prüfen, ob sich eine Ver- ordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Hingegen hat es die Zweckmässigkeit nicht zu beurteilen (BGE 143 II 87 E. 4.4, 141 II 169 E. 3.4 und 140 II 194 E. 5.8; BVGE 2015/22 E. 4.2 und 2011/46 E. 5.4.1). Ebenso kann das Gericht prü- fen, ob eine Verordnungsbestimmung im Widerspruch zum Verhältnismäs- sigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 BV steht (BGE 140 II 194 E. 5.8). Zeigt sich, dass die Verordnungsbestimmung insgesamt oder teilweise geset- zes- oder verfassungswidrig ist, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell- konkrete Anwendungsakt aufzuheben (BGE 107 Ib 243 E. 4b; Urteile des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.2 und 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.4). 9.2 Der Gesetzgeber hat den Bundesrat in Art. 114 Abs. 3 und Art. 150 Abs. 1 MG ermächtigt, die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden, zu bezeich- nen und Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Damit wird dem Bundes- rat ein sehr weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Der Bundesrat hat mit dem Erlass der VPAA von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 29 VPAA Voraussetzungen für die Überlassung eines Sturmgewehrs zu Eigentum formuliert, wobei unter anderem der Schiessnachweis zu er- bringen ist (vgl. E. 6). Somit besteht für den Schiessnachweis eine genü- gende gesetzliche Grundlage und der Bundesrat hat sich an die ihm ge- setzlich eingeräumte Befugnis gehalten. 9.3 Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, der Schiessnach- weis wirke für Menschen mit Behinderungen diskriminierend. 9.3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, nament- lich nicht wegen seiner Herkunft und der religiösen, weltanschaulichen

A-5760/2020 Seite 14 oder politischen Überzeugung oder ausdrücklich auch wegen einer körper- lichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der ge- genwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minder- wertig angesehen wird. Eine direkte oder unmittelbare Diskriminierung stellt eine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichba- ren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung von Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an Un- terscheidungsmerkmalen anknüpft, die einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betroffenen Personen ausmachen; insofern beschlägt das Diskriminierungsverbot auch Aspekte der Menschenwürde nach Art. 7 BV. Eine indirekte oder mittelbare Diskri- minierung liegt demgegenüber vor, wenn eine Regelung, die keine offen- sichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschütz- ten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begrün- det wäre (BGE 139 I 169 E. 7.2.1, 138 I 305 E. 3.3 und 135 I 49 E. 4.1 mit Hinweisen). 9.3.2 Sämtliche Personen, die ein Sturmgewehr zu Eigentum übernehmen wollen, müssen (unter Vorbehalt der Übergangsbestimmung in Art. 38 VPAA) den Schiessnachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA erbrin- gen. Damit knüpft diese Norm offensichtlich nicht an ein verpöntes Unter- scheidungsmerkmal an, weshalb keine direkte oder unmittelbare Diskrimi- nierung vorliegt. Somit ist zu prüfen, ob eine indirekte oder mittelbare Dis- kriminierung vorliegt. 9.3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in zwei Fällen zur sachlichen Begründung des Schiessnachweises geäussert. Im Urteil A-7067/2013 vom 7. April 2014 hat es festgehalten, der Hauptzweck der Überlassung eines Sturmgewehrs zu Eigentum sei, dass der Angehörige der Armee nach dem Ausscheiden aus der Armee mit dieser Waffe den Schiesssport ausüben könne. Sinn und Zweck des Schiessnachweises sei, vom Angehörigen der Armee, wenn er ein Sturmgewehr zu Eigentum er- halten will, einen Zusatzaufwand zu verlangen, der sein Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestiere (BVGer A-7067/2013 E. 4.3.2). Im Urteil A-20/2016 vom 17. November 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht in Bezug auf die Überlassung einer persönlichen Leihwaffe den Schiessnachweis (gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung des VBS

A-5760/2020 Seite 15 vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiess- verordnung des VBS, SR 512.311]) mittels Auslegung von der allgemeinen Schiesspflicht (gemäss Art. 63 MG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst [Schiessverord- nung, SR 512.31]) abgegrenzt und festgestellt, dass vom Schiessnachweis – im Gegensatz zur Schiesspflicht – keine Dispensation möglich sei (BVGer A-20/2016 E. 4.4). Die Voraussetzungen zur Überlassung einer Leihwaffe, zu denen der Schiessnachweis gehört, dienten vor allem der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, namentlich der Verhinderung von Missbrauch, und seien Ausfluss der Sorgfaltspflicht des Bundes als Eigentümer der Waffe. Die Auflagen sollten Gewähr bieten, dass die Besit- zer von Leihwaffen das Schiessen und die Handhabung der Waffe beherr- schen und dies auch unter Beweis stellen (BVGer A-20/2016 E. 4.4.4). 9.3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Schiessnachweis einerseits einen Zusatzaufwand für den Angehörigen der Armee aufstellen will, mit dem dieser sein Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen manifestieren muss. Andererseits dient der Schiessnachweis der Verhin- derung von Missbrauch, indem sichergestellt wird, dass der Angehörige der Armee das Schiessen und die Handhabung der Waffe beherrscht. Die Sorgfaltspflicht des Bundes, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Armeewaffen besteht und bei deren Verletzung der Bund haftet (vgl. hierzu Urteil des BVGer A-3025/2017 vom 8. Februar 2019 E. 7.9.4) sowie die allgemein von Waffen potenziell ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedingen ein lückenloses und zuverlässiges Kontrollsystem. Eine Dispensationsmöglichkeit würde zwangsläufig zu mehr Unsicherhei- ten führen, da in diesen Fällen die öffentliche Sicherheit trotzdem gewähr- leistet werden müsste. Diese sachlichen Gründe vermögen es zu rechtfer- tigen, dass der Schiessnachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA aus- nahmslos von allen Personen, die ein Sturmgewehr zu Eigentum überneh- men wollen, verlangt wird und keine Dispensationsmöglichkeit aus gesund- heitlichen (oder anderen) Gründen besteht. Dabei ist unerheblich, ob eine andere sachgerechte Lösung im Hinblick auf die genannten Zwecke eben- falls möglich gewesen wäre. Der diesbezügliche Ermessenspielraum des Bundesrats ist für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich (vgl. E. 9.1). Im Übrigen kann vorliegend auch keine qualifizierte Ungleichbehandlung ausgemacht werden, deren Auswirkungen als Herabwürdigung oder Aus- grenzung einzustufen ist. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interes- sen am Schiessnachweis besteht weder eine Herabwürdigung noch eine

A-5760/2020 Seite 16 Ausgrenzung, wenn Angehörige der Armee wegen des fehlenden Schiess- nachweises ein Sturmgewehr 90 auf dem freien Markt – bspw. für eine Sammlertätigkeit – erwerben müssen, sofern sie die entsprechenden Vo- raussetzungen für den Waffenerwerb erfüllen (wobei Letzteres für die Überlassung eines Sturmgewehrs zu Eigentum mit Art. 29 Abs. 1 Bst. c VPAA ohnehin vorausgesetzt wird). 9.3.2.3 Im Ergebnis ergibt die konkrete Normenkontrolle, dass keine indi- rekte oder mittelbare Diskriminierung vorliegt und Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA damit nicht gegen Art. 8 Abs. 2 BV verstösst. 9.3.3 Aus dem Behindertengleichstellungsgesetz kann der Beschwerde- führer keine über Art. 8 Abs. 2 BV hinausgehenden Ansprüche ableiten. Zum einen stellt Art. 8 Abs. 2 BV (und nicht das Behindertengleichstel- lungsgesetz) den verfassungsunmittelbaren Abwehranspruch gegen recht- liche Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung wegen ihrer Be- hinderung dar (BGE 139 II 289 E. 2.2.1). Zum anderen ist der vorliegende Streitgegenstand nicht vom Geltungsbereich des Behindertengleichstel- lungsgesetzes erfasst (vgl. Art. 3 BehiG). 9.3.4 Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 EMRK rügt. Auch diesem kann er keine über Art. 8 Abs. 2 BV hinausgehenden Ansprüche ableiten. Im Übri- gen ergibt sich aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass Art. 14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, son- dern nur in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte zum Tra- gen kommt. Ist nicht der Schutzbereich eines konkreten Konventionsrechts betroffen, so ist die Diskriminierungsrüge unzulässig (caractère acces- soire; BGE 140 V 385 E. 5.2, 139 I 257 E. 5.3.1, 118 Ia 341 E. 3a und Urteil des EGMR Glor gegen die Schweiz vom 30. April 2009, 13444/04, § 45). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Diskriminierungsverbots le- diglich in allgemeiner Weise bzw. in Verbindung mit der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV. Letztere ist aber in Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 statuiert, das die Schweiz nicht ratifiziert hat. 9.4 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, der Schiessnachweis sei willkürlich. In Anbetracht der obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck des Schiessnachweises (vgl. E. 9.3.2.2) kann festgehalten werden, dass sich dieser auf ernsthafte Gründe stützt. Damit handelt es sich keinesfalls

A-5760/2020 Seite 17 um eine "unnötige Formvorschrift" wie dies der Beschwerdeführer behaup- tet. Im Gegenteil ist es angesichts der Sorgfaltspflicht des Bundes und den damit verbundenen Haftungsrisiken sachlich begründet, wenn für die Über- lassung einer Waffe aus dem Bestand der Schweizer Armee über den Waf- fenerwerbsschein hinausgehende Anforderungen an die öffentliche Sicher- heit gestellt werden. Nach dem Gesagten ist vorliegend kein Verstoss ge- gen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV auszumachen. 9.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips. Angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen ist davon auszugehen, dass der Schiessnachweis keinen unangemessenen Aufwand für Angehörige der Armee darstellt, die beim Ausscheiden aus der Armee ein Sturmgewehr zu Eigentum übernehmen wollen. Dies gilt umso mehr, als diese Personen auch auf dem freien Markt ein Sturmgewehr 90 erwerben können, falls sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Im Ergebnis erweist sich Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA als verhältnismässig. 9.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schiessnach- weis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA rechtmässig und verfassungskon- form im Sinne der obigen Erwägungen ist. Somit ist diese Norm im vorlie- genden Fall anzuwenden und die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10. Letztlich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA richtig angewandt hat. 10.1 Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2018 bis 2020 keines der in Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA vorgesehenen vier Schiessen absolviert, ob- wohl in diesen Jahren die Möglichkeit zur Teilnahme an acht Schiessen bestand. Selbst im Jahr 2020 war es trotz der Corona-Pandemie gewähr- leistet, dass die Schiessen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundesam- tes für Gesundheit und mit Schutzkonzept durchgeführt werden konnten. Damit hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, den Schiess- nachweis zu erbringen. 10.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Schiessnachweis aus gesundheitlichen Gründen nicht erbringen können. Nach dem Gesag- ten ist der Schiessnachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA ausnahms- los und ohne Dispensationsmöglichkeit zu erfüllen (vgl. E. 9.3.2.2). Inso- fern können die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil

A-5760/2020 Seite 18 A-20/2016, dass die Dispensation bei der Schiesspflicht nicht für den Schiessnachweis bei Leihwaffen gilt, mutatis mutandis auf den Schiess- nachweis in Bezug auf die Überlassung eines Sturmgewehrs zu Eigentum übertragen werden. Demnach kann der Beschwerdeführer nichts für den Schiessnachweis ableiten, wenn er geltend macht, dass er in den Jahren 2018 und 2019 von der Schiesspflicht ärztlich dispensiert wurde bzw. nach- träglich hätte dispensiert werden können. Die von ihm angeführten gesund- heitlichen Gründe sind für den Schiessnachweis unerheblich. Das Gleiche gilt für die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten privaten Probleme (Trennung von der Ehefrau). 10.3 Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer trotz seiner Erkrankung möglich gewesen, den Schiessnachweis in den Jahren 2018 und 2020 zu erbringen. Im Jahr 2018 liegt keine ärztliche Dispensation von der Schiess- pflicht vor. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er hätte nachträglich eine ärztliche Dispensation in diesem Jahr beantragen können, übersieht er, dass einer solchen zum heutigen Zeitpunkt aufgrund des Zeitablaufs nur eine eingeschränkte Beweisfunktion zukommen würde (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 10.2). Im Jahr 2020 war das Erbringen des Schiessnachweises ebenso für Personen der Corona- Risikogruppen aufgrund des Schutzkonzeptes objektiv möglich, auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Erkrankung kein Risiko eingehen wollte. Das Festhalten am Erfor- dernis des Schiessnachweises zur Überlassung eines Sturmgewehrs zu Eigentum erweist sich im vorliegenden Fall als sachgerecht und stellt kei- nen überspitzten Formalismus gemäss Art. 29 Abs. 1 BV dar. 10.4 Schliesslich ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Voraussetzung von Art. 29 Abs. 1 Bst. b VPAA durch ein gerichtliches Gutachten über seine Schiessfertigkeiten nachweisen zu dürfen, abzuweisen. Ein solches Gutachten kann den Schiessnachweis nach dem Gesagten gerade nicht ersetzen. Zum einen hat der Bundesrat im Rahmen seines weiten Ermes- senspielraums und für das Bundesverwaltungsgericht in verbindlicher Weise nur den Schiessnachweis gesetzlich vorgesehen (vgl. E. 9.1). Zum anderen kann mit dem beantragten Gutachten das verlangte Interesse für das ausserdienstliche Schiesswesen nicht nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer den Schiessnachweis mit militä- rischen Sicherheitsüberprüfungen ersetzen will. 10.5 Im Ergebnis erfüllt der Beschwerdeführer den Schiessnachweis nicht und es fehlt ihm an einer notwendigen Voraussetzung für die Überlassung

A-5760/2020 Seite 19 eines Sturmgewehrs zu Eigentum. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 11. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 wurde vorläufig auf die Erhebung des verzichtet. Nachdem sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtlos erwie- sen hat und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nachgewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde steht eine solche auch der Vorinstanz nicht zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 12. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.

A-5760/2020 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Tobias Grasdorf

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