B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5748/2019
Urteil vom 15. April 2020 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-5748/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. B., Ehemann von A., war seit dem 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Erhebungsstelle für Radio und Fernsehempfangsgebüh- ren (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang an- gemeldet. Seit dem 1. Januar 2008 war er zusätzlich auch an seinem Zweitwohnsitz in C._______ für den privaten Radio- und Fernsehempfang angemeldet. B. Infolge Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren für den Zweitwohnsitz vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 leitete die Billag am 5. November 2015 gegen B._______ ein Betreibungsverfahren ein. Nachdem dieser gegen den ausgestellten Zahlungsbefehl Rechtsvor- schlag erhoben hatte, stellte die Billag mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 den Bestand der Forderung fest und beseitigte den Rechtsvorschlag. Dagegen erhob B._______ mit Eingabe vom 9. Januar 2016 Beschwerde beim BAKOM und beantragte, die Empfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 zu stornieren und jene vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 in Rechnung zu stellen. Das BAKOM sistierte das Verfahren mit Verfügung vom 22. Juli 2016, da in einem anderen Verfahren zunächst die Grundsatzfrage zu klären war, ob auf den Radio- und Fern- sehempfangsgebühren die Mehrwertsteuer erhoben werden darf. C. Am 26. April 2018 verstarb B.. D. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 nahm das BAKOM das Verfahren wie- der auf und hiess die Beschwerde betreffend die Höhe der Empfangsge- bühren hinsichtlich des nicht geschuldeten Mehrwertsteueranteils von Fr. 11.30 teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Den in der Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte es für die Empfangsge- bühren gemäss der Rechnung der Billag vom 2. Dezember 2013 (Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2014) in der Höhe von Fr. 451.10 (exkl. Mehrwertsteuer), Mahngebühren von Fr. 15.– und Betreibungsgebühren von Fr. 20.–. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erhebt A. (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
A-5748/2019 Seite 3 Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragt deren Aufhebung. F. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführerin reicht keine abschliessende Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz über Radio- und Fernsehempfangsge- bühren zuständig (Art. 99 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 31 ff., insb. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Mit dem Tod von B._______ hat die Beschwerdeführerin als dessen Erbin die Erbschaft als Ganzes kraft Gesetz erworben (Art. 560 Abs. 1 ZGB; Uni- versalsukzession). Die Vermögenswerte und Ansprüche ihres Mannes sind ohne Weiteres auf sie übergegangen und seine Schulden wurden mit seinem Tod zu persönlichen Schulden der Beschwerdeführerin (Art. 560 Abs. 2 ZGB; Schuldnachfolge). Durch die Verfügung vom 4. Oktober 2019, mit der die Vorinstanz die Rechtmässigkeit der Forderung der Billag teil- weise (betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeit vom
A-5748/2019 Seite 4 Mahn- und Betreibungsgebühren) festgestellt hat, ist die Beschwerdefüh- rerin als gesetzliche Rechtsnachfolgerin ihres Mannes beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.
1.3 Der Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst das durch die vorinstanzliche Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, Rz. 403 f.). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war die Ge- bührenpflicht von B._______ für den Radio- und Fernsehempfang vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.1 Rz. 7, Ziff. 2.2 Rz. 4). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auch die Gebührenpflicht vom 1. November 2013 bis 30. Juni 2014 bestreitet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BV erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzierung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen. Bis anhin war gebührenpflichtig, wer ein betriebsbereites Empfangsgerät bereithielt oder betrieb (vgl. aArt. 68 RTVG). Aufgrund der zunehmenden Schwierigkeiten beim Vollzug der Empfangsgebühr wurde per 1. Juli 2016 eine gerätunabhängige Abgabe eingeführt (vgl. Art. 68 RTVG, AS 2016 2131; Botschaft zur Änderung des RTVG vom 29. Mai 2013, BBl 2014 4975, 4982 ff.). Art. 109b Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 und 2 der Ra- dio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) be- stimmt, dass die Ablösung der bisherigen Empfangsgebühr durch die neue Radio- und Fernsehabgabe auf den 1. Januar 2019 erfolgt und bis zum Systemwechsel die Empfangsgebühr von der bisherigen Gebührenerhe- bungsstelle (Billag) nach bisherigem Recht erhoben wird. Die Beurteilung
A-5748/2019 Seite 5 der vorliegenden Beschwerde richtet sich daher materiell nach den bis zum
Juli 2016 geltenden Bestimmungen (vgl. ebenso das Urteil A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 3).
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne- tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Emp- fangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind der Gebührenerhe- bungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]).
4.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass eine einmal beste- hende Gebührenpflicht ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe – zwingend schriftliche – Abmeldung seitens des Gebührenpflichtigen been- det werden kann. Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungs- pflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfan- gen oder deren Empfang einstellen wollen. Insbesondere ist gemäss bun- desgerichtlicher Praxis nicht zu beanstanden, dass die Billag die Mitwir- kungspflicht relativ streng handhabt und eine deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben sind, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um eine Massenverwal- tung handelt. Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht bereits durch die blosse Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rechnungen be- endet oder durch den Antrag auf Änderung einer Rechnungsadresse (vgl. Urteil des BVGer A-4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.2 m.w.H.). 4.3 Den gesetzlichen Bestimmungen über die Beendigung der Gebühren- pflicht lässt sich weiter entnehmen, dass diese bestehen bleibt, solange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis nicht erfolgt ist (vgl. aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Somit kann die schriftliche Mit- teilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die Zukunft, nicht aber rück- wirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt selbst dann, wenn im fragli- chen Zeitraum tatsächlich keine betriebsbereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig eingestellt worden ist. Eine rückwir- kende Beendigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen
A-5748/2019 Seite 6 durch den Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteil des BVGer A- 4304/2018 vom 3. Juli 2019 E. 4.3 m.w.H.). 5. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht steht fest, dass der Ehemann der Be- schwerdeführerin seit dem 27. Januar 2008 (rückwirkend ab dem 1. Januar 2008) bei der Billag für den privaten Radio- und Fernsehempfang an sei- nem Zweitwohnsitz angemeldet war und am 11. Juni 2015 der Billag schrift- lich mitteilte, er habe diesen Haushalt auf Ende 2013 aufgegeben. Darauf- hin stellte die Billag am 23. September 2015 den gebührenpflichtigen Pro- grammempfang am Zweitwohnsitz per 30. Juni 2015 ein. Eine frühere te- lefonische Abmeldung ist nicht belegt und hätte den Anforderungen von aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV ohnehin nicht genügt. Auch eine frühere schriftliche Abmeldung ist nicht nachgewiesen. 5.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt hält die Vorinstanz in der angefochte- nen Verfügung vom 4. Oktober 2019 zu Recht fest, dass eine rückwirkende Abmeldung aufgrund der Mitteilung vom 11. Juni 2015 durch den klaren Gesetzeswortlaut ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse ausgeschlos- sen ist und dass für die strittige Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Oktober 2014 für den privaten Radio- und Fernsehempfang am Zweitwohnsitz eine Ge- bührenpflicht besteht (wobei auf die Gebühren keine Mehrwertsteuer ge- schuldet ist, vgl. BGE 141 II 182 und das Urteil des BGer 2C_355/2017 vom 2. November 2018; angefochtene Verfügung Ziff. 2.2 Rz. 5). 5.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr Mann habe die Rechnungen der Billag an einem Ort (dem Hauptwohnsitz) immer bezahlt. Zudem sei unverständlich, weshalb bei der Neuanmeldung bei der Billag (wohl im Zuge des Wechsels des Hauptwohnsitzes von D._______ nach E., vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.2 Rz. 2) die zweite Kunde- nummer nicht automatisch gelöscht worden sei und warum die Billag nicht bemerkt habe, dass sie am ehemaligen Zweitwohnsitz bei mehr Parteien Gebühren eingefordert habe als dort insgesamt gewohnt hätten. Der Nach- mieter der Zweitwohnung in C. habe die Gebühren für die Jahre 2013 und 2014 denn auch beglichen. Wenn ihr Mann schliesslich eine schriftliche Abmeldung versäumt habe, so rechtfertige dies dennoch nicht, die Empfangsgebühren doppelt zu erheben. Diese Einwände vermögen die Gebührenpflicht für den Zeitraum vom
A-5748/2019 Seite 7 nungen für den Hauptwohnsitz entbindet nicht von der Bezahlung der Ge- bühren für den Zweitwohnsitz. Es ist Sache der Person, die den privaten Radio- und Fernsehempfang einstellen will, dies der Billag schriftlich zu melden (vgl. vorne E. 4.2 f.) und nicht Aufgabe der Billag, den (Fort)Be- stand der Gebührenpflicht für jeden einzelnen Haushalt regelmässig zu überprüfen. Auch den Beschwerdebeilagen (Rechnungen, Mahnungen und Zahlungsbelege betreffend den Hauptwohnsitz; Unterlagen betreffend den Nachmieter der Zweitwohnung; Fotografien des Aussenbereichs der Zweitwohnung) lässt sich nichts entnehmen, das den vorinstanzlichen Ent- scheid in Frage stellen könnte. 5.4 Die Höhe der geschuldeten Gebühr wurde – soweit im Rahmen des Streitgegenstands zu beurteilen – durch die Vorinstanz korrekt festgestellt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.2 Rz. 5). Diese hat gestützt darauf und unter Bezugnahme auf Art. 79 (i.V.m. Art. 80 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 81 Abs. 1) des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) ausserdem zulässigerweise den Rechtsvorschlag vom 20. November 2015 in der Betreibung Nr. 42667 des Betreibungsamtes Zell-Turbenthal beseitigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. 2.2 Rz. 6 f.). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als gesetzliche Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes für die Periode vom
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären Kosten des Verfahrens grund- sätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In- dessen ist vorliegend in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
A-5748/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Simona Risi
A-5748/2019 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020 (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG i.V.m. Art. 1 f. der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020, SR 173.110.4). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri- schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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