Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5741/2017
Entscheidungsdatum
29.06.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.07.2019 (2C_616/2018)

Abteilung I A-5741/2017, A-5742/2017

Urteil vom 29. Juni 2018 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

  1. A._______ GmbH,
  2. C._______ AG, beide vertreten durch Dr. Philipp Ziegler, Advokat, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA-NL).

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 13. Mai 2016 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfol- gend: BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Nieder- lande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein. Im Gesuch ist die A._______ GmbH als „beteiligte (Rechts)Person in der Schweiz“ aufgeführt. Unter der Rubrik „Beteiligte (Rechts-)Person in den Niederlanden“ genannt sind D._______ (nachfolgend: der Steuer- pflichtige) mit Wohnsitz in H._______ und die in I._______ domizilierten Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. In der Rubrik „Be- troffene Steuerarten und Steuerjahre“ erwähnt werden die Einkommens- steuer sowie die Körperschaftssteuer und der Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015. Zum Sachverhalt, welcher dem Ersuchen zugrunde liegt, erklärt der BD, das niederländische Finanzamt führe zurzeit eine Überprüfung der Einhal- tung der steuerrechtlichen Pflichten durch den Steuerpflichtigen durch. Es sei festgestellt worden, dass der Steuerpflichtige die [...]-Marke A._______ und das entsprechende Konzept erfunden habe und er an dieser Marke beteiligt sei bzw. beteiligt gewesen sei. Im Zusammenhang mit dieser Marke habe er im August 2000 eine „Firmierungsprüfung“ bei der Handels- kammer durchführen lassen, „im Januar 2003 im Auftrag der Gesellschaft A.“ den Domänenamen [...] eintragen lassen, am 1. Juli 2005 „eine Euroscan [...] unter dem Namen A. durchführen lassen“ und im Jahr 2005 eine internationale Werbetour veranstaltet, zu welcher eine Fernsehserie produziert worden sei. Zwar habe der Steuerpflichtige erklärt, er habe „keine Beteiligung mehr an der A.“. Doch treffe dies offen- sichtlich nicht zu (siehe zum Ganzen S. 3 des Ersuchens). Der BD hält zu letzterem Punkt fest, in H. sei im Jahr 2008 ein A.-Bekleidungsgeschäft unter der Adresse K. eröffnet worden, wobei der Mietvertrag für die Räumlichkeiten auf den Namen des Steuerpflichtigen gelautet habe. Die Miete sei seit dem Jahr 2010 unter anderem durch die A._______ GmbH bezahlt worden, und zwar unter Be- lastung eines Bankkontos mit der Nummer [...]. Weiter führt der BD im Amtshilfeersuchen aus, das niederländische Finanz- amt habe festgestellt, dass die am 3. April 2006 gegründete Gesellschaft

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 3 B._______ Ltd. mit Sitz in J._______ seit dem Juni 2006 Inhaberin des Markenrechts A._______ sei. Vom 3. April 2006 bis zum 8. November 2007 seien die Beteiligungen an der B._______ Ltd. durch die A._______ GmbH gehalten worden. Danach seien diese Beteiligungen an die L._______ Ltd. in M._______ übertragen worden. Der BD weist überdies darauf hin, dass die A._______ GmbH in den Jahren 2011 und 2012 mit niederländischen Parteien Verträge über den Verkauf von Kleidern der Marke A._______ abgeschlossen habe. Am Zustande- kommen dieser Verträge sei der Steuerpflichtige beteiligt gewesen. Die A._______ GmbH war nach der Darstellung im Ersuchen in den Jahren 2008-2014 in verschiedene niederländische Rechtsverfahren involviert. Bei diesen Verfahren sei es namentlich um eine bösgläubige Markenan- meldung und um ein Urheberrecht gegangen. Das niederländische Finanz- amt habe festgestellt, dass der Steuerpflichtige die Kontaktperson für den Rechtsanwalt der Gesellschaft A._______ GmbH sei. Mit seinem Ersuchen verlangt der BD verschiedene Informationen über die A._______ GmbH und deren Verhältnis zum Steuerpflichtigen (siehe dazu im Einzelnen S. 3 f. des Ersuchens). B. Aufgrund des Ersuchens des BD forderte die ESTV mittels Editionsverfü- gungen vom 28. Juni und 11. August 2016 die A._______ GmbH, die N._______ AG (nachfolgend: N.) sowie die Steuerverwaltung des Kantons Zug auf, verschiedene Unterlagen einzureichen und Informatio- nen zu übermitteln. Die Beteiligten kamen diesen Aufforderungen nach. C. Nach weiterer Korrespondenz namentlich mit der A. GmbH und der seinerzeitigen Rechtsvertreterin des Steuerpflichtigen erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 5. September 2017 gegenüber dieser Gesellschaft und gegenüber der (ebenfalls) schweizerischen Gesellschaft C._______ AG je eine Schlussverfügung. Gemäss diesen Schlussverfü- gungen leistet die ESTV dem BD Amtshilfe betreffend den Steuerpflichti- gen. Jeweils in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügungen ist, soweit die je- weilige Verfügungsadressatin betreffend, festgehalten, welche Informatio- nen und Unterlagen dem BD übermittelt werden sollen.

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 4 D. Gegen die erwähnten Schlussverfügungen liessen die A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und die C._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 6. Oktober 2017 je separat Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, unter Aufhebung der jeweils angefochtenen Schlussverfügung sei dem BD keine Amtshilfe zu leisten. Die Beschwerdeführerin 1 verlangt eventualiter zu- dem, es seien alle Dokumente und Unterlagen, welche sich auf den Zeit- raum vor dem 1. März 2010 oder auf unbeteiligte Dritte beziehen, insbe- sondere die zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Auszüge zu ihrem Konto Nr. [...] bei der N._______, zu schwärzen bzw. nicht an den BD wei- terzuleiten. Die Beschwerdeführerin 2 stellt den Eventualantrag, alle Infor- mationen, welche sich direkt auf sie beziehen würden oder indirekt auf sie schliessen lassen würden, seien in den amtshilfeweise weiterzugebenden Antworten und Unterlagen zu schwärzen. Beide Beschwerdeführerinnen fordern sodann eine Parteientschädigung. Auch ersuchen sie übereinstimmend darum, dass die sie betreffenden Be- schwerdeverfahren vereinigt werden. Die Beschwerdeführerin 2 stellt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem den Eventualantrag, das mit ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin 1 entschieden worden sei. E. Die ESTV beantragt mit Stellungnahmen vom 14. November 2017 sinnge- mäss (ebenfalls) die Vereinigung der beiden unter den Geschäftsnummern A-5741/2017 und A-5742/2017 rubrizierten Beschwerdeverfahren. F. Mit Vernehmlassungen vom 4. Dezember 2017 stellt die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerden seien kostenpflichtig abzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht fordert sie zudem, den Beschwerdeführerinnen sei ein- zig Einblick in diejenigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu gewäh- ren, welche auf den mit den Vernehmlassungen eingereichten USB-Sticks mit der Bezeichnung [...] gespeichert sind. G. Innert einer ihnen angesetzten Frist zur Stellungnahme halten die Be- schwerdeführerinnen mit Eingaben vom 15. Januar 2018 an ihren Be- schwerdebegehren fest. Zudem stellen sie Gesuche um Einsicht in die

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 5 ihnen gemäss den Verfahrensanträgen der Vorinstanz nicht offenzulegen- den Dokumente auf den seitens der ESTV ausschliesslich für das Bundes- verwaltungsgericht bestimmten USB-Sticks. H. Nachdem die Verfahrensbeteiligten am 26. Januar 2018, 7. Februar 2018 und 19. Februar 2018 weitere Eingaben namentlich mit Ausführungen zu den Akteneinsichtsgesuchen der Beschwerdeführerinnen eingereicht hat- ten, hiess das Bundesverwaltungsgericht diese Gesuche mit Zwischenver- fügungen vom 21. Februar 2018 gut. Diese Zwischenverfügungen blieben unangefochten, weshalb die von der ESTV eingereichten, von ihr aus- schliesslich für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten USB-Sticks in der Folge den Beschwerdeführerinnen übermittelt wurden. I. Mit Stellungnahmen vom 29. März, 18. April und 2. Mai 2018 halten die Verfahrensbeteiligten an ihren noch offenen Anträgen und ihren Ausführun- gen fest. J. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen reichte am 4. Mai 2018 je eine Kostennote ein. K. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Den vorliegenden Schlussverfügungen liegt dasselbe Amtshilfeersu- chen zugrunde und es stellen sich im Wesentlichen dieselben rechtlichen Fragen. Die Beschwerdeführerinnen werden vom gleichen Rechtsanwalt vertreten. Mit ihrem Antrag auf Verfahrensvereinigung haben sie zum Aus- druck gebracht, dass keine gegenseitigen Geheimhaltungsinteressen be- stehen. Nachdem auch die Vorinstanz keine Einwände vorbrachte, sind die vorliegenden Verfahren zu vereinigen und ist über die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-4016/2017 und A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2).

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 6 Angesichts der Verfahrensvereinigung erübrigen sich Ausführungen zum Eventualantrag der Beschwerdeführerin 2, das sie betreffende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Beschwerdeverfah- rens zu sistieren. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG, SR 651.1] in Verbindung mit Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerde- führerinnen sind als Adressatinnen der angefochtenen Schlussverfügun- gen und Personen, deren Daten dem BD übermittelt werden sollen, zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in vol- lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerinnen können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be- hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, „die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper- schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er- heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht“. Nach Art. 26 Abs. 3 DBA-NL ist indessen der ersuchte Vertragsstaat nicht verpflichtet, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 7 des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsver- fahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden kön- nen (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 26 Abs. 3 (Bst. c) DBA-NL keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, „die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi- derspräche“. Die Art. 26 Abs. 3 DBA-NL vorgehende Vorschrift von Art. 26 Abs. 5 DBA- NL enthält ihrerseits Einschränkungen der in vorgenannter Bestimmung vorgesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. 3.2 Art. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL hält fest, dass der Hinweis auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, bedeutet, dass ein möglichst weit gehender Informationsaustausch in Steuerbelangen ge- währleistet sein soll, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, „fishing expe- ditions“ zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist („fishing expeditions“ werden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als „speculative requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or investigation“ [vgl. Urteile des BVGer A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.2]). Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der „fishing expedi- tions“ – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden. 3.3 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheb- lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Der ersuchte Staat hat nur solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, bei denen un- wahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich sein kön- nen (vgl. den Wortlaut von Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL so- wie BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verste- hen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind,

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 8 nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder un- kenntlich zu machen sind (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4, A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus- ländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der „voraussichtlichen Er- heblichkeit“ denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu- chen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Keine Rolle für die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die Informationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1) 3.4 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam- menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellun- gen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f., 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebun- den, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü- che von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2). 3.5 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in sei- nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Pro- tokolls; sog. Subsidiaritätsprinzip). Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Behörde abgegebe- nen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen innerstaatlichen Mittel, es

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 9 sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre- chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 ff. [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). 3.6 3.6.1 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der bis Ende 2016 gültig gewesenen Fassung (AS 2013 231) ist die Übermittlung von Informationen zu Perso- nen, welche nicht vom Ersuchen betroffen sind, unzulässig. Nach der am

  1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung dieser Vorschrift ist die Über- mittlung von Informationen zu Personen, welche nicht betroffene Personen sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steu- ersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Infor- mationen überwiegen“. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser neu ins Gesetz aufgenommene Passus nichts an der Ordnung be- treffend die Übermittlung von Informationen über vom Amtshilfeersuchen nicht betroffene Personen geändert (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_387/2016 vom 5. März 2018 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.2.3 [zur Publikation vorgese- hen]). Nach dieser Ordnung bzw. der einschlägigen Rechtsprechung sind unter Umständen auch Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird, als (materiell) betroffene Personen zu qualifizieren, nämlich dann, wenn die Informationen über diese Personen für den ersuchenden Staat voraussichtlich erheblich sind (grundlegend: BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und 4.5, auch publiziert in: ASA 84 [2015/2016] S. 559 ff.; ferner: BGE 143 II 185 E. 3.2 ff.). 3.6.2 Wird die Anonymisierung von Daten zu einzelnen Personen verlangt, die in – der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden – Konto- oder anderen Unterlagen enthalten sind, ist in Bezug auf jedes einzelne Akten- stück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen darzulegen, weshalb das Dokument im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein kann (vgl. Urteile des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.2).

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 10 3.7 Nach Art. 29 Abs. 2 DBA-NL darf Amtshilfe nur für Informationen ge- leistet werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, welcher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt. Für die Zuordnung von Informationen zu einem Zeitraum ab dem 1. März 2010 ist dabei nicht auf den Zeitpunkt der Vornahme von Informationen begründenden Handlungen, sondern auf den Zeitpunkt der Wirkungen dieser Handlungen abzustellen. Denn bezeich- nenderweise ist in den verbindlichen französischen, niederländischen und englischen Fassungen dieser Vorschrift nicht von Informationen über Handlungen die Rede, welche in Zeiträumen oder zu Zeitpunkten ab dem

  1. März 2010 vorgenommen wurden, sondern lediglich von Informationen, die sich auf diese Zeiträume oder Zeitpunkte beziehen. Zudem entspricht es dem in Ziff. XVI Bst. c des Protokolls zum DBA-NL zum Ausdruck kom- menden Ziel der Vertragsstaaten, einen möglichst weit gehenden Informa- tionsaustausch zu gewährleisten, statt den Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen den Zeitpunkt ihrer Wirkungen als massgebend zu betrachten (vgl. zur entsprechenden Auslegung einer vergleichbaren Vorschrift Urteil des BVGer A-778/2017 vom 5. Juli 2017 E. 9.2.1). 3.8 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Perso- nen oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt und der er- suchte Staat sie gewährt hat (Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-NL statuiert Art. 26 Abs. 2 DBA-NL selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittelten Informationen ausschliesslich bestimmt sind. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.4) kann grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsvertrag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener er- suchender Staat an das Prinzip der Spezialität hält (vgl. Urteile des BVGer A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).

4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids Einsicht in die Akten zu nehmen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1).

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 11 In Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 15 Abs. 1 StAhiG vor, dass sich die beschwerdeberechtigten Personen am Verfahren beteiligen sowie insbesondere Einsicht in die Akten nehmen können. Die ESTV kann gemäss Art. 15 Abs. 2 StAhiG einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in bestimmte Aktenstücke nach Art. 27 VwVG verwei- gern, soweit die ausländische Behörde hinsichtlich dieser Aktenstücke Ge- heimhaltungsgründe glaubhaft macht. Aus dem Akteneinsichtsrecht fliesst die Pflicht der Behörde, die Parteien grundsätzlich über den Beizug aller Akten zu orientieren, welche geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. dazu ausführlich BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 72 ff.). Gemäss Art. 17 Abs. 1 StAhiG eröffnet die ESTV jeder beschwerdeberech- tigten Person eine Schlussverfügung, in welcher die Amtshilfeleistung be- gründet und der Umfang der zu übermittelnden Informationen bestimmt werden. Bei der in dieser Vorschrift verankerten Begründungspflicht han- delt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Ur- teil des BVGer A-6600/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.5). 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verlet- zung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht be- sonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs aber aus- nahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö- rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1, mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2; Urteil des BVGer A-7149/2016 vom 14. Februar 2018 E. 1.8.2).

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 12 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel namentlich dann als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde über umfas- sende Kognition verfügt und sie eine hinreichende Begründung liefert (Ur- teil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4). 5. 5.1 5.1.1 Im vorliegenden Fall behaupten die Beschwerdeführerinnen, die ESTV habe zwei von ihnen gestellten Gesuchen um Akteneinsicht zu Un- recht nicht vollständig entsprochen. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerinnen in den vorinstanzlichen Ver- fahren um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten ersucht haben. Die ESTV hat diesen Akteneinsichtsgesuchen mit Schreiben vom 2. Okto- ber 2017 insoweit stattgegeben, als sie den Beschwerdeführerinnen (je) 45 Dokumente zur Einsicht übermittelte (Akten Vorinstanz, act. 79 f. und 86). Nicht unter diesen Dokumenten fanden sich aber die Aktenstücke, wel- che einzig auf den mit den Vernehmlassungen eingereichten USB-Sticks mit der Bezeichnung [...] gespeichert sind. Soweit ersichtlich hat die ESTV die Beschwerdeführerinnen in den vor- instanzlichen Verfahren nicht über den Beizug der letztgenannten Akten- stücke informiert, obschon diese Dokumente – wie in den Zwischenverfü- gungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018 dargelegt – keine der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstehende relevante Ge- heimhaltungsinteressen berühren. Die ESTV hat damit die aus dem Akten- einsichtsrecht fliessende Pflicht zur Orientierung über die Aktenlage (vgl. E. 4.1) verletzt. 5.1.2 Was die Folgen der hier festgestellten Gehörsverletzung durch parti- elle Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Missachtung der Orientierungs- pflicht betrifft, ist zu beachten, dass den Beschwerdeführerinnen mit den Zwischenverfügungen vom 21. Februar 2018 nachträglich die zu Unrecht verweigerte Akteneinsicht gewährt und ihnen eine Gelegenheit zur Stel- lungnahme eingeräumt wurde. Da das Bundesverwaltungsgericht bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen über umfassende Kog- nition verfügt (vgl. E. 2), den betroffenen Beschwerdeführerinnen dieselben Mitwirkungsrechte wie vor der ESTV zustehen und eine wegen der Ge- hörsverletzung erfolgende Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf sowie damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 13 Gehörsgewährung durch die Vorinstanz gleichgestellten) Interesse der Be- schwerdeführerinnen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären, ist im Sinne einer Heilung des Mangels praxisge- mäss von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. Letzteres gilt ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellte Gehörsverletzung schwerwiegend ist (vgl. E. 4.2). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen machen auch geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in den als „Dass“-Ent- scheid verfassten Schlussverfügungen auf die blosse Behauptung be- schränkt habe, dass die jeweilige Amtshilfevoraussetzung erfüllt sei. Es kann hier offen gelassen werden, ob die in den angefochtenen Schluss- verfügungen enthaltenen Begründungen den sich aus dem Gehörsan- spruch ergebenden Anforderungen genügen. Denn selbst wenn dies – wie behauptet wird – nicht der Fall wäre, müsste die entsprechende Rechts- verletzung jedenfalls durch die vorliegende Urteilsbegründung als geheilt gelten, zumal das Bundesverwaltungsgericht Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2 und 4.2). 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 auch eine Gehörsverletzung durch den BD rügt, verkennt sie, dass diese ausländische Behörde nicht an die Bundesverfassung sowie die schweizerischen Gesetze gebunden ist. 6. Im vorliegenden Ersuchen führt der BD aus, er überprüfe die Einhaltung der Steuerpflichten durch den in den Niederlanden wohnhaften Steuer- pflichtigen. Zwar sind im Amtshilfeersuchen nebst dem Steuerpflichtigen auch die bei- den Anwaltskanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. als betroffene Personen in den Niederlanden genannt und wird seitens des BD beiläufig auch die Körperschaftssteuer als in Frage stehende niederländische Steuer bezeichnet. Nach Treu und Glauben verlangt der BD freilich nur eine Amtshilfeleistung zur korrekten Erhebung der niederländischen Ein- kommenssteuer beim Steuerpflichtigen, zumal er einzig von einer Steuer- prüfung betreffend den Steuerpflichtigen spricht und nicht näher begründet, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Körperschaftsbesteuerung der Anwaltskanzleien voraussichtlich erheblich sein sollten. Die beiläufige Er- wähnung der Körperschaftssteuer erscheint unter diesen Umständen als offensichtliches Versehen.

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 14 Nichts am hier gezogenen Schluss ändert der Umstand, dass der BD mit Frage 10 seines Ersuchens Angaben über mögliche direkte oder indirekte Beteiligungen oder Interessen der genannten beiden Anwaltskanzleien an der Beschwerdeführerin 1 wünscht. Diese Angaben werden nämlich allein zwecks korrekter Anwendung des niederländischen Steuerrechts beim Steuerpflichtigen gefordert. Letzteres zeigt sich an der Darstellung des BD, nach welcher diese Anwaltskanzleien Gesellschaften des Steuerpflichtigen bilden, und an der systematischen Stellung der erwähnten Frage im Ab- schnitt mit der Überschrift „Beziehung zu Herrn D._______“. Im Folgenden zu prüfen ist nach dem Gesagten ausschliesslich, ob die Vo- raussetzungen für eine Amtshilfeleistung zwecks korrekter Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen erfüllt sind. 6.1 6.1.1 Für die vorliegend streitbetroffenen niederländischen Einkommens- steuern können gestützt auf die Amtshilfeklausel des DBA-NL Informatio- nen ausgetauscht werden, welche sich auf einen Zeitraum beziehen, wel- cher am oder nach dem 1. März 2010 beginnt (vgl. E. 3.7). Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die im Ersuchen des BD ent- haltenen Ausführungen würden teilweise Sachverhalte vor dem

  1. März 2010 betreffen und seien insoweit angesichts des zeitlichen Gel- tungsbereiches der Amtshilfeklausel unbeachtlich (vgl. etwa Beschwerde A-5741/2017, S. 11; Beschwerde A-5742/2017, S. 12). Die Vorgabe, dass nur sich (im abkommensrechtlichen Sinne) auf einen Zeitraum ab oder nach dem 1. März 2010 beziehende Informationen übermittelt werden dür- fen, wird aber mit der vorliegend angefochtenen Schlussverfügung – wie im Folgenden (E. 6.1.2 ff.) ersichtlich wird – beachtet, und zwar unabhängig davon, ob der BD frühere Gegebenheiten ins Feld führt. Es besteht im Üb- rigen keine Regelung, welche es der ersuchenden Behörde verbieten würde, die voraussichtliche Erheblichkeit entsprechender Informationen unter Hinweis auf Sachverhalte zu begründen, welche sich vor dem 1. März 2010 zugetragen haben. 6.1.2 Die im Ersuchen des BD enthaltene Frage nach Verträgen mit der Beschwerdeführerin 1 als Partei und die Frage nach den damit verbunde- nen Erträgen betreffen zwar nicht ausschliesslich im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossene, sondern auch zuvor zustande gekommene Verträge mit den damit verbundenen Erträgen. Auch wurde der nach dem Willen der ESTV dem BD weiterzuleitende Vertrag mit

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 15 der Bezeichnung „Transfer of Intellectual Property“ am 7. November 2005, also vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen. Entsprechend dem in E. 3.7 Dargelegten sind aber Dokumente, welche vor dem 1. März 2010 erstellt wurden, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen amtshilfeweise zu übermitteln, soweit sie für die Beurteilung von Verhältnissen ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich erhebliche Informationen enthalten. Dabei sind allfällige Stellen, deren Erheblichkeit für Zeiträume bzw. Zeitpunkte ab dem

  1. März 2010 unwahrscheinlich ist, zu schwärzen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4). Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist es nicht unwahrscheinlich, dass der in Frage stehende Vertrag mit der Bezeichnung „Transfer of Intellectual Property“ vom 7. November 2005 und die von der ESTV vorgesehene Ant- wort auf die erwähnten Fragen des Amtshilfeersuchens für die Erhebung der Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen in den Steuerjahren ab dem
  2. März 2010 – in ihrer Gesamtheit – erheblich sind. Deshalb stossen die Beschwerdeführerinnen ins Leere, soweit sie in diesem Zusammenhang rügen, es würden im Sinne einer unzulässigen Rückwirkung in zeitlicher Hinsicht nicht amtshilfefähige Informationen verlangt und übermittelt (auch besteht kein Anlass, in diesem Vertrag sowie der beabsichtigten Antwort auf die genannte Frage des BD wegen des zeitlichen Geltungsbereiches der Amtshilfeklausel partiell Schwärzungen vorzunehmen). 6.1.3 Es ist im Übrigen weder substantiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die vom BD erfragten und nach Ansicht der ESTV zu über- mittelnden Informationen mit Blick auf die Wirkungen der zugrunde liegen- den Handlungen (vgl. E. 3.7) Zeiträume vor dem 1. März 2010 betref- fen würden. Namentlich beschlägt auch die von der ESTV beabsichtigte Antwort zur Frage des BD betreffend Anwaltskosten (Frage 18 des Ersu- chens) – wie in den zu dieser Frage nach den angefochtenen Schlussver- fügungen zu übermittelnden Unterlagen ersichtlich ist – lediglich im Zeit- raum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 bezahlte Anwaltskosten (obschon dies dem Wortlaut der Antwort nicht zu entnehmen ist). 6.1.4 Von einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 DBA-NL und/oder einer un- zulässigen Rückwirkung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. 6.2 6.2.1 Der BD bestätigt vorliegend im Begleitschreiben zum Amtshilfeersu- chen, alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft zu haben. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht grundsätzlich kein Anlass, an

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 16 dieser Erklärung zu zweifeln und von einer Verletzung des Subsidiaritäts- prinzips auszugehen (vgl. E. 3.5). 6.2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen freilich sinngemäss geltend, ein ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erwähnten Erklärung des BD be- gründendes konkretes Element sei gegeben, weil die niederländischen Be- hörden a) die geforderten Informationen über die zeichnungsberechtigten Per- sonen sowie die „Anteilseigner“ der Beschwerdeführerin 1 im Internet hätten ermitteln können, b) den Inhaber der Marke A._______ durch einen Blick ins europäische Markenregister hätten bestimmen können, c) eine Abschrift des Vertrages betreffend die Übertragung der Marken- rechte bzw. des Vertrages mit der Bezeichnung „Transfer of Intellec- tual Property“ beim Steuerpflichtigen hätten einfordern können, sowie d) durch eine einfache Internetrecherche und mit einem Blick in das nie- derländische Handelsregister hätten herausfinden können, „dass zwi- schen dem Steuerpflichtigen und der G._______ keine Verbindung besteht“. 6.2.3 6.2.3.1 Zwar wäre der BD wohl in der Lage gewesen, einen Teil der von ihm verlangten Informationen selbst zu beschaffen, und zwar mittels Abru- fes des von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Handelsregisterein- trages betreffend die Beschwerdeführerin 1 via den zentralen Firmenindex auf www.zefix.ch. Allerdings hätte der BD auf diese Weise nur die Antwort auf die Frage nach den im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 Zeichnungsberechtigten und Geschäftsführenden der Beschwerde- führerin 1 erlangen können. Namentlich waren und sind dem über das In- ternet abrufbaren Handelsregistereintrag keine Angaben über Anteilseig- ner dieser Gesellschaft oder die an dieser Gesellschaft wirtschaftlich be- rechtigt gewesenen Personen zu entnehmen. Weil mit der Antwort auf die Frage nach den Zeichnungsberechtigten und Geschäftsführenden – auch bei Berücksichtigung des Fehlens einer Zeichnungsberechtigung bzw. Ge- schäftsführungsbefugnis des Steuerpflichtigen – die übrigen, zahlreichen Fragen im Amtshilfeersuchen nicht per se obsolet werden, kann allein auf- grund der Möglichkeit, diesen Handelsregisterauszug über das Internet zu beschaffen, nicht auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips geschlos- sen werden.

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 17 6.2.3.2 Selbst dann, wenn der BD den Inhaber der Marke A._______ unter Zuhilfenahme des europäischen Markenregisters hätte ermitteln können, liesse sich nicht von einer fehlenden Ausschöpfung der im niederländi- schen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der verlangten Informationen sprechen. Das gilt schon deshalb, weil der BD gar nicht nach dem Inhaber dieser Marke fragt, sondern im Amtshilfeersu- chen selbst sinngemäss ausführt, dass die Marke im Jahr 2005 vom Steu- erpflichtigen auf die Beschwerdeführerin 1 und im Juni 2006 auf die B._______ Ltd. mit Sitz in J._______ übertragen wurde (aus der Formulie- rung im Amtshilfeersuchen, wonach D._______ gesagt habe, „dass er im Jahr 2005 die mit der Marke A._______ verbundenen geistigen Eigentums- rechte nicht an die A._______ GmbH [...] übertragen habe“ [S. 3 des Ersu- chens], lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit Blick auf den Kontext ist nämlich nach Treu und Glauben insoweit von einem Schreibversehen des BD auszuge- hen [vgl. dazu die unmittelbar anschliessenden beiden Sätze des Ersu- chens: „Herr D._______ behauptet, dass er mit Ausnahme von seiner Rolle als Erfinder der Marke keine Beteiligung mehr an der A._______ habe. Dies ist offensichtlich unrichtig.“]. Das Amtshilfeersuchen kann vernünf- tigerweise nur so verstanden werden, dass der BD die Darstellung, wonach sich der Steuerpflichtige anlässlich der tatsächlich erfolgten Übertragung der Marke A._______ auf die Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2005 sämtli- cher Rechte und Beziehungen im Zusammenhang mit dieser Marke entäussert haben soll, als unrichtig erachtet). Auch das Vorbringen, der BD habe eine Abschrift bzw. eine Kopie des Ver- trages betreffend die Übertragung der Markenrechte beim Steuerpflichti- gen einfordern können, vermag keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu begründen. Denn mit Blick auf die nach dem völkerrechtlichen Vertrau- ensprinzip grundsätzlich bindende Erklärung des BD, die Ermittlungsmög- lichkeiten ausgeschöpft zu haben, ist davon auszugehen, dass die nieder- ländischen Steuerbehörden diesen Vertrag beim Steuerpflichtigen nicht er- hältlich machen konnte. Dies gilt umso mehr, als konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese Behörden auf die Einforderung einer Kopie dieses Vertrages beim Steuerpflichtigen verzichtet haben, weder substan- tiiert dargetan noch aus den Akten ersichtlich sind. 6.2.3.3 Dahingestellt bleiben kann, ob dem niederländischen Handelsre- gister zu entnehmen ist, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und der Ge- sellschaft G._______ keine Verbindung besteht. Selbst wenn dem so wäre und eine entsprechende Recherche dem BD mit zumutbarem Aufwand

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 18 möglich gewesen wäre, ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb das Fehlen einer solchen Verbindung dem Ersuchen den Boden entziehen würde: Die Beschwerdeführerinnen behaupten zwar, der BD habe die G., die eine der Zahlungsadressaten für die Miete der Lokalitäten an der Ad- resse K. in H._______ gewesen sei, zu Unrecht mit dem Steuer- pflichtigen gleichgesetzt und deshalb im Amtshilfeersuchen unrichtiger- weise erklärt, der Mietvertrag für das Bekleidungsgeschäft in H._______ habe auf den Steuerpflichtigen gelautet. Diese Behauptung ist aber nicht näher substantiiert, weshalb entsprechend der Darstellung des BD nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip davon auszugehen ist, dass der erwähnte Mietvertrag tatsächlich auf den Steuerpflichtigen lautete. Vor die- sem Hintergrund ist für die Beurteilung des vorliegenden Ersuchens nicht relevant, ob eine Verbindung zwischen dem Steuerpflichtigen und der (im Amtshilfeersuchen gar nicht erwähnten) G._______ besteht. Auch kann aus den besagten Gründen in diesem Zusammenhang von vornherein keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips bejaht werden. 6.2.4 Es erweist sich somit, dass das Subsidiaritätsprinzip eingehalten wurde. 6.3 6.3.1 Es herrscht unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere Uneinig- keit darüber, ob die vom BD mit seinem Ersuchen verlangten und nach Auffassung der ESTV als Antwort auf dieses Gesuch zu übermittelnden Informationen als „voraussichtlich erheblich“ im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL zu qualifizieren sind. Mit seiner Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen und seinen Fragen an die ESTV äussert der BD sinngemäss den Verdacht, dass der Steuerpflichtige im Zeitraum vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 aufgrund von Be- ziehungen zur Beschwerdeführerin 1 möglicherweise der niederländischen Einkommenssteuer unterliegende, aber zu Unrecht unversteuert geblie- bene Einkünfte erzielt hat. Ausgangspunkt für diesen Verdacht ist nach der Sachverhaltsdarstellung des BD der Umstand, dass der Steuerpflichtige der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2005 die Marke A._______ übertragen hat und diese Marke von der Beschwerdeführerin 1 zunächst direkt sowie danach indirekt (via Beherrschung der späteren Markeninhaberin B._______ Ltd. mit Sitz in J._______) bis zum 8. November 2007 gehalten wurde. Nach Auffassung des BD weisen verschiedene Elemente darauf

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 19 hin, dass der Steuerpflichtige auch nach dieser Markenübertragung wirt- schaftliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin 1 unterhielt. Im Einzel- nen nennt der BD – wie erwähnt (vorn Bst. A) – a) einen vom Steuerpflichtigen abgeschlossenen Mietvertrag für ein A.-Bekleidungsgeschäft in H. und damit verbun- dene, zulasten eines bestimmten Bankkontos der Beschwerdeführe- rin 1 erfolgte Mietzinszahlungen, b) die Beteiligung des Steuerpflichtigen am Zustandekommen von Ver- käufen von Kleidern der Marke A._______ in den Jahren 2011 und 2012 mit der Beschwerdeführerin 1 als Verkäuferin sowie niederländi- schen Käufern, und c) die Involvierung des Steuerpflichtigen als Kontaktperson des Rechts- vertreters der Beschwerdeführerin 1 in niederländischen Rechtsver- fahren. 6.3.2 Die den erwähnten Verdacht des BD stützende Sachverhaltsdarstel- lung im Ersuchen ist aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprin- zips (vgl. E. 3.4) bindend. Sie wird nämlich nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet: 6.3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen selbst nicht in Abrede, dass der Steuerpflichtige der Beschwerdeführerin 1 die Marke A._______ im Jahr 2005 übertragen hat. Soweit sie sinngemäss geltend machen, in der Folge, das heisst während der relevanten Zeitspanne vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2015, habe keine Beziehung zwischen dem Steuerpflichti- gen und der Beschwerdeführerin 1 mehr bestanden, kann ihnen nicht ge- folgt werden. Denn wie sogleich ersichtlich wird, ist keinem der hiervor ge- nannten drei Elemente der Sachverhaltsdarstellung des BD, welche für eine im massgebenden Zeitraum (fort-)bestehende Beziehung wirtschaftli- cher Natur zwischen dem Steuerpflichtigen und der schweizerischen Ge- sellschaft sprechen, in der erforderlichen Weise unter Hinweis auf offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein der Boden entzogen. 6.3.2.2 Wie dargelegt, ist die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, der BD habe im Zusammenhang mit dem im Ersuchen genannten Beklei- dungsgeschäft den Steuerpflichtigen mit der G._______ gleichgesetzt und damit eine nicht bestehende Verknüpfung zwischen dem Steuerpflichtigen sowie der Beschwerdeführerin 1 hergestellt, nicht hinreichend substantiiert (vgl. E. 6.2.3.3). Schon deshalb können im vorliegenden Verfahren keine ernsthaften Zweifel an der Darstellung des BD bestehen, wonach in der

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 20 relevanten Zeitspanne zulasten eines Kontos der Beschwerdeführerin 1 Mietzinszahlungen aufgrund eines auf den Steuerpflichtigen lautenden Mietvertrages flossen (in das vom BD gezeichnete Bild passt im Übrigen auch das als Beschwerdebeilage eingereichte „Agreement to act as Tem- porary Formal Signatory“ vom 23. Oktober 2006, hat sich doch der Steuer- pflichtige damit gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verpflichtet, unter be- stimmten Voraussetzungen die Geschäftsräumlichkeiten an der Adresse K._______ in eigenem Namen zu mieten und der Beschwerdeführerin 1 jedenfalls vorübergehend [bzw. bis zu einer Übernahme des Mietvertrages durch diese Gesellschaft] zur Verfügung zu stellen [entgegen der Darstel- lung in den Beschwerden hat die Beschwerdeführerin 1 dem Steuerpflich- tigen nicht bloss eine Vertretungsvollmacht zum Anmieten von Geschäfts- räumlichkeiten erteilt]). Der Umstand, dass die in Frage stehenden Belastungen des Kontos der Beschwerdeführerin 1 zugunsten der in den aktenkundigen Kontoauszü- gen erwähnten Unternehmen O._______ und G._______ erfolgt sein sol- len, schliesst es entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerinnen nicht aus, dass die Mietzinszahlungen von der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit einem auf den Steuerpflichtigen lautenden Mietvertrag geleistet wurden (und der Steuerpflichtige möglicherweise im Zusammen- hang mit diesem Mietvertrag steuerbares Einkommen vereinnahmt hat). 6.3.2.3 Der Darstellung im Ersuchen, wonach der Steuerpflichtige in der relevanten Zeitspanne an Kleiderverkäufen durch die Beschwerdeführe- rin 1 mitgewirkt haben und als Kontaktperson im Zusammenhang mit nie- derländischen Rechtsverfahren dieser Gesellschaft aufgetreten sein soll, setzen die Beschwerdeführerinnen ebenfalls nichts Entscheidendes entge- gen. Zwar machen sie auch diesbezüglich geltend, dass der Steuerpflich- tige seine Rechte im Zusammenhang mit der Marke A._______ bereits im Jahr 2005 an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe. Trotz dieser Ab- tretung und selbst bei Berücksichtigung des (angeblichen) Fehlens einer Gesellschafterstellung, eines Anstellungsverhältnisses, einer Zeichnungs- berechtigung und einer beherrschenden Stellung des Steuerpflichtigen bei der Beschwerdeführerin 1 könnte jedoch in der Zeit vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 eine nach niederländischem Recht einkommenssteu- errelevante Beziehung zwischen dieser natürlichen Person und dieser Ge- sellschaft in der vom BD erwähnten Art bestanden haben.

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 21 Ob die Empfehlungen, welche der Steuerpflichtige unbestrittenermassen in dieser Zeitspanne der Beschwerdeführerin 1 im Zusammenhang mit Ge- schäften in den Niederlanden abgegeben hat, – wie von den Beschwerde- führerinnen behauptet – unentgeltlich waren, wird von den niederländi- schen Steuerbehörden gestützt auf die ihnen (bei Erfüllung der weiteren Amtshilfevoraussetzungen) weiterzuleitenden Informationen und Unterla- gen zu beurteilen sein. Gleiches gilt für die Beantwortung der nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zu verneinenden Frage, ob der Steuerpflich- tige im Zusammenhang mit den Rechtsverfahren der Beschwerdeführe- rin 1 in den Niederlanden – sei es direkt oder über die E._______ B.V. und/oder die F._______ B.V. – Zahlungen erhalten hat oder an einkom- menssteuerrelevanten Vermögenswerten berechtigt war. Solche Zahlun- gen erscheinen im Übrigen nicht etwa allein aufgrund des allfälligen Feh- lens eines Arbeits- oder Mandatsverhältnisses zwischen dem Steuerpflich- tigen und der von der Beschwerdeführerin 1 beigezogenen Anwaltskanzlei P._______ als unwahrscheinlich. 6.3.3 Mit Blick auf das Ausgeführte ist die voraussichtliche Erheblich- keit der vom BD verlangten Informationen sowie Unterlagen im Amtshil- feersuchen rechtsgenügend dargetan. Das Ersuchen des BD setzt die schweizerischen Behörden nämlich in die Lage, die ihnen obliegende (Plausibilitäts-)Prüfung vorzunehmen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus- ländischen Verfahren verwendet zu werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen bedarf es hierfür weder konkreter Beweise der Sachdarstellung des BD noch einer Nennung von Beweismitteln im Amts- hilfeersuchen. Auch war die ESTV im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick darauf, dass es keine Rolle spielt, wenn sich die beschafften Informa- tionen als nicht erheblich herausstellen (E. 3.3), nicht gehalten, aufgrund von Dokumenten, die im Laufe des Verfahrens beschafft wurden, gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz weitere Sachverhaltsabklärungen vorzu- nehmen (so jedoch Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 29. März 2018, S. 6 f.). Soweit die Beschwerdeführerinnen unter Verweisung auf BGE 141 II 436 behaupten, die voraussichtliche Erheblichkeit liesse sich einzig dann beja- hen, wenn eine wirtschaftliche Berechtigung des niederländischen Steuer- pflichtigen an der Beschwerdeführerin 1 erstellt wäre, ist ihnen entgegen- zuhalten, dass das Bundesgericht in diesem Urteil nicht entschieden hat,

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 22 dass die voraussichtliche Erheblichkeit nur bei einer wirtschaftlichen Be- rechtigung einer im ersuchenden Staat steuerpflichtigen natürlichen Per- son an einer juristischen Person im ersuchten Staat, nicht aber bei einer weniger intensiven Beziehung bejaht werden kann. Mit Blick auf das Dargelegte kann von unzulässigen Beweisausforschun- gen durch den BD bzw. von „fishing expeditions“ in verschiedene Richtun- gen, wie sie die Beschwerdeführerinnen in weitschweifiger Weise geltend machen, keine Rede sein. Insbesondere lässt sich keine unzulässige Be- weisausforschung im Begehren des BD erblicken, es seien ihm „eine Kopie der Verträge, bei denen die Gesellschaft A._______ GmbH Partei ist, und die verbundenen Verträge und die entsprechenden Erträge“ zur Kenntnis zu bringen. Die Formulierung der entsprechenden Frage im Amtshilfeersu- chen ist zwar relativ weit gefasst, doch ist sie im Kontext des Ersuchens nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der BD nur Verträge zwi- schen der A._______ GmbH und dem Steuerpflichtigen, mit solchen Ver- trägen verbundene Verträge sowie Angaben zu den damit zusammenhän- genden, in der massgebenden Zeitspanne angefallenen Erträgen verlangt. Nach dem Gesagten ist (auch) die voraussichtliche Erheblichkeit der von der ESTV zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sowie Unterlagen zu bejahen, und zwar – wie im Folgenden (E. 6.3.4) ersichtlich wird – selbst in Bezug auf die darin mitenthaltenen Angaben über mit der Beschwerde- führerin 1 und dem Steuerpflichtigen nicht identische Personen. 6.3.4 6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin 2 behauptet, die Informationen über sie als unbeteiligte Dritte in den nach Ansicht der ESTV zu übermittelnden Unter- lagen seien nicht voraussichtlich erheblich für die Besteuerung des nieder- ländischen Steuerpflichtigen an dessen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin 2 ist in den hier interessierenden Dokumenten mit ihrem früheren Namen Q._______ AG erwähnt, und zwar insbesondere als Gläubigerin einer Kontokorrentforderung in der Bilanz 2010 der Beschwer- deführerin 1. Für sich allein betrachtet geht es dabei zwar um ein rein schweizerisches Rechtsverhältnis zwischen zwei Gesellschaften. Da aber der BD letztlich klären möchte, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Steuerpflichtige – auf direktem Weg oder indirekt – der niederländi- schen Einkommenssteuer unterliegende finanzielle Mittel von der Be- schwerdeführerin 1 erhalten hat, erscheinen die in Frage stehenden Anga- ben über eine Darlehensschuld der Beschwerdeführerin 1 gegenüber der

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 23 Beschwerdeführerin 2 als im abkommensrechtlichen Sinne für die nieder- ländische Einkommensbesteuerung voraussichtlich erheblich. Denn es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin 1 dem Steuerpflich- tigen über die Beschwerdeführerin 2 der Einkommenssteuer unterliegende Mittel zukommen liess. Ob Letzteres tatsächlich der Fall war, wird im nie- derländischen Steuerverfahren zu klären sein. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Beschwer- deführerin 2 in den zur Übermittlung an den BD vorgesehenen Unterla- gen bloss zufällig auftaucht. Vielmehr ist sie – ebenso wie die Beschwer- deführerin 1 – als (materiell) betroffene Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 StAhiG zu qualifizieren (aus dem in diese Vorschrift neu aufgenommenen Passus kann [anders als nach S. 9 und 11 der Replik A-5742/2017] nichts zugunsten der Beschwerdeführerin 2 abgeleitet werden, da damit die Ord- nung der Übermittlung von Informationen über nicht betroffene Personen nicht modifiziert wurde [vgl. E. 3.6.1]). Das erwähnte Vorbringen ist somit nicht stichhaltig. 6.3.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 fordert eventualiter, es seien alle Doku- mente und Informationen, welche sich auf unbeteiligte Dritte beziehen, in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen zu schwärzen. Diesem An- trag ist schon deshalb nicht stattzugeben, da nicht in der gebotenen Weise für jedes einzelne Aktenstück, das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, angegeben sowie im Einzelnen dargelegt wird, weshalb es nach Einschätzung der Beschwerdeführerin 1 im niederländischen Verfah- ren nicht erheblich sein kann (vgl. E. 3.6.2). 6.4 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ferner auf verschiedene Geheim- haltungsgründe. Damit dringen sie indessen nicht durch: 6.4.1 Nach Art. 8 Abs. 6 StAhiG können Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und An- wälte vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) zur Vertretung vor schweize- rischen Gerichten berechtigt sind, die Herausgabe von durch das Anwalts- geheimnis geschützten Unterlagen und Informationen verweigern. Aus die- ser Vorschrift als Konkretisierung von Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-NL ergibt sich, dass das Anwaltsgeheimnis dann, wenn die ESTV gestützt auf Art. 9 StAhiG von der betroffenen Person oder gestützt auf Art. 10 StAhiG vom

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 24 Informationsinhaber die Herausgabe der voraussichtlich für die Beantwor- tung des Ersuchens erforderlichen Informationen verlangt, nur angerufen werden kann, wenn der Informationsinhaber ein zur Vertretung vor schwei- zerischen Gerichten berechtigter Anwalt im Sinne des BGFA ist (vgl. zu einer mit Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA-NL vergleichbaren Vorschrift und Art. 10 StAhiG Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 9.2.1). Da die Beschwerdeführerin 1 und die N._______ keine Anwälte im Sinne des BGFA sind, greift der Vorwurf der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses (und die darauf gestützte Rüge, wegen Missachtung des Anwaltsgeheim- nisses würden die angefochtenen Schlussverfügungen auch auf eine Ver- letzung des Amtsgeheimnisses [vgl. Art. 320 des Schweizerischen Strafge- setzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] hinauslaufen), ins Leere. 6.4.2 Soweit vorliegend das Bankgeheimnis angerufen wird, beruht die Ar- gumentation der Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen auf der An- nahme, dass die Beschwerdeführerin 1 keine vom Amtshilfeersuchen be- troffene Person ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist aber aufgrund der voraus- sichtlichen Erheblichkeit der fraglichen Bankunterlagen für die korrekte An- wendung des niederländischen Steuerrechts auf den Steuerpflichtigen ent- sprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als vom Amtshilfeer- suchen betroffene Person zu qualifizieren (vgl. E. 3.6.1). Da die Beschwer- deführerin 1 folglich in dem Sinne vom Amtshilfegesuch betroffen ist, dass sie sich nicht auf Art. 4 Abs. 3 StAhiG berufen kann, darf die Herausgabe von Daten über ihre Bankbeziehungen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 DBA-NL erzwungen werden. 6.4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der Gewährung der Amtshilfe stünden vorliegend Geschäftsgeheimnisse entgegen, ist unbe- gründet: Zum einen bilden praxisgemäss finanzielle Informationen (unter Einschluss von Büchern und Aufzeichnungen) ihrer Natur nach kein Handels-, Ge- schäfts- oder sonstiges Geheimnis im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c DBA- NL (vgl. Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 10.2, mit weiteren Hinweisen). Zum anderen sind die übrigen vorliegend streitbe- troffenen, nicht finanziellen Informationen (soweit ersichtlich) keine Anga- ben von erheblicher wirtschaftlicher Wichtigkeit, die wirtschaftlich verwertet werden können und deren unberechtigter Gebrauch zu einem ernsthaften

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 25 Schaden wie beispielsweise schweren finanziellen Schwierigkeiten füh- ren könnten. Deshalb ist vorliegend kein der Amtshilfeleistung entgegen- stehendes Geheimhaltungsinteresse gegeben (vgl. zum Begriff des Han- dels-, Industrie-, Gewerbe- und Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 26 Abs. 3 Bst. c OECD-MA DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Internationales Steuerecht, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, Art. 26 OECD-MA N. 277). 6.5 6.5.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Gewährung der von der ESTV angeordneten Amtshilfe würde gegen Art. 6 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verstossen, greifen sie ins Leere: Die angefochtenen Schlussverfügungen enthalten eine Verwendungsbe- schränkung, wie sie nach dem DSG verlangt wird. Demgemäss dürfen die im Amtshilfeverfahren erlangten Informationen im ersuchenden Staat nur in Verfahren gegen den Steuerpflichtigen für den im Ersuchen des BD vom 13. Mai 2016 erwähnten Sachverhalt verwertet werden und sind diese In- formationen grundsätzlich geheim zu halten (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der an- gefochtenen Schlussverfügungen). Damit wäre die von der Vorinstanz be- absichtigte Datenbekanntgabe an den BD selbst bei Anwendbarkeit des DSG nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a DSG zulässig (vgl. auch Urteile des BVGer A-1648/2016 vom 27. Juni 2017 E. 6.2, A-7019/2010 vom 6. Okto- ber 2011 E. 17.4). 6.5.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen zwar auch, dass die angefochte- nen Schlussverfügungen gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstos- sen würden und nicht mit Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonven- tion vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. dem verfassungs- rechtlichen Anspruch auf Schutz der Privatsphäre (vgl. Art. 13 BV) verein- bar seien. Zur Stützung dieses Vorbringens machen sie aber im Wesentli- chen einzig geltend, dass es sich beim Ersuchen des BD mangels voraus- sichtlicher Erheblichkeit der verlangten Informationen um eine unzulässige Beweisausforschung handle und die zur Übermittlung vorgesehenen Infor- mationen Unbeteiligte betreffen würden. Da – wie ausgeführt – beides nicht der Fall ist, erübrigt es sich, hier weiter auf diese Rüge einzugehen. 6.6 Sodann stellen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Standpunkt, dass vorliegend keine Amtshilfe geleistet werden dürfe, weil die Einhaltung

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 26 des Spezialitätsprinzips nicht gewährleistet sei und deshalb der Vorbehalt des Ordre public greife. Als Anhaltspunkte für ihre Annahme, dass sich die niederländischen Be- hörden vorliegend womöglich nicht an das Spezialitätsprinzip halten wer- den, führen die Beschwerdeführerinnen einzig die Nennung der Anwalts- kanzleien E._______ B.V. und F._______ B.V. als betroffene Personen, die Erwähnung der Körperschaftssteuer sowie angebliche „Widersprüche“ im Amtshilfeersuchen in Bezug auf die betroffenen Steuerjahre ins Feld. Wie gesehen, muss aber das Ersuchen des BD nach Treu und Glauben so ver- standen werden, dass diese Behörde einzig zur korrekten Erhebung der niederländischen Einkommenssteuer beim Steuerpflichtigen für die Zeit- spanne vom 1. März 2010 bis 31. Dezember 2015 Amtshilfe fordert. Auf- grund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips kann davon ausgegangen werden, dass das Königreich der Niederlande die ihm zu übermittelnden Informationen und Unterlagen im Sinne des Spezialitätsprinzips einzig zu diesem Zweck verwenden wird (vgl. E. 3.8). 6.7 Die übrigen Voraussetzungen für die Leistung der von der ESTV ange- ordneten Amtshilfe sind vorliegend erfüllt. Insbesondere enthält das Ersu- chen des BD die nach Art. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA-NL erforder- lichen Angaben (diese Bestimmung geht Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor [vgl. Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2]). Die angefochtenen Schlussverfügungen sind nach dem Gesagten weder willkürlich noch auf andere Weise rechtswidrig. Die Beschwerden sind folg- lich unbegründet und abzuweisen. 7. 7.1 Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend erscheinen die Beschwerdeführerinnen zwar als vollumfänglich unterliegend, weshalb es sich rechtfertigen würde, ihnen die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen. Angesichts der hiervor festgestellten, von der Vorinstanz be- gangenen Gehörsverletzung (vgl. E. 5.1) drängt es sich indessen auf, den Beschwerdeführerinnen die ihnen aufgrund des Unterliegens an sich auf-

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 27 zuerlegenden Kosten teilweise zu erlassen (vgl. BGE 126 II 111 E. 7b; Ur- teile des BVGer A-2549/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 18.1, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). Folglich sind von den gestützt auf Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) unter Be- rücksichtigung des reduzierten Verfahrensaufwandes zufolge der Verfah- rensvereinigung auf insgesamt Fr. 8'000.- festzusetzenden Kosten Fr. 4'000.- durch die Beschwerdeführerin 1 und Fr. 2'000.- durch die Be- schwerdeführerin 2 zu tragen. Die Beträge von Fr. 4'000.- und Fr. 2'000.- sind den von den Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 5'000.- bzw. Fr. 3'000.- zu entnehmen. Die Restbeträge von je Fr. 1'000.- sind den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 7.2 7.2.1 Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen steht angesichts ihres Unterliegens grundsätzlich keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Analog zu den vorstehenden Ausführungen über die Verfahrenskosten (vgl. E. 7.1) rechtfertigt es sich indessen, vom Unter- liegerprinzip ausnahmsweise abzuweichen und gestützt auf das Verursa- cherprinzip den Beschwerdeführerinnen je eine reduzierte Parteientschä- digung zuzusprechen (vgl. auch Urteile des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 12.2, A-3579/2015 vom 23. Februar 2016 E. 10). 7.2.2 Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf entfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Ge- mäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem „notwendi- gen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin“ bemessen. Der Stun- denansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkei- ten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen er- höht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kosten- note fest. Wird eine solche nicht vorgelegt, setzt es die Entschädigung auf- grund der Akten fest (Art. 14 VGKE). 7.2.3 Die von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Kostennoten in der Höhe von insgesamt Fr. 22'701.10 (Verfahren A-5741/2017) bzw.

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 28 Fr. 9'581.45 (Verfahren A-5742/2017) erweisen sich als ausreichend detail- liert, so dass von ihnen ausgegangen werden kann. Der vorliegend ver- rechnete Ansatz von Fr. 300.- bzw. Fr. 400.- pro Stunde für die anwaltliche Vertretung fällt in den vorgegebenen Rahmen und erscheint angesichts der Komplexität der Angelegenheit sowie mit Blick auf die Spezialisierung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen als angemessen (vgl. PHI- LIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], a.a.O., Art. 10 VGKE N. 3). Die Parteikosten für das gesamte Verfahren sind unter Vorbehalt der folgenden Ausführungen (E. 7.2.4) auch als notwendig zu betrachten (Art. 7 ff. VGKE), da sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich er- scheinen. 7.2.4 Der Umstand, dass die Parteientschädigung auf der Basis der in der Kostennote des Prozessvertreters abgerechneten Stunden bemessen wird (Art. 10 und 14 VGKE), bedeutet nicht, dass unbesehen auf diese abge- stellt werden muss. Vielmehr ist einzig der notwendige Zeitaufwand zu er- setzen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VGKE; Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund und weil für die Beschwerdeführerinnen die von der ESTV be- gangene Gehörsverletzung erst nach Zustellung der Vernehmlassungen erkennbar war, rechtfertigt es sich, ihnen vorliegend nur einen Teil des seit- her angefallenen Vertretungsaufwandes zu ersetzen. Das in den Kostennoten ausgewiesene Honorar für die Vertretung seit Zu- stellung der Vernehmlassungen an die Beschwerdeführerinnen beläuft sich auf Fr. 7'340.- bzw. Fr. 3'885.-. Unter Berücksichtigung der dazu geltend gemachten Auslagen rechtfertigt es sich, die reduzierten Parteientschädi- gungen auf Fr. 5'000.- (Verfahren A-5741/2017) bzw. Fr. 2'700.- (Verfahren A-5742/2017) festzusetzen. In diesen Beträgen sind keine Mehrwertsteu- erzuschläge im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE mitenthalten. Weil aufgrund des Eintrages der Beschwerdeführerinnen im Register der mehr- wertsteuerpflichtigen Personen davon auszugehen ist, dass sie bei Über- wälzung der Mehrwertsteuer infolge ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung wirtschaftlich nicht belastet bleiben, umfassen die zuzusprechenden Par- teientschädigungen nämlich entgegen ihrem Antrag keine Mehrwertsteuer- zuschläge (vgl. Urteil des BGer 4A_465/2016 vom 15. November 2016 E. 3).

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 29 8. Dieses Urteil auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innert zehn Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezo- gen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeu- tenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-5741/2017 und A-5742/2017 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Der Beschwerdeführerin 1 werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Beschwerdeführerin 2 werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- entnommen. Den Beschwerdeführerinnen wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils je ein Restbetrag von Fr. 1'000.- zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils der Beschwerdeführerin 1 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.- und der Beschwerdeführerin 2 eine reduzierte Parteient- schädigung von Fr. 2'700.- zu bezahlen.

A-5741/2017, A-5742/2017 Seite 31 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs- formular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopien der Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 4. Mai 2018 [Kostennoten und Begleitschreiben])

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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