Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5703/2024
Entscheidungsdatum
02.12.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5703/2024

Urteil vom 2. Dezember 2025 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

Parteien

A._______ GmbH, (...), vertreten durch Patrick Loosli, LL.M., und Pierre Scheuner, Fürsprecher, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Steuerobjekt, Bildungsleistungen (2017-2021).

A-5703/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ GmbH mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Steuerpflichtige) be- zweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister (Zweck). Im Weiteren be- treibt sie (...). Sie ist seit dem (Datum) im Register der mehrwertsteuer- pflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV) eingetragen. Sie rechnet nach vereinnahmten Entgelten ab. B. B.a Mit E-Mail vom 29. März 2021 bzw. beigelegtem Schreiben wandte sich die Steuerpflichtige über ihre Vertreterin, die (...), an die ESTV. Sie teilte der ESTV mit, dass sie die von ihr angebotenen Schulungen gemäss Ziff. I («Ausbildungen und Weiterbildung in Form von Lehrgängen und Se- minaren: a) [Kurs 1]; b) [Kurs 2] [Ausbildungen zum Coach für diese The- matik]; c) [Kurs 3]; d) [Kurs 4]; e) Schnupperseminare») als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen betrachte. Sie ersuchte um Prüfung bzw. Bestätigung dieser Einschätzung. B.b Mit E-Mail vom 14. April 2021 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen im Wesentlichen mit, dass nach ihrer Auffassung die fraglichen Leistungen im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und der Selbsterfahrung anzusie- deln seien und dass die Vermittlung von Wissen nicht das erste verfolgte Ziel sei. Das Vorliegen einer (steuerausgenommenen) Bildungsleistung i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) könne daher nicht bejaht wer- den. Falls sie (die Steuerpflichtige) die aus diesen Leistungen erzielten Umsätze bislang nicht versteuert habe, sei eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. B.c Mit E-Mail vom 6. September 2021 bzw. beigelegtem Schreiben liess die Steuerpflichtige der ESTV weitere Unterlagen zu den fraglichen Leis- tungen zukommen (Lehrpläne, Lernstoffunterlagen, Zertifikate). B.d Mit E-Mail vom 30. September 2021 ging die ESTV auf die neu einge- reichten Lehrpläne zu den Kursen [Kurs 1], [Kurs 3] und [Kurs 2] ein. Sie hielt zusammengefasst fest, dass es bei den Lehrgängen primär darum gehe, Verhalten zu ergründen und zu verstehen, Erfahrungen und Erleb- nisse zu machen und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusst- sein der Teilnehmer zu stärken. Das übergeordnete Ziel liege damit in der Förderung der Persönlichkeit. Sie halte deshalb an ihrer Beurteilung fest,

A-5703/2024 Seite 3 wonach es sich nicht um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistun- gen handle. B.e Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 liess die Steuerpflichtige der ESTV Korrekturabrechnungen für die bereits deklarierten Abrechnungspe- rioden 3. Quartal 2017 bis 1. Quartal 2021 zukommen. Sie hielt fest, dass die Korrekturabrechnungen und die daraus folgenden Zahlungen ohne An- erkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für den Gerichtsfall zur Verhinderung eines allfälligen Zinsenlaufs erfolgten. B.f Mit Schreiben vom 29. März 2022 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie die in der E-Mail vom 30. September 2021 geäusserte Be- gründung nicht nachvollziehen könne. Sie halte an der Auffassung fest, dass die Lehrgänge [Kurs 1], [Kurs 3] und [Kurs 2] als von der Steuer aus- genommene Bildungsleistungen qualifizierten und ersuche um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. C. C.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 kündigte die ESTV der Steuerpflich- tigen eine MWST-Kontrolle für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 31. Dezember 2021 an. Sie forderte die Steuerpflichtige auf, ihr diverse Unterlagen vorab elektronisch zuzustellen. C.b Die MWST-Kontrolle wurde im Februar/März 2023 durchgeführt. Mit Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. (...) vom 14. April 2023 machte die ESTV eine Steuerkorrektur von insg. Fr. 7'947.– zzgl. Verzugszins ab dem 31. Mai 2020 geltend (Steuerperiode 06/2017-12/2017 Fr. 0.–; Steuerperi- ode 2018 Fr. 461.–; Steuerperiode 2019 Fr. 17'371.–; Steuerperiode 2020 Fr. 20'885.– zu Gunsten der Steuerpflichtigen; Steuerperiode 2021 Fr. 11'000.–). Im Beiblatt zur EM wurde vermerkt, dass anlässlich der ver- schiedenen Kontrolltermine keine jährlichen Umsatzabstimmungen vorge- legen hätten, weshalb diese in Zusammenarbeit mit der zuständigen Treu- handgesellschaft hätten erstellt werden müssen. C.c Mit Schreiben vom 11. Mai 2023 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie den Betrag von Fr. 7'947.– unter Vorbehalt überwiesen habe. Sie hielt fest, dass in der EM vom 14. April 2023 kein Bezug auf die um- strittene Qualifikation der erbrachten Schulungsleistungen genommen wor- den sei und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. C.d Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 forderte die ESTV die Steuerpflich- tige auf, zur weiteren Abklärung des Sachverhalts zu bestimmten Fragen

A-5703/2024 Seite 4 Stellung zu nehmen und ihr weitere Informationen zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 31. August 2023 und E-Mail vom 5. September 2023 nahm die Steuerpflichtige fristgerecht Stellung. C.e Mit Schreiben vom 7. November 2023 teilte die ESTV der Steuerpflich- tigen mit, sie sei nach erneuter Prüfung des Sachverhalts zum Schluss ge- kommen, dass es sich beim [Kurs 2] um eine von der Steuer ausgenom- mene Bildungsleistung handle. Sie forderte die Steuerpflichtige auf, die mit diesem Kurs erzielten Inlandumsätze zu belegen. Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichte mit Eingaben vom 3. Januar 2024 und 6. Februar 2024 nach. C.f Mit Verfügung vom 2. April 2024 setzte die ESTV die Steuerforderung gegenüber der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) gemäss E. 11 fest (Dispositiv- Ziff. 1; Steuerforderung von Fr. -3’106.– für die Steuerperiode 2017, Fr. 15'013.– für die Steuerperiode 2018, Fr. 121'252.– für die Steuerperi- ode 2019, Fr. 435.– für die Steuerperiode 2020, Fr. 89'230.– für die Steu- erperiode 2021). Die Steuerkorrektur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 50'259.– werde mit allfälligen offenen Forderungen verrech- net oder ausbezahlt. Desgleichen werde der bereits geleistete Verzugszins in Höhe von Fr. 738.– verrechnet oder zurückerstattet (Dispositiv-Ziff. 2). Es würden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. 3). C.g Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung vom 2. April 2024. Sie beantragte, die Verfügung vom 2. April 2024 sei aufzuheben und es seien die Steuerforderungen für die Steuerperiode 2017 auf Fr. -3'106.– (zu ihren Gunsten), für die Steuerperi- ode 2018 auf Fr. 9'447.–, für die Steuerperiode 2019 auf Fr. 101'058.–, für die Steuerperiode 2020 auf Fr. -34'007.– (zu ihren Gunsten) und für die Steuerperiode 2021 auf Fr. 33'443.– festzusetzen. Somit sei die Steuerkor- rektur zu ihren Gunsten der Steuerperioden 2017 bis 2021 aus der Kon- trolle und der Verfügung um Fr. 115'990.– auf Fr. 166'249.– zu erhöhen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. C.h Mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 wies die ESTV die Einspra- che vom 7. Mai 2024 ab (Dispositiv-Ziff. 1). Die Steuerforderung gegen- über der Steuerpflichtigen für die Steuerperioden 2017 bis 2021 (Zeit vom

  1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021) werde gemäss E. 9 festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 2; Steuerforderung von Fr. -3’106.– für die Steuerperiode

A-5703/2024 Seite 5 2017, Fr. 15'013.– für die Steuerperiode 2018, Fr. 121'252.– für die Steu- erperiode 2019, Fr. 435.– für die Steuerperiode 2020, Fr. 89'230.– für die Steuerperiode 2021). Die Steuerkorrektur zu Gunsten der Steuerpflichtigen im Betrag von Fr. 50'259.– werde mit allfälligen offenen Forderungen ver- rechnet oder ausbezahlt. Desgleichen werde der bereits geleistete Ver- zugszins verrechnet oder zurückerstattet (Dispositiv-Ziff. 3). Es würden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausge- richtet (Dispositiv-Ziff. 4). D. D.a Mit Schreiben vom 11. September 2024 erhebt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 10. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die Steuerforderungen für die Steuerperiode 2017 auf Fr. -3'106.– (zu ihren Gunsten), für die Steuerperiode 2018 auf Fr. 9'447.–, für die Steuerperiode 2019 auf Fr. 101'058.–, für die Steuerpe- riode 2020 auf Fr. -34'007.– (zu ihren Gunsten) und für die Steuerperiode 2021 auf Fr. 33'443.– festzusetzen. Somit sei die Steuerkorrektur zu ihren Gunsten der Steuerperioden 2017 bis 2021 aus der Kontrolle und der Ver- fügung um Fr. 115'990.– auf Fr. 166'249.– zu erhöhen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. D.b Mit Vernehmlassung vom 1. November 2024 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. D.c Mit Instruktionsverfügung vom 5. November 2024 wurde der Be- schwerdeführerin ein Exemplar der Vernehmlassung vom 1. November 2024 (samt Aktenverzeichnis) zugestellt. Auf die detaillierten Vorbringen der Parteien und die Beweismittel wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)

A-5703/2024 Seite 6 Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2024 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Einsprache- entscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhe- bung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und frist- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanz- lichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 1.4 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; siehe auch Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Dabei ist im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche die Be- weislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Nachträglich erstellte Beweismittel weisen im Steuerrecht nach konstanter Rechtspre- chung nur einen stark eingeschränkten Beweiswert auf (vgl. dazu die

A-5703/2024 Seite 7 Urteile des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.4.2.5; A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3.2; A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 3.3.1). 1.5 Verwaltungsverordnungen (wie MWST-Infos, MWST-Branchen-Infos, Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberück- sichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht wer- dende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2; 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 2. Der vorliegende Fall betrifft die Steuerperioden 2017 bis 2021. Somit findet in materieller Hinsicht das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG (mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) Anwendung. Massgebend sind die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltenden Fassungen des MWSTG und der MWSTV, inklusive der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Teilrevision des MWSTG (Änderung vom 30. September 2016; AS 2017 3575), soweit diese vorliegend anwendbar ist. Rechtsprechung, welche sich noch auf das vorrevidierte MWSTG bzw. das Mehrwertsteuergesetz vom 2. Septem- ber 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) bezieht, wird zitiert, soweit sie auch für die hier anwendbaren Fassungen des MWSTG und der MWSTV mas- sgeblich ist. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird unter anderem auf den im Inland von steuerpflichtigen Perso- nen gegen Entgelt erbrachten Leistungen erhoben (Inlandsteuer; vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.2 2.2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuer- pflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuer- bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Als Leistung gilt

A-5703/2024 Seite 8 die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leis- tung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). 2.2.2 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG bestimmte Leistungen im Bereich der Erziehung und Bil- dung und zugehörige Organisationsdienstleistungen. Dazu zählen insbe- sondere auch Kurse, Vorträge und andere Veranstaltungen wissenschaft- licher oder bildender Art (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b erster Halbsatz MWSTG). 2.2.3 Als Kurs mit bildendem Charakter nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG gilt gemäss Ziff. 1.6 der MWST-Branchen-Info 20 «Bildung (in der am 22. Juli 2013 publizierten Fassung, die bis am 18. Dezember 2024 gül- tig war und in Folge materiell geändert [ergänzt] wurde) eine zusammen- hängende Folge von Unterrichtsstunden, die eine zeitlich begrenzte, auf die Erreichung eines definierten Lernziels gerichtete, schulmässige Ausbil- dung in einem Fach oder einer Fächergruppe ermöglicht. Die Kursdauer spielt dabei keine Rolle. Als Kurs können ein- oder mehrstündige, halb-, ein- oder mehrtägige, sich auf Wochen, Monate oder Jahre ausdehnende Unterrichtssequenzen in Frage kommen. Ebenfalls unter diese Steueraus- nahme fallen Probe- und Schnupperlektionen. 2.2.4 Damit einer Leistung bildender Charakter im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a und b MWSTG zukommt, muss gemäss Verwaltungspraxis «ihr in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen [...] sein» (Ziff. 2 der MWST-Branchen-Info 20 «Bildung» [gültig ab 1. Januar 2010]; zustimmend Urteil des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.1; ALEXANDRA PILLONEL, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2025, Rn. 91 zu Art. 21). Bildungsleistungen sind daher abzugrenzen von anderen Leis- tungen, welche zwar auch Wissen vermitteln könnten, deren in erster Linie verfolgtes Ziel indessen ein anderes ist. Das Bundesgericht hat in ständi- ger Rechtsprechung hierzu festgehalten, dass darunter Tätigkeiten fallen, die eng mit einer erzieherischen oder bildenden Zielsetzung zusammen- hängen. Die Tätigkeiten müssen damit hauptsächlich dazu dienen, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen, oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet sein. Bei Ausbildungs- oder Unterrichtsleistungen ist entscheidend, ob die Tätigkeit darauf abzielt, je- manden auf einem bestimmten Gebiet in der Erreichung eines

A-5703/2024 Seite 9 vordefinierten Lernziels zu fördern oder zu unterstützen (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.3; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.1 f.; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1.2; Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.2.1). 2.2.5 Abzugrenzen sind die Bildungsleistungen gegenüber den steuerba- ren Unterhaltungsleistungen, zu denen auch Leistungen zählen, die wohl gewisse bildende Elemente mit beinhalten, bei denen jedoch der Unterhal- tungs- oder Vergnügungscharakter überwiegt, sowie gegenüber Leistun- gen, die in erster Linie anderen Zwecken als der Vermittlung oder Vertie- fung von Wissen dienen. Nicht zu den Ausbildungsdienstleistungen zählen deshalb Fitnessaktivitäten (z.B. Aerobic, Jazztanz, Gymnastik, Spinning, Stretching, Rücken- und Herz-Kreislauf-Gymnastik, Stärkung der Bauch und Gesässmuskulatur etc.) sowie Ausbildungs- und Unterrichtsleistun- gen, welche eine sportliche Tätigkeit begleiten oder die der Sportanimation zuzurechnen sind. Solche Kurse dienen in erster Linie dazu, das körperli- che und persönliche Wohlbefinden durch sportliche Betätigung zu steigern. Das Gesagte gilt umso mehr für Wellnessaktivitäten (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.4; 2C_161/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 2C_641/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.2; 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.3). 2.2.6 In gemischten Fällen ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Wissensvermittlung resp. -vertiefung bzw. der Erwerb von Fertigkeiten oder aber die Steigerung des Wohlbefindens überwiegt, wobei namentlich der Inhalt des zu beurteilenden Kurspro- gramms zu berücksichtigen ist (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.5). Ob eine Bildungsleistung vor- liegt, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, wobei die üblichen Aus- legungsregeln gelten (Urteile des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.2). Falls sich bereits durch Auslegung der Ausnahme- vorschrift ergibt, dass der konkrete Fall durch den Normsinn eindeutig er- fasst wird, erübrigt sich die Frage nach der restriktiven Auslegung. Anders verhält es sich, soweit nach durchgeführter Auslegung der Rechtsnorm ein Beurteilungsspielraum verbleibt. In einem solchen Fall ist zu berücksichti- gen, dass Steuerausnahmen unter teleologischen und systematischen Ge- sichtspunkten bei einer allgemeinen Verbrauchssteuer wie der Mehrwert- steuer grundsätzlich problematisch sind, da der Verbrauchs- gegenüber dem Verkehrssteueraspekt zu priorisieren ist. Infolgedessen ist bei der Auslegung vor allem auf das Besteuerungsziel abzustellen (Botschaft vom

A-5703/2024 Seite 10 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6912 [nach- folgend: Botschaft], Ziff. 1.3.2; vgl. auch BAUMGARTNER/CLAVADET- SCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, N 62 f. zu § 1 und N 82 zu § 4). Im Übrigen aber sind Ausnahmevorschriften weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln «richtig» auszulegen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_500/2019, 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.2). 2.2.7 Weil die Ausbildungskomponenten – im damals zu beurteilenden Fall – nur einen kleinen, untergeordneten Teil ausmachten und es primär darum ging, «Verhalten zu ergründen und zu verstehen, Erfahrungen und Erlebnisse zu machen und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbe- wusstsein der Teilnehmer zu stärken», und das Hauptaugenmerk damit auf der «Förderung der Persönlichkeit» lag, hat die Eidgenössische Steuerre- kurskommission (SRK; eine Vorgängerorganisation des Bundesverwal- tungsgerichts) schon im Jahr 2004 ein Seminar zur Persönlichkeitsbildung vorab für Führungskräfte (mit dem Titel «Leadership und Teambildung [...]») als steuerbar (bzw. nicht als steuerausgenommene Bildungsleistung) qualifiziert (vgl. Entscheid der SRK vom 30. August 2004, veröffentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.9 E. 3c/bb; vgl. dazu Ur- teile des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 2.4.3; A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4). Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen von steueraus- genommenen Bildungsleistungen bei im Bereich Tantra durchgeführten Gruppenseminaren mit Blick auf das dabei im Vordergrund stehende Ziel der Persönlichkeitsbildung verneint, obschon es grundsätzlich anerkannte, dass die betreffenden Seminare auch der Wissensvermittlung dienende Komponenten umfassten (vgl. Urteil des BVGer A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.5). In einem weiteren Entscheid hat es Tantrakurse, obschon ihnen gewisse bildende Elemente nicht abzusprechen waren, nicht als Bil- dungsleistungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne qualifiziert, weil die Teilnehmenden diese Kurse im betreffenden Fall aller Wahrscheinlichkeit nach in erster Linie wegen verlockender Erfahrungen und nur subsidiär zum Erlangen eines intellektuellen Verständnisses – etwa der Chakren – besuchten (vgl. Urteil des BVGer A-666/2012 vom 28. Oktober 2013 E. 4). In einem Urteil betreffend «Mindfulness-Based Stress Reduction-Kurse» kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es «beim genann- ten Seminar zur Persönlichkeitsbildung vorab für Führungskräfte [...]

A-5703/2024 Seite 11 insbesondere um die Selbsterfahrung und das Körperbewusstsein der Teil- nehmer» gehe, weshalb nicht die Wissensvermittlung, sondern die er- wähnte Persönlichkeitsbildung im Vordergrund stehe (vgl. Urteil des BVGer A-5906/2013 vom 1. April 2014 E. 5.4 ff.). In einem Urteil betreffend «Yoga-Workshops» kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass diese zwar eine Bildungskomponente auf- wiesen, diese jedoch eine untergeordnete Rolle spiele und damit gerade nicht überwiege. Es fehlten jeweils ein klar definiertes Lernziel und die Skizzierung des Aufbaus, welcher die Erreichung dieses Ziels ermöglichen solle. Ebenso finde keine Kontrolle von erzielten Fortschritten bzw. der Er- reichung eines vordefinierten Lernziels statt. Das unmittelbare Erlebnis der Veranstaltung bzw. das Ausführen der Übungen unter Anleitung eines be- stimmten Lehrers bzw. einer bestimmten Lehrerin stehe im Vordergrund, weshalb nicht die Wissensvermittlung das in erster Linie verfolgte Ziel sei (Urteil des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.2). In einem Urteil betreffend Kurse, die sich auf die Lehre von L. Ron Hubbard stützten, führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus dem Kurs «Studenten Hut» durchaus Elemente mit bildendem Charakter herausge- lesen werden könnten. So würden den Kursteilnehmenden unter anderem Wege vermittelt, wie man an ein Studium bzw. an einen Kurs herangehen und diesen bewältigen könne. Das in erster Linie verfolgte Ziel liege indes darin, die Funktionsfähigkeit der Scientology zu erhalten bzw. die Persön- lichkeit der Kursteilnehmenden im Sinne der Scientology-Ideologie zu be- einflussen. Es handle sich daher nicht um eine von der Steuer ausgenom- mene Bildungsleistung (Urteil des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 3.1.2.4). Zum gleichen Schluss kam das Bundesverwaltungsgericht be- treffend den «Wortklärer-Kurs» (Urteil des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 3.1.4.4). Betreffend den Kurs «Studierleitfaden» kam das Bundesverwaltungsgericht hingegen zum Schluss, dass es sich um von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen handle, da der Kurs zumin- dest nicht offensichtlich darauf hinauslaufe, die Teilnehmenden nachhaltig an Scientology zu binden, sondern den Kursteilnehmenden in erster Linie die «Lerntechnologie» vermittelt werden solle (Urteil des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 3.1.3.3). Betreffend Ponyreitkurse für Kinder ab 3 Jahren kam das Bundesverwal- tungsgericht zum Schluss, dass es sich um ein Angebot der Freizeitgestal- tung und nicht um einen Kurs mit Fokus auf die Wissensvermittlung handle. Für den bildenden Charakter des Angebots sprächen die Tatsache, dass

A-5703/2024 Seite 12 weiterführende, als Bildungsleistung anerkannte Reitkurse angeboten wür- den und dass angesichts der erfahrenen Instruktorinnen von einer gewis- sen Professionalität auszugehen sei. Gegen das Vorliegen eines Kurses mit bildendem Charakter spräche hingegen, dass keine Überprüfung der Zielerreichung stattfinde, die meisten der aufgeführten Kursziele nichtbil- dende Elemente wie «Kontakt mit dem Pony», «Selbstvertrauen», oder «Gruppenerlebnis» beinhalteten und das Ponyreiten jeweils am Wochen- ende stattfinde und ein Picknick enthalte (Urteil des BVGer A-252/2024 vom 5. August 2024 E. 3.3). In einem weiteren Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht schliesslich fest, dass es sich bei einem Kurs, der bezweckte, Lehrpersonen in der Kunstvermittlung weiterzubilden und praktische Hilfsmittel dazu zu bieten, um eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung handle. Im Zent- rum des Kurses stehe die geführte Bildbetrachtung in der aktuellen Aus- stellung sowie das Kennenlernen verschiedener Techniken im Zusammen- hang mit (einem Künstler). Damit sei erstellt, dass der Fokus des Work- shops auf der Weiterbildung der Lehrpersonen liege. Diese würden geführt und angeleitet und erhielten Tipps für die Verwendung im Unterricht. Dass es dabei auch ein «heiteres Zusammenarbeiten» zwischen den Lehrper- sonen gäbe, schade nicht (Urteil des BVGer A-5973/2024 vom 11. Februar 2025 E. 3.9.4). 2.2.8 Der am 19. Dezember 2024 neu publizierten Ziff. 2.3 der MBI 20 «Bil- dung» (Abgrenzung von Bildungsleistungen zur Persönlichkeitsentwick- lung, Selbstwahrnehmung/-erfahrung und Gesundheit) ist Folgendes zu entnehmen: Geht es vorab darum, das eigene Verhalten zu ergründen und zu verstehen (Selbstwahrnehmung), Erfahrungen und Erlebnisse zu ma- chen bzw. durch Körperarbeit zu sammeln (Selbsterfahrung) und dadurch das Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein der Teilnehmenden zu stär- ken, liegt das Hauptaugenmerk in der Förderung der Persönlichkeit. Dabei mögen durchaus Komponenten vorhanden sein, die der Wissensvermitt- lung dienen, die Bildungskomponenten machen in diesen Fällen jedoch den untergeordneten Teil aus. Insgesamt sind Leistungen, welche primär dem körperlichen, geistigen, persönlichen Wohlbefinden, der Gesundheit oder der Steigerung der Leistungsfähigkeit dienen, nicht als Bildungsleis- tungen zu qualifizieren, sondern unterliegen der Steuer zum Normalsatz. 2.2.9 Gemäss Ziff. 2.1 der MBI 20 «Bildung» sind Bildungsleistungen auch gegenüber (steuerbaren) Beratungsleistungen abzugrenzen. Gemäss Ziff. 2.1.2 «Coaching/Training» der MBI 20 (publiziert am 22. Juli 2013)

A-5703/2024 Seite 13 sind Coaching oder Training Ausdrücke, die in sich noch nicht klar besa- gen, ob es sich um eine ausgenommene Bildungsleistung oder um eine steuerbare Dienstleistung handelt. Für die steuerliche Beurteilung ist abzu- klären, ob die von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung oder die steuerbare Dienstleistung im Vordergrund steht. Aufgeführt wird u.a. das folgende Beispiel: «Ein selbstständiger Verkaufstrainer erhält den Auftrag, für das Ver- kaufspersonal eines Weinhandelsunternehmens ein Training für den Te- lefon-Verkauf durchzuführen. Der Verkaufstrainer schult die Mitarbeiten- den in einem dreitägigen Seminar in der Gruppe, indem er einen Kurs verwendet, den er in der gleichen Form auch bei andern Auftraggebern schult. Nach dem Seminar begleitet er jeden einzelnen Schüler einen halben Tag, um die Umsetzung des Gelernten in Form einer Qualitäts- kontrolle zu überprüfen (Coaching). Die gesamte Leistung ist in diesem Fall als eine Bildungsleistung einzustufen, da hier das Coaching eine Ergänzung zur Bildungsleistung darstellt. Findet in einem späteren Zeit- punkt aufgrund eines neuen, vom Trainingauftrag (sic) unabhängigen Auftrages ein weiteres Coaching statt, so handelt es sich bei diesem um eine steuerbare Leistung, die nicht mehr im Zusammenhang mit der Ausbildung steht.» 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob drei von der Beschwerdeführerin angebotene Kurse als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG qualifizieren. Streitbetroffen sind die Kurse [Kurs 1], [Kurs 3] und [Kurs 4]. Die Qualifikation der übrigen Kurse der Beschwerdeführerin sind nicht mehr umstritten. Mit Ausnahme des Kurses [Kurs 2], der nach der Auffassung der ESTV eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung darstellt, fallen die übrigen von der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2017 bis 2021 angebote- nen Kurse nicht unter die Steuerausnahme. Weiter ist unbestritten, dass es sich bei den drei streitbetroffenen Leistungen um «Kurse» im Sinne der Verwaltungspraxis handelt (E. 2.2.3). Umstritten ist lediglich ihr «bildender Charakter». 3.2 Entscheidend für das Vorliegen eines Kurses «bildenden Charakters» ist, ob dessen «in erster Linie verfolgtes Ziel die Vermittlung von Wissen» ist bzw. ob dieser hauptsächlich dazu dient, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen, oder zumindest hauptsächlich dem Erwerb von Kenntnissen oder Fertigkeiten gewidmet ist (E. 2.2.4). Zur Beurteilung dieser Frage ist

A-5703/2024 Seite 14 konkret auf die jeweiligen Kursbeschreibungen bzw. die Kursinhalte einzu- gehen (E. 2.2.4, 2.2.6; angewandt auf den vorliegenden Fall: nachfolgend E. 3.3 bis E. 3.5). 3.3 [Kurs 1] 3.3.1 Dem Lehrplan des Kurses [Kurs 1] (Beschwerdebeilage Nr. 8 / Akte der Vorinstanz [act.] Nr. 3; datierend aus dem Jahr 2021) ist Folgendes zu entnehmen: Zielgruppe des Lehrgangs sind [erwachsene Menschen, die sich weiterent- wickeln möchten]. Dies vor der folgenden Ausgangssituation: «[mangelhafte Kenntnisse über das Zusammenwirken von Körper, Geist und Seele]» Als Ziel des Lehrgangs lernen «[die Teilnehmer ihr Bewusstsein zu entwickeln]». Durch den Kurs entsteht – so weiter der Lehrplan – bei den Teilnehmern «[bessere Kommunikationsfähigkeiten, Verbesserungen in verschiedenen Si- tuationen, höhere Leistungsfähigkeit, Auflösung von Blockaden, mehr Lebens- freude, mehr Achtsamkeit etc.]». Der didaktische Ansatz wird wie folgt umschrieben: «[Durchführung des Lehrgangs mittels Demonstrationen und intensiven Übun- gen in Kleingruppen, regelmässiges Feedback. Wahlweise Online oder Prä- senzlehrgänge].» Als vermittelte Inhalte wird Folgendes aufgeführt: «[Grundlagen und Basis-Techniken des Neurolinguistischen Programmierens {NLP}, Grundlagen von Energiesystemen, Grundlagen von Kommunikation, Wirkung von Emotionen auf Gehirn und Körper, Grundlagen Leadership-Skills, Grundlagen von Lernprozessen, Grundlagen von Wahrnehmungspositionen, Grundlagen von Chunking, Grundlagen der Sinnesspezifität / VAKOG, Grund- lagen der logischen Ebenen nach R. Dilts, Grundlagen von System-Ökologie, Grundlagen von Veränderungsprozessen / T.O.T.E.-Modell, Grundlagen von Aufbau und Regeln für das Geben und Annehmen von Feedback, Grundlagen

A-5703/2024 Seite 15 Zielearbeit / Wohlgeformtheitsbedingungen und Definition von Zielen, Grundla- gen Ressourcen-Arbeit: Erkennen und Aktivieren von Ressourcen, Grundlagen Psychologische Zustände / Kalibrierung, Grundlagen des Beziehungsaufbaus, Grundlagen des Ankerns, Grundlagen von Informationsverarbeitung, Grundla- gen Gehirnanatomie, Grundlagen synaptischer Verschaltungen, Grundlagen von Selbst- und Fremdführungskompetenz, Grundlagen Submodalitäten, Stra- tegien und Ziele von Meta-Modellen, Metamodell-Muster / semantische Zusam- menhänge und Fehlgeformtheiten, Grundlagen des Milton-Modells, Grundla- gen von Trance und Hypnose, Grundlagen Timeline-Arbeit: Blockaden erken- nen und auflösen, Grundlagen Disney Kreativitätsstrategie, Grundlagen der Selbststärkung, Grundlagen von Zustandsveränderung / Swish, Grundlagen der Emotionsverarbeitung, Assoziation / Dissoziation als Grundlage zur Emoti- onsregulation, Grundlagen von Stressmanagement]» Als schriftliche Abschlussprüfung werden den Teilnehmenden gemäss Lernplan 10 bis 15 Fragen aus einem Pool von 25 Fragen gestellt (z.B. «Was ist ein Ökocheck und wozu dient er?» oder «Nenne die drei logischen Ebenen in der richtigen Reihenfolge»). Dabei hätten sie mindestens 50 % der Fragen so ausreichend richtig zu beantworten, dass davon ausgegan- gen werden könne, dass sie den Sinn und den Inhalt umfassend verinner- licht hätten und die Methode im Alltag anwenden könnten. Die erfolgreiche Absolvierung des Kurses [Kurs 1] ist gemäss Lehrplan Voraussetzung für die Zulassung zum Kurs [Kurs 2]. 3.3.2 Auf der Homepage der Beschwerdeführerin (Fassung vom 18. Mai 2021, abrufbar über <[...]>, abgerufen am 19. November 2025) wurde der Kurs [Kurs 1] in den streitbetroffenen Steuerperioden wie folgt angeprie- sen: [Kurs 1 unterscheidet sich von der herkömmlichen Ausbildung zum NLP-Prac- titioner. Durch den 10-tägigen Kurs 1 lernst Du die Strategien für Erfolg. Zudem lernst Du, Deine Wahrnehmung zu steigern] (...) [Kurs 1 vereint NLP, Energiearbeit, Körperintelligenz und Meditation. Es geht darum, ein eigenes Modell zu entwickeln]. [Kurs 1 geht über eine herkömmliche Ausbildung zum NLP-Practitioner hinaus. Er beinhaltet die Werkzeuge der Persönlichkeitsentwicklung und stellt das In- dividuum und seine Seele ins Zentrum].

A-5703/2024 Seite 16 [in Aussicht gestellte Ziele: verbesserte Kommunikationsfähigkeiten, Erlan- gung von Fähigkeiten zur Selbstverbesserung, Verlust von Ängsten und Blo- ckaden, mehr Lebensfreude und Motivation, bessere Achtsamkeit etc.]. [in Aussicht gestelltes Wissen, eg Basiswissen Leadership-Skills, Wissensver- mittlung Biochemie, Grundlagen Gehirnanatomie,; Walt-Disney-Strategie, Stressmanagement] 3.3.3 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt der Inhalt der Ausbil- dung in erster Linie in der Vermittlung theoretischer Grundlagen, also von Wissen. Ausschlaggebend sei der Inhalt des Kurses und nicht dessen Aus- schreibung auf der Homepage. Bei Letzterer sei aus Gründen der Vermark- tung das Augenmerk auf den persönlichen Nutzen, den Kursteilnehmende aus der Ausbildung ziehen könnten bzw. auf den Erwerb von Fertigkeiten gelegt worden. Dass aber tatsächlich in erster Linie theoretischen Wissen vermittelt würde, ergebe sich aus dem Lernplan. Überdies vermittle der Kurs die Grundlagen, welche im darauf aufbauenden Kurs [Kurs 2] vertieft würden. Letzterer qualifiziere gemäss ESTV als von der Steuer ausgenom- mene Bildungsleistung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Vermitteln von Grundlagen keine Bildungsleistungen sei sollten, das Vertiefen dersel- ben Inhalte dann aber schon. Dass die Kurse nicht ausschliesslich in Fron- talunterricht bestünden, sondern das vermittelte Wissen auch mittels Übungen umgesetzt und vertieft würde, spreche entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen das Vorliegen einer Bildungsleistung. Vielmehr stehe bei Bildung heute nicht mehr das reine Vermitteln von theoretischem Wissen, sondern das Vermitteln von Kompetenzen im Vordergrund, was sich in modernen Unterrichtsformen widerspiegle. Schliesslich sei auch die Tatsache, dass eine theoretische Prüfung obligatorisch abgelegt werden müsse, ein starkes Indiz dafür, dass bei den Kursen die Wissensvermitt- lung im Vordergrund stehe. 3.3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, hinterlässt die Vermark- tung des Kurses [Kurs 1] auf der Homepage der Beschwerdeführerin den Eindruck, dass das hauptsächliche Ziel des Kurses in der Entwicklung der Persönlichkeit der Teilnehmenden liegt. Diese sollen ein Bewusstsein dafür entwickeln, welche Strategien und Strukturen zum Erfolg führen und die Fähigkeit entwickeln, Erfolgsstrategien erfolgreich anzuwenden. Zudem soll die Selbstwahrnehmung der Teilnehmenden gesteigert werden, damit sie herausfinden, was für ihr Leben das Richtige ist (E. 3.3.2). Dabei wird zwar darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Kurses Wissen vermittelt wird (etwa Basiswissen Leadership-Skills, Grundlagen Gehirnanatomie,

A-5703/2024 Seite 17 Wissensvermittlung der Wirkung der Emotionen im Gehirn und Körper). Ebenso wird darauf hingewiesen, dass es nach zehn Tagen eine schriftli- che theoretische sowie eine praktische Prüfung gibt, wobei 250 Seiten Lehrunterlagen zur Verfügung stünden. Die Vermittlung der erwähnten Konzepte und Modelle wird jedoch nicht als eigentliches Ziel des Kurses dargestellt, sondern vielmehr als Mittel, um die angestrebte Persönlich- keitsentwicklung (mehr Erfolg und Lebensfreude durch bessere Kommuni- kation, bessere Selbstwahrnehmung, Überwinden von Ängsten etc.) zu er- reichen. So wird im Rahmen der «Philosophie» dargelegt, die Modelle dienten «nur zur Orientierung» und dürften «während des Trainings wieder vergessen werden», damit ein eigenes Modell entwickelt werden könne. Auch sind die auf der Homepage erwähnten Konzepte und Modelle teil- weise nicht ohne Weiteres verständlich und werden nicht näher umschrie- ben oder erklärt (etwa die erwähnte «Walt-Disney-Strategie», das «T.O.T.E. Modell», « Swich», das «META-Modell», «VAKOG»). Damit muss davon ausgegangen werden, dass sich die Teilnehmenden, von de- nen keinerlei Vorwissen verlangt wird, aufgrund der in Aussicht gestellten Persönlichkeitsentwicklung und nicht aufgrund des theoretischen Lernin- halts für diesen Kurs entscheiden. Dafür sprechen auch diverse Schlagzei- len auf der Homepage («[Zitate]»). Damit hat die Vorinstanz zu Recht fest- gehalten, dass gemäss den Angaben auf der Homepage die Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung gegenüber denjenigen der Wissensvermittlung klar überwiegen. 3.3.5 Die Beschwerdeführerin will anhand des eingereichten «Lehrplans» aufzeigen, dass der Inhalt des Kurses – unbeachtlich des auf der Home- page erweckten Eindruckes – effektiv in erster Linie die Vermittlung von theoretischen Grundlagen bezwecke (Beschwerde, Rz. 43). Tatsächlich werden die im Rahmen des Kurses vermittelten Inhalte im Lehrplan stich- wortartig aufgeführt (E. 3.3.1; [...]; vgl. auch die Übersicht zu den zwei Mo- dulen zu je 5 Tagen, in welchen die Lerninhalte umschrieben werden [act. Nr. 3]). Insoweit die aufgeführten Konzepte im Kurs erläutert und vermittelt werden, weist der Kurs tatsächlich eine bildende Komponente auf. Wiede- rum verfolgt der Kurs gemäss Lehrplan aber das hauptsächliche Ziel, das Bewusstsein der Teilnehmenden «auf allen Ebenen von Körper, Geist und Seele zu entwickeln und ihre Wahrnehmung so zu steigern, dass sie dar- aus ihre individuelle Strategie für Erfolg ableiten können» (E. 3.3.1; [...]). Damit verfolgt der Kurs auch gemäss Lernplan hauptsächlich Ziele im Be- reich der Persönlichkeitsentwicklung. Auch die angestrebten Erfolge beste- hen gemäss Lehrplan überwiegend in Aspekten der Persönlichkeitsent- wicklung und nicht im Erwerb von theoretischem Wissen (Steigerung der

A-5703/2024 Seite 18 Kommunikationsfähigkeiten; Steigerung der Leistungsfähigkeit und -bereit- schaft; Fähigkeit, Ängste und Blockaden aufzulösen; Fähigkeit zur Ent- spannung und zur Stressregulierung; mehr Achtsamkeit, etc.) (E. 3.3.1; [...]). Der didaktische Ansatz des Kurses legt zudem ein besonderes Au- genmerk auf das Erfahren der vermittelten Inhalte (Erhalt von Impulsen durch sinnesspezifische Geschichten, Entwicklung von Gefühlen und Emo- tionen zu den vermittelten Inhalten durch Teilnahme an Übungen in Klein- gruppen, Erleben durch Austausch und gegenseitige Unterstützung in Feedbackrunden). Dadurch sollen die Inhalte «geankert» und für die Teil- nehmenden nachhaltig nutzbar gemacht werden. Massgeblicher Bestand- teil des Kurses sind «Demonstrationen», «intensive, mehrfache Übungen in Kleingruppen» und «Feedbackrunden» (E. 3.3.1; [...]). Damit dominiert die praktische Durchführung von Übungen gegenüber der Wissensvermitt- lung. Auch aus Sicht der Teilnehmer steht damit die Selbsterfahrung (unter Anleitung von A._______) und nicht die Wissensvermittlung im Vorder- grund (vgl. Urteile des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 4.3.2; A- 5906/2013 vom 1. April 2014 E. 5.4 für vergleichbare Konstellationen). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es sich beim Kurs [Kurs 1] nicht um einen Kurs bildenden Charakters i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG handelt, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 3.3.6 Dass der Kurs neben einer praktischen auch eine schriftliche theore- tische Prüfung beinhaltet (E. 3.3.1), vermag daran nichts zu ändern. Auch für die Vorinstanz steht fest, dass der Kurs auch theoretisches Wissen ver- mittelt bzw. die im Rahmen des Kurses durchgeführten Übungen auf die- sem Wissen basieren. Sie hält die Wissensvermittlung aber nicht für über- wiegend gegenüber dem Teil der persönlich-individuellen Entwicklung (Ziff. II.5.3.4). Dem ist angesichts der beschriebenen Ziele, Erfolge und Me- thodik des Kurses zuzustimmen. 3.3.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Kurs [Kurs 1] sei die Grundlage, um die Zertifizierung des Deutschen Verbandes für Neuro- linguistisches Programmieren (DVNLP) zu erlangen. Gemäss den Anga- ben auf der archivierten Homepage (<[...]>, abgerufen am 19. November 2025) ist die «Anerkennung des Practitioner-Status nach den Richtlinien der DVNLP» möglich, «[unter bestimmten Voraussetzungen]». Die Be- schwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb es sich bei Kursen zur Er- langung der Anerkennung des NLP-Practitioner-Status um Bildungsleis- tungen handeln soll. Überdies ist die Absolvierung des [Kurs 1]-Kurses (rund 100 Stunden) gemäss Angaben auf der Homepage alleine nicht aus- reichend, um das besagte Zertifikat zu erhalten. Auch bestehen gemäss

A-5703/2024 Seite 19 den unwidersprochen geblieben Ausführungen der Vorinstanz Unter- schiede zwischen einem «[Kurs 1]» und einem «NLP-Practitioner», zumal die Beschwerdeführerin selbst sich von der «traditionellen Form des NLPs» zu distanzieren scheint (vgl. die Ausführungen unter dem Titel «[...]»; vgl. E. 3.3.2). Inwiefern die Möglichkeit, aufbauend auf dem Kurs ein Zertifikat des DVNLP zu erlangen, etwas an der mehrwertsteuerlichen Qualifikation des Kurses ändern soll, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht vor diesem Hintergrund nicht. 3.3.8 Schliesslich ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzuge- hen, es sei widersprüchlich, den Kurs [Kurs 1] anders zu qualifizieren als den Kurs [2], zumal Letzterer auf Ersterem aufbaue und die vermittelten Kenntnisse nur vertiefe. Der Kurs [Kurs 2] wurde bis 2021 als [Kurs 2] angeboten (vgl. <[...]> [Fas- sung vom 17. Juni 2021], abgerufen am 19. November 2025; vgl. auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 31. August 2023 [act. Nr. 11]). Ab 2022 wurde der Kurs dann als [Kurs 2.2] angeboten (vgl. < [...]>[Fassung vom 28. Mai 2022], abgerufen am 19. November 2025). Aktuell wird er als [Kurs 2.3] beworben (<[...]>, abgerufen am 19. November 2025; die Aus- bildung [Coachausbildung 2] ist separat aufgelistet). Die ESTV hatte mit Schreiben vom 27. Juni 2023 weitere Informationen insb. zum [Coachaus- bildung 1] und dem [Coachausbildung 2]-Ansatz eingefordert (act. Nr. 11). Anschliessend kam sie – gestützt auf die eingereichten Unterlagen und entgegen ihrer vormaligen Auffassung – zum Schluss, dass beim Kurs [Kurs 2, beinhaltet Coachausbildung 1] bzw. [Kurs 2.2, beinhaltet Coach- ausbildung 2] das Aneignen von Wissen und Techniken im Vordergrund stehe, weshalb es sich um steuerausgenommene Bildungsleistungen handle (Verfügung vom 2. April 2024, Ziff. II.6). Betreffend den Kurs [Kurs 2] war auf der Homepage der Beschwerdefüh- rerin aufgeführt, sie (die Beschwerdeführerin) biete «die einzigartige Kom- bination aus dem [Kurs 2] und der [Coachausbildung 1]-Lehre geballt in einer Ausbildung», wobei nach erfolgreicher Absolvierung eine Zertifizie- rung zum «[Coach gemäss Coachausbildung 1]» und zum «[Practitioner]» erfolge. Zur [Coachausbildung 1]-Methode wurde ausgeführt: «(...) [ In der Ausbildung zum [Coachausbildung 1]-Coach bringt Dir A._______ bei, diese Coaching-Technik anzuwenden]».

A-5703/2024 Seite 20 Ab 2022 wurde «[Coachausbildung 1]-Coach» durch «[Coachausbildung 2]-Coach» ersetzt («Nach erfolgreicher Absolvierung wirst Du zum [Coach- ausbildung 2]-Coach und zum [Practitioner] zertifiziert»). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Kursziel des Kurses [Kurs 2] sich von demjenigen des Kurses [Kurs 1] unterscheidet. In erste- rem Kurs wird – wie auch die Umschreibung der [Coachausbildung 1]-Me- thode auf der Homepage verdeutlicht – ein stärkeres Augenmerk auf die Befähigung der Teilnehmer, selbst Coachings durchzuführen, gelegt. So muss für die Zertifizierung als «[Practitioner]» gemäss «Lehrplan» jeder Teilnehmer erfolgreich ein komplettes Coaching mit einem anderen Teil- nehmer oder mit einer durch die Akademie ausgewählten Prüfungsperson durchführen. Die Abschlussprüfung gilt als bestanden, wenn ein Master oder Lehrgangsleiter im Rahmen der Prüfung nicht signifikant eingreifen musste und er das Coaching nach einer Überprüfung als erfolgreich beur- teilt (act. Nr. 3). Dem «Zertifikat [Practitioner]» (act. Nr. 3) ist damit über- einstimmend u.a. zu entnehmen, dass die zertifizierte Person «gelernt (hat), die Strategien der Ausbildung verantwortungsvoll anzuwenden und zu kombinieren». Auch mit dem [Coachausbildung 2]-Coach Zertifikat (act. Nr. 3) wird bestätigt, dass die zertifizierte Person die Inhalte «verantwort- lich, kompetent und flexibel im Sinne des [Coachausbildung 2]-Ansatzes im Emotionscoaching anwenden kann» (act. Nr. 3; ähnlich das Zertifikat als «[Coachausbildung 1]- Coach», womit bestätigt wird, dass die zertifi- zierte Person «in der Lage ist, die Komponenten NLP, Myostatiktest und bilaterale Hemisphären-Stimulation verantwortlich und kompetent im Sinne des [Coachausbildung 1]-Coaching zu kombinieren und einzusetzen»). In- dem die Kurse [Kurs 2] bzw. [Kurs 2.2] darauf abzielen, Teilnehmer zur Durchführung eigener Coachings zu befähigen, unterscheiden sie sich in wesentlicher Hinsicht vom [Kurs 1]. Die unterschiedliche mehrwertsteuerli- che Beurteilung ist daher nicht zu beanstanden. 3.4 [Kurs 3] 3.4.1 Im «Lehrplan» des Kurses [Kurs 3] aus dem Jahr 2021 (act. Nr. 3) wird das Ziel des Lehrgangs wie folgt umschrieben: Der [Kurs 3] baut auf den [Kurs 1] auf. In der Differenzierung zum [Kurs 2], dessen Schwerpunkt im Coaching und der Arbeit mit Einzelpersonen liegt (...), erlernen die Teilnehmer des [Kurs 3], [ihre Präsenz vor Gruppen zu steigern und begeisternde Vorträge zu halten und ihre Leadershipfähigkeiten zu verbes- sern].

A-5703/2024 Seite 21 Zielgruppe sind [erwachsene Menschen, die den Kurs 1 absolviert haben und wirkungsvoll vor Gruppen sprechen oder mit solchen arbeiten möchten Bei den Teilnehmenden des Lehrgangs entsteht gemäss Lehrplan [Fähigkeit, angstfrei und begeisternd vor Gruppen zu sprechen, Personen zum Zuhören zu bewegen, Personen zu überzeugen, Personen zu unterhalten und begeistern, eine vertrauensvolle Atmosphäre bzw. ein positives Gruppenklima zu erzeugen, Seminare ergebnisorientiert zu gestalten] Der didaktische Ansatz ist wie folgt umschrieben: [Gruppen von 10-25 Teilnehmer, rascher Einstieg in eigenverantwortliche Ar- beit in Kleingruppen, kontinuierliches Üben und mit gegenseitigem Feedback, Impulse durch Lehrgangsleiter] Die vermittelten Inhalte sind gemäss Lehrplan Folgende: [Raumaufbau, Beziehungsaufbau zum Publikum, Energiesysteme, Einstiegs- techniken, Attention-Hooking, Motivkompasses nach D. Eilert, W.H.I.D.-Me- thode, Darstellung der eigenen Kompetenz, Kongruenz Sprache / Körperspra- che, Milton Modell, Rhetorik, Storytelling, Nested Loops etc] 3.4.2 Der Homepage der Beschwerdeführerin (archivierte Fassung vom 4. August 2021; <[...]>, abgerufen am 19. November 2025), ist Folgendes zum Kurs [Kurs 3] zu entnehmen: [Kurs 3 bringt Dir bei, eine starke Wirkung bei Deinem Publikum zu hinterlas- sen]. [A._______ teilt sein Wissen aus seiner langjährigen Erfahrung als Trainer, Coach und Speaker] [Mit der {Kurs 3} Ausbildung (gesamt 14 Tage; ca. 120 Stunden) kannst Du Deine Präsenz steigern und selbstbewusster und authentischer auftreten] [{Kurs 3} bringt auch die Vielfalt Deiner eigenen Persönlichkeit zum Vorschein]. [Lerninhalte sind u.a. Nested Loops, richtiges Präsentieren, richtige Körper- sprache, Erzeugung von Spannung, hypnotische Sprachmuster, gruppendyna- mische Prozesse, strategische Ausrichtung des eigenen Unternehmens] [Am Ende erfolgt eine praktische Prüfung. Bei Bestehen erhält jeder Teilneh- mer ein Zertifikat]

A-5703/2024 Seite 22 3.4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass es sich auch bei [Kurs 3] um einen Kurs «bildenden Charakters» handle. Es gehe für den Teilnehmer nicht in erster Linie um die eigene Selbstwahrnehmung oder Persönlichkeitsentwicklung, sondern um eine Ausbildung zum Ausbildner. Ziel des Lehrgangs sei es, dass der Absolvent der Ausbildung im Stande sei, selbst Ausbildungen durchzuführen und seinerseits Wissen zu vermit- teln. Zudem solle die Fertigkeit vermittelt werden, selbst Reden/Präsenta- tionen zu halten. Zur Erreichung dieser Ziele müsse zunächst das notwen- dige Wissen (Inhalte gemäss Lehrplan) vermittelt werden. Dabei erschöpfe sich die Ausbildung nicht in der Vermittlung von theoretischem Wissen, sondern sie müsse auch gewinnbringend angewandt werden können. In- sofern verändere sich die Persönlichkeit der Teilnehmer durch das vermit- telte Wissen. Insgesamt stehe das Vermitteln von Wissen und Fähigkeiten im Vordergrund. Die Teilnehmer würden zu Trainern und Coaches ausge- bildet, womit es sich um eine berufliche Ausbildung und nicht eine private Persönlichkeitsentwicklung handle. 3.4.4 Auch wenn dies der Name des Kurses zu suggerieren scheint, kann weder der Ausschreibung auf der Homepage noch dem «Lehrplan» ent- nommen werden, dass es beim Kurs [Kurs 3] in erster Linie um die Ausbil- dung zum Ausbildner/Coach geht. Vielmehr richtet sich der Kurs nicht nur an angehende Trainer, sondern auch an Personen, die als Speaker, Un- ternehmer oder Führungskraft wirkungsvoll vor Gruppen sprechen oder mit Gruppen arbeiten möchten (Zielgruppe; E. 3.4.1). Gemäss Lehrplan verfolgt der Kurs das Ziel, den Teilnehmern beizubrin- gen, wie sie ihre Präsenz vor Gruppen steigern, ihre Persönlichkeit sichtbar machen und allgemein ihre «Leadershipfähigkeiten» verbessern können (E. 3.4.1). Auch der Anpreisung auf der Homepage ist zu entnehmen, dass es beim Kurs in erster Linie darum geht, den Teilnehmern zu einem wir- kungsvolleren, selbstbewussteren Auftritt zu verhelfen und ihnen zu helfen, ihre Persönlichkeit wirksamer nach aussen zu tragen («[...]»; E. 3.4.2). Da- bei handelt es sich um Ziele der Förderung der Persönlichkeit, die recht- sprechungsgemäss nicht als steuerausgenommene Bildungsleistungen qualifizieren (E. 2.2.4, 2.2.7). Der didaktische Ansatz des Kurses besteht vorwiegend in eigenverantwortlicher Gruppenarbeit und kontinuierlichem, intensivem Üben sowie gegenseitigem Feedback (unter Anleitung und In- puts des Lehrgangsleiters) (vgl. E. 3.4.1). Gemäss Angaben auf der Home- page dürfen die Teilnehmenden auch eine «Konfrontation mit vermeintli- chen Schwächen und unbewussten Fähigkeiten», eine «spannende Reise durch die eigenen Facetten» und die «Spiegelung des eigenen Ichs in an- deren Charakteren» erwarten. Vor diesem Hintergrund muss davon aus- gegangen werden, dass die Teilnehmende des Kurses in erster Linie tief- greifende Erfahrungen und Selbsterkenntnis und nicht die Vermittlung von

A-5703/2024 Seite 23 Wissen erwarten. Dies ungeachtet der Tatsache, dass im Rahmen des Kur- ses unbestrittenermassen auch theoretisches Wissen vermittelt wird (etwa zur Wirkweise unterschiedlicher Raumsetups oder zu Strategien, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu gewinnen [vermittelte Inhalte]; E. 3.4.1). Angesichts der Zielsetzung des Kurses und der angewandten Methoden erscheinen die Aspekte der Selbsterfahrung und der Persönlichkeitsent- wicklung gegenüber der Wissensvermittlung als klar überwiegend. Die Vorinstanz hat damit zu Recht festgehalten, dass es sich nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung handelt. 3.5 [Kurs 4] 3.5.1 Der archivierten Homepage der Beschwerdeführerin (<[...]> [Fas- sung vom 21. September 2021], abgerufen am 19. November 2025) ist Fol- gendes zum Kurs [Kurs 4] zu entnehmen: [Kurs 4 bringt Dich in eine neue Dimension des Verkaufens] [Kurs 4 vereint erfolgreiche Verkaufsstrategien mit Methoden aus der Persön- lichkeitsentwicklung. Damit werden Dir langfristige Strategien zum Erfolg geöff- net] [Kurs 4 thematisiert u.a. Tresor-Technik, Helden Methode, Vorwand- und Ein- wandbehandlung auf der Gefühlsebene, Story-Telling, hypnotische Sprach- muster, Cross-Selling, Score] [Teilnehmer erlangen mehr Selbstbewusstsein im Verkauf und lernen, Ver- kaufsprozesse besser zu gestalten. Sie lernen auch, ihre Kunden und deren Bedürfnisse besser zu verstehen] [Zum Schluss erfolgt eine Zertifizierung] 3.5.2 Im Rahmen ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin (undatier- tes) «Begleitmaterial» zum Kurs [Kurs 4] eingereicht (Beschwerdebeilage Nr. 25). Ein «Lehrplan» zu diesem Kurs liegt nicht vor. Dem Begleitmaterial ist zu entnehmen, dass der Kurs in 43 Inhalte struktu- riert ist, wobei einerseits Strategien und Modelle, um die Kommunikation mit anderen zu verstehen und zu verbessern («Neuro-Linguistisches Pro- grammieren», «Zielfindung», «Feedback», etc.) und andererseits Ver- kaufsstrategien («[...]», «[...]», etc.) zusammengefasst werden. 3.5.3 Nach der Beschwerdeführerin besteht das Ziel des Kurses [Kurs 4] darin, durch das Vermitteln von Wissen den Teilnehmenden zu ermögli- chen, neue Kompetenzen zu erwerben. Das Angebot ziele darauf ab, dass

A-5703/2024 Seite 24 die Teilnehmenden erfolgreiche Verkäufer werden. Dafür brauche es na- mentlich Wissen über bestimmte Techniken und das Konsumverhalten. Theoretisches Wissen alleine genüge aber nicht, um erfolgreich im Verkauf tätig zu sein, vielmehr müsse das Wissen auch korrekt angewandt werden können, weshalb Übungen notwendig seien. Die ESTV führe den Begriff der Bildung ad absurdum, wenn sie nur das Vermitteln von theoretischem Wissen als Bildungsleistung, das Anwenden des Wissens aber als steuer- bare Persönlichkeitsentwicklung ansehe. 3.5.4 Die Vorinstanz kam hingegen im Einspracheentscheid (damals aus- schliesslich gestützt auf die Angaben auf der Homepage) zum Schluss, das Ziel des Kurses [Kurs 4] bestehe explizit nicht allein im Vermitteln von Wissen, sondern primär in der Persönlichkeitsentwicklung (Einspracheent- scheid, Ziff. II.7.1). Gemäss der Ausschreibung fehle den «Verkaufsprofis» nicht das Wissen und das intellektuelle Verständnis, sondern ein anderes Auftreten, eine andere Ausstrahlung, ein besseres Selbstbewusstsein, eine stärkere Identifikation und/oder der Einsatz von «[...]». Dies erfordere nebst dem Wissen über diese Faktoren in erster Linie Selbstreflexion und Arbeit an sich selbst. Es sei davon auszugehen, dass im Kurs das Training im geschützten Rahmen mit Feedback von Übungspartnern aus dem glei- chen Segment sowie vom Lehrtrainer A._______ von zentraler Bedeutung seien. Aus ihrer Sicht seien für die Teilnehmenden daher die Erfahrungen im Kurs sowie die Persönlichkeitsbildung das in erster Linie verfolgte Kurs- ziel. Auf die vor Bundesverwaltungsgericht erstmals eingereichten Unter- lagen könne nicht abgestellt werden. Aber selbst wenn dem so wäre, wür- den die Unterlagen die Frage, wie und in welchem Rahmen das Wissen vermittelt und welches Gewicht der Selbstreflexion, dem Training und dem Feedback zukommt, nicht beantworten (Vernehmlassung, Ziff. 4). 3.5.5 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, als vorliegend nicht auf die als «Begleitmaterial» eingereichten Unterlagen abgestellt werden kann, da diese nicht datiert sind und auf der Homepage der Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden – anders als im Jahr 2025 – kein Hin- weis enthalten war, dass im Rahmen des [Kurs 4] Kurses überhaupt Un- terlagen abgegeben werden. Zur Beurteilung des Kurses ist daher nur auf die (damalige) Ausschreibung auf der Homepage abzustellen. Die ESTV hat in der Vergangenheit einen «Verkäufer-Kurs» in analoger Anwendung der Ziff. 2.1.2 der MBI 20 (E. 2.2.9) als von der Steuer ausge- nommene Bildungsleistung qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer A-3144/2021 vom 19. April 2023 E. 3.1.5). Der Ziff. 2.1.2 der MBI 20 ist in analoger An- wendung weiter zu entnehmen, dass eine Schulung eines Verkaufstrainers auch dann als steuerausgenommene Bildungsleistung angesehen werden kann, wenn sie nicht ausschliesslich aus der Vermittlung von theoretischem

A-5703/2024 Seite 25 Wissen besteht, sondern (untergeordnet) auch individuelle Unterstützung in der Anwendung der vermittelten Methoden geleistet wird (E. 2.2.9). Mit Bezug auf den [Kurs 4] kommt die Vorinstanz dennoch zum Schluss, dass es sich nicht um eine steuerausgenommene Bildungsleistung handle, da das Ziel dieses Kurses – im Gegensatz zu Kursen von anderen Anbie- tern – nicht alleine im Vermitteln von Wissen, sondern auch in der Persön- lichkeitsentwicklung bestehe. Der [Kurs 4] beinhaltet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus Aspekte der Persönlichkeitsentwicklung. Dies ist nach Angaben der Be- schwerdeführerin gerade das, was den Kurs einzigartig macht (« [...]»). Das Hauptziel des Kurses ist es gemäss der Anpreisung auf der Home- page indes, die Teilnehmer zu erfolgreicheren Verkäuferinnen und Verkäu- fern zu machen, denen es gelingt, ihre Kunden nachhaltig an sich zu bin- den («[...]», «[...]»). Die «Methoden aus der Persönlichkeitsentwicklung» werden damit nicht zwecks Erzielung einer allgemeinen Veränderung in der Persönlichkeit, sondern zur Erzielung besserer Verkaufsresultate ein- gesetzt («Mehr Selbstbewusstsein im Verkauf», «ein Gefühl dafür, wie Du es schaffst, zu verkaufen, ohne zu verkaufen», «magische Anziehung von Verkaufsabschlüssen», etc.). Aus Sicht der Teilnehmer dürfte denn auch in erster Linie ein konkretes, zu erzielendes Resultat, nämlich eine Verbes- serung der eigenen Verkaufsstrategien und damit einhergehend höhere Umsätze im Vordergrund stehen. Dass damit auch eine gewisse Verände- rung der Persönlichkeit – wie etwa mehr Selbstbewusstsein – verbunden sein kann, erscheint zweitrangig. Primäres Ziel ist es, ein besserer bzw. erfolgreicher Verkäufer bzw. eine bessere bzw. erfolgreichere Verkäuferin zu werden. Zur Erreichung dieses Ziels wird den Teilnehmern durchaus auch die Vermittlung von Wissen in Aussicht gestellt: Einerseits sind dies die genannten Strategien («Tresortechnik, hypnotische Sprachmuster, Fragetechniken, Vorwand- und Einwandbehandlung, Übergangsstrategien in einer anderen Ebene» etc.), andererseits die Erfahrungen und Erkennt- nisse von A._______, der nach eigenen Angaben selbst «auf über 20 Jahre erfolgreiche Verkaufs- und Praxiskompetenz zurückblickt» (E. 3.5.1). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der zitierten Praxis kommt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Kurs [Kurs 4] eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung darstellt. Der Aspekt der Selbst- erfahrung, welcher unter anderem in den in Aussicht gestellten praktischen Übungen zum Ausdruck kommen dürfte, erscheint angesichts der klaren Zielsetzung beim Kurs [Kurs 4] nicht als überwiegend. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde mit Bezug auf den Kurs [Kurs 4] gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Die Angelegenheit ist daher zur Neuberechnung der Steuerkorrektur an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A-5703/2024 Seite 26 4. Zusammengefasst ist die Beschwerde mit Bezug auf den Kurs [Kurs 4] gut- zuheissen (E. 3.6). Die Angelegenheit wird zur Neuberechnung der Steu- erkorrektur an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be- schwerde abgewiesen (E. 3.4, 3.5). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten entsprechend ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin gilt vorliegend als teilweise obsiegende Partei. Sie obsiegt mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Kurses [Kurs 4], un- terliegt aber mit Bezug auf die übrigen zwei Kurse. Damit obsiegt sie zu einem Drittel (eine von drei Rechtsfragen). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.– festgesetzt und sind der teilweise obsiegenden Beschwer- deführerin im Umfang von Fr. 4'000.– aufzuerlegen. Der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 6'000.– ist im Umfang von Fr. 4'000.– für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der verbleibende Anteil von Fr. 2'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die teilweise unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Die Vorinstanz hat der als teilweise obsiegend geltenden Beschwerde- führerin eine Parteientschädigung für deren Vertretung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Die Parteientschädigung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand bemes- sen (Art. 10 Abs. 1 VGKE) und vorliegend praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festgesetzt. (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-5703/2024 Seite 27 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der E. 3.6 teilweise gutgeheissen. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. Juli 2024 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Berechnung der Steuerkorrektur im Sinne der E. 3.6 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.– werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

A-5703/2024 Seite 28

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-5703/2024 Seite 29 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

20

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 50 i.V.m

MWSTG

  • Art. 1 MWSTG
  • Art. 3 MWSTG
  • Art. 18 MWSTG
  • Art. 21 MWSTG
  • Art. 81 MWSTG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 10 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 22a VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

22