B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5689/2011
U r t e i l v o m 1 1 . J u l i 2 0 1 2 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erlass Zollabgaben
A-5689/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ bezweckt gemäss Handelsregister die Veredelung von Geweben. Mit Verfügung vom 3. Juni 2010 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von ihr Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 134'981.40 nach. Zur Begründung legte die Zollkreisdirektion Schaffhausen dar, ge- mäss dem Prüfbericht der deutschen Zollbehörden seien mehrere Ur- sprungsnachweise zu Unrecht ausgestellt worden. In der Folge seien in den Jahren 2005 bis 2007 verschiedene Einfuhren zu Unrecht abgabebe- freit erfolgt. Gegen diese Verfügung vom 3. Juni 2010 erhob die A._______ am 1. Juli 2010 Beschwerde. Am 27. Januar 2011 zog sie diese indessen wieder zu- rück. B. Mit Schreiben vom 22. März 2011 ersuchte die A._______ um Erlass der Nachforderung. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, sie sei für die widerrechtliche Ausstellung der Ursprungszeugnisse in keiner Weise verantwortlich. Sie habe die Waren entsprechend der Deklaration ihrer deutschen Lieferantin als präferenzbegünstigte Ursprungsware der Euro- päischen Union (EU) importiert. Sie habe überhaupt keine Kenntnis da- von gehabt, dass die Lieferantin die Ursprungsnachweise für die Seiden- gewebe falsch ausgestellt habe. Ebenfalls sei ihr nicht bekannt gewesen, dass diese als Vormaterial Garn aus Drittländern verwendet habe und somit das Seidengewebe keinen Präferenzursprung aufweisen konnte. Im Übrigen hätte sie das Seidengewebe im Veredelungsverkehr abgabefrei ein- und wieder ausführen können. Im Weiteren stelle sie der Nachbezug vor gravierende finanzielle Schwierigkeiten. C. Mit Verfügung vom 14. September 2011 wies die Oberzolldirektion (OZD) das Erlassgesuch ab. Zur Begründung legte die OZD im Wesentlichen dar, die A._______ habe die Gewebesendungen zu Unrecht zum Präfe- renzzollansatz eingeführt, da die Ursprungszeugnisse ungültig seien. Im Weiteren sei die A._______ erst seit dem Jahr 2008 im Besitz einer Be- willigung für den Veredelungsverkehr. Für die in den Jahren 2005 bis 2007 eingeführten Gewebesendungen habe sie keine entsprechende Bewilligung aufgewiesen und damit die formellen Voraussetzungen für den Veredelungsverkehr nicht erfüllt. Der Nachbezug sei die vom Ge- setzgeber für diesen Fall vorgesehene Konsequenz. Die Zollnachforde-
A-5689/2011 Seite 3 rung sei demnach auf die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtli- chen Bestimmungen und nicht auf aussergewöhnliche Umstände zurück- zuführen. Ein Erlass der Zollabgaben sei nicht möglich. D. Gegen diese Verfügung der OZD vom 14. September 2011 führte die A._______ (Beschwerdeführerin) am 13. Oktober 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt folgende Anträge: "(1) Die Ver- fügung vom 14. September 2011 sei aufzuheben. (2) Die mit Verfügung vom 3. Juni 2010 eingeforderten Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. 134'981.40 seien der Beschwerdeführerin zu erlassen. (3) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin". Zur Begründung legte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, die Ursprungsnachweise seien durch die deutsche Lieferantin falsch ausge- stellt worden. Im Weiteren hätten die eingeführten Gewebe alle Voraus- setzungen erfüllt, um im Veredelungsverkehr abgabefrei ein- und ausge- führt zu werden. Sie habe in den Jahren 2005 bis 2007 über keine ent- sprechende Bewilligung verfügt, da sie gutgläubig davon ausgegangen sei, die Ursprungszeugnisse seien korrekt. Nicht sie habe Sorgfaltspflich- ten verletzt, sondern ihre Lieferantin, da diese die Ursprungszeugnisse falsch ausgestellt habe. Im Weiteren könne sie sich bei ihrer Lieferantin nicht schadlos halten, da diese in Konkurs gefallen sei. Vorliegend seien deshalb aussergewöhnliche Umstände gegeben und ein Zollerlass ge- mäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) zu gewähren. Eine besondere Härte ergebe sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Zollnachforderung bei korrekter Deklara- tion gar nie entstanden wäre. Die deutschen Zollbehörden hätten ihrer Lieferantin rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2007 die Bewilligung für ei- ne passive Veredelung im Warenverkehr mit der Schweiz erteilt und die Nachprüfungsgesuche gegenüber den Schweizer Zollbehörden zurück- gezogen. In der Folge werde sie gegenüber ihrer Lieferantin aber auch gegenüber ausländischen Konkurrenten benachteiligt. Die angefochtene Verfügung verstosse gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Diese sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Die OZD habe zudem überspitzt formalistisch gehandelt. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2011 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde- führerin.
A-5689/2011 Seite 4 Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben kön- nen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfü- gung der OZD vom 14. September 2011 berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Mai 2007 sind das ZG sowie die Zollverordnung vom
A-5689/2011 Seite 5 anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter- steht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. Septem- ber 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300). Unter Vor- behalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich jedoch nicht um Verfahrensrecht, son- dern um ein spezielles Verfahren – das Vollstreckungsverfahren –, wel- ches dem ordentlichen Verfahren (Veranlagungsverfahren) folgt. Das neue Erlassrecht findet daher auf bereits hängige Verfahren keine An- wendung. Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend Mehrwertsteuer gilt für den sich vor dem Jahr 2010 verwirklichten Sach- verhalt das aMWSTG, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 1.3). 2. 2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 86 ZG festgelegten Gründen erlassen werden. Diese Bestimmung knüpft weitgehend an Art. 127 aZG an, zu dessen Anwendung eine gefestigte Rechtsprechung der Eidge- nössischen Zollrekurskommission (ZRK) besteht, die vom Bundesverwal- tungsgericht weitergeführt wird (MICHAEL BEUSCH, in Ko- cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 86 N 12). Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstre- ckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens ist nach konstanter Rechtsprechung im ent- sprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bun- desgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.1, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.1). 2.2 Gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG kann ein Zollbetrag erlassen wer- den, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Zollschuldnerin oder den Zollschuldner unverhältnismässig belasten würde". Dieser Erlassgrund entspricht materiell demjenigen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG. Unter der "Nachforderung" im Sinne der genannten Bestimmungen ist der aufgrund des Art. 85 ZG bzw. Art. 126 aZG erho- bene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit
A-5689/2011 Seite 6 weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefest- setzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollver- waltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch fest- gesetzt worden ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 aZG bzw. Art. 85 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.2, A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3). 2.3 Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG enthält ferner eine Härteklausel. Diese Be- stimmung entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die Härteklausel ist als allgemeiner Auf- fangtatbestand konzipiert, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, wenn aussergewöhnli- che, nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Voraussetzun- gen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattge- geben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2, A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3, A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.4). 2.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3). Wann ei- ne solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass sol- che Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zu- lassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht be- zweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Um- ständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen.
A-5689/2011 Seite 7 Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instrukti- on hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3, A-1883/2006 vom 4. Septem- ber 2007 E. 3.2). Allgemein vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmun- gen nicht begründet zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.1). Ausnahmsweise können anlässlich der Einfuhrverzollung eingetretene bloss formale Versehen der anmeldepflichtigen Person als ausserge- wöhnliche Umstände anerkannt werden. So galt beispielhaft unter dem aZG gemäss höchstrichterlich bestätigter Verwaltungspraxis die irrtümli- che Unterlassung des Antrags auf Präferenzbehandlung als ausserge- wöhnlicher Umstand, wenn sowohl sämtliche formellen als auch materiel- len Voraussetzungen für eine Präferenzbehandlung im Zeitpunkt der Wa- reneinfuhr tatsächlich erfüllt waren. Diesbezüglich stellte das Bundesge- richt insbesondere fest, dass aufgrund eingeschränkter Kontrollmöglich- keiten eine derartige Praxis für Waren, die bereits aus der Zollkontrolle entlassen wurden, ausgeschlossen sei (zum Ganzen: Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die- se Haltung übernahm auch der Gesetzgeber mit Art. 34 ZG indem er für die Berichtigung der Zollanmeldung nach Freigabe der Waren bzw. Auf- gabe des Zollgewahrsams restriktive Regelungen vorsah (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 2.4.1). 2.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Kor- rektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7682/2009 vom 15. Juni 2010 E. 2.2.2, A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis Art. 24 aZG bzw. Art. 18 bis 20 ZG. Wer ein Gesuch um Zoll- nachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aus- sergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Ja- nuar 2010 E. 2.3.2, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2). 2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstel- len. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkei-
A-5689/2011 Seite 8 ten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und in- soweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.3, A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 15, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3). 2.4 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehr- wertsteuergesetzgebung (Art. 72 - 84 aMWSTG). 2.4.1 Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo das Mehrwertsteuerge- setz nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 72 aMWSTG). Der Er- lass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84 aMWSTG geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person unbillig belasten würde" (Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG). Wie bei allen Erlasstat- beständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.4.1). 2.4.2 Die Regelung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG entspricht derjeni- gen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG. In materieller Hinsicht kann deshalb auf die betreffen- den Erwägungen verwiesen werden (E. 2.2). Der Erlassgrund von Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG ist demnach ausschliesslich für "Nachforderun- gen" nach Art. 126 aZG bzw. Art. 85 ZG bestimmt (PETER A. MÜLLER, mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ba- sel 2000, Art. 84 N 7). 3. Im vorliegenden Fall ist durch den am 27. Januar 2011 getätigten Rück- zug der Beschwerde vom 1. Juli 2010 die Nachbezugsverfügung der Zoll- kreisdirektion Schaffhausen vom 3. Juni 2010 in der Höhe von insgesamt Fr. 134'981.40 Einfuhrabgaben (Fr. 125'448.-- Zoll und Fr. 9'533.40 Mehrwertsteuer) in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Verfahren geht es einzig darum zu prüfen, ob die OZD mit ihrem Entscheid vom 14. September 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Einfuhrabgaben zu Recht abgewiesen hat.
A-5689/2011 Seite 9 3.1 3.1.1 Unbestritten ist, dass sich die Nachforderung nicht aufgrund eines Irrtums der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) bei der Festsetzung der Zollabgaben ergeben hat. Es liegt demnach keine Nachforderung im Sinn von Art. 126 Abs. 1 aZG bzw. Art. 85 ZG vor. In der Folge kann der Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nicht zur Anwendung kommen (E. 2.2). Im Übrigen treffen auch die Er- lassgründe von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. a und b ZG unbestrittenermassen nicht zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich hingegen auf den Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG, gemäss welchem aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgabe betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Wie in E. 2.3.1 ausgeführt, kön- nen solche aussergewöhnliche Umstände grundsätzlich nicht durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen be- gründet werden. Da die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zur Diskussi- on stehenden Einfuhren in den Jahren 2005 bis 2007 nicht über gültige Ursprungsnachweise verfügt hat, musste die EZV die Präferenzzollbe- handlung nachträglich aufheben und die Differenz zum Normalzolltarif nachfordern. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Be- schwerdeführerin allenfalls die materiellen Bedingungen für den aktiven Veredelungsverkehr erfüllt hätte. Wer Waren zur aktiven Veredelung ins Zollgebiet verbringt, braucht gemäss Art. 17 Abs. 1 aZG i.V.m. Art 39b Abs. 1 aZV bzw. Art. 59 Abs. 2 ZG nämlich eine Bewilligung der OZD. Über eine solche hat die Beschwerdeführerin bezüglich der vorliegenden Einfuhren in den Jahren 2005 bis 2007 unbestrittenermassen nicht ver- fügt. Im Zeitpunkt der betreffenden Wareneinfuhren hat die Beschwerde- führerin damit die formellen Voraussetzungen für eine Einfuhr im Rahmen des Veredelungsverkehrs nicht erfüllt. Es liegt deshalb kein blosses for- males Versehen vor, welches allenfalls ausnahmsweise als ausserge- wöhnlicher Umstand anerkannt werden könnte (E. 2.3.1). Angesichts dieser klaren Rechtslage, wonach die aktive Veredelung einer (vorgängigen) Bewilligung der OZD bedarf, geht der Vorwurf der Be- schwerdeführerin, die Verweigerung des Zollerlasses aufgrund des Feh- lens einer solchen Bewilligung sei unhaltbar und überspitzt formalistisch, fehl. Die Zollnachforderung ist die Konsequenz der im Zollrecht für Dekla- rationen allgemein sowie für die ordnungsgemässe Abwicklung des Ver- edelungsverkehrs im Besonderen geltenden Formstrenge. Nur eine kon- sequente und damit einheitliche Handhabung der gesetzlichen Formvor-
A-5689/2011 Seite 10 schriften vermag in diesem Bereich den Grundsätzen der Rechtssicher- heit und Rechtsgleichheit zu genügen. 3.1.2 Der Zollerlass soll nicht dazu dienen, die (erheblichen) finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veran- lagungsverfahren wieder gut zu machen (E. 2.3.1). Die Beschwerdeführe- rin macht diesbezüglich geltend, nicht sie, sondern ihre Lieferantin habe sorgfaltswidrig gehandelt, da diese die Ursprungsnachweise falsch er- stellt habe. Die Beschwerdeführerin ist auf das im Zollrecht geltende Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen (Art. 24 aZG bzw. Art. 25 ZG). Sie war verpflichtet, die Ware korrekt anzumelden und hat für die Richtigkeit der Zolldeklaration einzustehen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4). Dies unabhängig davon, ob sie auf die Angaben der deutschen Lieferantin vertraute. Aus ihrer Behauptung, sie habe von der Ungültigkeit der Ursprungszeugnisse nichts gewusst, kann sie des- halb von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre an ihr ge- legen, Vorkehrungen zu treffen, um das – aufgrund der Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Ursprungserklärung stets bestehende – Risiko fehlerhafter bzw. nachträglich widerrufener Ursprungserklärungen abzusichern. Unterlässt sie dies, hat sie dafür selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.4). Insoweit ist also eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit der Beschwerde- führerin zu bejahen. Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollerlass würde einer Wiedergutmachung der festgestellten Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdeführerin bei der Einfuhr gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck eines Erlasses ist. Im Übrigen stellt die von der Beschwerdeführe- rin vorgebrachte Unmöglichkeit der Schadloshaltung gegenüber ihrer deutschen Lieferantin ein zivilrechtliches Problem dar. Der Konkurs ihrer Geschäftspartnerin vermag demnach von Anfang an keine ausserge- wöhnlichen Verhältnisse im Sinn der Härteklausel zu begründen, da er in keinen Zusammenhang mit dem Zollverfahren steht (E. 2.3.1). 3.1.3 Ebenfalls keine aussergewöhnlichen Verhältnisse, die einen Zoller- lass rechtfertigen könnten, sind darin zu erblicken, dass die deutschen Zollbehörden der deutschen Lieferantin nachträglich eine Bewilligung für die passive Veredelung erteilt haben. Weder das aZG noch das ZG sehen eine rückwirkende Bewilligung des Veredelungsverkehrs vor und das Handeln der deutschen Zollbehörden ist für das schweizerische Zollver- fahren nicht entscheidend.
A-5689/2011 Seite 11 3.1.4 Zusammengefasst sind keine aussergewöhnlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG gege- ben. Unbestrittenermassen liegt auch kein Fall von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 aZG bzw. Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis c ZG vor. Damit entfällt der Zoller- lass, ohne dass zu prüfen ist, ob die weiteren gesetzlichen Anforderungen erfüllt wären. Namentlich ist nicht mehr wesentlich, ob sich durch den Zollbezug für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte ergeben würde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt indessen nicht, dass die Zollnachforderung für die Beschwerdeführerin eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen kann und die Umstände wie es zu der Nachforde- rung kam, für sie ärgerlich sein mögen. Da die gesetzlichen Vorausset- zungen für einen Zollerlass vorliegend jedoch nicht erfüllt sind, darf das Bundesverwaltungsgericht einen solchen nicht gewähren. 3.2 3.2.1 Im Weiteren ist zu beachten, dass bei den Einfuhren in den Jahren 2005 bis 2007 die Einfuhrsteuer zwar erhoben worden ist, jedoch auf dem Kaufpreis der betreffenden Waren ohne Zoll. Weil die Zollabgaben in die Bemessungsgrundlage der Steuer auf der Einfuhr einzubeziehen sind (vgl. Art. 76 Abs. 3 Bst. a aMWSTG), forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen in ihrer Verfügung vom 3. Juni 2010 neben den Zollabga- ben von Fr. 125'448.-- auch die nach diesem Zollbetrag zu bemessende Steuer nach, ausmachend Fr. 9'533.40 (7,6% von Fr. 125'448.--). Zu prü- fen ist deshalb, ob allenfalls ein Grund für einen Erlass dieser Einfuhr- steuer besteht. 3.2.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.1.1), stellt die Nachforderung der EZV keine solche im Sinn von Art. 126 aZG bzw. Art. 85 ZG dar. In der Folge kann auch kein Erlass nach Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG gewährt wer- den, denn dieser Erlassgrund ist ausschliesslich für solche Nachforde- rungen bestimmt (E. 2.4.2). 3.3 Nach dem Gesagten besteht weder ein Erlassgrund für die Zollabga- ben noch für die Einfuhrsteuer. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.-- sind der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschä- digung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5689/2011 Seite 12 5. Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
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