Abt ei l un g I A-56 8 /2 0 09 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 0 Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterinnen Salome Zimmermann und Charlotte Schoder, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri. X._______ AG, ..., vertreten durch A._______, ..., Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. MWST (1. Quartal 2000 - 1. Quartal 2003); Vorsteuerabzug. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 56 8 /20 0 9 Sachverhalt: A. Die X._______ AG war vom 1. Januar 1995 bis am 31. März 2003 als Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) registriert. Ihr Zweck war vorab der Handel mit sowie der Im- port und Export von Waren aller Art. Sie rechnete quartalsweise, nach der effektiven Methode und nach vereinbarten Entgelten ab. Die Gene- ralversammlung der X._______ AG fasste am 7. Juli 1999 einen Auflö- sungsbeschluss und widerrief diesen am 14. September 1999. A._______ war in der Zeit vom 9. April 1985 bis am 24. März 2003 Ver- waltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift bei der X._______ AG, zwi- schenzeitlich amtete er kurz als Liquidator. B. Ohne steuerbare Umsätze getätigt zu haben, rechnete die X._______ AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis am 31. März 2003 (Ende der Steuerpflicht) Vorsteuern von insgesamt Fr. 12'004.-- ab und kassierte sie von der ESTV ein. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07426566 forderte die ESTV am 30. April 2003 für die vorstehend genannte Steuerperiode Fr. 12'004.-- samt 5 % Verzugszins ab dem 28. Februar 2002. Aufgrund einer internen Weisung der ESTV betref- fend die Aufteilung von Ergänzungsabrechnungen (separate Rechnun- gen, wenn unterschiedliche gesetzliche Grundlagen [Mehrwertsteuer- verordnung oder Mehrwertsteuergesetz, vgl. nachfolgend E. 1.2] gel- ten) wurde der gesamte Betrag der X._______ AG mit interner Gut- schriftsanzeige am 22. August 2003 gutgeschrieben. Gleichentags wurden zwei neue EA ausgestellt, wodurch der Betrag von Fr. 12'004.-- aufgeteilt wurde; durch die EA Nr. 07426748 forderte die ESTV für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Fr. 3'350.-- plus 5 % Verzugszins ab 15. Oktober 2000 und durch die EA Nr. 07426749 für die Steuerperiode vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2003 Fr. 8'654.-- plus 5 % Verzugszins ab 30. Juni 2002 zurück. In Bezug auf die EA Nr. 07426748 wurden Fr. 916.60 (Betrag der Schlussabrechnung Nr. 009950 per 31. März 2003) mit einem Gut- haben der X._______ AG getilgt, so dass insgesamt eine Restfor- derung von Fr. 11'087.40 verblieb. Da die X._______ AG mit der Rück- forderung nicht einverstanden war, erliess die ESTV am 12. Januar 2004 zwei Entscheide, gegen welche die X._______ AG am 9. Februar 2004 zwei Einsprachen einreichte. Diese Einsprachen waren im Namen der X._______ AG von A._______ unterzeichnet. Se ite 2
A- 56 8 /20 0 9 C. Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2008 vereinigte die ESTV die Einsprachen und wies sie ab mit der Begründung, die X._______ AG habe gemäss den 13 von ihr unterzeichneten Abrechnungen vom ersten Quartal 2000 bis zum ersten Quartal 2003 keine Ausgangsum- sätze mehr erzielt und auch keinen Eigenverbrauch oder Liquidations- erlös deklariert; sie könne deshalb keine Vorsteuern geltend machen. D. Gegen den Einspracheentscheid reichte die X._______ AG (Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, "dieser sei aufzuheben resp. der Fakt sei an die Hauptabteilung Mehrwertsteuer zur Neubeurteilung zurückzuweisen." Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Forderungen seien verjährt, sie habe ihre Geschäftstätigkeit im Laufe des Jahres 2002 bis 31. März 2003 vollumfänglich eingestellt und die Mehrwertsteuernummer löschen lassen. Der Sitz der Gesellschaft sei zudem seit dem 28. Mai 1999 nicht mehr Zürich, sondern Zug gewesen. Es sei sehr erstaunlich mit welcher Nachlässigkeit die ESTV diese Mutationen behandle bzw. nicht erfasse. Der Einspracheentscheid richte sich daher an die völlig falsche Adresse und Person. E. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2009 stellte die ESTV den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da A._______ als Beschwer- deführer weder Verfügungsadressat noch zeichnungsberechtigt sei. Mit seinem Ausscheiden als Verwaltungsratsmitglied am 24. März 2003 sei auch seine Zeichnungsberechtigung erloschen. Sie führte im Weiteren aus, dass die Zustellungen stets korrekt erfolgt seien. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 forderte das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert dreier Tage nach Erhalt der Verfügung eine rechtsgültig unterzeichnete und auf A._______ lautende Vollmacht einzureichen, ansonsten auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin fristgemäss die rechtsgültige Vollmacht ein. G. In der Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 beantragte die ESTV, Se ite 3
A- 56 8 /20 0 9 die Beschwerde abzuweisen im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe keine Ausgangsumsätze erzielt und auch keinen Eigenverbrauch oder Liquidationserlös deklariert; sie könne deshalb keine Vorsteuern geltend machen. Ihre Forderungen seien nicht verjährt. H. Auf die weiteren entscheidrelevanten Begründungen wird das Bundes- verwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen eingehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Zur Beschwerde legitimiert ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom- men hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat als Verfügungsadressatin am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Die Beschwerde ist jedoch vom frühe- ren Verwaltungsratsmitglied A._______ unterzeichnet, der zum dama- ligen Zeitpunkt nicht mehr zeichnungsberechtigt war. Am 20. Januar 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht für A._______ ein, weshalb die Beschwerde rechtsgültig unterzeichnet ist. Weiter ist das von Art. 48 Abs. 1 VwVG verlangte Rechtsschutzinteresse gege- ben. Damit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände, die Zu- stellungen seien nicht korrekt erfolgt, ist nicht weiter einzugehen, da die Schreiben/Verfügungen der ESTV jeweils an das Domizil gemäss Handelsregistereintrag oder an die von der Beschwerdeführerin ge- wünschte Adresse zugestellt worden sind. 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften blei- Se ite 4
A- 56 8 /20 0 9 ben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein- getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend- bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Für Umsätze, die vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. Sep- tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) am
2.1Verwendet ein Mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 29 Abs. 1 und 2 aMWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG genannten Zweck, namentlich für steu- erbare Lieferungen und Dienstleistungen, so kann er in seiner Mehr- wertsteuerabrechnung die ihm von anderen Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleis- tungen abziehen. Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt mithin unter dem alten Mehrwertsteuerrecht voraus, dass der Mehrwertsteuer- pflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung ("Input") für steuer- bare Umsätze ("Output") verwendet. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steu- erbarer Eingangs- und Ausgangsleistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen ist zwingend er- forderlich, wobei neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Ausgangsumsatz auch eine mittelbare Ver- wendung genügt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 303 E. 6a, 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.6, A- 3440/2007 vom 22. September 2009 E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1, A- 1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Zusammen- hang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit Hil- fe der vorsteuerbelasteten Eingangsleistung ausgeführt wird, diese Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangs- leistung Eingang fand, so beispielsweise bei Produktionsmitteln, Inves- Se ite 5
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titionsgütern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 353 E. 8.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit
Hinweisen; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN-
DER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
2. Aufl., Rz. 1395).
2.2Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1
aMWSTV bzw. Art. 49 Abs. 1 aMWSTG fünf Jahre nach Ablauf des Ka-
lenderjahres, in dem sie entstanden ist. Was für die Mehrwertsteuerfor-
derung gilt, trifft auch auf die Rückforderung der ESTV von zu viel aus-
bezahlten Vorsteuern zu. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede
Einforderungshandlung unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 aMWSTV bzw.
Art. 49 Abs. 2 aMWSTG). Die Einforderungshandlung ist nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form gebunden
(Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in Archiv für
schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 237 E. 3e, Urteil des Bun-
desgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6). Unter den Be-
griff der Einforderungshandlung fallen nicht nur die eigentlichen Steu-
erbezugshandlungen; jede dem Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kennt-
nis gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueran-
spruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unter-
brechen. Dabei ist nicht notwendig, dass der Tatbestand, welchen die
ESTV als mehrwertsteuerpflichtig erachtet, bereits nach allen Richtun-
gen hin abgeklärt ist. Auch braucht der Mehrwertsteuerbetrag nicht un-
bedingt ziffernmässig festgesetzt zu werden. Mit einer vorläufigen Mit-
teilung kann die Verwaltung die Verjährung ferner für den ganzen
Mehrwertsteueranspruch unterbrechen, selbst wenn sie die Forderung
später noch erhöhen muss. Als verjährungsunterbrechende Einforde-
rungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von
Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer EA bzw. einer Gutschrift
oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. BGE 126 II 1
des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom 26. September
2008 E. 2.7, A-1525/2006 vom 28. Januar 2008 E. 1.4, A-1427/2006
vom 23. November 2007 E. 2.6, A-1402/2006 vom 17. Juli 2007
E. 2.4). Die Verjährung regelt sich auch unter dem neuen Recht nach
dem bisherigen Recht (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
2.3Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von
Se ite 6
A- 56 8 /20 0 9 Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrau- ensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, wel- che auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Er- folg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn: •die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; •wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän- dig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; •wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; •wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und •wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentli- che Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.1, A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8, A- 1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. Bei unrichtigen Zu- sicherungen kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die erwähnten Bedingun- gen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 771 f. E. 6a). Se ite 7
A- 56 8 /20 0 9 In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer telefo- nischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum ge- eignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.2, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. März 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss durch schriftli- che Unterlagen belegt werden können und es wird beispielsweise ver- langt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung be- rufen will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.4.2, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). 3. 3.1Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr geltend, der Mehrwertsteuer unterliegende Ausgangsumsätze ("Output") erzielt zu haben; sie hat solche in ihren regelmässigen Mehrwertsteuerabrech- nungen für die Steuerperioden vom 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 auch nicht ausgewiesen. In den Einsprachen vom 9. Februar 2004 hat- te sie noch vorgebracht, ihr Warengeschäft habe definitiv im Jahr 2000 geendet, die Stilllegung der Gesellschaft sei Ende 2002 erfolgt. Die gemeldeten Quartalsumsätze 2001 und 2002 seien immer Null gewe- sen. In der Beschwerde vom 27. Januar 2009 kommt sie nicht einmal mehr auf diese Begründung für einen gewissen Ausgangsumsatz im Jahr 2000 zurück. Sie behauptet lediglich, sie habe ihre Geschäftstä- tigkeit im Lauf des Jahres 2002 bis 31. März 2003 vollumfänglich ein- gestellt und deshalb ihre Umsatzsteuernummer/Mehrwertsteuernum- mer löschen lassen. Die Löschung der Beschwerdeführerin im Regis- ter der Mehrwertsteuerpflichtigen erfolgte auf den 31. März 2003; die Frage der Löschung hat deshalb keinerlei Relevanz in Bezug auf For- derungen der ESTV vor diesem Datum. Ebenso ist der weitere Ein- wand des Vertreters der Beschwerdeführerin völlig irrelevant, ob er diese an einen Dritten verkauft und deren Aktien übertragen hat, bleibt doch immer unverändert die Beschwerdeführerin Schuldnerin der For- derungen der ESTV. Eigenverbrauch oder Liquidationserlös macht die Beschwerdeführerin schliesslich auch nicht geltend. Fehlt es folglich Se ite 8
A- 56 8 /20 0 9 an einem der Mehrwertsteuer unterliegenden Ausgangsumsatz, und liegt auch kein Eigenverbrauch oder Liquidationserlös vor, können fol- gerichtig keine Vorsteuern geltend gemacht werden (vgl. oben E. 2.1). 3.2Der Rückforderungsanspruch der ESTV entstand mit den jeweili- gen Auszahlungen der durch die Beschwerdeführerin zu Unrecht be- zogenen Vorsteuern für die Steuerperioden 1. Januar 2000 bis 31. März 2003; er verjährt fünf Jahre nach der Entstehung. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin gegenüber mit den beiden EA (Nr. 07426748 und 07426749) vom 22. August 2003 ihren Rückforderungs- anspruch betreffend diese Steuerperioden 1. Januar 2000 bis 31. März 2003 geltend gemacht und die Verjährung damit unterbrochen. Weitere Unterbrechungen erfolgten jeweils durch die Entscheide der ESTV vom 12. Januar 2004 und den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2008. Die Forderungen der ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin sind damit zweifellos nicht verjährt (vgl. oben E. 2.2). 3.3Im Einspracheentscheid stellt die ESTV nicht in Abrede, zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Mitarbeitern hätten Gespräche stattgefunden; Absprachen bezüglich einer Vorsteuerrückerstattung trotz fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen seien aber aus den Ak- ten nicht ersichtlich und auch sonst in keiner Weise nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht der ESTV; tatsäch- lich finden sich in den vorliegenden Akten keinerlei Hinweise auf tele- fonische oder direkte Absprachen betreffend die Vorsteuerrückerstat- tungen zwischen der Beschwerdeführerin, ihrem Vertreter und der ESTV. Die Beschwerdeführerin vermag auch keine diesbezüglichen schriftlichen Beweise zu nennen oder Zeugen anzurufen, sodass sie sich nicht mit Erfolg auf solche Absprachen zu berufen vermag (vgl. oben E. 2.3). 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'200.-- festzusetzen (Art. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteient- schädigung an die Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen nicht auszurichten. Se ite 9
A- 56 8 /20 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'200.-- verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Markus MetzUrsula Spörri Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 10