B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5651/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ SA, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Finanzierung über eine Zweckgesellschaft).
A-5651/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ SA (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit Sitz in B._______ (...) bezweckt [... insbesondere Leasing von Motorfahrzeugen aller Art]. Die Steuerpflichtige ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. B. B.a Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 wandte sich die Steuerpflichtige zur Prüfung der mehrwertsteuerlichen Konsequenzen einer von ihr ge- planten Transaktion an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Der zu beurteilende Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: B.b Die Steuerpflichtige werde gewisse Aktiven, wie die Eigentumsrechte an verleasten Fahrzeugen, Leasingverträge und Debitorenbestände und alle damit verbundenen Rechte auf eine Zweckgesellschaft ("Special Purpose Vehicle" [SPV]), die C._______ GmbH (nachfolgend: das SPV) mit Sitz in B._______ (...) übertragen. Nach dem Übergang der Aktiven werde die Steuerpflichtige gegenüber den Leasingnehmern und den Fahrzeugverkäufern nach wie vor als Vertragspartei auftreten, aber ihre Leistungen effektiv auf Basis einer Dienstleistungsvereinbarung ("Servi- cing Agreement") mit dem SPV erbringen. Entsprechend werde die Steu- erpflichtige durch das SPV als Hauptverwalterin der Aktiven eingesetzt, welche damit beauftragt sei, Verträge zwischen den Autohändlern und den Leasingnehmern zu schliessen. Das SPV verpflichte sich auf Grund- lage des Aktivenverkaufsvertrages ("Asset Sale and Assignment Agree- ment") und des Servicing Agreements während zweier Jahre ("Revolving Period") fortlaufend weitere neue Aktiven des Leasinggeschäfts der Steu- erpflichtigen zu übernehmen. Das Servicing Agreement umfasse folgende, durch die Steuerpflichtige zu erbringende Leistungen: "Zahlungsannahme, Verwaltung der Rech- nungsstellung, Leistungsverzüge und Zahlungsausfälle, Rücknahme von finanzierten Fahrzeugen und Verkauf/Verwertung der wieder in Besitz ge- brachten und zurückgelieferten Fahrzeuge, Aufbewahrung der Unterlagen über die Aktiven, Vorbereitung der Dienstleistungsdokumente etc." (nach- folgend werden dieses Leistungen entsprechend der von den Parteien gewählten Terminologie als "Servicedienstleistungen" bezeichnet). Das Entgelt für diese Dienstleistung betrage "1% pro Jahr, basierend auf der Gesamtsumme des ausstehenden kapitalisierten Forderungsbetrages der
A-5651/2013 Seite 3 gekauften Aktiven". Das SPV werde ausserdem eine "back-up Dienstleis- tungsvereinbarung" mit einem oder mehreren "back-up servicer" ab- schliessen. Falls diese back-up servicer herangezogen werden, solle das Entgelt direkt vom SPV an den entsprechenden Dienstleister geleistet werden. Der Kauf der Aktiven durch das SPV solle zum Teil durch eine variable Finanzanleihe ("Variable Funding Note" [VFN]) finanziert werden, welche vom SPV an die Anleihensnehmerin (einem im D._______ und E._______ oder F._______ ansässigen Unternehmen) ausgegeben wer- de. Des Weiteren werde die Steuerpflichtige dem SPV ein nachrangiges Darlehen ("Sub Loan") auf Grundlage eines "Sub-ordinated Loan Agree- ments" gewähren. Die Verpflichtung unter dem VFN seitens des SPV be- stehe in der Sicherung mittels Verpfändung oder der Abtretung von Akti- ven und Bankkonti. Aufgrund des nachrangigen Darlehens werde die Steuerpflichtige weiterhin einen Grossteil der Risiken aus dem Finanzie- rungsgeschäft tragen. Die Transaktion ändere nichts am Zweck und den Aktivitäten der Steuerpflichtigen. Die Finanzierung seitens der Steuer- pflichtigen entspreche dem Kreisschreiben Nr. 6 der ESTV vom 6. Juni 2007 bezüglich verdecktes Eigenkapital. Da der Kaufpreis der Aktiven teilweise durch das nachrangige Darlehen der Steuerpflichtigen finanziert werde, werde angenommen, dass das Kreditrisiko effektiv wieder auf die Steuerpflichtige zurückfalle, obwohl rechtlich gesehen das Eigentum mit- tels Verkauf übergehe. Konsequenterweise bleibe das Kreditrisiko in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen bestehen. Die Steuerpflichtige führe somit auch nach erfolgter Transaktion die Aktiven weiterhin in ihren Bü- chern auf. B.c Aus dem dargestellten Sachverhalt (Sachverhalt B.b) ergäben sich gemäss Steuerpflichtige folgende mehrwertsteuerliche Konsequenzen: (1) Da die Aktiven gemäss Obligationenrecht auch nach der Übertragung handelsrechtlich in den Büchern der Steuerpflichtigen verbleiben würden, qualifiziere sich die Übertragung aus mehrwertsteuerlicher Sicht nicht als Verkauf, sondern als Finanzierungsdienstleistung. Der durch das SPV bezahlte Kaufpreis sei daher als Darlehen des SPV an die Steuerpflichti- ge zu bewerten und unterliege nicht der Mehrwertsteuer. Die von der Steuerpflichtigen an das SPV bezahlten Beträge seien als von der Mehr- wertsteuer ausgenommener Zinsaufwand für das Darlehen anzusehen.
A-5651/2013 Seite 4 (2) Weiter sei der aus dem Servicing Agreement mit dem SPV für die Steuerpflichtige resultierende Betrag ("Servicing Fee") von 1% mehrwert- steuerlich ohne Belang, da "die Dienstleistungsentgelte aus rechtlicher Sicht eine Entschädigung für die an das SPV erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von übertragenen Aktiven darstel- len" würden. Da die Übertragung als Finanzierungsgeschäft zu qualifizie- ren sei, erbringe die Steuerpflichte "solche Dienstleistungen an sich selbst", was die Annahme einer entgeltlichen Leistung ausschliesse. (3) Der durch die Steuerpflichtige aus dem nachrangigen Darlehen erhal- tene Betrag sei als Zinsertrag anzusehen. (4) Die Steuerpflichtige könne sodann im Zusammenhang mit der "Ver- briefungstransaktion" anfallenden Vorsteuerbeträge im Rahmen ihrer Vor- steuerabzugsberechtigung geltend machen, da diese Vorsteuern in Ver- bindung mit der unternehmerischen Tätigkeit der Steuerpflichtigen stün- den. (5) Da die Aktiven aus mehrwertsteuerlicher Sicht als "effektiv nie ver- kauft" gelten würden und somit auch nicht zurückgekauft werden könnten, würde ein allfälliger späterer "Rückkauf" der Aktiven durch die Steuer- pflichtige mehrwertsteuerlich keine Steuerfolgen nach sich ziehen. (6) Die Erträge aus dem Fahrzeugleasing würden in der Erfolgsrechnung der Steuerpflichtigen erfasst, weshalb diese weiterhin durch sie zu ver- steuern seien. Das SPV seinerseits werde keine steuerbaren Tätigkeiten ausüben und werde nicht mehrwertsteuerpflichtig. (7) Soweit die Leistungen durch einen "back-up servicer" erbracht wür- den, seien diese Leistungen steuerbar und würden daher zu einer Vor- steuerbelastung beim Leistungsempfänger führen. Für den Fall, dass das Servicing Agreement aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflich- tigen enden würde, würden die Aktiven auch aus steuerlicher Sicht auf das SPV übertragen, womit das Meldeverfahren anwendbar sein sollte, da es sich bei den Aktiven zumindest um ein Teilvermögen handle. Das SPV würde diesfalls die steuerbare Tätigkeit der Steuerpflichtigen über- nehmen und würde selbst steuerpflichtig. Die Leistungen der "back-up servicer" würden beim SPV zu einer Vorsteuerbelastung führen, welche sie im Rahmen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen könn- te. Für den Fall, dass das Servicing Agreement ohne Zahlungsunfähigkeit der Steuerpflichtigen ende, bleibe die Steuerpflichtige Empfängerin der
A-5651/2013 Seite 5 Leistungen der "back-up servicer", da die entsprechenden Aktiven in ih- ren Büchern verblieben. Die Leistungen der "back-up servicer" würden zu einer Vorsteuerbelastung führen, welche die Steuerpflichtige im Rahmen ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen könnte. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 bezog die ESTV Stellung zum vor- gebrachten Sachverhalt und dessen mehrwertsteuerlichen Würdigung durch die Steuerpflichtige. Abweichend von der Beurteilung der Steuer- pflichtigen führte die ESTV aus, dass das Entgelt, das die Steuerpflichtige vom SPV für die Bewirtschaftung und Verwaltung der übereigneten Ge- genstände und Forderungen forderte, der Mehrwertsteuer zum Normal- satz unterliege. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit, die nicht als Ne- benleistung zur Finanzierung gelte; sie könne grundsätzlich auch durch einen Dritten ausgeübt werden. Weiter seien die mit der "Verbriefungsaktion" anfallenden Kosten Teil des Finanzierungsaufwands, der beim SPV anfalle. Auch wenn die Steuer- pflichtige allenfalls an Stelle des SPV diese Rechnungen begleiche, be- stehe bei der Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Im Übrigen seien die Dienstleistung für die Bewirtschaftung des Fahr- zeugportfolios und der übrigen Aktiven durch Dritte auch bei Beendigung der Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Steuerpflichtigen und dem SPV steuerbar. Sofern diese Dritten ihre Leistungen im Auftrag der Steu- erpflichtigen erbringen würden, könne sie die ihr belastete Steuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn sie die Dienstleistungsgebühr min- destens zu Selbstkosten mit Steuer an das SPV weiterverrechne. D. Mit Schreiben vom 17. April 2012 bezog die Steuerpflichtige Stellung zum Schreiben vom 2. Dezember 2011 der ESTV. Die Steuerpflichtige machte im Wesentlichen geltend, dass ihre Servicedienstleistungen entweder in wirtschaftlicher Hinsicht als Dienstleistungen an sich selber oder als Ne- benleistung zur Forderungsübertragung angesehen werden sollten und dementsprechend von der Mehrwertsteuer "befreit" seien. E. Nachdem die ESTV mit Schreiben vom 26. Juli 2012 die Steuerpflichtige aufgefordert hatte, den zu beurteilenden Sachverhalt zu konkretisieren und alle definitiven Verträge (oder allenfalls letzte Vertragsentwürfe) ein-
A-5651/2013 Seite 6 zureichen, kam die Steuerpflichtige diesem Wunsch mit Schreiben vom 11. September 2012 nach. Sie reichte insbesondere Entwürfe des "Asset Sale And Assignment Agreement" und des "Servicing Agreement" ein. F. Mit Verfügung vom 27. Mai 2013 stellte die ESTV fest, dass die durch die Steuerpflichtige im Rahmen des Servicing Agreements zu erbringenden Dienstleistungen zur Durchführung des im Eigentum des SPV befindli- chen Leasinggeschäfts steuerbar seien. Beim Kauf des Leasinggeschäfts der Steuerpflichtigen durch das SPV handle es sich um eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit im Bereich des Geld- und Kapitalver- kehrs. Die Servicedienstleistungen der Steuerpflichtigen zu Gunsten des SPV seien aber keine Nebenleistungen zur ausgenommenen Tätigkeit, da die Servicedienstleistungen nicht so eng mit der Forderungsübertra- gung zusammenhängen würden, als dass sie nicht auch von Dritten er- bracht werden könnten. Auch dem Vorbringen der Steuerpflichtigen, die rechtliche Übertragung der Aktiven sei mehrwertsteuerlich nicht relevant und es liege dement- sprechend eine mehrwertsteuerlich unbeachtliche Servicedienstleistung der Steuerpflichtigen an sich selbst vor, könne aus zwei Gründen nicht gefolgt werden. Erstens lasse die Steuerpflichtige ausser Acht, dass das rechtlich gültig übertragene Leasinggeschäft dem SPV als Sicherheit für die am Markt ausgegebene VFN diene, weshalb die Übertragung eine vollständige und definitive sein müsse, die auch buchhalterisch beim SPV entsprechend zu erfassen sei. Das Kreditrisiko, das sich aus dem voll- ständigen Verlust des nachrangigen Darlehens ergebe und das auf die Steuerpflichtige zurückfalle, betrage zudem nur die Hälfte des übertrage- nen Leasingwerts. Zweitens sei in Betracht zu ziehen, dass ein Servicing Agreement abgeschlossen werde, welches das SPV pro Jahr 1% des ka- pitalisierten Forderungsbetrages der gekauften Aktiven koste. Wenn oh- nehin davon ausgegangen werde, dass die Aktiven wirtschaftlich bei der Steuerpflichtigen verblieben und sie somit die Servicedienstleistungen an sich selbst erbringe und auch den Leasingvertrag direkt in der eigenen Erfolgsrechnung verbuche, sei der Abschluss des Servicing Agreements "fragwürdig". G. Gegen die Verfügung erhob die Steuerpflichtige am 27. Juni 2013 Ein- sprache bei der ESTV. Mit Zustimmung der Steuerpflichtigen (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) leitete die ESTV die Einsprache als Be-
A-5651/2013 Seite 7 schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfügung vom 27. Mai 2013 sei aufzuheben und es seien die von ihr an das SPV er- brachten bzw. zu erbringenden Servicedienstleistungen von der Mehr- wertsteuer auszunehmen. Zur Begründung bringt sie – wie bereits im Ver- fahren vor der ESTV – im Wesentlichen vor, dass ihre Dienstleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht entweder Nebenleistungen zur Forderungsüber- tragung oder Dienstleistungen an sich selber darstellen würden und somit von der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. H. Mit ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2013 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde – unter Kostenfolge zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Zur Begründung bringt sie erstmals vor, die Annahme einer Nebenleistung zur Forderungsübertragung sei schon darum ausge- schlossen, weil Haupt- und Nebenleistung von der gleichen Leistungserb- ringerin ausgehen müssten. Bei einer Forderungsabtretung habe die Zessionarin – vorliegend also das SPV – als Leistungserbringerin zu gel- ten. Leistungserbringerin der Servicedienstleistung sei dagegen die Be- schwerdeführerin. Dasselbe gelte im Übrigen auch, wenn die Refinanzie- rung der Beschwerdeführerin durch das SPV eher als Kreditverhältnis i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG angesehen werde. Aber auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin die Erbringerin der Forderungsabtretung (bzw. Finanzierungsleistung) sei, könne bei den Servicedienstleistungen nicht von Nebenleistungen ausgegangen wer- den. Die Servicedienstleistungen seien für sich selbst stehende wesentli- che Leistungen. Zudem könne der Eventualbegründung der Beschwerdeführerin, bei den Servicedienstleistungen handle es sich um Leistungen, welche die Be- schwerdeführerin an sich selbst erbringe, weshalb kein steuerbares Leis- tungsverhältnis vorliege, nicht zugestimmt werden. Denn damit das Lea- singgeschäft des SPV als Sicherheit für die Ausgabe der VFN dienen könne, müssten die Aktiven definitiv auf das SPV übertragen und dort verbucht werden. Ansonsten hätte das SPV ohnehin keinen Grund die Beschwerdeführerin für die Bewirtschaftung des Leasingportfolios zu ent- schädigen.
A-5651/2013 Seite 8 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah- me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. 1.2 Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Sachverhalt ist gemäss den Bestimmungen des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen MWSTG zu beurteilen. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 1.3 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmliche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwaltungs- behörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungs- recht, 6. Aufl. 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1816). 1.4 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustim- mung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde:
A-5651/2013 Seite 9 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegen- stand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Eine solche Verfügung liegt mit der einlässlich begründeten Verfügung vom 27. Mai 2013 der ESTV unbestrittenermassen vor (vgl. Sachverhalt F). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde auch funktional zuständig. 1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be- rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi- gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent- gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Eine Lieferung liegt insbesondere vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegen- stand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 3 Bst. d Ziff. 1 MWSTG). Dieser Lie- ferungstatbestand bedingt die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfü- gungsmacht. Sie kommt dem Abnehmer dann zu, wenn er wie ein Eigen- tümer über den Gegenstand verfügen kann. Der Übergang des zivilrecht- lichen Eigentums und Besitzes ist dabei nicht (allein) entscheidend. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG). 2.2 2.2.1 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsverhältnis"; vgl. hierzu IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 N. 3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
A-5651/2013 Seite 10 [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; FELIX GEIGER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG Kommentar], Art. 18 N. 2). Die Entgeltlich- keit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerli- chen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwert- steuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehr- wertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). 2.2.2 Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwi- schen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung ge- geben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2; BGE 132 II 353 E. 4.1; BGE 126 II 443 E. 6a m.w.H.). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8058/2008 vom 13. Ja- nuar 2011 E. 3.1 und A-1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt aus- löst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftli- cher Zusammenhang gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_967/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.1; BVGE 2009/34 E. 2.2.1). Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsverhältnisses ist weiter, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung entspricht bzw. ob die Leis- tung freiwillig oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird. Ent- scheidend ist allein, dass eine Leistung im Austausch gegen ein Entgelt erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.1.3). 2.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusam- menhang zwischen Leistung und Entgelt ist (wie auch bei der Bestim- mung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des Leistungsemp- fängers abzustellen, was der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Aufwand vom Leis- tungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011
A-5651/2013 Seite 11 E. 3; BVGE 2009/34 E. 2.2.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr- wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.; BAUM- GARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 20; CLAUDIO FI- SCHER/CLAUDE GROSJEAN, Der Leistungsbegriff, in: Archiv für Schweizeri- sches Abgaberecht [ASA] 78 S. 711 f.). Grundsätzlich ohne Belang ist dagegen die Sichtweise des Leistungserbringers. Demnach muss die Leistung des Steuerpflichtigen, damit sie steuerbar ist, nicht zwingend auf den Erhalt eines Entgelts gerichtet sein (a.A. CAMEN- ZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., Rz. 650 f.; HANS GEORG RUPPE/MARKUS ACHATZ, [österreichisches] Umsatzsteuergesetz Kom- mentar, Wien 2011, § 1 N. 67). 2.2.4 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5279/2011 vom 1. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätz- lich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6367/2011 vom 14. August 2012 E. 2.2.4 m.w.H.; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: ASA 78 S. 772; DERSELBE, Der mehrwertsteuerliche "Aussenauftritt", ASA 82 S. 451 ff.). 2.3 2.3.1 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG nimmt die Gewährung und Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch Kredit- geber – ohne Vorsteuerabzugsberechtigung (Art. 29 Abs. 1 MWSTG) – von der Mehrwertsteuer aus. Eine Leistung kann systembedingt nur dann von der Steuer ausgenommen werden, wenn sie zunächst der Steuer un- terliegt, d.h. wenn grundsätzlich ein mehrwertsteuerliches Leistungsver- hältnis gegeben ist (E. 2.2). Ein solcher liegt bei Kreditgeschäften vor, wenn die Nutzung von Kapital entgeltlich (z.B. gegen Zinsen) gewährt wird. Ohne diese Vorschrift wäre die entgeltliche Überlassung von Kapital zur Nutzung (beim Kreditgeber) steuerbar, wobei in die Berechnungs- grundlage alle für den Kredit bezahlten Zinsen, Kosten usw. fallen wür- den. Die Rückzahlung des Kapitals ist kein Entgelt. Es handelt sich um eine sog. "unechte" Steuerbefreiung, weil der Vorsteuerabzug nicht gel-
A-5651/2013 Seite 12 tend gemacht werden kann. Als Kreditgewährung wird herkömmlicher- weise die Hingabe von Kapital zur Nutzung verbunden mit der Begrün- dung eines Rückzahlungsanspruchs bezeichnet. In welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt wird, kann angesichts der zahlreichen Arten von Kreditgeschäften nicht entscheidend sein. 2.3.2 Von einem Kreditgeschäft kann indessen nur dann gesprochen werden, wenn dieses für sich alleine abgeschlossen wird, ohne dass da- mit verschiedene vertragliche Verpflichtungen im Rahmen einer Gesamt- leistung erfüllt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_639/2007 vom 24. Juni 2008 E. 4). Kein Kredit gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG liegt demnach vor, wenn die hingegebene Summe Entgelt für bestimmte Leistungen darstellt, d.h. mit der Zahlung eine konkrete Leis- tungserbringung verbunden ist. Von der Besteuerung ausgenommen ist das Kreditgeschäft dann, wenn eine selbständige Leistung gegeben ist, d.h. die Zahlung keinen Bezug zu einem (anderen) Leistungsaustausch- verhältnis (abgesehen von jenem aus dem Kreditverhältnis) aufweist (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-659/2007 vom
A-5651/2013 Seite 13 hung von Mehrwertsteuerforderungen im Zusammenhang mit Zessionen, in: ASA 74 368 ff.). 2.4 2.4.1 Im Mehrwertsteuerrecht stellt jede einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt dar, das heisst voneinander unabhängige Leistungen werden selbständig behandelt (Art. 19 Abs. 1 MWSTG; GEI- GER, MWSTG-Kommentar, Art. 19 N. 1). 2.4.2 Leistungen, die miteinander verbunden sind (sog. "Leistungskom- plexe"), werden mehrwertsteuerlich jedoch dann als einheitlicher wirt- schaftlicher Vorgang betrachtet, wenn sie wirtschaftlich derart eng zu- sammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein unteilbares Gan- zes bilden. Dabei wird zwischen einer Gesamtleistung und einer Haupt- leistung mit akzessorischer Nebenleistung unterschieden (Art. 19 Abs. 3 und 4 MWSTG; für die insofern gleiche Regelung unter der Geltung des aMWSTG statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_639/2007 vom 24. Juni 2008 und 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4823/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3.3). 2.4.3 Eine Gesamtleistung, welche als einheitlicher wirtschaftlicher Vor- gang behandelt wird, liegt vor, wenn mehrere Leistungen wirtschaftlich derart eng zusammen gehören und ineinander greifen, dass sie ein un- teilbares Ganzes bilden (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Dabei müssen die ein- zelnen Leistungen gemäss konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis sachlich, zeitlich und vom wirtschaftlichen Gehalt her in einer derart en- gen Verbundenheit stehen, dass sie untrennbare Komponenten eines Vorgangs verkörpern, der das gesamte Handeln umfasst (Urteile des Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3 und 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 4; BVGE 2007/14 E. 2.3, Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.1 und A-2572/2010 vom 26. August 2011 E. 3.3). Liegt eine Leistungseinheit vor, erfolgt die mehrwertsteuerliche Behandlung nach der für diese wesentlichen Eigen- schaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vorder- grund steht (Art. 19 Abs. 3 MWSTG). Mit anderen Worten gelten für die einzelnen Leistungskomponenten des Leistungskomplexes die gleichen Vorschriften bezüglich Ort der Besteuerung, Steuersatz oder Steuerbe- freiung (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885, 6961).
A-5651/2013 Seite 14 2.4.4 Leistungen sind steuerlich ebenfalls dann einheitlich zu beurteilen, wenn sie zueinander im Verhältnis von Haupt- und untergeordneter (ak- zessorischer) Nebenleistung stehen (Art. 19 Abs. 4 MWSTG). Die An- nahme einer solchen unselbständigen Nebenleistung, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt, setzt gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung voraus, dass sie im Vergleich zur Hauptsache ne- bensächlich ist, mit der Hauptleistung wirtschaftlich eng zusammenhängt, die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Die Hauptleistung stellt dabei den eigentlichen Kern des Leistungskomplexes dar. Die Wertver- hältnisse der einzelnen Leistungen können eine Rolle spielen (Art. 19 Abs. 2 MWSTG; zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2 und 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.2; BVGE 2007/14 E. 2.3.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 3.3.1 f.; vgl. dazu ALOIS CAMENZIND, Einheitlichkeit der Leistung im Mehrwertsteuerrecht, in: IFF-Forum für Steuerrecht 2004, S. 240 ff. insb. Ziff. 3.2 und 6.3 m.w.H.). Nebenleistungen müssen vom gleichen Dienstleistungserbringer herrüh- ren wie die Hauptleistung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.3). 2.4.5 Welche Konstellation – Gesamtleistung oder Haupt- mit Nebenleis- tung – im konkreten Einzelfall anzunehmen ist, beurteilt sich in Anwen- dung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, welche der zivilrechtlichen Beurteilung vorgeht (Urteile des Bundesgerichts 2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4, 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.3). Zudem ist diese Frage primär aus der Sicht des Verbrauchers, d.h. des Leis- tungsempfängers, zu beantworten (vgl. E. 2.2.3; Urteil des Bundesge- richts 2A.452/2003 vom 4. März 2003 E. 3.2; statt vieler: Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3.3; MOL- LARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 262 Rz. 344). Massgeblich ist die allgemeine Verkehrsauffassung einer bestimm- ten Verbrauchergruppe. Der subjektive Parteiwille ist sekundär (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1558/2006 vom 3. Dezember 2009 E. 3.4). 2.4.6 Von mehreren selbständigen Leistungen, die mehrwertsteuerlich getrennt zu behandeln sind, ist nach dem Gesagten immer dann auszu- gehen, wenn es sich weder um eine Gesamtleistung noch um eine Hauptleistung mit akzessorischer Nebenleistung handelt (Art. 19 Abs. 1, 3 und 4 MWSTG; Urteile des Bundesgerichts 2C_639/2007 vom 24. Juni 2008 E. 2.2 und 2A.40/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2,
A-5651/2013 Seite 15 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-4823/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3.3). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass es sich beim zu beurteilenden Ver- kauf des Leasinggeschäfts der Beschwerdeführerin an das Finanzie- rungsvehikel SPV um eine Tätigkeit im Bereich des Geld- und Kapitalver- kehrs handelt, die von der Steuer ausgenommen ist (E. 2.3). Wie die ESTV richtig vorbringt, kann daher offengelassen werden, ob die Trans- aktion ein Kreditgeschäft (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG; E. 2.3.1 f.) oder eine Forderungsabtretung darstellt, die gegebenenfalls unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. c MWSTG zu subsumieren wäre (E. 2.3.3). Streitig ist einzig, ob das Entgelt für die von der Beschwerde- führerin nach der Transaktion zu erbringenden Servicedienstleistungen zu versteuern ist. Entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nachfolgend zunächst zu überprüfen, ob die Servicedienstleistungen als Nebenleistung zur steuerausgenommenen Transaktion des Leasingge- schäfts zu qualifizieren sind (E. 3.2) und damit ebenfalls von der Steuer ausgenommen wären. Andernfalls stellt sich die Frage, ob eine an sich selbst erbrachte Dienstleistung vorliegt, die grundsätzlich keine Mehr- wertsteuerfolgen nach sich zieht (E. 3.3). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Servicedienstleistungen stellten eine Nebenleistung i.S.v. Art. 19 Abs. 4 MWSTG zur ausgenom- menen Übertragung des Leasinggeschäfts dar. Sie stünden nämlich in einem direkten Zusammenhang mit der Übertragung, seien ohne die Übertragung zwecklos, würden die Übertragung ergänzen, verbessern und abrunden und würden im Übrigen auch in vergleichbaren Übertra- gungen üblicherweise erbracht. Da Nebenleistungen das mehrwertsteuer- liche Schicksal der Hauptleistung teilen, seien vorliegend die Service- dienstleistungen ebenfalls von der Steuer ausgenommen (vgl. Sachver- halt G). 3.2.2 Die ESTV wendet dagegen ein, dass die Servicedienstleistungen nicht als Nebenleistungen zur Forderungsübertragung gelten könnten, weil bei der Forderungsabtretung die Zessionarin – vorliegend also das SPV – als Leistungserbringerin zu gelten habe. Doch selbst für den Fall, dass das SPV nicht als Leistungserbringerin der Hauptleistung angese- hen werde, lägen mangels Unselbstständigkeit der Servicedienstleistun- gen keine Nebenleistungen zur Übertragung vor (vgl. Sachverhalt H).
A-5651/2013 Seite 16 3.2.3 3.2.3.1 Eine unselbstständige Nebenleistung, die das steuerliche Schick- sal der Hauptleistung teilt, wird dann angenommen, wenn die Nebenleis- tung im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, mit der Hauptleis- tung eng zusammenhängt, die Hauptleistung ergänzt, verbessert oder ab- rundet und üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt. Nebenleistun- gen müssen vom gleichen Dienstleistungserbringer herrühren wie die Hauptleistung (E. 2.4.4). 3.2.3.2 (Angebliche) Hauptleistung bildet vorliegend unbestrittenermas- sen die Leistung des SPV im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs. Diese Leistung ist ungeachtet ihrer Rechtsnatur als Kreditgeschäft oder Forderungsabtretung von der Steuer ausgenommen (E. 3.1). Wie die ESTV richtig ausführt, ist das SPV als Erbringerin dieser Leistung zu be- trachten. Zwar ist es die Beschwerdeführerin, die vorliegend verleaste Fahrzeuge, Leasingverträge und Debitoren auf das SPV überträgt. Doch handelt es sich bei dieser Übertragung nicht um die zu beurteilende mehrwertsteuerliche Leistung, sondern nur – aber immerhin – um die Si- cherungstransaktion der eigentlichen Finanzierungsleistung des SPV. Der ESTV ist dementsprechend zuzustimmen, wenn sie vorbringt, es sei das SPV, das ein "Geschäft mit Geldforderungen" betreibe. Tatsächlich "kauft" das SPV in einem ersten Schritt das Leasinggeschäft der Beschwerde- führerin und belässt es dann in einem zweiten bei dieser. Im Zusammen- hang mit diesem "Kaufgeschäft", mit welchem auch das Delkredererisiko übertragen wird, erbringt das SPV eine Finanzierungsleistung, deren Qualifikation als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung un- bestritten ist. 3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Servicedienstleistungen seien als Nebenleistung zur Finanzierungsleistung zu qualifizieren. Das vorliegend zu beurteilende Verhältnis findet seine vertragliche Grundlage im Servicing Agreement. Parteien dieses Agreements sind die Beschwer- deführerin einerseits und das SPV andererseits. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich gemäss Paragraph 2.2 des Agreements zu gewissen Leistungen gegenüber des SPV ("The Servicer [Beschwerdeführerin] shall render to the Issuer [SPV] the services listet in this Clause 2.2"). Das SPV seinerseits verpflichtet sich gemäss Paragraph 12 des Servicing Agreements zur Bezahlung eines Entgelts ("The Issuer [SPV] shall pay to the Servicer [Beschwerdeführerin] for its services unter this Agreement the Servicing Fee [...]"). Die Servicedienstleistungen werden also gemäss Servicing Agreement von der Beschwerdeführerin zu Gunsten des SPV
A-5651/2013 Seite 17 gegen Bezahlung einer Servicing Fee (Servicegebühr) erbracht. Die Be- schwerdeführerin ist somit – anders als bei der Finanzierungsleistung – mehrwertsteuerlich als Leistungserbringerin und das SPV als Leistungs- empfänger zu betrachten. 3.2.3.4 Zusammenfassend stammen somit die beiden zu beurteilenden Leistungen (Finanzierungsleistung und Servicedienstleistung) nicht von derselben Leistungserbringerin. Damit aber eine Leistung das steuerliche Schicksal einer anderen Leistung teilen kann, müssen diese von demsel- ben Leistungserbringer stammen (E. 2.4.4). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, kommt eine einheitliche mehrwertsteuerliche Beurteilung schon deshalb nicht in Frage. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin somit nicht durchzudringen. Da eine gemeinsame mehrwertsteuerliche Behandlung der beiden Leis- tungen i.S.v. Art. 19 Abs. 4 MWSTG aufgrund verschiedener Leistungs- erbringer und Leistungsempfänger vorliegend nicht vorgenommen wer- den kann, braucht auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 MWSTG seien erfüllt (E. 3.2.1), nicht eingegangen zu werden. 3.3 3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass aus wirtschaftli- cher Sicht das Leasinggeschäft nicht auf das SPV übertragen werde. Es verbleibe weiterhin in ihren eigenen Büchern. Die Servicedienstleistungen – die im Wesentlichen in der Weiterführung des Leasinggeschäfts beste- hen (vgl. oben Sachverhalt B.b) – seien somit als Leistungen an sie sel- ber zu betrachten und somit mehrwertsteuerlich unbeachtlich. 3.3.2 Die ESTV bringt dagegen vor, im "Innenverhältnis" zwischen der Beschwerdeführerin und dem SPV müssten die Aktiven definitiv auf das SPV übergehen, da diese nur so als Sicherheit für die VFN dienen könn- ten. Dementsprechend würden die Servicedienstleistungen der Be- schwerdeführerin nicht an sie selber erbracht. Es handle sich bei den Servicedienstleistungen also um steuerbare Leistungen (i.S.v. Art. 3 Bst. c MWSTG). 3.3.3 Grundsätzlich liegt eine steuerbare Leistung vor, wenn dem Leis- tungsempfänger ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert in Erwartung eines Entgelts eingeräumt wird (E. 2.1). Begriffsnotwendig ist somit zu- nächst das Vorhandensein eines Leistungserbringers und eines Leis-
A-5651/2013 Seite 18 tungsempfängers. Sodann muss die Leistung im Austausch gegen ein Entgelt erfolgen, damit sie steuerbar ist (E. 2.2.1). Zwischen Leistung und Entgelt bedarf es einer inneren wirtschaftlichen Verknüpfung (E. 2.2.2 f.). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie vorbringt, die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis bestehe, richte sich in erster Linie nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und erst in zweiter Li- nie solle die zivilrechtliche bzw. vertragsrechtliche Sicht als Indiz heran- gezogen werden (E. 2.2.2). Es ist insoweit von den Parteien unbestritten, dass Tätigkeiten (nämlich die Servicedienstleistungen) seitens der Be- schwerdeführerin vorliegen, die als mehrwertsteuerliche Leistungen quali- fiziert werden könnten. Ebenfalls unstrittig ist, dass diesen Tätigkeiten ein Entgelt des SPV in der Höhe von 1% pro Jahr der Gesamtsumme des ausstehenden kapitalisierten Forderungsbetrages der gekauften Aktiven gegenübersteht. Sowohl die Art der Tätigkeiten als auch das Entgelt er- geben sich aus dem Servicing Agreement. Diesem ist auch zu entneh- men, dass das SPV das Entgelt für die Tätigkeiten der Beschwerdeführe- rin bezahlt. Es besteht mit anderen Worten zwischen den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin und dem von dem SPV zu leistenden Entgelt die notwendige innere wirtschaftliche Verknüpfung. Einzig streitige Voraus- setzung des steuerbaren Leistungsverhältnisses ist vorliegend somit das Vorhandensein von zwei, von einander verschiedenen Leistungsbeteilig- ten. 3.3.4 Ob eine Person (oder ein anderer Rechtsträger) Empfänger einer Leistung ist, entscheidet sich danach, ob er als solcher gegen aussen auftritt. Das mehrwertsteuerliche relevante Handeln wird nämlich demje- nigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (E. 2.2.4). Das vorliegend zu beurteilende Verhältnis findet – wie bereits dargestellt (E. 3.2.3.3) – seine vertragliche Grundlage im Servicing Agreement. Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich zu gewissen Leis- tungen gegenüber des SPV ("The Servicer [Beschwerdeführerin] shall render to the Issuer [SPV] the services listet in this Clause 2.2"). Das SPV seinerseits verpflichtet sich zur Bezahlung eines Entgelts ("The Issuer [SPV] shall pay to the Servicer [Beschwerdeführerin] for its services unter this Agreement the Servicing Fee [...]"). Aus diesen Formulierungen er- gibt sich, dass das SPV – entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin – als Leistungsempfängerin gegenüber der Beschwerdeführerin auf- tritt. Hinweise, dass diesen vertraglichen Bestimmungen wirtschaftlich nicht nachgelebt werden soll, bestehen nicht. Das SPV soll die Leistun-
A-5651/2013 Seite 19 gen der Beschwerdeführerin erhalten und muss dafür das Entgelt bezah- len. 3.3.5 Die ESTV bringt zu Recht vor, dass die Beschwerdeführerin aus ih- rem Aussenauftritt gegenüber den Leasingnehmern nichts zu ihren Guns- ten ableiten kann. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass aufgrund ihres Auftritts gegenüber den Leasingnehmern sie auch nach Übertragung des Leasinggeschäfts auf das SPV weiterhin mehrwertsteu- erlich als Erbringerin der Leistungen gegenüber den Leasingnehmern zu gelten hat. Diese Schlussfolgerung vermag aber die mehrwertsteuerliche Beurteilung des Leistungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem SPV nicht zu beeinflussen. Wie bereits dargestellt (E. 3.3.4), beurteilt sich dieses Verhältnis nach dem Auftritt der Beteiligten (Be- schwerdeführerin und SPV) gegenüber einander. 3.3.6 Im Ergebnis ist somit das SPV als Leistungsempfängerin aufgetre- ten. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrem Vorbringen, die Service- dienstleistungen habe sie gegenüber sich selber erbracht, nicht durchzu- dringen. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Verfügung vom 27. Mai 2013 der ESTV nicht zu beanstanden und die Beschwerde somit abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.- festge- setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre- chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-5651/2013 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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