B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5624/2018
Urteil vom 19. Juli 2019 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Raphaël Gani Richterin Sonja Bossart Meier, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, ..., vertreten durch Gerhard Hofmann, Rechtsanwalt, ..., Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Verfahren und Betrieb, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ursprungsverfahren; Tarif.
A-5624/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am 20. Juli 2017 eine Nachforderungsverfügung gegenüber der X._______ AG über Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insge- samt Fr. 818'126.90 sowie Verzugszins von Fr. 79'035.35 (Akten Vor- instanz, act. 10.01.18 [in Ordner 8]; vgl. auch Beilage 3 zu dieser Nachfor- derungsverfügung). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, Unter- suchungen hätten ergeben, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 21. Januar 2015 bei Einfuhren von Steinwaren zu Unrecht eine Präferenz- abfertigung oder eine Anmeldung unter der falschen Zolltarifnummer er- folgt sei. Da damit in objektiver Hinsicht Widerhandlungen gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes begangen worden seien, seien die aufgrund der unrichtigen Zollanmeldungen zu Unrecht nicht erhobenen Ab- gaben nachzuentrichten und sei ein Verzugszins geschuldet. B. Die gegen diese Nachforderungsverfügung am 13. September 2017 erho- bene Beschwerde der X._______ AG wurde von der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 29. August 2018 kostenpflichtig abgewiesen. C. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 lässt die X._______ AG (nachfol- gend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantra- gen, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 29. August 2018 und die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuhe- ben. Im Sinne von Beweisofferten beantragt die Beschwerdeführerin eine Befragung ihres Geschäftsführers A._______ sowie sinngemäss die Ein- holung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen betreffend die Nachverfolgung sämtlicher Transport-, Liefer- und Rechnungsdokumente bis zu den Produzenten. D. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 12. Dezem- ber 2018 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzu- weisen.
A-5624/2018 Seite 3 E. Am 29. Mai 2019 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Tarif- auskunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 nach, die der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2019 weitergeleitet wurde.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal- tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteil des BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfah- ren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich E. 1.2). 1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, A-2177/2016 vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). So-
A-5624/2018 Seite 4 weit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforde- rungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 beantragt, ist des- halb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer A-6111/2016 vom 26. Juli 2017 E. 1.3, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun- desverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Ver- fahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm an- zuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün- den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei- ner Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinwei- sen). Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge- langt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts- punkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten erge- ben (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 2.1, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6). 2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Beweisver- fahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweis- anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un- tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131 I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3,
A-5624/2018 Seite 5 A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April 2015 E. 1.5.4). 2.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Ok- tober 2018 E. 1.3, A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 3.1.4, A-6494/2016 vom 4. September 2017 E. 3.2). 3. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG; vgl. zur Tari- fierung sogleich E. 4). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätz- lich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefrei- ungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staats- verträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnun- gen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG sowie Art. 53 MWSTG). 4. 4.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zoll- grenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Be- dürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontin- gente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generalta- rifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom
A-5624/2018 Seite 6 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co- dierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autono- men Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlas- sen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Über- einkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unver- ändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom ge- währten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem die in beson- deren Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässig- ten Zollansätze (THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nach- folgend: Zollkommentar], Einleitung, N. 103). 4.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlun- gen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (www.ezv.ad- min.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer 2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3, mit weite- ren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie har- monisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung, N. 96 ff.).
A-5624/2018 Seite 7 4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 4.1) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisier- ten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni- sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (vgl. nachfolgend E. 4.5) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum- mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab- schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen). 4.4 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste- matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri- sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker- recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge- bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezem- ber 2018 E. 2.3.4, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 4.5 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine ein- heitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenkla- tur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkom- mens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfol- gend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmo- nisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenar- beit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisa- tion) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a–c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese
A-5624/2018 Seite 8 Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben ein- zig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einrei- hungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2). 4.6 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor- den ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustel- len, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des BVGer A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1). 4.7 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbe- hörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Überein- kommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die wei- teren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Be- stimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der ge- setzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar 2018 E. 2.1.4, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2). 5. 5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver- bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüg- lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Ar- tikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Per- sonen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend fest- legt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
A-5624/2018 Seite 9 Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt beispiels- weise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – bedarf un- abhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.1, A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll- kommentar, Art. 33 N. 1). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungs- pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmel- dung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbs- mässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.1, A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.1). 5.2 5.2.1 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklä- rung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen be- kundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfer- tigen zu lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; RAEDERS- DORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1). 5.2.2 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer- den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Bot- schaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID, in: Zollkom- mentar, Art. 18 N. 3 f., mit weiteren Hinweisen).
A-5624/2018 Seite 10 5.2.3 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entspre- chend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV). Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, in- nerhalb der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzu- reichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnach- weise (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV sowie Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden. Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Ge- währung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung bean- tragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine solche Veranlagung erlaubt es den Zollpflichtigen, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss des Präferenzzollansatzes zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG). Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine be- sondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzver- zollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht Urteile des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3; siehe ferner [zum heute geltenden ZG] Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgese- hene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch keine Berichtigung nach Art. 34 ZG erfolgt bzw. möglich; vgl. Urteil des BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach kon- stanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ur- sprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Nor- maltarif zu verzollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.4.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1,
A-5624/2018 Seite 11 A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2, A-1941/2015 vom 25. August 2015 E. 2.4.3, A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1, mit Hinweisen; BAR- BARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 19 N. 59). 5.2.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde- pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zu hier nicht interessieren- den Einschränkungen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der ange- nommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34 ZG sowie Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3 f.). Die Zollverwaltung legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwick- lung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahme- datum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-EZV). Die so ange- nommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei all- fälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbind- lich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.3, mit Hinweisen). 5.2.5 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das Sys- tem «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmel- dung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Wa- ren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV; die per 1. Februar 2013 in Kraft getretene Änderung von Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV [AS 2013 219] gilt zwar für die ab diesem Zeitpunkt erfolgten streitbetroffenen Einfuhren, hat aber keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall). Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zoll- anmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen
A-5624/2018 Seite 12 vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurück- gewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ab- leiten (Art. 32 Abs. 3 ZG). Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung um- fasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungs- system der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a ZV) sowie die automatische Zu- rückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prü- fen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch klären, ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und über- einstimmen (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2, mit Hinweisen). 5.2.6 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen- blickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagun- gen berufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar 2016 E. 5.2, 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des BVGer A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.3, A-3935/2014 vom 27. April 2015 E. 2.7, je mit Hinweisen). Mit anderen Worten lässt sich unter Verweisung auf frühere Veranlagungen nicht mit Erfolg geltend machen, eine Veranlagung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zu diesem Grundsatz Art. 5 Abs. 3 BV) oder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV), wonach Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Ver- trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar- tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl. zum Vertrauensschutz Art. 9 BV sowie anstelle vieler Urteil des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 6, mit Hinweisen).
A-5624/2018 Seite 13 5.3 5.3.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Frei- handelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Ein- fuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest. Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fas- sung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeich- net. 5.3.2 In Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Protokoll Nr. 3 2005 wird festgehalten, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa (des Protokolls) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb (des Protokolls) vorgelegt wird. Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Protokoll Nr. 3 2005 dann zu gewäh- ren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 23 des Protokolls ist oder es um Sendungen von einem oder meh- reren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Aus- führers mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls angegebenen Wort- laut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handels- papier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau bezeichnet, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (sog. «Erklä- rung auf der Rechnung» bzw. «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED»; Art. 16 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005; zur [hier von vornherein nicht einschlägigen] präferenziellen Veranlagun- gen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises bei bestimmten Sendungen nicht kommerzieller Art einer Privatperson an eine andere Privatperson vgl. Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 sowie Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.4, mit weiteren Hinweisen).
A-5624/2018 Seite 14 «Erklärungen auf der Rechnung» und «Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED» sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen, es sei denn, die Erklärungen sind von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 23 des Protokolls Nr. 3 2005 ausgestellt, der sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verant- wortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, welche ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte (Art. 22 Abs. 7 des Protokolls Nr. 3 2005). Nach Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bleiben die Ursprungsnachweise während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind sie innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhr- landes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Ge- währung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte (Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005) oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw. vorgelegt worden sind (Art. 24 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005). Gemäss Art. 25 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 sind die Ursprungsnachweise den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrens- vorschriften vorzulegen. 5.3.3 Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbeschei- nigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat alle zweckdienlichen Unter- lagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeug- nisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 3 2005 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005). Der Ausführer, wel- cher eine «Erklärung auf der Rechnung» bzw. eine «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED» ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Vorausset- zungen des Protokolls Nr. 3 2005 während ebenfalls mindestens drei Jah- ren aufzubewahren (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 5 Proto- koll Nr. 3 2005). 5.4 Art. 41 Abs. 1 ZG hält ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente, die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und syste- matisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind.
A-5624/2018 Seite 15 Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompe- tenz, die aufbewahrungspflichtigen Personen zu bezeichnen und die Ein- zelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV nach. Als aufzubewahrende Daten und Dokumente genannt werden in Art. 94 ZV insbesondere die Zollanmeldungen und Begleitdokumente (Bst. a der Bestimmung), die Ursprungsnachweise und -zeugnisse (Bst. c der Bestimmung) sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung (Bst. e der Bestimmung). Zu den aufbewahrungspflichtigen Personen zäh- len nach Art. 95 (Bst. a) ZV (insbesondere) die anmeldepflichtigen Perso- nen. Für «Belege zu Ursprungsnachweisen» galt nach Art. 96 Bst. c ZV in der bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren; in der seit dem 1. Juli 2012 in Kraft stehenden Fassung dieser Bestimmung (AS 2012 3477) sind solche Dokumente wäh- rend mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die genannte Verordnungsregelung für «Belege zu Ursprungsnachwei- sen» gilt, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder im übrigen Bundes- recht keine abweichende Ordnung aufgestellt wurde (vgl. Art. 97 Abs. 4 ZV), auch für Originalursprungsnachweise (vgl. Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 3.2; RAEDERSDORF, in: Zollkom- mentar, Art. 41 N. 4). 5.5 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein- fuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er bei der Ein- fuhr Waren vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzge- bung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 Abs. 4 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1, A-7503/2016 vom 16. Ja- nuar 2018 E. 8.1). 5.6 5.6.1 Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu er- hebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt wor- den ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende
A-5624/2018 Seite 16 Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfü- gung mitteilt. Diese Regelung gilt nur für eigentliche Irrtümer bei der Zoll- abfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher Prüfung des Ursprungsnachweises (Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1, mit Hinweisen). Massgebend für das letztere Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.6.1, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.1, mit Hinweisen). Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils ge- langt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Zollschuldnerinnen oder Zollschuld- ner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auf- traggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Ur- teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 5.6.2 Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleis- ten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser
A-5624/2018 Seite 17 Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungs- pflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht ver- jährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR be- trägt – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2 VStrR; vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hin- terziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR gilt gemäss Rechtsprechung – und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes – eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Ab- gabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (einge- hend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62 E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; siehe ferner Teilurteil und Zwischenent- scheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2; zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; ANDREAS EICKER et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Stempelabgabe, 2. Aufl. 2019, Vor Art. 45-50 N. 54a; MICHAEL BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungs- steuer, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 54a). Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Ein- sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver- waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR in Ver- bindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c aStGB [sog. «Transformationsnorm»; Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986] bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB [in Kraft seit 1. Januar 2007]; siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1 ff.; Urteil des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesge- richt in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Er- öffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungs- pflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (vgl. dazu auch Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017
A-5624/2018 Seite 18 E. 4.3.7). Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfah- ren vorgesehen ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.1). Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Steuerhinterzie- hung im Veranlagungsverfahren, vgl. E. 5.5) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b MWSTG. Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtli- chen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leis- tungs- und Rückleistungspflicht (weiterhin) in sieben Jahren ein (Art. 105 Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem
A-5624/2018 Seite 19 Abs. 4 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 75 ZG; siehe zum Ganzen Ur- teile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4 und 5.2). 5.7 Art. 99 ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügun- gen» sieht Folgendes vor: «Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeit- punkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern, wenn: a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforder- lichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzule- gen; und b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht ohne Weiteres erkennbar war.» 6. 6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstel- lung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (anstelle vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein ent- sprechendes Gesuch zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kön- nen, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein (Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.3, mit Hinweis). 6.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zu-
A-5624/2018 Seite 20 sammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Ver- fügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachge- rechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag- weite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentli- chen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erfor- derlich ist, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt wird (zum Ganzen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der ver- fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah- ren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.). 6.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom 27. April 2016 E. 2.2.2; zur Heilung von Verstössen gegen die Begrün- dungspflicht vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).
A-5624/2018 Seite 21 7. 7.1 Im vorliegenden Fall bemängelt die Beschwerdeführerin in verfahrens- rechtlicher Hinsicht insbesondere, ihr sei ein Protokoll einer Einver- nahme ihres (ehemaligen) Angestellten B._______ vom 1. Juli 2015 zu Un- recht erst mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid zugestellt wor- den. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ihr im Übrigen das ge- samte Strafdossier vor Erlass dieses Beschwerdeentscheids vorgelegt und ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Einvernahmeprotokoll eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ein unfaires Ver- halten an den Tag gelegt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die OZD die Beschwerdeführerin vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids in der zur Wahrung des Gehörsanspruches gebotenen Weise über die Aktenlage – insbeson- dere über den Bestand der aus den Strafverfahren beigezogenen Doku- mente – informiert hat. Ebenso muss hier nicht geklärt werden, ob die Be- schwerdeführerin um Einsicht in die von der Vorinstanz beigezogenen Strafakten überhaupt ersucht hat und damit bereits im vorinstanzlichen Verfahren namentlich Einsicht in das erwähnte Protokoll einer Einver- nahme von B._______ vom 1. Juli 2015 hätte gewährt werden müssen. Die allfälligen, mit den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmängel in Bezug auf die beigezogenen Strafakten wären nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu be- trachten: Zum einen hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls im Verfahren vor dem über volle Kognition verfügenden Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 2.1) Gelegenheit, zum erwähnten Einvernahmeprotokoll Stellung zu nehmen. Zum anderen wurde sie in diesem Verfahren mittels Zustellung des vorlie- genden Aktenverzeichnisses der Vorinstanz über den Aktenbestand in Kenntnis gesetzt und hat sie die Gelegenheit, beim Bundesverwaltungsge- richt ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, nicht wahrgenommen. Unter die- sen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Rückwei- sung der Sache zur Behebung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Be- schwerdeführerin an einer raschen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu vereinbaren wären. Selbst wenn also die behaupteten Verfahrensfehler vorliegen würden, wäre somit im Sinne einer Heilung auf eine Rückweisung
A-5624/2018 Seite 22 zwecks Akteneinsichtsgewährung und erneutem Entscheid zu verzichten (vgl. E. 6.3). Das Ausgeführte gilt im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin nebst einer Gehörsverletzung sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV und BGE 129 I 85 E. 4.1) rügen sollte, beschränken sich die entsprechenden Vorbringen doch auf die Beanstandung, es sei keine genügende Akteneinsicht ermöglicht wor- den. Da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz keinen Beizug des gesam- ten Strafdossiers verlangt hat, ist im Übrigen nicht zu erkennen, inwiefern die OZD mit ihrem Verzicht auf die Heranziehung weiterer Strafakten als der bei den vorliegenden Akten liegenden Dokumenten aus Strafverfahren Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss geltend, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete behördliche Begrün- dungspflicht sei verletzt. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, die streit- betroffene Nachforderung sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Erstens habe nämlich die Zollverwaltung keine Zusammenstellung gelie- fert, aus welcher ersichtlich sei, welcher Gesamtbetrag aufgrund angeblich unrechtmässiger Präferenzveranlagungen zum einen und was für ein Ge- samtbetrag aufgrund angeblich falscher Tarifeinreihung zum andern ge- schuldet sein soll. Zweitens fehle es auch an einem Zusammenzug der drei von der Vorinstanz genannten Fallgruppen «[Name]», «[Land]» und «Tari- fierung». Drittens habe die Vorinstanz innerhalb der Fallgruppe «Tarifie- rung» trotz des Umstandes, dass verschiedene Warenbezeichnungen ver- wendet wurden, so getan, als würden alle Rechnungen dieser Kategorie gleich aussehen. Mit anderen Worten habe die OZD innerhalb dieser Fall- gruppe in Bezug auf eine einzige Rechnung gezogene Schlüsse ohne Be- gründung auf alle übrigen Rechnungen übertragen. 7.2.2 Es trifft zu, dass Zusammenzüge der von der Beschwerdeführerin genannten Art fehlen. Indessen sind in den neun Nachforderungslisten, die der Nachforderungsverfügung vom 20. Juli 2017 beigelegt sind (Akten Vor- instanz, Ordner 8), sämtliche streitbetroffenen Einfuhren mit Angabe der «Quittungsnummern» bzw. der Veranlagungsverfügungs-Nummern des Verzollungssystems e-dec der EZV aufgeführt. Die genannten Nummern sind dabei identisch mit den Nummern der betreffenden Zollanmeldungen.
A-5624/2018 Seite 23 Sodann ist in den chronologisch geordneten Nachforderungslisten für jede dieser Einfuhren namentlich auch das jeweilige Annahmedatum festgehal- ten. Den Nachforderungslisten lässt sich überdies für jede dieser Einfuhren entnehmen, ob die mit der Einfuhr zusammenhängende Nachforderung aufgrund (angeblich) unrechtmässiger Präferenzabfertigung oder aufgrund (angeblich) falscher Tarifeinreihung erhoben wurde (vgl. dazu auch die Le- seanleitung in E. 2.4 Abs. 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Aufgrund der genannten Informationen in den Nachforderungslisten kann ohne Weiteres auf die jeweils in Frage stehende Einfuhr (bzw. Zollanmel- dung und Veranlagungsverfügung) geschlossen werden und lässt sich auch feststellen, mit welcher Begründung (unrechtmässige Präferenzab- fertigung oder falsche Tarifeinreihung) die Zollverwaltung jeweils Einfuhr- abgaben nacherhebt. Der Begründungspflicht ist damit auch ohne Zusam- menzüge der von der Beschwerdeführerin genannten Art Genüge getan. Es ist nämlich zum einen ohne Weiteres davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnten Angaben in den Nachfor- derungslisten möglich gewesen wäre, soweit ihrer Auffassung nach erfor- derlich, selbst je eine Zusammenstellung der zu den beiden Bereichen Prä- ferenzabfertigung und Tarifeinreihung zählenden streitbetroffenen Einfuh- ren anzufertigen. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin mit den Nachforderungslisten in die Lage versetzt, die Einfuhren den einzelnen Ge- schäftsvorgängen und damit auch den im Folgenden noch näher zu erläu- ternden Fallgruppen «[Name]», «[Land]» und «Tarifierung» zuzuordnen. Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Beschwerdeentscheids war mit anderen Worten auch ohne Zusammenzüge der nach Auffassung der Beschwerdeführerin erforderlichen Art möglich. Insofern ist eine Verlet- zung der Begründungspflicht zu verneinen. 7.2.3 Einzugehen bleibt auf den Vorwurf, die OZD habe ihre Begründungs- pflicht verletzt, indem sie über unterschiedliche Warenbezeichnungen hin- weggesehen und damit gestützt auf eine einzige Rechnung unhaltbare Schlüsse in Bezug auf die übrigen Rechnungen der Fallgruppe «Tarifie- rung» gezogen habe. Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hat die OZD die zur Einfuhrzoll- anmeldung Nr. ***1 gehörende Rechnung als für die Konstellationen der Fallgruppe «Tarifierung» repräsentatives Beispiel gewertet und anhand dieser Rechnung aufgezeigt, dass ihrer Ansicht nach falsche Tarifeinrei- hungen unter die Tarifnummer 6801.0000 vorgenommen wur- den (vgl. E. 7.5 f. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Diese
A-5624/2018 Seite 24 Rechnung, welche für eine am 5. April 2011 angenommene Zollanmeldung verwendet wurde (vgl. die Nachforderungsliste für Januar bis Juli 2011) und die Zollrechnungsnummer ***2 trägt, betrifft Bodenplatten aus Granit (vgl. Akten Vorinstanz, Ordner 12, Blätter 75 ff. [= Einfuhrliste zur Einfuhr Nr. ***1.1 sowie Beilage zu dieser Einfuhrliste]). In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin noch selbst davon gesprochen, dass es bei den Konstellationen der Fallgruppe «Tarifierung» um die Frage der Tarifeinreihung von «Bodenplatten aus Granit» unter die Tarifnummer 6801.0000 gehe (Beschwerdebeilage 5, S. 6). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die wegen angeblich falscher Tarifeinreihung erhobenen Nachforderungen nicht nachgekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im an- gefochtenen Beschwerdeentscheid zur Begründung der fraglichen Nach- forderungen ergänzend auf eine Aussage von B._______ verwies, welche sich auch auf weitere Fälle angeblich unrichtiger Einreihung unter die Ta- rifnummer 6801.0000 als demjenigen der Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1 bezieht (nämlich insbesondere auf die Einfuhren gestützt auf die Zollrech- nungen mit den Nummern ***3, ***4 und ***5; vgl. E. 7.9 des angefochte- nen Beschwerdeentscheids sowie Beschwerdebeilage 3 S. 6). Ob die von der Vorinstanz gelieferte Begründung für die Nachforderungen aufgrund angeblich falscher Tarifeinreihung im Ergebnis haltbar ist, ist nicht hier im Rahmen der Thematisierung des Gehörsanspruchs, sondern bei der materiellen Prüfung der Tarifeinreihung zu klären (vgl. dazu hinten E. 13 ff.). 8. Im Folgenden wird zunächst zu beurteilen sein, ob die OZD in rechtskon- former Weise Einfuhrabgaben infolge zu Unrecht erfolgter Präferenzabfer- tigungen nacherhoben hat. Die diesbezüglich in Frage stehenden Einfuh- ren, welche von den Verfahrensbeteiligten unter den von ihnen so bezeich- neten Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» zusammengefasst werden, zeichnen sich dadurch aus, dass die jeweilige Zollanmeldung elektronisch über das System e-dec erfolgte und dabei jeweils kein Antrag auf eine pro- visorische Veranlagung gestellt, sondern um definitive Präferenzverzollung ersucht wurde (vgl. zu den Fällen angeblich zu Unrecht erfolgter Präferenz- abfertigungen unten E. 9 ff.; zur Fallgruppe «[Land]» insbesondere hinten E. 10.1 sowie zur Fallgruppe «[Name]» namentlich hinten E. 10.2). Im Weiteren einzugehen sein wird auf die unter der Bezeichnung «Fall- gruppe ‹Tarifierung›» zusammengefassten Konstellationen, bei welchen
A-5624/2018 Seite 25 die OZD ihre Nachforderungen auf angeblich unrichtige Tarifnummeranga- ben stützt (siehe dazu hinten E. 13 ff.). 9. Eine definitive – ohne Antrag auf provisorische Veranlagung erfolgte – Prä- ferenzveranlagung setzt im Anwendungsbereich des hier unbestrittener- massen einschlägigen FHA nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ur- sprungsnachweis existierte, ansonsten die Präferenzberechtigung entfällt (dies unter Vorbehalt einer vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme für bestimmte nicht kommerzielle Sendungen unter Privatpersonen; ausführ- lich E. 5.2.3). Dies gilt selbst bei denjenigen Einfuhren, bei welchen das Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und damit ohne weitere Kon- trolle eine antragsgemässe Präferenzveranlagung erfolgte. Hätte im vorliegenden Fall also für die unter (beantragter) definitiver Präfe- renzabfertigung importierten und danach so veranlagten Waren der Fall- gruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhren je- weils kein rechtsgenügender Ursprungsnachweis vorgelegen, wären un- richtige Zollanmeldungen zur (günstigeren) Präferenzverzollung erfolgt. Diesfalls wären infolge entsprechendem unrechtmässigem Zoll- und Ein- fuhrmehrwertsteuervorteils (Differenz zur Normalverzollung; E. 5.2.3) in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Zoll- und Mehrwertsteuerhinterzie- hung erfüllt und lägen damit Widerhandlungen gegen die Verwaltungsge- setzgebung des Bundes vor. Infolge dieser Widerhandlungen wären die zu Unrecht nicht erhobenen Einfuhrabgaben grundsätzlich nach Art. 12 VStrR nachzuentrichten. Unter diesen Umständen fragt sich, ob mit der Vorinstanz als erstellt erach- tet werden kann, dass bei den Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden. 10. 10.1 10.1.1 Die Fallgruppe «[Land]» betrifft Waren, die von [einem Land in Eu- ropa] mit dem Schiff in ein Lager der Beschwerdeführerin in Weil am Rhein (D) und später von dort in die Schweiz gebracht wurden. Das Selektions- ergebnis im System e-dec lautete bei den hier in Frage stehenden Einfuh- ren dieser Fallgruppe unbestrittenermassen jeweils auf «frei ohne».
A-5624/2018 Seite 26 Zu den Einfuhren ab dem Lager in Weil am Rhein (D) hat ein (ehemaliger) Angestellter der Beschwerdeführerin (C.) gemäss einem akten- kundigen Untersuchungsbericht der Zollverwaltung vom 21. Januar 2015 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin erklärt, dass die Zollrechnungen nur dann ausgedruckt und in Ordnern abgelegt worden seien, wenn das System der elektronischen Zollanmeldung als Se- lektionsergebnis «frei mit» oder «gesperrt» angezeigt habe. Bei denjenigen Sendungen, bei welchen das Selektionsergebnis «frei ohne» gelautet habe, seien die Rechnungen nur im EDV-System abgelegt worden (Akten Vorinstanz, act. 06.01.03 [in Ordner 3], S. 2). Anlässlich einer späteren Ein- vernahme hat dieser Angestellte dazu ausgeführt, man habe bei den mit «frei ohne» selektionierten Sendungen die Rechnungen einfach im EDV- System belassen, weil «man ja keine Papiere» gebraucht habe (Akten Vor- instanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 12 f.). Der Angestellte bestätigte da- bei sinngemäss, dass bei den entsprechenden Einfuhren der Fallgruppe «[Land]» mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» im Zeitpunkt der Einfuh- ren keine Ausdrucke der Rechnungserklärungen angefertigt wurden und folglich auch keine mit Originalunterschriften versehenen Ursprungserklä- rungen vorlagen (vgl. dazu auch Akten Vorinstanz, act. 08.05.02 [in Ordner 4], S. 6, wonach eine Angestellte der Beschwerdeführerin [D.] an- lässlich einer Einvernahme zu diesen Einfuhren erklärte, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Rechnungen [gemeint sind die Rechnungen mit Ursprungserklärung] eine Unterschrift enthalten müssen). Mit Blick auf das hier Ausgeführte und weil unbestrittenermassen keine Konstellation vorliegt, bei welcher es keiner Originalunterschrift bedarf (vgl. dazu [in Bezug auf «Erklärungen auf der Rechnung» und «Erklärun- gen auf der Rechnung EUR-MED»] vorn E. 5.3.2 Abs. 2), hat die Vorinstanz zu Recht den Schluss gezogen, dass bei den Sendungen der Fallgruppe «[Land]» im Zeitpunkt der Importe mangels Originalunterschrift des Aus- führers zu den Ursprungserklärungen auf den aktenkundigen Zollrechnun- gen keine gültigen Ursprungsnachweise existierten. 10.1.2 Nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung zu ändern vermag das Vorbringen in der Beschwerde, es seien «Rechnungen/Lieferscheine» mit gültigen Ursprungserklärungen der Beschwerdeführerin in den vorlie- genden grünen Ordnern mit der Bezeichnung «Weil am Rhein» aktenkun- dig und man habe diese «Rechnungen/Lieferscheine» unabhängig vom je- weiligen Selektionsergebnis des Systems der elektronischen Zollanmel- dung jeweils dem Transporteur mitgegeben, damit dieser wisse, was er mitzunehmen habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.):
A-5624/2018 Seite 27 Zum einen hat nämlich die Beschwerdeführerin trotz des umfangreichen Aktenbestandes kein einziges konkretes Beispiel einer entsprechenden Rechnung oder eines entsprechenden Lieferscheins mit einer gültigen Ur- sprungserklärung benannt. Vielmehr beschränkte sie sich in der Be- schwerde darauf, ohne nähere Substantiierung zu erklären, sie verweise «zur Belegung auf die vielen Dokumente [...], welche von der Beschwer- deführerin für den Bezug ab Lager Weil am Rhein erstellt» worden seien und sich in den Akten der Vorinstanz befänden (Beschwerde, S. 6). Zum anderen ist eine stichprobenweise Nachkontrolle durch die OZD do- kumentiert (Akten Vorinstanz, act. 5 [in Ordner 1]). Aus der entsprechenden Zusammenstellung von beschlagnahmten und eingereichten Aktenstücken geht schlüssig hervor, dass sich zu insgesamt 202 nachkontrollierten Ein- fuhrzollanmeldungen keine einzige gültige Ursprungserklärung fand. Zwar figurieren unter den Dokumenten, die im Rahmen dieser Stichprobe über- prüft wurden, vereinzelt «Zollrechnungen» mit der folgenden Erklä- rung (vgl. etwa die «Zollrechnung» Nr. ***6 vom 14. April 2014 zur Einfuhr- liste ***7 vom 11. April 2014 in Akten Vorinstanz, act. 5 [in Ordner 1]): «Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstige CE Ursprungswaren sind.» Die entsprechenden Zollrechnungen bzw. Erklärungen sind aber nicht mit einer gültigen Unterschrift versehen. Das Ergebnis der erwähnten Stich- probe der Vorinstanz kann mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – kein konkretes Beispiel eines gültigen Ursprungsnachwei- ses nannte, als hinreichend repräsentativ gelten. 10.2 10.2.1 Zu den hier interessierenden, unter Präferenzabfertigung erfolgten Einfuhren zählen im Übrigen (wie erwähnt) solche, welche die Verfahrens- beteiligten unter der Bezeichnung «Fallgruppe ‹[Name]›» zusammenfas- sen. Diese Fallgruppe betrifft Sendungen, die nach Abholung der Waren beim Produzenten im Ausland direkt mit dem Lastwagen in die Schweiz gebracht wurden und bei welchen das Unternehmen [Name] für die Rech- nungsstellung sowie das Inkasso zuständig war. 10.2.2 Es wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass sich unter den vorliegenden Akten in Bezug auf die Einfuhren der Fallgruppe «[Name]» keine Ursprungserklärungen befinden (vgl. Be- schwerde, S. 13 f.).
A-5624/2018 Seite 28 Indessen behauptet die Beschwerdeführerin, auf den in der Kiste 2 mit der Bezeichnung «Betonsendungen der Firma [Name]» (= Akten Vorinstanz, Behältnis Nr. 162) enthaltenen Einfuhrzollanmeldungen werde jeweils auf der ersten Seite unter Angabe der jeweiligen Nummer und des jeweiligen Datums auf Ursprungserklärungen verwiesen. Letzteres sei – so die Be- schwerdeführerin – ein Indiz dafür, dass im Zeitpunkt der entsprechenden Einfuhren gültige Ursprungsnachweise vorgelegen hätten. Die von der Beschwerdeführerin genannten Nummern- und Datumsanga- ben in den Einfuhrzollanmeldungen lassen indes für sich allein nicht auf die Existenz gültiger Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Einfuhren schlies- sen. Dies gilt schon deshalb, weil diese Angaben keinen Aufschluss dar- über geben, ob mit Originalunterschrift versehene Ursprungsnachweise vorgelegen haben. Es könnte aufgrund dieser Angaben im Übrigen auch nicht überprüft werden, ob die nach der Behauptung der Beschwerdefüh- rerin angeblich vorhanden gewesenen Ursprungsnachweise im Sinne des Protokolls Nr. 3 2005 im Zeitpunkt der Einfuhren trotz ihrer nach diesem Protokoll auf vier Monate beschränkten Gültigkeitsdauer im Ausfuhrland (vgl. E. 5.3.2 Abs. 3) – wenn überhaupt je gültig gewesen – noch gültig waren. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die von der Be- schwerdeführerin genannten Angaben auf den Einfuhrzollanmeldungen in der erwähnten Kiste ohnehin gar nicht auf Ursprungserklärungen, son- dern – wie die OZD annimmt (vgl. Vernehmlassung, S. 6) – jeweils auf die Nummer und das Datum der zur einzelnen Einfuhr im EDV-System «Proffix» hinterlegten Rechnung verweisen. 10.2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll auch durch eine Befra- gung verschiedener Personen nachgewiesen werden können, dass bei der Fallgruppe «[Name]» im Zeitpunkt der Einfuhren gültige Ursprungsnach- weise existierten. In diesem Zusammenhang wurden bereits in der Be- schwerde an die Vorinstanz im Sinne von Beweisofferten die Befragung von A., Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Befragung der ehemaligen Mitarbeiter B. und C._______ sowie eines aktuel- len Mitarbeiters namens E., die Befragung des Geschäftsführers der F. GmbH sowie die Befragung des Geschäftsführers des Un- ternehmens [Name] beantragt (vgl. dazu Beschwerde, S. 13; Beschwerde- beilage 5, S. 7 f. und 13).
A-5624/2018 Seite 29 Zwar kann aufgrund der direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere aufgrund des Anspruches auf rechtli- ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) eine Anhörung von Auskunftsper- sonen bzw. Zeugen in bestimmten Fällen geboten sein. Eine Befragung von Auskunftspersonen bzw. Zeugen ist aber im vorliegenden Fall, in dem übergeordnetes Recht formelle Erfordernisse wie die beschriebenen schriftlichen Ursprungserklärungen bzw. –nachweise anlässlich der Einfuh- ren vorschreibt, kaum beweisgeeignet (zumal die Aufbewahrungsfrist da- mals noch nicht abgelaufen war; vgl. E. 11.3). Jedenfalls ergibt sich aus den Akten keineswegs – nicht einmal für Einzelfälle –, dass im Zeitpunkt der fraglichen Einfuhren gültige Ursprungsnachweise vorgelegen haben könnten. Gegenteilig lässt der Umstand, dass heute zu keiner einzigen der fraglichen, zahlreichen Einfuhren ein gültiger Ursprungsnachweis bei den Akten liegt oder durch die Beschwerdeführerin beigebracht werden konnte, rechtsgenügend und zweifelsfrei darauf schliessen, dass solche Nach- weise bereits im Zeitpunkt der Einfuhren fehlten. Vor diesem Hintergrund war und ist es ohne Weiteres zulässig, auf die Befragung der erwähnten Personen sowie allfällige weitere Beweismassnahmen (vgl. dazu Be- schwerdebeilage 5, S. 13) zu verzichten. Denn das sich aus den Akten er- gebende einwandfreie Bild bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz sowie das Beweisergebnis des Bundesverwaltungsgerichts würden selbst bei Bestätigung dieser Personen anlässlich einer Befragung, dass «im Zeitpunkt der Einfuhren gültige Ursprungsnachweise existierten» (oder bei weiteren Beweismassnahmen), nicht umgestossen. Insofern verstösst ein Verzicht auf die Durchführung dieser Beweismassnahmen insbesondere nicht gegen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorn E. 2.2). Im Übrigen wären jedenfalls Aussagen von A., B. und C._______ ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, da diesen Perso- nen aufgrund ihrer aktuellen oder früheren Tätigkeit für die Beschwerde- führerin die notwendige Unabhängigkeit abzusprechen wäre (vgl. Urteile des BVGer A-3697/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.5.3, A-103/2011 vom 21. September 2011 E. 3.4. Das hier zur antizipierten Beweiswürdigung Ausgeführte gilt im Übrigen mutatis mutandis auch, soweit die Beschwer- deführerin eine Befragung von A._______ in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit den Einfuhren der Fallgruppe «[Land]» beantragen sollte [vgl. dazu Beschwerde, S. 7]).
A-5624/2018 Seite 30 10.3 Auf die hinsichtlich sämtlicher Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» sinngemäss beantragte Einholung eines Gutachtens eines Büchersachverständigen (Beschwerde, S. 7) ist – ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) – zu verzichten. Selbst wenn (wie von der Beschwerdeführerin behauptet wird) mit einem solchen Gutachten alle Transport-, Liefer- und Rechnungsdokumente bis zum jeweiligen Produ- zenten zurückverfolgt werden könnten, ist nicht zu erwarten, dass er die Originalursprungsnachweise beibringen könnte (vgl. E. 5.2.3). Insofern be- zieht sich der erwähnte Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf einen nicht rechtswesentlichen Sachumstand. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Bestätigung der F._______ GmbH vom 17. September 2018 vorgelegt, wonach die von die- sem Unternehmen produzierten Betonwaren, «soweit nicht anders ange- geben», «präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren» sind (Beschwerde- beilage 8). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerdeführe- rin ableiten, da auch mit dieser Bestätigung nicht nachgewiesen ist, dass zur Zeit der streitbetroffenen Einfuhren gültige Ursprungsnachweise exis- tierten. 11. 11.1 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass bei den Fallgruppen «[Land]» und «[Name]», bei welchen Präferenzveranlagungen erfolgten, im Zeit- punkt der Einfuhren keine gültigen Ursprungsnachweise vorlagen. Die wei- teren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran – wie im Fol- genden ersichtlich wird – nichts zu ändern. 11.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich ihrer in den Jahren 2011 bis 2015 vorgenommenen tausenden (Fallgruppe «[Land]») bzw. hunderten (Fallgruppe «[Name]») Einfuhren seien jeweils rund 10 % der Zollanmeldungen seitens der Zollverwaltung kontrolliert worden. Trotz die- ser sehr hohen Zahl an Kontrollen sei es kein einziges Mal zu Beanstan- dungen gekommen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin darauf ver- trauen dürfen, dass die vorliegend fraglichen Einfuhren zu Recht mit Prä- ferenzabfertigung erfolgten. Nach Treu und Glauben gehe es nicht an, dass die OZD nachträglich geltend mache, es habe an Ursprungsnachweisen gefehlt (eine entsprechende Argumentation trägt die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit denjenigen Einfuhren vor, bei welcher unter den Verfahrensbeteiligten die Tarifeinreihung streitig ist).
A-5624/2018 Seite 31 Gemäss der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 32 Abs. 3 ZG kann die an- meldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurückgewiesen hat (vgl. E. 5.2.5). Hinzu kommt, dass die zollrechtliche Veranlagung stets eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat. Jede spätere (oder andere) Zollanmeldung ist von der Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen, ohne dass sich die anmeldepflichtige Person mit Recht auf eine frühere (bzw. eine sich nicht auf diese Anmel- dung beziehende) Veranlagung berufen könnte (vgl. E. 5.2.6). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem genannten Vorbringen auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft oder einen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend macht, greift sie vor diesem Hintergrund ins Leere (dies gilt auch in Bezug auf die noch näher zu erörternde Fallgruppe der Einfuhren, bei welcher die Tarifeinreihung streitig ist). Irrelevant ist unter diesen Umstän- den ferner, ob die Zollverwaltung anlässlich von Kontrollen von anderen als den vorliegend streitbetroffenen Zollanmeldungen – wie die Beschwerde- führerin behauptet – keine Mängel geltend machte. 11.3 11.3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin galt für die Ursprungs- nachweise, deren Fehlen die OZD beanstandet, nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungs- nachweisen (VAU, SR 946.32) eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist könne der Beschwerdeführerin nicht mit Recht vorgeworfen werden, es hätten im Zeitpunkt der Einfuhren keine Ursprungsnachweise existiert. Insbesondere dürfe aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin heute keine Ursprungsnachweise mehr vorlegen könne, nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Zu- dem müssten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den Nachweis, dass gültige Ursprungsnachweise vorgelegen hätten, andere Beweismittel als die Originalursprungsnachweise zugelassen werden. 11.3.2 Vorauszuschicken ist hierzu, dass sich die für die Beschwerdefüh- rerin massgebende Aufbewahrungsfrist nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b VAU richtet, da die in dieser Vorschrift statuierte Aufbewahrungspflicht nur für Personen gilt, welche im Zusammenhang mit einem Export aus dem schweizerischen Zollgebiet (vgl. Art. 3 Bst. a und Art. 4 VAU) einen Ur- sprungsnachweis beantragen oder ausfertigen oder den Auftrag zum Be- antragen oder Ausfertigen eines Ursprungsnachweises geben. Die Be- schwerdeführerin fällt nicht unter diese Kategorie von Personen, da sie vor- liegend den Ursprungsausweis nicht als «Ausführerin» aus der Schweiz im
A-5624/2018 Seite 32 Sinne der VAU ausstellte, sondern als Exporteurin aus dem Ausland (vgl. auch Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 15). Von vornherein nicht massgebend für die Beschwerdeführerin sind auch die für «Ausführer» statuierten Aufbewahrungsfristen des Protokolls Nr. 3 2005 (vgl. zu diesen Fristen vorn E. 5.3.3). Vielmehr gilt für die Beschwer- deführerin als Spediteurin und/oder Importeurin in Bezug auf die Original- ursprungsnachweise die Aufbewahrungspflicht von Art. 96 Bst. c ZV, fehlt es doch an einer von dieser Vorschrift abweichenden Ordnung in völker- rechtlichen Verträgen oder im übrigen Bundesrecht (vgl. E. 5.4). In Bezug auf die bis zum 30. Juni 2012 erfolgten Einfuhren hatte demnach die Beschwerdeführerin die Originalursprungsnachweise während mindes- tens fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Art. 96 Bst. c ZV in der bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung. Für die [materiell-rechtliche] Re- gelung der Aufbewahrungspflicht ist mangels Übergangsregelung nach all- gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen [vgl. dazu anstelle vieler: BGE 140 V 136 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen] dasjenige Recht mass- gebend, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung hatte. Deshalb kommt vorliegend für die bis zum 30. Juni 2012 vorgenom- menen Einfuhren Art. 96 Bst. c ZV in der erwähnten Fassung zur Anwen- dung [vgl. zu einer Konstellation mit Übergangsregelung, bei welcher eine Aufbewahrungspflicht für Dokumente übergangsrechtlich im Ergebnis als materielles Recht qualifiziert wurde, Urteil des BVGer A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.4 und 2.8]). Hinsichtlich der übrigen streitbetroffenen Einfuhren hatte die Beschwerde- führerin eine Frist für die Aufbewahrung der Ursprungsnachweise von min- destens drei Jahren zu beachten (Art. 96 Bst. c ZV in der seit dem 1. Juli 2012 in Kraft stehenden Fassung dieser Bestimmung [AS 2012 3477]). Anzumerken ist, dass die beiden hier massgebenden Fassungen von Art. 96 Bst. c ZV (soweit hier interessierend) als rechtskonform zu qualifi- zieren sind. Die Aufbewahrungsfristen von mindestens fünf bzw. mindes- tens drei Jahren erscheinen angesichts der Bedeutung der Ursprungs- nachweise insbesondere nicht als unverhältnismässig. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass gemäss der Rechtsprechung zu Art. 96 ZV in der bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung für aufzubewahrende Zolldokumente bei Fehlen einer Regelung der Aufbewahrungsfrist gar eine zehnjährige Frist galt, nämlich die Zehnjahresfrist von aArt. 962 des Bun-
A-5624/2018 Seite 33 desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) in der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung (AS 2002 949 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 3.7.3, mit Hinweis). 11.3.3 Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung bei der Beschwerdefüh- rerin am 21. Januar 2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei be- schlagnahmte sie unter anderem Unterlagen zu den streitbetroffenen Ein- fuhren der Jahre 2011 und 2012 (vgl. die Liste zum Beschlagnahmeproto- koll in Akten Vorinstanz, act. 05.01.04 [in Ordner 3], S. 3) sowie insbeson- dere Unterlagen zu den Einfuhren der Jahre 2013 und 2014 (vgl. die Liste zum Beschlagnahmeprotokoll in Akten Vorinstanz, act. 05.01.03 [in Ord- ner 3], S. 3). Noch gleichentags fanden mehrere Einvernahmen von Ange- stellten der Beschwerdeführerin statt, bei welchen die fehlenden Ur- sprungsnachweise Thema waren (vgl. Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 12 f., act. 08.05.02 [in Ordner 4], S. 6, act. 08.03.01 [in Ord- ner 4], S. 6 und 10 f.). Am besagten Datum, dem 21. Januar 2015, war die fünfjährige Aufbewah- rungsfrist für Ursprungsnachweise betreffend die bis am 30. Juni 2012 er- folgten streitbetroffenen Einfuhren noch nicht abgelaufen. Ebenso wenig verstrichen war zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Aufbewahrungsfrist für die Ursprungsnachweise zu den seit dem 1. Juli 2012 vorgenommenen Einfuhren. Ab dem Zeitpunkt der Durchführung der erwähnten Hausdurchsuchung (21. Januar 2015) und der gleichentags erfolgten Einvernahmen hätte die Beschwerdeführerin allenfalls vorhanden gewesene Ursprungsnachweise zu den streitbetroffenen Einfuhren der Jahre 2011 bis 2015 nicht mehr ver- nichten oder entfernen dürfen, selbst wenn die in der Zollverordnung sta- tuierte Mindestaufbewahrungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen wäre. Denn jedenfalls seit diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin darüber im Bild, dass die Zollverwaltung die Ursprungsnachweise nach- kontrolliert. Aus diesem Grund hätte sie seither nicht mehr in guten Glau- ben Unterlagen vernichten dürfen, welche für die Präferenzbehandlung be- weismässig von Bedeutung gewesen wären (vgl. zum guten Glauben bei der Vernichtung von Beweisdokumenten im Zusammenhang mit einer Prä- ferenzbehandlung Urteil des BGer 2C_335/2007 vom 19. November 2007 E. 3.4).
A-5624/2018 Seite 34 Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Regelung der für Ursprungsnachweise vorgeschriebenen Mindestaufbe- wahrungsdauer mangels deren Ablaufs zum relevanten Zeitpunkt von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Vorbringen, es müssten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist andere Beweismittel als Ori- ginalursprungsnachweise für den Nachweis des Vorliegens gültiger Ur- sprungsnachweise zugelassen werden, kann unter diesen Umständen da- hingestellt bleiben. 11.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht E. 4.5 des Urteils des BGer 2A.539/2005 vom 12. April 2006 her- angezogen. Zwischen dem damals vom Bundesgericht beurteilten Fall und dem vorliegend zu würdigenden Sachverhalt bestünden – so die Be- schwerdeführerin – rechtserhebliche Unterschiede. Bei der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Konstellation habe nämlich der Zollpflichtige zunächst lediglich einen Antrag auf eine normale definitive Zollabfertigung gestellt, ohne eine Präferenzabfertigung zu verlangen. Das Bundesgericht habe beim betreffenden Fall erkannt, dass bei nicht recht- zeitiger Geltendmachung einer Präferenzbegünstigung eine nachträgliche Präferenzbehandlung ausgeschlossen sei. Die entsprechenden Ausfüh- rungen des Bundesgerichts seien aber nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil die Beschwerdeführerin schon bei den fraglichen Zollan- meldungen die streitige Präferenzbegünstigung geltend gemacht habe. Mit diesen Ausführungen stösst die Beschwerdeführerin von vornhe- rein ins Leere. Denn – wie dargelegt – besteht eine konstante, im vorlie- genden Fall einschlägige neurechtliche Rechtsprechung, wonach eine Prä- ferenzverzollung ausgeschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Einfuhr an einem gültigen Ursprungsnachweis fehlte und kein Antrag auf provisori- sche Verzollung gestellt wurde (vgl. E. 5.2.3). Inwieweit danebst das zum früheren Zollrecht ergangene Urteil des BGer 2A.539/2005 vom 12. April 2006 einschlägig ist, spielt deshalb für den Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens keine Rolle. 12. Dem Dargelegten zufolge fehlte es bei den vorliegend streitbetroffenen Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jewei- ligen (beantragten) definitiven Präferenzverzollung bzw. -veranlagung je- weils am erforderlichen gültigen Ursprungsnachweis. Durch die damit ver- bundenen objektiven Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzge-
A-5624/2018 Seite 35 bung des Bundes wurden Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht entrichtet (aus- führlich E. 9 hiervor; ob auch die Voraussetzungen für «Korrekturen von Veranlagungsverfügungen» im Sinne von Art. 99 ZV [vgl. E. 5.7] erfüllt wä- ren, braucht unter diesen Umständen ebenso wenig geklärt zu werden, wie die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung rechtskonform ist). Da die Beschwerdeführerin überdies bei den in Frage stehenden Importen unbe- strittenermassen mindestens als Auftraggeberin im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG zu betrachten ist, hat sie die Vorinstanz zu Recht als subjektiv nachleistungspflichtig erklärt (E. 5.6.1 in fine). Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die erwähnten Nachforderungsansprü- che verjährt sind. 12.1 Die Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bun- des, welche Grundlage der fraglichen Zollnachforderungen bilden, beste- hen (in objektiver Hinsicht) in Zollhinterziehungen, da es bereits im Zeit- punkt der Zollanmeldungen an gültigen Ursprungsnachweisen fehlte und die Zollanmeldungen damit unrichtig waren (E. 5.5). Da folglich (wiederum in objektiver Hinsicht) qualifizierte Übertretungen in Form von Hinterzie- hungen von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegen, gilt für die Nach- leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR – soweit es um den zu Unrecht nicht erhobenen Zoll geht – rechtsprechungsgemäss eine siebenjährige Verjährungsfrist (E. 5.6.2). Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion (20. Juli 2017) selbst in Bezug auf die älteste der hier streitbetroffenen Einfuhren aus den Jahren 2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen und ruht seit Erlass dieser Verfügung (vgl. E. 5.6.2). 12.2 Die Verjährung der hier in Frage stehenden Pflicht zur Nachentrich- tung von Einfuhrmehrwertsteuern richtet sich, da Steuerhinterziehungen im Sinne von Art. 96 Abs. 4 MWSTG in Frage stehen (E. 5.5), nach dem MWSTG, das ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren für die Festsetzung der Forderung kennt (E. 5.6.2). Die Nachbezugsverfügung wurde – wie erwähnt – am 20. Juli 2017 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war die siebenjährige Frist bzw. waren die siebenjährigen Fristen für die Fest- setzung der in Frage stehenden Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen. Die relativen Verjährungsfristen von fünf Jahren begannen jeweils im Zeit- punkt des Eintritts der Fälligkeit der jeweiligen Zollschuld, also zeitgleich mit der Entstehung der Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen
A-5624/2018 Seite 36 Zollanmeldung, zu laufen (vgl. E. 5.6.2 in fine). Da der – wie gesehen – als zahlungspflichtige Person zu qualifizierenden Beschwerdeführerin die Er- öffnung einer Zollstrafuntersuchung mit Beschluss vom 20. Januar 2015 mitgeteilt wurde (Akten Vorinstanz, act. 01.01.06 [in Ordner 3]; Zustellung am 21. Januar 2015), ruhten die seinerzeit bereits laufenden relativen Ver- jährungsfristen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung (und jedenfalls bis zur Einstellung dieser Strafuntersuchung; vgl. dazu die Einstellungsverfügung vom 11. April 2016 in Beschwerdebeilage 6). Alle fünfjährigen relativen Ver- jährungsfristen in Bezug auf die hier streitbetroffenen Einfuhren wurden schliesslich im April 2016 unterbrochen, weil die Zollkreisdirektion der Be- schwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2016 (zugestellt am 20. April 2016) im Sinne einer verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlung mitteilte, dass sie die Nacherhebung von aufgrund zu Unrecht erfolgter Präferenzveranlagungen (sowie aufgrund von Falschtarifierungen) nicht entrichteten Einfuhrabgaben beabsichtige (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10.01.01 [in Ordner 6] sowie vorn E. 5.6.2 in fine). Damit ist keine der fünfjährigen relativen Verjährungsfristen abgelaufen. Schliesslich ist die ab Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer laufende ab- solute Frist von 15 Jahren (E. 5.6.2 in fine) bei den hier interessierenden Nachforderungen ebenfalls noch nicht verstrichen. 12.3 12.3.1 Es erweist sich somit, dass die von der Zollverwaltung erhobenen Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen im Zusammenhang mit den zu Unrecht mit Präferenzabfertigung erfolgten Einfuhren der Fallgrup- pen «[Land]» und «[Name]» noch nicht verjährt sind. Bei diesem Ergebnis muss es – wie im Folgenden aufgezeigt wird – selbst dann bleiben, wenn man die mit den vorstehenden Erwägungen nicht bereits implizit als unzu- treffend gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verjährung berücksichtigt. 12.3.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Regelung von Art. 12 Abs. 4 VStrR, wonach die Leistungspflicht nicht verjährt, so- lange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind, könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 eingestellt worden sei und es somit an einer in objektiver sowie subjektiver Hinsicht gegebenen Übertretung fehle.
A-5624/2018 Seite 37 Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesem Vorbringen, dass Art. 12 Abs. 4 VStrR nach ständiger Rechtsprechung bereits dann greift, wenn der objektive Tatbestand einer Widerhandlung erfüllt ist (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1, mit Hinweisen). Weil vor- liegend – trotz der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerde- führerin – in objektiver Hinsicht Übertretungen in Form von Abgabehinter- ziehungen vorliegen, kommt nicht nur diese Vorschrift, sondern – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 17) – auch Art. 11 Abs. 2 VStrR zur Anwendung, und zwar rechtsprechungsgemäss mit der Folge, dass für die Nachleistungspflicht in Bezug auf die Zölle eine siebenjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. E. 5.6.2 Abs. 1 und E. 12.2). 12.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass insoweit, als Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegend massgebend sein solle, ge- mäss dem Wortlaut dieser Vorschrift eine fünfjährige, durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausschiebbare Verjährungsfrist gelte. Ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch vorliegend, soweit Art. 11 Abs. 2 VStrR greift, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Diese siebenjährige Frist gilt insbesondere nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet (Be- schwerde, S. 18) – nur für die «maximale Vollstreckungsverjährung». Dies ergibt sich aus folgenden Ausführungen des Bundesgerichts (Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2): «Gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR verjährt die Strafverfolgung (Art. 12 Abs. 4 VStrR) in fünf Jahren, wenn die Übertretung in einer Hinterziehung oder Ge- fährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstat- tung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben besteht; die Frist kann durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Sie ruht zudem nach Art. 11 Abs. 3 VStR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver- fahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht. Ergänzend kommen auf das Verwaltungsstrafrecht die allgemeinen Bestim- mungen des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung (Art. 2 VStrR). Auf- grund des revidierten Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002, AS 2002 2986), der gemäss seinem Absatz 1 auf das Nebenstrafrecht Anwen- dung findet, würde die Frist von Art. 11 Abs. 2 VStrR das Doppelte (zehn Jahre) betragen. Da jedoch das Bundesgericht entschieden hat, dass die Ver- jährungsfrist für Übertretungsstrafen nicht länger sein könne, als sie für Ver- gehen gelte, die im gleichen Gesetz geregelt werden, findet die Verjährungs- frist von sieben Jahren für Vergehen auch auf die Übertretungen im Verwal- tungsstrafrecht Anwendung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar 2007, AS 2006 3459; BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 2C_185/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8: in ASA 82 S. 144 [Zusammenfassung]). Sie ruht gemäss Art. 11
A-5624/2018 Seite 38 Abs. 3 VStrR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Ein- sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (BGE 134 IV 328 E. 2.2). Die Regeln über die Unterbre- chung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung wurden mit Änderung des StGB vom 22. März 2002 zwar aufgehoben, doch wurde Art. 11 Abs. 3 VStrR davon ausgenommen (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB).» 12.3.4 Aus dem vorstehenden Rechtsprechungszitat erhellt auch, dass die Beschwerdeführerin aus dem Wegfall von Tatbeständen der Verjährungs- unterbrechung und des Stillstands in den Verjährungsbestimmungen des allgemeinen Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die dies- bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 17 f.) entbehren somit jeder Grundlage. 13. In Bezug auf die Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung» nimmt die OZD an, dass unrichtige Zollanmeldungen erfolgt seien, indem die Beschwerdefüh- rerin Steinwaren (insbesondere «Bodenplatten aus Granit» und Stelen aus Granit) jeweils fälschlicherweise unter die Tarifnummer 6801.0000 statt un- ter eine Unternummer der Tarifnummer 6802 eingereiht und damit falsch verzollt habe. Wie hiervor ausgeführt (E. 5.2.6 und 11.2), kann die Beschwerdeführerin aus ihrem Vorbringen, sie habe im Zeitraum von 2011 bis 2015 unzählige Male Einfuhren in der Art derjenigen der Fallgruppe «Tarifierung» getätigt, ohne dass es zu Beanstandungen seitens der Zollverwaltung gekommen sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Davon abgesehen ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 12 VStrR zur Nachleistung nicht entrichteter Zölle und Einfuhr- mehrwertsteuern verpflichtet wäre, wenn in den fraglichen Zollanmeldun- gen, welche zu antragsgemässen Veranlagungen geführt haben, tatsäch- lich statt der Tarifnummer 6801.0000 die gegebenenfalls jeweils einschlä- gige Unternummer der Tarifnummer 6802 (mit einem höheren Zollansatz als bei der Nummer 6801.0000) hätte angegeben werden müssen (vgl. E. 9 und 12 in initio hiervor; was die Verjährung der entsprechenden Nachleis- tungspflicht betrifft, gelten die hiervor zu den Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» angestellte E. 12 ebenfalls sinngemäss). Streitig und zu klären bleibt damit einzig, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Ta- rifeinreihung richtig war.
A-5624/2018 Seite 39 14. 14.1 Dem Gebrauchstarif (E. 4.1) war im Zeitraum der strittigen Einfuhren im Zusammenhang mit den genannten Tarifnummern (soweit hier interes- sierend) das Folgende zu entnehmen: 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 6801.0000 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) 6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schie- fer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich ge- färbt: 6802.1000 - Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren grösste Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingelegt werden kann; Körner, Splitter und Pulver, künstlich gefärbt
A-5624/2018 Seite 40 6802.9900 - - andere Steine 14.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 68 (zur Bedeutung der Erläuterungen E. 4.5) hielten unter der Nummer 6801 (soweit vorliegend relevant) Folgen- des fest: «Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausge- nommen Schiefer) Hierher gehören Natursteine (z.B. Sandsteine, Granit, Porphyr), andere als Schiefer, in Formen wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und andern dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, auch wenn sie für andere Zwecke verwendbar sind. [...]» 14.3 Als Ergänzung der Zollverwaltung zum Entscheid Nr. 3168.20.2000.2 über Warentarifierungen zum Zolltarif (im Internet abrufbar unter www.tares.ch, zu finden über den Link «Entscheide») findet sich folgender Passus: «N.B. In die TN 6801.0000 gehören nur Platten zum Pflastern von Strassen und Plätzen sowie anderen dem Verkehr (öffentlich oder privat) dienenden Bodenflächen. Die Dicke solcher Platten ist in der Regel über 6 cm.» 14.4 Gemäss den schweizerischen Erläuterungen zu Kapitel 68 gehören zu den Nummern 6802.2100 bis 6802.2900 «Werksteine und Waren dar- aus (einschliesslich Warenrohlinge), lediglich behauen oder gesägt, die eine oder mehrere ebene oder glatte Flächen haben; diese letzteren kön- nen mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein». Abfasungen und Abrundungen zum Brechen scharfer Kanten und Ecken werden nach diesen Erläuterungen noch toleriert. Zu den Zolltarifnummern 6802.9100 bis 6802.9900 zählen gemäss diesen Erläuterungen ausser Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise poliert ist, namentlich Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise geho- belt, gesandelt, fein oder grob geschliffen ist. 15. 15.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid eine mit Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfolgte Einfuhr als repräsentati- ves Beispiel für sämtliche vorliegend mit Blick auf die Tarifeinreihung strei- tigen Importe betrachtet. Es rechtfertigt sich deshalb, zunächst aus- schliesslich auf diese Einfuhr einzugehen:
A-5624/2018 Seite 41 In Bezug auf die Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 und die zugehörige Rechnung legte die OZD dar, dass und weshalb ihrer Auffas- sung nach die im Rahmen der entsprechenden Einfuhr importierten Bo- denplatten und Stelen zu Unrecht der Tarifnummer 6801.0000 statt den Tarifnummern 6802.9300 (Bodenplatten) bzw. 6802.2300 (Stelen) zuge- ordnet wurden (vgl. E. 7.6 ff. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Hinsichtlich der Bodenplatten hielt die OZD dabei insbesondere für ent- scheidend, dass diese aufgrund ihrer Dicke von lediglich 3 cm nicht als zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen sowie anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen geeignet seien. Zu den Stelen er- klärte die OZD, die auf der Rechnung (jedoch eben nicht auf der Einfuhr- zollanmeldung) ausgewiesene Tarifnummer 6802.2300 sei zutreffend. 15.2 15.2.1 Die im Rahmen der genannten Zollanmeldung vom 5. April 2011 als «Pflastersteine aus Granit» unter der Zolltarifnummer 6801.0000 zur Ein- fuhr angemeldeten Waren sind in der aktenkundigen «Zollrechnung» ***8 vom 6. April 2011 wie folgt beschrieben (Akten Vorinstanz, Ordner 12, Bei- lage zur Einfuhrliste ***1.1 zur Zollanmeldung ***1 vom 5. April 2011): «VRC Granit 603 hellgrau Bodenplatten [weitere Eigenschaften] 40 x 60 x 3 cm China 6802 2300 000
VRC Granit 603 hellgrau Stelen [weitere Eigenschaften] 10/25 cm 160 cm lang China 6802 2300 000
VRC Granit 603 hellgrau Bodenplatten [weitere Eigenschaften] 30 x 60 x 3 cm China 6802 2300 000»
Aus dieser Beschreibung ist ersichtlich, dass der Rechnungsaussteller selbst nicht nur die Stelen, sondern auch die in Frage stehenden Boden- platten der Zolltarifnummer 6802.2300 und damit jedenfalls nicht der Tarif- nummer 6801.0000 zuordnete. 15.2.2 Eine Einreihung der Bodenplatten unter die Tarifnummer 6801.0000 würde, wie der Tariftext deutlich macht, voraussetzen, dass es sich um
A-5624/2018 Seite 42 Steine handelt, welche zum Pflastern oder als Bordsteine zum Einfassen von Verkehrsflächen verwendet werden (vgl. E. 14.1). Das Vorliegen sol- cher Steine ist nach den hiervor genannten Erläuterungen zu Kapi- tel 68 (vgl. E. 14.2) bei Natursteinen in Formen, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, zu bejahen. Gemäss der erwähnten Ergänzung zum Entscheid 3168.20.2000.2 weisen entspre- chende Steine regelmässig eine Dicke von über 6 cm auf (vgl. E. 14.3). Die hier in Frage stehenden Bodenplatten haben aber mit bloss 3 cm eine nicht einmal halb so grosse Dicke. Bei dieser Sachlage fallen die am 5. April 2011 importierten Bodenplatten nicht unter Natursteine in Formen, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, und lassen sie sich somit nicht der Tarif- nummer 6801.0000 für «Pflastersteine, Bordsteine und Schieferplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)» zuordnen. 15.2.3 In Bezug auf das Unterscheidungsmerkmal der Dicke der Platten ist festzuhalten, dass dieses weder im HS (E. 4.1 ff.) noch den Erläuterungen der Weltzollorganisation (E. 4.5) vorgesehen ist. Auch beabsichtigen die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens eine einheitliche Auslegung der Nomenklatur (E. 4.5); die Vorinstanz weist jedoch nicht nach, dass auch andere Staaten (neben weiteren) dieses Kriterium anwenden würden. Al- lerdings ist es zuweilen schwierig, konkrete Waren der zutreffenden Tarif- nummer zuzuordnen. Auch ist es aus Praktikabilitätsgründen in der Ver- waltungspraxis mitunter unerlässlich, an gewisse formale Gegebenheiten anzuknüpfen bzw. schematische Regelungen aufzustellen (vgl. Urteil des BVGer A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4.2). Es ist daher zulässig, wenn die OZD praktikable Unterscheidungsmerkmale festlegt, sofern diese den vertraglichen und gesetzlichen Merkmalen nicht wiedersprechen, son- dern diese lediglich präzisieren. Eine solche Verwaltungspraxis dient letzt- lich auch der Rechtssicherheit. Dass eine entsprechende Verwaltungspraxis besteht, belegt die Vorinstanz dadurch, dass sie mit der Vernehmlassung drei ihrer Tarifierungsentschei- den einreicht, in denen Boden- bzw. Natursteinplatten aus Granit mit einer Dicke von 3 cm oder weniger nicht unter die Tarifnummer 6801, sondern unter die Tarifnummer 6802 eingereiht wurden (Akten Vorinstanz, act. 7a– 7c [in Ordner 1]).
A-5624/2018 Seite 43 15.2.4 Gerichte sind nun an eine Verwaltungspraxis – ebenso wie an Ver- waltungsverordnungen, auf denen sie beruht – nicht gebunden (vgl. E. 2.3). Allerdings berücksichtigen sie diese mit, sofern sie eine ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Sowohl Steine zum Pflastern als auch Bordsteine weisen in der Regel eine «Dicke» von mindestens 6 cm auf. Werden die Steine zum Pflastern von dem Verkehr dienenden Bodenflächen verwendet (vgl. E. 14.2), müssen sie eine gewisse Dicke aufweisen, um die Belastung durch den Verkehr aushalten zu können. Dies gilt auch bei widerstandsfähigen Steinsorten wie Granit. Zu dünne Bordsteine (also Steine zum Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen; eben- falls E. 14.2) wiederum können ihren Zweck, nämlich einerseits eine Ab- grenzung zu markieren und andererseits der Befestigung der Fläche zu dienen weniger gut wahrnehmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ins- besondere für den Markierungszweck gelegentlich auch dünnere Steine Anwendung finden. Insgesamt erweist sich aber das Kriterium einer Dicke von mindestens 6 cm als sachgerechte Konkretisierung des in den Erläu- terungen enthaltenen, bereits im Tariftext angelegten Kriteriums der «For- men wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen ge- braucht werden». 15.2.5 Auch für die vorliegend streitbetroffenen Platten kommt nach dem Gesagten nur die (von der Vorinstanz vorgenommene) Zuordnung zur Zoll- tarifnummer 6802 in Betracht. 15.3 Zu den am 5. April 2011 importierten Stelen ist festzuhalten, dass es sich bei Stelen in der Regel um aufgestellte Steinplatten handelt. Sie kön- nen beispielsweise als Sichtschutz dienen, werden aber nicht üblicher- weise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und an- deren dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht. Damit fällt eine Einreihung unter die Tarifnummer 6801.0000 gleichermassen wie bei den Bodenplatten nicht in Betracht (vgl. E. 14.2). Die OZD hat zu Recht erkannt, dass stattdessen zur Tarifnummer 6802.2300 zuzuordnende Steine aus Granit vorliegen. Bezeichnenderweise war denn auch in der zur Zollanmel- dung gehörenden Rechnung im Zusammenhang mit diesen Steinen auf die Tarifnummer 6802.2300 verwiesen worden.
A-5624/2018 Seite 44 15.4 Es zeigt sich somit, dass die Vorinstanz die mit der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 importierten «Pflastersteine aus Granit» korrek- terweise unter die Zolltarifnummern 6802.9300 (Bodenplatten) und 6802.2300 (Stelen) subsumiert hat (die Unternummern sind denn auch nicht bestritten). Daran nichts ändern können die Vorbringen der Be- schwerdeführerin: 15.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweisung auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Verbandes Schweizerischer Pfläster- meister vom 19. September 2018 vor, auch Platten mit einer Dicke von 3 cm könnten für den Strassenbau verwendet werden (vgl. dazu Be- schwerde, S. 22; sowie Beschwerdebeilage 7). Dem erwähnten Gutachten geht zwar nicht schon deshalb, weil es im Auf- trag einer Partei verfasst wurde, der Beweiswert ab. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt diesem Parteigutachten jedoch ein geringerer Rang als etwa einem vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrens- recht eingeholten Gutachten zu (vgl. Urteile des BVGer A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 4.2.4, A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.1.2, mit Hinweisen). Überdies wird im fraglichen Parteigutachten – soweit hier interessierend – einzig ausgeführt, dass Platten mit einer Dicke von 3 cm «unter Anwen- dung der fachlich korrekten Konzeptionierung, insbesondere der Bauweise und unter Berücksichtigung der verschiedenen Verkehrslastklassen selbst- verständlich für Bauteile wie z.B. Bürgersteige, Verkehrsinseln, Eingangs- bereiche zu Gebäuden und Plätze angewendet werden» könnten und es keine «generelle Mindestdicke von 6 cm für Platten [für den Aussenbereich bzw. Natursteinplatten]» gebe (Beschwerdebeilage 7, S. 3). Soweit die Be- schwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten sucht, ver- kennt sie, dass gemäss den hier massgebenden Erläuterungen zu Kapi- tel 68 für die Zuordnung eines Natursteines massgebend ist, ob er seiner Form nach «üblicherweise» zur Pflasterung oder Einfassung von Verkehrs- flächen gebraucht wird. Aus dem eingereichten Gutachten mag zwar her- vorgehen, dass Bodenplatten mit einer Dicke von 3 cm unter bestimmten Voraussetzungen auch zu solchen Zwecken verwendet werden können. Dem Gutachten lässt sich aber nicht entnehmen, dass es «üblich» ist, zur Pflasterung sowie Einfassung von Verkehrsflächen Platten aus Naturstei- nen mit einer Dicke von lediglich 3 cm einzusetzen.
A-5624/2018 Seite 45 Die Ausführungen im Gutachten, wonach es keine generelle Mindestdicke von 6 cm gebe, beziehen sich im Übrigen offensichtlich ohnehin nur auf die Gutachterfrage nach «Anforderungen und Vorschriften über Konzeption und Baustoffe von Plattendecken» (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 1 und 3), nicht aber auf die Frage der Verbreitung bzw. Üblichkeit dünnerer Platten als Waren zur Pflasterung sowie Einfassung von Verkehrsflächen. Sie be- ziehen sie sich also auf die schweizerischen und europäischen Normen, welche «Leistungsanforderungen und die entsprechenden Prüfverfahren für Natursteinplatten für Aussenbereiche und Strassenbefestigungen» fest- legen (Beschwerdebeilage 7 S. 1). Vorliegend geht es jedoch um eine zoll- tarifarische Einordnung und die Frage, ob die von der Vorinstanz vorge- nommene Konkretisierung der (völker-)rechtlichen Regeln zulässig ist. Die im Gutachten genannten Normen vermögen allenfalls Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage zu bieten. Entscheidend bleiben aber die zoll- rechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungen im Gutachten schliessen da- mit nicht aus, dass der Richtwert einer Dicke von in der Regel über 6 cm für Platten zum Pflastern von – dem Verkehr dienenden – Bodenflächen (vgl. E. 14.3) inhaltlich gesehen eine sachgerechte Konkretisierung des in den Erläuterungen enthaltenen, bereits im Tariftext angelegten Kriteriums der Formen bildet, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen sol- cher Flächen benötigt werden (vgl. E. 14.1 f. und 15.2.4). Die vorliegend in Frage stehende Dicke der Platte unterschreitet den Richt- wert von über 6 cm – wie bereits erwähnt – um nicht weniger als die Hälfte, weshalb (anders als die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen sucht) mit hinreichender Gewissheit davon gesprochen werden kann, dass sich die Plattenform nicht mehr im Rahmen des dafür Üblichen bewegt. 15.4.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweisung auf das erwähnte Gutachten auch geltend, die Bezeichnung «aufgeraut» lasse nicht auf eine Bearbeitung der Steine für den Innenbereich schliessen. Mit dieser Be- zeichnung werde nicht etwa eine Bearbeitung, sondern die Rutschfestig- keit von Aussenplatten angesprochen. Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle aus dem Gutachten ergibt sich entgegen ihrer Darstellung nicht, dass es sich bei der Bezeich- nung «aufgeraut» lediglich um eine Beschreibung der Rutschfestigkeit und nicht um einen Hinweis auf eine Bearbeitung handelt. Im einschlägigen Passus des Gutachtens findet sich nämlich der Terminus «gesägt + aufge- raut» als eines von mehreren Beispielen für «typische Oberflächenbear- beitungen für Natursteine im Aussenbereich» (Beschwerdebeilage 7, S. 3).
A-5624/2018 Seite 46 Vor diesem Hintergrund liesse sich insbesondere nicht mit Recht geltend machen, die Bodenplatten und Stelen, deren Einfuhr Gegenstand der Zoll- anmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 war, seien nicht im Sinne der Zollta- rifnummer 6802 bearbeitet gewesen. Selbst wenn im Übrigen die Rutsch- festigkeit bzw. Oberflächenbeschaffenheit der hier interessierenden Steine für sich allein für deren übliche Verwendung zur Pflasterung oder Einfas- sung von Verkehrsflächen und damit für eine Einreihung unter die Tarif- nummer 6801.0000 sprechen würde, erscheint eine entsprechende Tarifi- erung – wie gesehen – mit Blick auf die Form dieser Steine (bzw. deren Dicke) als ausgeschlossen. 15.4.3 Aus der unaufgefordert am 29. Mai 2019 nachgereichten Tarifaus- kunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 kann die Be- schwerdeführerin schon deshalb nichts für sich ableiten, weil daraus nicht hervorgeht, ob es sich bei den – Gegenstand der Auskunft bildenden – Waren tatsächlich um mit den vorliegend strittigen Waren unter massgebli- chen Gesichtspunkten vergleichbare Steine bzw. Platten handelte; insbe- sondere ist nicht ersichtlich, ob diese Waren auch lediglich eine Dicke von genau oder rund 3 cm aufwiesen. Unter diesen Umständen kann dahinge- stellt bleiben, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die Tarifauskunft ei- nes ausländischen Zollamtes zu beachten hätte. 16. 16.1 Nach der bereits erwähnten Ansicht der Vorinstanz waren sämtliche Fälle, bei welchen sie vorliegend Nachforderungen aufgrund (falscher) Ta- rifeinreihung erhoben hat, soweit rechtserheblich vergleichbar mit der ge- stützt auf die Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfolgten Einfuhr. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es lasse sich nicht «von einem einzigen Beispiel [dem Fall der Einfuhr mit der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011] auf alle betroffenen Fälle» schliessen (Beschwerde, S. 21). Letzteres gehe schon deshalb nicht an, weil die vorliegenden Rechnungen unterschiedliche Warenbeschreibun- gen enthalten würden. Aufgrund der voneinander abweichenden Warenbe- schreibungen sei davon auszugehen, dass in den nicht von der Zollanmel- dung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfassten Fällen Waren mit rechtswesent- lich anderen Eigenschaften eingeführt worden seien (Beschwerde, S. 11 und 21).
A-5624/2018 Seite 47 16.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei allen in den Nachbezugslisten aufgeführten Fällen falscher Tarifierung – soweit rechtserheblich – ver- gleichbar verhielt wie bei der Gegenstand der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 bildenden Einfuhr: Die von der Beschwerdeführerin behaupteten rechtswesentlichen Unter- schiede unter den Warenbezeichnungen der hier interessierenden Rech- nungen sind völlig unsubstantiiert. Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf eine von der Zollverwaltung erstellte, als «Liste Tarifeinreihung Artikel X._______ AG» bezeichnete Liste (Beschwerde, S. 11. Die Liste liegt als Beschwerdebeilage 10 vor. Vgl. dazu auch Akten Vorinstanz, act. 10.01.01 [in Ordner 6], S. 3). Doch zeigt die Beschwerdeführerin – auch bei Berück- sichtigung der in der Liste notierten Warenbezeichnungen – nicht einmal ansatzweise auf, weshalb und inwiefern sich dieser Liste entnehmen las- sen sollte, dass die Warenbezeichnungen in den einschlägigen Rechnun- gen derart stark von der Warenumschreibung in der genannten «Zollrech- nung» ***8 (vgl. E. 15.2.1) abwichen, dass die Einfuhr mit der Zollanmel- dung Nr. ***1 vom 5. April 2011 nicht – soweit rechtserheblich – repräsen- tativ für alle Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung» ist. Vielmehr be- schränkt sich die Beschwerdeführerin in diesem Kontext darauf, die Ver- mutung zu äussern, dass mit der Liste auf die Problematik der «Tarifeinrei- hung» Bezug genommen werde (Beschwerde, S. 11). Trotz der umfassenden Dokumentation der streitbetroffenen Einfuhren in den Akten der Vorinstanz benennt die Beschwerdeführerin sodann be- zeichnenderweise keine einzige konkrete Rechnung zu den fraglichen Ein- fuhren der Fallgruppe «Tarifierung», welche eine nicht mit der Rechnung zur Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 vergleichbare Warenbe- schreibung enthielte. Den von der Zollverwaltung erstellten Listen ist dem- gegenüber zu entnehmen, dass nicht alle unter der Tarifnummer 6801.0000 eingeführten Waren umtarifiert wurden, sondern diverse Einfuh- ren unter dieser Nummer belassen wurden, welche auch nicht Gegenstand der Fallgruppe «Tarifierung» sind. Auch das spricht für die differenzierte Vorgehensweise der Vorinstanz. Zum Bild, dass in den hier in Frage stehenden Fällen zu Unrecht Zollan- meldungen unter der Tarifnummer 6801 (bzw. 6801.0000) erfolgt sind, pas- sen in schwer wiegender Weise die Aussagen B._______s anlässlich der erwähnten Einvernahme vom 1. Juli 2015 (vgl. Akten Vorinstanz, act. 08.04.01 [in Ordner 4], S. 5 ff., auch zum Folgenden):
A-5624/2018 Seite 48 Anlässlich der Einvernahme wurden diesem (in der fraglichen Zeit) Ange- stellten der Beschwerdeführerin verschiedene Einfuhrlisten vorgelegt, nach welchen Zollanmeldungen unter der Tarifnummer 6801 erfolgten, obschon die zugehörigen Zollrechnungen betreffend die importierten Wa- ren andere Tarifnummern auswiesen. B._______ erklärte dazu insbeson- dere, man habe gewusst, dass nicht alles so laufe, «wie es eigentlich müsste bei den Verzollungen». Zudem sagte er in diesem Kontext bezeich- nenderweise aus, bei den Bodenplatten habe man unter dem «gleichen Chef» «bewusst immer 6801 deklariert». Zwar kommt es im vorliegenden Kontext nicht auf die Absicht der Beteiligten an, da für eine Nachforderung im Sinne von Art. 12 VStrR nur in objektiver Hinsicht eine Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegen muss (vgl. E. 5.6.1). Die genannten Aussagen B._______s machen aber deutlich, dass die zur Fallgruppe «Tarifierung» zählenden Fälle gleich gelagert wa- ren. Ob die Aussagen B._______s, die er im Verlauf der Einvernahme teilweise wieder relativierte, auch darauf schliessen lassen, dass er (im Auftrag der Beschwerdeführerin) bewusst falsche Tarifierungen vorgenommen hat (vgl. dazu E. 7.9 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Be- schwerde, S. 23), braucht mit Blick darauf, dass es auf die Absicht der Be- teiligten nicht ankommt, nicht entschieden zu werden. 17. Nach dem Gesagten gelangt die OZD im angefochtenen Beschwerdeent- scheid zu Recht zum Schluss, dass die Gegenstand der Nachforderungs- verfügung vom 20. Juli 2017 bildenden Einfuhrabgaben geschuldet sind. Der insgesamt nachgeforderte Betrag (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von Fr. 818'126.90 ist in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten. Hinweise dafür, dass die diesbezüglichen Berechnungen der Zollverwaltung unrich- tig wären, liegen nicht vor. Nicht substantiiert bestritten und soweit erkenn- bar ebenfalls nicht unrichtig ist sodann die seitens der Zollverwaltung vor- genommene Festsetzung des Verzugszinses im Zusammenhang mit den geltend gemachten Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-5624/2018 Seite 49 18. Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 13'000.- festzusetzenden Verfahrenskos- ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra- rio). 19. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Jedenfalls insoweit, als es hier um eine Streitigkeit über den Nachbezug von Einfuhrabgaben wegen Verweigerung einer Zollpräferenz aufgrund nachträglicher Feststellung des Fehlens gültiger Ursprungsnachweise geht, betrifft das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit (vgl. Urteile des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2, 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 1.3) und steht gemäss den einschlägigen Bestim- mungen (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) die Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-5624/2018 Seite 50 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, so- fern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: