Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5605/2017
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5605/2017

Urteil vom 17. Januar 2018 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.

Parteien

A.X._______ Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde.

A-5605/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus den Niederlanden stammende A.X._______ kam mit seiner Frau und seiner schwer behinderten Tochter im Jahre 2010 in die Schweiz, wo ihnen gestützt auf die niederländische Rente der Tochter der Aufenthalt als erwerbslose Unionsbürger bewilligt wurde. Im Jahre 2011 stellten die nie- derländischen Behörden ihre Rentenzahlungen an die Tochter wegen Wegzugs der Berechtigten ins Ausland ein. Infolgedessen musste die Fa- milie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Aufgrund ihrer finanziellen Si- tuation widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern im März 2013 die Aufenthaltsbewilligung der Familie X.. Die- ser Widerruf wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_243/2015 vom 2. November 2015). B. In der Folge kamen A.X. und seine Familie ihrer Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen, freiwillig nicht nach, weshalb sie im September 2016 mit polizeilichen Zwangsmitteln in die Niederlande verbracht wurden. Im Dezember 2016 reiste die Familie X._______ wieder in die Schweiz ein, worauf das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM) mit drei separaten Verfügungen vom 15. Februar 2017 gegen alle drei Perso- nen ein jeweils dreijähriges Einreiseverbot verhängte. Die Verfügungen wurden daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (zum Gan- zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-1148/2017 vom 7. Juli 2017). C. Gemäss eigenen Angaben wurden A.X._______ und seine Familie am 17. März 2017 wiederum in die Niederlande verbracht. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungs- gericht im Verfahren F-1148/2017 die aufschiebende Wirkung der Be- schwerden wieder her, worauf A.X._______ mit Schreiben vom 6. Juni 2017 gestützt auf Art. 55 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ein gegen das SEM gerichtetes Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren beim Bundesamt für Justiz einreichte. Darin forderte er für den erlittenen Unbill und für sein angeblich durch die Polizei und den Migrationsdienst aus seinen Wohnungen und Garagen gestohlenes Eigentum einen Schadenersatz von mehreren

A-5605/2017 Seite 3 Fr. 100‘000.--. Sein Begehren wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: EFD) weiter- geleitet. Dieses ging am 5. Juli 2017 beim EFD ein. Daraufhin forderte ihn das EFD mit Schreiben vom 10. Juli 2017 auf, innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt ihres Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob A.X._______ Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-4235/2017). E. Im Rahmen seines Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens verlangte A.X._______ mit Schreiben vom 21. August 2017 vom EFD im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 20‘000.-- auf seine Schadenersatzforderung. F. Mit Schreiben vom 29. September 2017 erhebt A.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig er- sucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die Rückgabe seiner Schlüssel und seines Inventars sowie um die Zahlung eines Vorschusses auf seinen Schadenersatz. Betreffend die Rechtsverzögerungsbe- schwerde macht er sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz zu seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren noch keine Stellung genom- men habe, obwohl bereits drei Monaten vergangen seien. Zudem sei die Vorinstanz bis jetzt noch nicht auf sein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingegangen. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies im Verfahren A-4235/2017 mit Urteil vom 3. Oktober 2017 die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfü- gung ab, soweit es auf diese eintrat. Daraufhin ersuchte der Beschwerde- führer am 16. Oktober 2017 bei der Vorinstanz um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. H. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017 reicht der Be- schwerdeführer Ergänzungen zu seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.

A-5605/2017 Seite 4 I. Die Vorinstanz wies mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2017 beantragten vor- sorglichen Massnahmen sowie sein Gesuch vom 16. Oktober 2017 betref- fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichentags ver- fasste die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbe- schwerde. Sie beantragt darin deren Abweisung, soweit auf diese einge- treten werden könne. J. Gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das darauf daraufhin eröffnete Verfahren A-6298/2017 dauert noch an. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 trat das Bundesverwal- tungsgericht im vorliegenden Verfahren auf das Gesuch des Beschwerde- führers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_978/2017 vom 20. November 2017 ebenfalls nicht ein. L. Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 20. November 2017 und 7. Januar 2018 unaufgefordert Schlussbemerkungen ein. M. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann ebenfalls Beschwerde geführt werden

A-5605/2017 Seite 5 (Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz zustän- dig (Urteil BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1; Urteile BVGer B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 1.1 und E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 1.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Wald- mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 12 zu Art. 46a VwVG). Das EFD ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwal- tungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Sie können je- derzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil BVGer E-5385/2017 vom 25. Ok- tober 2017 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 295 N 5.20). Zudem muss die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder ver- zögerten Amtshandlung haben. Wird eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht, muss ein materielles Interesse freilich nicht dargetan sein, ein aktuelles Interesse genügt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 296 N 5.23). Zur formellen Rechtsverweigerung zählt unter anderem die Rechtsverzögerung, bei welcher die Behörde zwar gewillt ist, tätig zu wer- den beziehungsweise eine Entscheidung zu fällen, sie jedoch ihrer Ver- pflichtung nicht innert angemessener Frist nachkommt und damit das Ver- fahren verschleppt (UHLMANN/WALLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 2 zu Art. 46a VwVG). Hingegen entfällt praxisgemäss das aktuelle, rechtlich geschützte Inte- resse an der Behandlung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Aus- fällung des ausstehenden Entscheids durch die zuständige Behörde. In

A-5605/2017 Seite 6 diesem Fall wird das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben (BGE 125 V 373 E. 1; Urteil BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 301 N 5.31). Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatz- und Genugtuungsbe- gehren auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, vermittelt es einer ge- schädigten Person einen Haftungsanspruch gegen den Bund (vgl. Art. 3 ff. VG). Für die Beurteilung des Gesuchs mittels Verfügung ist die Vorinstanz zuständig (Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung zum Verant- wortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung seines Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens durch die Vorinstanz mittels Verfügung ist somit grundsätzlich gegeben. Des Wei- teren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend. Nachdem die Vorinstanz im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht über sein Begehren und die beantragte vorsorgliche Mass- nahme entschieden hatte, war sein Interesse von aktueller Natur. In der Zwischenzeit hat die Vorinstanz jedoch mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 über die mit Schreiben vom 21. August 2017 beantrag- ten vorsorglichen Massnahmen einen Entscheid gefällt. Seine Rechtsver- zögerungsbeschwerde ist somit infolge Wegfalls eines aktuellen Interesses an deren Beurteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit sie den Vorwurf der Untätigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der beantragten vorsorglichen Massnahmen betrifft. Im Übrigen ist auf die formgerecht ein- gereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein- zutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei- den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.; Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2).

A-5605/2017 Seite 7 3. 3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan- zen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleuni- gungsgebot; BGE 135 III 127 E. 3.4). Eine überlange Verfahrensdauer ist zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen (UHL- MANN/WALLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 21 zu Art. 46a VwVG). Ansonsten beurteilt sich die Angemessenheit einer Verfahrens- dauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind namentlich die Komplexität des Falls, das Verhalten der Verfahrens- beteiligten und die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie die Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (BGE 135 I 265 E. 4.4; Urteil BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3). 3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe nicht wie gesetzlich vorgesehenen innerhalb dreier Monate Stellung zu sei- nem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren genommen. Damit scheint er sich auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VG zu berufen, wonach eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund beim Bundesgericht als einzige Instanz erhoben werden kann, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat. Indes weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass diese Frist nicht einer gesetzlich festgelegten Behand- lungsfrist gleichkommt. Selbst wenn darin eine Behandlungsfrist zu sehen wäre, wäre sie auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Das Klageverfahren nach Art. 10 Abs. 2 VG kommt nämlich nur bei streitigen Ansprüchen aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-c bis VG zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 2 VG), zu welchen Mitar- beiter des SEM offensichtlich nicht zählen. Im Übrigen findet sich weder im VG noch in der dazugehörenden Verordnung eine gesetzlich statuierte Be- handlungsfrist. Die Verfahrensdauer ist deshalb nach den konkreten Um- ständen zu beurteilen (vgl. oben E. 3.1). 3.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer umgehend nach Eingang seines Begehrens mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zur Zahlung eines Kos- tenvorschusses aufgefordert. Nachdem er diese Kostenvorschussverfü- gung angefochten hatte, musste die Vorinstanz keine weiteren Schritte un- ternehmen und durfte das betreffende Urteil der Beschwerdeinstanz ab- warten. Im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde stand dieses

A-5605/2017 Seite 8 noch aus, weshalb der Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Unrecht erho- ben wurde. Selbst im jetzigen Urteilszeitpunkt ist die andauernde Untätig- keit der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Einerseits hat der Beschwerde- führer in der Zwischenzeit die vom Bundesverwaltungsgericht als recht- mässig beurteilte Kostenvorschussforderung noch immer nicht bezahlt. An- dererseits steht einem Fortschreiten des Verfahrens seine Beschwerde ge- gen die durch die Vorinstanz abgelehnte Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Wege. Im Ergebnis erweist sich somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde – so- weit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 1.2) – als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4. 4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden, unter anderem wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auf- erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so wer- den die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhal- ten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). 4.2 Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wird, unter- liegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm grund- sätzlich die diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Auf- grund der aktenkundigen Umstände des Beschwerdeführers und seiner Familie rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu verzichten. Es kann daher offen bleiben, ob er auch die Kosten, welche für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahren angefallen sind, zu tragen hätte. 5. 5.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das

A-5605/2017 Seite 9 Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festset- zung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Die Parteientschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine Auslagen geltend. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht daher von vornherein kein Anlass. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5605/2017 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Andreas Kunz

A-5605/2017 Seite 11

Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf- tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so- weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 100 BGG

i.V.m

  • Art. 6 i.V.m

Verordnung

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VG

  • Art. 3 VG
  • Art. 10 VG

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 5 VGKE
  • Art. 8 VGKE
  • Art. 15 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 46a VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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