Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5604/2022
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5604/2022

Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ, Erstinstanz,

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Haushaltabgabe.

A-5604/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 16. Januar 2019 stellte die Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe, die SERAFE AG (nachfolgend: SERAFE), A._______ (nachfolgend: Abgabepflichtiger) Radio- und Fernsehabgaben (sog. Haushaltabgabe) in der Höhe von Fr. 365.-- für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Rechnung. A.b Mit Formulargesuch vom 8. Februar 2019 ersuchte der Abgabepflich- tige (nachfolgend: Gesuchsteller) um Befreiung von der Abgabepflicht (sog. Opting-Out) für seinen Haushalt (Adresse). Hierbei gab er an, über einen Laptop und ein Smartphone sowie einen Internetanschluss inkl. WIFI zu verfügen. A.c Am 29. Januar 2020 stellte ihm die SERAFE den Betrag von Fr. 730.-- in Rechnung. Diese Rechnung betraf die Haushaltabgabe für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020. A.d Mit E-Mail vom 10. Februar 2020 monierte der Gesuchsteller, dass er trotz Opting-Out weiterhin Rechnungen betreffend die Haushaltabgabe er- halte. A.e Mit Schreiben vom 24. März 2020 teilte die SERAFE dem Gesuchstel- ler mit, dass sie ihn nicht teilweise von der Abgabepflicht befreien könne, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. A.f Mit Formular vom 31. März 2020 ersuchte der Gesuchsteller erneut um Befreiung von der Radio- und Fernsehabgabe und erklärte sich bereit, seine Anschlüsse plombieren zu lassen. Gleichzeitig erklärte er, dass er über keinerlei zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeig- nete Geräte verfüge. A.g Nach weiterer umfangreicher Korrespondenz teilte der Gesuchsteller der SERAFE mit E-Mail vom 5. Dezember 2021 mit, seit 16. November 2021 über einen Fernseher zu verfügen und sich per dato für die Haus- haltabgabe anzumelden. A.h Nach weiterer Korrespondenz lehnte die SERAFE mit Verfügung vom 7. Juli 2022 das Gesuch vom 8. Februar 2019 um Opting-Out ab und

A-5604/2022 Seite 3 erklärte den Gesuchsteller für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezem- ber 2019 (Haushalt am [Adresse]) als abgabepflichtig. B. B.a Dagegen beschwerte sich der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Au- gust 2022 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; nachfolgend: BAKOM oder Erstinstanz) und beantragte, die Verfügung vom 7. Juli 2022 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be- schwerdegegnerin. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er zwar wegen seines Studiums und seiner Arbeit über einen Laptop und ein «Handy» verfügt habe, über diese Geräte jedoch weder ferngesehen noch Radio gehört habe. Er sei erst seit 16. November 2021 abgabepflichtig. Ferner werde er gegenüber den Bezügern von Ergänzungsleistungen ungleich behandelt, da diese von der Abgabe befreit seien. Insoweit würde er das Gesetz (Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]) und die Verordnung (Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]) inakzeptabel und unverhältnismässig finden. B.b Das BAKOM lehnte die Beschwerde mit Verfügung vom 1. November 2022 ab, erhob Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- und verwei- gerte dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung. Es begründete seinen Entscheid damit, dass seit 1. Januar 2019 die Haus- haltabgabe voraussetzungslos geschuldet sei. Ein Opting-Out sei nur mög- lich, wenn der Haushalt über keinerlei Empfangsgeräte verfüge. Der Ge- suchsteller habe angegeben, einen Laptop und ein Mobiltelefon sowie ei- nen Internetanschluss zu haben, welche er für das Studium und die Arbeit verwendet habe. Sinngemäss führte das BAKOM weiter aus, damit entfalle ein Opting-Out, selbst wenn der Gesuchsteller mit diesen Geräten weder ferngesehen noch Radio gehört habe. In gleichem Sinne habe das Bun- desgericht in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 ent- schieden. Die vom Gesuchsteller gerügte Verletzung des Rechtsgleich- heitsgebots weise es unter Hinweis auf das vorerwähnte Urteil des Bun- desgerichts ebenfalls ab. C. C.a Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) die

A-5604/2022 Seite 4 Aufhebung der Verfügung vom 1. November 2022 unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung führt er aus, er sei erst seit 16. November 2021 abgabe- pflichtig, da er erst seit dann über einen Fernseher verfüge. Zuvor habe er ein «Handy» gehabt, welches er jedoch einzig für die Arbeit benutzt habe. Das «Handy» sei nicht geeignet, um damit fernzusehen oder Radio zu hö- ren. Andernfalls hätte er keinen Fernseher benötigt. Die erhobene Haus- haltabgabe sei unverhältnismässig und verstosse gegen das Rechtsgleich- heitsgebot, da Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit seien, andere Bevölkerungsgruppen in engen finanziellen Verhältnissen aber nicht. Zudem verstosse die Abgabe gegen den Grundsatz der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit. Auch das Bundesgericht habe in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 diese Argumente als nach- vollziehbar beurteilt. C.b Das Bundesverwaltungsgericht befreit mit Verfügung vom 15. Dezem- ber 2022 den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Bezahlung der Verfah- renskosten, verweigert aber die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts- beistands. C.c Die Vorinstanz beantragt am 6. Januar 2023 vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. C.d Die Erstinstanz reicht in der ihr angesetzten Frist keine Stellungnahme ein. C.e Der Beschwerdeführer reicht am 11. Januar 2024 seine Schlussbemer- kungen ein. D. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist nachfolgend unter den Erwägungen insoweit einzugehen, als dies für den vorliegenden Entscheid erforderlich ist.

A-5604/2022 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da sie vom BAKOM als zuständige Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde und laut Art. 99 Abs. 1 RTVG beim Bundesverwaltungsge- richt angefochten werden kann. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzun- gen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nach Art. 68 Abs. 1 RTVG erhebt der Bund eine Abgabe zur Finanzie- rung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Ra- dio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben (Art. 68 Abs. 2 RTVG)

A-5604/2022 Seite 6 und ist geräteunabhängig geschuldet, das heisst unabhängig davon, ob der Haushalt oder das Unternehmen über ein Radio- oder Fernsehgerät verfügt. Sie wurde eingeführt, weil infolge des technischen Wandels zuneh- mend unklarer geworden war, was ein «Empfangsgerät» ist. Mit Mobilfunk, Tablet und Computer besitzt nämlich praktisch jeder Haushalt beziehungs- weise jedes Unternehmen ein empfangsfähiges Gerät (vgl. auch Art. 95 RTVV und Urteile des BVGer A-2444/2023 vom 7. Dezember 2023 E. 3.1, A-4741/2021 vom 8. November 2023 E. 4.2; vgl. ausführlich Botschaft vom 29. Mai 2013 zur Änderung des Bundesgesetzes über Radio und Fernse- hen [RTVG], BBl 2013 4975, 4981 ff.). 3.2 Gemäss Art. 69a Abs. 1 RTVG ist für jeden Privathaushalt eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten (Haushaltabgabe). Ein Haushalt ist die Ein- heit aller Bewohnerinnen und Bewohner, die in der gleichen Wohnung le- ben (Art. 69a Abs. 2 RTVG i.V.m. Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister [RHG, SR 431.02]). Für die Abgabe eines Haushalts haften in der Regel die volljährigen Personen solidarisch (Art. 69a Abs. 3 RTVG; vgl. Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.1). Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird (Art. 69 Abs. 1 RTVG). 3.3 Art. 69b RTVG regelt in Verbindung mit Art. 61 RTVV die Befreiung von der Abgabepflicht für Privathaushalte. Nach Art. 69b Abs. 1 Bst. a RTVG befreit die Erhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- oder IV-Be- rechtigte von der Abgabepflicht, sofern sie jährliche Leistungen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten. Art. 69b Abs. 1 Bst. b RTVG befreit ausserdem ge- wisse Personen und Funktionen von Gesetzes wegen von der Abgabe- pflicht (vgl. Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.2.1 f.). 3.4 Bis zum 31. Dezember 2023 bestand ausserdem die Möglichkeit, dass alle Mitglieder eines Privathaushalts, in dem kein zum Empfang von Radio oder Fernsehprogrammen geeignetes Gerät bereitstand oder betrieben wurde, auf Gesuch hin jeweils für eine Abgabeperiode (1 Jahr) von der Ab- gabe befreit wurden («Opting-out»; Art. 109c Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86

A-5604/2022 Seite 7 Abs. 1 RTVV; vgl. Urteil des BVGer A-1446/2023 vom 18. September 2023 E. 3.1.2). 4. 4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 7. Juli 2022, mit welcher die SERAFE dem Beschwer- deführer das Opting-Out für das Kalenderjahr 2019 verweigert hatte, zu Recht bestätigt hat. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht vor Bundesverwaltungsgericht vorab geltend, er habe vor dem 16. November 2021 lediglich ein «Handy» ge- habt, welches er aber für die Arbeit und nicht zum Fernsehen oder Radio hören benutzt habe und welches hierfür auch ungeeignet sei. 4.2.2 Die Vorinstanz verweist in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 auf den angefochtenen Entscheid, wonach es für die Abgabepflicht keine Rolle spiele, ob die Empfangsgeräte effektiv benutzt werden oder nicht. 4.2.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen eigenen Angaben im Op- ting-Out-Formular vom 8. Februar 2019 dannzumal über einen Laptop und einen Internetanschluss sowie ein Mobiltelefon verfügt, mithin besass er im Jahre 2019 multifunktionale Empfangsgeräte (vgl. vorne E. 3.1), wenn auch keinen Fernseher oder Radio. Infolgedessen hat der Beschwerdefüh- rer von Rechts wegen nach dem seit 1. Januar 2019 geltenden Recht grundsätzlich kein Anrecht auf ein Opting-Out (vgl. vorne E. 3.4). Irrelevant ist sodann, ob der Beschwerdeführer sein Mobiltelefon tatsächlich dazu benutzt hat, fernzusehen oder nicht. Technisch betrachtet war ein Mobilte- lefon hierfür geeignet, selbst wenn dem Beschwerdeführer darin zuzustim- men ist, dass fernsehen mit einem eigentlichen Fernsehgerät bedeutend angenehmer ist. 4.3 4.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht geltend, die Erhebung der Haushaltabgabe verstosse gegen das Rechts- gleichheitsgebot und gegen das Verhältnismässigkeitsgebot, da Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Abgabe befreit seien, andere Personen aber nicht, wenngleich sie ebenfalls in prekären finanziellen Verhältnissen leben würden. Insoweit erweise sich das RTVG bzw. die RTVV als

A-5604/2022 Seite 8 verfassungswidrig bzw. verstosse gegen die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und die UNO-Menschenrechtskonvention (z.B. Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; für die Schweiz in Kraft getreten am 18. September 1992 [nachfol- gend: UNO-Pakt I, SR 0.103.1] und Internationaler Pakt vom 16. Dezem- ber 1966 über bürgerliche und politische Rechte; für die Schweiz in Kraft getreten am 18. September 1992 [nachfolgend: UNO-Pakt II, SR 0.103.2]). 4.3.2 Die Vorinstanz hat sich bereits im angefochtenen Entscheid vom

  1. November 2022 zur Frage der Verfassungskonformität und Rechts- gleichheit geäussert und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3 ff. festgehalten, dass der Ge- setzgeber (nebst den aus völkerrechtlichen Gründen befreiten ausländi- schen Diplomaten) bewusst nur die Empfänger von Ergänzungsleistungen von der Abgabepflicht befreit habe. Diese Regelung bleibe gemäss Art. 190 BV massgeblich. Sinngemäss hält die Vorinstanz dafür, weitergehende Ausnahmen seien nicht möglich. Daran hält sie auch vernehmlassungs- weise fest. 4.3.3 Der Argumentation der Vorinstanz ist zu folgen ebenso wie den Über- legungen zur Rechtsgleichheit im vorerwähnten Bundesgerichtsurteil, wo- nach der Gesetzgeber die Abgabebefreiung bewusst nicht vom steuerba- ren Einkommen habe abhängig machen wollen und diese Grenze aus Gründen der Praktikabilität gewählt worden sei. Dies sei nicht zu beanstan- den (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.3.3 m.w.H.). 4.3.4 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, Art. 61 RTVV (Befreiung von der Abgabepflicht) verstosse gegen Art. 69b RTVG (Befrei- ung von der Abgabepflicht). Vielmehr beschränkt sich seine Kritik darauf, dass lediglich Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Bezahlung der Abgabe befreit würden, nicht aber auch Personen in prekären wirtschaftli- chen Verhältnissen. Wie oben (vgl. oben E. 4.3.2 f.) ausgeführt, hat die ge- setzliche Regelung von Art. 69b RTVG mit Blick auf diese Rüge weiterhin Bestand. Damit erübrigt sich eine entsprechende Überprüfung von Art. 61 RTVV (zur akzessorischen Normenkontrolle: Urteile des BVGer A-4741/2020 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.3.3 f., C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.3 ff.).

A-5604/2022 Seite 9 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesverwaltungsgericht so- dann auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss Art. 127 Abs. 2 BV. Selbst das Bundesgericht habe in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 eine solche Argumentation (vgl. dazu oben E. 4.3 ff.) als nachvollziehbar erachtet. 4.4.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2023 ebenfalls auf das Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021. Ihrer Ansicht nach ist das fragliche Urteil jedoch dahingehend zu ver- stehen, dass die Kritik an der Beschränkung der Abgabenbefreiung für Be- züger von Ergänzungsleistungen zwar nachvollziehbar sei, indessen wei- tere Befreiungsgründe, als die vom Gesetzgeber vorgesehenen, in Anwen- dung von Art. 190 BV nicht berücksichtigt werden dürften. 4.4.3 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV konkretisiert das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV für die Steuergesetzgebung und gilt «soweit es die Art der Steuer zulässt» (Urteil des BVGer A-4741/2021 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.1.2 m.w.H.), womit gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts in erster Linie die ordentlichen Steuern auf dem Einkom- men und Vermögen gemeint seien. Der Grundsatz habe eine beschränkte Tragweite für Sonder- oder Zwecksteuern (Urteil des BGer 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4.4). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 E. 2.4 ff. einlässlich dargelegt, weshalb die Haushaltabgabe als Steuer zu qualifizieren sei und Art. 127 Abs. 2 BV nur beschränkte Bedeu- tung habe. Es hat schliesslich festgehalten, dass Art. 69a Abs. 1 RTVG keine Differenzierung der Abgabenhöhe je nach wirtschaftlicher Leistungs- fähigkeit vorsehe und diese gesetzliche Regelung in Anwendung von Art. 190 BV für es (das Bundesgericht) verbindlich sei. Dieser Argumentation hat das Bundesverwaltungsgericht nichts beizufü- gen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 190 BV zu beachten, weshalb die vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebrachte Kritik, wo- nach ein Verstoss gegen Art. 127 Abs. 2 BV vorliege, insoweit nicht zu hö- ren ist.

A-5604/2022 Seite 10 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, Art. 57 RTVV über die Höhe der Abgabe verstosse gegen Art. 68a Abs. 1 RTVG (Abga- bepflicht für Privathaushalte) und die darin festgesetzten Finanzierungs- grundsätze. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Höhe der Abgabe be- reits als nicht unverhältnismässig hoch bezeichnet (Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 5.3.1). Insoweit erübrigt sich da- her die vom Beschwerdeführer erbetene akzessorische Überprüfung von Art. 57 RTVV (zur akzessorischen Normenkontrolle: vgl. Urteile des BVGer A-4741/2020 vom 8. November 2023 [angefochten vor Bundesgericht] E. 3.3.3 f., C-5074/2020 vom 25. Mai 2021 E. 4.3 ff.). Der Hinweis des Be- schwerdeführers auf die Unverhältnismässigkeit nach Art. 5 Abs. 2 BV be- schränkt sich denn auch darauf, dass die Erhebung der Haushaltabgabe in seinem Fall unverhältnismässig sei, weil er gleich wie Bezüger von Er- gänzungsleistungen nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfüge. 4.5.2 Wie die frühere Empfangsgebühr ist die Haushaltabgabe für jeden Privathaushalt gleich hoch (Art. 69a Abs. 1 RTVG; BBl 2013 4975, 4988). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst am bisherigen System festgehal- ten. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_547/2022 vom 13. Dezem- ber 2022 E. 3.2 ff. auf den bewussten Entscheid des Gesetzgebers hinge- wiesen, der zahlreiche Modelle geprüft und sich dennoch für eine einheitli- che Haushaltabgabe entschieden habe, weil sie von allen Systemen am wenigsten Nachteile und klar am meisten Vorteile aufweise. Mithin bleibt es auch mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsgebot nach Art. 5 Abs. 2 BV beim Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV. 4.6 4.6.1 Der Beschwerdeführer sieht im Umstand, dass einzig Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Haushaltabgabe befreit sind, nicht aber weitere Personen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, auch einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss EMRK und der UNO- Menschenrechtskonvention und betrachtet sich als diskriminiert. Er hat dies aber nicht näher erläutert und auch nicht dargelegt, welche Bestim- mungen er als verletzt sieht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in der gebotenen Kürze auf diese Einwände ein (zur Begründung der Be- schwerde: siehe Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 1.3.3 m.w.H; zum abgeschwächten Rügeprinzip vor dem Bundesver-

A-5604/2022 Seite 11 waltungsgericht: siehe Urteil des BVGer A-4683/2021 vom 10. November 2023 E. 1.9 m.w.H). 4.6.2 Es ist für das Bundesverwaltungsgericht zum einen nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung der Rechtsprechung gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 ein Verstoss gegen die EMRK vorliegen sollte. Nicht ersichtlich ist zum anderen, inwie- weit das Recht auf ein Opting-Out von der EMRK erfasst sein soll (zur Qua- lifikation der Haushaltabgabe als Steuer: siehe vorne E. 4.4.3). Dem Dis- kriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK kommt sodann keine eigen- ständige Bedeutung (zum akzessorischen Diskriminierungsverbot: siehe BGE 136 II 120 E. 3.3.3, 123 II 472 E. 4c; vgl. auch Urteil des BGer 2C_547/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 5.1 f. m.w.H.) zu (und die Schweiz hat das Protokoll Nr. 12 vom 4. November 2000 zur EMRK über das Diskriminierungsverbot bisher nicht ratifiziert: https://www.bj.ad- min.ch/bj/de/home/staat/menschenrechte/emrk.html, eingesehen am 2. Februar 2024). Auch das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 26 UNO-Pakt II greift für die Schweiz zufolge eines Vorbehalts nicht (vgl. dazu BGE 123 II 472 E. 4d m.w.H.; vgl. auch Abschliessende Bemerkungen des Menschenrechtsaus- schusses vom 22. August 2017 zum vierten periodischen Bericht der Schweiz, Rz. 10; https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/menschen- rechte/menschenrechtspakete.html, eingesehen am 20. Februar 2024). Gleiches gilt für das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 26 UNO-Pakt II (BGE 123 II 472 E. 4.d). Soweit der Beschwerdeführer sich auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I berufen wollte, ist festzuhalten, dass auch dieses Recht akzessorischer Natur ist (BGE 123 II 472 E. 4d) und das Bundesge- richt davon ausgeht, dass der UNO-Pakt I grundsätzlich keine direkt an- wendbaren Individualgarantien enthält (vgl. BGE 135 I 161 E. 2.2). Mit an- deren Worten könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.7 4.7.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen Schlussbemerkungen vom 11. Januar 2024 sinngemäss geltend, auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_851/2021 vom 10. Dezember 2021 könne nicht abgestellt werden. Das Urteil des Bundesgerichts 2C_852/2021 vom 10. Dezember 2021 sei man- gelhaft, denn das Bundesgericht erachte die Kritik an der Beschränkung

A-5604/2022 Seite 12 der Befreiung von der Abgabepflicht als nachvollziehbar, betrachte sich aber dennoch an das Gesetz gebunden (Art. 190 BV). Diese Rechtspre- chung spreche gegen eine unabhängige Justiz. Nach TSCHÜMPERLIN sei das Bundesgericht zwar die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes und kein Gesetzgebungsorgan, dennoch sei es direkt oder indirekt in viel- fältiger Weise am Gesetzgebungsprozess beteiligt, stosse diesen gele- gentlich an oder beeinflusse ihn. Die Entscheide des Bundesgerichtes seien umsetzbar und ein Massstab für weitere Entscheide. Sinngemäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, das Wahlsystem der Bundesrichter und -richterinnen bzw. das Wiederwahlerfordernis und die Parteiangehö- rigkeit bzw. der Druck der Politik auf gewählte Richter und Richterinnen würden die Gewaltenteilung gefährden und stünden im Widerspruch zur EMRK und zu den Entscheidungen des Europäischen Menschengerichts- hofs (EGMR) sowie zur UNO-Menschenrechtskonvention. 4.7.2 Soweit der Beschwerdeführer das vorerwähnte Urteil als mangelhaft kritisiert, indem er die richterliche Unabhängigkeit des bundesgerichtlichen Spruchkörpers und die Gewaltenteilung aufgrund des Wahlsystems des Bundesgerichts generell in Frage stellt, kann er im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder war er (der Beschwerde- führer) am erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt, noch ist der mit dem vorliegenden Fall betraute Spruchkörper mit dem damaligen iden- tisch. Des Weiteren vermag die bundesgerichtliche Rechtsprechung für an- dere Gerichtsverfahren zwar de facto eine gewisse Bindungswirkung zu erzeugen, jedoch ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die an- deren Gerichte in künftigen Verfahren die Kritik an der bisherigen Recht- sprechung aufnehmen, überdenken oder gestützt darauf gar zu einem an- deren Schluss gelangen. Auch dem Bundesgericht ist es grundsätzlich nicht verwehrt, seine Rechtsprechung zu ändern (vgl. dazu den Anwen- dungsfall in: BGE 149 IV 116 E. 5.2 ff.). 4.7.3 Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Amtsdauer der Bundesrichter und -richterinnen von sechs Jahren (Art. 145 BV; Art. 9 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) mit Wiederwahlmöglichkeit die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht verletzt (Urteil des BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Auch Zuwendun- gen von Richtern und Richterinnen an politische Parteien vermögen für sich allein genommen die richterliche Unabhängigkeit nicht in Frage zu stellen (Urteil des BGer 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 1.4). Inwie- weit es zutrifft, dass es in der Vergangenheit zu (politischen)

A-5604/2022 Seite 13 Beeinflussungsversuchen gegenüber Bundesrichtern gekommen ist, braucht nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Beeinflussungsversuche al- lein sind kein Beweis für mangelnde richterliche Unabhängigkeit (Urteil des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3.4 m.H.). 4.7.4 Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit im vorinstanzlichen Verfahren ein Verstoss gegen die richterliche Unabhängigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 14 UNO-Pakt II vorliegen sollte, zumal die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit überzeugender Begründung der bisherigen Recht- sprechung folgt (zur fehlenden Anwendbarkeit von EMRK Art. 6 Abs. 1 im Steuerveranlagungsverfahren: siehe Urteile des EGMR Chambaz gegen Schweiz vom 5. Juli 2012 [11663/04] § 38; Ferrazzini gegen Italien vom 12. Juli 2001 [44759/98] § 25 ff.; vgl. auch: BGE 144 I 340 E. 3.3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023] E. 3.1 und E. 2.3.4). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom

  1. November 2022 rechtens ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- sen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unent- geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-5604/2022 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz sowie an das Generalsekretariat UVEK und an die Erstinstanz.

(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Monique Schnell Luchsinger

A-5604/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift at die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

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  • Art. 30 BV
  • Art. 127 BV
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  • Art. 1 des

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