Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5561/2016
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5561/2016

Urteil vom 17. Mai 2017 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.

Parteien

A_______, vertreten durch lic. iur. Werner Rechsteiner, Rechtsanwalt, FRT RECHTSANWÄLTE & NOTARE, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV).

A-5561/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ meldete bei der Swissgrid AG am 15. Juli 2011 die Photo- voltaikanlage “PV (...) – Solardach Aufzuchtstall Halten“ (nachfolgend: PV- Anlage) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an, welche sie am 5. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Am 22. Dezember 2012 wurde die PV-Anlage auf dem entsprechenden Formular der Swissgrid AG vom Ver- treter der akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle SQS, Herrn X., als integriert beglaubigt. B. Die Swissgrid AG stufte die PV-Anlage (KEV-Projekt [...]) demgegenüber mit Bescheid vom 2. April 2015 über die definitive Höhe des KEV gemäss Art. 3g Abs. 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) als angebaut ein und setzte den definitiven Vergütungssatz auf 29.6 Rp./kWh fest. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 reichte der Vertreter der A. bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom einen Antrag auf Aufhe- bung des Bescheids der Swissgrid AG ein und verlangte den (höheren) KEV-Satz für integrierte PV-Anlagen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. D. Die Swissgrid AG nahm mit Schreiben vom 24. Juli 2015 Stellung zu den Anträgen der A.. Sie beantragte die Abweisung des Begehrens der A. und ersuchte eventualiter um Sistierung des Verfahrens, bis im Verfahren (...) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 4730/2014 vom 17. September 2015) ein rechtskräftiges Urteil vorliege. E. Die Elcom sistierte daraufhin das Verfahren, bis das Bundesverwaltungs- gericht im Verfahren A-4730/2014 geurteilt hatte. Nach Rechtskraft dieses Urteils nahm die ElCom das Verfahren mit Schreiben vom 24. November 2015 wieder auf und forderte die Swissgrid AG auf, ihr mitzuteilen, wie sie im Lichte des ergangenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vorzu- gehen gedenke beziehungsweise ob sie den angefochtenen Bescheid im vorliegenden Fall revidieren werde.

A-5561/2016 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 teilte die Swissgrid AG der ElCom mit, dass sie davon ausgehe, dass sie im Hauptpunkt, nämlich der Qualifikation der Anlage, obsiegen werde und es diesbezüglich keinen Grund für eine Revision des Bescheids gebe. Bezüglich des Ersatzes eines allfälligen Ver- trauensschadens würde sie die Zusprechung einer pauschalen Entschädi- gung einer Berechnung der individuell-konkret entstandenen Schäden vor- ziehen. Eine solche Entschädigung könne jedoch nur von der ElCom ver- fügt werden. Die ElCom ersuchte danach am 12. Februar 2016 beim Bundesamt für Energie (BFE) um einen Amtsbericht, der sich einerseits zur pauschalen Entschädigung äussern und andererseits einen Vorschlag für ein Berech- nungsmodell pauschaler Entschädigungen für sogenannte “scheininte- grierte“ Anlagen unterbreiten sollte. Das BFE schlug in seiner Eingabe vom 15. März 2016 eine pauschale Entschädigung vor, die von der Anlagenleis- tung abhängig ist und empfahl eine Entschädigung zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– pro kWp. Die ElCom führte daraufhin in ihrem Schreiben vom 14. April 2016 aus, dass ihr in gleich gelagerten Fällen Abrechnungen zu den tatsächlichen Mehraufwendungen vorlägen und erachtete im vorlie- genden Fall eine Entschädigung von Fr. 150.– pro kWp als angemessen. G. Während sich die Swissgrid AG mit dem Vorschlag der ElCom einverstan- den erklärte, hielt die A._______ an ihren Anträgen vom 4. Mai 2015 voll- umfänglich fest und erklärte eventualiter, sie könne sich in Anbetracht der ihr effektiv entstandenen Mehrkosten nicht mit der vorgeschlagenen Pau- schale einverstanden erklären. H. Mit Verfügung vom 7. Juli 2016 bestätigte die ElCom den Bescheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015. Sie qualifizierte die PV-Anlage als “ange- baute“ Anlage und sprach der A._______ aus dem KEV-Fonds nach Art. 3k EnV eine pauschale Entschädigung für den erlittenen Vertrauensschaden in der Höhe von Fr. 7‘875.– zu. Auf eine Gebührenerhebung verzichtete die ElCom und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. I. Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Sep- tember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt

A-5561/2016 Seite 4 die Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung der Vorinstanz und die Festsetzung des definitiven Vergütungsansatzes (KEV) entsprechend den Ansätzen für integrierte Anlagen. Eventualiter seien ihr die entstandenen Mehrkosten unter dem Titel Vertrauensschaden vollumfänglich zu erset- zen. Des Weiteren sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine ausser- amtliche Entschädigung zuzusprechen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge. J. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 4. November 2016 mit Ver- weis auf ihre Verfügung auf eine Vernehmlassung. Die Swissgrid AG (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit Eingabe vom 4. November 2016 auf eine Stellungnahme und verweist auf die Erwägungen der Vor- instanz und den Amtsbericht des BFE vom 15. März 2016. Das BFE nahm mit Schreiben vom 1. November 2016 als Fachbehörde zum Verfahren Stellung. K. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 hält die Beschwerdeführerin vollum- fänglich an ihren Anträgen in ihrer Beschwerde vom 12. September 2016 fest. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku- mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1 bis des Energie- gesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Stromver- sorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-

A-5561/2016 Seite 5 desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Verfahrensbeteiligte formelle Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 2). 3. 3.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umwelt- verträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge- setzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr gel- tenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils ef- fizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in der EnV geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die ver- schiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur EnV

A-5561/2016 Seite 6 festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abge- stimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesellschaft verant- wortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze, sog. Netzzuschläge; Art. 15b EnG), und wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab (Art. 3g ff. EnV). Die KEV wird aus einem Fonds (KEV-Fonds) gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen und der von der eigens dazu gegründeten Stiftung KEV verwaltet wird (vgl. Art. 3k EnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5 EnG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.1 und A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1, je m.w.H.). 3.2. Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer PV-Anlage bei der Beschwerdegegnerin eingeleitet (Art. 3g EnV). Die An- meldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und zum geplanten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Be- schwerdegegnerin prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antrag- steller in einem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Fällt dieser positiv aus, hat der Antragsteller die Anlage anschliessend innert 15 Monaten in Betrieb zu nehmen und die Inbetriebnahme der Beschwerdegegnerin zu melden (Anhang 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h Abs. 2 EnV). Diese teilt dem An- tragsteller daraufhin den (definitiven) Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1 bis EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Die Bescheide der Beschwerdegeg- nerin können gemäss Art. 25 Abs. 1 bis EnG der Vorinstanz zur Beurteilung vorgelegt werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.2). 3.3. Das EnG und die EnV wurden seit der Inbetriebnahme der PV-Anlage des Gesuchstellers am 5. Dezember 2012 revidiert. Für den zu beurteilen- den Fall relevant ist die Änderung von Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2 der EnV, welche die Definition von “integrierten Anlagen“ enthält und auf den 1. Ja- nuar 2014 umformuliert wurde. Vorliegend ist die bis Ende 2013 geltende aEnV massgeblich. Dies folgt aus Art. 3b Abs. 1 bis Satz 1 EnV, wonach sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im Erstellungs- jahr geltenden Vorgaben ergibt. Als Erstellungsjahr gilt gemäss Art. 3b Abs. 3 EnV das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage, im vor- liegenden Fall somit das Jahr 2012 (vgl. hierzu Urteile des BVGer A-

A-5561/2016 Seite 7 4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3 und A-2895/2014 vom 17. De- zember 2014 E. 3.2). 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4730/2014 vom 17. Sep- tember 2015 E. 4.1 erkannt, dass die EnV zwischen freistehenden, ange- bauten und integrierten PV-Anlagen unterscheidet. Die Definitionen für die angebauten und die integrierten Anlagetypen lauteten in der vorliegend an- wendbaren Fassung von Anhang 1.2 Ziff. 2 aEnV wie folgt: "2.2. Angebaute Anlagen: Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sons- tigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module. 2.3. Integrierte Anlagen: Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Mo- dule." Damit eine integrierte Anlage gemäss aEnV vorliegt, müssen folglich zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Die Anlage muss einerseits in die Baute inte- griert – also eingebaut und nicht bloss an dieser befestigt – sein und ande- rerseits eine Doppelfunktion wahrnehmen. Bei einer angebauten Anlage bleibt das Dach (oder die Wand) der Baute bestehen und die Anlage wird aufgesetzt, während bei einer integrierten Anlage das Element, welches die Anlage ersetzt, zu entfernen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und eingehend A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5). 4.1. Das BFE hatte eine Richtlinie als Vollzugshilfe erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik des Anhangs 1.2 aEnV erläuterte und präzisierte. Eine solche Richtlinie bezweckt die Förderung einer ein- heitlichen Vollzugspraxis, sie weist jedoch keine Gesetzeskraft auf (vgl. Ur- teil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). In der zum fraglichen Zeitpunkt anwendbaren Richtlinie “kostendeckende Einspeisevergütung KEV“ (nachfolgend: KEV-RL 2011) Version 1.2 vom

  1. Oktober 2011, waren drei Leitsätze zur Charakterisierung von integrier- ten Anlagen festgehalten (Ziff. 3 der KEV-RL 2011).

A-5561/2016 Seite 8 Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module an- stelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine Anlage als integriert gilt. Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und ho- mogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäude- konstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule ein- zusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von Mo- dulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruk- tionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz 2 konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine angebaute Anlage als op- tisch integriert oder “scheinintegriert“ den in Leitsatz 1 umschriebenen An- lagen gleichgesetzt wird. Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorlie- gend nicht relevant. 4.2. Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst. Die bisherigen Leitsätze wurden mit der Version 1.3 der entsprechenden Richt- linie aufgehoben; neu existiert eine gesonderte Richtlinie, die “Richtlinie «Gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen» zur Anwendung von Ziffer 2.3 des Anhangs 1.2 der Energieverordnung (EnV)“, Version 1.0 vom 4. März 2014 (vgl. ‹http://www.bfe.admin.ch  Themen  Stromversorgung  Strom aus erneuerbaren Energien  Kostendeckende Einspeisevergütung  Richtlinien, abgerufen am 21. April 2017). Diese präzisiert die Definition der integrierten PV-Anlagen. Nach Ziff. 1 gelten Anlagen als integriert, wenn sie in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätz- lich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung die- nen. Die Kriterien “Gebäudeintegriertheit“ und Doppelfunktion müssen ku- mulativ erfüllt sein. Letztere ist wie folgt zu verstehen: Wird das integrierte PV-Modul abmontiert, ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr erfüllt, so dass ein Ersatz zwingend erforderlich ist. Dementspre- chend werden normale Anforderungen an die äusserste Gebäudehülle, z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion, nicht als eigenständige

A-5561/2016 Seite 9 Funktion bewertet. Konstruktionen, welche nur den Anschein von In- tegriertheit erwecken – beispielsweise durch grossflächige Spengelerein- fassungen oder breite Randabschlüsse –, gelten nicht als integriert. Andere Aspekte, wie z.B. Fragen zur Ästhetik, sind für die Qualifizierung als inte- grierte Anlage für die KEV nicht massgebend (vgl. “Über dieses Doku- ment“, S. 2). 4.3. Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die bereits im Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung der Be- schwerdegegnerin umgesetzt, wonach die Gleichsetzung der bloss optisch oder scheinintegrierten mit den tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufge- hoben wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7). Diese Praxisänderung erfolgte zu Recht, wie das Bundesver- waltungsgericht bereits im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 6 feststellte. 5. Umstritten ist, ob die PV-Anlage der Beschwerdeführerin die Kriterien einer integrierten oder bloss diejenigen einer angebauten Anlage erfüllt. 5.1. Die Vorinstanz macht dabei Folgendes geltend: 5.1.1. Nach dem Leitsatz 2 der KEV-RL 2011 werde eine Anlage als inte- griert definiert, wenn die PV-Module eine vollständige und homogene Ge- bäudeoberfläche bilden würden, ohne dass von der Gebäudekonstruktion etwas sichtbar sei. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensa- tion von Modulbreiten seien nicht zulässig gewesen. Ebenso habe die Un- terkonstruktion an den Randabschlüssen seitlich, am First und an der Traufe nicht sichtbar sein dürfen. Solche Anlagen seien in der Regel nicht in das Dach integriert und nähmen meist auch keine Doppelfunktion wahr, weshalb der Leitsatz 2 der KEV-RL 2011 nicht der Regelung in der Ener- gieverordnung entspräche. 5.1.2. Im vorliegenden Fall sei aus der Auftragsbestätigung der natura so- lar vom 16. Oktober 2010 ersichtlich, dass die PV-Anlage der Beschwer- deführerin mit Stockschrauben auf das bereits vorhandene Dach montiert worden sei. Es seien durch die Modulfelder keine Elemente des ursprüng- lichen Daches ersetzt worden, weshalb es an der Integration der Anlage in die Dachkonstruktion fehle. Ebenso sei eine Doppelfunktion der Module nicht ersichtlich, was von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend ge-

A-5561/2016 Seite 10 macht worden sei. Die PV-Anlage diene ausschliesslich der Stromproduk- tion. Zudem sei anhand der Fotoaufnahmen ersichtlich, dass die PV-An- lage eine vollflächige und homogene Gebäudeoberfläche bilde, ohne dass von der Unterkonstruktion etwas sichtbar sei, weshalb die PV-Anlage den Leitsatz 2 der KEV-RL 2011 des BFE erfülle. Solche Anlagen seien als an- gebaut zu qualifizieren, was auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 entschieden habe. 5.2. Die Beschwerdeführerin beantragt demgegenüber, es sei ihr der defi- nitive Vergütungsansatz (KEV) entsprechend den Ansätzen für integrierte Anlagen zuzusprechen, da es sich bei der PV-Anlage um eine integrierte Anlage handle. Zur Begründung führt sie an, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Unrecht feststelle, dass die PV-Anlage der Beschwerdefüh- rerin keine Doppelfunktion aufweise. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die PV-Anlage die bestehende Konstruktion ergänze und dem Kälte- und Wärmeschutz diene. Würde die PV-Anlage entfernt, wäre die Funktion der Konstruktion nur noch notdürftig erfüllt und die Dachkonstruk- tion müsste saniert und isoliert werden. Bei der Erstellung der PV-Anlage habe sie sich bewusst für diese und gegen eine Sanierung des Daches entschieden. Die Anlage sei auf das bereits vorhandene, sanierungsbe- dürftige Dach montiert worden. Ebenso habe sie die Wirkung einer Hinter- lüftung für das Dach und biete deshalb einen Kälte- und Wärmeschutz für den darunterliegenden Geflügelaufzuchtbetrieb. Dieser Kälte- und Wärme- schutz lasse sich anhand eines Vergleichs des Öl- und Stromverbrauchs vor und nach der Installation der PV-Anlage feststellen, indem der Ver- brauch um ca. 11% bzw. 13% gesunken sei. 5.3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine eigene Stellungnahme und verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2015 und den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Amtsbe- richt des BFE. 5.4. Wie vorne (vgl. E. 4) bereits dargelegt wurde, muss eine integrierte PV-Anlage im Sinne der EnV kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen: Die Anlage muss einerseits in die Baute integriert sein und andererseits eine Doppelfunktion erfüllen. Das BFE führt in seiner Stellungnahme als Fach- behörde zu Recht aus, dass die vorliegend strittige Anlage auf das vorbe- stehende Dach aufgesetzt und nicht tatsächlich ins Gebäude integriert wurde. Auch die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die PV-Anlage auf das bereits vorhandene, sanierungsbedürftige Dach montiert wurde. Aus die- sem Grund ist bereits die Voraussetzung der baulichen Integration nicht

A-5561/2016 Seite 11 erfüllt und es kann keine tatsächlich integrierte Anlage im Sinne von An- hang 1.2 Ziff. 2.3 EnV vorliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pho- tovoltaikanlage eine Doppelfunktion wahrnimmt oder nicht. Dass die PV- Anlage der Beschwerdeführerin neben der Stromproduktion auch dem Wärme- und Kälteschutz dient, bleibt somit unbeachtlich, solange die An- lage baulich nicht integriert wurde. In der Beglaubigung der Firma SQS vom 22. Dezember 2012 wurde die Anlage zwar als integriert qualifiziert. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts für sich ableiten, was von ihr auch nicht begründet bestritten wird. Wie das BFE in seinem Fach- bericht vom 1. November 2016 zu Recht festhält, ist die Beglaubigung der Konformitätsstelle nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine an- gebaute oder eine integrierte Anlage vorliegt. Stellt die Beschwerdegegne- rin bei ihrer eigenen Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraus- sichtlich gegeben sind (Art. 3g Abs. 3 EnV) oder bei der Festsetzung des Vergütungssatzes (Art. 3h Abs. 3 EnV) fest, dass eine Anlage in einer Be- glaubigung falsch qualifiziert wurde, korrigiert sie dies in ihrem Bescheid. Dieser Bescheid kann – wie bereits vorne erwähnt – anschliessend der Vorinstanz zur Prüfung vorgelegt werden. Diese hat die PV-Anlage im vor- liegenden Fall richtigerweise als angebaute Anlage qualifiziert. Die Be- schwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 6. 6.1. Im Eventualstandpunkt verlangt die Beschwerdeführerin, dass ihr die entstandenen Mehrkosten vollumfänglich unter dem Titel Vertrauensscha- den zu ersetzen sind. Zwischen den Parteien ist umstritten, wie hoch eine Entschädigung auszufallen hat. 6.1.1. Die Vorinstanz bringt dazu vor, dass durch eine pauschale Entschä- digung des Vertrauensschadens die Gleichbehandlung der betroffenen An- lagenbesitzer gewährleistet werde. Dabei orientiere sie sich an der KEV, welche aufgrund der Leistung einer Referenzanlage für alle angemeldeten PV-Anlagen, die im selben Jahr in Betrieb genommen wurden, gleich be- rechnet werde. Tatsächlich entstandene Anlage- und Installationskosten würden im Einzelfall nicht berücksichtigt werden. Die individuellen Mehr- kosten, welche die Beschwerdeführerin geltend mache, seien bei der Be- rechnung der pauschalen Entschädigung deshalb nicht relevant. Zur Berechnung der Pauschale stützt sich die Vorinstanz auf den Amtsbe- richt des BFE vom 15. März 2016. Das BFE schlage dazu vor, die pau- schale Entschädigung von der Anlagenleistung abhängig zu machen und

A-5561/2016 Seite 12 empfehle eine Pauschale zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– pro kWp, davon ausgehend, dass eine grosse Mehrheit der betroffenen Anlagen mit derje- nigen vergleichbar sei, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 beurteilt habe. Im Vergleich mit gleich gelagerten Fällen, erachtet die Vorinstanz vorlie- gend eine pauschale Entschädigung von Fr. 150.– pro kWp als angemes- sen, was eine Entschädigung von total Fr. 7‘875.– bei einer Gesamtleis- tung von 52.50 kWp ergebe. 6.1.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde hingegen gel- tend, dass die von der Vorinstanz festgelegte Pauschalentschädigung un- zulässig sei. Es sei ihr das negative Interesse zu ersetzen, wie das Bun- desverwaltungsgericht in E. 9.1 des Urteils A-84/2015 festgehalten habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits der Vorinstanz dargelegt, dass ihr Mehrkosten von Fr. 26‘483.76 entstanden seien, welche ihr entsprechend vollumfänglich zu ersetzen seien. Diese Mehrkosten seien ihr insbeson- dere dadurch entstanden, weil die alten Kamine abgebaut worden seien und diverse Anpassungen hätten vorgenommen werden müssen. Des Weiteren handle es sich nicht um einen Standardfall, der mit jenem Fall vergleichbar sei, der im Urteil des Bundesverwaltungsgericht A- 4730/2014 vom 17. September 2015 geprüft worden sei. Vielmehr handle es sich um einen Ausnahmefall, vergleichbar mit jenem, welcher dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 zu- grunde gelegen habe, weshalb mindestens ein Ansatz von Fr. 505.– pro kWp zur Anwendung zu gelangen hätte. Indem die Vorinstanz den vorlie- genden Fall mit Standardfällen vergleiche, vergleiche sie Ungleiches mit Gleichem, was unzulässig sei. 6.2. Ist der in ihrem Vertrauen zu schützenden Person eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der Regel der entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Interesse; im Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsin- teresse) zu ersetzen (Urteile des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.4 und A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1; TSCHANNEN/ZIM- MERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 14; TOBIAS JAAG, Öffentliches Entschädigungsrecht, ZBl 98/1997, S. 155 und 164; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, 1983, S. 140 ff.; vgl. ferner BGE 122 I 328 E. 7a; Urteile des BGer 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 und 2A.303/2000 vom 15. Februar 2001 E. 6; Urteil des BVGer A-4990/2013 vom 20. März 2014

A-5561/2016 Seite 13 E. 3.6; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Pra- xiskommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N 26). Die betroffene Person ist grund- sätzlich so zu stellen, wie wenn sie die gestützt auf die Vertrauensgrund- lage vorgenommenen Dispositionen nicht getroffen hätte. Der Vertrauens- schaden bzw. das negative Interesse entspricht mithin dem Total der durch die Vertrauensgrundlage ausgelösten Investitionen (vgl. Urteil 2C_960/2013 E. 4.5.4 und 4.6.3; ferner Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 7.4.4 und 8.3; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O. § 60 Rz. 15). Nicht in jedem Fall ist allerdings vom Staat voller Schadenersatz zu leisten. Die (volle) Entschädigungspflicht kann in Ausnahmefällen ebenso wie der Bestandesschutz zu einer Blockierung staatlicher Aktivitäten führen. Ein Vertrauensschutz, der wichtige staatliche Aufgaben verunmöglicht, ist aber undenkbar. Auch die Entschädigungsfolge muss deshalb unter dem Vorbe- halt überwiegender öffentlicher Interessen stehen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 143 m.w.H.; gl. M. wohl HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 706, wonach es sich rechtfertigen kann “gewisse [Hervorhebung hinzugefügt] durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen“; das Bundesgericht spricht im Zusammenhang mit dem Wi- derruf von Verfügungen vereinzelt von einer “angemessenen Entschädi- gung“ [vgl. etwas BGE 100 Ib 299 E. 2, S. 303 und 88 I 224 E. 1 S. 228; Urteil 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E. 8.3]; im Urteil 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.5.2 [m.w.H.] hat es ausgeführt: “Praxisgemäss sind in Fällen der Vertrauenshaftung [nur] gewisse [Hervorhebung hinzugefügt] durch den Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegründende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu ersetzen“). 6.3. 6.3.1. Vorinstanz und BFE vertreten die Ansicht, im Fall der Entschädigung von Besitzern scheinintegrierter PV-Anlagen sei eine pauschale Vergütung als Schadenersatz für das enttäuschte Vertrauen zulässig, selbst wenn die Entschädigung (deutlich) unter dem effektiven Vertrauensschaden liegt. Die vorstehenden Ausführungen haben indes gezeigt, dass im Fall des Vertrauensschadens grundsätzlich ein Anspruch auf volle Entschädigung des Vertrauensschadens besteht. Eine reduzierte, bloss “angemessene“ Entschädigung kann nur ganz ausnahmsweise in Frage kommen, wenn ansonsten die staatliche Aufgabenerfüllung in Frage gestellt wäre (vgl. vor-

A-5561/2016 Seite 14 stehend E. 6.2). Die Vorinstanz legt jedoch nicht dar, weshalb diese Vo- raussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sein sollte, und dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. 6.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4730/2014 vom 17. September 2015 in Erwägung 8.3 zwar beiläufig festgehalten, dass “grundsätzlich auch die Möglichkeit bestanden hätte, eine pauschale Ent- schädigung zuzusprechen“. Es setzte sich indes nicht näher mit dieser Schlussfolgerung auseinander und äusserte sich insbesondere nicht zur Höhe bzw. Festsetzung dieser Pauschalentschädigung, sondern bestätigte “mit Blick auf den Ermessensspielraum der Vorinstanz“ deren Entscheid, den effektiven Vertrauensschaden zu ersetzen, “zumal die Berechnung der Vorinstanz plausibel und nachvollziehbar“ erschien. Auf das genannte Urteil bezugnehmend führte das Bundesverwaltungsge- richt im Urteil A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 (E. 9.1) aus, es könne “auch eine angemessene pauschale Entschädigung zugesprochen wer- den“. Die anschliessende Erwägung 9.2 zeigt indessen, wie dies zu ver- stehen war: (Nur) Falls sich der effektive Vertrauensschaden nicht ermitteln lässt, kann (und muss) er geschätzt werden und ist insofern eine Pau- schale zuzusprechen (vgl. Art. 52 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220] analog; ferner BGE 121 V 71 E. 2d). Dasselbe gilt, wenn die exakte Bezifferung des Schadens nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich und deshalb nicht zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 134 III 306 E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1 m.w.H.). Gesuchsteller und Beschwerdeführerin im Verfahren A-84/2015 bezifferten den mangels Belegen nicht exakt bestimmbaren Vertrauens- schaden auf Fr. 28‘000.– bzw. Fr. 35‘000.–. Da Mehrkosten in dieser Höhe angesichts der rund viermal höheren Gesamtkosten der Anlage als plausi- bel erschienen und weder von der Vorinstanz noch der Beschwerdegegne- rin noch vom BFE in Frage gestellt wurden, setzte das Bundesverwaltungs- gericht die zu bezahlende Entschädigung in der Höhe des mutmasslichen Vertrauensschadens pauschal auf Fr. 30‘000.– fest. Vorinstanz und BFE können mit Bezug auf eine (deutlich unter dem tat- sächlichen Vertrauensschaden liegende) Pauschalentschädigung daher aus den beiden erwähnten Entscheiden nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.4. Die Vorinstanz begründet die Zusprechung einer Pauschale weiter mit der Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber.

A-5561/2016 Seite 15 6.4.1. Das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Glei- ches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Mass- gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 141 I 153 E. 5.1, Urteile des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.1, A- 957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 12.2.1 und A-258/2016 vom 8. No- vember 2016 E. 4.2; je m.w.H.). 6.4.2. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 festgehalten hat, ist eine Pauschalentschädigung mit An- knüpfung an die Leistung der PV-Anlage mit dem Grundsatz der Rechts- gleichheit nicht vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass der zu entschädigende Vertrauensschaden nicht in einem direk- ten Zusammenhang mit der Anlageleistung stehe. Ebenso wenig könne schematisch auf eine Referenzanalage, wie dies das Gesetz für die KEV vorsehe, abgestellt werden, sondern es sei jeweils im konkreten Einzelfall gestützt auf die tatsächlich entstandenen Anlagen- und Installationskosten der effektive Vertrauensschaden zu bestimmen. Eine Pauschalisierung führe deshalb nicht zu einer Gleichbehandlung der Anlagenbetreiber, son- dern vielmehr zu deren Ungleichbehandlung. Auch der effiziente Vollzug einer pauschalen Entschädigung könne dieses Modell nicht rechtfertigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 6.3.2 ff.). Darauf kann verwiesen werden, zumal sich zwischenzeitlich nichts ergeben hat, was an den dortigen Ausführungen etwas ändern würde. Soweit die Mehrkosten im vorliegenden Fall ermittelt werden kön- nen, sind diese der Beschwerdeführerin deshalb zu ersetzen. 6.5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es vorliegend nicht möglich, die der Beschwerdeführerin zuzuspre- chende Entschädigung ohne ein aufwändiges Beweisverfahren selbst exakt festzulegen. Die Vorinstanz und das allenfalls von dieser erneut als Fachbehörde beizuziehende BFE sind überdies besser mit der Materie ver- traut als das Bundesverwaltungsgericht. Die Angelegenheit ist deshalb in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 VwVG).

A-5561/2016 Seite 16 Die Vorinstanz wird namentlich den effektiv bei der Beschwerdeführerin angefallenen Mehraufwand festzustellen bzw. – falls dieser nur teilweise festgestellt werden kann, den verbleibenden Mehraufwand zu schätzen ha- ben. Mit Blick auf die bereits pendenten und noch zu erwartenden gleich- artigen Verfahren wird die Vorinstanz sodann darüber zu befinden und zu begründen haben, ob der ermittelte Vertrauensschaden ganz oder aus- nahmsweise nur teilweise entschädigt wird (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4809/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.4). Dabei wird von ent- scheidender Bedeutung sein, mit welchen diesbezüglichen Kosten insge- samt zu rechnen ist und wie sich diese finanzielle Belastung auf die Funk- tionsfähigkeit des KEV-Fonds, zu dessen Lasten die Entschädigung un- strittig auszurichten ist (Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 8.4), auswirkt. 7. Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr für das vor- instanzliche Verfahren eine angemessene ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. 7.1. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass die Vorinstanz das ergriffene Rechtsmittel dem Grundsatz nach gutgeheissen habe, in- dem diese in ihrer Verfügung festgestellt habe, dass die PV-Anlage den zweiten Leitsatz der KEV-Richtlinie 2011 erfülle und damit als angebaut zu kategorisieren sei. Anschliessend sei in einem zweiten Schritt zu bestim- men gewesen, ob und in welchem Umfang sie unter dem Titel Vertrauens- schutz Anspruch auf eine Entschädigung habe. Sie sei gezwungen gewe- sen, dieses Rechtsmittel zu ergreifen, da ihr die Beschwerdegegnerin we- der den höheren KEV-Beitrag habe entrichten noch eventualiter einen Ver- trauensschaden habe ersetzen wollen. Ihre Anwaltskosten seien somit zu- mindest unter dem Titel Vertrauensschaden entschädigungspflichtig. 7.2. Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass we- der das Stromversorgungsgesetz noch das VwVG im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vorse- hen. Ebenso bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 64 VwVG, da es sich nicht um eine echte Lücke handle, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen worden sei. 7.3. Eine in ihrem berechtigten Vertrauen getäuschte Person ist vermö- gensrechtlich so zu stellen, als ob sie die Vermögensdisposition nicht ge- troffen hätte. Es ist ihr (höchstens) jener Vermögensschaden zu ersetzen,

A-5561/2016 Seite 17 der unmittelbar durch die in berechtigtem Vertrauen vorgenommenen In- vestitionen und Aufwendungen ausgelöst wurde und in einem Kausalzu- sammenhang mit der Vertrauensgrundlage steht (Urteil 2C_960/2013 E. 4.5.3). Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ergreifung eines Rechts- mittels getätigt werden, können nicht als Investitionen und Aufwendungen eingestuft werden, die unmittelbar gestützt auf die vertrauensbegründende Grundlage, im vorliegenden Fall die KEV-RL 2011, vorgenommen worden sind. Unmittelbar auf die Vertrauensgrundlage gemachte Investitionen sind vor allem die der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Erfüllung des zweiten Leitsatzes der KEV-RL 2011 entstandenen Mehrkosten bei der In- stallation der PV-Anlage. Eine ausseramtliche Entschädigung für das vor- instanzliche Verfahren fällt demgegenüber nicht darunter. Wie die Vorinstanz richtig feststellt, findet sich sodann weder im Stromver- sorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) noch im VwVG eine spezialgesetzliche Regelung, die eine Parteientschädigung im erstin- stanzlichen Verfahren vorsehen würden (BGE 140 V 116 E. 3.4.2, 132 II 47 E. 5.2; Urteile des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 11.2.1, A-445/2015 vom 18. November 2015 E. 18, A-5339/2013 vom 25. August 2014 E. 10.2.1.1 [nicht publ. in: BVGE 2014/44] und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 14.1). Vorliegend kann folglich weder unter dem Titel des Vertrauensschadens noch gestützt auf eine gesetzliche Grundlage eine ausseramtliche Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuge- sprochen werden. 8. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Entschädigung des Vertrauensschadens gutzuheissen ist (E. 6.4.2), und im Übrigen, d.h. bezüglich der Qualifikation der PV-Anlage (E. 5.4) und be- züglich der Ausrichtung einer ausseramtlichen Entschädigung für das vor- instanzliche Verfahren (E. 7.3), jedoch abzuweisen ist. 9. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 9.1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (Art. 63

A-5561/2016 Seite 18 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder be- schwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Für die Auferlegung der Verfahrenskosten gilt die Rückweisung an die Vorinstanz bei noch offenem Ausgang grundsätzlich als vollständiges Ob- siegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 11.3; Urteil des BVGer A- 6738/2014 vom 23. September 2015 E. 6.1). Im vorliegenden Fall wurde Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung antragsgemäss aufgehoben. Die Be- schwerdeführerin obsiegt insofern, als ihr eine den tatsächlich entstande- nen Kosten entsprechende Entschädigung zuzusprechen ist. Infolge der konkreten Anweisungen an die Vorinstanz kann vorliegend indessen nur noch beschränkt von einem offenen Verfahrensausgang gesprochen wer- den (vgl. E. 6.5). Die Beschwerdeführerin ist insoweit mit ihrer Beschwerde deshalb nur teilweise durchgedrungen. Im Übrigen gilt sie als unterliegend. Der Beschwerdeführerin sind folglich die auf Fr. 2‘500.– festzusetzenden Verfahrenskosten zur Hälfte, also in der Höhe von Fr. 1‘250.–, aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor- schuss entnommen, der Rest von Fr. 1‘250.– ist der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die verbleibenden Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘250.– hat die Beschwerdegegnerin zu tragen (zu deren Kostentragungspflicht vgl. Urteil des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 10.3 m.w.H.). Der Vorinstanz sind keine Kos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf ihr Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese umfassen die Kosten der Vertretung sowie allfällige wei- tere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Parteien, die Anspruch auf eine Parteient- schädigung erheben, haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detail- lierte Kostennote zuzustellen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Die Beschwerdefüh- rerin hat am 5. Dezember 2016 eine Kostennote eingereicht, die einen Auf- wand von 10.3 Stunden ausweist und einen Stundenansatz von Fr. 250.–. Ferner werden Auslagen in der Höhe von Fr. 243.80 sowie die Mehrwert-

A-5561/2016 Seite 19 steuer geltend gemacht. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen An- lass. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Hälfte der von ihr geltend gemachten Kosten in der Höhe von Fr. 3‘044.30, was einer Entschädigung von Fr. 1‘522.15 ent- spricht. Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 2 der an- gefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juli 2016 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2‘500.– festgesetzt. Sie werden je hälftig der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Betrag von Fr. 1‘250.– wird dem von der Beschwerdeführerin geleiste- ten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1‘250.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker- stattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontoangaben mitzuteilen. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Anteil an den Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 1‘250.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils mit dem separat zugestellten Einzahlungsschein an die Kasse des Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1‘522.15 zu bezahlen.

A-5561/2016 Seite 20 4. Dieses Urteil geht an:  die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)  die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)  die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)  das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)  das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Kathrin Dietrich Rahel Gresch

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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