B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5558/2021
Urteil vom 3. Oktober 2023 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
A._______ GmbH, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
A-5558/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a B._______ gelangte mit E-Mail vom 21. Februar 2019 mit folgender Anfrage an die seinerzeitige Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV): Er werde mit einem deutschen Landwirt eine GmbH zum Zweck des Betriebs einer Landwirtschaft samt allen dazugehörigen Tätigkeiten, insbesondere die Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und der Erwerb von solchen, sowie landwirtschaftliche Lohnarbeiten gründen. Der Unterneh- menssitz befinde sich bei seiner Wohnadresse. Durch das Abkommen zwi- schen der Schweiz und Deutschland von 1958 sei es möglich, sämtliche Erzeugnisse der Flächen, die er (B.) auch in Deutschland bewirt- schafte, zoll- und mehrwertsteuerfrei in die Schweiz einzuführen und dort verkaufen zu können. B. fragte die EZV an, «welche Punkte es hinsichtlich dieser Situation zu beachten gibt.» A.b Der Zoll [geografische Zuständigkeit] informierte mit E-Mail vom 27. Februar 2019 B._______ über die geltenden Bestimmungen zum land- wirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr (LBV). A.c Am 25. Januar 2021 wurde die A._______ GmbH ins Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz am Wohnsitz von B.. A.d Gemäss Online-Handelsregisterauszug bezweckt die A. GmbH unter anderem das Führen eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), die Verarbeitung und Vermarktung sowie den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten, das Ausführen von landwirtschaftlichen Lohnarbeiten und Re- paraturen an landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen. Gesell- schafter sind (ab dem 6. April 2021) B._______ (Gesellschafter und Vorsit- zender der Geschäftsführung) und C._______ (Gesellschafter und Ge- schäftsführer). A.e Am 19. April 2021 reichte die A._______ GmbH bei der Zollstelle (Ort) per E-Mail die Formulare «Erstanmeldung LBV» und Ertragsausweis (EA) sowie die Liste der Grundstücke und den Landpachtvertrag ein und bean- tragte die Bewilligung für die abgabenbefreite Einfuhr von landwirtschaftli- chen Produkten im Rahmen des LBV. A.f Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 lehnte der Zoll [geografische Zustän- digkeit] die Erteilung der Bewilligung für Einfuhren im Rahmen des LBV ab (Ziff. 1 des Dispositivs). Unter Ziff. 2 des Dispositivs wurden zudem der
A-5558/2021 Seite 3 A._______ GmbH die Anmeldung sowie Zollerleichterungen im LBV für die Jahre 2021 bis 2023 untersagt. B. B.a Gegen diese Verfügung vom 27. Mai 2021 erhob die A._______ GmbH mit Schreiben vom 22. Juni 2021 Beschwerde bei der Oberzolldirektion. Die A._______ GmbH beantragte die Gutheissung ihres Antrages auf eine Bewilligung für Einfuhren im Rahmen des LBV. Sie brachte vor, dass sie alle geforderten Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung erfülle. Zu- dem hielt sie die Untersagung für die Anmeldung und Zollerleichterungen für die Jahre 2021 bis 2023 für unzulässig. B.b Mit Beschwerdeentscheid vom 25. November 2021 wies die (seiner- zeitige) EZV, Direktionsbereich Grundlagen, die Beschwerde ab. C. C.a Dagegen erhebt die A._______ GmbH (nachfolgend auch: Beschwer- deführerin) am 21. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht mit den Anträgen:
A-5558/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. September 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern in sachlicher Hinsicht keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und es sich bei der Vorinstanz um eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG handelt. Diese Voraussetzun- gen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwer- deentscheid der vormaligen EZV betreffend Nichterteilung der Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV an. Dabei han- delt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). 1.2 Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entschei- des und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än- derung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht einge- reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist so- mit – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 1.3.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent- scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteile des BVGer A-2547/2022 vom 23. November 2022 E. 1.3.2 m.w.H., A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der (dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 25. No- vember 2021 vorgelagerten) Verfügung des Zolls [geografische Zuständig- keit] vom 27. Mai 2021 (Sachverhalt Bst. A.f) beantragt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die besagte Verfügung vom 27. Mai 2021 als inhaltlich mitangefochten (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.3.2 m.w.H.).
A-5558/2021 Seite 5 1.3.3 Der Beschwerdewille der Beschwerdeführerin ist indessen aus dem Antrag Nr. 2 hinreichend ersichtlich, ersucht sie doch um abgabenfreie Ein- fuhr im Rahmen des LBV. Somit bringt sie (zumindest indirekt) zum Aus- druck, dass sie mit dem für sie abschlägigen Beschwerdeentscheid vom 25. November 2021 (grundsätzlich) nicht einverstanden ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 1.5.1 Völkerrechtliche Verträge im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Wie- ner Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (SR 0.111; auch bezeichnet als Wiener Übereinkommen oder Vertrags- rechtskonvention, nachfolgend: VRK; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990) sind gemäss den Auslegungsregeln der VRK auszulegen. Weil die VRK im Bereich der Auslegungsregeln Völkergewohnheitsrecht kodifiziert hat, können diese Regeln auch für Abkommen angewendet wer- den, welche vor Inkrafttreten der VRK geschlossen wurden (BGE 138 II 524 E. 3.1) bzw. von Staaten angewendet werden, welche die VRK nicht ratifiziert haben (BGE 146 II 150 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 1.5.1 m.w.H. [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_192/2022 vom 23. September 2022]). 1.5.2 Den Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der vertragli- chen Bestimmung (Art. 31 Abs. 1 VRK; OLIVER DÖRR, in: Dörr/Schmalen- bach [Hrsg.], Vienna Convention on the Law of Treaties, 2012, Art. 31 N 38; JEAN-MARC SOREL, in: Corten/Klein [Hrsg.], Les Conventions de Vienne sur le droit des traités, Bd. 2, 2006, Art. 31 VRK N 8; MARK E. VILLIGER, Com- mentary on the 1969 Vienna Convention on the Law of Treaties, 2009, Art. 31 N 30). Der Text der Vertragsbestimmung ist aus sich selbst heraus gemäss seiner gewöhnlichen Bedeutung in Übereinstimmung mit ihrem Zusammenhang, dem Ziel und Zweck des Vertrags und nach Treu und Glauben zu interpretieren (BGE 145 II 339 E. 4.4.2, 144 II 130 E. 8.2.1; BVGE 2019 VII/3 E. 6.4, 2018 IV/6 E. 3.6.2), es sei denn, die Parteien hät- ten nach Art. 31 Abs. 4 VRK vereinbart, einem Ausdruck einen besonderen Sinn beizugeben (BGE 132 V 423 E. 9.5.1; BVGE 2010/7 E. 3.5.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2.2 und 3.2.4, A-6547/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 3). Auf die weiteren Bestim-
A-5558/2021 Seite 6 mungen zur Auslegung muss hier nicht eingegangen werden (zum Gan- zen: Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 1.5.2). 2. 2.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreis- schreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Be- hörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässi- gen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.2 m.w.H.). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprü- fen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungs- verordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen darstellen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3818/2022 vom 15. Juni 2023 E. 1.8.3 m.w.H.). 2.2 Die bewirtschaftende Person hat die Zollvergünstigung jedes Jahr mit- tels Formular 13.15 zu beantragen. Auf Anfrage der bewirtschaftenden Per- son wird das Formular 13.15 von der zuständigen Kontrollzollstelle erstellt und ihr zugestellt. Die bewirtschaftende Person hat das Formular 13.15 zu prüfen und ggf. nach Vordruck auszufüllen. Sie sendet dieses der zustän- digen Kontrollzollstelle bis spätestens am 30. April zu (Ziff. 4.1.2.1 der heute noch gültige Richtlinie 16-07 der vormaligen EZV vom 1. April 2018, Grenzzonenverkehr [nachfolgend: Richtlinie 16-07]). 2.3 Die Beschwerdeführerin hat am 19. April 2021 die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV beantragt (Sachverhalt Bst. A.e). Die vorliegend zu beurteilende Sache betrifft die Situation bis und mit 30. April 2021. Die in Ziff. 4.1.2.1 der Richtlinie 16-07 statuierte Frist bis 30. April (des laufenden Jahres) ist bundesverwaltungsgerichtlich mangels be- schwerdeführerischer Rüge und Hinweise in den Akten nicht zu beanstan- den. Somit sind die am 30. April 2021 geltenden zollrechtlichen Bestim- mungen massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird.
A-5558/2021 Seite 7 3. 3.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt, werden (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Ausnahmen vom Grundsatz der all- gemeinen Zollpflicht müssen sich aus Staatsverträgen, besonderen Geset- zesbestimmungen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG abstützen, ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1; BVGE 2019 I/5 E. 3.2.1; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1). Art. 2 Abs. 1 ZG behält völkerrechtliche Verträge vor (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.1). 3.2 3.2.1 Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenz- und Durchgangsverkehr (SR 0.631.256.913.61; nachfolgend: Abkommen CH-DE) enthält in Art. 2 Regelungen zum LBV. Nach dessen Abs. 1 können Grenzbewohner, die ihre Wohn- und Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaf- ten, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Ein- und Ausgangsabgaben näher genannte Waren zum endgültigen oder vorüber- gehenden Verbleib ein- und ausführen. Art. 2 Abs. 2 Abkommen CH-DE hält überdies fest, dass auch die angrenzenden Bundesländer, Kantone und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen, deren Sitz und Wirt- schaftsgebäude sich in der anstossenden Zollgrenzzone befinden und de- ren Verwaltung in dieser Zollgrenzzone geführt wird, diese Vergünstigun- gen geniessen (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.1 m.w.H.). 3.2.2 Gemäss dieser Regelung können somit neben natürlichen auch ju- ristische Personen vom LBV profitieren, sofern sich ihr Sitz, das Wirt- schaftsgebäude und die Verwaltung in der Zollgrenzzone des einen Staa- tes befinden und sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staa- tes gelegene Grundstücke bewirtschaften. Gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung müssen diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Ur- teil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.2 m.w.H.). 3.2.3 Als Zollgrenzzonen gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Ab- kommen CH-DE die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der
A-5558/2021 Seite 8 gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken, wobei durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km vorbe- halten bleiben (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.3 m.w.H.). 3.2.4 Im Abkommen CH-DE wird explizit festgehalten, dass die Grenzbe- wohner (selbst) die Grundstücke in der Zollgrenzzone des anderen Staates bewirtschaften (Art. 2 Abs. 1 Abkommen CH-DE; vgl. für das interne schweizerische Recht aber E. 3.3.1 und 3.3.4 f.; Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.4 m.w.H.). 3.2.5 Art. 25 Abs. 2 des Abkommens CH-DE hält fest, dass die Zollbehör- den der beiden Staaten – nötigenfalls im gegenseitigen Einvernehmen – die erforderlichen Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen anordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in diesem Abkommen vorgese- henen Erleichterungen zu verhindern (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.2.5 m.w.H.). 3.3 Im nationalen Recht, welches jedoch hinter das Völkerrecht zurückzu- treten hat (E. 3.1), erteilt Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG dem Bundesrat (unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonen- verkehrs für zollfrei zu erklären, was der Bundesrat mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3 m.w.H.). 3.3.1 Damit eine Tätigkeit als LBV qualifiziert wird und folglich die entspre- chenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich und soweit vorliegend relevant folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG i.V.m. Art. 23 ZV; vgl. Urteil des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.1 m.w.H.; ROLF WÜTHRICH, in: Kocher/Clavadet- scher [Hrsg.], Zollgesetz, 2009, Art. 43 N 8 ff.): – diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben, – sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein, – sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
A-5558/2021 Seite 9 – sie muss die Ernteerträge selber einführen oder durch Angestellte ein- führen lassen, – bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodener- zeugnisse handeln, – das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen Gebietsstreifen von 10 Kilometern. 3.3.2 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den LBV ergibt sich, dass der Gesetzgeber damit die Benachteiligung von Landwir- ten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaften. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegie- rung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizerischen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden (vgl. Botschaft vom 4. Januar 1924 betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in: BBl 1924 I 21, S. 29 vgl. auch S. 31). Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der konstanten Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und nur denjenigen Eigentümern, Nutznies- sern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaf- ten (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.2 m.w.H.). 3.3.3 Insbesondere im Bereich der Pacht ist somit zu fordern, dass die we- sentlichen Merkmale einer Pacht auch tatsächlich vorliegen und feststeht, dass der Verpächter dem Pächter die Grundstücke zur selbständigen Be- wirtschaftung übertragen hat. Dies trifft nicht zu, wenn der Verpächter am verpachteten Land selber Arbeiten ausführt oder Entscheide über die Art der Bewirtschaftung trifft, welche über eine blosse Kontrolle hinausgehen (Urteil des BGer 2A.471/1998 vom 4. Februar 1999 E. 1c; Urteil des BVGer A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.2; Entscheide der Eidgenössi- schen Zollrekurskommission [ZRK] vom 13. Oktober 2004 [ZRK 2003-081] E. 2b/bb, vom 18. Juli 2001 [ZRK 2001-001] E. 2b, vom 13. Februar 2001 [2000-013], veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70/2001 S. 605 ff. E. 3b, vom 20. August 1998 [ZRK 1997-015] E. 3b; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1 m.w.H.).
A-5558/2021 Seite 10 3.3.4 Bewirtschafter ist, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, das heisst, die zur Bewirtschaftung nötigen Anordnungen trifft, die Kosten trägt und einen allfälligen Gewinn oder Ver- lust realisiert. Für die Qualifikation als Bewirtschafter nicht schädlich ist, wenn Angestellte die Grundstücke für den Bewirtschafter besorgen (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.3 m.w.H.; WÜTHRICH, a.a.O., Art. 43 N 11). 3.3.5 Der Bewirtschafter hat die Grundstücke nicht nur selber zu bewirt- schaften, sondern die Ware auch selber oder durch seine Angestellten ein- zuführen (Art. 23 Abs. 6 Bst. a und c ZV; WÜTHRICH, a.a.O., Art. 43 N 10). Nach der Praxis der Zollverwaltung ist die Einfuhr auch dann durch die bewirtschaftende Person erfolgt, wenn sie durch einen Mitarbeitenden oder Beauftragten vorgenommen wurde (vgl. Ziff. 4.1.3 Richtlinie 16-07; Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.3.4 m.w.H.). 3.4 Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem- ber 1907 (ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ge- währt offenbarem Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs steht der Inanspruchnahme eines Rechtsinstituts zu Zwecken, welche dieses nicht schützen will, entgegen, und lässt scheinba- res Recht weichen, wo offenbares Unrecht geschaffen würde (BGE 125 III 257 E. 2c). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu be- achten sind (BGE 140 III 491 E. 4.2.4, 135 III 162 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-3424/2016 vom 7. September 2017 E. 7.1; vgl. auch BGE 144 II 49 E. 2.2, 142 II 206 E. 2.3 und 2.5). In Bezug auf die Gründung von juristischen Personen kann Rechtsmiss- brauch vorliegen, wenn diese in zweckwidriger Weise verwendet wird oder wenn die selbständige Persönlichkeit der juristischen Person dazu benutzt wird, dass die dahinterstehenden natürlichen Personen ihre rechtlichen oder vertraglichen Pflichten nicht erfüllen. In einem solchen Fall wird die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person nicht beachtet (Durch- griff; vgl. BGE 144 III 541 E. 8.3.2). Das Abkommen CH-DE enthält im Übrigen ebenfalls den Grundsatz, dass eine missbräuchliche Inanspruchnahme der darin vorgesehenen Erleich-
A-5558/2021 Seite 11 terungen nicht geschützt werden soll (zum Ganzen: Urteil des BVGer A- 4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 2.4 m.w.H.; vgl. oben E. 3.2.5). 4. Vorab ist festzuhalten, dass nach dem hier anwendbaren Abkommen CH- DE wie gesehen auch eine juristische Person in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung grundsätzlich befugt ist, den LBV in Anspruch zu nehmen. Dies hält das Abkommen ausdrücklich fest (E. 3.2.2; Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1.1 m.w.H.). Zu klären ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin vorliegend zum massgebenden Zeitpunkt am 30. April 2021 (E. 2.3) sämtliche Bedingungen für die Gewährung der ab- gabenbefreiten Wareneinfuhr im Rahmen des LBV erfüllt hat und die Vo- rinstanz ihr daher die entsprechende Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV hätte erteilen müssen. 5. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Wirtschaftsgebäude sei be- züglich Lage, Höhe und Raumvolumen für einen Landwirtschaftsbetrieb bestens geeignet. Es verfüge mit einer Fläche von über 460 m 2 und einem Raumvolumen von 2'900 m 3 über genügend Platz für den erforderlichen Maschinenpark. Zudem müssten die Ernteerträge dort nicht zwischengela- gert werden, da sie direkt am Erntetag ab den Feldern zu den Annahme- stellen im Inland verbracht würden. Deshalb würden die Ausführungen der EZV auf falschen Annahmen und Berechnungen beruhen. Die Beschwerdeführerin hat laut ihren Angaben ihren Maschinenpark er- gänzt. Arbeitsspitzen würden mit dem Mieten von Pflege- und Erntema- schinen von Berufskollegen gebrochen. Die Ausführungen der Vorinstanz würden auf Vermutungen und unvollständigen Abklärungen beruhen. Der Ausgangspunkt für die Bewirtschaftung sei stets das Wirtschaftsge- bäude auf GB (Ort in CH) Nr. (...). Hier befänden sich die notwendigen Maschinen und Zugkräfte und die in der Grenzzone liegenden Grundstü- cke könnten einfach erreicht werden. Im Weiteren habe der Regierungsrat des Kantons (...) am 14. Dezember 2021 ihren Rekurs gegen die Aberken- nung der Betriebsanerkennung des Landwirtschaftsamtes des Kantons (...) (LWA) vom 15. Juli 2021 gutgeheissen. Die EZV habe das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch laufende Verfahren beim Regierungs- rat nicht gewürdigt.
A-5558/2021 Seite 12 Schliesslich habe sie (die Beschwerdeführerin) ihr Vorhaben offen kommu- niziert und sich stets bemüht, die geltenden Bestimmungen für die zollbe- freite Einfuhr gemäss LBV einzuhalten. Sie sei nie darauf aufmerksam ge- macht worden, dass aus ihrem geplanten Vorgehen resp. Handeln ein Missbrauchstatbestand abgeleitet werden könnte. 5.1.2 Die Vorinstanz hält mit jeweils ausführlicher Begründung (worauf nachfolgend bei Bedarf im Einzelnen einzugehen ist) und gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen Folgendes dagegen: Die behauptete Bewirtschaftung aus der schweizerischen Grenzzone könne aus verschiedenen, näher ausgeführten Gründen nicht anerkannt werden. Gemäss Ziff. 3.5 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sei die Be- triebsbewilligung (gemeint sei die Betriebsanerkennung des LWA) keine zwingende Voraussetzung für die abgabenbefreite Einfuhr im Rahmen des LBV. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin habe somit keine rechtliche Relevanz. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin keine Widerhandlungen vor- geworfen, sondern lediglich auf die Konsequenzen von Falschangaben hingewiesen. Die Entscheidungskriterien der Behörde und die zu beach- tenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Bewilligung für die abgaben- befreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV seien hinlänglich bekannt. Laut Vorinstanz ist die Beschwerdeführerin einzig zu dem Zweck gegrün- det worden, um dem deutschen Gesellschafter die abgabenbefreite Einfuhr seiner landwirtschaftlichen Produkte aus Deutschland in die Schweiz zu ermöglichen. Damit erweise sich die A._______ GmbH als ein rechtsmiss- bräuchliches Konstrukt. 6. Im Folgenden ist auf die einzelnen Streitpunkte einzugehen. 6.1 Es lassen sich nach Aktenlage die folgenden relevanten und von der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen Sachverhaltsaspekte fest- halten: 6.1.1 B._______ ist einziger schweizerischer Gesellschafter der A._______ GmbH. Er hat vor der Gründung der GmbH keinen landwirt-
A-5558/2021 Seite 13 schaftlichen Betrieb geführt und war bis anhin weder als Landwirt tätig noch hat er in der schweizerischen Grenzzone einen aktiven Hof übernommen (Vernehmlassung vom 31. Januar 2022, Ziff. 2.1). 6.1.2 C., der deutsche Mitgesellschafter der Beschwerdeführerin, arbeitete bis anhin auf dem in Deutschland gelegenen Landwirtschaftsbe- trieb seines Vaters D.. Mithin bewirtschaftete er als Angestellter die Felder in der deutschen Grenzzone vom elterlichen Hof aus mit den dort verfügbaren Maschinen. C._______ beabsichtigt, als Gesellschaf- ter/Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die gleichen Felder in Deutschland zu bewirtschaften, die er zuvor zusammen mit seinem Vater D._______ (wohnhaft auf dem Hof C._______ und D., [Ort]/D; Ak- ten der Vorinstanz auf dem USB-Stick [Akt.-VI] Nr. 7.7), bewirtschaftet hat. C. wohnt immer noch auf dem besagten elterlichen Hof in Deutschland (Beschluss des Regierungsrats des Kantons [...] vom 14. De- zember 2021; Beschwerdebeilage Nr. 14; Akt.-VI Nr. 7.7; zum Ganzen: Vernehmlassung vom 31. Januar 2022, Ziff. 2.1) und ist wie erwähnt Ange- stellter und direkter Bewirtschafter der ausländischen Flächen des Betriebs Familie C._______ und D._______ (Akt.-VI Nr. 12, S. 5). D._______ (Jahr- gang [Jahr]; Vater) möchte den eigenen Landwirtschaftsbetrieb an den Sohn C._______ schrittweise abgeben, wobei die Arbeiten folglich durch die Beschwerdeführerin in der Schweiz übernommen würden (vgl. telefo- nische Auskunft von B._______ vom 25. Mai 2021; Stellungnahme des Zolls [geografische Zuständigkeit] [Akt.-VI 12, S. 5]; angefochtener Be- schwerdeentscheid vom 25. November 2021, Ziff. 4.4). 6.1.3 Die Beschwerdeführerin hat seit Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2021 durch den Zoll [geografische Zuständigkeit] (Sachverhalt Bst. A.f) zu- sätzliche Maschinen gekauft und weitere Landwirtschaftsflächen im Zoll- gebiet gepachtet (Beschwerde vom 21. Dezember 2021, S. 2 und 6). So hat die Beschwerdeführerin etwa erst nach dem 30. April 2021 (Antragsfrist gemäss Richtlinie 16-07; vgl. oben E. 2.2) etliche Landwirtschaftsgeräte erworben (vgl. Kaufvertrag vom 1. Juni 2021 [betreffend einen gebrauch- ten Pflug und eine gebrauchte Kreiselegge; Beschwerdebeilage Nr. 10] und vom 11. August 2021 [betreffend eine Drillmaschine; Beschwerdebei- lage Nr. 11]). 6.2 Der LBV ist durch Staatsvertrag, Gesetz, Verordnung und Rechtspre- chung hinreichend klar geregelt (E. 3). Die vormalige EZV hat B._______ per E-Mail über die geltenden Bestimmungen zum LBV ausführlich infor- miert (Sachverhalt Bst. A.b).
A-5558/2021 Seite 14 6.3 Die rechtliche Bedeutung der Betriebsanerkennung (Beschwerdebei- lage Nr. 13) kann offenbleiben, da das Vorhandensein einer Betriebsaner- kennung bzw. Betriebsbewilligung rechtsprechungsgemäss keine zwin- gende Voraussetzung für die abgabenbefreite Einfuhr im Rahmen des LBV bildet (E. 3.3.1). 6.4 6.4.1 Wie dargelegt, muss zum Zeitpunkt des Antrags, d.h. bis spätestens 30. April jeden Jahres, der antragstellende Landwirt dem BAZG (in casu der vormaligen EZV) nachweisen, dass er über die notwendige Infrastruk- tur verfügt, die für die Bewirtschaftung der im Antrag angemeldeten aus- ländischen Parzellen erforderlich ist (E. 2.2). Demnach kann mit der Vo- rinstanz (Vernehmlassung vom 31. Januar 2022, Ziff. 2.1) die Nachmel- dung von Maschinen bzw. das nachträgliche «Ergänzen» des Maschinen- parks mit besagten Maschinen (ein gebrauchter Pflug, eine gebrauchte Kreiselegge und eine Drillmaschine; E. 6.1.3) als gewichtiges Indiz gewer- tet werden, dass die Bewirtschaftung zum Zeitpunkt der Antragstellung für die abgabenbefreite Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten im Rah- men des LBV vom 19. April 2021 (Sachverhalt Bst. A.e) – mangels hinrei- chender Gerätschaft – nicht von der Schweiz aus hätte erfolgen können. 6.4.2 Gemäss Vorinstanz ist nicht sachlogisch, dass die Beschwerdeführe- rin, «im Verlauf dieses Verfahrens einige landwirtschaftliche Arbeitsgeräte vom Landwirtschaftsbetrieb in Deutschland in die angemieteten Gebäude [Remise] in der Schweiz verlegt hat». Diese Massnahme sei einzig zum Zweck erfolgt, die Voraussetzungen für den LBV zu erfüllen und nicht aus betrieblichen Gründen (Vernehmlassung vom 31. Januar 2022, Ziff. 3.4). Diese Argumentation lässt sich nach Aktenlage allerdings nicht hinreichend klar nachvollziehen. Dieser Punkt kann jedoch offenbleiben, da diesem Umstand nach dem bereits in E. 6.4.1 Gesagten sowie dem nachfolgend Auszuführenden ohnehin kein ausschlaggebendes Gewicht zukommt. 6.5 6.5.1 Gegen eine Bewirtschaftung aus der Schweiz spricht sodann folgen- der Umstand: Der Pachtvertrag vom 10. April 2021 (Akt.-VI Nr. 7.10) zwi- schen dem Vater D._______ (Verpächter) und C., von Letzterem unterzeichnet in der Rolle des Geschäftsführers/Gesellschafters der Be- schwerdeführerin (Pächter), bildet nach nicht zu beanstandender Auffas- sung der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 31. Januar 2022, Ziff. 2.1) den Kern des hier zugrunde liegenden Geschäftsmodells. Die in Deutschland gelegenen Parzellen sollen mittelfristig dem Sohn C. gehören, und
A-5558/2021 Seite 15 die Arbeiten folglich durch die Beschwerdeführerin in der Schweiz über- nommen werden (E. 6.1.2). Vor diesem Hintergrund ist der Pachtvertrag von D._______ mit der Beschwerdeführerin insoweit als kritisch zu be- trachten, als der tatsächliche Bewirtschafter – jedenfalls bis zum Zeitpunkt des am 19. April 2021 gestellten Gesuchs um Bewilligung für die abgaben- befreite Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten im Rahmen des LBV (Sachverhalt Bst. A.e) – hauptverantwortlich (noch) D._______ war. Die Bewirtschaftung der betreffenden Landwirtschaftsflächen in Deutschland erfolgte somit ursprünglich nicht aus der Schweiz. Es handelt sich dem- nach nicht um einen inländischen Landwirtschaftsbetrieb. 6.5.2 Wie die Vorinstanz zurecht ausführt, übt C._______ insofern eine «Mehrfachrolle» aus, als dieser einerseits auf dem deutschen landwirt- schaftlichen Betrieb des Vaters (Verpächter) lebt und arbeitet und anderer- seits als – den fraglichen Pachtvertrag zeichnender – Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH fungiert. Dies führt im Ergebnis zur Verpachtung der Flächen innerhalb der Familie C._______ und D._______ (Akt.-VI Nr. 12, S. 5). Mithin bilden Vater und Sohn eine «Familieneinheit» auf dem gleichnamigen landwirtschaftlichen Betrieb in Deutschland. Auch ange- sichts des Alters des Vaters D._______ – der zum Zeitpunkt der Antrag- stellung erst [über 55]-jährig war – ist zumindest fraglich, ob die wesentli- chen Merkmale einer Pacht auch tatsächlich vorliegen und der Verpächter der Pächterin die fraglichen Grundstücke zur selbständigen Bewirtschaf- tung übertragen hat (E. 3.3.3). 6.5.3 Im Weiteren ist nach konstanter Rechtsprechung auf jeden Fall nicht zulässig, dass die Bewirtschaftung ausschliesslich durch Personen erfolgt, die nicht vom (in casu in der Schweiz liegenden) Wirtschaftsgebäude aus starten und dieses auch im Verlauf des Tages nicht verwenden bzw. anfah- ren (Urteil des BVGer A-4/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.1.4 m.w.H.). Gleiches gälte – worauf die Vorinstanz zurecht hinweist –, wenn der Ge- sellschafter C._______ wie bisher vom mitbewohnten elterlichen Hof in (Ort)/D aus die von seinem Vater in Deutschland gepachteten Felder bear- beiten würde (Vernehmlassung vom 31. Januar 2022, Ziff. 3.4). Dafür lie- gen die besagten starken Indizien vor (E. 6.1.1 f.). 6.5.4 Ferner ist mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wie die in Deutschland gelegenen Felder von (Ort in CH) aus bewirtschaftet werden können, wenn hierfür nach Aktenlage nur ein einziger Traktor («[Modell]», gekauft von der Beschwerdeführerin am 23. April 2021 [Beschwerdebei- lage Nr. 9]; Beschwerde vom 21. Dezember 2021, S. 2) für die über 70ha
A-5558/2021 Seite 16 Land zur Verfügung steht (vgl. zum Ganzen: Vernehmlassung vom 31. Ja- nuar 2022, Ziff. 2.1). 6.5.5 Nach dem bisher Erkannten sind jedenfalls keine betriebswirtschaft- lichen Gründe ersichtlich, weshalb ein in Deutschland gelegener (existenz- fähiger) landwirtschaftlicher Familienbetrieb infolge Gründung einer GmbH mit Sitz in der Schweiz die gleichen (deutschen) Felder von der Schweiz aus bewirtschaften sollte. Es ist nicht glaubhaft, dass der bestehende deut- sche Betrieb mit denselben deutschen Arbeitskräften (d.h. im Wesentlichen D._______ und C.) und teilweise derselben Infrastruktur neu durch die Beschwerdeführerin von der Schweiz aus bewirtschaftet wird. Davon zeugen bereits die erst nachträglich getätigten Zukäufe und die mietweise Übernahme etwa von einzelnen Landwirtschaftsgeräten (vgl. E. 6.1.3). Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine zollbefreite Tätigkeit im Sinne des LBV (E. 3.2.1 f. und 3.3.1) nicht gegeben, weshalb eine solche vorliegend nicht anerkannt werden kann. 6.6 Selbst bei gegebenen Voraussetzungen für die Bewilligung des LBV wäre das gegenständliche Vorgehen der Beschwerdeführerin wohl aus fol- genden Gründen als rechtsmissbräuchlich zu erachten: Nach den vorste- hend gewonnenen Erkenntnissen ist nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einzig zu dem Zweck gegründet wurde, um dem deut- schen Gesellschafter (fortan) die abgabenbefreite Einfuhr seiner landwirt- schaftlichen Produkte aus Deutschland in die Schweiz zu ermöglichen. Al- lein mit der Gründung der A. GmbH konnte indes (noch) kein in- ländischer Landwirtschaftsbetrieb geschaffen werden, der für den LBV qualifiziert (vgl. E. 6.5.1 f.). Damit dürfte sich die A._______ GmbH als ein für die Zwecke des LBV rechtsmissbräuchliches Konstrukt erweisen (E. 3.4). Diese Ansicht vertritt denn auch die Vorinstanz (Beschwerdeent- scheid vom 25. November 2021, Ziff. 4.4). Ein dergestalt festgestellter Rechtsmissbrauch würde dazu führen, dass der Beschwerdeführerin die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rahmen des LBV selbst dann nicht be- willigt werden könnte, wenn sich am Sitz des Wirtschaftsgebäudes Einrich- tungen befinden würden, die als genügend zu betrachten wären (vgl. Urteil des BVGer A-4748/2019 vom 20. Januar 2021 E. 3.4). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin zu Recht die Bewilligung für die abgabenbefreite Wareneinfuhr im Rah- men des LBV verweigert hat. Die Beschwerde erweist sich somit als unbe- gründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-5558/2021 Seite 17 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 3'000.- festzusetzenden Verfahrens- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Der Beschwerdeführerin ist ebenso wie der Vorinstanz keine Parteient- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5558/2021 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von dieser in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Kaspar Gerber
A-5558/2021 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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