Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5558/2013
Entscheidungsdatum
04.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5558/2013

U r t e i l v o m 4. A p r i l 2 0 1 4 Besetzung

Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______, ..., vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, ..., Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zolltarif (Veranlagung von Hosen).

A-5558/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die von der X._______ AG (nachfolgend: X.) beauftragte Spedi- tionsfirma Z. AG meldete am 11. Mai 2012 gestützt auf die Ver- zollungsinstruktion der X._______ vom 25. April 2012 der Zollstelle Em- brach im Verfahren e-dec unter der Einfuhrzollanmeldung ***1 Beach Shorts, Eigenmasse 1'000 kg, Rohmasse 1'008 kg, statistischer Wert Fr. 20'104.--, Tarifnummer 6112.3100, Ansatz Fr. 426.--/q an. Das Selekti- onsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Nach der Be- schau beanstandete die Zollstelle Embrach die Tarifnummer und nahm die Einfuhrveranlagung (provisorisch) nach dem statistischen Wert Fr. 20'517.--, Tarifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q vor. Die Zoll- kreisdirektion Schaffhausen bestätigte die Einreihung der Zollstelle Em- brach durch Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2012. Die X._______ reichte dagegen am 9. Juli 2012 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) ein, die sie am 23. August 2012 jedoch wieder zurückzog. Eine durch die Zollkreisdirektion Basel vorgenommene Überprüfung von Einfuhrveranlagungen solcher Hosen ergab, dass diese Artikel bereits mit der Verfügung ***2 vom 18. April 2011 nach der Tarifnummer 6112.3100 veranlagt worden waren. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete deswegen am 27. November 2012 eine Zollstrafuntersuchung gegen die X._______ wegen Erteilung von falschen Verzollungsinstruktionen zur Einfuhrveran- lagung ***1. B. Am 29. Januar 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel in der gleichen Sache eine Zollstrafuntersuchung gegen A., einziger und einzel- zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der X.. Am 19. März 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel gegen A._______ ein Schluss- protokoll, in dem festgehalten wurde, er habe eine falsche Verzollungsin- struktion erteilt; die Einreihung hätte richtig auf Tarifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q lauten sollen, was zu einer Differenz des Zollbetrages von Fr. 1'334.50 führte. Obwohl er auf Grund einer Tarifauskunft vom 27. April 2010 um diesen Umstand gewusst habe, habe er es unterlas- sen, die Veranlagungsverfügung ***3 vom 16. März 2011 berichtigen zu lassen. Da A._______ mit dem Schlussprotokoll nicht einverstanden war, erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. April 2013 eine Feststellungs- verfügung, wonach zwei Sendungen mit den nicht korrekten Tarifnum- mern 6112.3100 bzw. 6211.1190 veranlagt worden seien. Die Sendungen

A-5558/2013 Seite 3 wären zum Zeitpunkt der Abgabe der Abfertigungsanträge (e-dec) Nr. ***1 und ***3 nach der Tarifnummer 6204.6300 zollpflichtig gewesen. A._______ erhob am 27. Mai 2013 gegen die Feststellungsverfügung bei der OZD Beschwerde. Die OZD wies die Beschwerde am 2. September 2013 ab und auferlegte A._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.--. C. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen den Be- schwerdeentscheid der OZD vom 2. September 2013 am 1. Oktober 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begeh- ren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei unter Kosten und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Einreihung der fraglichen Hosen im Sinn der gerichtlichen Erwägungen neu vorzuneh- men, da sie in der Tarifnummer 6211.11 eingereiht werden müssten. D. Die OZD nahm am 15. November 2013 zu einzelnen Punkten in der Be- schwerde Stellung und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Be- schwerdeentscheid vom 2. September 2013. E. Soweit entscheidrelevant wird das Gericht in den Erwägungen auf die Eingaben der Parteien zurückkommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der an- gefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegen- den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Auf die mit der nötigen Be-

A-5558/2013 Seite 4 schwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer- deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsma- xime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Rz. 144 und 1133 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.2, A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A-956/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 154 ff. und 1136; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632 ff.). Allerdings ist es grund- sätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid er- heblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächli- chen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hin- weisen). 2. 2.1 2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz- überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische

A-5558/2013 Seite 5 Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzol- len sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach- tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na- tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif- ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über- einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be- zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von auto- nomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er- lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Bot- schaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan- passungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1, A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1). 2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter www.ezv.admin.ch bzw. www.tares.ch) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz feh- lender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom

A-5558/2013 Seite 6 25. November 2013 E. 2.1.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2, A-606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen: THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zoll- gesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.). 2.2 2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS- Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum- mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhal- ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens). 2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge- genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei- nert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechs- ten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzes- rang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige No- menklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2, A-1942/2011 vom 18. No- vember 2011 E. 2.2.2, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zoll- recht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bun- desverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578). 2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichti- gen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1

A-5558/2013 Seite 7 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterun- gen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll- wesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Überein- kommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staats- vertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Ver- tragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er- läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 je mit Hinweisen). 2.3 2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann ab- zustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskrite- rium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 auch zum Folgenden, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.1, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1). 2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemei- nen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so- wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – All- gemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist im- mer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat

A-5558/2013 Seite 8 (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollver- waltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwal- tungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommis- sion – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.5, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; MICHAEL BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer Verwaltungsrechts- pflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung [SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einrei- hung durch die zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Über- einkommens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.4). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die eingeführten Hosen unter die Tarifnummer 6204.6300 (so die OZD) oder unter die Tarifnummer 6211.11 (so der Beschwerdeführer) einzureihen sind. Zu letzterer Tarifnummer ist festzuhalten, dass der schweizerische Gebrauchstarif (E. 2.1.2) weiter die Unterscheidung zwischen pflanzlichen Spinnstoffen und anderen Spinn- stoffen vornimmt. Erstere fallen unter die Tarifnummer 6211.1110, letztere unter die Nummer 6211.1190. Vorliegend kommt nur letztere Tarifnummer in Frage, weil die Hose gemäss der Angabe auf der Etikette zu 100 % aus Polyester und damit klar nicht aus einem pflanzlichen Spinnstoff besteht. Nicht mehr zur Diskussion steht die Tarifnummer 6112.3100, denn der Beschwerdeführer hat sich mittlerweile der Auffassung der OZD ange- schlossen, dass die Hosen weder gewirkt noch gestrickt sind, was für die Einreihung unter die Tarifnummer 6112.3100 erforderlich wäre. Die Parteien sind sich einig, dass die Hosen in den Abschnitt XI «Spinn- stoffe und Waren daraus» und hier unter das Kapitel 62 «Bekleidung und Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt» fallen. Das Bundes- verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit die- ser Auffassung zu zweifeln.

A-5558/2013 Seite 9 3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen: 6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Rö- cke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badeho- sen), für Frauen oder Mädchen:

  • lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze Hosen 6204.6300 -- aus synthetischen Fasern

6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Bade- anzüge und -hosen; andere Bekleidung:

  • Badeanzüge und -hosen 6211.11 -- für Männer oder Knaben: 6211.1190 --- aus anderen Spinnstoffen

Bereits hier kann festgehalten werden, dass aus diesen Tarifnummern (wie auch den Eingaben der Parteien) hervorgeht, dass es insbesondere um zwei Fragestellungen geht, nämlich einerseits um die Frage, ob es sich bei den importierten Hosen im Sinn des Zolltarifs um Herren- (so der Beschwerdeführer) oder Damenbekleidung (so die OZD) handelt, und andererseits um die Frage, ob es sich um Badehosen (so der Beschwer- deführer) oder um kurze Freizeithosen (so die OZD) handelt. Im Folgen- den werden daher nur die für diese Fragen relevanten Bestimmungen aufgeführt. 3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 62 verweisen unter dem Titel «Un- terscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» auf die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (dazu E. 3.3). Zudem wird festgehal- ten, dass die dementsprechenden Schweizerischen Erläuterungen zum Kapitel 61 mutatis mutandis für das Kapitel 62 gelten. Dort (in den Erläuterungen zu Kapitel 61) steht unter dem Titel «Allge- meines»: «In Anwendung der Bestimmungen der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel gel- ten Bekleidungen, die auf der Vorderseite eine Öffnung aufweisen, deren zwei Teile sich links über rechts schliessen oder übereinanderlegen, als Be- kleidung für Männer oder Knaben. Wenn sich die besagte Öffnung rechts über links schliesst oder übereinanderlegt, gelten diese Kleidungsstücke als Bekleidung für Frauen oder Mädchen.

A-5558/2013 Seite 10 Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Klei- dungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Ge- schlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenklei- dung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Beklei- dung für Frauen oder Mädchen eingereiht.» Unter der Überschrift «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung» steht: «Die Unterscheidung zwischen Männer- und Knabenbekleidung einerseits und Frauen- oder Mädchenbekleidung andererseits ist in Anmerkung 9 zu diesem Kapitel und in den vorstehenden Erläuterungen geregelt. Bei der Beurteilung aufgrund des Verschlusses ist zu beachten, dass Besät- ze, wie Kragenverschlusslaschen und dgl. keine charakterbestimmenden Merkmale darstellen. Bei mehreren übereinanderliegenden Verschlussvor- richtungen ist auf den äussersten Verschluss abzustellen. Schnittmerkmale, welche eine Einreihung entgegen der Verschlussart bedin- gen oder die eindeutig anzeigen, dass ein Kleidungsstück für das eine oder andere Geschlecht bestimmt ist (gemäss Anm. 9/61 und 8/62, 1. Abs., letzter Satz), können z.B. sein:

  • Brusteinnäher: Bekleidung mit speziell an den weiblichen Körperbau angepassten Brust- einnähern gilt als Frauen- oder Mädchenkleidung.
  • Oberweite/Brustumfang: Frauenkleidung kann im Rücken schmäler und über der Brust breiter sein als gleichartige Bekleidung für Männer mit demselben Brustumfang. Kleidung, die weder aufgrund des Verschlusses noch aufgrund anderer Schnittmerkmale als Männer- oder Knabenkleidung bzw. als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mäd- chen eingereiht.» Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6204 verweisen auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6104. Dort wird neben anderen (für den vorliegenden Fall nicht relevanten) Erläuterungen auf die Tarifnummer 6103 verwiesen, welche sich für die vorliegenden Fragen allerdings ebenfalls nicht als re- levant erweisen. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6211 verweisen für Badeanzüge und -hosen (und nur um die geht es vorliegend in Bezug auf diese Tarifnum- mer) auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6112. Allerdings wird unter Bst. C) einzig festgehalten, dass Badeanzüge auch gummielastisch sein können.

A-5558/2013 Seite 11 3.3 Die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 lautet: «Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Kna- ben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen einge- reiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Geschlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen eingereiht.» Die Anmerkung 9 zu Kapitel 61, auf die in den Erläuterungen (E. 3.2) hin- gewiesen wurde, hat denselben Wortlaut. 3.4 Den Einreihungsavisen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts entnehmen. 3.5 Die OZD verweist schliesslich auf das Amtsblatt der Europäischen Union (EU) vom 6. Mai 2011 (C 137). Soweit ersichtlich erweisen sich hier einzig die Erläuterungen zu den Tarifnummern 6112 31 10 bis 6112 39 90 als möglicherweise relevant. Dort heisst es unter dem Titel «Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben» unter anderem (S. 238): «Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, aus- schließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als ‹kurze Hosen› der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:

  • mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;
  • Eng im Taillenbereich (z. B. mit Kordelzug oder einem durchgehend elastischen Taillenbund). Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass
  • die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen bei- spielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche voll- ständig verschließt, d. h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse aufweisen);
  • die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch, wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp- Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Ver- schluss der Taschenöffnung gewährleistet.

A-5558/2013 Seite 12 Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschluss- system verschlossen werden kann;
  • eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem verschlossen werden kann.» Die Auffassung der Europäischen Union ist für die Schweiz nicht bindend, doch sollte, um dem Gedanken der Vereinheitlichung des Harmonisierten Systems Nachachtung zu verschaffen, nicht ohne Not davon abgewichen werden (E. 2.4). 3.6 Gemäss der US-Zollbehörde (U.S. customs and border protection), die sich ihrerseits auf den United States Court of International Trade stützt (Hampco Apparel, Inc. v. United States, 12 CIT 92 [1988]), müssen Kleider, um als Schwimmkleider und nicht als kurze Hosen zu gelten, fol- gende Eigenschaften aufweisen (hier zitiert aus HQ 955009 vom
  1. November 1993; auch zu finden in NY M87238 vom 14. November 2006; beide zu finden unter http://rulings.cbp.gov/index.asp, letztmals be- sucht am 14. März 2014):
  2. Die Kleidung verfügt über einen elastischen Bund, durch den eine Kordel gezogen ist («has an elasticized waistband through which a drawstring is threaded»).
  3. Die Kleidung hat ein Innenfutter aus leichtem Material, namentlich Nylon Trikot («has an inner lining of lightweight material, namely, nylon tricot»).
  4. Die Kleidung muss zum Schwimmen konzipiert und hergestellt sein («designed and constructed for swimming»). Auch hier gilt, dass diese Auffassung das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet, sie aber beachtet werden kann (E. 2.4).

4.1 Über die Beschaffenheit der Hosen, deren Tarifierung vorliegend im Streit liegt, sind sich die Parteien einig. Die OZD hält im Beschwerdeent- scheid vom 2. September 2013 dazu gestützt auf den Zollbefund zur Ein- fuhrzollanmeldung ***1 vom 11. Mai 2012 fest, es handle sich um «Beach Shorts, gewoben, aus 100% Polyester (gem. Etikette) mit Netz-Innenslip, breitem Bund mit Gummizug, Bindekordel, ohne Öffnung auf der Vorder- seite, jedoch Männer-Öffnung mittels Absteppung angedeutet, zwei seitli- che Eingriffstaschen, eine an der rechten Seite angenähte Tasche mit zwei Klettverschlüssen und drei kleinen Ablauflöchern (Metallösen, weiss); diverse Grössen, Farbe: weiss/schwarz/blau und weiss/grün;

A-5558/2013 Seite 13 Marke [...]; Artikel [...], jede Hose einzeln verpackt in durchsichtigem Plastiksack.» Gemäss der ebenfalls im Beschwerdeentscheid vom 2. September 2013 genannten Aktennotiz vom 30. April 2013 zum Unter- suchungsbericht der Zollkreisdirektion Basel handelt es sich um «Hosen gewoben, aus synthetischen Filamentgarnen, mit breitem Bund und ein- gezogener Bindekordel, auf der Vorderseite ohne Öffnung, mit zwei ein- geschnittenen Lendentaschen ohne Verschluss und einer aufgesetzten Gesässtasche, mit Innenslip; grün kariert». Der Beschwerdeführer behauptet nichts anderes. Zudem stimmt diese Beschreibung mit dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ex- emplar einer solchen Hose überein (wobei es sich dabei um ein grünes Modell handelt). Die OZD ihrerseits bestätigt in der Vernehmlassung zu- mindest implizit, dass es sich bei der beigelegten Hose um ein Exemplar der einzureihenden Hosen handelt. 4.2 Wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.1) geht es vorliegend um die zwei Fragen, ob es sich bei den Hosen um solche für Herren oder solche für Damen handelt und ob es sich um eigentliche Badehosen handelt oder um kurze Hosen. Dabei ist die Bezeichnung der Hosen ebenso wenig ausschlaggebend wie deren Verwendung in einem Einzelfall. Die Fest- stellung, dass Badehosen auch ausserhalb des Wassers getragen wer- den können und mit allen möglichen Kleidern gebadet werden kann, ist nicht zielführend. 4.2.1 Die OZD stützt ihre Annahme, dass es sich um Damenhosen han- delt, auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (siehe dazu E. 3.3). Sie hält fest, dass die in Frage stehenden Shorts weder einen Verschluss noch andere Schnittmerkmale aufwiesen, welche die Geschlechtsbestimmung eindeu- tig anzeigen würden. Daraus schliesst sie implizit, dass gemäss der ge- nannten Anmerkung 8 die Hosen, die demnach weder als Bekleidung für Männer noch als solche für Frauen erkennbar seien, als Bekleidung für Frauen einzureihen seien. In der Vernehmlassung fügt sie hinzu, weder Design noch Farbgebung der Hosen seien relevant. Auch sei ein vorhan- denes Innennetz kein ausschlaggebendes (Schnitt-)Merkmal für Hosen der Nummer 6203/04. 4.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt demgegenüber, dass es sich um Männerhosen handle, ergebe sich aus dem eingenähten Innennetz, dem Design-Ansatz für den Schnitt des Hosenstalls, welcher links über rechts genäht sei, sowie aus den Farben der Ware.

A-5558/2013 Seite 14 4.2.3 Der Tariftext als solcher hilft für die Frage, ob es sich um Damen- oder Herrenhosen handelt, nicht weiter. Dieser setzt die entsprechende Zuteilung voraus. Den Erläuterungen (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass als Herrenkleidung solche gilt, deren Verschluss links über rechts schliesst. Weiter geht aus ihnen hervor, dass dem Schnitt eines Kleidungsstücks grosse Bedeutung beigemessen wird, denn nur, wenn aufgrund dessen nicht erkennbar ist, ob es als Männer- oder Frauenkleidung konzipiert ist, wird es als Frauen- bekleidung eingestuft. Wenn der Schnitt zu einem eindeutigen Ergebnis führt, kommt auch die Regel betreffend den Verschluss nicht zur Anwen- dung. Einzig für Oberteile, nicht jedoch für Hosen, halten die Erläuterun- gen einige Hinweise betreffen Schnitt bereit. Die Anmerkungen (E. 3.3) gehen nicht über die Erläuterungen hinaus. 4.2.4 Die als Anschauungsobjekt eingereichte Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres, insbesondere aufgrund der Form, als Herren- hose. Zudem haben die fraglichen Hosen zwar keine Öffnung, es ist aber ein Herrenverschluss mittels Absteppung angedeutet, was zumindest ein Hinweis darauf ist, dass die Hosen für Männer konzipiert sind. Diese Ab- steppung macht bei Frauenhosen schlicht keinen Sinn. Zudem sind die Hosen weiter geschnitten, als dies bei Frauenhosen in der Regel der Fall ist. Die Farbgebung allein kann zwar kein entscheidendes Kriterium sein, doch lässt das grüne karoähnliche Muster eher auf Herrenkleidung schliessen. Gleiches gilt im Übrigen für die blaue Hose, die in der Akten- notiz vom 30. April 2014 auf einem Foto zu finden ist. Auch das ebenfalls als Foto in der genannten Aktennotiz festgehaltene Blumenmuster auf der Hose spricht nicht per se für eine Frauenhose. Zudem ist nicht klar, ob ein Teil der konkret zu beurteilenden Hosen überhaupt dieses letztgenannte Muster aufwies. Jedenfalls wird diese Farbgebung im Beschwerdeent- scheid vom 2. September 2013 nicht erwähnt. Auch das Innennetz weist – zwar nicht zwingend, aber doch eher – auf eine Herrenhose hin. Dem- gegenüber finden sich keine Merkmale, die auf eine Damenhose schlies- sen liessen. Solche werden auch von der OZD nicht genannt. Da insbesondere das Schnittmuster und die Ausstattung klar auf eine Herrenhose hinweisen, muss auf die von der Zollverwaltung angerufene – subsidiäre – Bestimmung, dass Kleidung, die weder eindeutig als Män- ner- noch als Frauenkleidung erkenntlich ist, als Frauenkleidung einge-

A-5558/2013 Seite 15 stuft wird, gar nicht zurückgegriffen werden. Bei den fraglichen Hosen handelt es sich um Herrenhosen. 4.3 4.3.1 Nach konstanter Praxis der OZD qualifizierten sich nur diejenigen kurzen Hosen als Badehosen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften aus- schliesslich oder vorherrschend als Badehosen verwendet würden. Dies sei – so die OZD – z.B. bei Hosen, die eine vom Bund ausgehende Öff- nung und/oder nicht verschliessbare (Lenden-)taschen aufwiesen, nicht der Fall. Diese Praxis decke sich mit derjenigen der EU (zu den Erläute- rungen der EU E. 3.5). Könnten solche Hosen unterschiedslos als Frei- zeit- oder Badehose getragen werden, schliesse dies eine Tarifierung in die Nummer 6211 aus. In der Vernehmlassung erklärt die OZD zudem, auch gewisse Freizeit- und insbesondere Sporthosen trügen Innennetze. Das Vorhandensein von Ablauflöchern bei einer Tasche könne ebenfalls nicht relevant sein. Die Dicke oder Schwere eines Gewebes könne a prio- ri kein Unterscheidungsmerkmal bei Hosen/Badehosen sein. Sinngemäss hält die OZD fest, zumindest die beiden eingeschnittenen Lendentaschen wiesen kein festes Verschlusssystem auf. 4.3.2 Hierzu ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Stoff der Hose sehr dünn sei, was ein Hinweis auf die Zweckbestimmung dieser Hose, nämlich der Gebrauch im Wasser, sei. Als (kurze) Freizeithose sei sie nicht geeignet. Dafür spreche die Ausfertigung der Hose. So weise sie drei kleine Ablauflöcher unten in der Aussentasche auf. Diese dienten dem Ablaufen des Wassers, das sich beim Baden in der Tasche ansamm- le. Bei einer mit Innennetz ausgestatteten Hose handle es sich um eine Badehose, denn zu kurzen Freizeithosen würden Unterhosen getragen, was bei einer mit Netz ausgestatteten Hose wohl keinen Sinn mache. Für die Zweckbestimmung ausschlaggebend seien Aussehen, Schnitt und Stoffbeschaffenheit. Diese drei Kriterien qualifizierten die in Frage ste- hende Hose eindeutig als Badehose. Die Aussentasche habe einen Klett- verschluss, so dass das Kriterium «festes Verschlusssystem» für die Aussentasche erfüllt sei. 4.3.3 Der Tariftext setzt – ähnlich wie bei der Frage, ob es sich um Da- men- oder Herrenkleider handel (E. 4.2.3) – voraus, dass es sich um Ba- dehosen oder andere Hosen handelt, ohne diese Begriffe zu definieren. Weder den Erläuterungen noch den Anmerkungen ist diesbezüglich et- was zu entnehmen. Es wird demnach davon ausgegangen, dass sich von

A-5558/2013 Seite 16 selbst ergibt, ob ein bestimmtes Kleidungsstück als Bade- oder andere Bekleidung anzusehen ist, und deshalb keine Definition notwendig ist. Demgegenüber zählen die – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ver- bindlichen (E. 2.4) – Erläuterungen der EU Merkmale auf, die auf Bade- kleidung hinweisen. Auch hier scheint aber das wichtigste Merkmal zu sein, dass die Hosen nach allgemeinem Aussehen, Schnitt und Stoffbe- schaffenheit als Badehosen erscheinen (E. 3.5). Auch das Kriterium, dass sie im Allgemeinen ganz oder überwiegend aus Chemiefasern bestehen, hilft nur bedingt weiter, bestehen doch auch viele andere Kleidungsstücke ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Allerdings lassen sich so im- merhin Stoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern in der Regel aus- schliessen. Weiter müssen die Hosen eine doppelte Verarbeitung oder ein Innenfutter aufweisen und im Taillenbereich eng sein, z.B. einen Kor- delzug oder einen durchgehend elastischen Bund aufweisen. Taschen müssen ein festes Verschlusssystem haben. Sie dürfen weder im vorde- ren Bereich noch an der Taille eine Öffnung aufweisen. Die US-Zollbehörde – auch deren Auffassung ist für das Bundesverwal- tungsgericht nicht verbindlich (E. 2.4) – geht von Badekleidung aus, wenn diese über einen elastischen Bund mit Kordelzug verfügt, ein Innenfutter aus leichtem Material besteht und die Kleidung zum Schwimmen konzi- piert und hergestellt wurde. Wiederum scheint das letzte Merkmal darauf hinzudeuten, dass eigentlich selbsterklärend ist, was als Badehose zu gelten hat. Die Auffassungen der EU und der US-Zollbehörde werden der nachfol- genden Erwägung zugrunde gelegt. 4.3.4 Die fragliche Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres als Badehose. Dies bestätigt sich, wenn die oben genannten Kriterien heran- gezogen werden. Sie hat einen durchgehend elastischen Bund mit Kor- delzug, erfüllt also sowohl das entsprechende Kriterium der EU-Erläute- rungen als auch der US-Zollbehörde. Sie weist ein Netz-Innenfutter aus leichtem Material auf, womit ein weiteres, von beiden Behörden aufge- stelltes Kriterium erfüllt ist. Sie hat weder an der Vorderseite noch an der Taille Öffnungen und besteht ausschliesslich aus Chemiefasern, wie dies in den EU-Erläuterungen verlangt ist.

A-5558/2013 Seite 17 Einzig das Kriterium der EU, dass Taschen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt, da die Seitentaschen nicht vollständig verschliessbar sind. Abgesehen davon lassen aber Schnittmuster und Verarbeitung zweifels- frei auf Badehosen schliessen. Selbst wenn die Abflusslöcher bei der hin- teren Tasche auch für Freizeithosen eine gewisse Berechtigung haben könnten, ist der Stoff für andere kurze Freizeithosen, die belastbar sein müssen, zu dünn. Für Badehosen eignet er sich hingegen in idealer Wei- se. Es ist zudem nicht ersichtlich, wozu die Hosen sonst zweckmässig verwendet werden könnten. Bei den Hosen handelt es sich demnach um Badehosen. Einzig das – für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche – Kriterium, dass Ta- schen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die fraglichen Hosen nicht als Badehosen zu qualifizieren sind. Damit handelt es sich bei den in Frage stehenden Hosen um Herrenba- dehosen, welche in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. 4.4 Auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung ist hier nicht mehr näher einzugehen. Es ist nämlich bereits fraglich, ob überhaupt die gleichen Hosen sowohl Gegenstand der Tarifauskunft als auch der vorliegenden Beschwerde waren. 5. 5.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die im Streit liegenden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzu- reihen sind. Weil sie (zumindest teilweise) in die Tarifnummer 6112.3100 eingereiht wurden, ist die Sache zum allfälligen Erlass einer neuen Verfü- gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Auferlegung der Verfah- renskosten bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt die Rückweisung – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – grundsätz- lich als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. Sep- tember 2012 E. 11.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_697/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, A-2572/2010 und A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 11.2.1, A-6830/2010 vom 23. Februar 2011 E. 5.2; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger

A-5558/2013 Seite 18 [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren, Zürich 2009, Art. 63 N. 14). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sowie der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. 5.2 Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Partei- entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). War der obsiegende Beschwerdeführer bereits in einem kos- tenpflichtigen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.2, A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. November 2013 eine Kostennote über insgesamt Fr. 4'356.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Allerdings ist der Aufwand darin nur pauschal aufgeführt. Zudem erscheint der verlangte Betrag in Anbetracht des Um- stands, dass sowohl vor der OZD als auch vor Bundesverwaltungsgericht nur sehr knapp gehaltene Beschwerdeschriften eingereicht wurden, zu hoch. Die Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen, wobei praxisgemäss ein Betrag von Fr. 2'250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) angemessen erscheint (Art. 8 ff. VGKE). 6. Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wei- tergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

A-5558/2013 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die im Streit liegen- den Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Die Sache wird zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird ihm zurücker- stattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 2'250.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus Metz Susanne Raas

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19

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Gerichtsentscheide

24
  • BGE 132 V 21501.01.2006 · 5.889 Zitate
  • 1C_697/201313.01.2014 · 10 Zitate
  • 2D_49/201125.09.2012 · 115 Zitate
  • A-1217/2011
  • A-1734/2006
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  • A-1942/2011
  • A-2572/2010
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