B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5543/2021
Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Julien Delaye.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Markus Husmann, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Nachrichtendienst des Bundes NDB, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Auskunftsbegehren NDG.
A-5543/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte den Nachrichtendienst des Bundes (nachfolgend: NDB) mit Schreiben vom 14. September 2020 um Auskunft über die in den Informations- und Speichersystemen des NDB zu ihrer Person vorhandenen Daten. B. Mit Schreiben vom 10. November 2021 erteilte der NDB der Gesuchstelle- rin teilweise Auskunft hinsichtlich der über sie in den nachrichtendienstlichen Informationssystemen bearbeiteten Daten. B.a Den Ausführungen zufolge hatte die Abfrage in den nachrichtendienst- lichen Informationssystemen ergeben, dass die Gesuchstellerin in mehreren Informationssystemen nicht oder mit Namen verzeichnet ist. Der NDB erteilte der Gesuchstellerin diesbezüglich teilweise Auskunft, infor- mierte sie über die relevanten Dokumente und beschrieb deren Kontext. Die Gesuchstellerin wehrte sich nicht gegen diese Teilauskunft. B.b Daneben führte die Abfrage bestimmter Informationssysteme zu den drei nachfolgenden Verfahren. C. Erstens informierte der NDB die Gesuchstellerin, dass sich weitere Doku- mente mit Personendaten über sie in den Systemen nach Art. 63 Abs. 2 des Nachrichtendienstgesetzes befänden. Er schob die Auskunft über diese Daten auf. C.a Gegen diesen Aufschub verlangte die Gesuchstellerin eine Überprü- fung durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), ob in den von ihrem Gesuch betroffenen Datensammlungen Daten über sie unrechtmässig bearbeitet worden seien. Nach der Antwort des EDÖB ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht um eine Bestätigung, dass die sie betreffenden Daten korrekt bearbeitet worden seien oder ob der EDÖB allfällige Fehler korrigiert habe. C.b Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 teilte das Bundesverwaltungsge- richt der Gesuchstellerin mit, dass die Prüfung im beantragten Sinne durchgeführt worden sei und dass, falls Fehler festgestellt worden seien, eine Verfügung zu deren Behebung ergangen sei.
A-5543/2021 Seite 3 D. Zweitens befand sich im Geschäftsverwaltungssystem (nachfolgend: GE- VER NDB) ein Dokument, in dem eine Auskunft über die Gesuchstellerin aus einer damaligen Datenbank aufgeführt ist. Gemäss des NDB war es jedoch aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht mög- lich, diese Informationen zur Verfügung zu stellen. Dafür verwies der NDB auf eine seinem Schreiben beigefügte Entscheidung. D.a Mit Verfügung vom gleichen Datum schränkte der NDB der Gesuch- stellerin deshalb die Auskunft über das genannte Dokument ein. Aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen und zum Schutz von Mitarbeitenden und von Quellen könne ihr das Dokument nur mit Schwärzungen erteilt werden. D.b Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend ebenfalls: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Die Beschwerde wurde unter der Geschäftsnummer A-5543/2021 erfasst. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und das ausgehändigte Dokument ihr ungeschwärzt und vollständig herauszugeben. Subsidiär sei die Sache zur Neubeurteilung an den NDB zurückzuweisen und dieser anzuweisen, die Auslassungen auf ein Minimum zu beschränken und die verweigerte Auskunft zu begründen. Die Beschwerdeführerin verlangt die unentgeltliche Rechtspflege. D.c Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. D.d Der NDB (nachfolgend ebenfalls: Vorinstanz) schliesst mit Vernehm- lassung vom 14. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts unter anderen das Dokument ein, zu dem eine vollständige Auskunft verweigert worden war. E. Drittens, befanden sich in GEVER NDB, im integralen Analysesystem (nachfolgend: IASA NDB) und im integralen Analysesystem Gewaltextre- mismus (nachfolgend: IASA-GEX NDB) neun Dokumente im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin, in denen sie erwähnt wurde.
A-5543/2021 Seite 4 Aus diesem Grund erteilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin diesbe- züglich eine Teilauskunft und wies die sie betreffenden Textpassagen in den Dokumenten aus bzw. beschrieb den Zusammenhang. E.a Die Beschwerdeführerin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 mit, dass sie mit der eingeschränkten Auskunft mit Blick auf ihre anwaltliche Tätigkeit nicht einverstanden sei. Sie ersuchte um vollständige Auskunft oder um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung. E.b Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 verweigerte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin die Auskunft über sechs der neun in GEVER NDB, IASA NDB und IASA-GEX NDB bearbeiteten Dokumente. Sie habe in ihrer Aus- kunft vom 10. November 2021 bereits dargelegt, warum sie der Beschwerdeführerin sie betreffende Personendaten nicht habe herausge- ben können, und sie hielt an der eingeschränkten Auskunft über deren Personendaten in den genannten Dokumenten fest. Dessen ungeachtet überprüfte die Vorinstanz ihre Auskunft über die drei zusätzlichen Dokumente und kam zum Schluss, dass deren Kontext der Beschwerdeführerin vollständig offengelegt und damit die Auskunft über ihre Personendaten vollständig erteilt werden könne. E.c Mit Schreiben vom 10. März 2022 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung führen. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben, die betreffend die sechs Dokumente eingeschränkt erteilte Auskunft sei vollständig bzw. analog zur Auskunft über die drei zusätzlichen Dokumente zu erteilen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die im Rahmen ihrer anwalt- lichen Tätigkeit stehenden Einträge über sie in den bearbeiteten Dokumente zu löschen. Subsidiär sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen und diese anzuweisen, die genannte Auskunft vollständig zu erteilen bzw. die Kürzungen auf ein Minimum zu beschränken. Darüber hinaus ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um die Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren A-5543/2021 (siehe oben: E. C) bzw. um koordinierte Ent- scheidungen.
A-5543/2021 Seite 5 E.d Am 17. März 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die Verei- nigung der zwei Beschwerdeverfahren A-5543/2021 und A-1157/2022 und gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege. E.e Mit Vernehmlassung vom 20. April 2022 schliesst die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten bzw. es sei die Beschwerde abzuweisen. Im Rahmen der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz die Dokumente ein, zu denen sie die vollständige Auskunft verweigert hatte. Diese Dokumente seien nur für das Bundesverwaltungsgericht bestimmt. F. F.a Mit Schreiben vom 18. August 2022 brachte Markus Husmann, Rechts- anwalt, dem Gericht zur Kenntnis, dass er künftig die Beschwerdeführerin vertrete. Er ersuchte um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten in digitaler Form. F.b Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin eine Kopie der beiden von der Vorinstanz am 14. März und 20. April 2022 übermittelten Verzeichnisse zu und wies ihn darauf hin, dass das Gericht der Beschwerdeführerin lediglich Prozesskostenhilfe ge- währt habe, nicht aber die unentgeltliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt. F.c Mit Schreiben vom 30. August 2022 beantragte der Rechtsvertreter Einsicht in die von der Vorinstanz eingereichten Dokumente, zu denen die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine vollständige Auskunft verweigert hatte (siehe oben: D.d und E.e). F.d Mit Schreiben vom 1. September 2022 teilte das Gericht dem Rechts- vertreter mit, dass es sich zum einen um die Dokumente handle, zu denen die Beschwerdeführerin in der Hauptsache vollständigen und unge- schwärzten Zugang beantragt habe. Zum anderen handle es sich um Aktennotizen, die von der Vorinstanz ausschliesslich für das Gericht erstellt worden seien und in denen ausführlich erläutert werde, warum die bean- tragte Auskunft über die genannten Dokumente nicht erteilt werden könne. Das Gesuch des Rechtsvertreters ziele somit auf den Zugang zu densel- ben Informationen ab, die Gegenstand der Beschwerden in der Hauptsache seien.
A-5543/2021 Seite 6 G. Mit Schlussbemerkungen von 30. September 2022 hielt die Beschwerde- führerin an ihren Rechtsbegehren und an ihrer Begründung gemäss den Beschwerdeschriften fest. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die bei den Ak- ten liegenden Schriftstücke wird, soweit für den vorliegenden Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vor- liegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichts- gesetz, VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügung nach Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorliegend hat mit dem NDB eine Dienstelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Zudem liegt kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vor. Dies gilt insbesondere auch für den Ausnah- megrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG, wonach die Beschwerde unzulässig ist unter anderem gegen Verfügungen auf dem Gebiet der in- neren und äusseren Sicherheit des Landes. Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) lässt die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu, das heisst, der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG greift nicht (vgl. Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280; Urteil des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 1.1). Ohnehin wäre nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer Bearbeitung administrativer Daten und nicht von einer eigenständi- gen Massnahme mit vorwiegend politischem Charakter zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit auszugehen und folglich kein
A-5543/2021 Seite 7 Ausnahmegrund anzunehmen gewesen (vgl. Urteile des BVGer A- 4715/2020 vom 23. November 2022 E. 1.1, A-4729/2020 vom 24. Novem- ber 2022 E.1.1 und A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E.1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem an die Vorinstanz gerichteten Antrag um Auskunft hinsichtlich der über sie in den Informationssystemen bear- beiteten Personendaten nicht vollständig durchgedrungen; die Vorinstanz hat das Auskunftsbegehren teilweise abgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeerhebung gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 10. November 2021 und 31. Januar 2022 berechtigt. 1.3 Vorbehältlich des Nachfolgenden (siehe unten: E. 2) ist auf die im Üb- rigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Löschung der sie be- treffenden Daten. Die Bearbeitung verletze das Recht auf rechtliche Vertretung und sei nicht erforderlich. 2.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen, mithin im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen die Beschwerdeinstan- zen nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen würden. Der angefochtene Entscheid bestimmt den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 144 II 359 E. 4.2, 142 I 155 E. 4.4.14, 136 II 457 E. 4.2; Urteile
A-5543/2021 Seite 8 des BVGer A-166/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.3.1, A-6211/2017 vom 14 Mai 2018 E. 1.3 und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 1.3.1). 2.2 Die Vorinstanz behandelte ausschliesslich das Gesuch der Beschwer- deführerin, Auskunft über allfällige Daten zu ihrer Person in den Informations- und Speichersystemen des NDB zu erhalten. Erst im Be- schwerdeverfahren verlangte die Beschwerdeführerin die Löschung ihrer Personendaten. Das Verfahren bezieht sich daher nicht auf die Berichtigung oder Löschung von Daten, sondern nur auf deren Auskunft. Als Beschwerdeinstanz kann das Bundesverwaltungsgericht nicht auf das Begehren der Beschwerde- führerin eintreten. Damit würde in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen und der Beschwerdeführerin eine Rechtsmitte- linstanz genommen. Die Argumente der Beschwerdeführerin in Bezug auf das Recht auf Rechtsvertretung und die Relevanz der Erfassung perso- nenbezogener Daten von Rechtsvertretern für die Erkenntnisse zu der beobachteten Person werden daher nicht behandelt. Sie liegen ausserhalb des Streitgegenstands. 2.3 Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Löschung der von ihrem Aus- kunftsbegehren betroffenen Daten und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Bearbeitens sind daher unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition; es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und von Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt sodann den rechts- erheblichen Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien vom Amtes wegen fest (Art. 12 und Art. 13 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei und von Amtes wegen an, ohne an die recht- liche Begründung der Parteibegehren gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 4. Streitgegenstand ist einerseits, ob die Vorinstanz zu Recht den Zugang zu einem in GEVER gespeicherten Dokument aus einer damaligen
A-5543/2021 Seite 9 Datenbank beschränkt hat (vgl. Verfügung vom 10. November 2021; siehe oben: D.a), und andererseits, ob sie zu Recht die Auskunft über Do- kumente, die in den Informationssystemen des NDB im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gespeichert sind, teilweise eingeschränkt hat (vgl. Verfügung vom 31. Januar 2022; siehe oben: E.b). 4.1 Im Streit liegt somit die Bearbeitung von Personendaten der Beschwer- deführerin durch den NDB. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (Datenschutz- gesetz, DSG, SR 235.1) gelangen daher die spezialgesetzlichen Bestimmungen des NDG zur Anwendung. Das Auskunftsrecht, das die Be- schwerdeführerin geltend macht, ist in Art. 63 NDG spezialgesetzlich geregelt. So richtet sich das Auskunftsrecht betreffend die administrativen Daten im Informationssystem GEVER NDB gemäss Art. 63 Abs. 1 NDG nach den Bestimmungen des DSG. Wenn eine Person darüber Auskunft verlangt, ob die Vorinstanz Daten über sie in den Informationssystemen IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher sowie in den nachrichtendienstlichen Daten von GEVER NDB bearbeitet, so schiebt die Vorinstanz die Auskunft gemäss Art. 63 Abs. 2 NDG auf, wenn und soweit betreffend der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammen- hang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a NDG). Der Entscheid darüber, ob die Auskunft betreffend die in Art. 63 Abs. 2 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssystemen aufzuschieben ist, steht unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung. Besteht bereits im Zeitpunkt des Gesuchs kein legitimes Geheimhaltungsinteresse im Sinne von Art. 63 Abs. 2 NDG (mehr), darf die Auskunft nicht aufgeschoben werden. Vielmehr ist das Auskunftsrecht unter diesen Umständen nach den Bestimmungen des DSG zu beurteilen (Art. 63 Abs. 4 NDG). 4.2 Mit Schreiben vom 10. November 2021 schob die Vorinstanz unter Be- rufung auf Art. 63 Abs. 2 NDG teilweise die Auskunft über die von der Beschwerdeführerin ursprünglich beantragten Daten auf. Das Bundesver- waltungsgericht führte die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung durch und setzte die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis (ziehe oben: E. C).
A-5543/2021 Seite 10 In Bezug auf das in einer ehemaligen Datenbank in GEVER NDB aufge- führte Dokument und sechs im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in GEVER NDB, IASA NDB und IASA- GEX NDB bearbeiteten Dokumente kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Auskunftsrecht nach den Bestimmungen des DSG beurteilt werden könne. 4.3 Es kommt deshalb nicht darauf an, in welchen Informationssystemen die Dokumente bearbeitet wurden oder ob es sich um administrative oder nachrichtendienstliche Daten handelt. Die Anwendbarkeit der Daten- schutzbestimmungen wurde zudem von den Parteien nicht bestritten. Ob die Vorinstanz die Auskunft nach Art. 63 Abs. 2 NDG hätte aufschieben können oder müssen, hat das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zu überprüfen. 5. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die angefochtenen Verfügungen seien ungenügend begründet und verletzten aus diesem Grund ihren An- spruch auf rechtliches Gehör. 5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die eingereichten Dokumente seien so stark geschwärzt, dass es nicht mehr möglich sei, diese nachzuvollzie- hen. Ob die Vorinstanz ihr zu Recht eine vollständige Auskunft verweigert habe, könne nicht überprüft werden. Daher sei eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Einträge auf dieser Grundlage nicht möglich. 5.2 Nach der Rechtsprechung folgt die Begründungspflicht aus dem ver- fassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bun- desverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.587/2003 vom 1. Okto- ber 2004 E. 10.2; Urteil des BVGer A-1822/2012 vom 7. September 2022 E. 3.3). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 35. Abs. 1 VwVG, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten
A-5543/2021 Seite 11 liess (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 140 II 262 E. 6.2 und 136 I 229 E. 5.2). Diese verfassungs- und allgemeinrechtlich verankerte Begründungspflicht ergibt sich auch aus den spezialgesetzlichen Bestimmungen des DSG; be- absichtigt der Inhaber einer Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, hat er die Gründe hierfür anzugeben (Art. 9 Abs. 5 DSG). 5.3 Welchen Anforderungen eine Begründung in formeller und materieller Hinsicht (Begründungsdichte, Begründungsqualität) zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe- nen zu bestimmen. Die Parteien haben zunächst grundsätzlich Anspruch auf eine individuelle Begründung und es muss aus der Verfügung selbst zum Ausdruck kommen, wie die Behörde die konkrete Sachlage rechtlich würdigt; ein Verweis etwa auf amtliche Dokumente vermag die Begründung in der Regel nicht (vollständig) zu ersetzen. In materieller Hinsicht ist die Begründungsdichte namentlich abhängig von der Eingriffsschwere des Entscheids, den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie der Komplexi- tät des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen. Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher zu stellen, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist und je stärker ein Ent- scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift. Umgekehrt vermag eine minimale Begründung zu genügen, wenn die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert sind oder wenn die Gründe für den Ent- scheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht anfechten können, so dass sich die Behörde in der Regel nicht einfach damit begnügen darf, zur Entscheidbegründung die anwendbare Rechtsnorm wiederzugeben (vgl. Urteile des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.3.3, A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2 und A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 4.2) 5.4 Vorliegend sind sodann die Besonderheiten des Datenschutzrechts zu beachten: Beabsichtigt die Behörde beispielsweise, die Auskunft über eine Datensammlung etwa aus überwiegenden Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zum Schutz einer Strafuntersuchung oder eines anderen Untersuchungsverfahrens zu verweigern oder einzuschränken (Art. 9 Abs. 2 DSG), so darf der Inhalt der geheim zu haltenden Daten auch nicht auf dem Weg der Verfügungsbegründung oder der Akteneinsicht be- kannt gemacht werden. In diesem Fall rechtfertigen die überwiegenden öffentlichen Interessen eine Einschränkung der Begründungsanforderun- gen. Die Behörde darf sich jedoch auch unter diesen Umständen nicht
A-5543/2021 Seite 12 darauf beschränken, zur Begründung lediglich auf die ihrer Ansicht nach anwendbare gesetzliche Bestimmung zur Einschränkung der Auskunft zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer A-4715/2020 vom 23. November 2022 E. 5.3.3, A-4729/2020 vom 24. November 2022 E. 5.3.3 und A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 7.4.3). Vielmehr ist zum Schutz von der Aus- kunftserteilung entgegenstehenden Interessen auf eine umschreibende Begründung auszuweichen. Zudem dürfen – zum Ausgleich der reduzier- ten Begründungsanforderungen – im Rechtsmittelverfahren keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt werden (vgl. Urteil des BGer 1C_597/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.3, nicht publiziert in BGE 147 II 408; Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 3.4; ferner Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 4.2.2 betreffend die vergleichbare Rechtslage im Bereich des Öffentlichkeitsge- setzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). 5.5 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich dazu, dass im Beschwerdeverfahren der formell mangelhafte Entscheid der Vorinstanz aufgehoben wird. Das Bundesgericht lässt es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittel- verfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht beson- ders schwer wiegt und der Betroffene die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_856/2013 vom 10. Februar 2014 E. 3.2; MOSER/BEUSCH /KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.110 ff.). Der nachträglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse gegen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelverfahren nachzuholen, indem entweder die Vorinstanz eine genügende Begründung nachschiebt, etwa in ihrer Vernehmlassung, oder aber die Rechtsmittelinstanz der beschwerdeführenden Partei vor Erlass ihres Entscheids Gelegenheit einräumt, zu der in Aussicht genommenen
A-5543/2021 Seite 13 Begründung Stellung zu nehmen (vgl. BGE 125 I 209 E. 9a; Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; BVGE 2012/24 E. 3.4). 5.6 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, dass eine mangel- hafte Begründung stets eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, weshalb die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und die beantragten Auskünfte ohne Schwärzungen zu erteilen wären. Selbst wenn die Begrün- dung der Beschränkung tatsächlich unzureichend sein sollte – was noch zu prüfen ist –, kann daraus nicht geschlossen werden, dass dies zu einer vollständigen Auskunftserteilung führt. Die Rechtsprechung ist eindeutig: Der Inhalt geheimhaltungsbedürftiger Daten darf nicht auf dem Wege der Verfügungsbegründung oder der Ak- teneinsicht bekannt gemacht werden (zu dieser Frage siehe oben E. 5.4). Im vorliegenden Fall rechtfertigen überwiegende öffentliche Interessen eine Einschränkung der Begründungsanforderungen. Hätte die Vorinstanz die Dokumente in geringerem Umfang geschwärzt, hätte dies den Streit- gegenstand entsprechend eingeschränkt. Es wäre keine Frage der Begründung der Verfügung, sondern würde von ihrem Gegenstand abhän- gen. Eine Einschränkung der Begründungsanforderungen ist daher zulässig. Mit anderen Worten geht es nicht darum, ob die Vorinstanz weniger hätte schwärzen müssen, um die angefochtene Verfügung rechtsgenügend zu begründen, sondern darum, ob sie aufgrund der Teilauskunft, die sie ertei- len wollte, ihren Entscheid weiter begründen konnte, ohne das Dispositiv zu ändern. Konkret beschränkte sich die Vorinstanz nicht auf die geltenden gesetzli- chen Bestimmungen, um den Zugang zu den verlangten Daten einzuschränken. Sie begründete ihr Vorgehen nicht nur in ihren Verfügun- gen vom 10. November 2021 und vom 31. Januar 2022, sondern auch in ihrem Schreiben vom 10. November 2021 und in den beiden Vernehmlas- sungen. Sie erklärte, dass die Auskunft aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen und zum Schutz von Mitarbeitenden und von Quel- len nur mit Schwärzungen zur Verfügung gestellt werden könnten. Sie erklärte, dass sie die Dokumente von anderen Behörden erhalten habe, dass nicht alle Kriterien öffentlich seien, und dass die Beschwerdeführerin als Person für den NDB nicht von Interesse sei. Die Beschwerdeführerin konnte die angefochtenen Verfügungen somit verstehen und bewusst an- fechten. Sie konnte ihre Begehren und Vorbringen umfassend darlegen.
A-5543/2021 Seite 14 Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Entscheide hätte besser begründen können, ohne der Be- schwerdeführerin zusätzliche Auskünfte zu erteilen, die das Dispositiv der angefochtenen Verfügungen verändert hätten. Die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft daher weniger die Verletzung ih- res Anspruchs auf rechtliches Gehör als vielmehr die Rechtfertigung der Verweigerung weiterer Auskünfte. Es handelt sich damit nicht um eine for- melle Kontrolle der angefochtenen Verfügungen, sondern um eine materielle Überprüfung der Bestimmungen des DSG. 5.7 Unter diesen Umständen kann nicht von einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, hätte sie durch die ergänzende Begründung der Vorinstanz in ihren Vernehmlassungen geheilt werden können. Die Rü- gen sind daher insoweit abzuweisen. 6. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Verfahrensgaran- tien nach Art. 29 Abs. 1 BV. Die Vorinstanz habe sich für die Beantwortung ihres Auskunftsersuchens zu viel Zeit gelassen. Die betreffenden Daten seien ihr daher uneingeschränkt zu übermitteln. 6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sogenanntes Beschleu- nigungsgebot). Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfah- rensgarantie des Art. 29 Abs. 1 BV. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie aufgrund der einschlägigen Rechtsnor- men dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1). Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Rechtsprechung und Lehre auszugehen, wenn ein behördliches Handeln zwar nicht (wie bei der Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, die Behörde aber nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1 und 130 I 312 E. 5.1 f.). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Berück- sichtigung sämtlicher Umstände zu beurteilen. Dabei sind insbesondere die Natur und der Umfang der Streitsache, das Verhalten der betroffenen
A-5543/2021 Seite 15 Privaten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die Betroffe- nen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 I 312 E. 5 und 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.1). Insbesondere kann von der betroffenen Person verlangt werden, die Behörde um eine raschere Ab- wicklung des Verfahrens zu ersuchen. Führt eine solche Massnahme nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens und besteht keine Aussicht mehr, dass das Verfahren in angemessener Zeit abgeschlossen werden kann, ist dem Betroffenen die Erhebung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu- zumuten (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 und 107 Ib 155 E. 2b/bb). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2 und 107 Ib 160 E. 3c). 6.2 Im vorliegenden Fall ist von einer Gesamtverfahrensdauer von rund 13 Monaten auszugehen (Zeitraum vom Auskunftsbegehren im September 2020 bis zum Erlass der ersten Verfügung vom 10. November 2021). Eine solche Verfahrensdauer kann zwar als relativ lang bezeichnet werden, ins- besondere wenn man das Interesse der Beschwerdeführerin an einer raschen Klärung der Rechtslage berücksichtigt. Eine geradezu überlange Verfahrensdauer und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt je- doch unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits nichts zur Verfahrensbeschleuni- gung unternommen, nachdem sie weder bei der Vorinstanz einen sofortigen Entscheid beantragt noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht hat. Sie rügt erstmals im Beschwerdeverfahren eine Rechts- verzögerung durch die Vorinstanz. 6.3 Unter diesen Umständen kann keine Verletzung der Verfahrensgaran- tien von Art. 29 Abs. 1 BV angenommen werden. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht darin gefolgt werden, dass eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots die Aufhebung der angefochtenen Verfügun- gen und die Erteilung der begehrten Auskünfte ohne Schwärzungen zur Folge haben muss. Das Bundesverwaltungsgericht könnte dies nur fest- stellen. Die Beschwerden sind daher insoweit abzuweisen. 7. Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, dass die Bestimmun- gen des DSG verletzt worden seien. Sie ist der Ansicht, die Vorinstanz
A-5543/2021 Seite 16 habe ihr Auskunftsrecht nicht einschränken dürfen. Sie stellt die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen grundsätzlich in Frage. 7.1 Nach Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Daten- sammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden. 7.1.1 Der Inhaber muss der betroffenen Person alle über sie in der Daten- sammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten (Art. 8 Abs. 2 Bst. a DSG) sowie den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Ka- tegorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger mitteilen (Art. 8 Abs. 2 Bst. b DSG). Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen (Art. 8 Abs. 5 Satz 1 DSG). 7.1.2 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, ein- schränken oder aufschieben, soweit ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht oder es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 DSG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 DSG kann ein Bundesorgan die Auskunft zudem verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit dies wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist (Bst. a). Abgesehen von den Fällen, in denen eine formelle gesetzliche Grundlage die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung der Auskunft zulässt oder verlangt, steht eine Einschränkung des Auskunftsrechts somit unter dem Vorbehalt einer Interessenabwägung; im Falle einer formellen gesetz- lichen Grundlage ist diese bereits vom Gesetzgeber generell-abstrakt vorweggenommen worden (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.1; Urteil des BGer 4A_277/2020 vom 18. November 2020 E. 5.3; Urteil des BVGer A- 3390/2018 vom 26. März 2019 E. 5.4.2.1 f.). Beabsichtigt der Inhaber der Datensammlung, die Auskunft über die Datenbearbeitung zu verweigern, einzuschränken oder aufzuschieben, so hat er – auch unter Berücksichti- gung des Gesagten – die Gründe dafür anzugeben (Art. 9 Abs. 5 DSG). 7.2 Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und aufzubereiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (Art. 6 NDG).
A-5543/2021 Seite 17 7.2.1 Gemäss den in Art. 5 NDG festgelegten Grundsätzen beschafft die Vorinstanz hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugäng- lichen Informationsquellen (Abs. 1). Sie kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Abs. 4). Es dürfen indes grundsätzlich keine Daten über die politische Be- tätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz bearbeitet werden (Abs. 5). Eine Aus- nahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzu- bereiten oder durchzuführen (Abs. 6) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Be- obachtungsliste nach Art. 72 NDG ausgehen (Abs. 8). 7.2.2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6 NDG betreibt die Vo- rinstanz die in Art. 47 Abs. 1 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme. Das Gesetz legt für jedes Informationssystem in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (Art. 49 ff. NDG) und bildet somit die formell-gesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbei- tung. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung – die Struktur der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Aufbewahrungsdauer usw. – finden sich in der Verord- nung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB, SR 121.2) geregelt (Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich dürfen nur Daten beschafft werden, die der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 NDG dienen. Zudem sind die Schran- ken der Datenbearbeitung gemäss Art. 5 Abs. 5–8 NDG zu beachten (Art. 45 Abs. 2 NDG). 7.2.3 Für jedes Informationssystem hat der Gesetzgeber in den Grundzü- gen festgelegt, zu welchem Zweck und welche Daten im jeweiligen Informationssystem (entsprechend) verarbeitet werden dürfen (siehe oben: E. 7.2.2). Das Informationssystem zur Geschäftsverwaltung des NDB (GEVER NDB) dient der Geschäftsbearbeitung und -kontrolle (Art. 52 Abs. 1 NDG). Es enthält gemäss Art. 52 Abs. 2 NDG insbesondere Daten zu administrativen Geschäften (Bst. a) sowie ausgehende nachrichtendienstliche Produkte (Bst. b). Entsprechend besteht seine Struktur aus einem administrativen Bereich zur Ablage und Bearbeitung von Daten, die der Geschäftsbearbei- tung und -kontrolle sowie der Sicherung effizienter Arbeitsabläufe dienen
A-5543/2021 Seite 18 (Art. 35 Bst. a VIS-NDB) und einem nachrichtendienstlichen Bereich, in dem die hängigen und erledigten Aufträge wie Analyseberichte, Lageein- schätzungen und Antworten auf Einzelanfragen eingesehen und bearbeitet werden können (Art. 35 Bst. b VIS-NDB; vgl. auch Botschaft vom 19. Feb- ruar 2014 zum Nachrichtendienstgesetz, BBl 2014 2105, 2190). 7.3 Die Vorinstanz verweigerte der Beschwerdeführerin die Auskunft über die in GEVER NDB enthaltenen Daten zu einem Dokument aus einer früher existierenden Datenbank. 7.3.1 Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerin sei in einem in GEVER NDB bearbeiteten Dokument mehrfach namentlich erwähnt wor- den. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses sowie des Personal- und Quellenschutzes könne ihr das Dokument jedoch nur mit Schwärzungen zur Verfügung gestellt werden. 7.3.2 Beim Dokument, zu dem die Vorinstanz die Auskunft verweigert, han- delt es sich [...] um eine sogenannte «Vollauskunft» aus der ehemaligen Datenbank [...]. Die Vorinstanz hatte es am 24. April 2013 in GEVER NDB abgelegt. Auf der ersten Seite des Dokuments wird [...] angegeben. Dies wurde der Beschwerdeführerin jedoch nicht mitgeteilt. Das Dokument ent- hält auch [...]. Die Vorinstanz erteilte der Beschwerdeführerin Auskunft über ihre Personendaten, schwärzte jedoch die Daten Dritter sowie die Angaben zur Quelle und zu den Mitarbeitenden des NDB. 7.3.3 Im Anhang zur Vernehmlassung vom 14. März 2022 reichte die Vo- rinstanz dem Bundesverwaltungsgericht eine vertrauliche Aktennotiz ein. Daraus gehen [...] hervor. Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihres Rechts auf Aktenein- sicht ausdrücklich Einsicht in diese Notiz. Eine vollständige Einsichtnahme würde jedoch [...] exponieren und ernsthaft gefährden. Das Interesse des Bundes an der Nichtverwendung dieser Aktennotiz ist hoch und muss ge- schützt werden. Darüber hinaus müssen die nachrichtlichen Behörden den Schutz ihrer Quellen sicherstellen und deren Anonymität wahren (Art. 35 Abs. 1 NDG). Die Einsichtnahme der Beschwerdeführerin in diese Aktennotiz ist daher zu verweigern (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Da diese grundsätzlich nur [...] enthält, kann und wird diese Verweigerung nicht zum Nachteil der Be- schwerdeführerin gereichen.
A-5543/2021 Seite 19 7.3.4 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin arbeitet der NDB national und international mit [...]. Im Rahmen seiner nachrichtendienstli- chen Tätigkeit werden ihm Daten übermittelt. Das Interesse der Vorinstanz an der weiteren nachrichtendienstlichen Nutzung ihrer Quellen, das Schutzbedürfnis insbesondere von menschlichen und institutionellen Quel- len und das Interesse des Bundes am Schutz der operativen Methoden und Verfahren der nachrichtendienstlichen Behörden tragen zur inneren und äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft bei. 7.3.5 Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche das private Inte- resse der Beschwerdeführerin bei weitem. Im Übrigen ist ihr Interesse weitgehend befriedigt. Sie erhielt mit dem geschwärzten Auszug aus dem strittigen Dokument einen ausreichenden Überblick über alle sie betreffen- den Daten, die der Vorinstanz vorlagen. Sie konnte somit Kenntnis von den sie betreffenden personenbezogenen Daten erlangen. 7.3.6 Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgestellt, dass die Umstände, die den NDB zur Erstellung dieser «Vollauskunft» über die Beschwerde- führerin veranlasst haben, ihr aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses nicht mitgeteilt werden dürfen. Zudem hat die Vorinstanz die Einschränkungen bereits auf ein Minimum reduziert, so dass die Mass- nahme zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist. Der verfolgte Zweck steht daher in einem an- gemessenen Verhältnis zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Belastungen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auch verhältnismäs- sig. 7.3.7 Im Ergebnis hat die Vorinstanz die beantragte Auskunft zu Recht be- schränkt. 7.4 Sodann verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Aus- kunft über sechs Dokumente, die im Zusammenhang mit ihrer anwaltlichen Tätigkeit stehen. 7.4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin erstens in diesen Dokumenten namentlich als Rechtsanwältin erwähnt werde. Sie habe bereits in ihrer Auskunft vom 10. November 2021 dargelegt, warum sie ihr die sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mitteilen könne. Würde die Beschwerdeführerin wissen, [...], könnte sie [...]. Diese Kriterien seien nicht öffentlich und daher überwiege das öffentliche Inte- resse an der Geheimhaltung gegenüber dem privaten Interesse der
A-5543/2021 Seite 20 Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sie mit der ge- wählten Einschränkung der Auskunft so viele Informationen wie möglich erteilt hat. 7.4.2 Im Rahmen des Auskunftsgesuches der Beschwerdeführerin [...] konnte ihr Name in den oben genannten Dokumenten [...] gefunden wer- den. Die Vorinstanz erklärte, dass sie zum Zeitpunkt des Auskunftsbegehrens die fraglichen Daten nur im Zusammenhang mit der Vertretung von Klientinnen und Klienten in [...] bearbeitet habe. 7.4.3 Im Anhang der Vernehmlassung vom 20. April 2022 legte die Vo- rinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in einer vertraulichen Aktennotiz gewisse Informationen zu den [...] vor. Die Beschwerdeführerin hatte um Einsichtnahme in diese Aktennotiz er- sucht. Eine vollständige Einsichtnahme würde jedoch, wie oben erwähnt (siehe E. 7.3.3), die nachrichtendienstlichen Aufgaben des NDB, [...], stark exponieren. Das Interesse des NDB an der Geheimhaltung dieser Informa- tionen überwiegt und ist zu schützen (vgl. Art. 35 Abs. 1 NDG). Unter diesen Umständen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ak- teneinsicht gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG abzulehnen. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen beziehen sich hauptsächlich auf [...]. Es handelt sich nicht um zusätzliche personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin. Diese Verweigerung kann und wird der Beschwerde- führerin nicht zum Nachteil gereichen. 7.4.4 Gemäss [...]. Unter diesen Umständen ist es gesetzlich nicht möglich, der Beschwerde- führerin mitzuteilen, welche Informationen die Vorinstanz von den für [...] zuständigen Behörden erhalten hat. Würde die Vorinstanz der Beschwer- deführerin Auskunft über die fraglichen Daten erteilen, könnte sie [...]. Damit würde die Geheimhaltung der [...] verletzt werden. Die formell-ge- setzliche Bestimmung trägt den verschiedenen überwiegenden Interessen bereits Rechnung (siehe oben: E. 7.1.2). Sie stellt somit einen Auskunfts- verweigerungsgrund im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a DSG dar. 7.4.5 Dessen ungeachtet besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Arbeitsweise der Vorinstanz, ihrer Methoden und ihren Bearbeitungs- und Interessengebiete. Die Beschwerdeführerin könnte daraus Rückschlüsse ziehen, die den Auftrag des NDB und die
A-5543/2021 Seite 21 innere und äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden könnten. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung überwiegt das private In- teresse der Beschwerdeführerin auch nach Art. 9 Abs. 1 Bst. b DSG deutlich. Die Vorinstanz stellte daher zu Recht fest, dass sie der Beschwerdeführe- rin aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen nicht mitteilen durfte, [...] und [...]. Die Beschwerdeführerin konnte sich ein Bild von der Daten- bearbeitung machen. Entgegen ihrer Behauptung erwähnte die Vorinstanz den Kontext; die Daten wurden erfasst, weil sie von anderen Behörden [...] erhalten hatte, in denen die Beschwerdeführerin als anwaltliche Vertretung aufgeführt war. Die Schwärzungen sind daher bereits auf ein Minimum re- duziert. Würde die Vorinstanz weitere Daten über die Beschwerdeführerin aus den Dokumenten oder weitere Angaben zu den [...] offenlegen, wüsste die Beschwerdeführerin, um [...], was zu vermeiden ist. Die Massnahme ist geeignet und erforderlich, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Der verfolgte Zweck steht somit in einem vernünftigen Ver- hältnis zu den der Beschwerdeführerin auferlegten Belastungen. Die angefochtene Verfügung entspricht somit dem Verhältnismässigkeits- grundsatz. 7.4.6 Die Vorinstanz hat daher zu Recht die beantragte Auskunft auf sechs im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin in GEVER NDB, IASA NDB und IASA-GEX NDB vorhandene Dokumente beschränkt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Bestimmun- gen des DSG zu Recht angewendet hat, um der Beschwerdeführerin eine weitergehende Auskunft über die in den strittigen Dokumenten bearbeite- ten Daten zu verweigern. Die angefochtenen Verfügungen verletzen weder Bundes- noch Verfassungsrecht, noch liegen eine Ermessensüberschrei- tung oder ein Ermessensmissbrauch vor; sie beruhen nicht auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts und sind angemessen. Die Beschwerden sind demzufolge in vollem Umfang abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 65 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
A-5543/2021 Seite 22 Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Unter denselben Voraussetzungen wird der mittellosen Partei ein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter be- stellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 9.2 Ohne sich vertreten zu lassen beantragte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 20. Dezember 2021, ihr sei die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie sich in unbezahl- tem Urlaub befinde und über kein Einkommen verfüge, ab Januar 2022 nur noch zu 30 % bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt sein werde und im Übrigen ehrenamtlich tätig sei. Am 14. Februar 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten hinrei- chend dargetan sei und die Beschwerde bei summarischer Prüfung nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten sei. Es gewährte ihr teilweise Prozesskostenhilfe. 9.3 Mit Beschwerde vom 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführe- rin auch im zweiten Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Die Be- schwerde wurde in der ersten Person verfasst, aber von einer Kollegin unterzeichnet. Die beigefügte Vollmacht ermächtigte sie jedoch nur, die Korrespondenz anstelle der Beschwerdeführerin zu unterzeichnen, so dass sie nicht als deren Rechtsvertreterin angesehen werden konnte. Spä- ter wurden mehrere Anträge auf Fristverlängerungen von anderen Kollegen der Beschwerdeführerin unterzeichnet, die jeweils mit einer ähn- lichen Vollmacht eingereicht wurden. Erst am 18. August 2022 beauftragte die Beschwerdeführerin einen Rechtsvertreter in der Person von Markus Husmann, um sie als Rechtsanwalt vor allen Gerichten zu vertreten. Mit Schreiben vom 24. August 2022 erinnerte das Gericht die Beschwerdefüh- rerin daran, dass es keine vollständige Prozesskostenhilfe gewährt habe und sie einen neuen Antrag stellen müsste. Am 30. August 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch mit, dass auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung verzichtet werde. Auch in seinen Schlussbemerkungen vom 30. September 2022 wurde ein solcher Antrag nicht gestellt.
A-5543/2021 Seite 23 9.4 Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin keine Verfah- renskosten aufzuerlegen. Im Übrigen steht der Beschwerdeführerin angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-5543/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Claudia Pasqualetto Péquignot Julien Delaye
A-5543/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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