Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-554/2024
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-554/2024

Urteil vom 26. März 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz.

Gegenstand

Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallati- onen; Verfügung vom 6. Dezember 2023.

A-554/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit [...] Alleineigentümer der Liegenschaft an der [...] in [...]. Diese bewohnten seither seine Eltern B._______ (verstorben am [...]) und C._______ (verstorben am [...]), letztere bis [...]. B. Am 13. Dezember 2017 nahm die D._______ GmbH eine periodische Kon- trolle in der Liegenschaft vor und hielt im Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 fest, dass sie Mängel an den elektrischen Installationen festgestellt habe. Die Netzbetreiberin E._______ (nachfolgend: Netzbetreiberin) setzte am 27. Dezember 2017 und erneut am 28. Oktober 2020 eine Frist von 30 Tagen an, um die Mängelbehebung durchführen zu lassen. Am 22. Dezem- ber 2020 erstreckte sie die Frist bis zum 31. Dezember 2021. Am 25. Au- gust 2022 übergab die Netzbetreiberin die Sache dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zur Durchsetzung. C. Das ESTI forderte A._______ am 31. Oktober 2022 zur Behebung der fest- gestellten Mängel bis zum 17. Februar 2023 auf. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. A._______ ersuchte daraufhin um «Aufschub» der Frist, solange seine (damals) 98- jährige Mutter ihr im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht ausübe bzw. bis zur anschliessenden Veräusserung oder Sanierung der Liegenschaft. Das ESTI gewährte A._______ am 6. November 2023 erneut eine Frist bis zum 30. November 2023. D. Am 6. Dezember 2023 erliess das ESTI die angedrohte Verfügung und ver- pflichtete A., die festgestellten Mängel durch einen installations- berechtigten Fachmann beheben zu lassen. E. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Januar 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. F. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel hielten der Be- schwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.

A-554/2024 Seite 3

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügun- gen der Vorinstanz zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsge- setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine Frist bis zum 20. Februar 2024 gesetzt, um die im Kontroll- bericht erwähnten Mängel beheben zu lassen und eine Mängelbehebungs- anzeige oder den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen einzureichen (Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Für den Unterlassungsfall drohte sie eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– an. Im Weiteren auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Erlass der Verfügung eine Ge- bühr (einschliesslich Auslagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 732.– (Dis- positiv-Ziffer 3). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der gesam- ten Verfügung und ausdrücklich auch der ihm darin auferlegten Gebühr. Mit Schreiben vom 22. Januar 2024 – nach Erlass der Verfügung – hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Mitteilung der Netzbetreiberin vom 15. Januar 2024 informiert, dass zwischenzeitlich der erforderliche Nachweis der Mängelbehebung eingegangen sei. Sie habe die Angelegen- heit aus diesem Grund abgeschlossen. Damit steht fest, dass der Be- schwerdeführer den Aufforderungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung nachgekommen ist. Diese entfalten keine nachteiligen Wir- kungen mehr für ihn und er kann in diesem Umfang aus einer Gutheissung der Beschwerde keinen Nutzen ziehen. Es fehlt ein schutzwürdiges Inte- resse an der Aufhebung der genannten Aufforderungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

A-554/2024 Seite 4 Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.1, BGE 137 I 23 E. 1.3.1, Urteile des BGer 2C_407/2016 vom 5. Oktober 2016 E. 1, 2C_1014/2022 vom 18. September 2024 E. 1.4.1 und 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2; für Konstellationen der teilweisen Gegenstands- losigkeit vgl. Urteile des BVGer A-776/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2 und A-1557/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Die Netzbetreiberin hat der Vorinstanz die Behebung der streitigen Mängel in der Liegenschaft des Be- schwerdeführers gemeldet, bevor er die Beschwerde eingereicht hat; die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer dies und die Erledigung der Sache ebenfalls vorher mitgeteilt – er bezieht sich in der Beschwerde auf das ent- sprechende Schreiben vom 22. Januar 2024. Seine Legitimation lag be- reits im Zeitpunkt der Beschwerde nicht (mehr) vor. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung richtet. 1.2.2 Es bleibt im Folgenden die Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung von Fr. 732.– (Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung) zu beurteilen. An dieser Überprüfung kommt dem Beschwerdeführer weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu. 1.2.3 In diesem Umfang ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten. 2. Zu prüfen ist einzig noch, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht eine Gebühr von Fr. 732.– in Rechnung gestellt hat (E. 1.2). Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob die Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses zu Recht ergangen ist. 2.1 Elektrische Installationen müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden (Art. 3 EleG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung [NIV; SR 734.27]). Die Pflichten des Eigentümers einer elektrischen Instal- lation sind in Art. 5 NIV festgehalten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV sorgt der Eigentümer dafür, dass die elektrischen Installationen den Sicherheitsan- forderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Si- cherheitsnachweis erbringen. Mängel muss er unverzüglich beheben las- sen (Art. 5 Abs. 3 NIV).

A-554/2024 Seite 5 Für die Behebung von Mängeln, die im Rahmen der Überprüfung des Si- cherheitsnachweises oder bei Stichprobenkontrollen festgestellt werden, setzen die Netzbetreiberinnen oder das Inspektorat eine angemessene Frist (Art. 40 Abs. 2 NIV). Werden innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht behoben oder die angeordneten Massnahmen nicht durchge- führt, so übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem Inspektorat (Art. 40 Abs. 3 NIV). Das Inspektorat setzt eine weitere Frist für die Behe- bung der Mängel. Verstreicht diese, ohne dass die Mängel behoben wer- den, kann es weitere Anordnungen treffen (Art. 40 Abs. 3 bis NIV). Es kann eine kostenpflichtige Verfügung erlassen und für den Widerhandlungsfall den Erlass einer Ordnungsbusse in Aussicht stellen (Art. 56 Abs. 1 EleG). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verfügung sei rechtswidrig erlassen worden. Er selbst habe nie in der betroffenen Liegenschaft ge- wohnt. Die Netzbetreiberin habe ihm die Aufforderungen zur Mängelbehe- bung nie korrekt eröffnet, weshalb er seine Rechte und Pflichten als Eigen- tümer nicht habe wahrnehmen können. Sie habe diese wohl fälschlicher- weise an seinen verstorbenen Vater bzw. seine damals bereits betagte Mutter versendet. Damit habe auch die Rechtsgrundlage für die Überwei- sung der Sache durch die Netzbetreiberin an die Vorinstanz gefehlt. 2.2.1 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Be- hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art. 13 VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht. Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist er- bracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach objekti- ven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserheb- liche Sachverhalt verwirklicht hat. Bleibt eine Tatsache unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbe- züglich gilt auch im öffentliche Recht in Anlehnung an Art. 8 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet (Urteil des BVGer A-3562/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.1 und A‑1446/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.3.1). 2.2.2 In Bezug auf die Zustellung der Aufforderungen der Netzbetreiberin ist die vorhandene Dokumentation nicht lückenlos. Insbesondere enthalten die Akten keinen (direkten) Nachweis, dass die Netzbetreiberin die

A-554/2024 Seite 6 Schreiben per Einschreiben an den Beschwerdeführer versendet hat. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder ge- stützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. für Verfügungen Urteile des BGer 8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 und 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; Urteil des BVGer B‑7188/2018 vom 30. August 2019 E. 1.3.3). Als gewichtiges Indiz zum Nachweis der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Sendung kann zum Beispiel die mit dem Empfänger gewechselte Korrespondenz oder das Verhalten des Empfängers dienen (vgl. BGE 142 IV 125 E. 4.3, BGE 105 III 43 E. 3; PAT- RICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 20 Rz. 22). Der Beschwerdeführer stellte der Netzbetreiberin mit Schreiben vom 2. De- zember 2020 unstrittig ein Gesuch um Erstreckung der am 28. Oktober 2020 angesetzten Frist zur Mängelbehebung, dem die Netzbetreiberin nachweislich entsprach. Daraus ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass er jedenfalls die Aufforderung der Netzbetreiberin vom 28. Oktober 2020 erhalten hat. Der Beschwerdeführer räumt zudem ein, er habe in der An- gelegenheit als «Vertreter» seiner Mutter korrespondiert. Es bestehen des- halb keine Zweifel, dass ihn die Aufforderungen der Netzbetreiberin zur Mängelbehebung erreicht haben und ihm aufgrund der streitigen Zustel- lung keine Nachteile erwachsen sind. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer aus seiner Sicht nur ver- tretend für seine Mutter gehandelt habe, in den Schreiben der Netzbetrei- berin sein Vater als Kunde vermerkt sei und deren Anrede keinen Namen enthalte. Sämtliche Aufforderungen waren laut dem Briefkopf an seine ei- gene Wohnadresse gerichtet und wiesen auf die Pflichten des Eigentümers hin. Selbst wenn die Schreiben irrtümlich an die Adresse der Liegenschaft und über seine Mutter zu ihm gelangt sein sollten, musste er sie als zur Mängelbehebung verpflichteter Eigentümer in eigener Sache annehmen (vgl. auch Art. 5 Abs. 4 NIV). Einzig das Begleitschreiben zum Kontrollbe- richt vom 27. Dezember 2017 war an seinen Vater adressiert. 2.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 12. Januar 2022 (A-3562/2020) beruft und rügt, die Netzbetreiberin hätte ihm mindestens zwei korrekte Mahnungen zustellen müssen, ging es im dort beurteilten Fall um die Aufforderung, den Sicher- heitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 NIV). Die Verordnung sieht diesbezüglich vor, dass die Netzbetreiberin dem Inspektorat die Durchsetzung übergibt, wenn der Sicherheitsnachweis

A-554/2024 Seite 7 trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist einge- reicht wird (Art. 36 Abs. 3 NIV). Vorliegend handelt es hingegen um eine Behebung von Mängeln, die bereits im Rahmen einer Kontrolle festgestellt wurden (vgl. Art. 40 NIV; vorne, Bst. B). In solchen Fällen lässt es die Ver- ordnung für die Übergabe der Sache an die Vorinstanz grundsätzlich aus- reichen, dass die Netzbetreiberin eine angemessene Frist setzt und die Mängel innert dieser Frist nicht behoben werden (Art. 40 Abs. 2 und 3 NIV). Der Beschwerdeführer kann daher aus dem erwähnten Urteil nichts für sich ableiten. 2.3 Auch die Fristsetzungen der Vorinstanz erfolgten nicht rechtswidrig zum Nachteil des Beschwerdeführers. Mit Überweisung der Sache an die Vorinstanz oblag es dieser, die Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen. Sie gewährte ihm dafür am 31. Oktober 2022 und am 6. November 2023 – nach längerem Zeitablauf – eine weitere Frist (vorne, Bst. C). Da der Beschwerdeführer beiden Aufforderungen nicht nachkam und die Vorinstanz bei der Fristansetzung den ihr zustehenden Handlungs- spielraum mehr als ausschöpfte (vgl. Art. 40 Abs. 2 NIV; E. 2.1), ist es nicht unverhältnismässig, dass sie am 6. Dezember 2023 unter Kostenfolge eine letzte Frist bis zum 20. Februar 2024 zur Mängelbeseitigung und zur Ein- reichung einer Behebungsanzeige oder eines Sicherheitsnachweises ver- fügte (vgl. Urteil des BVGer A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.2). Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Versterben sei- ner Mutter am 12. November 2023, die damit verbundene Zeit des Trau- erns und auf seine Ferienabwesenheit ab dem 25. November 2023 nichts zu ändern. Den von ihm geltend gemachten «gesetzlichen Rechtsstill- stand» sieht die Rechtsordnung in dieser Hinsicht nicht vor. 2.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es habe nie – zumindest nicht mehr im Zeitpunkt der Verfügung – ein sicherheitsrelevanter Mangel bestanden. 2.4.1 In dieser Hinsicht bringt er vor, es sei seiner hochbetagten Mutter nicht zumutbar gewesen, die seit 1984 störungsfrei laufende Infrarothei- zung im Badezimmer zu ersetzen. Nach deren Umzug ins Pflegeheim habe die Liegenschaft zudem leer gestanden und sei zum Verkauf als Bauland ausgeschrieben worden. Aus diesen Umständen ergibt sich jedoch nicht, dass die angefochten Verfügung unzulässig gewesen wäre. Seit Jahren bestehende Mängel an elektrischen Installationen würden bedeuten, dass die gemäss Art. 5 NIV geforderte Sicherheit über längere Zeit nicht mehr gegeben wäre. Die Vorinstanz hätte den Grundsatz der ständig zu gewährleistenden Sicherheit untergraben, hätte sie es zugelassen, die

A-554/2024 Seite 8 Mängelbehebung aufgrund des Alters der Mutter – auf unbestimmte Zeit – hinaus zu schieben (vgl. für einen ähnlichen Fall Urteil des BVGer A-1085/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.6 mit Hinweisen). Diese und an- dere Personen (z.B. Mitarbeitende der Spitex) hielten sich unstrittig weiter in der Liegenschaft auf. Ebenso wenig konnte die Beseitigung der Mängel wegen (möglichen) Sanierungen und Umbauten auf unbestimmte Dauer verschoben werden (vgl. Urteil des BGer 2C_922/2012 vom 5. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1475/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.2). Es ist nach- vollziehbar, dass die Vorinstanz den im Kontrollbericht aufgeführten Män- geln – den Heizstrahlern in Bädern ohne genügende Distanz zu brennba- ren Gegenständen, den nicht geerdeten, greifbaren Metalllampen und frei- hängenden Leitungen – Brand- oder Personengefahren zuschrieb, die aber ohne grössere Eingriffe beseitigt werden konnten. Diese Mängel wa- ren unverzüglich zu beheben (Art. 40 Abs. 1 NIV) und schlossen einen wei- teren Aufschub aus (vgl. Urteil des BVGer A-1546/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.1). 2.4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, allfällige Mängel seien be- reits am 13. Dezember 2017 beseitigt worden seien, was der korrigierte Bericht («Rapporto di controllo di impianti elettrici») vom 15. Januar 2024 bestätige. Die Netzbetreiberin teilte darin dem Beschwerdeführer mit, das ausführende Elektrounternehmen habe ihr angezeigt, die während der Kontrolle vom 13. Dezember 2017 festgestellten Mängel behoben zu ha- ben. Es trifft zwar zu, dass das am 15. Januar 2024 von der Netzbetreiberin unterzeichnete Dokument den Vermerk «Data eliminazione difetti: 13.12.2017» enthält. Im ursprünglichen Kontrollbericht vom 27. Dezember 2017 der D._______ GmbH ist hingegen festgehalten, dass die elektri- schen Installationen Mängel aufwiesen. Es kann offenbleiben, ob der ge- nannte Vermerk vom 15. Januar 2024 ein redaktionelles Versehen oder eine (allenfalls unzulässige) Rückdatierung der Mängelbehebung auf den 27. Dezember 2017 darstellt. Entscheidend ist, dass die Mängelbehe- bungsanzeige der F._______ GmbH erst am 9. Januar 2024 ausgestellt und an diesem Datum handschriftlich unterzeichnet wurde. Gestützt auf die Mängelbehebungsanzeige wurde die Angelegenheit abgeschlossen. Selbst wenn die Mängel bereits früher verbessert worden wären und das ausführende Elektrounternehmen dies der Netzbetreiberin versehentlich nicht gemeldet hätte (vgl. Art. 23 Abs. 1 NIV), konnten die Netzbetreiberin und die Vorinstanz erst mit dem Eingang der Mängelbehebungsanzeige vom 9. Januar 2024 verlässlich auf die Beseitigung der Mängel schliessen. Der Eigentümer kann sich seiner Verantwortung nach der Praxis nicht mit Verweis auf ein allfälliges Fehlverhalten des mit der Behebung

A-554/2024 Seite 9 beauftragten Elektrounternehmens entziehen (vgl. Urteile des BVGer A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und A-1621/2018 vom 11. Februar 2019 E. 3.5). Er hat die Folgen einer mangelhaften Information der Be- hörde zu tragen (Urteil des BVGer A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 5.3). Die Vorinstanz ging somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. De- zember 2023 zu Recht davon aus, dass die Mängel noch nicht beseitigt waren. 2.5 Zu prüfen bleibt die Höhe der angefochtenen Gebühr. Die Vorinstanz war befugt, für die erlassene Verfügung eine Gebühr von maximal Fr. 3'000.-- zu erheben (Art. 41 NIV und Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verord- nung über das Eidgenössische Starkstrominspektorat vom 7. Dezember 1992 [ESTI-Verordnung, SR 734.24]). Die Gebühr ist nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 ESTI-Verord- nung). Innerhalb dieses Gebührenrahmens hat die Vorinstanz einen erheb- lichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des BVGer A-776/2021 vom 27. Ja- nuar 2022 E. 4.2 und A-7391/2018 vom 4. Juli 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 732.– bewegt sich im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Angesichts des Auf- wands für die Aufforderungen zur Mängelbehebung, die geführte Korres- pondenz und den Erlass der Verfügung erscheint die Gebühr angemessen. Diese ist somit auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 2.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit der festgesetzten Gebühr zu Recht erlassen hat. 3. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 4.1 Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'000.– festzu- setzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

A-554/2024 Seite 10 4.2 Dem Beschwerdeführer steht als unterliegender Partei keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch darauf (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-554/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und an das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Thomas Ritter

A-554/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

21

Gerichtsentscheide

20