B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5539/2018
Urteil vom 5. Dezember 2018 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Benjamin Strässle.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG, Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg, Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Medien, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz,
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-5539/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Erhe- bungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, der Billag AG (nachfolgend: Billag) für den privaten Radio- und Fernsehempfang ange- meldet. B. Mit Schreiben vom 14. August 2017 reichte A._______ der Billag die Be- stätigung über den Bezug einer Rente der Invalidenversicherung (nachfol- gend: IV) ein und ersuchte (sinngemäss) um Befreiung von den Gebühren für den privaten Radio- und Fernsehempfang. Die Billag forderte A._______ in der Folge mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 auf, eine Be- stätigung über den Bezug von Ergänzungsleistungen beizubringen. C. Am 14. November 2017 leitete die Billag nach erfolgloser Mahnung die Be- treibung gegen A._______ wegen Nichtbezahlens der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 ein. Gegen den am 17. November 2017 zugestellten Zahlungsbefehl erhob dieser glei- chentags Rechtsvorschlag. D. Mit Schreiben vom 5. Januar 2018 teilte A._______ der Billag mit, sein Ge- such um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sei noch in Abklärung. Die Billag informierte A._______ in der Folge mit Schreiben vom 5. Februar 2018 darüber, dass für die Befreiung von der Gebührenpflicht ein rechts- kräftiger Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen erforder- lich sei. Die in Betreibung gesetzten Gebühren seien daher weiterhin ge- schuldet. E. Mit Verfügung vom 11. April 2018 beseitigte die Billag den von A._______ erhobenen Rechtsvorschlag. F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2018 erhob A._______ gegen die Verfügung der Billag Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM). Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 7. September
A-5539/2018 Seite 3 2018 ab. Es erwog zusammenfassend, die in Betreibung gesetzten Ge- bühren würden einen Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs um Gebüh- renbefreiung betreffen und seien daher in jedem Fall geschuldet. G. Gegen den Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 7. Sep- tember 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 27. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht. Er verweist auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2017 vom 20. Oktober 2017 und sieht sich im Lichte dieses Urteils rechtsun- gleich behandelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 500.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerde- führer leistete den Kostenvorschuss nicht. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesgericht und beantragte sinngemäss und unter Ver- weis auf seine Mittellosigkeit die Aufhebung der Zwischenverfügung vom
A-5539/2018 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Behörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zudem kein Ausnahme- grund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be- urteilung der erhobenen Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver- fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Be- gehren vor der Vorinstanz nicht durchgedrungen und als Adressat des an- gefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt. 1.3 Eine Beschwerde ist zu begründen, wobei an eine Laienbeschwerde – wie vorliegend – weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des BVGer A-2366/2018 vom 24. Mai 2018 E. 1.4). Vor diesem Hinter- grund erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Septem- ber 2018 in formeller Hinsicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) als genügend. Da sie auch fristgerecht eingereicht worden ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die Partei- begehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-5539/2018 Seite 5 3. 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für die Zeit von Oktober 2016 bis und mit Juni 2017 die Gebühr für den Empfang von Radio und Fernsehen gemäss dem Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) schul- det. Das RTVG und auch die Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teilweise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Bis zum Zeitpunkt, da die neue Abgabe erhoben wird, bleiben indes die bisherigen Bestimmungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und ist auch die bisherige Ge- bührenerhebungsstelle Billag für die Erhebung der Empfangsgebühren zu- ständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Es ist daher vorliegend auf die bis zum 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen. 3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehempfangsgebühren ge- eignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält, muss dies der Ge- bührenerhebungsstelle melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (aArt. 68 Abs. 1 und 3 RTVG [AS 2007 762]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs folgt (aArt. 68 Abs. 4 RTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge- meldet worden ist (aArt. 68 Abs. 5 RTVG). Änderungen der meldepflichti- gen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (aArt. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. aArt. 60 Abs. 1 RTVV [AS 2007 811]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Ra- dio- und Fernsehempfang gemeldet und ersuchte mit Schreiben vom 14. August 2017 die Billag (sinngemäss) um eine rückwirkende Gebühren- befreiung. Mit Blick darauf und unter Verweis auf seine Sozialhilfeabhän- gigkeit macht er geltend, die von der Billag in Betreibung gesetzten Gebüh- ren seien nicht geschuldet und der angefochtene Entscheid daher aufzu- heben. 4.2 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbe- freiung von Gesetzes wegen als auch eine solche auf schriftliches Gesuch hin vor. Da vorliegend der Beschwerdeführer unter keine der abschlies- send genannten Kategorien von Personen fällt, welche von Gesetzes we- gen von der Gebührenpflicht befreit sind (aArt. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m.
A-5539/2018 Seite 6 aArt. 63 RTVV [AS 2007 812]), ist einzig auf die Möglichkeit der Gebühren- befreiung auf Gesuch hin gemäss aArt. 64 RTVV (AS 2007 812) näher ein- zugehen. Demnach befreit die Gebührenerhebungsstelle auf schriftliches Gesuch hin AHV- und IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die jährliche Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhal- ten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen einreichen (aArt. 64 Abs. 1 RTVV). Wird das Gesuch gut- geheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (aArt. 64 Abs. 2 RTVV). Wer ein Gesuch um Ergänzungsleistungen bei der zustän- digen Behörde einreicht, kann gleichzeitig bei der Gebührenerhebungs- stelle ein Gesuch um Gebührenbefreiung stellen. Die Gebührenerhe- bungsstelle sistiert das Verfahren, bis der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistungen vorliegt (aArt. 64 Abs. 3 RTVV). 4.3 Die Gebührenbefreiung ist auf die Gruppe der zu Ergänzungsleistun- gen berechtigten Personen beschränkt. Zudem ist eine rückwirkende Ge- bührenbefreiung nach dem klaren Wortlaut von aArt. 64 Abs. 2 RTVV aus- geschlossen. Das Bundes- und das Bundesverwaltungsgericht haben sich verschiedentlich mit der Auslegung und Anwendung von aArt. 64 RTVV auseinandergesetzt. Sie erkannten, dass der vom Verordnungsgeber ge- troffenen Lösung zwar etwas Schematisches anhafte, sie aber mit dem all- gemeinen Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar ist und angesichts der Möglichkeit, das Gesuch um Gebührenbefreiung gleichzeitig mit dem Gesuch um Ergänzungsleistungen einzureichen (aArt. 64 Abs. 3 RTVV), auch nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Würde nicht nur auf die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage abge- stellt, sondern etwa auf das steuerbare Einkommen und damit indirekt auf die Sozialhilfeabhängigkeit, könnte dies unverhältnismässigen Aufwand bewirken und müsste nicht zwingend zu einer angemesseneren Lösung führen (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3 und 2C_501/2009 vom 2. November 2009 E. 3.3, je mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-6429/2011 vom 30. Juli 2012 E. 6 und A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Rechtsprechung in Frage stellen würde, umso mehr, als das Bundesgericht den Einwand, es sei nicht allein auf die sozialversicherungsrechtliche Ausgangslage son- dern auch auf die Sozialhilfeabhängigkeit abzustellen, ausdrücklich abge-
A-5539/2018 Seite 7 lehnt hat (Urteil des BGer 2C_359/20109 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2, be- stätigt in Urteil des BGer 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 3.3). Ferner ist nicht ersichtlich, inwieweit der dem Bundesgerichtsurteil 2C_309/2017 vom 20. Oktober 2017 betreffend die kantonale Hundesteuer zu Grunde liegende Sachverhalt –zu beurteilen war im Wesentlichen, ob die Regelung zur Befreiung von der Hundesteuer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar ist – mit dem vorlie- genden vergleichbar ist. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Der Be- schwerdeführer hat mit Schreiben vom 14. August 2017 um Gebührenbe- freiung ersucht. Sollte seinem Gesuch entsprochen werden – die Billag hat darüber noch nicht verfügt – so würde die Gebührenpflicht am 31. August 2017 enden. Die in Betreibung gesetzten Gebühren für die Zeit von Okto- ber 2016 bis Ende Juni 2017 betreffen einen früheren Zeitraum und sind daher in jedem Fall geschuldet. 4.4 Bei diesem Ergebnis ist auf das Einholen einer Vernehmlassung sowie der Akten zu verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG; vgl. SEETHALER/PLÜSS, Pra- xiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 57 Rz. 27) und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. Der Beschwerdeführer beantragt mit Schreiben vom 26. November 2018, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeinstanz befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Als aussichtslos sind nach der Rechtspre- chung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnchancen und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genü- gende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufi- gen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhält- nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2017 vom 17. Juli 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde ist aufgrund der gefestigten Rechtsprechung von Bundes- und Bundesverwaltungsgericht zur Gebührenbefreiung als
A-5539/2018 Seite 8 aussichtslos zu beurteilen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung somit abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die vorliegend auf Fr. 200.– festzulegenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteient- schädigung hat die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. November 2018 um unent- geltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.– werden dem Beschwerde- führer zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
A-5539/2018 Seite 9 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Erstinstanz (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000442235; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Benjamin Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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