B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I A-5500/2024
Urteil vom 12. August 2025 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser.
Parteien
A., c/o B. AG, (...), vertreten durch lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt, SwissVAT AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Zuordnung von Leistungen.
A-5500/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Verein A._______ ([...]; nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem
A-5500/2024 Seite 3 D. D.a Gegen die Verfügung der ESTV vom 15. Juni 2023 erhob die Steuer- pflichtige am 15. August 2023 Einsprache und beantragte unter anderem, dass die ESTV sie (die Steuerpflichtige) gleich zu behandeln habe, wie die Buchungsplattformen «Airbnb» und «booking.com». Zu diesem Zwecke seien ihr (der Steuerpflichtigen) sämtliche heute gültigen schriftlichen Aus- künfte der ESTV an diese Buchungsplattformen sowie sämtliche internen Dokumente der ESTV im Bereich von Dienstleistungsplattformen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) offenzulegen, damit sie (die Steuerpflichtige) rechtsgleiche Behandlung geltend machen könne. Ausserdem sei die Verfügung der ESTV vom 15. Juni 2023 aufgrund von Art. 20 Abs. 1 MWSTG aufzuheben. D.b Mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 wies die ESTV die Einspra- che ab und bestätigte ihre Steuernachforderung für die Steuerperioden 2015 – 2019 in der Höhe von Fr. 79’500.-- zuzüglich Verzugszins. Sie hielt daran fest, dass die Steuerpflichtige als Veranstalterin des «X-Turniers» qualifiziere, weshalb die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Start- bzw. Nenngelder dieser (der Steuerpflichtigen) zuzurechnen und die gel- tend gemachten Vorsteuern entsprechend zu korrigieren seien. Im Zusam- menhang mit den Anträgen nach BGÖ hielt die ESTV fest, dass diese nicht in einem laufenden Steuerjustizverfahren behandelt werden können und sich das vorliegende Verfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsver- fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richte. Die nach den Vorgaben des VwVG geprüfte Akteneinsicht wies die ESTV so- dann ab. E. E.a Am 4. September 2024 liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den folgenden Anträgen: «1. Der Einsprache-Entscheid der ESTV vom 1. Juli 2024 sei aufzu- heben und zur Neubeurteilung der Steuerforderung an die ESTV zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdeführerin als Buchungsplattform sei nach Art. 8 BV in Sinn von Art. 20 Abs. 2 MWSTG gleich zu behandeln wie Airbnb. 3. Die ESTV habe zu Beweiszwecken im Verfahren die schriftlichen Auskünfte der ESTV an Airbnb sowie ihre nicht publizierte Praxis
A-5500/2024 Seite 4 zu Dienstleistungs- und Buchungsplattformen nach Art. 26 VwVG offenzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.» E.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2024 beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. F. Am 23. Juni 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel im Spruchkörper (Gerichtsschreiberin) mit.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit dies für den Ent- scheid wesentlich ist – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge- gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Ver- waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG oder das MWSTG nichts anderes bestimmen – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG; Art. 81 Abs. 1 MWSTG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der
A-5500/2024 Seite 5 Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz kann indes dadurch relativiert werden, dass der betroffenen Person spezi- algesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Diese Bestimmungen sind auch im Mehr- wertsteuerverfahren anwendbar (Art. 81 Abs. 1 MWSTG), das als spezial- gesetzliche Mitwirkungspflicht das (modifizierte) Selbstveranlagungsprin- zip vorsieht (BGE 140 II 202 E. 5.4, 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.1). 1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; BGE 130 II 482 E. 3.2). Art. 81 Abs. 3 MWSTG ist dabei lediglich deklaratorisch; der Grundsatz ergibt sich bereits aus Art. 19 VwVG, der auf Art. 40 des Bun- desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) zurückgreift (Urteil des BGer 2C_411/2014 vom 15. September 2014 E. 2.3.3 m.w.H.). Daraus folgt, dass Nachweise nicht an eine beson- dere Form gebunden sind und nicht ausschliesslich vom Vorliegen be- stimmter Beweismittel abhängig gemacht werden dürfen (Art. 81 Abs. 3 MWSTG; Urteile des BGer 2C_809/2017 vom 23. April 2019 E. 2.2, 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3, 2C_850/2014, 2C_854/2014 vom 10. Juni 2016 E. 6.1). Es ist mit anderen Worten nicht zulässig, einen Numerus clausus von Beweismitteln zu definieren (IVO P. BAUMGARTNER ET AL., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 111, FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 81 N. 11, MAR- TIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer, 2. Aufl. 2025 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2025], Art. 81 N. 53).
A-5500/2024 Seite 6 1.4.3 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die ur- teilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus ge- wiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3, 122 V 157 E. 1d; Urteile des BVGer A-2315/2021 vom 14. März 2023 E. 1.6 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_306/2023 vom 19. Dezember 2023], A-4569/2020 vom 4. Juli 2022 E. 1.3.4 [auf die dagegen erhobene Be- schwerde ist das BGer mit Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 nicht eingetreten]; ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.144, PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 12 N. 18 und Art. 33 N. 2 ff.). 1.5 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2015 – 2019. Somit ist in casu das MWSTG (mitsamt der Mehrwertsteuer- verordnung vom 27. November 2009 [MWSTV, SR 641.201]) gemäss den in diesen Jahren gültigen Fassungen (AS 2015 5339, 2016 2131, 2017 249 3575, 2018 5103) massgebend. Soweit nachfolgend auch auf die Recht- sprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das heute geltende MWSTG übernommen werden kann. 2. 2.1 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Der Grund- satz der Gleichbehandlung verbietet auch, Unterscheidungen ohne sachli- chen Grund vorzunehmen, sofern die nicht gerechtfertigte Ungleichbe- handlung im konkreten Einzelfall ein gewisses erhebliches Mindestmass erreicht (statt vieler: BGE 145 II 206 E. 2.4.1; Urteile des BVGer A-2587/2020 vom 10. August 2021 E. 2.5, A-1284/2019 vom 11. Dezem- ber 2019 E. 3.3.3.1). Das Gleichbehandlungsgebot ist sowohl in der
A-5500/2024 Seite 7 Rechtsetzung als auch in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen (Urteil des BGer 8C_249/2020 vom 16. Juli 2020 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-1183/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 3.1). 2.2 2.2.1 Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Ur- teil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1). 2.2.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Ver- fahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein be- sonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig da- von, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). Nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen verwaltungsinterne Akten (BGE 132 II 485 E. 3.4, 125 II 473 E. 4.1). Als verwaltungsintern gelten Ak- ten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu- kommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Willens- bildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch (Ei- gengebrauch) bestimmt sind (wie z.B. Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitbe- richte, Hilfsbelege, Entscheidentwürfe usw.; WALDMANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens- gesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 26 N. 65). Mit dieser Ausnahme soll verhindert werden, dass die verwaltungs- interne Meinungsbildung der Öffentlichkeit vollständig ausgebreitet wird (vgl. BGE 125 II 473 E. 4a). Bei der Entscheidung, wann eine verwaltungs- interne Akte vorliegt, spielt deren Klassifizierung respektive Bezeichnung keine Rolle. Bei der Entscheidung wird vielmehr auf deren objektive Be- deutung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung abgestützt. Ist die fragli- che Akte geeignet, als Grundlage des Entscheids zu dienen, liegt keine verwaltungsinterne Akte vor (BGE 115 V 297 E. 2g/bb; Urteil des BVGer
A-5500/2024 Seite 8 A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). Verwaltungsverordnungen, Weisungen und andere Dokumente, welche Hinweise auf die Rechtsanwendungspraxis der betreffenden Behörde lie- fern könnten, bilden hingegen in der Regel nicht Bestandteil der «Akten» und unterstehen daher auch nicht dem «verfahrensbezogenen» Aktenein- sichtsrechts i.e.S. Sie sind aber den Parteien auf entsprechendes Ersu- chen zugänglich zu machen, sofern sich die Behörde für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung darauf abzustüt- zen gedenkt. Vorbehalten bleiben freilich andere schutzwürdige Interessen und Rechtsgrundlagen, die einen Anspruch auf eine Einsichtnahme gebie- ten können (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26 N. 64). Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich für das Mehrwertsteuer- recht in Art. 65 Abs. 3 MWSTG finden, wonach die ESTV gehalten ist, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charak- ter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich überdies nur auf die jeweilige Sache und nicht darüber hinaus. Art. 26 VwVG gewährt weder ein Ein- sichtsrecht in die Akten eines «anderen» (nicht die jeweilige Partei betref- fenden) Verfahrens, noch verschafft er einen Zugriff auf die Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht – von Amtes we- gen oder auf Antrag einer Partei – beizieht oder auf diese verweist (Urteile des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.2, 2C_520/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4; BVGE 2018 IV/5 E. 7.3 und 7.4.2; Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 2.3.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025]; WALDMANN/OESCHGER, Praxis- kommentar VwVG, Art. 26 N. 59). 2.2.3 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akten- einsicht, sondern um einen Beweisantrag (sog. Editionsantragsrecht; MO- SER ET AL., a.a.O., Rz. 3.91a, WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Beweisabnah- mepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 81 Abs. 1 MWSTG (vgl. E. 1.4.3). Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraus- setzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Be- weisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und
A-5500/2024 Seite 9 tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest implizit hervorgehen, welche rechtser- heblichen Tatsachen der Betroffene damit zu beweisen gedenkt bzw. – bei Beweislast der Behörden oder der Gegenpartei – in Bezug auf welche Tat- sachen er den Gegenbeweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2; Urteil des BGer 1P.452/2003 vom 18. November 2003 E. 2.2.3; WALDMANN/BICKEL, VwVG Praxiskommentar, Art. 33 N. 10). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie über- zeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhe- bungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1; MOSER ET AL., a.a.O., Rz. 3.144, WALDMANN/BI- CKEL, VwVG Praxiskommentar, Art. 33 N. 22; vgl. hierzu bereits E. 1.4.3). 2.3 2.3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys- tem der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlands- teuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Aus- land durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbs- neutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2668/2019 vom 6. April 2021 E. 2.1 m.w.H.). 2.3.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehr- wertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1]).
A-5500/2024 Seite 10 2.3.3 Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchfüh- ren (Art. 78 MWSTG; Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2). Diese werden mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlos- sen, welche den Umfang der Steuerforderung in der kontrollierten Steuer- periode und die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift festhält (Art. 78 Abs. 5 MWSTG; vgl. BEATRICE BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 78 N. 46). Die ESTV hat die Steuerforderung für die betreffende Steu- erperiode im Rahmen ihrer Einschätzungsmitteilung umfassend zu prüfen (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.4 2.4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen – wie gezeigt (vgl. E. 2.3.1) – unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt er- brachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Aus- nahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). 2.4.2 Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaft- lichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leistung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG; vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr- wertsteuer, BBl 2008 6885 ff., 6939). 2.4.3 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat. Wer als Leistungserbringer zu gelten hat, bestimmt sich laut Art. 20 Abs. 1 MWSTG und nach konstanter Rechtsprechung in erster Linie nach dem Aussenauftritt. Das mehrwertsteuerlich relevante Handeln wird demgemäss grundsätzlich demjenigen zugeordnet, der gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (BGE 145 II 270 E. 4.4.3; Urteile des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 5.1.2, 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.3; Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.2, A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.2; RALF IMSTEPF, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in: Archiv für schwei- zerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 757 ff. [nachfolgend: Zuordnung von Leistungen], 772). Massgebend ist dabei das äussere Erscheinungsbild, d. h. die Art und Weise, wie sich die Parteien gegenüber Dritten präsentie- ren, unabhängig davon, wie die Beziehungen der Parteien zivilrechtlich zu beurteilen sind. Es ist zu fragen, wie die angebotene Leistung für die Allge- meinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Diese Frage ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen
A-5500/2024 Seite 11 (zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-4980/2022 vom 11. Juni 2024 E. 3.2.2.2 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024]; BAUMGARTNER ET AL., a.a.O., § 4 N. 45). Ausgangs- punkt für die Prüfung des objektiven Erscheinungsbildes bildet regelmässig der Internetauftritt (vgl. Urteil des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.3 m.w.H. im Zusammenhang mit Sexdienstleistungen). Ausserdem ist diese Frage aus der Sicht eines Dritten zu beantworten, der nicht über spezifische Kenntnisse verfügt und keinen Zugang zu den internen Unter- lagen der betroffenen Unternehmen hat («Geschäftsunterlagen»). Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen, die diesen «objektiven» Drit- ten nicht zugänglich sind, können daher nicht als massgebend angesehen werden (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2024 vom 8. August 2024 E. 8.2 m.w.H.; NIKLAUS HONAUER ET AL., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 4. Aufl. 2024, S. 349, Rz. 1048). Leistungen sind sodann nicht Personen zuzuordnen, die selbst nicht als Leistungserbringerinnen auftreten, sondern lediglich einer anderen Person bei der Leistungserbringung behilflich sind (Erfüllungsgehilfen und Hilfsper- sonen; vgl. Urteile des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.3 m.w.H., 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.2 und 4.2.2). 2.4.4 Wenn eine Person im Namen und für Rechnung einer anderen Per- son handelt (und somit nach aussen hin nicht als Leistungserbringerin auf- tritt), gilt die Leistung als durch die vertretene Person getätigt (sog. direkte Stellvertretung), sofern die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG kumulativ erfüllt sind: Bst. a verlangt, dass die Vertreterin nach- weisen kann, dass sie als Stellvertreterin handelt und die vertretene Per- son gegenüber der Steuerbehörde eindeutig identifizieren kann. Bst. b setzt mit Bezug auf das Aussenverhältnis voraus, dass die Vertreterin das Bestehen eines Stellvertretungsverhältnisses gegenüber dem Leistungs- empfänger ausdrücklich bekannt gibt oder sich dieses (zumindest) aus den Umständen ergibt. Hierbei ist nach objektiven Massstäben – und nicht nach der Wahrnehmung des konkreten Leistungsempfängers – zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche auf das Bestehen eines Stellvertretungsver- hältnisses schliessen lassen. Lediglich aus Sicht eines objektiven Dritten muss erkennbar gewesen sein, dass der Handelnde nicht sich selbst, son- dern einen Dritten verpflichten wollte (Urteile des BGer 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 6.4, 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.1.1; Urteil des BVGer A-2350/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.3.1 und E. 4.3.3; PIERRE-MARIE GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 34; IMSTEPF, Zuordnung von Leistungen, S. 773 ff.). Mithin gilt nicht der
A-5500/2024 Seite 12 Vertreter, der im Sinne der direkten Stellvertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, als Leistungserbringer, sondern der Vertre- tene (Urteile des BVGer A-1356/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 3.2.3, A-5789/2018 vom 27. Mai 2020 E. 2.5.2; GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 37). 2.5 2.5.1 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in ers- ter Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Be- trachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.3; DIEGO CLAVADET- SCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 14 f.; GLAUSER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 20 N. 16). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirt- schaftliche Realität nicht zu ändern (Urteile des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 2.4, A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2, A-2464/2015 vom 11. November 2015 E. 2.2.3, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.4). 2.5.2 Im alten Mehrwertsteuerrecht wurde der Rechnung eine zentrale Be- deutung beigemessen. Sie war nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern stellte ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungser- bringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich statt- gefunden hat (BGE 131 II 185 E. 5; Urteile des BGer 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.1, 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-3497/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 m.w.H.; vgl. auch: CLAVADETSCHER, MWSTG Kom- mentar 2025, Art. 18 N. 38 m.w.H.). Unter dem neuen Mehrwertsteuerrecht ist die Bedeutung der Fakturierung zu relativieren; es sind die gesamten Umstände massgeblich (CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 38). Die Rechnung ist nach wie vor ein zu berücksichtigendes, aber nicht mehr das entscheidende Kriterium (CLAVADETSCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 18 N. 37). Entspricht eine Rechnung den mehrwert- steuerlichen Anforderungen (Art. 3 Bst. k MWSTG), so das Bundesgericht unlängst, «stellt sie ein wichtiges Indiz dafür dar, dass die fakturierende Person (Rechnungsadressant) auch tatsächlich die leistungserbringende Person ist und die in der Rechnung ausgewiesene Leistung erbracht hat, während spiegelbildlich der Rechnungsadressat grundsätzlich als
A-5500/2024 Seite 13 leistungsempfangende Person zu gelten hat» (Urteile des BGer 9C_433/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 5.4.3 [zur Publikation vorgese- hen], 9C_185/2024 und 9C_188/2024 vom 4. November 2024 E. 4.1 mit Hinweis auf 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.3 f.). 2.6 2.6.1 Art. 28 Abs. 1 und 3 MWSTG regelt, dass eine steuerpflichtige Per- son unter Vorbehalt von Art. 29 und 33 MWSTG Vorsteuern im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abziehen kann, sofern sie nachweist, dass sie die Vorsteuern bezahlt hat. 2.6.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht op- tiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). 2.6.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb seiner unternehmerischen Tätigkeit sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, muss er den Vorsteuerab- zug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG; Vorsteuerabzugskorrektur). Eine detaillierte Regelung zum Vor- gehen bei der entsprechenden Korrektur lässt sich dem Gesetz nicht ent- nehmen (vgl. Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019 E. 4.1, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.3; BLUM, MWSTG Kommentar 2019, Art. 30 N. 9). Die annährungsweise Ermittlung der massgebenden Faktoren muss jedoch jedenfalls «sachgerecht» erfolgen «den tatsächli- chen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen» (vgl. Art. 68 Abs. 1 MWSTV; Urteil des BGer 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.5; Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Als sachgerecht erachtet wird «jede Anwendung einer oder mehrerer Me- thoden, die den Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit berücksichtigt, betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist und die Vorsteuern nach Mass- gabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit zuteilt» (Art. 68 Abs. 2 MWSTV). Hat die ESTV eine Vorsteuerabzugskorrektur beispielsweise vorzuneh- men, weil der Steuerpflichtige eine solche unterlassen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Gericht ist nur zu prüfen, ob die gewählte Methode sachgerecht ist und ob sich die Verwaltung bei der vorgenommenen Vorsteuerabzugs-
A-5500/2024 Seite 14 korrektur innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (vgl. statt vie- ler: Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). 2.7 Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG sind von der Steuer ausgenom- men «für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen». 3. 3.1 Im vorliegenden Fall präsentiert sich der hier massgebende Sachver- halt – soweit er unstrittig ist – wie folgt: Im relevanten Zeitraum organisierte die Beschwerdeführerin (1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2019) das «X-Turniers». Das Turnier ist eine jährlich stattfindende (...)-Turnierserie, die zwischen den Monaten September und April an verschiedenen Austragungsorten ([...] Centern) unter dem Motto «grösstes (...) Turnier der Schweiz» durchgeführt wird ([...] aktuelle Web- site der Beschwerdeführerin [zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025] bzw. in der vorliegend relevanten Zeit (...) frühere Website der Beschwerdeführe- rin [teilweise noch abrufbar unter https://web.archive.org]). Die einzelnen Turniere finden in Centern (...) statt und dauern je nach Teil- nehmerzahl und (...) zwischen einem und drei Tagen (Art. 6 f. des Regle- ments [des X-Turniers] 2016/2017 [vgl. Beschwerdebeilage 6; nachfol- gend: Reglement]). Gespielt wird in unterschiedlichen Kategorien jeweils getrennt nach Damen und Herren. Die Teilnahme ist nur mit einer gültigen (...) möglich und pro Turnierdatum darf man sich nur für eine Kategorie anmelden (Art. 10 f. des Reglements). Der Turniermodus richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten Spielerinnen und Spieler (Art. 25 des Regle- ments). Je nach Platzierung gibt es (...)-Punkte und Ranglistenpunkte (Art. 28 des Reglements). Am Ende der Saison werden die acht besten Spielerinnen und Spieler jeder Kategorie anhand der Ranglistenpunkte prämiert (Art. 29 f. des Reglements). Die gesammelten (...)-Punkte können ausserdem in Prämien umgewandelt werden (Art. 31 des Reglements). Die Teilnehmenden müssen pro Turnier an einem Austragungsort ein Start- geld (gemäss Art. 8 des Reglements: «Nenngeld») entrichten, das unbe- stritten als Entgelt für eine von der Steuer ausgenommene Leistung ge- mäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG qualifiziert wird (vgl. E. 2.7). In Bezug auf das Startgeld führt Art. 8 des Reglements aus, das dieses de(m) (...)
A-5500/2024 Seite 15 geschuldet und beim jeweiligen Turnierort vor dem ersten Spiel bei der Tur- nierleitung zu bezahlen ist. Die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren erfolgte über die Website der Beschwerdeführerin. Auf der (...) aktuellen Website der Beschwerdeführe- rin (zuletzt aufgerufen am 22. Juli 2025) ebenso wie im massgeblichen Zeitraum auf (...) der früheren Website der Beschwerdeführerin (vgl. https://web.archive.org) – findet sich unter dem Stichwort «Anmel- dung» der Hinweis: «Bitte melden Sie sich per Internet unter (...) Website der Beschwerdeführerin an. Beachten Sie bitte, dass Sie sich pro (...).» Nach Auswahl der gewünschten Kategorie wird die teilnehmende Person auf die Website von (...) C._______ weitergeleitet. Der Anmeldevorgang lässt sich auf der aktuell abrufbaren Website der Beschwerdeführerin (Stand: 22. Juli 2025), sowie für jene im streitbetroffenen Zeitraum mittels https://web.archive.org nicht nachvollziehen. Die im Jahr 2021/2022 (ausserhalb der streitbetroffenen Periode) für die Anmeldung notwendigen Schritte wurden von der Beschwerdeführerin als Ausdrucke eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage 5). Daraus ergibt sich der vollständige Ablauf der Anmeldung mit den einzelnen Auswahlschritten bis zur Anmeldebestäti- gung. In den eingereichten Auszügen dieser Seiten werden unter anderem der gewählte Turnierstandort (z. B. «[...]»), die Spieldaten sowie das jewei- lige (...) Center (etwa dem [...]) genannt. Zusätzlich wird auf die Website der Beschwerdeführerin hingewiesen, zusammen mit dem Vermerk: «Die- ses Turnier ist Teil eines [...]». Auf der ebenfalls vorgelegten Anmeldebe- stätigung fehlt hingegen ein Hinweis auf die Website der Beschwerdefüh- rerin. Dem Reglement lässt sich weiter entnehmen, dass die Beschwerdeführe- rin die Veranstaltung koordiniert und dessen Durchführung durch die Offi- cials überwacht, welche die einzelnen Turniere in den (...) Centern in eige- ner Regie durchführen (Art. 4 des Reglements). Weiter bestimmt die Be- schwerdeführerin, welche (...) Centern (genannt Organisatoren) als Aus- tragungsort der Veranstaltung in Frage kommen (Art. 5 des Reglements). Die Beschwerdeführerin schliesst mit den (...) Centern Vereinbarungen mit dem folgenden Inhalt ab (vgl. Beschwerdebeilage 4): «Die Vorbereitungen für den (...) sind voll im Gange. Wir freuen uns, dass auch Ihr Center als Organisator in der nächsten Saison dabei ist und wir den Tur- nierspieler/innen weiterhin eine attraktive Turnierserie bieten können. (...).
A-5500/2024 Seite 16 Das Startgeld ist vom Teilnehmer de(m) (...) Center (dem Vertragspartner des Teilnehmers) geschuldet und wird beim jeweiligen Turnierort durch den Official eingezogen. Für unsere Dienstleistungen bezahlen Sie pro Turnierteilnehmer einen Beitrag von Fr. 10.- zuzüglich 8% Mwst. Dieser Betrag wird monatlich in Rechnung ge- stellt und muss innert 30 Tagen bezahlt werden. Unsere Dienstleistung umfassen:
A-5500/2024 Seite 17 erzielen, nicht dem Tourismusverein zugerechnet wird bzw. dort eine di- rekte Stellvertretung angenommen wird. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin zitiert im Zusammenhang mit ihren Anträgen um Akteneinsicht gestützt auf Art. 8 BV und Art. 26 VwVG ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-2585/2022 vom 29. Juni 2023), wonach es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts sei, eine Verwaltungspraxis abstrakt – d. h. ohne konkreten Vergleichsfall – auf ihre Rechtsgleichheit hin zu überprüfen (Beschwerde, S. 17, Rz. 66). Sie habe sich deshalb ver- anlasst gesehen, von der ESTV Unterlagen zu einem konkreten Ver- gleichsfall, namentlich betreffend «Airbnb Ireland ULC» (CHE-135.491.308), einzufordern, um eine rechtsgleiche Behandlung gel- tend machen zu können (Beschwerde, S. 17, Rz. 67). Bei den verlangten Unterlagen, so die Beschwerdeführerin weiter, handle es sich nicht um rein verwaltungsinterne Akten, denen im Verfahren keinerlei Beweiswert zu- komme, sondern um Unterlagen, welche zentral seien, um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV substantiiert rügen zu kön- nen (Beschwerde, S. 17, Rz. 70). Die Beschwerdeführerin betont im Zu- sammenhang mit dem Vorbringen der Rechtsgleichheit sodann, dass sie nicht die Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und 94 BV geltend mache, son- dern sich lediglich auf Art. 8 BV berufe (Beschwerde, S. 12, Rz. 47). Schliesslich lasse die verweigerte Offenlegung der schriftlichen Auskünfte der ESTV an Airbnb Fragen offen. In anderen Rechtsordnungen würden vergleichbare Auskünfte zugänglich gemacht – etwa in den Vereinigten Staaten in Form sogenannter «Private Letter Rulings» –, um Transparenz und eine einheitliche Anwendung des Gesetzes sicherzustellen (Be- schwerde, S. 17, Rz. 71). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass alle grossen und kleinen Dienstleistungsplattformen bei der Erbringung von elektronischen Dienst- leistungen (Beschwerde, S. 3, Rz. 5) im Rahmen einer konsistenten Ver- waltungspraxis betreffend Art. 20 MWSTG gemäss Art. 8 BV gleich zu be- handeln seien. Die behauptete Vergleichbarkeit stütze sie auf öffentlich zu- gängliche Informationen von Airbnb sowie auf einen Newsletter der Brat- schi AG (Beschwerde, S. 13 ff., Rz. 57 ff.). Aus Sicht der Beschwerdeführerin steht bei ihr ebenso wie bei Airbnb die Vermittlung von Kundinnen und Kunden im Vordergrund (Beschwerde, S. 12, Rz. 51).
A-5500/2024 Seite 18 Darüber hinaus verweist sie darauf, dass die Spielerinnen und Spieler den geleisteten Betrag direkt an das (...) Center entrichteten und im Gegenzug die Möglichkeit erhielten, die (...) zu mieten und an einem Turnier teilzu- nehmen. Die wirtschaftlich prägende Leistung bestehe daher in der Ver- mietung der (...), wobei das (...) Center sowohl die Infrastruktur zur Verfü- gung stelle als auch organisatorische Aufgaben wie die Koordination der Spielzeiten übernehme. Diese Leistungen würden unabhängig von der Be- schwerdeführerin erbracht. Sie erachtet diese Konstellation als mit der Ver- mietung von Wohnungen oder Hotelzimmern über Buchungsplattformen wie Airbnb oder booking.com vergleichbar (Beschwerde, S. 9, Rz. 36 ff.). Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Buchungspro- zess nicht wesentlich von demjenigen bei Airbnb unterscheide. Buchungen erfolgten in beiden Fällen ausschliesslich über die jeweilige Plattform. Auch bei Airbnb müsse die Buchung zwingend über die Plattform erfolgen; eine Direktbuchung über die Website der Gastgeber sei nicht vorgesehen. Die wesentlichen Elemente des Buchungsprozesses sowie der gesamte Aus- senauftritt würden somit – gleich wie bei ihr (der Beschwerdeführerin) – durch die Plattform selbst bestimmt. Dennoch anerkenne die Vorinstanz bei Airbnb eine direkte Stellvertretung der Gastgeberinnen und Gastgeber durch die Plattform, was sie in ihrem Fall ablehne. Der Inkassoprozess laufe bei Airbnb über die Plattform, was bei ihr (Beschwerdeführerin) nicht der Fall sei (Beschwerde, S. 20 ff., Rz. 89 ff.). Da Airbnb die Zahlungen der Gäste selbst vereinnahme, während im vorliegenden Fall das (...) Center das Entgelt kassiere, könne eine Zurechnung der Umsätze an sie (der Be- schwerdeführerin) nur dann gerechtfertigt sein, wenn auch bei Airbnb die Vermietungsumsätze den Plattformbetreibern zugerechnet würden. Da dies – so die Beschwerdeführerin – nicht der Fall sei, liege eine rechtsun- gleiche Behandlung vor (Beschwerde, S. 15 f., Rz. 63 ff.). Für eine unterschiedliche mehrwertsteuerliche Behandlung von Airbnb und ihr (der Beschwerdeführerin) besteht aus ihrer Sicht kein sachlicher Grund (Beschwerde, S. 13, Rz. 52). Sie verlangt deshalb, hinsichtlich des Aus- senauftritts im Sinn von Art. 20 MWSTG wie Airbnb behandelt zu werden. Ihre Plattform führe als direkte Stellvertreterin nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG den (...) Centern Spieler zu. Es sei nicht gerechtfertigt, dass die durch das (...) Center vereinnahmten Teilnahmegebühren der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zugerechnet würden, da dies den handelsrechtlichen Verbuchungsregeln widerspreche (Beschwerde, S. 13, Rz. 53).
A-5500/2024 Seite 19 3.2.2 Die Vorinstanz führt hierzu aus, das Gleichbehandlungsgebot sei nur auf direkte Konkurrenten anwendbar. Da «Airbnb» und «booking.com» Bu- chungsplattformen für Unterkünfte seien, könne keine direkte Konkurrenz zur Beschwerdeführerin bestehen. Auch inhaltlich sei die Leistung nicht vergleichbar, da die Beschwerdeführerin nicht nur eine Buchung ermögli- che, sondern selbst Veranstalterin des «X-Turniers» sei und die Leistungen der (...) Center für ihr Angebot nutze (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 11, Rz. 2.2.2). In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, auf- grund der erbrachten Leistungen der Beschwerdeführerin anzunehmen, deren Leistung liege (lediglich) im Erbringen einer elektronischen Dienst- leistung bzw. einer Dienstleistungsplattform, scheine absurd und sei be- reits aufgrund der fehlenden technischen Möglichkeit zur direkten Anmel- dung auf der Website der Beschwerdeführerin ausgeschlossen (Vernehm- lassung der Vorinstanz, S. 2, Rz. 1). Ausserdem bestehe ohnehin laut Vorinstanz kein Akteneinsichtsrecht, da dieses gemäss Art. 26 VwVG nur für verfahrensbezogene Akten gelte, nicht aber für Akten aus anderen Verfahren. Diese unterlägen zudem dem Steuergeheimnis nach Art. 74 MWSTG, weshalb auch aus diesem Grund eine Offenlegung ausgeschlossen sei. Weiter sei die Einsicht in interne Ak- ten der Verwaltung nach dem VwVG nicht vorgesehen, deren Herausgabe richte sich einzig nach den Vorgaben des BGÖ (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 11, Rz. 2.2). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zudem ergänzt, dass keine Praxis bestehe, wonach bei Buchungsplattformen von Tourismusvereinen stets von direkter Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 2 MWSTG ausgegan- gen werde. Auch aus der MWST-Branchen-Info 12 (Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine; nachfolgend: MBI 12) ergebe sich lediglich, dass ein Tourismusverein unter Umständen als direkter Stellvertreter auftreten könne, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt seien. Eine ge- nerelle Annahme für eine direkte Stellvertretung bestehe nicht. Überdies sei auch diese Konstellation mit derjenigen der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar (Vernehmlassung der Vorinstanz, S. 4, Rz. 4). Schliesslich beantragt die Vorinstanz die Abweisung sämtlicher Anträge der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht. 3.2.3 3.2.3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt den Beizug von Unterlagen, die nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden. Das Recht auf Akteneinsicht
A-5500/2024 Seite 20 gestützt auf Art. 26 VwVG verschafft keinen Zugriff auf Akten anderer Be- hörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht – von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei – beizieht (vgl. E. 2.2.3). Daher sind die An- träge der Beschwerdeführerin als Anträge zur Edition weiterer Dokumente bzw. Beweiserhebungsanträge gestützt auf Art. 33 Abs. 1 VwVG zu verste- hen. 3.2.3.2 Grundsätzlich besteht kein Recht auf Einsicht in Akten eines ande- ren Verfahrens (vgl. E. 2.2.2). Eine solche kann nur gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte auf eine rechtsungleiche Behandlung hinweisen (vgl. BGE 132 II 485 E. 3.3 [Einsicht in die Akten eines anderen, von der ComCom gefällten Entscheids betreffend Übertragung einer WLL-Konzes- sion], vgl. auch BGE 121 I 225 E. 2 [betreffend Einsicht in die Prüfungsun- terlagen der übrigen Kandidaten]). Damit der Grundsatz der Rechtsgleich- heit zum Tragen kommt, ist unabdingbar, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen (vgl. E. 2.1). Im Zusammenhang mit den Verfahrensanträgen 1 und 3 (vgl. für die Anträge E. 3.2) ist daher zunächst zu prüfen, ob die Leistungen der Beschwerdeführerin auf Basis der verfügbaren Unterlagen mit jenen von Airbnb oder von Tourismusvereinen vergleichbar sind. Ist dies zu vernei- nen, sind die entsprechenden Beweisanträge im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Zum Verfahrensantrag 1 (vgl. E. 3.2; Auskünfte/Rulings Airbnb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie erbringe elektronische Dienst- leistungen, ohne diese Einordnung näher zu begründen. Unbestritten ist, dass die Anmeldung zu den einzelnen Turnieren der Veranstaltung nicht direkt über die Website der Beschwerdeführerin erfolgt, sondern über eine Weiterleitung auf (...) die Website von C._______. Wie die Vorinstanz zu- treffend festhält, spricht dies bereits gegen das Vorliegen einer elektroni- schen Dienstleistung (vgl. MWST-Branchen-Info Nr. 13 [Telekommunika- tion und elektronische Dienstleistungen; nachfolgend: MBI 13]), für die je- weilig gültigen Fassungen in den Jahren 2015 bis 2019 der MBI 13 vgl. Urteil des BVGer A-5812/2023 vom 17. September 2024 E. 2.5.4 [ange- fochten beim BGer]). Eine vertiefte Prüfung dieser Qualifikation kann un- terbleiben, da – wie nachfolgend dargelegt – ohnehin keine Vergleichbar- keit mit der Tätigkeit von Airbnb besteht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei ihr stehe – ebenso wie bei Airbnb – die Vermittlung von Kundinnen und Kunden im Vordergrund. Insbesondere
A-5500/2024 Seite 21 erkennt sie eine Parallele darin, dass bei beiden Konstellationen die wirt- schaftlich prägende Leistung in der Zurverfügungstellung von Infrastruktur liege: bei Airbnb in der Vermietung von Unterkünften durch Gastgeber, bei ihr in der Vermietung von (...) durch die (...) Center. Dieser Vergleich ver- kennt jedoch die tatsächlichen Gegebenheiten. Während Airbnb lediglich eine technische Buchungsschnittstelle bereitstellt und die Gastgeber ihre Leistungen selbständig anbieten, erschöpft sich die Tätigkeit der Be- schwerdeführerin nicht in der Vermittlung von (...) Spielenden an (...) Cen- ter. Vielmehr ist sie inhaltlich, organisatorisch und operativ umfassend in die Durchführung der gesamtschweizerisch organisierten Turnierserie «X-Turnier» eingebunden. Sie bestimmt Austragungsorte und Spielter- mine, legt die Spielregeln fest, vergibt Wild Cards, organisiert Preise und Sponsoren, führt Ranglisten und erstellt die Auslosungen (vgl. E. 3.1). Die (...) Center stellen dabei lediglich die Infrastruktur bereit und erbringen ihre Leistungen im Rahmen des zentral von der Beschwerdeführerin gestalte- ten Turnierablaufs – nicht selbstständig wie die Gastgeber bei Airbnb. Selbst wenn der Buchungsvorgang formal vergleichbar erscheinen mag – da in beiden Fällen ausschliesslich über die jeweilige Plattform gebucht wird – vermag dies für sich allein keine materielle Gleichartigkeit der Tätig- keiten zu begründen. Entscheidend ist der wirtschaftliche Gehalt der Leis- tung – und dieser unterscheidet sich im vorliegenden Fall wesentlich von jenem bei Airbnb. Bereits aus dem öffentlich zugänglichen Internetauftritt von Airbnb ergibt sich klar, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit jener von Airbnb nicht vergleichbar ist. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich – wie gesehen – wesentlich von jenem bei Airbnb, da es sich nicht um eine Vermittlung von Kundinnen und Kunden, sondern um die Organisation einer (...)-Turnierserie handelt. Somit ist das Gebot der Rechtsgleichheit gewahrt (vgl. E. 2.1). Auf den Beizug der Unterlagen zu Airbnb kann des- halb infolge antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. E. 1.4.3 und 2.2.3). Entsprechend erübrigt sich auch eine vertiefte Auseinanderset- zung mit dem allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteresse gemäss Art. 74 MWSTG, das dem Anspruch auf Akteneinsicht gegenüberzustellen wäre.
A-5500/2024 Seite 22 Zum Verfahrensantrag 3 (vgl. E. 3.2; Unterlagen der ESTV zu Tourismus- vereine) Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Gebot der Rechtgleich- heit im Zusammenhang mit Tourismusvereinen, da auch diese über identi- sche Buchungsplattformen verfügen würden. Tourismusvereine agieren je- doch als Vermittler, ohne einen relevanten Einfluss auf den Inhalt der an- gebotenen Leistung zu nehmen. Die Buchung von Ferienwohnungen er- folgt über die Plattform, die Leistung wird jedoch eigenständig vom Vermie- ter erbracht. Im Gegensatz dazu prägt die Beschwerdeführerin Inhalt, Ab- lauf und Struktur der Turnierserie aktiv mit. Der hier zu beurteilende Sach- verhalt ist daher ein anderer als derjenige, der in Ziff. 17 und 8 (in der heute gültigen Fassung: Ziff. 14 und 5) der MBI 12 geregelt ist, womit das Gebot der Rechtsgleichheit vorliegend von vornherein gewahrt ist (vgl. E. 2.1). Aufgrund antizipierter Beweiswürdigung kann auf die Edition der verlang- ten Unterlagen im Zusammenhang mit den Tourismusvereinen verzichtet werden (vgl. E. 1.4.3 und 2.2.3). 3.2.3.3 Die Beschwerdeführerin legt im Zusammenhang mit dem Antrag 2 (vgl. E. 3.2), die interne Verwaltungspraxis zu Dienstleistungs- und Bu- chungsplattformen sei offenzulegen, dar, dass die Vorinstanz gemäss der Motion 23.3012 «Mehrwertsteuerpflicht für Online-Plattformen bei elektro- nischen Dienstleistungen» Abklärungen getroffen habe. Dazu ist festzuhal- ten, dass die Wirtschafts- und Abgabekommission des Ständerats (WAK-S) mit dieser Motion den Bundesrat beauftragt hat, in der nächsten Änderung des MWSTG eine Plattformbesteuerung auch für elektronische Dienstleistungen vorzusehen. Allenfalls bei der Vorinstanz bestehende Un- terlagen zu dieser anstehenden Änderung stellen verwaltungsinterne Ak- ten dar (verwaltungsinterne Willensbildung, vgl. E. 2.2.2), für die eine Ein- sicht nicht vorgesehen ist. Ohnehin würde eine entsprechende Praxis, so- fern sie dann festgelegt und nach Art. 65 Abs. 3 MWSTG auch zu publizie- ren wäre, aufgrund des Rückwirkungsverbots nicht für die vorliegend rele- vanten Steuerperioden 2015 – 2019 gelten. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Plattformbesteuerung für Dienstleistungen im Be- reich der Beherbergung, zu welchen die Beschwerdeführerin ihre Leistun- gen vergleicht, momentan nicht vorgesehen ist (vgl. RALF IMSTEPF, Die Plattformbesteuerung, in: SteuerRevue [StR] 80/2025, S. 116 f.). Schliess- lich ist damit auch dieses Editionsgesuch abzuweisen.
A-5500/2024 Seite 23 3.3 Vorliegend ist in rechtlicher Hinsicht strittig und zu prüfen, wem das Entgelt, welches die Teilnehmenden entrichten, mehrwertsteuerrechtlich zuzuordnen ist. Dafür muss geklärt werden, für welche Leistung die Start- gelder gezahlt werden und wer nach aussen als Leistungserbringer dieser Leistung auftritt. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus der Anmeldeseite gehe her- vor, dass bei einer Anmeldung nach der Auslosung das Startgeld gemäss Turnierreglement fällig werde. Dieses werde von de(m) (...) Center direkt in Rechnung gestellt bzw. beim Erscheinen des Spielers in eigenem Na- men eingezogen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich aus diesen Formulierungen klar, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem je- weiligen (...) Center und dem (...) Spieler bzw. der (...) Spielerin entstehe (Beschwerde, S. 8, Rz. 32 ff.). Sie vertritt zudem die Auffassung, dass sich der vorliegende Fall insofern von jenem im Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 unterscheide, als im Reglement neu in Art. 8 nicht nur stehe, dass das Startgeld vom Turnierteilnehmer an das (...) Center zu be- zahlen sei, sondern dass es dem (...) Center geschuldet sei. Die Vor- instanz verneine jedoch eine materielle Änderung und sehe darin lediglich eine sprachliche Präzisierung, da die Zahlung bereits im früheren Verfah- ren direkt an das (...) Center erfolgt sei. Diese Sichtweise erachtet die Be- schwerdeführerin als stossend, da die ESTV einerseits stark auf die Wir- kung des Reglements abstelle, andererseits aber die zentrale inhaltliche Änderung verkenne (Beschwerde, S. 19, Rz. 77 ff.). Die umfassenden Hin- weise der ESTV auf das Turnierreglement seien – so die Beschwerdefüh- rerin – formaljuristischer Natur und verfehlten die tatsächliche Bedeutung. In der Praxis werde das Reglement von den Teilnehmenden nur oberfläch- lich wahrgenommen – vergleichbar mit allgemeinen Geschäftsbedingun- gen. Zudem spreche es nicht gegen die Annahme, dass das (...) Center als eigentlicher Leistungserbringer auftrete (Beschwerde, S. 20, Rz. 88). Es fehle insgesamt an einer fairen Würdigung der verschiedenen Indizien im Hinblick auf den Aussenauftritt (Beschwerde, S. 19, Rz. 76). Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass den Teilnehmenden ein Betrag von etwa Fr. 65.-- bis Fr. 78.-- direkt durch das (...) Center ver- rechnet werde. Für diesen Betrag würden die Spielerinnen und Spieler nach Auffassung der Beschwerdeführerin die (...) beim (...) Center mieten und erhielten gleichzeitig die Möglichkeit zur Teilnahme am Turnier. Die wirtschaftlich prägende Hauptleistung bestehe – so ihre Argumentation – in der Vermietung der (...). Das (...) Center erbringe dabei den Grossteil der für die Teilnahme relevanten Leistungen, indem es einerseits die
A-5500/2024 Seite 24 Infrastruktur zur Verfügung stelle und andererseits als Ansprechstelle fun- giere sowie die Spielzeiten koordiniere. Diese Leistungen würden vollstän- dig unabhängig von ihr (der Beschwerdeführerin) erbracht (vgl. Be- schwerde, S. 8 f., Rz. 32 ff. und S. 20, Rz. 85 f.). Ihre Rolle – so die Be- schwerdeführerin – beschränke sich darauf, als Buchungsplattform zu fun- gieren. Sie vermittle die Spielerinnen und Spieler an das jeweilige (...) Cen- ter und stelle diesem dafür eine Servicegebühr Fr. 10.-- in Rechnung (Be- schwerde, S. 8, Rz. 30, S. 13, Rz. 53, S. 20, Rz. 87). Lediglich diese Ser- vicegebühr werde von ihr (der Beschwerdeführerin) als Einnahmen ver- bucht (Beschwerde, S. 8, Rz. 31). Die (...) Center hingegen würden den Turnierbeitrag Fr. 65.-- bis Fr. 78.-- als Eigengeschäft verbuchen (Be- schwerde, S. 9, Rz. 40). Schliesslich machen sowohl der Anmeldeprozess als auch die vertragliche Ausgestaltung und Rechnungsstellung nach Auffassung der Beschwerde- führerin deutlich, dass die (...) Center als Leistungserbringer gegenüber den (...) Spielerinnen und (...) Spieler in Erscheinung treten. Die Be- schwerdeführerin selbst trete in der Bestätigung der Turnieranmeldung gar nicht auf, was durch entsprechende Beilagen belegt werden könne. Auch sei es unstrittig, dass die ESTV zu Recht nicht auf die Idee komme, die Startgebühren etwa C._______ oder D._______ zuzurechnen, nur weil diese erwähnt würden oder Hauptsponsoren seien (Beschwerde, S. 20, Rz. 83 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 für die Jahre 2006 bis 2009 die nahezu identische Konstellation – laut der Beschwerdeführerin ihre Vor- gängerorganisation – beurteilt. In diesem Fall sei das Bundesverwaltungs- gericht, in Übereinstimmung mit der Ansicht der ESTV, zu dem Schluss gekommen, dass basierend auf der Aktenlage davon ausgegangen werden müsse, dass die von den Turnierteilnehmenden gezahlten und von den je- weiligen lokalen (...) Centern eingesammelten Startgelder mehrwertsteu- erlich als Entgelt für die Veranstaltung des «X-Turniers» (am Ort des jewei- ligen [...] Center) zu betrachten sei. Der beschwerdeführende Verein trat nach aussen hin als Leistungserbringer der von der Steuer ausgenomme- nen Leistung «Veranstaltung X-Turnier» auf. Das Gericht ordnete die am Turnierort zu zahlenden Startgelder, entgegen der tatsächlichen Verbu- chung bei den einzelnen (...) Centern, dem beschwerdeführenden Verein zu (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 7 f., Rz. 2.2.1)
A-5500/2024 Seite 25 Der vorliegende Sachverhalt sei – so die Vorinstanz weiter – zu einem we- sentlichen Teil identisch mit jenem im Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 8, Rz. 2.2.2). Im Ge- gensatz zur Vorgängerorganisation sei jedoch in Art. 8 des Reglements nicht mehr festgehalten, dass das Startgeld vom Turnierteilnehmer dem (...) Center zu bezahlen sei, sondern dass es dem (...) Center geschuldet werde. Für den Teilnehmer ändere sich hinsichtlich des Vorgehens jedoch nichts. So müsse der Teilnehmer das Startgeld weiterhin beim (...) Center bezahlen; lediglich die Formulierung sei angepasst worden (Einsprache- entscheid der Vorinstanz, S. 9, Rz. 2.2.2). Im Zusammenhang mit der Turnieranmeldung bringt die Vorinstanz vor, dass diese jeweils über die Website der Beschwerdeführerin erfolge. Bei stichprobenartigem Aufrufen der Websites der Austragungsorte sei ersicht- lich gewesen, dass eine Anmeldung nie direkt über die (...) Center möglich gewesen sei. Diese erwähnten das Turnier häufig kaum oder höchstens am Rande, und für Informationen sowie die Anmeldung werde die Website der Beschwerdeführerin verlinkt. Aufgrund der gesamten geschilderten Sachlage sei für die Vorinstanz erstellt, dass der teilnehmende (...) Spieler bei der Anmeldung an der Veranstaltung «X-Turnier» an einem bestimmten Austragungsort und nicht an der Veranstaltung «(...) Turnier in einem (...) Center (beispielhaft [...] Center [...])» teilnehmen wolle. Wie es bereits bei der gerichtlich beurteilten Vorgängerorganisation der Fall gewesen sei, sei es die Beschwerdeführerin gewesen, die sämtliche wesentlichen Aspekte des Turniers geprägt und bestimmt habe. Über sie bzw. über ihre Website seien sämtliche Informationen und der gesamte Aussenauftritt des Turniers gelaufen. Die einzelnen (...) Centern hätten weder den Ablauf noch den Zeitpunkt des Turniers eigenständig bestimmen können, sie hätten keine eigenen Turnierpreise vergeben und hätten die Sponsoren der Beschwer- deführerin bewerben müssen (ohne mit diesen eigenständige Werbever- träge abgeschlossen zu haben). Als Veranstalterin der Veranstaltung «X- Turnier» und damit als Leistungserbringerin habe aus Sicht des objektiven Leistungsempfängers aufgrund des Aussenauftritts der Beschwerdeführe- rin und unabhängig von den vorgenommenen Verbuchungen bzw. Rech- nungen auch in der vorliegend zu beurteilenden Zeit nur die Beschwerde- führerin qualifiziert werden können. Die Tatsache, dass das Startgeld nun gemäss Reglement den (...) Centern nicht nur zu bezahlen, sondern die- sen «geschuldet» sei, ändere am Aussenauftritt der Beschwerdeführerin als Leistungserbringerin für die Veranstaltung «X-Turnier» nichts. Das Startgeld werde vom Teilnehmer somit für die Veranstaltung «X-Turnier», welche an mehreren Orten ausgetragen werde, bezahlt; er erwarte als
A-5500/2024 Seite 26 Gegenleistung die Teilnahme am «grössten (...) Turnier der Schweiz» und nicht lediglich an einem kleinen Turnier des (...) Centers. Entsprechend seien aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht die mit den Startgeldern erziel- ten Umsätze nicht den (...) Centern, sondern der Beschwerdeführerin zu- zuordnen (Einspracheentscheid der Vorinstanz, S. 9 f., Rz. 2.2.2). 3.3.3 3.3.3.1 Hinsichtlich der Frage, für welche konkrete Leistung das Startgeld zu bezahlen ist, ist festzuhalten, dass dieses nicht lediglich für die zeitlich begrenzte Nutzung eines (...) Platzes entrichtet wird. Die Zahlung erfolgt vielmehr in Erwartung der Teilnahme an einer gesamtschweizerisch orga- nisierten Turnierserie, deren Leistungsumfang deutlich über eine blosse Platzmiete oder die Teilnahme an einem «isolierten» Turnier des (...) Cen- ters hinausgeht (vgl. bereits E. 3.2.3.2). Somit stellen, wie auch bei der Vor- gängerorganisation (vgl. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3), die von den Turnierteilnehmenden entrichteten und vom jeweiligen (...) Center vereinnahmten Startgelder mehrwertsteuerlich das Entgelt für die Teilnahme am «X-Turnier» (am Ort des jeweiligen [...] Centers) dar. 3.3.3.2 Dem Aussenauftritt kommt bei der Beurteilung der Frage, wem eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzuordnen ist, entscheidende Bedeutung zu. Ausschlaggebend ist die Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten (vgl. E. 2.4.3). Die vertragsrechtliche Optik und wer die fragliche Leistung in seiner Buchhaltung erfasst hat, können höchstens eine Indizwirkung ent- falten. Massgebend sind vielmehr die wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung im Aussenverhältnis (vgl. E. 2.5). Ausgangspunkt für den Aussenauftritt bildet der Internetauftritt (vgl. E. 2.4.3). Über die Website der Beschwerdeführerin sind sämtliche In- formationen zum Turnier abrufbar und auch die Anmeldung zum Turnier (via Verlinkung auf (...) die Website von C._______) erfolgt darüber. Zwar wird die Beschwerdeführerin in der Anmeldebestätigung sodann nicht aus- drücklich genannt (vgl. Beschwerdebeilage 5). Der Aussenauftritt ergibt sich jedoch nicht allein aus dem Vorhandensein oder Fehlen einzelner Nennungen in Teilnahmebestätigungen. Zusätzlich unterstreicht die Be- schwerdeführerin auf ihrer Website, die Organisatorin des grössten (...) Turniers in der Schweiz zu sein und (...) als Breitensport zu fördern, wodurch sie sich klar als Leistungserbringerin darstellt. Im Gegensatz dazu belegen die auszugsweise konsultierten Websites der (...) Center, die als Austragungsorte auf der Website der Beschwerdeführerin genannt wer- den, nicht, dass die (...) Center als Leistungserbringer auftreten. Diese
A-5500/2024 Seite 27 Websites verweisen – sofern überhaupt – nur am Rande auf das Turnier oder verlinken direkt auf die Website der Beschwerdeführerin. Vorliegend prägt die Beschwerdeführerin den Ablauf des «X-Turnier» in massgeblicher Weise. Sie bestimmt gemäss Reglement die Austragung- sorte und Termine, organisiert Sponsoren, legt Spielregeln fest, definiert die verwendeten (...), führt Ranglisten, erstellt die Auslosungen und publi- ziert die Turnierresultate (vgl. E. 3.1). Ohne diese zentrale Steuerung durch die Beschwerdeführerin wäre das Turnier in der vorliegenden Form nicht durchführbar. Zwar erbringen die (...) Center gewisse operative Leis- tungen vor Ort, insbesondere die Koordination der Spielzeiten und die Platzbetreuung. Dabei agieren sie jedoch nicht als eigenständige Leis- tungserbringer, sondern sind funktional in die von der Beschwerdeführerin vorgegebene Turnierstruktur eingebunden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Startgeld gemäss aktu- ellem Reglement nunmehr den (...) Centern «geschuldet» sei. Diese For- mulierung stellt jedoch lediglich eine redaktionelle Änderung gegenüber früheren Fassungen dar. Der Zahlungsprozess erfolgt weiterhin – wie be- reits bei der Vorgängerorganisation – direkt beim (...) Center. Damit hat sich am Aussenauftritt der Beschwerdeführerin nichts geändert (vgl. E. 2.4.3). Es ist aufgrund des beschriebenen Internetauftritts und des dargelegten Reglements offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Plattform zur Vermittlung von (...) Spielenden an (...) Center betreibt (vgl. dazu be- reits E. 3.2.3.2). Eine Vermittlungstätigkeit geht entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der vorgelegten beispielhaften Ver- einbarung mit dem (...) Center hervor (vgl. Beschwerdebeilage 4). Ohnehin sind die in dieser Vereinbarung enthaltenen Informationen für die Beurtei- lung des Aussenauftritts nicht massgebend, da der Inhalt dieser Vereinba- rung einem «objektivem» Dritten nicht zugänglich ist (vgl. E. 2.4.3). Schliesslich betont die Beschwerdeführerin einerseits ein angeblich beste- hendes Vertragsverhältnis zwischen dem jeweiligen (...) Center und dem (...) Spieler bzw. der (...) Spielerin und andererseits beruft sie sich auch auf die buchhalterische Leistungserfassung sowohl bei ihr als auch bei den (...) Centern. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der vertraglichen und buchhalterischen Sachlage nach der Rechtsprechung grundsätzlich – nur, aber immerhin – eine Indizwirkung in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen zukommt (vgl. E. 2.5). Die angeführten
A-5500/2024 Seite 28 vertragsrechtlichen und buchhalterischen Argumente vermögen jedoch die dargestellte (hier massgebliche und eindeutige) wirtschaftliche Realität nicht zu ändern. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Zurechnung würde handelsrechtlichen Verbuchungsregeln widersprechen, ist zu er- wähnen, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin aus handelsrechtlicher Sicht zu Recht die Umsätze aus dem Startgeld nicht verbucht hat, die Um- sätze ihr dennoch rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 20 MWSTG zugerechnet werden müssen (vgl. Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.4 f.). Unter Berücksichtigung nicht nur des Reglements, sondern auch des Inter- netauftritts und des Anmeldeprozesses ist abschliessend festzuhalten, dass vorliegend die Anhaltspunkte dafür überwiegen, dass aus Sicht eines objektiven Dritten die Beschwerdeführerin die Leistungserbringerin der Turnierserie «X-Turnier» ist. 3.3.3.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf eine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG (vgl. Beschwerde, S. 5 f., Rz. 13 ff.). Dieser Artikel bestimmt, dass die steuerpflichtige Person durch die Steuererhebung nur soweit belastet werden darf, als dies für die Durchsetzung des Mehrwert- steuergesetzes zwingend erforderlich ist. Diese Norm bringt das Gebot der schonenden Behandlung zum Ausdruck und konkretisiert das Verhältnis- mässigkeitsprinzip im Hinblick auf die Steuererhebung und die Mitwir- kungspflichten der steuerpflichtigen Person. Demnach hat die Steuerver- waltung bei mehreren gleichwertigen Handlungsvarianten diejenige zu wählen, die sich im konkreten Einzelfall für die steuerpflichtige Person am wenigsten nachteilig auswirkt (vgl. Urteile des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 6.1, 2C_1151/2014 vom 4. Juni 2015 E. 2; Urteil des BVGer A-6181/2012 vom 3. September 2013 E. 4.3; KOCHER, MWSTG Kommentar 2025, Art. 65 N. 138 ff., BAUMGARTNER ET AL., a.a.O., § 10 N. 18). Im vorliegenden Fall lässt sich die Leistung aufgrund des Aussen- auftritts klar der Beschwerdeführerin zuordnen (vgl. E. 3.3.3.2 hiervor). Dass gewisse Indizien auch für eine Zurechnung der Leistung an die (...) Center sprechen könnten, begründet für sich allein noch keine gleichwer- tige Handlungsalternative. Folglich ist es der Vorinstanz auch nicht möglich gewesen, jene Vorgehensweise zu wählen, die sich für die Beschwerde- führerin am vorteilhaftesten ausgewirkt hätte. Es liegt demzufolge keine Verletzung von Art. 65 Abs. 5 MWSTG vor. 3.3.3.4 Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber Vereine im Sportbereich wiederholt fördert (Beschwerde, S. 11, Rz. 45), kann die
A-5500/2024 Seite 29 Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar handelt es sich beim Sport um einen Bereich, den der Bund fördert bzw. für den er im Be- reich des Jugendsports Vorschriften erlassen kann (Art. 68 Abs. 1 und 3 BV). Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Zweck auf jede erdenkliche Weise gefördert werden müsste. Die konkrete Ausgestaltung der Förde- rung ist dem Bund überlassen. 3.3.3.5 Die Beschwerdeführerin hat die Steuerforderungen von Fr. 34'018.-- für das Jahr 2015, Fr. 28'370.-- für das Jahr 2016, Fr. 32'808.-- für das Jahr 2017, Fr. 29'451.-- für das Jahr 2018 und Fr. 29'708.-- für das Jahr 2019 in rechnerischer Hinsicht nicht beanstandet. Ebenso wenig in kalkulatorischer Hinsicht bemängelt wurde die vorinstanz- liche Ermittlung des sich daraus für die Steuerperioden 2015 bis 2019 er- gebenden Nachsteuerbetrages von Fr. 79'500.--. Ferner unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin auf diesem Nachsteuerbetrag die gesetzlich geschuldeten Verzugszinsen ab 30. Juni 2018 (mittlerer Verfall) zu bezah- len hat. Es sind bezüglich der in dieser Erwägung genannten Punkte keine offen- sichtlichen Mängel erkennbar (vgl. E. 2.6.3). 4. Schliesslich ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass die Beschwerde- führerin gegenüber dem objektiven Dritten als Leistungserbringerin der Turnierserie «x-Turnier» erscheint. Die mit dem Startgeld erzielten von der Steuer ausgenommenen Umsätze sind folglich mehrwertsteuerlich ihr zu- zurechnen und nicht den (...) Centern (vgl. E. 3.3.3.1 ff.). Damit ist eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, die in rechnerischer Hinsicht nicht bean- standet wurde (vgl. E. 3.3.3.5). Damit erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmässig. Die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 5’000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-5500/2024 Seite 30 5.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art.64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
A-5500/2024 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5’000.-- werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der von ihr einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Aisha Rutishauser
A-5500/2024 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5500/2024 Seite 33 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)