B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5477/2013
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 4 Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Vorinstanz.
Gegenstand
Landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr.
A-5477/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a B., Landwirt, hinterlegte am 5. April 2006, 20. April 2007, 10. April 2008, 22. April 2009 und 14. April 2010 Ertragsausweise, mit welchen er deklarierte, in den Jahren 2006 bis 2010 auf dem ihm als Ei- gentümer gehörenden Grundstück "D." in E._______ (Deutsch- land) Weizen, Welkheu, Dinkel und Stroh anbauen zu wollen. Die Er- tragsausweise der Jahre 2008 bis 2010 waren dabei auch vom Bruder von B., C. (ebenfalls Landwirt), unterzeichnet. Gestützt auf (Voraus-)Anmeldungen der einzelnen Einfuhren von Land- wirtschaftsprodukten des Grundstücks "D._______" bei der Zollstelle Tra- sadingen wurden antragsgemäss folgende abgabebefreite Einfuhren von Landwirtschaftserzeugnissen ab diesem Grundstück bewilligt: 24. Juli 2006 Weizen 9'776 kg 26. Juli 2006 Weizenstroh 6'240 kg 24. Juli 2007 Weizen 13'104 kg 24. Juli 2007 Weizenstroh 10'400 kg 15. Mai bis 10. September 2008 Welkheu 45'534 kg 20. Mai bis 20. September 2009 Welkheu 36'446 kg 22. Juli 2010 Dinkel 8'000 kg 10. August 2010 Dinkelstroh 4'500 kg
A.b Nach Durchführung einer Untersuchung gegen B._______ und C._______ sowie gegen A., einem weiteren Landwirt, hielt die Zollkreisdirektion Schaffhausen mit Schlussprotokollen vom 23. März 2011 fest, dass das Grundstück "D." nicht von B._______ bzw. der "Betriebsgemeinschaft B._______ und C.", sondern von A. bewirtschaftet worden sei. Die Zollstelle Trasadingen habe in Unkenntnis dieses Sachverhalts und zu Unrecht die abgabefreie Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten im landwirtschaftlichen Bewirtschaftungs- verkehr in den Jahren 2006 bis 2010 jeweils antragsgemäss bewilligt. Die Zollkreisdirektion Schaffhausen stellte weiter fest, dass B._______ bzw. die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C._______" am 14. Oktober 2008 3'071 kg Körnermais, am 25. September 2009 5'754 kg Körnermais und am 20. Juli 2010 631 kg Raps ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung eingeführt habe.
A-5477/2013 Seite 3 Ebenfalls am 23. März 2011 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen betreffend die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C." eine Verfügung über die Leistungspflicht. Darin wurden nicht entrichtete Abga- ben im Umfang von Fr. 29'027.25 nachgefordert (Zoll: Fr. 26'931.70; Mehrwertsteuer: Fr. 1'282.10; Verzugszins: Fr. 813.45). Mit einer weiteren Verfügung vom 23. März 2011 über die Leistungspflicht forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von A. nicht entrich- tete Abgaben im Umfang von Fr. 24'239.75 (Zoll: Fr. 22'456.80; Mehr- wertsteuer: Fr. 1'094.05; Verzugszins: Fr. 688.90) nach. A.c Mit gemeinsamer Eingabe vom 19. April 2011 erhoben A., B. und C._______ Beschwerde bei der Oberzolldirektion und verlangten sinngemäss, die genannten Verfügungen über die Leistungs- pflicht seien aufzuheben. Die Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch: Vorinstanz) nahm das Schreiben als von A., B. und C._______ je separat erhobene Beschwerden entgegen. Mit Entscheid vom 30. August 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde von A._______ kostenpflichtig ab, bestätigte die ihn betreffende Verfü- gung über die Leistungspflicht der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 und erklärte ihn sowie die "Betriebsgemeinschaft B._______ und C." für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 für so- lidarisch leistungspflichtig. Ebenfalls mit Entscheiden vom 30. August 2013 hiess die Vorinstanz die Beschwerden von B. und C._______ teilweise gut. Sie ordnete an, dass B., C. und A._______ für Einfuhrabgaben von Fr. 24'239.75 betreffend Einfuhren von landwirtschaftlichen Produkten des Grundstücks "D." solidarisch leistungspflichtig seien und für die ohne ordnungsgemässe Anmeldung zur Einfuhrveranlagung einge- führten Getreidemengen der "Betriebsgemeinschaft B. und C." noch Fr. 2'007.20 Abgaben geschuldet blieben. Ferner aufer- legte sie B. und C._______ reduzierte Verfahrenskosten von je Fr. 1'600.-. B. Gegen die genannten Entscheide der OZD erhoben A._______ (nachfol- gend: Beschwerdeführer 1), B._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer 2) und C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) am 27. September 2013 gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
A-5477/2013 Seite 4 gericht. Sie beantragen sinngemäss, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, das Grundstück "D._______" sei nicht vom Beschwerdeführer 1, sondern von einer Betriebszweiggemeinschaft bewirtschaftet worden, an welcher alle Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien. Die Vorinstanz habe zudem die bei der Bemessung des Zolls massgebenden Gewichte des einge- führten Getreides nicht richtig bestimmt. Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 30. Oktober 2013 stel- len die Beschwerdeführer unter Beilage neuer Unterlagen den Antrag, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz sei "die Abgabenberechnung [...] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (S. 2 des Schrei- bens). Sie bestreiten dabei insbesondere auch die Mengen, welche die Vorinstanz ihren Entscheiden bezüglich der streitigen Einfuhren von Wei- zen und Dinkel in den Jahren 2006, 2007 und 2010 zugrunde gelegt hat. C. Die OZD beantragt in der Vernehmlassung vom 4. Dezember 2013 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hält an ihrer rechtlichen Beurteilung fest. D. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-5477/2013 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge- setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführer fechten drei Beschwerdeentscheide der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Ver- bindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Im Übrigen sind die Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG); auch haben sie die Beschwerde mit der Präzisierung gemäss E. 1.3 hiernach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist deshalb einzutreten. 1.2 1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständi- ges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist ge- rechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam- menhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechts- fragen stellen. Ein solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. BGE 131 V 222 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 9C_831/2011 und 9C_832/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1; anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1.3.1, A-5499/2012 und A-5505/2012 vom 22. März 2013 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.17). 1.2.2 Die Beschwerdeführer haben gegen die drei sie betreffenden Be- schwerdeentscheide der Vorinstanz vom 30. August 2013 mit einer einzi- gen Eingabe (vom 27. September 2013) Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erhoben.
A-5477/2013 Seite 6 Da – soweit im Streit liegend – die den genannten Entscheiden der Vorin- stanz zugrunde liegenden Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zu- sammenhang stehen und sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen, ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten und im Inte- resse der Beteiligten, die Verfahren zu vereinigen. Folglich wurde betref- fend die Beschwerde vom 27. September 2013 nur ein einziges – das vorliegende – Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eröffnet, womit die Verfahren als vereinigt gelten können und ein entsprechender ausdrückli- cher Beschluss unterbleiben kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.2.2). 1.3 Gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeschrift die Begeh- ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Der Streit- gegenstand des Rechtsmittelverfahrens wird einerseits durch den Ge- genstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die Par- teibegehren bestimmt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Beschwerdeanträge können daher nach Ablauf der Be- schwerdefrist höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 2.2, A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.208 und 2.213 [je mit Hinweisen]). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer mit ihrer unbestritte- nermassen erst nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereichten, ergänzenden Eingabe vom 30. Oktober 2013 ausdrücklich den Antrag gestellt, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Vorinstanz "sei die Abgabenberechnung [...] sowie die Berechnung betr. Einfuhr Körnermais und Raps durch die Oberzolldirektion neu zu erstellen" (Eingabe der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 2). Indessen verlangen die Beschwerdeführer be- reits in der Beschwerdeschrift ausdrücklich – und ohne weitere Ein- schränkungen – "eine Neubeurteilung des [...] Falls" (Beschwerde, S. 1) und eine Überprüfung, "welche Beanstandungen wirklich angemessen sind" (Beschwerde, S. 2). Die Neuformulierung des Rechtsbehrens in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 stellt vor diesem Hintergrund eine blosse Präzisierung dar. Daran ändert der Umstand, dass erst mit letzterer Ein- gabe erstmals Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorin-
A-5477/2013 Seite 7 stanz verlangt werden, nichts. Denn ein ausdrücklicher Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen ist ohnehin nicht erforderlich, da das Bundesverwaltungsgericht darüber von Amtes wegen befindet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.215). Als blosse Präzisierung des Beschwerdebegehrens erscheint das Rechtsbegehren in der Eingabe vom 30. Oktober 2013 nach dem hiervor Gesagten als zulässig. 1.4 1.4.1 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) sowie der Untersuchungsmaxime folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entgegenneh- men und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigen. Zum anderen kann bzw. muss die Behörde aber auch verspä- tete Vorbringen, die für die Erstellung des Sachverhaltes ausschlagge- bend erscheinen, berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.2). Nur so kann sie ihren Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3, A-7062/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021, 1045). Im Beschwerdeverfahren gilt diese Pflicht zur Berücksichtigung verspäteter Vorbringen nur, soweit sich diese innerhalb des Streitgegenstandes be- finden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1021). Ausnahmsweise können – so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtspre- chung vertreten – auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beru- hen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 2.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 147, 1125). 1.4.2 Die vorliegend als verspätet zu qualifizierende Eingabe vom 30. Ok- tober 2013 enthält neue Vorbringen; auch wurden damit neue Dokumente eingereicht. Die entsprechenden Sachbehauptungen und die Beweismit- tel sprengen den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen indes-
A-5477/2013 Seite 8 sen nicht (vgl. auch E. 1.3 hiervor). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer den Prozess auf nachlässige Weise geführt haben oder mit ihrer Eingabe das Verfahren in die Länge ziehen wollten. Es ist folglich gerechtfertigt, die Rügen der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013 samt den zugehörigen Beilagen bei der Entscheidfin- dung zu berücksichtigen. 2. 2.1 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Mit ihrem Inkrafttreten wurden das alte Zoll- gesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) und die Verordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6 514) aufgehoben. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grund- satz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Gel- tung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Die vorliegend zur Diskussion stehenden Einfuhren erfolgten zwischen dem 24. Juli 2006 und dem 10. August 2010. In der Sache sind somit auf die grenzüberschreitenden Warenbewegungen vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften der alten Zollgesetzgebung (aZG und aZV) anzuwenden. Für die Einfuhren ab dem 1. Mai 2007 gilt hingegen das neue Zollrecht (ZG und ZV). 2.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor- schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs- dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesge- setz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstan- den ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Vorliegend gelangen somit mit Bezug auf die vor dem 1. Januar 2010 erfolgten Einfuhren Art. 72 ff. aMWSTG sowie mit Bezug auf die nach diesem Zeitpunkt erfolgten Einfuhren Art. 50 ff. MWSTG zur Anwendung (vgl. zum massgebenden Zeitpunkt
A-5477/2013 Seite 9 der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Ver- bindung mit Art. 11 aZG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit das Mehr- wertsteuergesetz nichts anderes anordnet (Art. 72 aMWSTG; Art. 50 MWSTG). 2.3 Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze be- fördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 1 aZG; Art. 7 ZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Ausnahmen bedürfen einer expliziten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.1, A-2925/2010 vom 25. Novem- ber 2010 E. 2.1). 2.4 Art. 14 aZG nennt Ausnahmen von dieser generellen Zollpflicht. Zoll- frei ist nach Ziff. 23 dieser Bestimmung die Einfuhr von rohen Bodener- zeugnissen – mit Ausnahme der Produkte des Rebbaus – von Grundstü- cken in der ausländischen Wirtschaftszone, die von ihren Eigentümern, Nutzniessern oder durch Pächter bewirtschaftet werden, wenn der Be- wirtschafter seinen Wohnsitz in der schweizerischen Wirtschaftszone hat und die Bodenerzeugnisse selbst oder durch seine Angestellten einführt. Die detaillierte Regelung dazu findet sich in Art. 28 aZV. Im Wesentlichen wurden diese Regelungen ins neue Recht übernommen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG erteilt dem Bundesrat (u.a.) die Kom- petenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für zollfrei zu erklären, was die- ser mit Erlass von Art. 23 ZV auch getan hat (vgl. dazu auch BGE 138 II 524 E. 4.3). Sowohl vom Wortlaut der zur Diskussion stehenden Bestim- mungen her als auch aus der Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz (BBl 2004 596) ergibt sich, dass durch die Gesetzesre- vision im Bereich des Grenzzonenverkehrs keine Praxisänderung beab- sichtigt war (vgl. auch HEINZ SCHREIER, in: Martin Kocher/Diego Clava- detscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz [nachfolgend: Zollkommentar], Bern 2009, Art. 8 N. 13). Die unter dem alten Recht zum landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr entwickelte Rechtspre- chung ist somit auch für das neue Recht heranzuziehen (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.2). Während der hier interessierenden Zeitspanne unverändert blieb sodann auch das ebenfalls zu berücksichtigende schweizerisch-deutsche Ab-
A-5477/2013 Seite 10 kommen über den Grenz- und Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 (SR 0.631.256.913.61). 2.5 Damit eine Tätigkeit sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr zu qualifizieren ist und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum Ganzen: Art. 14 Ziff. 23 und Art. 28 aZG, Art. 28 Ziff. 5 ff. aZV; Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV, Art. 118 ZV; Urteil des Bun- desgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.3; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3, mit Hin- weis; zum neuen Recht: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2): • diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben, • sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des betreffenden Grundstücks sein, • sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften, • bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe Bodener- zeugnisse handeln, • das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen, • es müssen gewisse formelle Anforderungen wie das Einreichen ver- schiedener Belege und das Anmelden der Waren erfüllt sein. 2.5.1 Aus der Entstehungsgeschichte der Befreiungsvorschrift für den landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr ergibt sich, dass der Ge- setzgeber damit die Benachteiligung von Landwirten vermeiden wollte, die beidseitig der oft zufällig verlaufenden Zollgrenze Land bewirtschaf- ten. Um Missbräuche zu verhindern, wurde die Privilegierung schon mit der Gesetzesrevision von 1924/25 erneut davon abhängig gemacht, dass die im Ausland gelegenen Grundstücke tatsächlich durch den schweizeri- schen Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter bewirtschaftet werden. Die Zollfreiheit im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs ist daher nach der Rechtsprechung einschränkend zu verstehen und den- jenigen Eigentümern, Nutzniessern und Pächtern vorbehalten, die diese Grundstücke selber bewirtschaften (s. zum Ganzen Urteil des Bundes-
A-5477/2013 Seite 11 verwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.3.1, mit Hinweisen). 2.5.2 Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 aZV; Art. 23 Abs. 3 und 5 ZV). Mit "Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum Hof erfasst. Nicht mehr als "roh" gilt etwa getrockne- ter Mais (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.2.1 und 3.1.2). 2.5.3 Da Ausnahmen von der allgemeinen Zollpflicht prinzipiell restriktiv anzunehmen sind, hat der grundsätzlich Zollzahlungspflichtige den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für eine zollfreie Ein- fuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfüllt sind (vgl. zum früheren Recht Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.3, auch zum Folgenden). In Anwendung von Art. 28 Abs. 5 aZV bzw. Art. 118 Abs. 1 ZV haben daher Bewirtschafter, welche die fragliche Zollbefreiung beanspruchen wollen, der zuständigen Zollkreisdirektion jeweils bis Ende April eines jeden Jahres namentlich eine Bescheinigung über Eigentum, Nutzniessung oder Pachtverhältnis an dem betreffenden Grundstück einzureichen. Das Bundesgericht führte in seiner Rechtsprechung aus, Art. 28 Abs. 5 aZV sei bei einem nachträglichen Zugeständnis, die in Frage stehenden Waren auf anderen Grundstücken produziert zu haben, nicht eingehalten. Bei dieser Bestimmung handle es sich nicht bloss um eine Ordnungsvor- schrift. Anspruch auf Zollbefreiung habe nur, wer hierfür innert der gesetz- ten Frist eine ordnungsgemässe Deklaration einreiche (Urteil des Bun- desgerichts 2A.403/2001 vom 14. Januar 2002 E. 2b). 2.6 Nach Art. 13 aZG waren zollzahlungspflichtig zum einen die Zollmel- depflichtigen und die übrigen, in Art. 9 aZG genannten (vorliegend nicht weiter interessierenden) Personen, und zum anderen diejenigen, für de- ren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt wurden. Als Zollmel- depflichtige bezeichnete dabei Art. 9 Abs. 1 aZG die Person, die eine Wa- re über die Grenze bringt, sowie den Auftraggeber. Nebst den in Art. 9 ZG genannten Personen war nach der Rechtsprechung zum aZG auch zoll- melde- und damit zollzahlungspflichtig, wer die Zollformalitäten tatsäch- lich erfüllte (Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom
A-5477/2013 Seite 12 23. Mai 1986, publiziert in: ZRK 1985 S. 19 ff. E. 3, mit weiteren Hinwei- sen). Das neue Zollgesetz enthält eine materiell entsprechende Regelung (vgl. Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG). Danach sind Zollschuldner insbeson- dere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Der Begriff des Auftrag- gebers ist dabei in Fortführung der entsprechenden, unter dem aZG gel- tenden Praxis über das Zivilrecht hinaus in einem weiten Sinn zu verste- hen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, mit Hinweisen). Als Auftraggeber gilt demnach nicht nur derjenige, der im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteile des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2, 2A.580/2003 vom 10. Mai 2004 E. 3.3.2). Nach Art. 70 Abs. 2 ZG sind Zollschuldner ferner die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) so- wie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt wer- den (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit – sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Zollgesetz – den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforde- rung sicherzustellen (BGE 107 Ib 198 E. 6a; BGE 89 I 542 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.4, 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2). Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abga- ben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 10 aZG bzw. Art. 90 ZG; zum Gan- zen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.1.3). Gemäss Art. 13 aZG und Art. 70 Abs. 3 ZG haften die Zollzahlungs- pflichtigen bzw. Zollschuldnerinnen und Zollschuldner für die Zollschuld solidarisch. Dies bedeutet zum einen, dass der ganze geschuldete Zoll- betrag von jedem Solidarverpflichteten eingefordert werden kann, in dem Sinn, dass die Zollbehörde auf einen beliebigen Zollzahlungspflichtigen greifen kann (BGE 107 Ib 205 E. 2a). Zum anderen hat die durch einen der Verpflichteten erfolgte Entrichtung der Abgabe befreiende Wirkung für
A-5477/2013 Seite 13 sämtliche Schuldnerinnen und Schuldner (vgl. dazu Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 2.2.4, mit wei- teren Hinweisen). 2.7 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 24 aZG; Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden somit hohe Anforderungen gestellt (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV; Art. 25 ZG; BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.). Von den Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Ar- chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1). 2.8 2.8.1 Nach Art. 23 aZG war für die Bemessung des Zollbetrages die Art, Menge und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist, massgebend. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG richtet sich der Zollbetrag nach der Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird. Der Zoll ist dabei gemäss Art. 21 Abs. 2 aZG, soweit die Tarifvorschriften nichts anderes bestimmen, nach den Ansätzen und Bemessungsgrundla- gen zu entrichten, die am Tage der Entstehung der Zollzahlungspflicht in Kraft stehen. In ähnlicher Weise erklärt Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG die Zoll- ansätze und Bemessungsgrundlagen für massgebend, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten. Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes- rechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt durch Ver- weis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsge- setz, PublG, SR 170.512]).
A-5477/2013 Seite 14 2.8.2 Art. 18 aZG sah eine Zollbegünstigung bei bestimmter Verwen- dungsart vor. Danach waren zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Ver- wendung verschiedenen Ansätzen unterlagen, auf Ansuchen gegen Ver- wendungsnachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart fest- gesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsah (Abs. 1). Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wurde grundsätzlich unter anderem vom Nachweis der Ver- wendungsart abhängig gemacht. Sonst fand die Abfertigung zu den höhe- ren Ansätzen statt (Abs. 3). Sofern die Verhältnisse es rechtfertigten, konnte an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeiti- ger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedin- gungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungs- verpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Abs. 4). Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden, wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festge- setzten Zollansätze herabgesetzt hat, für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet ("Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck"). Nach Art. 51 Abs. 1 ZV muss, wer für eine bestimmte Verwendung von Waren einen reduzierten Zollansatz in An- spruch nehmen will, vor der ersten Zollanmeldung bei der OZD eine ent- sprechende schriftliche Verwendungsverpflichtung hinterlegen. Überdies sieht Art. 52 Abs. 1 Bst. a ZV mit Bezug auf Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck vor, dass der reduzierte Satz in der Zollan- meldung zu beantragen ist. Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Zollbehörde bereits nach dem Grundsatz der allge- meinen Zollpflicht die Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichte- rung für Waren wegen ihres Verwendungszwecks kann diesfalls nicht in Betracht kommen (vgl. zum neuen Recht Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.3). 2.9 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, ein- schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Unter den Begriff der Einfuhr fällt grundsätzlich jedes Verbringen von Gegenständen ins Zoll- gebiet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.372/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2013 vom 15. Januar
A-5477/2013 Seite 15 2014 E. 2.2.2). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegens- tand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzge- schäft ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2013 vom 15. Januar 2014 E. 2.2.2, A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-826/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2.1, A-8136/2010 vom 1. November 2011 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr- wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben auch hier Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (vgl. zum früheren Recht Art. 1 Abs. 2 ZTG in Verbindung mit Art. 72 aMWSTG, Art. 73 Abs. 1 aMWSTG und Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5; zum neuen Recht: Art. 53 MWSTG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4407/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3). Zollfreie Waren des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 [resp. Ziff. 5 in der bis 30. April 2007 geltenden Fassung] aMWSTG bzw. Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG in Verbindung mit Art. 14 Ziff. 23 aZG bzw. Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG; zur Regelung unter dem aMWSTG Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.5). Steuerpflichtig sind bei der Einfuhrsteuer die zollzahlungspflichtigen Per- sonen bzw. die Zollschuldner (Art. 75 aMWSTG; Art. 51 MWSTG). Die Solidarhaftung gemäss Art. 13 aZG und Art. 70 Abs. 3 ZG (vgl. vorn E. 2.6) gilt grundsätzlich auch für die Einfuhrsteuerschuld (vgl. Art. 72 und Art. 75 Abs. 2 aMWSTG; Art. 50 und Art. 51 Abs. 2 MWSTG). 2.10 Eine Zollübertretung begeht nach Art. 74 aZG unter anderem, wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbe- handlung anzumelden unterlässt (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefrei- ung oder Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutreffen (Ziff. 9). Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollhinterziehung, wer die Zoll- abgaben durch Nichtanmeldung, Verheimlichen oder unrichtige Zollan- meldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilwei- se hinterzieht (Bst. a) oder sich oder einer anderen Person sonst wie ei- nen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Bst. b).
A-5477/2013 Seite 16 Laut Art. 85 aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuer- vorteil verschafft. Gemäss Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Wa- ren nicht oder unrichtig anmeldet. 2.11 Auf Zollwiderhandlungen und Widerhandlungen gegen die Mehr- wertsteuergesetzgebung des Bundes findet grundsätzlich das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Art. 80 Abs. 1 aZG bzw. Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 88 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 101 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhand- lung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Zur Nachleistung des Zolls und der Einfuhrsteuer ist verpflichtet, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Wurde eine geschuldete Abgabe zu Unrecht nicht bezahlt, so gel- ten insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollzahlungs- pflichtigen nach Art. 13 aZG bzw. dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG zuzurechnen sind (vgl. vorn E. 2.6) – sowohl bezüglich des Zolls als auch der Einfuhrsteuer – ipso facto als be- vorteilt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1 und 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2, A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1, A-1726/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.1; A-1728/2006 vom 17. Dezember 2007 E. 2.2.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner sind damit ohne Weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 4.2.2). Die Leistungspflicht hängt weder von der Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Ver- schulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 3.2). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichter- hebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2).
A-5477/2013 Seite 17 Die zollzahlungspflichtigen Personen bzw. Zollschuldner, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1, 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; Urteile des Bundesver- waltungsgerichts A-6492/2011 vom 15. Januar 2013 E. 2.3.3, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.3). 3. 3.1 Vorliegend wurden den Zollbehörden amtliche Bescheinigungen ein- gereicht, wonach in den Jahren 2006 bis 2010 der Beschwerdeführer 2 Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks "D." war (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 19/9/1 S. 1 ff., act. 19/9/2 S. 1 ff., act. 19/9/4 S. 4 und act. 19/9/3 S. 1). Auf den entsprechenden Bescheini- gungen der Jahre 2008 bis 2010, welche zugleich Ertragsausweise bil- den, ist im Feld "Unterschrift des Bewirtschafters" nebst der Unterschrift des Beschwerdeführers 2 auch diejenige des Beschwerdeführers 3 zu finden. In den Bescheinigungen der Jahre 2008 und 2010 ist der Be- schwerdeführer 3 überdies ausdrücklich als Mitbewirtschafter aufgeführt. Ferner wird der Beschwerdeführer 3 in aktenkundigen Ertragsausweisen für die Jahre 2008 bis 2009 als Mitarbeiter des Beschwerdeführers 2 ge- nannt. In den aktenkundigen Formularen mit der Bezeichnung "Einfuhr- Voranmeldung" ist jeweils nur der Beschwerdeführer 2 als Bewirtschafter aufgeführt, wobei die Formulare betreffend die Jahre 2008 bis 2010 teil- weise auch vom Beschwerdeführer 3 unterschrieben wurden. Der Beschwerdeführer 1 ist demgegenüber in den aktenkundigen Er- tragsausweisen nicht als Bewirtschafter aufgeführt. Auch ist in den vor- handenen Ertragsausweisen und Einfuhrdeklarationen an keiner Stelle von einer "Betriebsgemeinschaft" die Rede. Es liegt ferner eine Bestätigung des Landwirtschaftsamtes des Kan- tons I. vom 23. Januar 2012 vor, wonach die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) angemeldet haben (vorinstanzliche Akten, act. 10 S. 2).
A-5477/2013 Seite 18 3.2 Als Person, die im Zusammenhang mit Produkten des Grundstücks "D." Anspruch auf Zollbefreiung erhob, kann mit Blick auf die hiervor skizzierte Aktenlage nur der Beschwerdeführer 2 gelten. Nicht zum Kreis der Personen, welche die Zollbefreiung beanspruchten, sind die Beschwerdeführer 1 und 3 zu rechnen. Beim Beschwerdeführer 1 gilt dies schon deshalb, weil er auf den genannten Unterlagen nicht als Be- wirtschafter genannt ist. Der Beschwerdeführer 3 wird zwar – wie aufge- zeigt – teilweise als Mitbewirtschafter aufgeführt. Auch hat er als solcher zum Teil mitunterzeichnet. Indessen weisen die vorliegenden, nach Art. 28 Abs. 5 aZV bzw. Art. 118 Abs. 1 ZV unabdingbaren Bescheinigun- gen einzig den Beschwerdeführer 2 als Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des in Frage stehenden Grundstücks "D." aus. Infolge- dessen kam diesbezüglich eine Zollbefreiung für Waren des landwirt- schaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs von vornherein nur in Frage, so- weit der Beschwerdeführer 2 in der fraglichen Zeitspanne das Grundstück selbst bewirtschaftet hat (vgl. vorn E. 2.5). Letzteres ist – wie im Folgen- den aufgezeigt wird – nicht der Fall: 3.3 Anlässlich einer Einvernahme durch die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektion Schaffhausen sagte der Beschwerdeführer 1 aus, er habe das Grundstück "D." seit 2004 und namentlich in den Jah- ren 2006 bis 2010 selbst bewirtschaftet. Nach seiner damaligen Aussage hat er mit dem Beschwerdeführer 2 "per Handschlag" einen Landab- tausch abgemacht. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdefüh- rer 2 ab Beginn des Jahres 2004 das Grundstück des Beschwerdefüh- rers 1 "G." in H._______ zur Bewirtschaftung übernehme, und zwar im Abtausch mit dem Grundstück "D." des Beschwerdefüh- rers 2 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15). Diese Aussagen des Beschwerdeführers 1 hat der Beschwerdeführer 2 im Rahmen einer am 13. Januar 2011 erfolgten Einvernahme bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16). 3.4 Angesichts der genannten, im Wesentlichen übereinstimmenden Aus- sagen der Beschwerdeführer 1 und 2 muss davon ausgegangen werden, dass in der interessierenden Zeitspanne einzig der Beschwerdeführer 1 Bewirtschafter des Grundstücks "D." war und damit die Voraus- setzung der Zollbefreiung, dass der die Zollbefreiung beanspruchende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter das Grundstück selber bewirt- schaftet, nicht erfüllt ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten
A-5477/2013 Seite 19 dieses Grundstück zu dritt als Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweig- gemeinschaft bewirtschaftet (vgl. Beschwerde, S. 1), überzeugt nicht: Als Betriebsgemeinschaft gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 LBV – unter gegebe- nen weiteren, hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Bst. a–h) – der Zusammenschluss von zwei oder mehreren Betrieben. Unter an die- ser Stelle ebenfalls nicht näher aufzuführenden weiteren Voraussetzun- gen besteht laut Art. 12 Abs. 1 LBV eine Betriebszweiggemeinschaft, wenn mehrere Betriebe Nutztiere gemeinsam halten oder einen Teil ihrer Betriebszweige gemeinsam führen. Betriebsgemeinschaften und Be- triebszweiggemeinschaften müssen nach Art. 29a Abs. 1 LBV von der zu- ständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein. Im vorliegenden Fall ist eine Anerkennung im Sinne von Art. 29a Abs. 1 LBV weder aktenkundig noch substantiiert dargetan. Dies gilt umso mehr, als das Landwirtschaftsamt des Kantons I._______ mit Schreiben vom 23. Januar 2012 schriftlich bestätigt hat, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 bei diesem Amt keine Betriebszweiggemeinschaft im Sinne von Art. 12 LBV angemeldet haben (vorinstanzliche Akten, act. 10 S. 2). Zwar behauptete der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Einvernahme, er habe mit dem Beschwerdeführer 3 seit 2005 eine Betriebsgemeinschaft gebil- det und sei gegenüber der Zollbehörde stets als Vertreter dieser Be- triebsgemeinschaft aufgetreten (vorinstanzliche Akten, act. 16 S. 2 und 17). Diese Behauptung genügt jedoch nicht für den Nachweis einer aus den Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 gebildeten Betriebsgemein- schaft. Die Beschwerdeführer machen auch geltend, es sei dem "im Computer der Zollverwaltung beziehungsweise der Landwirtschaftsämter" greifba- ren Flächenverzeichnis zu ihren Betrieben zu entnehmen, wo Land abge- tauscht worden sei und welche Kulturen auf welchen Parzellen gewach- sen seien (Beschwerde, S. 1). Selbst wenn dies zutreffen sollte, könnte daraus freilich nicht auf das Vorliegen einer Betriebs- oder Betriebs- zweiggemeinschaft geschlossen werden. Ebenso wenig ist in diesem Kontext entscheidend, dass die Beschwerdeführer angeblich "nach wie vor" zusammenarbeiten und die Ökoflächen gemeinsam bearbeiten sol- len (Beschwerde, S. 1). Es kann hier offen bleiben, ob die Voraussetzung für die Zollbefreiung, dass der darauf Anspruch erhebende Eigentümer, Nutzniesser oder Pächter des betreffenden Grundstücks dieses selbst bewirtschaftet, als
A-5477/2013 Seite 20 erfüllt zu betrachten wäre, wenn die Betriebe der drei Beschwerdeführer (insbesondere der Beschwerdeführer 1 und 2) tatsächlich eine Betriebs- oder Betriebszweiggemeinschaft gebildet hätten. Denn wie eben aufge- zeigt, ist eine solche Form der überbetrieblichen Zusammenarbeit nicht rechtsgenügend nachgewiesen. 3.5 Weil zumindest eine der erforderlichen Voraussetzungen des land- wirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs – die selbständige Bewirtschaf- tung der Grundstücke – vorliegend klar nicht erfüllt ist, wurde die Zoll- und die Einfuhrsteuerbefreiung zu Unrecht erwirkt (vgl. vorn E. 2.10). Folglich sind die aufgrund der Widerhandlung nicht erhobenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten (vgl. vorn E. 2.11). 3.5.1 Nach Aussage der Beschwerdeführer 1 und 2 anlässlich ihrer Ein- vernahme erfolgten die in Frage stehenden Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D." in den Jahre 2006 bis 2009 im Auftrag des Be- schwerdeführers 1 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15 S. 8 und act. 16 S. 4). Der Beschwerdeführer 1 sagte zudem aus, er habe von diesem Grundstück den Dinkel und den Dinkelstroh in die Schweiz eingeführt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 15 S. 3). Mit Bezug auf den in Rede ste- henden Dinkel hat der Beschwerdeführer 2 den entsprechenden Trans- port durch den Beschwerdeführer 1 bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 16 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 als eigentlicher Warenführender oder Auftraggeber zum Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. der Zollschuldner zählt (vgl. vorn E. 2.6). Dementsprechend gilt der Beschwerdeführer 1 als im Zusammenhang mit den streitigen Einfuhren vom Grundstück "D." als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11). 3.5.2 Der Beschwerdeführer 2 hat die Ertragsausweise, Einfuhrdeklarati- onen oder Einfuhr-Voranmeldungen betreffend die in Frage stehenden Einfuhren vom erwähnten Grundstück unterzeichnet. Entsprechend den genannten Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 ist davon auszuge- hen, dass dies im Auftrag des Beschwerdeführers 1 geschah. Es folgt daraus, dass der Beschwerdeführer 2 als Person, welche die Zollformali- täten tatsächlich erfüllte und mit der Zollanmeldung beauftragt war, Zoll- zahlungspflichtiger bzw. Zollschuldner ist (vgl. vorn E. 2.6). Zollzahlungs- pflichtiger und Zollschuldner ist der Beschwerdeführer 2 auch deshalb, weil er als (mittelbarer) Auftraggeber die genannten Einfuhren mitveran- lasst hat, indem er das ihm gehörende Grundstück "D._______" dem Be-
A-5477/2013 Seite 21 schwerdeführer 1 zur Bewirtschaftung überliess und bei den Einfuhren im Rahmen der Zollanmeldung mitgewirkt hat. Mit Bezug auf diese Einfuhren gilt somit auch der Beschwerdeführer 2 als unrechtmässig bevorteilt und nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.11). 3.5.3 Der Beschwerdeführer 3 hat die Ertragsausweise betreffend das Grundstück "D." der Jahre 2008 bis 2010 mitunterzeichnet und teilweise die in diesen Jahren eingereichten Formulare "Einfuhr- Voranmeldung" zu Produkten dieses Grundstücks mitunterschrieben (vgl. vorn E. 3.1). Er ist deshalb insoweit ebenso wie der Beschwerdefüh- rer 2 als Zollzahlungspflichtiger und Zollschuldner zu qualifizieren und als unrechtmässig Bevorteilter nachleistungspflichtig (vgl. vorn E. 2.6, 2.11 und 3.5.2). Für eine Nachleistungspflicht und eine solidarische Haftung des Be- schwerdeführers 3 mit Bezug auf die in Frage stehenden, in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D." besteht dagegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Grundlage, da eine diesbezügliche Mitwirkung des Beschwerdefüh- rers 3 nicht hinreichend belegt ist (vgl. vorn E. 3.1). 3.5.4 Soweit sie entsprechend den vorstehenden Ausführungen nachleis- tungspflichtig sind, haften die drei Beschwerdeführer solidarisch für die aufgrund der zu Unrecht erwirkten Zoll- und Einfuhrsteuerbefreiung nach- zuentrichtenden Abgaben (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11). 3.6 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdefüh- rer 2 und 3 am 14. Oktober 2008 und 25. September 2009 Körnermais sowie am 20. Juli 2010 Raps unangemeldet sowie dadurch zu Unrecht zoll- und einfuhrsteuerfrei eingeführt haben und sie diesbezüglich nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR nachleistungspflichtig sind. Soweit die Beschwerdeführer dem Vorwurf unterlassener Anmeldungen und zu Unrecht erwirkter Abgabebefreiungen in pauschaler und nicht nä- her substantiierter Weise entgegenhalten, sie hätten nie Widerhandlun- gen gegen das Zollgesetz begehen wollen, ihre Arbeiten immer mit bes- tem Wissen und Gewissen ausgeführt und stets alles ordnungsgemäss deklariert, muss von einer blossen Schutzbehauptung ausgegangen wer- den, welche keine Schutz verdient. Bezüglich der hier genannten Einfuhren von Körnermais vom 14. Oktober 2008 und 25. September 2009 und von Raps vom 20. Juli 2010 ordnete
A-5477/2013 Seite 22 die Vorinstanz an, dass für die unangemeldet eingeführten Mengen "der Betriebsgemeinschaft" noch Zoll und Einfuhrsteuer geschuldet bleiben (vgl. je Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3). Diese Anordnungen sind, da nicht von ei- ner Betriebsgemeinschaft mit Betrieben der Beschwerdeführer 2 und 3 ausgegangen werden kann (vgl. vorn E. 3.4), dahingehend zu präzisie- ren, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 für die Nachforderung von Ein- fuhrabgaben betreffend die unangemeldet eingeführten Mengen solida- risch haften (vgl. vorn E. 2.6, 2.9 und 2.11) und nicht die "Betriebsge- meinschaft". Das Dispositiv der angefochtenen Entscheide betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3 ist entsprechend abzuändern. 4. 4.1 Hinsichtlich der Bemessung der Nachforderungen machen die Be- schwerdeführer unter anderem sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht bei der Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes nicht auf das Gewicht der Ware in trockenem bzw. lagerfähigem und gereinigtem Zustand abgestellt (vgl. Beschwerde, S. 1). Massgebendes Nettogewicht sei namentlich bei dem eingeführten Körnermais das Gewicht des ge- trockneten Maises, welches im Jahr 2008 77.24 % und im Jahr 2009 81.49 % des Gewichtes des ungetrockneten Maises ausgemacht habe (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 3; Beilagen 4 und 5 zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Ok- tober 2013). Nach Ansicht der Beschwerdeführer sind ferner die für die Bestimmung des zollpflichtigen Gewichtes massgebenden Mengen der streitigen Ein- fuhren von Weizen und Dinkel des Grundstücks "D." in den Jah- ren 2006 und 2007 ausgehend von dem vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb gesamthaft erzielten Ertrag zu ermitteln, und zwar ge- stützt auf den im jeweiligen Jahr von ihm erzielten durchschnittlichen Weizen- bzw. Dinkelertrag pro Are sowie gestützt auf die Anbaufläche des Grundstücks "D." (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2013, S. 2; Beilagen 1–3 zur Stellungnahme der Be- schwerdeführer vom 30. Oktober 2013). Sodann bringen die Beschwer- deführer vor, es könne vorliegend nicht auf die "Empfangsscheine der F._______ AG" abgestellt werden, da in die darin aufgeführten Gewichte auch in der Schweiz produzierte Produkte eingeflossen seien (Beschwer- de, S. 2).
A-5477/2013 Seite 23 4.2 Entsprechend dem hiervor Ausgeführten ist für die Zollbemessung die Art und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Zollkontrolle bzw. im Zeitpunkt der Zollanmeldung massgebend (vgl. vorn E. 2.8.1). Vorliegend ist weder hinreichend substantiiert noch aus den Akten er- sichtlich, dass das in Frage stehende Getreide bei der Anmeldung bzw. im Zeitpunkt, in welchem es hätte angemeldet werden sollen, bereits ge- trocknet und gereinigt war. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer 2 bezüglich dieses Getreides Anspruch auf Zollbe- freiung im Rahmen des landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs erhoben hat (vgl. vorn E. 3.2). Sinngemäss hat er damit bei der Zollan- meldung geltend gemacht, es handle sich um ungetrocknetes und unge- reinigtes Getreide. Das Trocknen und Reinigen von Getreide sind nämlich Bearbeitungsformen, welche zur Folge hätten, dass die beanspruchte Steuerbefreiung (auch) mangels rohen Bodenerzeugnisses nicht greifen würde (vgl. vorn E. 2.5.2). Mit ihrer nachträglichen Behauptung, das Ge- treide sei getrocknet und gereinigt gewesen, setzen sich die Beschwerde- führer somit in nicht glaubhafter Weise in Widerspruch zur früheren Sachdarstellung des Beschwerdeführers 2. Vor diesem Hintergrund war für die Zollbemessung das Bruttogewicht im ungetrockneten und ungereinigten Zustand massgebend. Dementspre- chend hat sich die Vorinstanz zu Recht auf die seitens der Beschwerde- führer gemachten Gewichtsangaben in den Einfuhr-Voranmeldungen und Einfuhrdeklarationen gestützt. Soweit die Beschwerdeführer demgegen- über angeblich handelsübliche Trockengewichte für massgebend halten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ebenso wenig ist es angezeigt, bei der Zollbemessung den vom Beschwerdeführer 1 auf seinem Betrieb ge- samthaft erzielten Ertrag, seinen durchschnittlichen Weizen- bzw. Dinkel- ertrag pro Are in den Jahren 2006 und 2007 und die Anbaufläche des Grundstücks "D." heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz so- dann für die Bemessung nicht die Empfangsscheine der F. AG, sondern (zu Recht) die Angaben in den Einfuhr-Voranmeldungen heran- gezogen. Es bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch nicht sub- stantiiert geltend gemacht, dass die entsprechenden Angaben seitens der Vorinstanz nicht korrekt übernommen worden sind.
A-5477/2013 Seite 24 Was im Übrigen die als Beilagen zur Stellungnahme der Beschwerdefüh- rer vom 30. Oktober 2013 eingereichten Empfangs- und Bewertungs- scheine sowie Abrechnungen verschiedener Abnehmer betrifft, wel- che nach Auffassung der Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der vo- rinstanzlichen Bemessung der Nachforderungen aufzeigen sollen, kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, weil daraus nicht schlüssig zu entnehmen ist, ob sie sich auf die eingeführten Waren beziehen. Nach dem Ausgeführten besteht kein Grund zur Annahme, dass die Vor- instanz das massgebende Gewicht falsch bestimmt hat. 5. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, mit Bezug auf die streitige Einfuhr von Weizen im Juli 2007 sei der falsche Zollansatz zur Anwendung gekommen, da es sich um Bio-Auswuchsweizen, also um Futtergetreide gehandelt habe. Die beiden vorliegend in Frage stehenden Produkte (Weizen als Futter und Weizen für die menschliche Ernährung) unterscheiden sich unbestrit- tenermassen nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern lediglich durch ihre unterschiedliche Verwendung. Hinsichtlich des von den Be- schwerdeführern beanspruchten Zolltarifs für den Weizen zu Futterzwe- cken handelt es sich im Unterschied zum Zolltarif für Weizen für den menschlichen Konsum (Zolltarifnummer 1001.9038) von Fr. 76.- pro 100 kg demnach um eine Zollerleichterung aufgrund des Verwendungs- zwecks (vgl. vorn E. 2.8; zur Anwendbarkeit des neuen Zollrechts vgl. vorn E. 2.1). Da vorliegend für die in Frage stehende Einfuhr keine rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz – unter Einhaltung der diesbezüglichen formellen Anforderungen wie die Hinterlegung einer Verwendungsverpflichtung und das Einreichen eines Antrages auf An- wendung des reduzierten Satzes (vgl. vorn E. 2.8.2) – erfolgte, kann der Zollansatz für Futterweizen von vornherein nicht zur Anwendung kom- men. Der Vorinstanz steht bei der Beurteilung der Frage, welche Rechts- folge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung zum er- mässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zu (vgl. vorn E. 2.8.2). Sie hat demnach zu Recht die Zolltarifnummer 1001.9038 angewendet. An diesem Ergebnis vermag entgegen der Auffassung der Beschwerde- führer auch nichts zu ändern, dass in den von ihnen eingereichten Liefer- scheinen zum Teil von "Bio-Auswuchs-Weizen" und "BIO-Futtergetreide" die Rede ist. Denn auch bei diesen Lieferscheinen ist nicht hinreichend
A-5477/2013 Seite 25 nachgewiesen, dass sie sich auf die streitbetroffene Einfuhr von Weizen im Juli 2007 beziehen. Selbst wenn die Behauptung, der Weizen sei nicht zu Lebensmittelzwecken eingeführt worden, zutreffen sollte, könnte dies die unabdingbare rechtmässige Anmeldung zum ermässigten Zollansatz nicht ersetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). 6. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziff. 1 Bst. b der angefochtenen Entscheide betreffend die Be- schwerdeführer 2 und 3 sind dahingehend zu präzisieren, dass diese Be- schwerdeführer für die Nachforderung von Einfuhrabgaben betreffend die ohne ordnungsgemässe Anmeldung eingeführten Mengen solidarisch haften und nicht die "Betriebsgemeinschaft" (vgl. vorn E. 3.6). Die angefochtenen Entscheide sind ferner insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz damit den Beschwerdeführer 3 für Einfuhrabgaben betreffend Einfuhren von Produkten des Grundstücks "D." in den Jahren 2006 und 2007 für nachleistungspflichtig und (mit den übrigen Beschwer- deführern) solidarisch haftend erklärt hat (vgl. vorn E. 3.5.3). Im Einzel- nen bedeutet dies Folgendes: Mit Bezug auf die in den Jahren 2006 und 2007 vom Grundstück "D." durchgeführten Einfuhren haften die Beschwerdeführer 1 und 2 für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses solidarisch (vgl. zum Verzugszins Art. 74 ZG, Art. 57 MWSTG sowie Art. 186 ZV). Gemäss der insoweit zu Recht unbestrittenen Berechnung im Anhang der Verfügungen der Zoll- kreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 geht es dabei um Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von insgesamt Fr. 18'244.40 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 7'504.10 [Zoll] + Fr. 272.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 16.75 [Mehrwertsteuer] + Fr. 10'058.70 [Zoll] + Fr. 365.55 [Mehr- wertsteuer] + Fr. 26.65 [Mehrwertsteuer]). Hinsichtlich der in den Jahren 2008 bis 2010 erfolgten Einfuhren von Pro- dukten des Grundstücks "D._______" haften die Beschwerdeführer 1–3 solidarisch für die nachzuentrichtenden Zölle und Mehrwertsteuern inkl. des gesetzlich geschuldeten Verzugszinses (vgl. zu Letzterem Art. 74 ZG, Art. 57 MWSTG sowie Art. 186 ZV). Nach der in diesem Punkt ebenfalls richtigerweise nicht bestrittenen Berechnung im Anhang der Verfügungen
A-5477/2013 Seite 26 der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 23. März 2011 betrifft dies Zölle und Mehrwertsteuern ohne den gesetzlich geschuldeten Verzugszins in der Höhe von Fr. 5'306.45 (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 13/31 S. 5: Fr. 1'236.15 [Zoll] + Fr. 61.80 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteu- er] + Fr. 32.65 [Mehrwertsteuer] + Fr. 39.20 [Mehrwertsteuer] + Fr. 43.55 [Mehrwertsteuer] + Fr. 2.60 [Mehrwertsteuer]+ Fr. 13.90 [Zoll] + Fr. 1.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 474.20 [Zoll] + Fr. 48.40 [Mehrwertsteuer] + Fr. 18.55 [Zoll] + Fr. 1.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 3'151.20 [Zoll] + Fr. 166.50 [Mehrwertsteuer] + Fr. 12.25 [Mehrwertsteuer]). Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer 3 damit im vorinstanzli- chen Verfahren im Umfang von insgesamt rund 70 % obsiegen müssen. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziff. 2 des ihn betreffenden Entscheides der Vorinstanz vom 30. August 2013, mit welchem dem Beschwerdefüh- rer 3 von Fr. 1'800.- auf Fr. 1'600.- ermässigte Verfahrenskosten auferlegt wurden, dahingehend anzupassen, dass ihm für das vorinstanzliche Ver- fahren lediglich Kosten in der Höhe von Fr. 540.- auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Angesichts der teilweisen Gutheissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- den Beschwerdeführern in reduziertem Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem Kos- tenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Be- schwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 7.2 Sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundes- verwaltungsgericht waren die Beschwerdeführer nicht vertreten und sind ihnen keine erheblichen Auslagen erwachsen. Es ist ihnen deshalb trotz ihres teilweisen Obsiegens weder für das vorinstanzliche Verfahren noch für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu- zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie – für das Beschwerdeverfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht – Art. 8 und Art. 13 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtenen Ent- scheide der Vorinstanz vom 30. August 2010 werden im Sinne der Erwä- gungen teilweise aufgehoben sowie abgeändert.
A-5477/2013 Seite 27 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'100.- werden den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 2'350.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 2'350.- wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.- wird den Be- schwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: