Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5432/2013
Entscheidungsdatum
23.04.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5432/2013

U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4 Besetzung

Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

Parteien

X._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation, Vorinstanz.

Gegenstand

Provisorisches Verkaufsverbot für elektrische Erzeugnisse.

A-5432/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Aufgrund einer Störungsmeldung führte das Bundesamt für Kommunika- tion (BAKOM) am 12. Juni 2013 eine Marktkontrolle bei der X._______ AG durch und überprüfte folgende zwei Geräte: LED Flutlicht [...] sowie LED Balkenleuchte [...]. Zudem wurde die X._______ AG als Importeur dieser Geräte zur Einreichung der Konformitätserklärungen und der tech- nischen Unterlagen aufgefordert. Nachdem die technischen Prüfungen durch das BAKOM ergaben, dass die kontrollierten Geräte die Grenzwerte für die Störspannung am Netz- eingang, die Störfeldabstrahlung sowie die Oberschwingungsströme nicht einhielten und sich damit als technisch nicht konform erwiesen, stellte das BAKOM der X._______ AG die Prüfberichte zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör vor Erlass des vorgesehenen provisorischen Verkaufs- verbots. B. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 erliess das BAKOM (Vorin- stanz) das angedrohte provisorische Verkaufsverbot und untersagte der X._______ AG mit sofortiger Wirkung, die beiden fraglichen Geräte in Verkehr zu bringen. Zudem dürfe diese ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz nicht über die sich in ihrem Besitz befindlichen Geräte verfü- gen (exportieren, zerstören, veräussern usw.). Einer allfälligen Beschwer- de wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Geräte nicht den geltenden Vorschriften be- züglich des Inverkehrbringens entsprächen, da sie die grundlegenden An- forderungen gemäss Art. 4 der Verordnung vom 18. November 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) nicht einhielten. C. Gegen diese Zwischenverfügung erhebt die X._______ AG (Beschwerde- führerin) am 26. September 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und macht geltend, dass die fraglichen Produkte, als sie sie im- portierte, von einer TÜV zertifizierten Prüfstelle getestet und zertifiziert worden seien. Sie habe die gesamten Prüfdokumente der Vorinstanz zu- gestellt, doch habe diese die Prüfzertifikate und Testberichte ignoriert und an den eigenen Testberichten festgehalten. Zu den eingereichten Testbe- richten und Zertifikaten habe sie in keiner Weise Stellung genommen.

A-5432/2013 Seite 3 D. In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2013 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, ihre Mes- sungen hätten ergeben, dass die fraglichen Geräte die grundlegenden Anforderungen nicht einhielten und das Funkfrequenzspektrum und das Stromnetz stören könnten. Selbst wenn die eingereichten technischen Unterlagen vollständig und korrekt gewesen wären, hätte dies angesichts der Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und den möglichen Störungen durch diese weder an der in den EMV-Prüfberichten der Vorin- stanz festgestellten Nichtkonformität noch am Erlass des provisorischen Verkaufsverbots etwas geändert. Weniger einschneidende Massnahmen seien nicht ersichtlich, weshalb sich das provisorische Verkaufsverbot auch als verhältnismässig erweise. E. Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, zu den Vorbringen der Vorin- stanz Stellung zu nehmen. F. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die vorliegend angefochtene (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Eine Be- schwerde gegen eine solche Verfügung ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügun- gen über die Zuständigkeit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwischenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

A-5432/2013 Seite 4 und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weit- läufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Mit dem Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung umschrie- ben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der entstün- de, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131 V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010 vom 23. Fe- bruar 2012 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Ver- waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zü- rich 2013, Rz. 910). Der Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher, na- mentlich auch wirtschaftlicher Natur sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.45 ff.). Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 1.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Nicht erforderlich ist, dass er tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vorn- herein ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3930/2013 vom 13. November 2013 E. 1.1 m.w.H.; MARTIN KAY- SER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46 N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909). 1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zwar geltend, durch das provisorische Verkaufsverbot einen nicht wieder gutzumachen- den Nachteil zu erleiden. Sie führt indes in keiner Weise näher aus, worin dieser Nachteil bestehen soll. Es erscheint demnach fraglich, ob sie ihrer diesbezüglichen Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen ist. Zwar geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin aufgrund der erlassenen vorsorglichen Massnahme bereits während des Verfahrens (und nicht erst mit dessen Abschluss) daran gehindert wird, die beiden in Frage stehenden Geräte in Verkehr zu bringen und ohne vorherige Zustimmung der Vorinstanz über diese zu verfügen, das heisst sie zu exportieren, zu zerstören, weiter zu veräussern etc. Ob inso-

A-5432/2013 Seite 5 fern von einem (wirtschaftlichen) Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG, der – für die Dauer des Verfahrens – auch nicht mit einem günstigen Endentscheid behoben werden könnte, gesprochen und ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse der Beschwerdeführerin bejaht werden kann, kann indes an dieser Stelle offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie sogleich zu sehen ist, ohnehin abzuweisen ist. 1.3 Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bun- desverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än- derung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefoch- tenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist des- halb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit – vorbehältlich der vorstehenden Erwägung zum Er- fordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (E. 1.2) – einzutre- ten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vorinstanz die gesamten Prüfdokumente zugestellt zu haben. Diese habe die Prüfzertifikate und Testberichte jedoch ignoriert und in der Begründung ihrer Verfügung zu diesen nicht Stellung genommen. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst ver-

A-5432/2013 Seite 6 schiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den Verfah- rensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf ei- nen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO- Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Art. 35 Abs. 1 VwVG regelt die Be- gründungspflicht ausdrücklich, geht in seinem Gehalt aber nicht weiter als Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Diese verfassungsrechtlichen Minimalanforderungen an die Begründung gelten auch für die Anordnung von vorsorglichen Mass- nahmen. Daran ändert nichts, dass diese regelmässig aufgrund einer summarischen Beurteilung der Anspruchsgrundlage erfolgen und ihrem Zweck nach rasch erlassen werden müssen und dass damit nicht endgül- tig über materielle Ansprüche der Parteien entschieden wird (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Begründung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein; allenfalls kann auf ein anderes Schriftstück verwiesen werden (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 35 N 13). Die Anforderungen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein- zelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen (zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.104 ff). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Ver- fahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil er- wachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Ur-

A-5432/2013 Seite 7 teil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1). 3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung einzig aus, die beiden kontrollierten Geräte würden den geltenden Vorschriften bezüglich des Inverkehrbringens nicht entsprechen, da sie die grundlegenden An- forderungen gemäss Art. 4 VEMV nicht einhielten. Eine weitergehende Darlegung des Sachverhalts resp. eine nähere Begründung enthält die Verfügung nicht. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, geht aus der Verfügung somit nicht hervor, was die Vorinstanz im Einzelnen über- prüft hat und insbesondere, inwiefern die fraglichen Geräte den Anforde- rungen nicht genügen sollen. Selbst wenn die Verfügung unzureichend begründet war, wusste die Be- schwerdeführerin jedoch von den Testberichten der Vorinstanz Bescheid. So war sie am 14. August 2013 dazu eingeladen worden, sich zum vor- gesehenen provisorischen Verkaufsverbot zu äussern (was sie mit Schreiben vom 25. August 2013 tat). Die Vorinstanz verwies sie dabei auf die Testberichte vom 13. August 2013, die sie der Beschwerdeführerin ebenfalls in Kopie zustellte und die die Mängel an den Geräten enthalten. Der Beschwerdeführerin musste somit bewusst sein, von welchem Sach- verhalt die Vorinstanz ausging und auf welche Testresultate sie sich stütz- te. Es erscheint somit zweifelhaft, unter diesen Umständen noch von ei- ner Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sprechen. Jedenfalls aber wäre eine solche im vorliegenden Fall geheilt worden: Ei- nerseits gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 Gelegenheit, sich im Zusammenhang mit der zu erlas- senden Verfügung bezüglich der Nichtkonformität der Geräte zu äussern. In diesem Schreiben legte die Vorinstanz dar, welche technischen Mängel an den Geräten bestehen (Nichteinhalten der Grenzwerte für die Stör- spannung am Netzeingang, der Störfeldabstrahlung sowie der Ober- schwingungsströme) und weshalb die von der Beschwerdeführerin einge- reichten Unterlagen nicht als Konformitätserklärungen angesehen werden können. Die Vorinstanz ging zudem auch auf die Rüge der Beschwerde- führerin ein, sich nicht zu ihren eingereichten Unterlagen geäussert, son- dern stattdessen neue Messberichte erstellt zu haben. Die Beschwerde- führerin liess sich mit Eingabe vom 16. Oktober 2013 hierzu vernehmen und nahm somit das rechtliche Gehör (im Verfahren betreffend die Nicht- konformität der Geräte) wahr. Andererseits hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das im Beschwer-

A-5432/2013 Seite 8 deverfahren mit voller Prüfungsbefugnis entscheidet (vgl. E. 2), und ihr vorliegend die Möglichkeit gegeben hat, sich zu den Vorbringen der Vor- instanz, insbesondere deren massgeblichen Entscheidgründen, zu äus- sern. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die mangel- hafte Begründung der angefochtenen Verfügung gälte somit als geheilt. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR 734.0) erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Auf dieser Grundlage erliess der Bundesrat die VEMV. Die VEMV gilt für Geräte und ortsfeste Anlagen, die elektromagnetische Stö- rungen verursachen können, und für Geräte und ortsfeste Anlagen, deren Betrieb durch solche Störungen beeinträchtigt werden kann, und regelt das Inverkehrbringen von Geräten, das Erstellen von ortsfesten Anlagen, die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen sowie die Kontrolle über die in Verkehr gebrachten Geräte und die in Betrieb ste- henden Geräte und ortsfesten Anlagen (vgl. Art. 1 VEMV). In Art. 4 VEMV sind die grundlegenden Anforderungen geregelt: Danach müssen Geräte und ortsfeste Anlagen nach dem Stand der Technik so konstruiert und gefertigt sein, dass die von ihnen verursachten elektro- magnetischen Störungen unter einem Pegel liegen, der einen bestim- mungsgemässen Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder von anderen Geräten und ortsfesten Anlagen verunmöglichen würde (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VEMV) und sie gegen die elektromagnetischen Stö- rungen, die bei bestimmungsgemässem Betrieb zu erwarten sind, so ge- schützt sind, dass dieser Betrieb nicht in unzumutbarer Weise beeinträch- tigt wird (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VEMV). Wer ein Gerät in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Gerät den grundlegenden Anforderungen entspricht (Art. 9 Abs. 1 VEMV). Für die Sicherstellung der Konformität elektrischer Geräte und ortsfester Anlagen ist die Vorinstanz als Marktüberwachungsbehörde im Bereich der elektromagnetischen Verträglichkeit zuständig (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. e der Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eid- genössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation [OV- UVEK, SR 172.217.1]). In diesem Rahmen kontrolliert sie, ob die in Ver- kehr gebrachten Geräte und die in Betrieb stehenden Geräte und ortsfes-

A-5432/2013 Seite 9 ten Anlagen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen oder ob sie den Betrieb anderer Geräte oder ortsfester Anlagen stören (Art. 19 Abs. 1 VEMV). Zu diesem Zweck führt sie Stichproben durch und verfolgt be- gründete Hinweise (Art. 19 Abs. 2 VEMV). Liegen Störungen vor, kann sie jederzeit Kontrollen vornehmen und Massnahmen anordnen (Art. 19 Abs. 3 VEMV). 4.2 Nachdem eine Störungsmeldung erfolgt war, führte die Vorinstanz am 12. Juni 2013 eine Marktkontrolle bei der Beschwerdeführerin durch. Sie forderte bei dieser die erforderlichen Unterlagen an und überprüfte die beiden fraglichen Geräte. Die durch die Vorinstanz durchgeführten Mes- sungen ergaben, dass diverse Normen nicht eingehalten werden (vgl. EMV-Messberichte vom 13. August 2013). So werden insbesondere die Grenzwerte für die Störspannung am Netzeingang, für die Störfeldab- strahlung sowie für die Oberschwingungsströme überschritten. Ausser- dem entspricht die Kurvenform der Geräte nicht den Anforderungen (vgl. zusammengefasst jeweils Ziff. 1 der EMV-Messberichte). Angesichts die- ser Resultate erweisen sich die grundlegenden Anforderungen an die Ge- räte nicht als erfüllt und diese können daher, wie die Vorinstanz festhält, das Funkfrequenzspektrum und das Stromnetz stören. Diese Ergebnisse der vorinstanzlichen Messungen werden von der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht eigentlich bestritten. Vielmehr rügt diese einzig, dass die von ihr eingereichten Prüfzertifikate und Testberichte ignoriert worden seien. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass selbst bei Vorliegen der erforderlichen Unterlagen diese nichts dar- an geändert hätten, dass sich die überprüften Geräte gemäss den durch die Vorinstanz durchgeführten Messungen nicht als konform erweisen. 4.3 Ergibt eine Kontrolle oder eine Überprüfung, dass die Vorschriften der VEMV verletzt sind, verfügt die Vorinstanz geeignete Massnahmen (Art. 22 Abs. 1 VEMV). Dazu kann sie gemäss Art. 22 Abs. 2 VEMV das weitere Inverkehrbringen verbieten (Bst. a), den Rückruf, die Beschlag- nahme oder die Einziehung verfügen (Bst. b), die Weiterführung des Be- triebes untersagen oder einschränken (Bst. c) oder eine Anpassung des Gerätes oder der ortsfesten Anlage verlangen (Bst. d). Gestützt auf diese Bestimmung untersagte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorsorg- lich, die betroffenen Geräte in Verkehr zu bringen. Zudem verfügte sie, dass die Beschwerdeführerin nicht ohne ihre Zustimmung über die ge- nannten Geräte verfügen dürfe (exportieren, zerstören, veräussern etc.). Die verfügten Massnahmen halten sich somit an den gesetzlich vorgege-

A-5432/2013 Seite 10 ben Rahmen. Fraglich ist einzig, ob sie sich auch als verhältnismässig erweisen. 4.3.1 So hat jede Verwaltungsmassnahme dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwä- gen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Inte- resse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erhebli- chen Interesses aus (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581). 4.3.2 Das auferlegte provisorische Verkaufsverbot sowie die Einschrän- kungen bei der Verfügung über die Geräte sind zweifelsohne geeignet, dem öffentlichen Interesse an einem störungsfreien und sicheren Betrieb dieser Produkte nachzukommen und dafür zu sorgen, dass von in Ver- kehr gebrachten Geräten keine Störungen ausgehen resp. keine Geräte auf den Markt gelangen, welche die gesetzlichen Anforderungen an die Konformität nicht einhalten. Die Massnahmen erweisen sich zudem als erforderlich, ist doch keine mildere Massnahme ersichtlich, mit der das- selbe Ziel erreicht werden könnte; dies umso mehr, als der Lagerbestand der Beschwerdeführerin nicht besonders gross ist (ca. 50 LED Balken- leuchten und ca. 10 LED Flutlichter), die Preise für die Produkte nicht sehr hoch sind (Verkaufspreis ca. Fr. 55.-- für die LED Balkenleuchten und ca. Fr. 180.-- für die LED Flutlichter) und lediglich eine relativ geringe Anzahl Geräte verkauft wurde (ca. 20 LED Balkenleuchten seit Septem- ber 2012 und ca. 3 LED Flutlichter seit Januar 2013). Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein provisorisches Verkaufsverbot im Sinne einer vorsorglichen Massnahme: Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenom- men, die Geräte im Laufe des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens in einen konformen Zustand zu bringen. Insgesamt überwiegen, angesichts ihrer Bedeutung für die Sicherheit, somit auch die erwähnten öffentlichen Interessen das private wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, die beiden Produkte weiterhin in nicht konformem Zustand in Verkehr zu bringen. Die Anordnungen der Vorinstanz können damit auch als zumut- bar bezeichnet werden.

A-5432/2013 Seite 11 4.3.3 Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz erweist sich demnach als verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Zwischenverfügung vom 30. August 2013 zu Recht erlassen und der Beschwerdeführerin unter- sagt, die beiden in Frage stehenden und überprüften Geräte in Verkehr zu bringen sowie frei über diese zu verfügen. Die dagegen gerichtete Be- schwerde ist somit, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2), abzuwei- sen. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter- liegend, weshalb sie die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. 6.2 Der unterliegenden und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

A-5432/2013 Seite 12 – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga- be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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