Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5426/2020
Entscheidungsdatum
03.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5426/2020

Urteil vom 3. März 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.

Parteien

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Gesuchsteller,

gegen

X._______, vertreten durch Dino Cerutti, Rechtsanwalt, Fischer & Sievi, Gesuchsgegner,

Gegenstand

Erläuterungsbegehren betreffend Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020.

A-5426/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung und Teilkündigung vom 16. März 2020 reduzierte das Bun- desamt für Zivilluftfahrt BAZL den Beschäftigungsgrad von X._______ per

  1. Juli 2020 um die Hälfte von 90% auf 45% und ordnete eine entspre- chende Reduktion des Lohnes ab demselben Zeitpunkt an. B. Mit Urteil A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde von X._______ teilweise gut. Es ordnete unter anderem an, dass das Arbeits- verhältnis im Umfang der verfügten Teilkündigung bis zum 28. Februar 2021 erstreckt und zudem die Vorinstanz verpflichtet werde, dem Be- schwerdeführer eine Entschädigung von sechs Bruttomonatslöhnen ohne Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (Ziffer 1.1 des Dispo- sitivs). C. Mit Erläuterungsbegehren vom 29. Oktober 2020 gelangt das BAZL (nach- folgend: Gesuchsteller) an das Bundesverwaltungsgericht und stellt den Antrag, es sei zu erläutern, ob gemäss Dispositiv-Ziffer 1.1 des Urteils A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020 eine Entschädigung von sechs vollen Bruttomonatslöhnen oder von sechs Bruttomonatslöhnen im Umfang des Lohns für den gekündigten Beschäftigungsgrad (45%) auszurichten sei. D. Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 beantragt X._______ (nachfol- gend: Gesuchsgegner), es sei auf das Erläuterungsbegehren nicht einzu- treten und eventualiter sei es abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesver- waltungsgerichts gilt Art. 129 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) sinngemäss (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Demzufolge nimmt das Bundesverwaltungsgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung

A-5426/2020 Seite 3 oder Berichtigung eines Urteils vor, wenn das Dispositiv seines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG). 1.1 Zur Gesuchstellung legitimiert sind nach dem Wortlaut des Gesetzes die Parteien des Verfahrens, das mit dem Urteil abgeschlossen worden ist (vgl. Art. 48 VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG). Die Legitimation von Vorinstanzen wird deshalb als fraglich bezeichnet (so in den Urteilen des BGer 2G_1/2020 vom 12. Juni 2020 E. 1.3, 4G_1/2009 vom 5. Mai 2009 E. 1.1, 4C.267/2005 vom 10. Oktober 2005 E. 3.1 und im Urteil des BVGer A-659/2010 vom 15. Februar 2010 E. 1.2). Zumindest in Fällen der Erläu- terung von Rückweisungsentscheiden wurden Vorinstanzen mitunter als Gesuchstellerinnen zugelassen (vgl. Urteile des BVGer B-3066/2019 vom 12. Juli 2019 E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen, A-1801/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2). Das Bundesgericht hat deren Berechtigung unter anderem des- halb offengelassen, weil die Erläuterung bzw. Berichtigung auch von Amtes wegen erfolgen könne (Urteil des BGer 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis rechtfertigt es sich nicht, das Erläuterungsbegehren des Gesuchstellers an der Legitimationsfrage scheitern zu lassen. Sie kann vorliegend offen bleiben, da bereits aus an- deren Gründen auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. E. 3). 1.2 Die Erläuterung i.S.v. Art. 48 VGG kann nicht zu einer Änderung der materiellen Entscheidung führen. Es ist allein Sache der entscheidenden Instanz, Sinn und Tragweite ihres Entscheides klarzustellen. Entsprechend wurde die Zusammensetzung des Bundesverwaltungsgerichts unverän- dert belassen (vgl. Urteile des BVGer A-5683/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 1.2; A-4972/2013 vom 23. September 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). 2. 2.1 Der Gesuchsteller begründet das Erläuterungsbegehren damit, dass das Urteilsdispositiv unklar sei. Das Verfahren A-2360/2020 habe nur die hälftige Teilkündigung des Arbeitsvertrags bei einem Beschäftigungsgrad des Gesuchsgegners von insgesamt 90% betroffen. Aufgrund der ange- ordneten Erstreckung des Arbeitsverhältnisses erhalte er bis Ende Februar 2021 seinen vollen (im zweiten Jahr der Arbeitsunfähigkeit auf 90% redu- zierten) Lohn. Werde ihm zugleich eine Entschädigung von sechs Brutto- monatslöhnen ausgerichtet, würde er nach wörtlicher Auslegung des Ur-

A-5426/2020 Seite 4 teils zusätzlich zum vollen Lohn nochmals sechs volle Monatslöhne erhal- ten, obschon durch die Teilkündigung nur der halbe Lohn entfallen wäre. Somit wäre ihm von September 2020 bis Februar 2021 der doppelte Mo- natslohn auszurichten. Dieses Ergebnis könne weder das Gesetz noch das Gericht gewollt haben. 2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, hinsichtlich der fraglichen Ent- scheidformel bestehe keine Unklarheit. Der Begriff «Bruttomonatslohn» im Urteilsdispositiv stehe unzweifelhaft für die vertraglich vereinbarte und volle Bruttolohnsumme nach dem geltenden Arbeitsvertrag. Das Gericht sei bei der Bemessung der Entschädigung von vollen Bruttomonatslöhnen ausgegangen. Des Weiteren führe jede Entschädigung infolge Kündigung ohne sachlichen Grund zu einer zusätzlichen wirtschaftlichen Besserstel- lung gegenüber den vertraglichen Lohnansprüchen. Dies entspreche ge- rade der Intention des Gesetzgebers, die Folgen einer nicht gerechtfertig- ten Kündigung und des unverschuldeten Verlusts der Arbeitsstelle wirt- schaftlich abzugelten. Massgebend für die Höhe der Entschädigung sei nicht der infolge Kündigung ausgefallene Lohn. Vielmehr definiere Art. 34b Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) mit sechs Monatslöhnen als Mindestentschädigung und ei- nem Jahreslohn als maximalem Betrag den Rahmen, in dem die Entschä- digung auf Basis der entsprechenden Kriterien festzulegen sei. 3. 3.1 Die Erläuterung dient nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvoll- ständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen, nicht aber auf die Entscheidungsgründe als solche. Nach stän- diger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegen damit die Erwägun- gen eines Entscheids der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteile des BGer 4G_1/2007 vom 13. September 2007 E. 2.1 2G_1/2017 vom 17. Februar 2017 E. 2.1; vgl. BGE 110 V 222 E. 1; Urteil des BVGer A-4972/2013 vom 23. September 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Unzulässig sind dagegen Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung oder eine nachträglich neue materielle Prü- fung der Angelegenheit abzielen. Ebenso wenig geht es an, auf dem Weg

A-5426/2020 Seite 5 des Erläuterungsgesuchs über den rechtskräftigen Entscheid eine allge- meine Diskussion (z.B. über dessen Recht- und Zweckmässigkeit) einzu- leiten, die schlechthin jede Äusserung des Gerichts, insbesondere die ver- wendeten Rechtsbegriffe und Wörter zum Gegenstand hat. Vom Urteilsin- halt ist der Erläuterung nur zugänglich, was den Charakter einer Anord- nung aufweist. Nicht dazu gehören namentlich Fragen, die vom Gericht nicht zu prüfen waren und über die es deshalb nicht zu entscheiden hatte (Urteil des BGer 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1, Urteil des BVGer A-4972/2013 vom 23. September 2013 E. 2.2). Das Erläuterungsgesuch steht ferner nicht dafür zur Verfügung, eine (angeblich) unklare oder un- vollständige Entscheidbegründung «nachbessern» zu lassen (vgl. Urteil des BGer 1P.521/2002 vom 8. Januar 2003 E. 2; Urteil des BVGer A-1755/2009 vom 15. April 2009 E. 1.2). 3.3 Entgegen der Sichtweise des Gesuchstellers ist die Dispositivziffer 1.1 des Urteils A-2360/2020 vom 12. Oktober 2020 weder nach seinem Wort- laut noch nach seinem Sinn unklar gemäss Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 BGG. Ebenso wenig steht sie im Gegensatz zu den Entschei- dungsgründen. Sowohl das Dispositiv als auch die Urteilserwägungen (E. 7.2.8, E. 7.3 und E. 9) sehen an keiner Stelle vor, dass die gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG geschuldete Entschädigung auf einer Bemes- sungsgrundlage von 45% des Lohns festzusetzen bzw. entsprechend zu reduzieren ist. Es ergibt sich aus dem Urteil somit klar, dass die Entschä- digung nicht auf der Basis des (zu Unrecht) gekündigten Teils des Arbeits- verhältnisses und des Beschäftigungsumfangs von 45% zu bemessen ist. Dabei unterscheidet das Urteil durchgehend zwischen der Lohnfortzahlung durch Erstreckung des Arbeitsverhältnisses im Umfang der Teilkündigung gemäss Art. 31a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung (BPV, SR 172.220.111.3) einerseits (E. 5.5, E. 6) und der Entschädigung man- gels sachlichen Kündigungsgrunds andererseits (E. 7), ohne dass diese zu unterscheidenden Positionen in unklarer oder widersprüchlicher Weise vermengt würden. 3.4 Demnach liegt mangels Unklarheit des Dispositivs und mangels Wider- spruchs zwischen Dispositiv und Begründung kein Erläuterungsgrund nach Art. 48 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 129 BGG vor. Die Bemessung der Entschä- digung auf Grundlage der Hälfte des Beschäftigungsgrads würde vielmehr eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung darstellen. Insbesondere müsste Ziff. 1.1 des Dispositivs entsprechend abgeändert werden. Hierzu steht das Erläuterungsgesuch wie erwähnt nicht zur Verfügung (E. 3.2). Die

A-5426/2020 Seite 6 Frage, auf welcher Bemessungsgrundlage die Entschädigungshöhe fest- zulegen ist, kann somit nicht Gegenstand einer Erläuterung bilden, son- dern wäre im allfälligen Rechtsmittelverfahren zu überprüfen gewesen. Hinzuweisen bleibt im Übrigen darauf, dass die Rechtsmittelfrist nur neu zu laufen beginnt, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Entscheid erläutert oder berichtigt (Art. 48 Abs. 2 VGG). 3.5 Demzufolge ist auf das Erläuterungsgesuch nicht einzutreten. 4. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4.1 Verfahrenskosten sind vorliegend keine zu erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG; Urteil des BVGer A-8408/2010 vom 18. Januar 2011 E. 4). 4.2 Dem Gesuchsgegner steht zu Lasten des Gesuchstellers eine Ent- schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die eingereichte Kostennote weist ein Honorar von insgesamt Fr. 1'257.30 (inkl. Auslagen) aus. Nicht zu entschädigen ist der noch nicht effektiv an- gefallene Aufwand für das Studium des vorliegenden Urteils (0.5 h). Im Üb- rigen erweist sich der geltend gemachte Aufwand (4.25 h à Fr. 250.-) als angemessen und der geltend gemachte Stundenansatz als zulässig. Die Höhe der Entschädigung ist demnach auf Fr. 1'063.– festzusetzen. Dem Gesuchsgegner wurde gemäss der Kostennote, die den Vermerk «nicht MWST-pflichtig» enthält, kein Mehrwertsteuerbetrag in Rechnung gestellt, weshalb von einem Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abzusehen ist.

A-5426/2020 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchsgegner nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'063.-- zu be- zahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Gesuchsteller (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Thomas Ritter

A-5426/2020 Seite 8 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundes- gericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätes- tens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG). Versand:

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