B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5414/2021
Urteil vom 19. April 2022 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
Trägerverein Tambourenfest Kirchberg 2020, 3422 Kirchberg BE, Zustelladresse: (...), vertreten durch MLaw Stefanie Brem, Rechtsanwältin, advok, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bevölkerungs- und Zivilschutz.
A-5414/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Trägerverein Tambourenfest Kirchberg 2020 (nachfolgend: Trägerver- ein) ist ein privatrechtlich organisierter Verein im Sinne von Art. 60 Zivilge- setzbuch (ZGB, SR 210) und bezweckt gemäss seinen Statuten die Orga- nisation des 24. Zentralschweizerischen Tambouren- und Pfeiferfests in Kirchberg im Kanton Bern. B. Die Durchführung dieses Fests war ursprünglich vom 2.–5. Juli 2020 ge- plant, musste allerdings aufgrund der Corona-Pandemie um zwei Jahre verschoben werden. Der für die Veranstaltung damals noch unter altem Recht beantragte Ein- satz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft wurde am 4. Juli 2019 vom Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kanton Bern (BSM) vollumfänglich bewilligt, d.h. inklusive der Überwachung der Unterkünfte und des Instrumentendepots. C. Für die Durchführung des neu vom 7.–10. Juli 2022 angesetzten Zentral- schweizerischen Tambouren- und Pfeiferfests reichte der Trägerverein am 29. April 2021 dem BSM erneut ein Gesuch um Unterstützung durch den Zivildienst im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft im Umfang von insgesamt 321 Diensttagen ein. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2021 unterstützte die regionale Zivilschutz- organisation Kirchbergplus dieses Gesuch. Gleichentags empfahl auch die Kommission öffentliche Sicherheit des Gemeindeverbands Kirchberg das Gesuch zur Bewilligung. D. Das BSM (nachfolgend: Erstinstanz) hiess das Gesuch des Trägervereins mit Verfügung vom 24. Mai 2021 in Bezug auf die beantragten Positionen «Aufbau Festzelt», «Aufbau Festinfrastruktur, Absperrung Parkplätze», «Rückbau Festzelt und Festinfrastruktur» gut. Bezüglich den Positionen «Einrichten und Rückbau Saalbau», «Einrichten Unterkünfte und Wett- spielplätze», «Überwachung Unterkünfte», «Rückbau Unterkünfte» wies es dieses jedoch ab.
A-5414/2021 Seite 3 E. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern hiess die vom Trägerverein am 2. November 2021 dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2021 mit Ausnahme der Position «Überwachung der Unterkünfte» gut. Dies begrün- dete sie insbesondere mit dem fehlenden engen Bezug des Einsatzes zum Zweck und der Ausbildung des Zivilschutzes. F. Gegen den Entscheid der kantonalen Sicherheitsdirektion (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt der Trägerverein (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragt, die Verfügung sei in Bezug auf die nicht bewilligte Position aufzuheben und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilli- gung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft sei vollumfänglich gutzu- heissen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei der Erstinstanz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, die im November 2021 von der Zivilschutzorganisation des Gemeindeverbands Kirchberg ihren Zivil- schutzangehörigen verschickten Dienstaufgebote bezüglich der vom 7. bis 10. Juli 2022 geplanten Veranstaltung zu widerrufen oder entsprechende Anordnungen zuhanden der Zivilschutzorganisation zu erlassen. Zur Begründung der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zusammen- gefasst aus, dass die von ihm beantragten Überwachungstätigkeiten die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllen. Ausserdem weist er auf die zeitliche Dringlichkeit des Verfahrens hin. G. Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2022 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, einschliesslich dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme. Ausserdem ersucht sie um Einholen einer Stellungnahme des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS). H. H.a Das Bundesverwaltungsgericht fordert das BABS am 14. Februar 2022 auf, als Fachbehörde zur Beschwerde Stellung zu nehmen und sich insbe- sondere zur Frage der Bewilligungsfähigkeit von Überwachungstätigkeiten im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft sowie der dies- bezüglichen Rechtspraxis seit der Gesetzesrevision zu äussern.
A-5414/2021 Seite 4 H.b Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gestellte pro- zessuale Antrag vom 17. Februar 2022 heisst das Bundesverwaltungsge- richt insoweit gut, als es die Fachbehörde anweist, allfällige einschlägige Genehmigungsentscheide zur Bewilligungspraxis von Überwachungstätig- keiten im Rahmen von Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf natio- naler Ebene einzureichen, wenn sie für die Rechtspraxis auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene relevant sein könnten. I. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 führt das BABS (nachfolgend: Fach- behörde) aus, weshalb sie Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Eins- ätzen zugunsten der Gemeinschaft grundsätzlich für bewilligungsfähig er- achtet. J. Am 28. März 2022 reichen der Beschwerdeführer und am 7. April 2022 die Vorinstanz ihre Schlussbemerkungen ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. 1.2 Der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 2. November 2021 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gemäss Art. 33 Bst. i VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig gegen Verfügungen kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Nach Art. 86 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezem- ber 2019 (BZG, SR 520.1) kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtli- cher Natur gegen letztinstanzliche, kantonale Verfügungen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, wobei der Bereich des Aufgebotswesens ausgenommen ist. Eine zulässige Vorinstanz liegt damit vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be- schwerde zuständig ist.
A-5414/2021 Seite 5 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt. 1.4 Der als privatrechtliche Verein organisierte Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Als Adressat der angefochtenen Verfügung, ist er sowohl formell als auch materiell beschwert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens – sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Demgegenüber ist, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine kanto- nale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Rüge der Unange- messenheit unzulässig (Art. 49 Bst. c VwVG). 3. Die seitens des Beschwerdeführers für den Einsatz zugunsten der Ge- meinschaft beantragten Positionen «Einrichten und Rückbau der Unter- künfte und des Saalbaus» sowie «Einrichten der Wettspielplätze» wurden im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids bewilligt, weshalb sie nicht mehr strittig sind. Unumstritten sind auch die insgesamt beantragten 321 Diensttage. Streitig und zu prüfen bleibt, ob Erst- und Vorinstanz das Ge- such um einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft in Bezug auf die Über- wachung der Unterkünfte zu Recht abgewiesen haben. 4. 4.1 Der Zivilschutz kann gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c BZG für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft eingesetzt werden. Über die Bewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene entscheidet die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons (Art. 57 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivil- schutz [Zivilschutzverordnung, ZSV, SR 520.11]).
A-5414/2021 Seite 6 4.2 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft sind Dienstleistungen im Rah- men von Wiederholungskursen, bei denen Leistungen für Veranstalter oder Veranstalterinnen von Anlässen erbracht werden (Art. 53 Abs. 3 BZG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 ZSV). Als Wiederholungskurse dienen sie insbesondere dem Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes, wobei Schutzdienstpflichtige nach der Grundausbildung jährlich für 3–21 Dienst- tage aufgeboten werden (Art. 53 Abs. 2 BZG). Solche Einsätze müssen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 46 Abs. 1 ZSV erfüllen. Nach die- ser Bestimmung können Einsätze erbracht werden, wenn der Gesuchstel- ler oder die Gesuchstellerin die Aufgaben mit eigenen Mitteln nicht bewäl- tigen kann und der Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentlichem Interesse ist, der Einsatz mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschut- zes übereinstimmt und der Anwendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dient, der Einsatz private Unternehmen nicht über- mässig konkurrenziert und, wenn das unterstützte Vorhaben nicht überwie- gend der Gewinnerzielung dient. 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Einsatz zugunsten der Gemeinschaft in Bezug auf die beantragten Über- wachungstätigkeiten insbesondere aus, dass der Zivilschutz für den Ein- satz bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen ausgebildet ist. Die im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft durchgeführten Arbeiten müssten deshalb einen engen Bezug zu dieser Ausbildung haben. Der Einsatz müsse für Kader und Mannschaften einen klaren Übungs- zweck erfüllen und es dürften nicht nur «Hilfsarbeiter»- oder «Handlanger»- Tätigkeiten ausgeführt werden. Die Aufgaben müssten dem Aufgaben- spektrum, dem Ausbildungsstand sowie dem Übungsbedarf der eingesetz- ten Formationen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe nicht substan- ziiert aufgezeigt, inwiefern bei der Überwachung der Unterkünfte der Fest- teilnehmenden gerade jene spezifischen Fähigkeiten abgerufen würden o- der zum Tragen kämen, die vorgängig im Rahmen der Ausbildung erwor- ben worden seien. Es sei nicht ersichtlich, dass der erforderliche Übungs- zweck erfüllt sei. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde insbesondere da- rauf hin, dass die regionale Zivilschutzorganisation über einen Zug «Be- treuung» im Umfang von 45 Personen verfüge. Unter «Betreuung» würden all jene Massnahmen fallen, die bezwecken, Menschen aufzunehmen, zu
A-5414/2021 Seite 7 beherbergen, zu ernähren, zu kleiden und zu pflegen sowie für ihr Wohler- gehen zu sorgen. Zu den Aufgaben des Zivilschutzes nach einem Scha- denereignis gehörten – nebst dem Einrichten und dem Betrieb von Sam- melstellen – insbesondere auch der Aufbau sowie der Betrieb nachgela- gerter Betreuungsstellen. Diese Stellen hätten insbesondere für die Durch- führung von Ein- und Ausgangskontrollen, die Sorge um das Wohlergehen der Beherbergten, das Gewährleisten der Sicherheit oder die Sicherstel- lung des Brandschutzes zu sorgen. Es sei nicht naheliegend, weshalb der Zivilschutz zwar beim Einrichten und dem späteren Rückbau der Unter- künfte mithelfen soll, nicht aber während dem Fest selber. Konkret soll er die fraglichen Unterkünfte betreiben, was nebst dem allgemeinen Unterhalt der Anlagen auch die Übernahme gewisser Überwachungsarbeiten be- deute, wie etwa Zugangskontrollen, Aufsicht, Kontrollgänge, Einhaltung Nachtruhe und Sicherstellung der Einhaltung der Brandvorschriften. Sol- che Arbeiten seien bei den letzten Tambouren- und Pfeiferfesten vom Zivil- schutz stets übernommen worden. Aus dem Gesuchformular des Kantons Solothurn gehe hervor, dass einfachere Überwachungsarbeiten auch nach der Totalrevision der bundesrechtlichen Vorgaben weiterhin bewilligungs- fähig seien. Die Vorinstanz habe diese Tatsache unberücksichtigt gelas- sen. Es sei geradezu willkürlich, wenn die Erst- und die Vorinstanz den erfor- derlichen Ausbildungszweck nun als nicht erfüllt betrachten würden. Die regionale Zivilschutzorganisation sei für die Übernahme der Arbeiten ge- willt und sei dafür auch ohne weiteres in der Lage. Kulturelle Grossanlässe mit überregionaler Strahlkraft wie das Zentralschweizerische Tambouren- und Pfeiferfest würden für den Zivilschutz eine perfekte Trainingssituation für die Simulierung eines Ernstfalles, eines Katastrophenfalles oder einer Notsituation darstellen. Es sei davon auszugehen, dass über tausend Teil- nehmende vor Ort sein werden und die Tatsache, dass die Personen in verschiedenen Unterkünften in verschiedenen Dörfern der Region unter- gebracht würden, zeige auf, dass sich auf Kaderstufe erhebliche Planungs- und Kooperationsaufgaben stellten. Die Unterkünfte könnten zu Übungs- zwecken wie Betreuungsstellen behandelt werden und die sich stellenden Aufgaben seien mit jenen in einem Ernstfall vergleichbar. Die Würdigung durch die Erst- und Vorinstanz erweise sich als unvollständig, basiere auf falschen Tatsachen und sei sachlich-inhaltlich falsch. 5.3 In der Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht nachvollziehbar aufzuzeigen vermöge, inwiefern die strittige Überwachung der Unterkünfte, welche für
A-5414/2021 Seite 8 die Festteilnehmenden in Turnhallen, Schulhäusern, Zivilschutzanlagen und in einer Mehrzweckanlage eingerichtet werde, der regionalen Zivil- schutzorganisation das gemeinsame («formationsweise») Üben zivil- schutzspezifischer Kompetenzen ermögliche. Vielmehr versuche er mit seinen Ausführungen, die Überwachung der Unterkünfte als eigentliches Betreiben der Unterkünfte darzustellen, welches nebst dem «allgemeinen Unterhalt» der Anlagen insbesondere auch die Übernahme «gewisser Überwachungsarbeiten (z.B. Zugangskontrolle, Aufsicht, Kontrollgänge und Meldedienst, Einhaltung Nachtruhe, Sicherstellung Einhaltung Brand- schutzvorschriften usw.)» umfasse. Weder im Gesuch vom 29. April 2021 zuhanden der Erstinstanz noch in den verschiedenen Eingaben an die Vor- instanz habe er jedoch jemals vorgebracht, dass innerhalb des beantrag- ten Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft für die geplante Tätigkeit «Überwachung Unterkünfte» das Überwachen ebendieser Anlagen im en- geren Sinne nur eine von verschiedenen anderen Aufgabe darstelle. Der Vergleich der Betreuung von schutzsuchenden Personen mit der Un- terbringung von Festteilnehmenden für die Dauer von zwei Nächten sei weit hergeholt, zumal von einem derart extensiven Verständnis der bean- tragten Arbeit in den Vorverfahren nie die Rede gewesen sei. Während es bei Schutzsuchenden und Evakuierten wirklich um intensive Betreuung (inkl. psychisch-moralischer Unterstützung, Beschäftigungsprogramme, Verpflegung etc.) gehe, sei bei freiwilligen Festteilnehmenden höchstens eine punktuelle Begleitung mittels Erteilung von benötigten Auskünften bzw. allfälligen Weisungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung vonnöten. Dass mit diesen Tätigkeiten ein zivilschutzbezogener Mehrwert in Form ei- ner wirklichkeitsnahen Simulation der Betreuung von Schutzsuchenden im Ernstfall verbunden wäre, sei nicht ersichtlich. Wesentliche Bedeutung komme in diesem Zusammenhang auch dem Umstand zu, dass gemäss Offerte der Zivilschutzorganisation im Gebiet der insgesamt neun Unter- künfte jeweils nur eine oder zwei Angehörige des Zivilschutzes effektiv an- wesend sein werden. Es verstehe sich von selbst, dass aufgrund dieses dürftigen Bestands vor Ort die seriöse Wahrnehmung des in der Be- schwerde aufgezählten Bündels an Aufgaben im Rahmen einer «Betrei- bung» der Unterkünfte nicht realistisch erscheine. Gleichzeitig sei auszu- schliessen, dass die Überwachung der Unterkünfte in Einer- oder Zweier- besetzung ein koordiniertes, gemeinsames Training der Zivilschutzforma- tion im Sinn der vorerwähnten Zielsetzung überhaupt erlaube. Vor diesem Hintergrund erweise es sich als verfehlt, wenn der Beschwerdeführer sug- gerieren wolle, das Einrichten und der Rückbau der Unterkünfte seien als
A-5414/2021 Seite 9 Tätigkeiten dermassen stark mit der Überwachung der Unterkünfte ver- wandt, dass eine unterschiedliche Beurteilung der Voraussetzung sachlich nicht nachvollziehbar sei. Relevant sei vorliegend sodann, dass im ersten Bewilligungsverfahren die Fachbehörde offenbar gegenüber der Erstinstanz die Haltung vertreten habe, Überwachungstätigkeiten würden nicht (mehr) als Zivilschutzaufga- ben anerkannt. Der Beschwerdeführer gehe auf diesen Umstand nicht ein und mache nicht geltend, dass die Fachbehörde seither einen anderen Standpunkt eingenommen habe. Seine Ansicht, die Nichtbewilligung des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft für die Überwachung der Unter- künfte stehe «völlig quer in der Landschaft», gehe nicht zuletzt wegen jener gegenteiligen Haltung der Fachbehörde im ersten Bewilligungsverfahren fehl. 5.4 In der Stellungnahme vom 15. März 2022 legt die Fachbehörde dar, weshalb sie Überwachungstätigkeiten im Rahmen eines Einsatzes für die Gemeinschaft grundsätzlich für bewilligungsfähig hält. Darunter zu zählen seien einfache Überwachungs- oder auch Ordnungs- tätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse und Befugnisse bzw. eine spezielle Ausbildung erfordern, wie die folgenden:
A-5414/2021 Seite 10 entsprechende Formationen eingeteilte Zivilschutzangehörige Sicherungs- aufgaben gemäss Leistungsauftrag der zuständigen Polizeiorgane über- nehmen. Überwachungstätigkeiten seien aber nicht erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Angeboten stünden (z. B. Verkauf o- der Kontrolle von Eintrittskarten und Parktickets). Bei der Beurteilung, ob Überwachungstätigkeiten bei einem Einsatz zu- gunsten der Gemeinschaft möglich bzw. die Voraussetzungen dafür erfüllt seien (Ausbildungsnutzen, Übereinstimmung mit dem Zweck und den Auf- gaben des Zivilschutzes), sei jeweils der Gesamtkontext eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass die Überwachungstätigkeiten nicht als isolierte Aufgaben, sondern im Zusam- menhang mit den anderen Aufgaben des Zivilschutzes im Rahmen des be- treffenden Einsatzes wahrgenommen werden sollen, damit insbesondere auch das Zusammenspiel der Formationen und die Führungstätigkeiten der Kader geübt werden könnten. In diesem Sinne könnten Überwa- chungstätigkeiten einen Teil der vom Zivilschutz wahrgenommenen Aufga- ben bei einem Einsatz zugunsten der Gemeinschaft darstellen. Aus diesem Grund müssten die Tätigkeiten des Zivilschutzes bei jedem Einsatz zu- gunsten der Gemeinschaft im Einzelfall geprüft und beurteilt werden. Die Kantone hätten daher einen gewissen Ermessensspielraum bei der Beur- teilung, ob die jeweiligen konkreten Tätigkeiten im Kontext eines Einsatzes Sinn machten. 5.5 Im Rahmen der Schlussbemerkungen nimmt der Beschwerdeführer Kenntnis von der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit von Überwa- chungstätigkeiten und wiederholt im Übrigen seine Standpunkte. 5.6 Die Vorinstanz führt im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen aus, dass der Beschwerdeführer mit der Bezugnahme auf den Zivilschutzbereich Be- treuung im Hinblick auf eine angebliche Verwandtschaft entsprechender Betreuungsaufgaben mit der Überwachung von Unterkünften der Teilneh- menden eines grösseren Musikfestes nichts Stichhaltiges abzuleiten ver- möge. Die im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft grundsätzlich bewilligungsfähigen Überwachungstätigkeiten umfassten nicht all jene Aufgaben, die für das eigentliche Betreiben einer Betreuungs- stelle oder eben einer Unterkunft von Festteilnehmenden erforderlich seien. Vielmehr gehe es dabei lediglich um einfache Überwachungs- oder Ord- nungstätigkeiten, die keine besonderen Kenntnisse und Befugnisse bzw.
A-5414/2021 Seite 11 eine spezielle Ausbildung erfordern würden. Dies bedeute, dass die Über- wachungstätigkeiten nicht nur von Angehörigen des Zivilschutzes mit der Grundfunktion «Betreuer», sondern auch von solchen ausgeübt werden könnten, die eine andere Grundausbildung genossen haben. Wenn aber mit der Ausübung von Überwachungstätigkeiten ein Ausbildungsnutzen bzw. ein Übungseffekt erzielt werden solle, der in keinem Zusammenhang mit der individuellen Ausbildung der eingesetzten Zivilschutzangehörigen stehe, könne der zivilschutzspezifische Mehrwert ausschliesslich darin ge- sehen werden, dass die Kader Führungserfahrung sammeln und die Zivil- schutzformationen gemeinsam Arbeiten erledigen könnten. Damit vertrete die Fachbehörde im Ergebnis den Standpunkt, dass, sobald das Kader mit seiner Formation praktische Erfahrungen sammeln könne, bereits ein ge- nügender Ausbildungsnutzen dargetan sei, auch wenn der einzelne einge- setzte Zivilschutzangehörige das in der Grundausbildung erworbene Wis- sen und Können im Rahmen des fraglichen Einsatzes gar nicht anwenden könne. Diese extensive Sichtweise stehe den ursprünglichen Bestrebun- gen der Fachbehörde, einer gewissen «Verwässerung» des Anwendungs- bereichs entgegenzuwirken, entgegen und würde es grundsätzlich erlau- ben, die Zivilschutzangehörigen für jegliche Tätigkeiten aufzubieten, sofern sie dies als Gruppe und damit geführt tue, was sicherlich nicht Sinn und Zweck des Instituts des Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft sein könne. Ein genügender Zusammenhang der Überwachungstätigkeiten mit den anderen Aufgaben im Rahmen des betreffenden Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft, wie er von der Fachbehörde gefordert werde, könne im Übrigen nicht bereits darin erblickt werden, dass die Überwachungsauf- gabe sich auf eine Infrastruktur beziehe (hier die Unterkünfte der Festteil- nehmenden), deren Einrichtung bzw. Auf- und Rückbau ohne weiteres ei- ner Bewilligung im Rahmen eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft zugänglich sei. 6. 6.1 Nach Art. 28 Abs. 2 BZG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 ZSV kann der Zivilschutz zugunsten der Gemeinschaft bei einer Veranstaltung eingesetzt werden, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind. Die Kann-Formulie- rung zeigt, dass der Entscheid über einen Einsatz zugunsten der Gemein- schaft auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene im Entschlies- sungsermessen der kantonalen Behörde liegt. Dies bedeutet, dass sie ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform, auszu- üben hat. Angesichts der eingeschränkten Kognition kann das Bundesver- waltungsgericht in solche Ermessensentscheide nur eingreifen, wenn ein
A-5414/2021 Seite 12 qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens. Eine Ermessensunterschrei- tung ist gegeben, wenn eine Verwaltungsbehörde das vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessen nicht ausübt oder die zur Wahl stehenden Mög- lichkeiten von vornherein limitiert, d.h., sich als gebunden erachtet, obwohl ihr das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.1; BVGE 2015/2 E. 4.3.2; 2008/43 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz hat die beantragten Überwachungstätigkeiten im Rah- men des ansonsten bewilligten Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, diese würden keinen hinrei- chenden Zusammenhang mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivil- schutzes aufweisen, jedenfalls sei es dem Beschwerdeführer nicht gelun- gen, dies darzulegen. Im Wesentlichen verneint sie, dass Überwa- chungstätigkeiten die zur Bewilligung notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Art. 46 Bst. b ZSV erfüllen können. Die Fachbehörde kommt demgegenüber zum Schluss, dass es grundsätzlich möglich ist, den Zivil- schutz für einfachere Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten, wie etwa Zu- trittskontrollen und die Beaufsichtigung von Unterkünften, einzusetzen. Aus der nationalen Praxis ergibt sich sodann, dass solche Tätigkeiten bei ver- schiedenen Veranstaltungen regelmässig bewilligt werden, wobei die Vo- raussetzungen von Art. 46 Abs. 1 ZSV sowohl auf nationaler als auch kan- tonaler Ebene zur Anwendung kommen. Auch die vom Beschwerdeführer dargelegten Argumente, weshalb die beantragten Arbeiten mit dem Zweck des Zivilschutzes übereinstimmen, vermögen überwiegend zu überzeu- gen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, die Einschätzung der Fachbehörde anzuzweifeln. Zu Recht weist diese auch darauf hin, dass bei der Beurteilung eines Einsatzes zugunsten der Gemeinschaft stets der Gesamtkontext zu berücksichtigen ist. 6.2.2 Überwachungstätigkeiten können demnach grundsätzlich mit dem Zweck und den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen und der An- wendung des in der Ausbildung erworbenen Wissens und Könnens dienen (Art. 46 Abs. 1 Bst. b ZSV). Aus dem Fachbericht ergibt sich, welche Arbei- ten dabei im Einzelnen als bewilligungsfähig angesehen werden können und welche nicht. Nicht bewilligungsfähig sind in der Regel Tätigkeiten, welche polizeiliche Befugnisse bzw. Befugnisse beinhalten, die eine ge- wisse Autorität im Sinne privater Sicherheitsdienste voraussetzen. Zudem nicht erlaubt sind Überwachungstätigkeiten, wenn sie im Zusammenhang
A-5414/2021 Seite 13 mit kostenpflichtigen Angeboten stehen, wie beispielsweise der Verkauf von Eintrittskarten oder Parktickets. Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die in Frage stehende Über- wachung der Unterkünfte der Teilnehmenden des Tambouren- und Pfeifer- fests solche Tätigkeiten umfasst. Nebst dem allgemeinen Unterhalt der An- lagen fallen gemäss der Umschreibung des Beschwerdeführers vielmehr Arbeiten im Sinne von Zugangskontrollen, Aufsichten, Kontrollgängen und Meldedienst, die Einhaltung der Nachtruhe sowie die Sicherstellung der Einhaltung der Brandvorschriften darunter (vgl. Beschwerde S. 6). Die Fachbehörde hält nicht nur die Beaufsichtigung des Veranstaltungsgelän- des und von Unterkünften, etwa in Bezug auf die Brandmeldung, sondern auch Zutrittskontrollen zu Unterkünften und ähnliche Arbeiten mit dem Sinn und Zweck des Zivilschutzes vereinbar (vgl. Fachbericht S. 2). Die bean- tragten Arbeiten lassen sich demnach unter die bewilligungsfähigen Über- wachungstätigkeiten subsumieren. In dieses Bild passt, dass vergleichbare Tätigkeiten sowohl im vergangenen als auch im laufenden Jahr auf natio- naler Ebene bewilligt wurden, so insbesondere bei den Skirennen in Adel- boden, Wengen und der Lenzerheide sowie bei der Patrouille des Glaciers. Es ist nicht ersichtlich, dass sich diese Tätigkeiten von den beantragten Leistungen am Zentralschweizerischen Tambouren- und Pfeiferfest in grundsätzlicher Art unterscheiden. Die Erst- und Vorinstanz legen jedenfalls keine Gründe dar, die darauf hin- weisen, dass der in der Regel vorliegende Übungs- und Trainingszweck bei der Überwachung von Unterkünften im Fall des geplanten Fests für die regionale Zivilschutzorganisation nicht gegeben ist. Der ursprünglich voll- umfänglich bewilligte Einsatz vor zwei Jahren, welcher aufgrund der Corona-Pandemie nicht zustande kam, weist vielmehr daraufhin, dass die- ser Zweck vor zwei Jahren noch erfüllt war, wobei sich die Bewilligungsvo- raussetzungen durch die Gesetzesrevision nicht wesentlich verändert ha- ben (vgl. Art. 46 ZSV und Art. 2 der am 1. Januar 2021 aufgehobenen Ver- ordnung über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft vom 6. Juni 2008 [aVEZG, AS 2008 2877]). Aus den Akten ergibt sich insbeson- dere nicht, dass die regionale Zivilschutzorganisation im aktuellen Zeit- punkt andere Übungsbedürfnisse hat oder andere Schwerpunkte setzt als bei der damaligen Beurteilung. Der Hinweis der Vorinstanz, wonach ledig- lich eine oder zwei Personen für die Überwachung der Unterkünfte vorge- sehen seien, was keine seriöse Wahrnehmung der beantragten Aufgaben zulasse (vgl. Vernehmlassung S. 2), erscheint nicht geeignet, um den Übungszweck der beantragten Tätigkeiten generell in Frage zu stellen. Der
A-5414/2021 Seite 14 Beschwerdeführer weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass sich an- gesichts des Umstandes, dass sich die Unterstützung auf verschiedene Unterkünfte in verschiedenen Gemeinden bezieht, unter anderem auch Koordinationsaufgaben stellen. Zutreffend ist demgegenüber der Hinweis der Vorinstanz, dass eigentliche Betreuungsfunktionen von in den Unter- künften beherbergten Personen, wie etwa deren Verpflegung oder psy- chisch-moralische Unterstützung, nicht durch die beantragten Überwa- chungstätigkeiten gedeckt sind (vgl. Schlussbemerkungen S. 1 f.; Ver- nehmlassung S. 2). Hingegen können die Angehörigen des Zivilschutz- dienstes gemäss Fachbericht ohne weiteres als Ansprech- und Auskunfts- personen dienen, indem sie Informationen und Anweisungen erteilen, die Festteilnehmenden an ihre Plätze einweisen oder die Besucherströme len- ken (vgl. ebd. S. 2). 6.2.3 Die Vorinstanz hat sich bei ihrer Begründung hauptsächlich auf den Standpunkt gestellt, der Beschwerdeführer habe den notwendigen Bezug der Tätigkeit zum Zivilschutz nicht hinreichend dargelegt. Die Erstinstanz stützte sich bei ihrer Entscheidung sodann insbesondere auf die Annahme, dass die Fachbehörde solche Einsätze unter neuem Recht nicht mehr für bewilligungsfähig halte, was die Vorinstanz nicht anzweifelte (vgl. Ver- nehmlassung S. 3). Im Fachbericht wurde diese Annahme widerlegt. So wies die Fachbehörde daraufhin, dass sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr feststellen liesse, auf weIcher Basis eine entsprechende Aussage ge- macht worden sei. Vielmehr seien Überwachungstätigkeiten im Rahmen von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft nach wie vor grundsätzlich möglich und würden von ihr nicht ausgeschlossen (vgl. Fachbericht S. 2). Dies zeigt, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung auf falsche An- nahmen gestützt hat. Sie hat zudem nicht aufgezeigt, weshalb der Gesamt- kontext darauf schliessen lässt, dass im Fall des Tambouren- und Pfeifer- fests die Überwachung der Unterkünfte nicht zu bewilligen ist. Ihre Ausfüh- rungen im Rahmen der Schlussbemerkungen ändern an dieser Einschät- zung nichts, da sie darin im Wesentlichen weiterhin auf dem Standpunkt verharrt, wonach es den beantragten Überwachungstätigkeiten grundsätz- lich am erforderlichen Ausbildungsnutzen bzw. Trainingseffekt fehle. 6.2.4 Indem die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgeht, dass die fraglichen Tätigkeiten die Voraussetzungen von Art. 46 Bst. b ZSV per se nicht erfül- len und sie keine einzelfallspezifischen Gründe für das Fehlen der Tatbe- standsvoraussetzung darlegt, hat sie das ihr zukommende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeschöpft. Es liegt eine Ermessensunterschreitung bzw. ein qualifizierter Ermessensfehler und damit eine Rechtsverletzung vor.
A-5414/2021 Seite 15 Den Akten sind insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entneh- men, dass der Zivilschutz im Rahmen der an sich bewilligten Unterstützung im Umfang des Dienstaufgebots von 321 Diensttagen nicht auch für die beantragten Überwachungstätigkeiten eingesetzt werden kann. Der Ge- samtkontext weist vielmehr darauf hin, dass die Überwachung der Unter- künfte in dem von der Fachbehörde umschriebenen Umfang zu bewilligen gewesen wäre. 6.2.5 Nach dem Gesagten lässt sich schliessen, dass bei den beantragten Überwachungstätigkeiten im Rahmen des Einsatzes der regionalen Zivil- schutzorganisation am Tambouren- und Pfeiferfest von einem hinreichen- den Bezug zum Zweck und zu den Aufgaben des Zivilschutzes im Sinne von Art. 46 Bst. b ZSV auszugehen ist. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Sofern die Sachlage nicht zwin- gend entweder einen reformatorischen oder einen kassatorischen Ent- scheid erfordert, steht der Beschwerdeinstanz bei der Wahl zwischen die- sen beiden Entscheidarten ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Unter Berücksichtigung des Ermessens der Vorinstanz könnte ein Rückweisungsentscheid zwar in Betracht gezogen werden (vgl. Urteil des BVGer B-2586/2013 vom 14. November 2014 E. 8.1; PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 15 ff. zu Art. 61 m.w.H.), für die Erledi- gung des Verfahrens besteht jedoch eine zeitliche Dringlichkeit und eine Rückweisung in der Sache könnte zu einem prozessualen Leerlauf führen. Da der Sachverhalt für eine abschliessende Beurteilung der zu prüfenden Voraussetzungen hinreichend erstellt ist, drängt sich aus prozessökonomi- schen Gründen ein reformatorischer Entscheid auf. 7.2 7.2.1 Nachgehend sind deshalb die noch offenen Bewilligungsvorausset- zungen gemäss Art. 46 Bst. a, c und d ZSV zu prüfen. 7.2.2 Die Erst- und die Vorinstanz haben bei der Beurteilung der von ihnen gutgeheissenen Positionen nicht in Frage gestellt, dass der Beschwerde- führer die Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann und der
A-5414/2021 Seite 16 grundsätzlich bewilligte Einsatz zugunsten der Gemeinschaft von öffentli- chem Interesse ist (vgl. Art. 46 Bst. a ZSV). Auch kamen sie zum Schluss, dass das unterstützte Vorhaben nicht überwiegend der Gewinnerzielung dient (vgl. Art. 46 Bst. d ZSV). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraus- setzungen in Bezug auf die Überwachungstätigkeiten abweichend zu be- urteilen sind. 7.2.3 Mit dem Hinweis in der Vernehmlassung auf private Unternehmen und Sicherheitsfirmen stellt die Vorinstanz das Vorliegen von Art. 46 Abs. 1 Bst. c ZSV in Frage (vgl. ebd. S. 3), wonach eine Bewilligung eines Einsat- zes zugunsten der Gemeinschaft private Unternehmen nicht übermässig konkurrenzieren darf. Dabei unterlässt sie es allerdings, näher darzulegen, inwiefern diese Voraussetzung nicht erfüllt sein soll. Wie bereits festge- stellt, umfasst die in Frage stehende Überwachungsarbeit keine Tätigkei- ten, welche polizeiliche Befugnisse bzw. Befugnisse beinhalten, die eine gewisse Autorität im Sinne privater Sicherheitsdienste voraussetzen. Inso- weit solche Leistungen benötigt werden, haben die Veranstalter auf private Sicherheitsfirmen oder nötigenfalls die Polizei zurückzugreifen. Auch in Be- zug auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit kostenpflichtigen Angebo- ten stehen, wie der Verkauf von Eintrittskarten oder Parktickets, darf die Zivilschutzorganisation nicht eingesetzt werden. Auch diesbezüglich haben die Veranstalter andere Lösungen zu finden. Entsprechend sind den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit der be- absichtigten Überwachung der Unterkünfte private Firmen in übermässiger Weise konkurrenziert werden. 7.3 Da die Bewilligungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 ZSV damit nicht nur für die bisher bewilligten Positionen, sondern auch für die beantragte Überwachung der Unterkünfte gegeben sind, ist der Einsatz zu- gunsten der Gemeinschaft für das vom 7.–10. Juli 2020 stattfindende Zent- ralschweizerische Tambouren- und Pfeiferfest vollumfänglich zu bewilligen. Das im Gesuch beantragte Dienstaufgebot von 321 Diensttagen bleibt in diesem Umfang bestehen. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Dispositiv- ziffer 1 der Verfügung vom 2. November 2021 in Bezug auf die Nichtbewil- ligung der Überwachung der Unterkünfte aufzuheben. Die Erstinstanz ist anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 um Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vollumfänglich zu bewilligen.
A-5414/2021 Seite 17 9. Mit dem in der Sache getroffenen Endentscheid ist der Antrag um vorsorg- liche Massnahme gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu befinden. 10.2 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden jedoch keine Verfahrens- kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem Verfahrensausgang entspre- chend sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Be- schwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– ist diesem zurückzuerstatten. 10.3 10.3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädi- gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Diese wird für eine anwaltliche Vertretung nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 9 Abs. 1 und 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote werden die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen ersetzt. Es ist viel- mehr zu überprüfen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Ver- tretung anerkannt werden können. Für die Beurteilung, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. insb. Urteil BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E.2.2, 6.1; Urteil BVGer A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 m.w.H.). Neben der Komple- xität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteil BGer 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 8.3.4 [nicht publiziert in BGE 137 II
A-5414/2021 Seite 18 199]). Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen sodann Wieder- holungen in Rechtsschriften und Eingaben. Gelangt das Bundesverwal- tungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (vgl. insb. Urteile BVGer A-5904/2018 vom 4. Dezember 2019 E. 7.2.1 m.w.H., A-1969/2017 vom 22. Januar 2019 E. 13.2.1). 10.3.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt als obsiegend. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vertreterin des Be- schwerdeführers reicht mit den Schlussbemerkungen eine Kostennote über insgesamt Fr. 8’075.– ein. Diese setzt sich zusammen aus einem Ho- norar in der Höhe von Fr. 8’075.– sowie den Auslagen in der Höhe von Fr. 107.–, inklusive der Mehrwertsteuer (7.7%). Der zeitliche Aufwand wurde dabei mit insgesamt 26.55 Stunden beziffert. Die Vertreterin war im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht mandatiert, so dass sie keine Vor- kenntnisse des Falles hatte. Ein gewisser Mehraufwand ist sodann durch den Umstand, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021 erst kürzlich vollständig revidiert wurden, erklärbar. Der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 15.8 Stunden – in- klusive Aktenstudium, Rechtsabklärungen und Besprechungen mit dem Klienten – für das Verfassen der 15-seitigen Beschwerde erscheint aller- dings zu hoch. Auch die ausgewiesenen 6.6 Stunden für die Schlussbe- merkungen – inklusive Kenntnisnahme der eingegangenen Unterlagen, Te- lefonat mit dem Klienten, Abschlussarbeiten und Nachbesprechung – sind als überhöht einzuschätzen. Der ausgewiesene Aufwand kann demnach nur teilweise als notwendig anerkannt werden und die eingereichte Kos- tennote ist zu kürzen. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 6‘000.– festge- setzt und ist dem Beschwerdeführer durch die unterliegende Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
A-5414/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheent- scheid vom 2. November 2021 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben. Die Erstinstanz wird angewiesen, das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2021 um Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vollumfänglich zu bewilligen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die Fach- behörde.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Sibylle Dischler
A-5414/2021 Seite 20 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5414/2021 Seite 21 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (Einschreiben)