Urteil vom 28. September 2021 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrabgaben; Kabotage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 22.09.2022 ( 2C_880/2021)
Abteilung I A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die X._______ AG mit Sitz in der Schweiz, die Y._______ GmbH mit Sitz in A._______ und die Z._______ Sàrl mit Sitz in B._______ sind Teil derselben Unternehmensgruppe. Die X._______ AG organisiert als Spedi- teurin Transporte für Kunden. Im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 20. April 2018 beauftragte sie teilweise ausländische Frachtführer mit grenzüberschreitenden Transporten. Dabei handelte es sich um die Grup- pengesellschaften Y._______ GmbH und Z._______ Sàrl sowie Drittunter- nehmen wie die C._______ LTD und die D._______ B.V. Diese transpor- tierten – soweit hier interessierend – mit im Ausland immatrikulierten und in der Schweiz nicht verzollten Sattelzugmaschinen, denen in der Schweiz immatrikulierte und verzollte Auflieger angehängt waren, Waren vom Aus- land in die Schweiz und von der Schweiz ins Ausland. A.b Nachdem die Ware beim Empfänger abgeladen war, nahmen die Sat- telzugmaschinen dort in einigen Fällen leere Auflieger mit schweizerischem Nummernschild (die in der Schweiz verzollt waren) auf und fuhren diese an einen anderen Ort in der Schweiz, wo die Auflieger entweder abgestellt oder für die Fahrt ins Ausland beladen wurden. B. B.a Im Rahmen einer Untersuchung der Zollkreisdirektion Basel, Sektion Zollfahndung, gelangte diese zum Schluss, dass diverse unverzollte Sat- telzugmaschinen für Inlandtransporte benutzt worden waren. B.b Mit Anhörbriefen vom 7. August 2018 (X._______ AG) bzw. 20. Sep- tember 2018 (Y._______ GmbH und Z._______ Sàrl) stellte die Zollfahn- dung jeweils die Nacherhebung von Abgaben in näher genannter Höhe in Aussicht. Sie begründete dies sinngemäss mit dem Verdacht, mit unver- zollten Lastkraftwagen der Y._______ GmbH und der Z._______ Sàrl seien Inlandtransporte (auch als Binnentransporte bzw. Kabotage bezeichnet) ausgeführt worden. Die X._______ AG habe diese Kabotagefahrten dispo- niert. Die Fahrzeuge seien nicht zur ordentlichen schweizerischen Einfuhr angemeldet worden. Zur vorübergehenden Verwendung von im Ausland zugelassenen Beförderungsmitteln werde zwar weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt. Dies gelte aber nur, wenn die Fahrzeuge von Personen verwendet würden, welche ihre Ge- schäftstätigkeit vom Zollausland aus ausübten. Die gewerbliche Verwen- dung von ausländischen Strassenbeförderungsmitteln für Binnentrans- porte zu gewerblichen Zwecken sei – ausser, wenn eine entsprechende,
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 3 nur unter strengen Voraussetzungen gewährte Bewilligung vorliege – un- tersagt. Vorliegend seien die Dispositionen der Beförderungen vom Aus- land in die Schweiz, für die Inlandtransporte und von der Schweiz wieder ins Ausland von der X._______ AG angeordnet worden. Es seien mindes- tens 1'545 (X._______ AG) bzw. 962 (Y._______ GmbH) bzw. 396 (Z._______ Sàrl) Inlandtransporte (Kabotage) durchgeführt worden. B.c Innert der im jeweiligen Anhörbrief angesetzten Frist nahmen die drei hier betroffenen Unternehmen Stellung. Sie hielten fest, die X._______ AG organisiere als Spediteurin Transporte für Kunden. Für gewisse grenzüber- schreitende Transporte erteile sie der Y._______ GmbH und der Z._______ Sàrl sowie weiteren Unternehmen Transportaufträge. Die aus- ländischen Frachtführer, bei welchen auch die Chauffeure angestellt seien, hätten daneben weitere Kunden. Weder miete die X._______ AG die Zug- fahrzeuge noch erhalte sie diese zur Verfügung gestellt oder habe sie die Verfügungsgewalt über diese Zugfahrzeuge. Auch werde keine verbotene Kabotage durchgeführt. Verboten sei der Transport von Personen oder Gü- tern. Die leeren Anhänger seien aber keine Güter. Fahre ein leerer auslän- discher Lastwagen oder Sattelzug von einem Ort in der Schweiz zu einem anderen Ort in der Schweiz, liege auch keine verbotene Kabotage vor. B.d Die Zollfahndung erliess am 22. November 2018 (Z._______ Sàrl) bzw. 23. November 2018 (X._______ AG und Y._______ GmbH) je eine Verfügung über die Leistungspflicht, in welcher näher genannte Beträge, welche die drei Unternehmen, teils unter solidarische Leistungspflicht, schulden würden, festgesetzt wurden. Zusammengefasst hielt sie wiede- rum fest, die X._______ AG habe die Verfügungsgewalt über die Zugfahr- zeuge gehabt und es seien Binnentransporte durchgeführt worden, wobei etwa 20 % dieser Binnenfahrten mit Ladung durchgeführt worden seien. Die eventualiter beantragte Verzollung zum Präferenzzollansatz lehnte sie ab, da dies eine ordentliche Zollanmeldung bedingt hätte. B.e Gegen den Bereichsleiter International der X._______ AG, E., erliess die Zollfahndung ebenfalls am 23. November 2018 ein Schlusspro- tokoll, in welchem sie ihm eine Wiederhandlung gegen die Zoll- und Mehr- wertsteuergesetzgebung zur Last legte (Akten der Zollfahndung [nachfol- gend: ZFA] Paginiernummer [PN] 0376 ff.). B.f Am 6. Dezember 2018 liessen die X. AG, die Y._______ GmbH und die Z._______ Sàrl je bei der Oberzolldirektion, Hauptabteilung
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 4 Zollfahndung (nachfolgend: Vorinstanz), Beschwerde gegen die Verfügun- gen vom 22. respektive 23. November 2018 erheben, welche die Vor- instanz mit drei Verfügungen vom 1. Oktober 2020 nur insofern guthiess, als sie eine irrtümlich erhobene Gebühr für (nicht ausgestellte) Formulare aufhob. Im Übrigen wies sie die Beschwerden ab. Demnach schulde die X._______ AG für insgesamt [...] Sattelzugmaschinen verschiedener aus- ländischer Unternehmen Fr. [...] Zoll, Fr. [...] Mehrwertsteuer und Verzugs- zinsen von Fr. [...]. Die Y.________ GmbH schulde für [...] Sattelzugma- schinen Fr. [...] Zoll, Fr. [...] Mehrwertsteuer und Fr. [...] Verzugszinsen. Die Z._______ Sàrl schulde für [...] Sattelzugmaschinen Fr. [...] Zoll, Fr. [...] Mehrwertsteuer und Fr. [...] Verzugszinsen. C. Gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Oktober 2020 erhoben die X.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1; Verfahren A-5410/2020), die Y._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2; Verfahren A-5407/2020) und die Z._______ Sàrl (nachfolgend: Beschwer- deführerin 3; Verfahren A-5409/2020; zusammen: Beschwerdeführerin- nen) am 30. Oktober 2020 je Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen jeweils, die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzu- heben, so dass die jeweilige Beschwerdeführerin weder Zollabgaben noch Mehrwertsteuer/Einfuhrsteuer betreffend die in der Verfügung gennannten Sachverhalte schulde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen mit der Anordnung, dass Zollabgaben und Mehrwertsteuer/Ein- fuhrsteuer nur bezüglich derjenigen ausländischen Zugfahrzeuge erhoben würden, betreffend welchen die Vorinstanz nachgewiesen habe, dass sie mit Gütern beladene, in der Schweiz immatrikulierte (Sattel-)Anhänger von einem Ort in der Schweiz zu einem anderen Ort in der Schweiz gezogen hätten, wobei diese Zugfahrzeuge zum Präferenzzollansatz gemäss Wa- renverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verzollen seien. Subeventualiter seien alle betroffenen Fahrzeuge zum Präferenzzollansatz gemäss Waren- verkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verzollen. Die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen seien zulasten der Vorinstanz zu verlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen alle Beschwerdeführerinnen den Antrag, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen. D. Mit Vernehmlassung je vom 28. Dezember 2020 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerden unter Kostenfolge abzuweisen.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 5 E. Am 12. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführerinnen je eine Stellung- nahme zur Vernehmlassung ein. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird soweit dies für den Entscheid wesentlich ist im Rahmen der fol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Oberzolldirektion ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren rich- tet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.1.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Adressatinnen der angefochtenen Entscheide, durch diese besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Damit sind sie zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwer- den wurden zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist somit einzutreten. 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerinnen kön- nen mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 6 1.2 1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü- gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu- fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zu- zulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökono- mie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten mög- lichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1; Urteile des BVGer A-4167/2020 und A-4169/2020 vom 18. Januar 2021 E. 2.2, A-4876/2019 und A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). 1.2.2 Die Vorinstanz hat noch von einer Vereinigung der Verfahren abge- sehen, weil teilweise andere Sattelzugmaschinen betroffen waren und so- mit Abgaben in unterschiedlicher Höhe, andere zurückgelegte Kilometer- zahlen und andere Grenzübertritte zu beurteilen waren. Auch stellten sich teilweise andere Rechtsfragen, da eine der Gesellschaften im Inland ihren Sitz hat und nicht Eigentümerin der Sattelzugmaschinen ist, während die anderen ihren Sitz im Ausland haben und Eigentümerinnen der Fahrzeuge sind. 1.2.3 Diese Unterschiede bestehen im vorliegenden Verfahren weiterhin. Allerdings ist vorliegend die Höhe der Abgaben, sofern solche überhaupt geschuldet sind (dies ist im vorliegenden Verfahren zu klären), nur insofern umstritten, als die Beschwerdeführerinnen die Anwendung des Präferenz- zollansatzes beantragen (vgl. Rz. 35 [Beschwerdeführerin 1] bzw. Rz. 33 [Beschwerdeführerinnen 2 und 3] der Beschwerde, wonach die Höhe der entsprechenden Abgaben nicht umstritten ist). Die zurückgelegten Kilome- terzahlen und unterschiedlichen Grenzübertritte können den Aufstellungen der Vorinstanz entnommen werden, zumal sie nicht bestritten sind. Zudem erweisen sich die entsprechenden Details für die vorliegend zu beantwor- tenden Rechtsfragen als nicht erheblich. Der noch zu beurteilende rechts- erhebliche Sachverhalt stellt sich somit nahezu gleich dar. 1.2.4 Auch in rechtlicher Hinsicht stellen sich zwar nicht genau dieselben Fragen. Die noch zu beantwortenden Hauptfragen, wer über die Sattelzug- maschinen verfügen konnte und ob Fahrten mit einem leeren Auflieger als Kabotage gelten, sind aber für alle Verfahren gleich zu beantworten. Die
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 7 wenigen, noch verbleibenden Unterschiede, insbesondere betreffend Sitz der Gesellschaften und Eigentümerschaft an den Zugmaschinen, lassen sich auch bei einer Vereinigung der Verfahren mit relativ geringem Aufwand für jedes Unternehmen einzeln beantworten. 1.2.5 Da somit die Sachverhalte in sehr engem inhaltlichen Zusammen- hang stehen, sich grundsätzlich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen, alle Beschwerdeführerinnen von der gleichen Person vertreten sind, die Verfügungen der Vorinstanz mit nahezu übereinstimmenden Ar- gumenten angefochten werden und die Beschwerdeführerinnen überdies einen Antrag auf Vereinigung der Verfahren gestellt haben zu dem sich die Vorinstanz nicht geäussert hat , weshalb auch Geheimhaltungsinte- ressen nicht ersichtlich sind, sind die Voraussetzungen für eine Vereini- gung der Verfahren vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich, die drei Be- schwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledi- gen. 1.3 1.3.1 Die von den Verwaltungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblätter stellen lediglich Verwaltungsverordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nachgeordnete Behörden oder Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sicht- weise darlegen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleich- mässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MARTIN KOCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 65 N. 31; MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschrei- ben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwal- tungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.6.1; MICHAEL BEUSCH, in: Zwei- fel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 102 N. 15 ff.). 1.3.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 8 Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehör- den sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mit- berücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar- stellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Er- lasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugs- konzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeu- tung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1, Urteile des BVGer A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.2, A-2204/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 3.2, A-6253/2018 vom 10. De- zember 2019 E. 2.6.2). 1.4 1.4.1 Nach schweizerischem innerstaatlichen Recht ist der Inhalt einer Norm durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewi- chen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (statt vie- ler: BGE 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung sind alle Auslegungselemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 146 II 111 E. 2.3.2, 143 I 109 E. 6, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünfti- ges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung ent- spricht (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3 insb. 2.3.3; BVGE 2018 III/4 E. 3.4.2.1, 2016/25 E. 2.6.4.1).
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 9 1.4.2 Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich nach den Re- geln des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (VRK, SR 0.111), das insoweit kodifiziertes Völkergewohnheits- recht darstellt. Nach Art. 31 Abs. 1 VRK haben die Vertragsstaaten eine zwischenstaatliche Übereinkunft nach Treu und Glauben in Übereinstim- mung mit der gewöhnlichen, ihren Bestimmungen in ihrem Zusammen- hang zukommenden Bedeutung und im Lichte ihres Zieles und Zweckes auszulegen. Neben dem Zusammenhang (Art. 31 Abs. 2 VRK) sind ge- mäss Art. 31 Abs. 3 VRK in gleicher Weise jede spätere Übereinkunft zwi- schen den Vertragsparteien über die Auslegung des Vertrags oder die An- wendung seiner Bestimmungen (Bst. a), jede spätere Übung bei der An- wendung des Vertrags, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Bst. b), sowie jeder in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien anwendbare einschlägige Völkerrechtssatz (Bst. c) zu berücksichtigen. Die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses sind nach Art. 32 VRK ergänzende Auslegungs- mittel und können herangezogen werden, um die nach Art. 31 VRK ermit- telte Bedeutung zu bestätigen oder die Bedeutung zu bestimmen, wenn die Auslegung nach Art. 31 VRK die Bedeutung mehrdeutig oder dunkel lässt (Art. 32 Bst. a VRK) oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unver- nünftigen Ergebnis führt (Art. 32 Bst. b VRK; BGE 147 II 13 E. 3.3, 146 II 150 E. 5.3.2, 144 II 130 E. 8.2.1; Urteil des BVGer A-1296/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.2). 1.4.3 Art. 31 Abs. 1 VRK bestimmt eine Reihenfolge der Berücksichtigung der verschiedenen Auslegungselemente, ohne dabei eine feste Rangord- nung unter ihnen festzulegen. Den Ausgangspunkt der Auslegung völker- rechtlicher Verträge bildet jedoch die gewöhnliche Bedeutung ihrer Bestim- mungen. Diese gewöhnliche Bedeutung ist nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs und des Ziels und Zwecks des Vertrags zu bestimmen. Ziel und Zweck des Vertrags ist dabei, was mit dem Vertrag erreicht werden sollte. Zusammen mit der Auslegung nach Treu und Glauben stellt die teleologische Auslegung den «effet utile» des Vertrags sicher. Der auszulegenden Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags ist unter mehreren möglichen Interpretationen demnach derjenige Sinn beizumessen, welcher ihre effektive Anwendung gewährleistet und nicht zu einem Ergebnis führt, das dem Ziel und Zweck der eingegangenen Verpflichtungen widerspricht. Ausserdem sind die Vertragsstaaten nach Treu und Glauben gehalten, jedes Verhalten und jede Auslegung zu unter- lassen, mittels welcher sie ihre vertraglichen Pflichten umgehen oder den
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 10 Vertrag seines Ziels und Zwecks entleeren würden (BGE 147 II 13 E. 3.3, 146 II 150 E. 5.3.2, 144 II 130 E. 8.2.1, 143 II 202 E. 6.3.1). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge- setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a; wobei hierzu auch eine Auftraggeberin oder ein Auf- traggeber zählt: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Bst. b), bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausge- führt werden (Bst. c). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrecht- liche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.4.1 f., A-2733/2019 vom 9. Okto- ber 2020 E. 2.2, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2). 2.3 Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrens- teile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zollta- rifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (ei- nes davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzel- nen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfol- gend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3).
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 11 2.3.1 Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zoll- gebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeit- punkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Be- auftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und sum- marisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung an- melden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung [EZV] vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zoll- rechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Ver- fahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl. E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist unter anderem die zufüh- rungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.1). 2.3.2 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wo- nach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige De- klaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkom- mentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; vgl. Botschaft ZG, S. 601). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informie- ren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlas- sen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-369/2020 vom 31. März 2021 E. 2.3.1, A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.3.2, A-2167/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.5.1 f.). Die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; vgl. Urteil des BGer 2C_97/2020 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 12 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2). 2.4 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzol- lung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmel- dung entsprechend beantragen und die dafür nötigen Begleitdokumente (namentlich Ursprungsnachweise) beilegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01] sowie Art. 80 ZV). Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Ge- währung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt wer- den (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV; Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.3.3 und 2.3.5, A-3244/2018 vom 10. September 2020 E. 3.4, A-4202/2009 vom 17. Februar 2012 E. 3.1). Die Zollanmeldung ist anläss- lich der ersten Einfuhr vorzunehmen (vgl. Art. 21 Abs. 1 ZG). 3. 3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll- gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zoll- kommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorüber- gehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3). 3.1.1 Eine völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehen- den Verwendung findet sich im Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24, Istanbul Übereinkom- men), welches in Art. 2 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel; vgl. dies- bezüglich nachfolgend E. 3.1.4) nach den Bestimmungen über die vorüber- gehende Verwendung zuzulassen. Die Bestimmungen dieses Überein- kommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmit- telbar darauf berufen (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.1, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.1). 3.1.2 Als vorübergehende Verwendung gilt gemäss Istanbul Übereinkom- men das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) – unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 13 Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art – für ei- nen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um in- nerhalb einer bestimmten Frist sowie – von der normalen Wertminderung der Ware infolge ihrer Verwendung abgesehen – in unverändertem Zu- stand wieder ausgeführt zu werden (Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkom- men). Unter die vom Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fällt gemäss Art. 1 Bst. b Istanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben auch die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrsteuer; Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.2, A-825/2016 vom 10. Novem- ber 2016 E. 5.1). 3.1.3 Das Istanbul Übereinkommen bezweckt das Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu erleichtern (vgl. Präambel Istanbul Übereinkommen). Gleichwohl lässt es verschiedene Einschränkungen zu: So kann, vorbehältlich einer anderen Regelung in einer Anlage, die Vorlage eines Zollpapiers oder eine Sicher- heit verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 Istanbul Übereinkommen). Den Ver- tragsparteien steht es hierbei grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen. Aus Art. 16 Istanbul Übereinkommen ergibt sich sodann, dass das Verfah- ren der vorübergehenden Verwendung von einer Bewilligung abhängig ge- macht werden kann. Auch nationale Verbote und Beschränkungen aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit bleiben vorbehalten (Art. 19 Istan- bul Übereinkommen). Andererseits können die Vertragsparteien auch über die im Abkommen enthaltenen Mindesterleichterungen hinaus weitere Er- leichterungen vorsehen (Art. 17 Istanbul Übereinkommen; vgl. zum Gan- zen: Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.3, A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.8.1, A-825/2016 vom 10. Novem- ber 2016 E. 5.2). 3.1.4 Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in ver- schiedenen Anlagen und Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Vor dem Hin- tergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Ver- wendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Personen oder Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach dem erfolgten Transport bzw. der erfolgten Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C zum Istanbul Über-
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 14 einkommen). Diese Anlage enthält sowohl spezifische materielle Voraus- setzungen als auch Verfahrensregeln (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.4, A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.3). Unter anderem hält Art. 6 Anlage C zum Istanbul Übereinkommen fest, dass für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln weder die Vorlage eines Zollpapiers noch eine Sicherheitsleistung verlangt wird. 3.1.5 Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Er- leichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungs- mittel – worunter gemäss Art. 1 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkom- men auch Strassenkraftfahrzeuge gehören – zur gewerblichen Verwen- dung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a Anlage C zum Is- tanbul Übereinkommen). Unter gewerblicher Verwendung ist dabei die ge- werbliche Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt zu verstehen (Art. 1 Bst. b Anlage C zum Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.1.5, A-957/2019 vom 9. De- zember 2019 E. 2.8.2, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1). 3.1.6 Als «Binnenverkehr» gilt gemäss Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen wer- den. Gemäss Art. 8 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen ist jede Vertragspartei berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwen- dung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwen- dung zu versagen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz Gebrauch ge- macht (vgl. dazu E. 3.2.2). Auch gemäss Art. 14 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (SR 0.740.72) sind unter anderem Beförderungen zwischen zwei Orten im Gebiet der Schweiz mit einem in einem Mitglied- staat der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug nicht zuläs- sig. F., A. und B._______ – die Länder, in denen die streit- betroffenen Fahrzeuge immatrikuliert sind – sind Mitgliedstaaten der Euro- päischen Gemeinschaft.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 15 3.2 3.2.1 Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zoll- gebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im inner- staatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Ver- ordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vo- rübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständi- ger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabga- benbefreiung (worunter auch die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer fällt [vgl. Art. 90 Abs. 1 ZG]) übertragen (Abs. 2). Der Umsetzung der ma- teriellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient sodann Art. 58 ZG (vgl. Urteil des BVGer A-957/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.9.1; SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). 3.2.2 Gestützt auf Art. 9 ZG wird – soweit hier interessierend – in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmit- teln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von auslän- dischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwe- cken grundsätzlich untersagt ist. Dies bedeutet, dass ausländische Beför- derungsmittel grundsätzlich in den zollfreien Verkehr zu überführen sind, wenn sie für Binnentransporte verwendet werden sollen. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZV, wonach die EZV für Bin- nentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländi- schen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller nachweist, dass keine entspre- chenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen. Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorüberge- henden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerb- lichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (Urteile des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 3.2.3, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.5). 4. 4.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vor- sätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 16 4.2 Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zu- lasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder ver- heimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nach- frage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b). 4.3 Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Wi- derhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG und Art. 103 Abs. 1 MWSTG; Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.1, A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Per- son nachzuentrichten (BGE 129 II 160 E. 3.2, 129 II 385 E. 3.4.3, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. De- zember 2018 E. 2.1 f., 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 4.4; Urteil des BVGer A-2733/2019 vom 9. Oktober 2020 E. 4.3). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, «wer in den Genuss des un- rechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-3371/2017 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.1, A-4966/2018 vom 26. Okto- ber 2020 E. 3.5.2, A-5576/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 4.9, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtspre- chungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zoll- schuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 i.V.m. E. 7.6, 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2 f.; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4966/2018 vom 26. Oktober 2020 E. 3.5.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2, A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4, A-5367/2018 vom 20. August 2019 E. 4.4.1).
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 17 5. Im vorliegenden Verfahren ist einerseits strittig, ob für die Zeit des Einsat- zes der Sattelzugmaschinen auf schweizerischem Zollgebiet die Verfü- gungsmacht über diese der Beschwerdeführerin 1 zukam oder bei den Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 verblieb, in deren Eigentum die Fahrzeuge standen, und damit die Erleichterungen gemäss Anlage C zum Istanbul Übereinkommen in Anspruch genommen werden können. Andererseits ist strittig, ob es sich beim Transport von leeren Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz um verbotene Kabotage handelt. Auf diese beiden Fragen wird nachfolgend in E. 5.1 und E. 5.2 ein- gegangen, bevor in E. 5.3 Ausführungen zur (eventualiter beantragten) An- wendung des Präferenzzollansatzes gemacht werden und in E. 5.4 kurz auf die Zahlungspflicht eingegangen wird. Schliesslich werden in E. 6 Ein- zelfragen behandelt. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien einig sind, dass wenn ver- botene Binnentransporte durchgeführt wurden die im Ausland immatriku- lierten Sattelzugmaschinen zu verzollen sind und nicht die in der Schweiz ohnehin bereits immatrikulierten und verzollten Auflieger (allfällige im Aus- land immatrikulierte Auflieger sind nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens). Diesbezüglich scheint es im vorinstanzlichen Verfahren zu Miss- verständnissen gekommen zu sein. Weiter geht es um das Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdeführe- rin 1 und den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bzw. Drittunternehmen. Das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin 1 und deren Kunden ist dem- gegenüber hier nicht relevant. Dazu finden sich auch keine Angaben in den Akten. Letztlich ebenfalls unbestritten ist, dass Auflieger als Waren gelten können (vgl. auch das Merkblatt der EZV «Binnentransporte [Kabotage] im gewerb- lichen Güterverkehr» (Beschwerdebeilage 13 [Version 2015] und 14 [Ver- sion 2019]; nachfolgend: Merkblatt der EZV; Ziff. 3.4, wonach sowohl die auf dem Beförderungsmittel transportierten Waren als auch das Beförde- rungsmittel selbst als «Waren» gelten). Fraglich ist aber, ob sie in den vor- liegend zu beurteilenden Fallkonstellationen als Waren im zollrechtlichen Sinne, insbesondere im Sinne von Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, gelten (vgl. E. 5.2.2; auch eine Sattelzugmaschine kann als Ware gelten, z.B., wenn sie für den Verkauf importiert wird; so wie der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sich darstellt, gelten die benutzten
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 18 Sattelzugmaschinen jedoch nicht als Waren im Sinne von Art. 1 Bst. d An- lage C zum Istanbul Übereinkommen, sondern als Beförderungsmittel; vgl. auch Art. 1 Bst. a und d sowie Art. 2 ff. Istanbul Übereinkommen, aus de- nen hervorgeht, dass auch Beförderungsmittel als Waren gelten). 5.1 Zuerst ist zu klären, ob die Verfügungsmacht über die Sattelzugmaschi- nen während ihres Einsatzes auf schweizerischem Zollgebiet auf die Be- schwerdeführerin 1 übergegangen ist oder bei den Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 bzw. den Drittunternehmen verblieb. Dies ist insofern relevant, als die Erleichterungen der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen nur zum Tragen kommen, wenn die Sattelzugmaschinen von einer Person ein- geführt und verwendet werden, die ihre Geschäftstätigkeit aus dem Zoll- ausland ausführt (E. 3.1.5). Das Fahrzeug kann nur dann von einer solchen Person eingeführt und verwendet werden, wenn diese Person auch die Verfügungsmacht darüber behält. Wäre die Verfügungsmacht indessen auf eine Person übergegangen, die ihre Geschäftstätigkeit im Zollinland aus- übt, hätten die Sattelzugmaschinen gemäss dem innerstaatlichen Verfah- ren in ein Zollverfahren überführt werden müssen (vgl. Art. 47 ZG), wobei die vorübergehende Verwendung nur ganz ausnahmsweise zulässig ge- wesen wäre (vgl. dazu E. 3.2.1 f.). 5.1.1 5.1.1.1 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Dispositionen der Zugma- schinen in der Schweiz seien durch die Beschwerdeführerin 1 und nicht über die ausländischen Unternehmen erfolgt. Somit habe die Beschwerde- führerin 1 die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge gehabt. Daher sei eine vorübergehende Verwendung gar nicht möglich, denn eine solche könne nur vorliegen, wenn (bei gegebenen übrigen Voraussetzungen) die Verfü- gungsmacht über die Fahrzeuge bei einer Person im Ausland liege. Die Zollkreisdirektion Basel hielt gegenüber der Hauptabteilung Zollfahndung in einer Stellungnahme vom 27. Dezember 2018 (ZFA PN 0530 ff. [ähnliche Stellungnahme auch gegenüber weiteren Beteiligten]) fest, die Beschwer- deführerin 1 habe nicht nur die Transportaufträge erteilt, sondern auch über längere Zeit über die eingesetzten unverzollten Sattelzüge verfügt. Dies sei aufgrund der Rechnungsstellung und den Durchfahrtsberichten der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) eindeutig ersichtlich (ZFA PN 0531 vgl. auch PN 0533 und 0535). Die gefahrenen Kilometer seien berechnet worden, weshalb auch für die Transporte der Auflieger Rechnung gestellt worden sei. Die Fahrten seien also gegen Ent- gelt ausgeführt worden (ZFA PN 0531 f. und 0537). Aus dem Untersu- chungsbericht der EZV vom 15. Mai 2018 über die Hausdurchsuchung bei
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 19 der Beschwerdeführerin 1 in G._______ (Beschwerdebeilage 12 und ZFA PN 0175 ff.) geht hervor, dass auf einer Magnettafel im Disponentenbüro jeweils aktuell ersichtlich sei, wo sich die betroffenen Fahrzeuge befänden (ZFA PN 0176). Gemäss Untersuchungsbericht vom gleichen Tag über die Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 1 in H._______ und I._______ (ZFA PN 0183 ff.) hat J., der Prokurist, angegeben, Miet- bzw. mietähnliche Verträge, insbesondere solche für ausländische Fremdfahrer, befänden sich am Standort in G.. Für die C._______ LTD – so ist dem Bericht sinngemäss zu entnehmen – seien Gutschriften ausgestellt worden, weil solche Fremdfahrer nicht über die Möglichkeit ver- fügten, der Beschwerdeführerin 1 eine offizielle Rechnung für die beauf- tragten Transporte zu stellen. Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 hätten hingegen der Beschwerdeführerin 1 Rechnung gestellt (ZFA PN 0184). 5.1.1.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen hingegen vor, die Beschwer- deführerin 1 habe den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sowie den weiteren ausländischen Unternehmen bloss Transportaufträge erteilt. Die Verfü- gungsmacht über die Fahrzeuge sei dadurch bei den Beschwerdeführerin- nen 2 und 3 bzw. den weiteren ausländischen Unternehmen, die auch Ei- gentümerinnen der Fahrzeuge seien und auf deren Namen die Fahrzeuge im Ausland immatrikuliert seien, verblieben. 5.1.2 Im Folgenden wird kurz dargestellt, um was für eine Art von Vertrag es sich bei den zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den anderen Un- ternehmen geschlossenen Verträgen handeln könnte, wobei es vorliegend darauf ankommt, bei wem tatsächlich die Verfügungsmacht über die Zug- maschinen lag, und weniger, um welchen zivilrechtlichen Vertragstyp es sich handelt. Daher wird auf im vorliegenden Fall allfällig anwendbare in- ternationale Bestimmungen im Transportgewerbe nicht eingegangen. 5.1.2.1 Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertrage- nen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Art. 394 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). 5.1.2.2 Gemäss den Bestimmungen zum Frachtvertrag, ist Frachtführer, wer gegen Vergütung den Transport von Sachen auszuführen übernimmt (Art. 440 Abs. 1 OR). Die Vorschriften über den Auftrag kommen zur An- wendung, soweit nicht die Bestimmungen über den Frachtvertrag etwas anderes enthalten (Art. 440 Abs. 2 OR). Gemäss Art. 441 Abs. 1 OR hat der Absender dem Frachtführer die Adresse des Empfängers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 20 der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wert- vollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen. Daraus ergibt sich, dass der Absender recht ausführliche Instruktionspflichten hat. Die entsprechenden Angaben sind notwendig, damit der Frachtführer seine Aufgabe mit der ihm obliegenden Sorgfalt erfüllen kann (ERNST STAEHELIN, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 441 N. 1). 5.1.2.3 Bei der Miete verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sa- che zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten (Art. 253 OR). Unter anderem trägt der Vermieter die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben (Art. 256b OR). 5.1.3 Nun ist auf die Akten einzugehen: 5.1.3.1 Verträge zwischen den beteiligten Unternehmen konnten – mit Aus- nahme eines älteren Vertrages zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3 vom 3. Januar 1994 (ZFA PN 0188) nicht aufge- funden werden, weil solche – wie sich aus einer Telefonnotiz ergibt, die die EZV anlässlich eines Gesprächs mit K._______ vom 24. Mai 2018 erstellte (ZFA PN 0186) – im internationalen Transportgewerbe nicht üblich seien. Abgesehen davon, dass auch bei Vorliegen von Verträgen auf deren Inhalt bzw. Umsetzung und nicht auf die Bezeichnung abzustellen wäre, ist daher im Folgenden gestützt auf diesen Vertrag sowie die weiteren vorhandenen Akten zu beurteilen, ob die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge bei den ausländischen Unternehmen verblieben oder auf die Beschwerdeführe- rin 1 übergegangen ist. 5.1.3.2 Anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Juli 2018 hat E._______ ausgesagt, dass «[d]ie Dispositionen, welche über oder in der Schweiz ge- tätigt werden, [...] von der Firma X._______ AG in Auftrag gegeben [wur- den]» (Beschwerdebeilage 6 S. 4 = ZFA PN 0338). In Bezug auf das Un- ternehmen C._______ LTD sagte er aus: «Auch dabei wurden die Dispo- sitionen in und aus der Schweiz durch die Firma X._______ AG getätigt» (Beschwerdebeilage 6 S. 4 = ZFA PN 0338). Auf die Frage, er müsse doch wissen, welche Chauffeure welche Fahrzeuge fahren würden, antwortete er: «Das wissen die Niederlassungen. Nur diese können sagen welche Chauffeure gefahren sind. Zum Zeitpunkt der Beförderung wissen wir auch welcher Chauffeur welches Fahrzeug führt» (Beschwerdebeilage 6 S. 5 = ZFA PN 0339). Auf die Frage, wer die Inlandtransporte in Auftrag gegeben
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 21 habe, antwortete er: «Das habe ich entschieden» (Beschwerdebeilage 6 S. 6 = ZFA PN 0340). 5.1.3.3 In einem E-Mail von L._______ vom 2. Oktober 2018 an die EZV steht, die Zugmaschinen seien von der Beschwerdeführerin 1 disponiert worden. Dieser seien die Fahrzeuge zur Verfügung gestellt worden und er habe nicht gewusst, wie die Fahrzeuge von der Beschwerdeführerin 1 be- nutzt worden seien (ZFA PN 0495). Die Versicherung von Ladung, Auflie- gern und Fahrzeugen sei in seiner Verantwortung gelegen (ZFA PN 0495). 5.1.3.4 Weiter wurden – dies ist auch unbestritten – die LSVA-Gebühren für die Zugfahrzeuge von der Beschwerdeführerin 1 bezahlt (in Bezug auf die Fahrzeuge der C._______ LTD: ZFA PN 0495 [E-Mail von L._______ vom 2. Oktober 2018 an die EZV]). 5.1.3.5 Für die Fahrten, die mit Zugmaschinen der C._______ LTD ausge- führt wurden, stellte das letztgenannte Unternehmen der Beschwerdefüh- rerin 1 keine Rechnung, sondern die Beschwerdeführerin 1 stellte der C._______ LTD Gutschriften aus (Ordner in den Akten der Vorinstanz mit der Bezeichnung «Fremdfahrer D._______ + C._______ 2014», «Fremd- fahrer C._______ 2015» und «Fremdfahrer C._______ 2016»). 5.1.3.6 Aus den Akten ergibt sich in Bezug auf Transporte, die von der C._______ LTD durchgeführt wurden, dass Schäden, welche die Chauf- feure dieses Unternehmens mit dessen Zugfahrzeugen an Anhängern der Beschwerdeführerin 1 verursachten, der C._______ LTD in Rechnung ge- stellt wurden (B 2341 und B 2265 ff.). Auch Bussen, unter anderem eine solche für eine zu hohe Achsenbelastung eines Lastwagens (B 1954 ff.), waren durch die C._______ LTD zu tragen. 5.1.4 5.1.4.1 Zu den Akten ist festzuhalten, dass die Zugmaschinen unbestritte- nermassen von Chauffeuren der im Ausland domizilierten Unternehmen (unter anderem der Beschwerdeführerinnen 2 und 3) geführt wurden, was darauf hindeutet, dass die Fahrzeuge in der Verfügungsmacht dieser im Ausland domizilierten Unternehmen standen. Auch sprach E._______ zwar von einer Disponierung der Fahrzeuge durch die Beschwerdeführe- rin 1, jedoch erwähnte er auch, die Beschwerdeführerin 1 habe die Dispo- sitionen «in Auftrag gegeben» (E. 5.1.3.2), was wiederum auf einen ge- wöhnlichen Frachtvertrag hindeutet (E. 5.1.2.2). Bei einem solchen be-
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 22 stimmt die Auftraggeberin, hier also die Beschwerdeführerin 1, von wel- chem Ort die Fahrzeuge zu welchem anderen Ort fahren sollen und welche Waren dabei transportiert werden sollen; möglicherweise wird auch die Route vorgegeben. Das führt aber nicht dazu, dass die Fahrzeuge in die Verfügungsmacht der Auftraggeberin übergehen würden. Auch ist nicht auszuschliessen, dass eine Person, die einvernommen wird, sich nicht ganz präzise ausdrückt. Abgesehen davon handelt es sich bei den Begrif- fen «Disponierung» bzw. «disponieren» nicht um juristische Begriffe, de- nen eine rechtlich eindeutige Bedeutung zukommen würde. 5.1.4.2 In Bezug auf das E-Mail von L._______ (E. 5.1.3.3) ist einerseits zu berücksichtigen, dass er glaubte, sich gegen Anschuldigen verteidigen zu müssen, und andererseits, dass das Mail zwar in gut verständlichem, aber nicht perfektem Deutsch abgefasst ist. Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass immer die korrekten Ausdrücke benutzt wur- den. 5.1.4.3 Den in den Akten liegenden Rechnungen ist zu entnehmen, dass jeweils für eine Sattelzugmaschine über einen längeren Zeitraum die ge- fahrenen Kilometer abgerechnet wurden. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass die Zugmaschinen der Beschwerdeführerin 1 während dieser Zeit zur Verfügung standen und sie diese frei einsetzen konnte (E. 5.1.1.1). Das lässt sich aus den Rechnungen jedoch nicht erkennen. Zwar ergibt ein Ver- gleich der LSVA-Rechnungen mit den Rechnungen, die die Beschwerde- führerinnen 2 und 3 für die Beschwerdeführerin 1 ausstellten, dass die Fahrzeuge während dieser Zeit für die Beschwerdeführerin 1 eingesetzt wurden. Das bedeutet aber noch nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 die Verfügungsmacht über diese Zugmaschinen hatte. Auch wenn die Be- schwerdeführerin 1 den ausländischen Unternehmen Transportaufträge erteilte (und somit die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge bei den aus- ländischen Unternehmen verblieb), konnte es für diese Unternehmen durchaus sinnvoll sein, mehrheitlich dieselben Zugmaschinen für die Transporte der Beschwerdeführerin 1 einzusetzen. Hieraus lassen sich keine Schlüsse betreffend die Verfügungsmacht über die Zugmaschinen ziehen.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 23 5.1.4.4 Im Untersuchungsbericht der EZV wird erwähnt, dass auf einer Magnettafel im Disponentenbüro jeweils aktuell ersichtlich sei, wo sich die betroffenen Fahrzeuge befänden (E. 5.1.1.1). Dies könnte darauf hindeu- ten, dass es tatsächlich die Beschwerdeführerin 1 war, die den jeweiligen Chauffeuren Anweisungen erteilte, wohin sie als nächstes fahren sollten, und dass sie somit direkt über die Fahrzeuge verfügte. Allerdings wurde dies von der Vorinstanz, die die genannte Tafel auch nicht in ihrer Fotodo- kumentation aufgenommen hat, zu Recht nicht vorgebracht: Die Tafel ergibt nämlich auch dann Sinn, wenn die Beschwerdeführerin 1 mit den ausländischen Unternehmen Frachtverträge schloss; so war sie jeweils über die Stand- bzw. Aufenthaltsorte der Fahrzeuge informiert und konnte auch kontrollieren, wo sich die Waren für ihre Kunden befanden und allen- falls auch, ob die vorgesehenen Verkehrsrouten eingehalten wurden. 5.1.4.5 Dass für die Fahrten der Fahrzeuge der C._______ LTD von der Beschwerdeführerin 1 Gutschriften ausgestellt und nicht von der C._______ LTD Rechnung an die Beschwerdeführerin 1 gestellt wurde, er- scheint zwar unüblich. Daraus lässt sich aber – im Gegensatz zu den Aus- führungen der Vorinstanz – nicht unbedingt auf eine Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin 1 über die Zugmaschinen der C._______ LTD schlies- sen, denn auch bei einem Mietvertrag oder einem mietähnlichen Vertrag wäre eine solche Ausstellung von Gutschriften unüblich. 5.1.4.6 Für die LSVA ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG, SR 641.81) der Halter oder die Halterin sowie bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin ab- gabepflichtig. Der Umstand, dass die LSVA für die Zugmaschinen unbe- strittenermassen von der Beschwerdeführerin 1 bezahlt wurde (E. 5.1.3.4), könnte somit als Hinweis gedeutet werden, dass dieser die Verfügungs- macht über die Fahrzeuge zukam. Es spricht allerdings auch nichts dage- gen, dass die Abgabe von der Beschwerdeführerin 1 entrichtet wird (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 SVAG, wonach der Bundesrat weitere Personen als so- lidarisch haftbar erklären kann). Der Umstand, dass die Beschwerdeführe- rin 1 die LSVA für die Zugmaschinen entrichtet, deutet somit zwar auf ihre Haltereigenschaft und damit eine Verfügungsmacht hin, ist aber nicht allein entscheidend.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 24 5.1.4.7 Dass die ausländischen Unternehmen für Bussen aufkommen mussten (als nachgewiesen kann das zumindest für die C._______ LTD gelten; E. 5.1.3.6), ist ein starkes Indiz dafür, dass die Verfügungsmacht bei diesen Unternehmen und gerade nicht bei der Beschwerdeführerin 1 lag. Darauf deutet auch der Umstand hin, dass die Versicherung Sache der ausländischen Unternehmen war (vgl. E. 5.1.3.3). 5.1.4.8 Schliesslich ergibt sich auch aus dem älteren Vertrag vom 3. Ja- nuar 1994 zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 3, den die Be- schwerdeführerin 1 der Vorinstanz einreichen konnte (E. 5.1.3.1), dass die Verfügungsmacht über die Fahrzeuge nicht auf die Beschwerdeführerin 1 übergehen sollte. In diesem Vertrag werden zunächst die Preise pro Kilo- meter (nach Land aufgeschlüsselt) sowie Tagessätze festgesetzt. Weiter steht dort:
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 25 halb es Sinn ergab, dass sie in erster Linie die Kosten für die Versiche- rungsdeckung übernahm. Es wurden in diesem Vertrag weiter lediglich Rechte und Pflichten zwischen den Parteien geregelt. Wäre die Verfü- gungsmacht über die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin 1 übergegan- gen, hätte diese wohl auch zum Beispiel gewisse Reparaturkosten über- nehmen und für gewisse Ausfälle haften müssen. 5.1.5 Insgesamt gibt es zwar ein paar Hinweise darauf, dass die Verfü- gungsmacht über die Fahrzeuge auf die Beschwerdeführerin 1 übergegan- gen sein könnte. Einiges spricht aber auch dagegen. Dass ein Mietvertrag vorliegen könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr sind, soweit dies vorliegend aufgrund der vorhandenen Unterlagen beurteilt werden kann, die Voraussetzungen für einen Frachtvertrag oder einem diesem ähnlichen Vertrag erfüllt. Weitere Verträge konnten nicht erhältlich gemacht werden (E. 5.1.3.1). Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass Einzelfälle anders gehandhabt wurden. Damit ist festzuhalten, dass die Verfügungsmacht für jene Zugmaschinen, bei denen in Frage steht, ob die Zollabgaben zu ent- richten gewesen wären, bei den ausländischen Unternehmen verblieben ist und nicht auf die Beschwerdeführerin 1 übergegangen ist. Die Erleich- terungen gemäss Anlage C zum Istanbul Übereinkommen können damit in Bezug auf die betroffenen Sattelzugmaschinen in Anspruch genommen werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (E. 3.1.5). 5.2 Nun ist darauf einzugehen, ob es sich beim Transport von leeren Auf- liegern, die an einem Ort in der Schweiz aufgenommen und an einem an- deren Ort in der Schweiz abgeladen werden, um verbotene Binnentrans- porte (Kabotage) handelt. Hier ist vorab festzuhalten, dass unbestritten ist, dass die Fahrt eines Sat- telzuges ohne Auflieger oder Anhänger von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz nicht als verbotener Binnentransport gilt, weil weder Waren noch Personen transportiert werden. Die Zugmaschine gilt in einem solchen Fall als Beförderungsmittel und nicht als Ware. Ebenfalls zulässig ist es, wenn eine Sendung aus dem Ausland an ver- schiedene Empfänger im Inland verteilt wird oder wenn im Inland bei ver- schiedenen Versendern Waren aufgenommen und diese allesamt ins Aus- land transportiert werden. In beiden Fällen liegen keine Binnentransporte vor, bei denen Waren im Inland aufgenommen oder eingeladen und wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (E. 3.1.6).
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 26 5.2.1 Aus den Akten und den Darstellungen der Parteien ergeben sich ver- schiedene Konstellationen, wobei vorliegend (mit Blick auf das Ergebnis dieses Urteils) nur die folgende zu beurteilen ist: Die Sattelzugmaschine fährt vom Ausland mit einem beladenen Auflieger in die Schweiz und stellt den Auflieger am Ort 1 ab; dort nimmt sie einen leeren Auflieger auf und fährt mit diesem an den Ort 2 in der Schweiz, wo sie ihn abstellt; am Ort 2 wird ein weiterer Auflieger (beladen) aufgenommen und ins Ausland gefah- ren. Hier interessiert die Aufnahme des (in der Schweiz immatrikulierten und verzollten) leeren Aufliegers am Ort 1, dessen Transport an den Ort 2 und das dortige Abstellen des Aufliegers. 5.2.2 Die Vorinstanz hat verschiedentlich festgehalten, es habe eine Beför- derung im Sinne von Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, also ein verbotener Binnentransport, stattgefunden. Diese rechtliche Wür- digung hat die Beschwerdeführerin aber von Beginn an verneint. Letztlich geht es um die Frage, ob die Beförderung von leeren Aufliegern eine un- zulässige Beförderung von Waren ist oder ob die Auflieger in diesem Zu- sammenhang den Beförderungsmitteln zuzurechnen sind. 5.2.3 Art. 1 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen definiert die Be- förderungsmittel. Als solche gelten unter anderem und soweit vorliegend relevant Strassenkraftfahrzeuge (einschliesslich Fahrräder mit Motor, An- hänger, Sattelanhänger und Lastzüge). Für sich allein genommen liesse sich daraus schliessen, dass Anhänger und Sattelauflieger als Beförde- rungsmittel gelten. Folglich wäre zumindest eine Fahrt mit leerem Auflieger gleich zu beurteilen wie die Fahrt einer Sattelzugmaschine ohne Auflieger, also nicht als verbotener Binnentransport (E. 5.2). Wie zuvor erwähnt, ist hier aber gerade zu klären, ob die Auflieger als Ware oder Beförderungs- mittel gelten, denn dass sie Waren sein können, wurde bereits festgehalten (E. 5). Es kommt also auf den konkreten Kontext an, damit geklärt werden kann, ob ihre Eigenschaft als Beförderungsmittel oder jene als Ware im Vordergrund steht. 5.2.4 Wiederum ist hier zunächst die Aktenlage darzustellen: 5.2.4.1 E._______ sagte anlässlich seiner Einvernahme am 19. Juli 2018 aus, dass die Transporte der (leeren) Auflieger seiner Meinung nach keine Inlandtransporte darstellten (Beschwerdebeilage 6 S. 2 f., 5, 7 = ZFA PN 0336 f., 0339, 0341). Der Vollständigkeit halber sei hier festgehalten, dass E._______ in diesem Sinne tatsächlich wiederholt ausgesagt hat, keine In- landtransporte angeordnet zu haben. Selbst seine Antwort auf die Frage,
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 27 «Wer hat den Auftrag erteilt, diese Inlandtransporte durchzuführen», näm- lich «Das habe ich entschieden» (Beschwerdebeilage 6 S. 6 = ZFA PN 340), kann nicht als Eingeständnis angesehen werden: Wie erwähnt, hatte er mehrfach festgehalten, dass diese Fahrten seiner Meinung nach keine Inlandtransporte dargestellt hätten, und es konnte von ihm nicht erwartet werden, dass er dies auf jede einzelne Frage der EZV hin wiederholen würde. Soweit die Vorinstanz behauptet, E._______ habe zugegeben, In- landtransorte in Auftrag gegeben zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie den Sachverhalt insofern tatsächlich – wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht – falsch darstellt, auch wenn dies für den Ausgang des vor- liegenden Verfahrens nicht wesentlich ist. Dass die Vorinstanz bei dem von E._______ dargestellten Sachverhalt von Binnentransporten ausgeht, ist eine rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts. Tatsache und sachverhalt- lich festzustellen ist aber, dass E._______ ausgesagt hat, seiner Meinung nach lägen keine Inlandtransporte vor. Er hat, entgegen der Aussage der Vorinstanz, nicht zugegeben, dass er Inlandtransporte in Auftrag gegeben hat. Dass die Vorinstanz die durchgeführten Transporte rechtlich anders würdigt als E., ändert nichts an der konkreten Aussage von E.. 5.2.4.2 Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, die Leerfahrten seien nicht vergütet worden, jedoch behauptet L._______, es sei pro gefahrenem Ki- lometer eine Vergütung geleistet worden (ZFA PN 0495). Dass die Be- schwerdeführerinnen 2 und 3 gegenüber der Beschwerdeführerin 1 tat- sächlich die Anzahl gefahrener Kilometer berechnet haben, ergibt sich aus den Rechnungen, die in den Beweismittelordnern 1-3 abgelegt sind. (Dass teilweise offenbar Beträge ab ca. EUR 5'000.-- auf EUR. 10'000.-- «aufge- rundet» wurden und nur Beträge unter EUR 5'000.-- oder über EUR 10'000.-- kilometergenau in Rechnung gestellt wurde, ist hier nicht relevant.) Hier ist zu präzisieren, dass es um das Verhältnis zwischen der Beschwer- deführerin 1 und den Transportunternehmen geht, denn die Beschwerde- führerin 1 ist Vertragspartnerin der Transportunternehmen. Wie die Be- schwerdeführerin 1 die Transporte ihren Kunden weiterverrechnete – bzw. ob für nationale Bewegungen tatsächlich keine Rechnungsstellung er- folgte, wie die Beschwerdeführerin ausführt –, ist hingegen im vorliegenden Verfahren nicht entscheidwesentlich, zumal – wie zuvor festgehalten wurde (E. 5.1.5) – die Verfügungsmacht bei den ausländischen Unternehmen ver- blieben ist.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 28 5.2.5 5.2.5.1 In rechtlicher Hinsicht werden Binnentransporte (bzw. Inlandtrans- porte) in Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen, welches di- rekt anwendbar ist, definiert. Demnach gilt als Binnenverkehr die Beförde- rung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Ver- wendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Ge- bietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden (E. 3.1.6). Innerstaatlich findet sich eine Regelung in Art. 115 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51). Diese Bestimmung besagt, dass aus- ländische Motorfahrzeuge und Anhänger mit schweizerischem Fahrzeug- ausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden müssen, wenn sie zur entgeltlichen Beförderung von in der Schweiz aufgenomme- nen und hier wieder abzusetzenden Personen oder Gütern (Binnentrans- porte) verwendet werden. Weder im ZG noch in der ZV noch im ZTG finden sich Definitionen des Binnentransports. Was diese Bestimmungen (Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Überein- kommen und Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV) für den vorliegenden Fall bedeu- ten, ist durch Auslegung zu ermitteln (E. 1.4; zur konkreten Auslegung E. 5.2.5.3 ff.). Auf die Ausnahme von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach Inlandtransporte mit un- verzollten Fahrzeugen in engen Grenzen erlaubt werden können (E. 3.2.2), muss hier nicht eingegangen werden, weil die entsprechenden Vorausset- zungen – dies ist auch unbestritten – nicht erfüllt sind. Das – für das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche (E. 1.3.2) – Merkblatt der EZV verweist in seiner Ziff. 2 zwar auf Art. 115 VZV und nicht auf Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen. Mit seinem Ver- weis auf Art. 8 Anlage C zum Istanbul Übereinkommen befindet sich dort aber dennoch ein indirekter Verweis auf Art. 1 dieser Anlage. 5.2.5.2 Bevor die anwendbaren Bestimmungen ausgelegt werden, ist auf die Argumente der Vorinstanz einzugehen, Art. 115 VZV sei im vorliegen- den Zusammenhang nicht einschlägig und der Verweis im genannten Merkblatt auf diesen Artikel sei dort nur der Vollständigkeit halber enthal- ten. Ebenfalls kurz einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerinnen, sie hätten sich auf das Merkblatt und den darin enthaltenen Ver- weis auf Art. 115 VZV verlassen.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 29 Die beiden Bestimmungen (Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Überein- kommen einerseits und Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV andererseits) betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. Das Istanbul Übereinkommen befasst sich mit zollrechtlichen Regeln, während sich die VZV, wie der Titel schon sagt, mit der Zulassung zum Strassenverkehr, hier der Immatrikula- tion von Fahrzeugen, befasst. Dennoch hängen diese beiden Bestimmun- gen zusammen, sollten doch in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge in den zollrechtlich freien Verkehr überführt sein und umgekehrt in den zoll- rechtlich freien Verkehr überführte Fahrzeuge in der Regel in der Schweiz immatrikuliert sein. Dieser Zusammenhang zwischen der Zollgesetzge- bung und der Zulassung von Fahrzeugen im Strassenverkehr ergibt sich indirekt auch aus Art. 150 Abs. 8 VZV – auf welchen das Merkblatt der EZV ebenfalls verweist –, der besagt, dass die EZV in begründeten Fällen in Abweichung von Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV Binnentransporte mit ausländi- schen Fahrzeugen bewilligen kann, sofern die Erhebung der geschuldeten Abgaben sichergestellt ist. Insofern erweisen sich die Begründungen der Vorinstanz, die zunächst auf ihr Merkblatt hinweist, dann aber Art. 115 VZV als hier nicht einschlägig betrachtet, sondern auf die innerstaatliche Zoll- gesetzgebung hinweist, die eine Definition der Binnentransporte jedoch nicht kennt, zumindest als missverständlich. Auch ist nicht klar, warum die Vorinstanz in einem Merkblatt, dass sich mit Binnentransporten auseinan- dersetzt, auf Immatrikulationsbestimmungen hinweisen müsste. Gegen die Aussage der Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Verfahrens «Der Verweis im Merkblatt auf Art. 115 VZV ist für die Frage unerlässlich, wann ein Auto aus strassenverkehrsrechtlicher Sicht zu immatrikulieren ist [...]» (Vernehmlassung Ziff. 5.1.8 [in den Verfahren A-5407/2020 und A-5409/2020] bzw. Ziff. 6.1.6 [im Verfahren A-5410/2020]) ist zwar grund- sätzlich nichts einzuwenden; die Aufnahme dieses Verweises in ein Merk- blatt zum Thema «Binnentransporte» erscheint aber, wenn der gerade ge- nannten Begründung der Vorinstanz gefolgt wird, alles andere als zwin- gend. Im vorliegenden Verwaltungsverfahren kann jedoch offenbleiben, ob Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV auch zollrechtlich eine Bedeutung zukommt, weil – wie zu zeigen sein wird (E. 5.2.5.3) – der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht nur die Definition des Binnentransports nach Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen erfüllt, sondern auch jene nach Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen darauf berufen, sie hätten auf die Definition des Binnentransports gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. d VZV vertraut, auf welchen das Merkblatt der EZV verweise, können sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 30 Im Folgenden sind die genannten Bestimmungen nun auszulegen. 5.2.5.3 Im Wortlaut bestehen Unterschiede zwischen den beiden Bestim- mungen darin, dass in der VZV nur entgeltliche Transporte als Binnentrans- porte gelten, während das Istanbul Übereinkommen von entgeltlichen und unentgeltlichen Transporten spricht. Auch benutzt die VZV nur die Wörter «aufnehmen» und «absetzen» («prendre en charge» und «déposer» bzw. «trasportare tra due località svizzere», also Transportieren zwischen zwei Orten in der Schweiz). Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen lautet demgegenüber: «die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden». Das Istanbul Übereinkommen ist gemäss seinem Art. 34 auf Englisch und Französisch abgeschlossen worden, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zudem wurde der Depositar im gleichen Artikel ersucht, verbindliche Übersetzungen in arabischer, chinesischer, russischer und spanischer Sprache anzufertigen und zu verteilen. In den (im Gegensatz zur deutschen Version) verbindlichen Sprachen Französisch und Englisch lautet die entsprechende Textstelle folgender- massen: «le transport de personnes embarquées ou de marchandises chargées dans le territoire d'admission temporaire pour être débarquées ou déchargées à l'intérieur de ce même territoire» bzw. «the carriage of persons or goods picked up or loaded in the territory of temporary admis- sion for setting down or unloading at a place within the same territory». Diese Formulierungen in den beiden Bestimmungen und in den unter- schiedlichen Sprachen weichen zumindest auf den ersten Blick teilweise doch recht erheblich voneinander ab. Allen gemeinsam ist aber, dass Transporte von Personen und Waren von einem Ort im Gebiet der vorüber- gehenden Verwendung an einen anderen Ort in diesem Gebiet als Binnen- transport gelten. Am einfachsten beschreibt dies die italienische Version der VZV. Ob diese Personen und Waren aufgenommen, eingeladen oder einsteigen und später wieder abgesetzt, ausgeladen oder aussteigen (letz- tere Begriffe jeweils gemäss der französischen Version des Istanbul Über- einkommens nur für Personen möglich), tut dagegen nichts zur Sache. Mit all diesen Begriffen soll dasselbe ausgesagt werden, nämlich, dass etwas auf- bzw. eingeladen und innerhalb desselben Staatsgebietes wieder ab- bzw. ausgeladen wird. Zwischen der VZV und dem Istanbul Übereinkommen besteht somit dem Wortlaut nach inhaltlich nur in Bezug auf die Frage, ob die Transporte ein- zig entgeltlich oder auch unentgeltlich stattfinden können, ein Unterschied.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 31 Auf diesen ist jedoch vorliegend nicht einzugehen, ist doch hier davon aus- zugehen, dass sämtliche Fahrten, also auch die Fahrten mit leeren Auflie- gern, nach Kilometern bezahlt wurden (E. 5.2.4.2) und somit entgeltlich ausgeführt wurden. Damit erübrigt es sich auch, auf den Umstand weiter einzugehen, dass eine Bestimmung des internationalen Rechts (hier des Istanbul Übereinkommens) einer innerstaatlichen Verordnungsbestim- mung (der VZV) im Zweifel vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG). Der Wortlaut der beiden Bestimmungen deutet darauf hin, dass jede Art von Transport bzw. Verschiebung innerhalb eines Staatsgebietes – also dort aufgenommen und wieder abgesetzt – als Binnentransport gilt unab- hängig davon, was transportiert bzw. verschoben wird. 5.2.5.4 Im innerstaatlichen Recht ist Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots von Binnentransporten, eine Benachteiligung des einheimischen Transportgewerbes zu verhindern. Dessen Fahrzeuge sind in der Schweiz verzollt, versteuert und immatrikuliert. Für im Ausland immatrikulierte Fahr- zeuge, die nur für grenzüberschreitende Transporte eingesetzt werden dür- fen, wurden diese Abgaben und Gebühren hingegen nicht bezahlt. Darin würde, wenn Inlandtransporte generell erlaubt wären, ein wirtschaftlicher Nachteil für die inländischen Unternehmen bestehen. Für Transporte inner- halb eines Staatsgebietes dürfen daher grundsätzlich nur verzollte Fahr- zeuge eingesetzt werden. Weiter geschieht der Transport von leeren An- hängern bzw. Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz (in der Regel) ebenso ohne Grenzübertritt wie ein Trans- port von (anderen) Gütern bzw. Waren von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz. Der Transport von leeren Anhängern oder Aufliegern von einem Ort in der Schweiz an einen anderen Ort in der Schweiz kann von schweizerischen Unternehmen durchgeführt werden. Es handelt sich um das Verschieben von Aufliegern im Inland, welches betreffend die konkrete Strecke im Inland keinen Bezug zum Ausland aufweist. Die leeren Auflieger werden in einem solchen Fall nicht als Transportmittel verwendet, sondern es handelt sich um Waren, die innerhalb der Schweiz verschoben werden. Dass sie später wieder dem Transport von (anderen) Waren dienen und dann wieder (auch) als Beförderungsmittel gelten, tut hier nichts zur Sache. Die Situation betreffend das internationale Recht stellt sich vergleichbar dar.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 32 Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass diese Ansicht dazu führen würde, dass ein leerer Anhänger keinen Meter durch ein ausländisches Zugfahrzeug auf Schweizer Boden verschoben werden dürfte, wobei die- ses Resultat kaum nachvollziehbar und auch ökologisch wie ökonomisch unsinnig sei, ist Folgendes zu entgegnen: Mit Blick auf Sinn und Zweck der Kabotagebestimmungen bleibt kein Raum für ökologische oder ökonomi- sche Argumente. Ohnehin geht es vorliegend nicht um Rangierfahr- ten – die die Beschwerdeführerinnen nennen –, sondern um das Transpor- tieren der Auflieger über längere Strecken im Inland. Das Auf- bzw. Einladen und das Ab- bzw. Ausladen stellen – wie schon aus dem Wortlaut ersichtlich wurde – notwendige Elemente des Binnentrans- ports dar. Kein Binnentransport liegt demnach vor, wenn ein leerer Anhä- nger in die Schweiz gefahren und hier nicht abgehängt wird. Wenn die Be- schwerdeführerinnen aus diesem, in N. 15 (bzw. N. 18) der Stellungnahme vom 12. Februar 2021 genannten Beispiel den Schluss ziehen wollen, auch dies müsse eine Kabotage sein, wenn leere Anhänger als Ware qua- lifizieren würden, ist ihnen entgegenzuhalten, dass sie dabei die übrigen Elemente des Binnentransports ausser Acht lassen. 5.2.5.5 Auch in systematischer Hinsicht ist nicht einzusehen, warum das Verschieben von leeren Anhängern in der Schweiz anders zu behandeln sein soll, als wenn die Anhänger beladen wären. In beiden Fällen geht es darum, eine Ware von einem Ort innerhalb der Schweiz an einen anderen Ort innerhalb der Schweiz zu verbringen. Entscheidend ist wiederum, dass die im Ausland immatrikulierten Zugmaschinen eine Ware in der Schweiz aufnehmen und an einem anderen Ort, der wiederum in der Schweiz liegt, absetzen (vgl. den in E. 5.2 dargestellten Sachverhalt). Die Auflieger wer- den nicht grenzüberschreitend, sondern einzig im Inland von einem zu ei- nem anderen Ort transportiert. Die Auflieger stellen in diesem Zusammen- hang Waren und eben keine Beförderungsmittel dar. Sie werden transpor- tiert und transportieren nicht Waren. Demgegenüber fährt die Zugmaschine oder ein Lastwagen selber und wird nicht gezogen (bzw. transportiert, auf- geladen etc.). Dieses selbständige Fahren kann in diesem Sinne nicht durch ein schweizerisches Fahrzeug «ersetzt» werden. An dieser Gleichstellung von Inlandfahrten mit leeren Anhängern mit In- landfahrten mit beladenen Anhängern ändert auch der von den Beschwer- deführerinnen genannte Art. 9 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art. 67 Abs. 1 bis der Verkehrs- regelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) nichts. Dabei
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 33 handelt es sich nicht um zollrechtliche Bestimmungen, sondern um Ge- wichtsbeschränkungen und Achsenbelastungen. Die Frage, ob ein Anhän- ger (bzw. Auflieger) auch eine Ware sein kann bzw. wann er als Ware gilt, wird dadurch nicht berührt. 5.2.6 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass es sich beim Transport der leeren Auflieger (also der in E. 5.2.1 beschriebenen Konstellation) um Bin- nentransporte handelt. Dies führt dazu, dass die Zugmaschinen, welche diese Transporte vornehmen, zu verzollen sind (die Auflieger sind ohnehin in der Schweiz immatrikuliert und verzollt). Damit ist nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob tatsächlich 20 % der Binnenfahrten beladen stattge- funden haben. Die Sattelzugmaschinen sind bereits aufgrund der Binnen- fahrten mit leeren Aufliegern zu verzollen, wobei eine einzige solche Fahrt pro Sattelzugmaschine ausreicht und somit auch nicht auf die genaue An- zahl der Binnenfahrten eingegangen werden muss. Dass solche Transporte mit sämtlichen hier streitgegenständlichen Zugma- schinen vorgenommen wurden, ist nicht bestritten und zudem aktenkundig. Wie bereits festgehalten (E. 1.2.3) ist die Höhe der Zollabgaben nur noch insofern umstritten, als die Beschwerdeführerinnen die Anwendung des Präferenzzollansatzes verlangen, die Vorinstanz aber der Auffassung ist, der Normalzollansatz gelange zur Anwendung (dazu E. 5.3). Daher muss auf die einzelnen Fahrten mit den jeweiligen Zugmaschinen, die in den an- gefochtenen Verfügungen der Vorinstanz sowie deren Vernehmlassungen detailliert wiedergegeben sind, nicht eingegangen werden. 5.3 Vorliegend scheitert eine Verzollung zum Präferenzzollansatz bereits daran, dass eine solche im Zeitpunkt, in dem die Zugmaschinen zur Ver- zollung hätten angemeldet werden müssen, nicht beantragt wurde. Eine nachträgliche Anwendung des Präferenzzollansatzes ist nicht möglich (vgl. E. 2.4). 5.4 Die (subjektive) Leistungspflicht der Beschwerdeführerinnen ist jeweils nicht bestritten. Sie ergibt sich auch aus den entsprechenden rechtlichen Bestimmungen (E. 2.2 und 4). Dabei ist nicht erheblich, dass der Be- schwerdeführerin 1 keine Verfügungsmacht über die Zugmaschinen zu- kam (dazu E. 5.1.5). Es genügt, dass sie den ausländischen Unternehmen entsprechende Transportaufträge gab und insofern die Einfuhr der Zugma- schinen und die Binnentransporte veranlasste (E. 2.2).
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 34 6. 6.1 Wie Fahrten mit leeren Aufliegern von den Nachbarstaaten behandelt werden, ist nicht relevant. Die anwendbaren Staatsverträge gewähren der Schweiz die Möglichkeit, die Kabotage zu verbieten und diese eigenstän- dig zu regeln. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-541/16 vom 12. April 2018 (welches die Beschwerdeführerinnen schon bei der Vorinstanz eingereicht haben; Beschwerdebeilage 15 = ZFA PN 0510 ff.) ergibt sich, dass gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein- same Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Gü- terkraftverkehrs (ABl. 2009, L 300, S. 72) die Kabotage in gewissem Aus- mass – und grosszügiger als gemäss Art. 34 Abs. 4 ZV – zugelassen wer- den soll und insbesondere Leerfahrten möglich sein sollen (vgl. Rz. 3, 34 ff. des genannten Urteils, welches sich allerdings nicht mit dem Transport von leeren Aufliegern befasst). Diesem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Transport von leeren Aufliegern keine Kabotage wäre (die Erwäh- nung von Leerfahrten in Rz. 24 des Urteils gibt eine Begründung des Kö- nigreichs Dänemark wieder, das ausführt, mit seiner Art der Zulassung von Kabotagefahrten könnten Leerfahrten vermieden werden). 6.2 Den Vorsteuerabzug (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG) hat die Be- schwerdeführerin 1, wie sie in der Beschwerde schreibt, in der entspre- chenden Mehrwertsteuer-Quartalsabrechnung bereits vorsorglich geltend gemacht. Für die Frage, ob dieser zu gewähren ist, ist nicht die Vorinstanz, sondern die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. 6.3 Eine Vorverurteilung durch die Medien hat nicht stattgefunden. Der Me- dienmitteilung der Vorinstanz, die die Beschwerdeführerinnen ihren Be- schwerden beigelegt haben, kann nicht entnommen werden, um welche Unternehmen es sich handelte. Zudem wurde im Text klar auf die Un- schuldsvermutung hingewiesen. Ohnehin wäre einer Vorverurteilung, wenn überhaupt, im strafrechtlichen und nicht im verwaltungsrechtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. [Kurze Ausführungen zu Meldungen in Me- dien.]
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 35 7. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vorliegend auf insgesamt Fr. [...] festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4 bis VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss sind diese Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Fr. [...] sind dem im Verfahren A-5407/2020 geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...] zu entnehmen, Fr. [...] dem im Verfahren A-5409/2020 geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...] und Fr. [...] dem im Verfahren A-5410/2020 geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. [...]. Die Restbeträge von Fr. [...] (A-5407/2020), Fr. [...] (A-5409/2020) und Fr. [...] (A-5410/2020) sind den Beschwerdeführerin- nen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat- ten. 7.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegenden Beschwerdeführerin- nen ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKEe contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-5407/2020, A-5409/2020 und A-5410/2020 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 36 3. Die Verfahrenskosten von Fr. [...] werden den Beschwerdeführerinnen auf- erlegt. Sie werden den von den Beschwerdeführerinnen einbezahlten Kos- tenvorschüssen wie folgt entnommen: – Verfahren A-5407/2020: Fr. [...] (von Fr. [...]) – Verfahren A-5409/2020: Fr. [...] (von Fr. [...]) – Verfahren A-5410/2020: Fr. [...] (von Fr. [...]) Die Restbeträge von Fr. [...] (A-5407/2020), Fr. [...] (A-5409/2020) und Fr. [...] (A-5410/2020) werden den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Susanne Raas
A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 Seite 37 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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