B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5384/2014
Urteil vom 3. März 2015 Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2005 bis 2. Semester 2008).
A-5384/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______AG (nachfolgend Steuerpflichtige) ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Luzern. Sie bezweckt den Import und Export sowie den Vertrieb von Waren aller Art. Daneben besteht ihr Zweck im Kauf, in der Pacht, in der Miete, in der Bewirtschaftung, Verpachtung, Vermietung, Ver- äusserung und Belastung von Grundstücken. Als weitere Zwecke sind im Handelsregister genannt "Beteiligungen"; "Übernahme sämtlicher Dienst- leistungen im Finanzdienstleistungsbereich"; "Schaffung, Erwerb, Verwal- tung, Vergabe und Vermarktung von Geistigem Eigentum in Form von Pa- tenten, Lizenzen, Markenrechten, Gebrauchsmustern und anderen Schutzrechten". Schliesslich besteht ihr Zweck in der Ausübung von Li- censing- und Franchising-Aktivitäten. Die Steuerpflichtige war bis zum 31. Dezember 2013 im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und rechnete die Mehrwertsteuer nach der Saldosteu- ersatzmethode semesterweise und nach vereinbarten Entgelten ab. B. Am 18. und 19. März 2010 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine externe Kontrolle über die Steuerperioden 1. Semester 2005 bis 2. Semes- ter 2008 durch. Hierbei bemängelte die ESTV, dass die Steuerpflichtige im Jahr 2005 zu wenig Umsätze deklariert bzw. abgerechnet habe; ferner, dass in den Jahren 2005 bis 2008 sämtliche Umsätze zum Saldosteuersatz von 2,3 % abgerechnet worden seien: Die Umsätze betreffend "Verwal- tungsleistungen" und "Vermietung von Reklameflächen" hätten zum Sal- dosteuersatz von 6 % abgerechnet werden müssen. In den Jahren 2007 und 2008 seien sodann weitere Umsätze aus der "Vermietung von Fahr- zeugen" generiert worden. Für die Jahre 2007 und 2008 seien die Saldo- steuersätze von 3,5 % und 6,0 % anwendbar. Die ESTV schloss die Kon- trolle am 21. Mai 2010 mit der "Einschätzungsmitteilung/Verfügung" Nr. (...) (nachfolgend EM) ab. Darin forderte sie den Betrag von insgesamt Fr. 16'578. nebst Verzugszins nach. Zugleich verlangte sie mit gleichentags verfasstem Schreiben mit dem Titel "Vom Steuerpflichtigen zu beachten", dass die Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2009 ihre Umsätze korrekt deklariere. Ab dem 1. Dezember 2010 schliesslich werde der Steuerpflich- tigen nicht mehr zugestanden, dass sie mit Saldosteuersätzen abrechne, während die von ihr beherrschten Gesellschaften nach der effektiven Me- thode abrechnen würden. Entweder müssten alle diese Gesellschaften "ef- fektiv" oder alle mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen.
A-5384/2014 Seite 3 C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV "Einsprache" gegen die EM vom 21. Mai 2010 und beantragte im Wesent- lichen, die gesamten Umsätze der Jahre 2005 bis 2008 mit dem bewilligten Saldosteuersatz von 2,3 % abzurechnen. Eventualiter seien die von der ESTV angewendeten Steuersätze und Steuerbeträge zu überprüfen. Die Aberkennung der Saldosteuersatzmethode per 1. Januar 2010 sei für nich- tig zu erklären. Sollte "das Gericht" zum Schluss kommen, dass die Steu- erpflichtige inskünftig tatsächlich nach der effektiven Methode abrechnen müsse, dann müsse die gesetzliche Frist zur Umstellung auf die effektive Methode gewahrt werden. Alternativ müsse der Steuerpflichtigen die Op- tion verbleiben, die von ihr beherrschten Gesellschaften ebenfalls auf die Saldosteuersatzmethode umzustellen. D. Statt eines "Einspracheentscheides" erliess die ESTV am 23. Juli 2014 eine Erstverfügung, in welcher sie die Steuerpflichtige für die Steuerperio- den 2005 bis 2008 zur Nachzahlung von Fr. 16'578. verpflichtete, zuzüg- lich Verzugszins von 5 % ab dem 31. August 2007 (mittlerer Verfall) bis 31. Dezember 2009 bzw. 4,5 % ab 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4 % ab 1. Januar 2012. Die ESTV begründete ihren Entscheid ausführlich und nahm auch zu den vorgängigen Einwendungen der Steuerpflichtigen Stellung. E. Mit Eingabe vom 15. September 2014 erhob die Steuerpflichtige (nachfol- gend auch Beschwerdeführerin) bei der ESTV (nachfolgend auch Vo- rinstanz) Sprungbeschwerde i.S.v. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20, in Kraft ab 1. Januar 2010). Darin bestreitet sie weiterhin die Anwendung eines zweiten Saldosteuersatzes von 6 % für die Leistungen "Dienstleistungen Holding". Die Beschwerdeführerin beruft sich hierbei auf ihre Unterstellungserklärung (Formular Nr. 1198) vom 29. Januar 2001 bzw. die Bewilligung vom 19. Februar 2001; ferner beantragt sie sinnge- mäss die Überprüfung des in den Jahren 2007 und 2008 von der ESTV angewendeten zweiten Saldosteuersatzes von 3,5 % und bittet um Über- prüfung der formellen Aspekte betreffend das [nicht durchgeführte] Ein- spracheverfahren. Schliesslich beanstandet sie sinngemäss eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, weil ihr Antrag betreffend Fortführung der Saldosteuersatzmethode nicht behandelt worden sei. Schliesslich ersucht sie um Überprüfung der erhobenen Verzugszinsen, mit der Begründung,
A-5384/2014 Seite 4 dass die Behörde das Verfahren mutwillig verschleppt habe; alles "zulasten und unter Kostenfolge der Beklagten". F. Mit Schreiben vom 11. November 2014 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Steuerpflichtige in den Jahren 2001 bis 2003 mit zwei Saldosteuersätzen (2,3 % und 6 %) abgerechnet habe. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 reicht die Beschwerdeführerin zwei Einschätzungsmitteilungen, je vom 14. November 2014 betreffend die Steuerperiode 2009 sowie betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2013, und ein Schreiben der ESTV vom 13. November 2014 nach. Daraus ist ersichtlich, dass die ESTV ab 1. Januar 2010 die Anwendung der Sal- dosteuersatzmethode verweigert. H. Nach Aufforderung mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 teilt die Vo- rinstanz mit Schreiben vom 5. Januar 2015 mit, dass mit Bezug auf die Frage der Anwendbarkeit der Saldosteuersatzmethode ab 1. Januar 2010 anfangs 2015 eine anfechtbare Verfügung erlassen werde. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfin- dung erforderlich, nachfolgend unter den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Ver- fügungen nach Art. 5 VwVG, vorbehältlich der Verfügungen im Bereich von Art. 32 VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vo- rinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-5384/2014 Seite 5 1.2 1.2.1 Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt. Es trat an die Stelle des aMWSTG (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer, gültig gewesen bis 31. Dezember 2009, AS 2000 1300). Auf die vor dem 1. Januar 2010 eingetretenen Tatsachen und ent- standenen Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2005 bis 2008 verwirklicht, weshalb in materieller Hin- sicht noch das aMWSTG zur Anwendung gelangt. 1.2.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens hängigen Verfahren anwendbar und findet damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren Anwendung. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Ver- fahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. Urteil des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012). 1.3 1.3.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli- che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1, 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklä- rung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfas- sende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Inte- ressen (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1816). 1.3.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wei- terzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteile des
A-5384/2014 Seite 6 BVGer A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 1.3.2, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff.). Der Erlass eines Einspracheentscheides setzt ausführungsgemäss vo- raus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Ge- genstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die ESTV hatte die EM vom 21. Mai 2010 als "Verfügung" bezeichnet und mit einer Rechtsmittel- belehrung versehen. In der Folge hatte die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 22. Juni 2010 "Einsprache" erhoben. Freilich ist es nach Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des BVGer A- 756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.3; BGE 140 II 202 E. 5 f.). Infolgedes- sen hat die ESTV zur Recht kein Einspracheverfahren durchgeführt, son- dern die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die EM vom 21. Mai 2010 im Rahmen des Veranlagungsverfahrens berücksichtigt und am 23. Juli 2014 mit dem Erlass einer formellen sowie einlässlich begründeten Erstverfügung abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin bei der ESTV mit Eingabe vom 15. September 2014 gegen die Verfügung vom 23. Juli 2014 opponiert, und statt der Durchführung eines förmlichen Einspracheverfahrens beantragt, ihre Eingabe als sog. Sprungbeschwerde im Sinne von Art. 83 Abs. 4 MWSTG ans Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die ESTV hat am 22. September 2014 die Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf Art. 83 Abs. 4 MWSTG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde funktio- nal zuständig. 1.4 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil- det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzie- ren, nicht aber ausweiten. Einzig eine Präzisierung ist noch möglich. Fra- gen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da andernfalls in die funktio- nelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. Die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2014 bestimmt den beschwerdeweise weiter- ziehbaren Anfechtungsgegenstand (vgl. zum Ganzen BGE 136 II 457 E. 4.2, BGE 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; Urteile des BVGer
A-5384/2014 Seite 7 A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.4.1 und A-272/2013 vom 21. Novem- ber 2013 E. 1.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.208, 2.213 und 2.218; FRANK SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009 [nachfolgend: Praxiskom- mentar], Art. 52 N. 41). Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht be- stimmt. Hierbei legt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Eingabe vom 22. Juni 2010 nicht nur gegen die in der EM vom 21. Mai 2010 angewendeten Saldosteuersätze 2006 bis 2008 Einwendungen erhoben (Anträge Ziff. 1 und 2), sondern auch gegen die gleichentags mit dem Schreiben "Vom Steuerpflichtigen zu beachten" geäusserte Absicht der ESTV, den Saldosteuersatz mit Wirkung per 1. Januar 2010 abzuerkennen (Anträge Ziff. 3 und 4). Die Vorinstanz hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 als Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung interpretiert und über die in der Eingabe vom 22. Juni 2010 erhobenen Einwendungen betreffend die Jahre 2005 bis 2008 (Anträge Ziff. 1 und 2) mit Verfügung vom 23. Juli 2014 be- funden, nicht aber über den gleichzeitig erhobenen Einwand gegen die Ab- erkennung des Saldosteuersatzes ab der Steuerperiode 2010 (Anträge Ziff. 3 und 4). Sie begründete dies damit, dass nur die Steuerperioden 2005 bis 2008 Gegenstand der Mehrwertsteuerkontrolle bildeten, nicht aber die Steuerperiode 2010. Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde so- mit einzig die Mehrwertsteuernachforderung für die Jahre 2005 bis 2008. Da über die Frage der Anwendbarkeit der Saldosteuersatzmethode ab
A-5384/2014 Seite 8 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Sprungbeschwerde vom 15. September 2014 des Weiteren geltend, die EM vom 21. Mai 2010 sei en bloc mit dem das gleiche Datum tragenden Schreiben betreffend Aber- kennung der Saldosteuersatzmethode ab 1. Januar 2010 überreicht wor- den. Dieses bilde somit Bestandteil der EM vom 21. Mai 2010. 2.2 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-konkreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung bestehender Rechte o- der Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Verfügungen sind den Parteien schrift- lich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform erge- hen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittel- belehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscharakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshandlung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht, sondern ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind (BVGE 2013/51 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Schreiben der ESTV vom 21. Mai 2010 enthält diverse Anweisungen an die Beschwerdeführerin für die Abrechnungsperioden 2009 und 2010. Es ist zwar zusammen mit der EM vom 21. Mai 2010 versandt worden, enthält jedoch eine eigene Anschrift, Seitennummerierung und Unter- schrift. Ob dieses Schreiben als Bestandteil der EM vom 21. Mai 2010 oder als separate Anweisung zu gelten hat, kann vorliegend offenbleiben. Das Schreiben der ESTV vom 21. Mai 2010 ist weder als Verfügung bezeichnet, noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, noch erfüllt es – und das ist entscheidend – die Strukturmerkmale einer Verfügung. Das Schreiben der ESTV vom 21. Mai 2010 stellt somit – gleichsam wie die EM vom 21. Mai 2010 (E. 1.3.2) – keine Verfügung im rechtstechnischen Sinne dar. 2.3 2.3.1 In der Sprungbeschwerde vom 15. September 2014 macht die Be- schwerdeführerin mit Bezug auf die Anwendung der Saldosteuersatzme- thode ab 1. Januar 2010 des Weiteren geltend, dass diesbezüglich ihr ge- genüber eine Anweisung erfolgt sei, die Rechtsverbindlichkeit beanspru- che. Alsdann macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfah- rensrecht geltend und rügt des Weiteren eine Verletzung des "richterlichen
A-5384/2014 Seite 9 Gehörs". Mit diesen Ausführungen wirft die Beschwerdeführerin der Vo- rinstanz vor, zu Unrecht nicht über die die Frage der Anwendbarkeit der Saldosteuersatzmethode ab dem fraglichen Zeitpunkt befunden zu haben. Des Weiteren sind diese Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Saldosteuersatzmethode ab 1. Januar 2010 gerichtlich überprüft haben will. Diese Vorbringen sind zumindest sinngemäss als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde zu würdigen. Somit ist zu prüfen, ob auf die Beschwerde in diesem Punkt dennoch einzutreten ist. 2.3.2 Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Beschwer- deinstanz ist jene Behörde, die auch für die Anfechtung einer ordnungsge- mäss ergangenen Verfügung der in Frage stehenden Art zuständig wäre (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 5.18; MARKUS MÜLLER, in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46a N. 3). Verfügungen der ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuern sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 33 VGG; vgl. Urteil des BVGer A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.1; BVGE 2018/15 E. 3). Dieses ist somit auch für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit diese Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungscharakter aufweist. 2.3.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde un- terliegt grundsätzlich keiner peremptorischen Frist (Art. 50 Abs. 2 VwVG; vgl. zur hier nicht relevanten Ausnahme BVGE 2008/15 E. 3.2; MÜLLER, a.a.O., Art. 46a N. 10; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 5.23). 2.3.4 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das un- rechtmässige Verzögern, mithin das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. 2.3.5 Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist, dass die Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Er- lass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzö- gerung dieses wiederholt hat, bevor sie eine Beschwerde einreicht, und dass ein Anspruch auf Erlass einer solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzu- wendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
A-5384/2014 Seite 10 VwVG Parteistellung in jenem Verfahren, betreffend welches die Rechts- verzögerung geltend gemacht wird, beanspruchen kann (Urteil des BVGer A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 5.20; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1300, 1302 und 1306 ff.). Auch im Rechtsverweigerungs- bzw. Rechts- verzögerungsverfahren muss die beschwerdeführende Person ein aktuel- les Rechtsschutzinteresse haben. An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid verpflichtete Behörde in der Sache ent- scheidet (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, Praxiskommentar, Art. 46a N. 6). Beschwerdeinstanz ist – wie gesagt – jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre. Das Schreiben der ESTV vom 21. Mai 2010 ist ebenso wie die zeitgleich zugestellte EM vom 21. Mai 2010 keine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG (vgl. oben E. 2.2). Die Vorinstanz hat mit Schreiben vom 21. Mai 2010 die Beschwerdeführerin angewiesen, ab dem 1. Januar 2010 nach der effekti- ven Methode abzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist durch diese Anwei- sung betroffen und beschwert. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 22. Juni 2010 zumindest sinngemäss einen Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung gestellt. Diese umstrittene Frage betrifft die Steu- ererhebung 2010. Die Beschwerdeführerin hat somit in Anwendung von Art. 82 MWSTG Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdeführerin reichte sodann mit Schreiben vom 6. Dezember 2014 zwei weitere Einschätzungsmitteilungen betreffend die Steuerperiode 2009 sowie betreffend die Steuerperiode 2010 bis 2013 ein, die beide vom 14. November 2014 datieren. Darin verweigert die Vorinstanz ab 1. Januar 2010 die Anwendung der Saldosteuersatzmethode. Sie verweist hierzu ins- besondere auf ihre frühere Anweisung betreffend Anwendung der Sal- dosteuersatzmethode, ohne auf die Einwände der "Beschwerde" vom 22. Juni 2010 oder vom 15. September 2014 einzugehen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilt die Vorinstanz mit, dass sie verse- hentlich die Einschätzungsmitteilung betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2013 nicht zusammen mit einer anfechtbaren Verfügung erlassen habe. Sie nehme die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2014 als Bestreitung entgegen und werde anfangs 2015 betreffend die Anwend- barkeit der Saldosteuersatzmethode ab 1. Januar 2010 eine anfechtbare Verfügung erlassen. Aus diesem Votum ist zu schliessen, dass die Vo- rinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erlass einer justiziablen
A-5384/2014 Seite 11 Verfügung grundsätzlich anerkennt. In diesem Sinne fehlt es der Be- schwerdeführerin am Rechtsschutzinteresse betreffend Feststellung einer Rechtsverweigerung. Was das zeitliche Element anbelangt, so gilt es zu berücksichtigen, dass die Steuerperiode 2010 längst verstrichen und die entsprechenden Abrech- nungen von der Beschwerdeführerin unter fortwährender Anwendung der Saldosteuersatzmethode erstellt worden sind. Da zudem das vorliegende Verfahren zumindest indirekt die Steuerperiode 2010 und folgende beein- flussen könnte, ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz mit dem Erlass einer anfechtbaren Verfügung bis anfangs 2015 warten will. Auch insoweit fehlt es damit am Rechtsschutzinteresse und ist auf das Begehren betref- fend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung nicht einzutreten. 2.3.6 Bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerde wäre die Sache mit der Anweisung, darüber zu entschei- den, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gäbe es grundsätzlich nicht; insbe- sondere dürfte das Gericht – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde ent- scheiden, würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt (KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, a.a.O., Rz. 1312; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25 und 5.30). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin darin nicht nur (sinngemäss) die Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung und die Rückweisung an die ESTV zum Entscheid verlangt, sondern darüber hinaus die Frage der Anwendbarkeit der Saldosteuersatzmethode ab dem 1. Januar 2010 materiell beurteilt haben will. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Unter- suchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
A-5384/2014 Seite 12 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (BGE 132 II 112 E. 3.2, 131 II 205 E. 4.2). 3.2 3.2.1 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären (Art. 12 VwVG). Diese sog. Untersuchungsmaxime erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschrän- kung (Art. 13 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird die Untersuchungsmaxime zudem insbe- sondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statu- ierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). 3.2.2 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sa- chumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.7.1, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.7.1, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1, je mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). 3.2.3 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder der steuerpflichtigen Person zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteile des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.7.2, A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 3.3 3.3.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 BV). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den materiellen Kriterien der Vertrauens- würdigkeit und der Widerspruchsfreiheit (Urteile des BVGer A-235/2014
A-5384/2014
Seite 13
vom 26. Mai 2014 E. 5, A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 2.8; FELIX
UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], 2005, Rz. 106).
3.3.2 Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten
Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche-
rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten
der Behörden, geschützt zu werden (HÄFELIN et al., a.a.O., Rz. 627). Aller-
dings wird der Vertrauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen
Legalitätsprinzip beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (Urteile des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2013 E. 2.5.3, A-525/2013 vom 25. No-
vember 2013 E. 2.5.3, A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-
1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.4).
3.3.3 Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrau-ens-
grundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatli-chen
Organs zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwar-
tungen auslöst (Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.2
mit Hinweis).
3.3.4 Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend,
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden
Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichen-
den Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger
die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getrof-
fen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie
wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das
öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann ([statt vieler] Urteil
des BVGer A-1702/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.7 mit Hinweisen auf
Lehre und Rechtsprechung).
3.3.5 Aus Art. 9 BV ergibt sich sodann, dass Äusserungen im Verkehr zwi-
schen Behörden und Privaten so zu interpretieren sind, wie die jeweils an-
dere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 126 II 97
der Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm
A-5384/2014 Seite 14 im Zeitpunkt des Empfangs bekannt waren oder hätten bekannt sein müs- sen, in guten Treuen beilegen durfte und beilegen musste (BGE 103 Ia 505 E. 2b; vgl. ferner BGE 129 I 161 E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, 121 II 473 E. 2c, 118 Ia 245 E. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 3.2; Urteil des BVGer A-4136/2009 vom 18. März 2011 E. 3.1). 4. 4.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlich- keit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG). 4.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen vorab die im Inland gegen Entgelt er- brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). 4.3 4.3.1 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Sal- dosteuersatz – zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 aMWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen, und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteu- ersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (Urteil des BGer 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2; statt vieler: Urteile des BVGer A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.8, A-1372/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.3.2 Die administrative Vereinfachung bei der Saldosteuersatzmethode besteht – abgesehen von der nur halbjährlichen Abrechnung (Art. 45 Abs. 1 Bst. b aMWSTG) – darin, dass sich die genaue Ermittlung und damit die separate Verbuchung der Vorsteuern erübrigt (vgl. zum im fraglichen Zeit- raum geltenden Recht ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VAL- LENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, N. 1540). Der Saldosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote (vgl. Parlamentarische Initiative Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für
A-5384/2014 Seite 15 Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 [nachfol- gend: Bericht WAK], BBl 1996 V 713, S. 786). Er basiert auf branchen-, nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten (vgl. Urteil des BVGer A-1474/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 f.). Die Branchensätze müssen anhand von periodischen Erhebungen ständig auf ihre Aktualität hin über- prüft werden (Parlamentarische Initiative Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer [Dettling], Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Januar 1997 zum Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Ab- gaben des Nationalrates [nachfolgend: Stellungnahme BR], BBl 1997 II 389 ff., S. 420). Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vor- steuerquote ist der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend immanent (Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2). Auch ist möglich, dass eine so genannte "taxe occulte" entsteht, wenn dem Steuerpflichtigen höhere Vorsteuern entstanden sind als durch den Saldosteuersatz abgegolten werden. Zwar bezweckt die Mehrwert- steuer die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N. 50), so dass eine "taxe occulte" verhindert werden sollte, doch handelt es sich bei diesem Prinzip (wie auch bei den Art. 1 Abs. 2 aMWSTG genannten Prinzipien) um eine Leitlinie für den Gesetzgeber und die Verwaltung. Diese Leitlinie ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden bei der Auslegung der ein- schlägigen Bestimmungen zu beachten; aus ihr ergeben sich aber keine subjektiven Rechte der Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des BGer 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.1 mit Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., N. 81). Dass ein solches Prinzip bei der Auslegung zu beachten ist, verleiht ihm demnach keine absolute Bedeutung. Es bedeutet nur, aber im- merhin, dass, wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, jene zu be- vorzugen ist, die diesem Prinzip am besten entspricht. 4.3.3 Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode muss – von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen – während mindestens fünf Jahren beibehalten werden (Art. 59 Abs. 3 aMWSTG). Mit der Anwendung der Saldosteuersätze soll nur der administrative Aufwand der steuerpflich- tigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein. 4.3.4 Die in Art. 59 aMWSTG vorgesehene Regelung genügt den Anforde- rungen an das Legalitätsprinzip, zumal dieses für die Bemessungsgrund- lage nur die Festlegung der Grundzüge im Gesetz verlangt (vgl. Art. 127
A-5384/2014 Seite 16 Abs. 1 BV). Die Ausgestaltung der Besteuerung nach der Saldosteuersatz- methode muss, nachdem es sich um eine Rahmenbestimmung handelt, zwangsläufig der ESTV vorbehalten bleiben, welche die Details gestützt auf Art. 52 aMWSTG in Spezialbroschüren regelt (Urteil des BGer 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3). Die ESTV hat in der Spezial- brochüre Nr. 03 "Saldosteuersätze" (vom Dezember 2007, gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009; nachfolgend: SB Nr. 03) bzw. Spezialbrochüre Nr. 03a "Saldosteuersätze" (vom Juni 2004, gültig vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2007; nachfolgend SB Nr. 03a) die Saldo- steuersätze für die verschiedenen Branchen und weitere Details im Zusam- menhang mit deren Anwendung festgelegt. In Anbetracht der Zielsetzung, mit der administrativen Vereinfachung der Abrechnungsmethode weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge noch eine prinzipielle Benach- teiligung bzw. eine Begünstigung einzelner Steuerpflichtigen anzustreben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die ESTV sich für den im Ein- zelfall anwendbaren Saldosteuersatz am vermuteten durchschnittlichen Anteil an vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen einer gan- zen Branche bzw. einer Geschäftstätigkeit orientiert (Urteile des BVGer A- 6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.3, A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 2.2.2, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2). 4.3.5 Die erwähnten Spezialbroschüren der ESTV stellen – wie auch deren übrige Broschüren und Merkblätter – sog. Verwaltungsverordnungen dar, d.h. es sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; BVGE 2007/41 E. 4.1). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 15 ff. zu Art. 102). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht
A-5384/2014 Seite 17 ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BVGE 2010/33 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-6000/2008 vom 13. Juli 2010 E. 1.3). Angesichts der herausragenden Bedeutung des Legalitätsprinzips kann eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse, nicht schriftlich festgehaltene Praxis indes unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen (Urteil des BVGer A-6620/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.4, A-382/2010 vom 21. September 2010 E. 2.4.2; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; BVGE 2007/41 E. 4.1). 4.3.5.1 Nach der Praxis der ESTV werden höchstens zwei Saldosteuers- ätze bewilligt. Für die Zuteilung der Saldosteuersätze bei zwei oder mehr Tätigkeiten kommt meistens die sog. 10%-Regel zur Anwendung. Diese besagt, dass bei zwei Tätigkeiten, für welche unterschiedliche Saldosteu- ersätze gelten, nur dann zwei Saldosteuersätze bewilligt werden, wenn der Anteil der einzelnen Tätigkeit am Gesamtumsatz regelmässig mehr als 10% beträgt (SB Nr. 03a und SB Nr. 03, je Ziff. 14.1-14.2.1). Diese Praxis bestand schon unter dem früheren Recht und wurde bereits durch die Eid- genössische Steuerrekurskommission (SRK) als rechtmässig bestätigt (Entscheid der SRK vom 10. August 2005, veröffentlicht in Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 70.9 E. 3e; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.5.2). 4.3.5.2 Bei Steuerpflichtigen, die drei oder mehr Tätigkeiten mit verschie- denen Saldosteuersätzen ausüben, gelten für die Zuteilung der zwei Sal- dosteuersätze folgende Regeln (vgl. SB Nr. 03a und SB Nr. 03, je Ziff. 14.2.2): Jede Tätigkeit kann nur zum hierfür vorgesehenen oder aber zu ei- nem höheren Saldosteuersatz versteuert werden. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn es sich um die Tätigkeit mit dem höchsten Steu- ersatz handelt und damit weniger als 10 % des Gesamtumsatzes erzielt werden; der für die verschiedenen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen gel- tende höchste Saldosteuersatz muss immer gewählt werden – es sei denn, der Umsatzanteil beträgt weniger als 10 %;
A-5384/2014 Seite 18 bezüglich der übrigen Tätigkeiten kann die für den Steuerpflichtigen vorteilhafteste Konstellation gewählt werden. Auch hier ist aller- dings die 10%-Regel zu beachten, d.h. der Saldosteuersatz einer Tätigkeit, die weniger als 10 % am Gesamtumsatz ausmacht, kann nicht gewählt werden. Diese komplexen Zuteilungsregeln dienen der Präzisierung des Grundsat- zes, dass nur nachhaltige Umsatzanteile von mehr als 10 % grundsätzlich einen eigenen Saldosteuersatz beanspruchen können und letztlich nicht mehr als zwei Saldosteuersätze angewendet werden dürfen. Bei drei und mehr theoretischen Saldosteuersätzen muss folglich eine Auswahl getrof- fen werden, die weiteren Kriterien zu genügen hat. Eines dieser Kriterien besagt, dass der höchste das 10%-Kriterium erfüllende Saldosteuersatz immer gewählt werden muss. Anteile unter 10 % folgen entweder dem glei- chen Satz einer anderen Tätigkeit oder einem höheren anwendbaren Satz. Die ESTV hat diese Zuteilungsregeln in den massgeblichen Broschüren durch Beispiele verdeutlicht. 4.3.5.3 Es gibt jedoch diverse Branchen, bei denen die Anwendung der 10%-Regel zu schwerfälligen, für die Steuerpflichtigen kaum handhabbaren Lösungen führen würde. Dies ist bei sog. Mischbranchen der Fall – Branchen also, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. In den Branchenlisten der SB Nr. 03a sind die Mischbranchen mit dem Vermerk "50%-Regel" gekennzeichnet. Bei diesen Branchen kommt nach der Praxis der ESTV ab dem 1. Juli 2004 zwingend die sog. 50%-Regel zur Anwendung. Nach dieser ist der gesamte Umsatz zum Saldosteuersatz der Haupttätigkeit zu versteuern, wenn die Nebentätigkeit nicht 50 % des Gesamtumsatzes übersteigt. Übt ein in einer Mischbranche tätiger Steuerpflichtiger jedoch noch eine branchenfremde Tätigkeit aus, dann gilt hierfür wieder die 10%- Limite (SB Nr. 03a, Ziff. 14.3). Die Regelung wurde auch in den Jahren 2008 und 2009 weitergeführt (vgl. SB Nr. 03 Ziff. 3). 4.3.6 Die 10%- und 50%-Regeln sind nach der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts grundsätzlich zweckmässig, dienen sie doch dem von Art. 59 aMWSTG verfolgten Ziel, die Abrechnung zu vereinfachen. Die ESTV ist zudem zur Vermeidung von übermässigen Umtrieben auch auf- grund von Art. 58 Abs. 3 aMWSTG ermächtigt, Erleichterungen zu gewäh- ren bzw. eine annäherungsweise Ermittlung der Steuer zuzulassen (Urteil
A-5384/2014 Seite 19 des BVGer A-6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2.5.2). Auch die weite- ren Auswahlkriterien erscheinen – soweit hier interessierend – im Lichte der übergeordneten Ziele der Abrechnungsvereinfachung und der Gleich- behandlung als sachgerecht. 4.3.6.1 Von der Anwendung des Saldosteuersatzes ausgeschlossen sind Steuerpflichtige, die mehr als 50 % ihres Gesamtumsatzes aus Leistungen an andere steuerpflichtige Unternehmungen erzielen und diese gleichzeitig beherrschen (d.h. mehr als 50 % Stimmenanteil halten), sofern die be- herrschten Unternehmungen nach der effektiven Methode abrechnen. Da- bei spielt keine Rolle, ob Beherrscher und Beherrschter eine eigene Infra- struktur unterhalten und ob sie gleichgeartete Leistungen erbringen oder nicht (SB Nr. 03 und SB Nr. 03a, je Ziff. 1.3). 4.3.6.2 Ein Steuerpflichtiger, der eine Tätigkeit aufgibt oder eine neue Tä- tigkeit aufnimmt, hat sich – sofern dies Auswirkungen auf die Höhe oder die Anzahl der bewilligten Saldosteuersätze hat – mit der ESTV in Verbin- dung zu setzen. Dies gilt auch, wenn sich die Anteile der Tätigkeiten am Gesamtumsatz derart verschieben, dass eine Neuzuteilung der Saldosteu- ersätze notwendig wird (SB Nr. 03 und SB Nr. 03a, je Ziff. 14.1). 4.4 Die Steuer ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode zu entrichten (Art. 47 aMWSTG). Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2 aMWSTG). Der Zinssatz beträgt vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2009 5 %, vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 4,5 %, und ab dem 1. Ja- nuar 2012 bis auf Weiteres 4 % (Art. 1 Bst. c und Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 11. Dezember 2009 über die Verzugs- und Vergütungszins- sätze, SR 641.207.1). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig, für welche Umsätze der Be- schwerdeführerin welcher Saldosteuersatz bewilligt worden ist. Strittig und zu prüfen ist sodann, ob in den Jahren 2005 bis 2008 die ge- samten Umsätze der Steuerpflichtigen zum Saldosteuersatz von 2,3 % ab- zurechnen sind, oder ob ein zweiter Saldosteuersatz von 6 % für die wei- teren Tätigkeiten Anwendung findet.
A-5384/2014 Seite 20 Ferner ist strittig und zu prüfen, ob für die Steuerperioden 2007 und 2008 zu Recht der Saldosteuersatz von 3,5 % statt jener von 2,3 % zur Anwen- dung gelangt. 5.2 Gemäss den vorliegenden Jahresrechnungen 2005 bis 2006 erzielte die Beschwerdeführerin steuerbare Umsätze aus "Kto. 60000 Warenver- kauf [...]-AG", sowie aus "Kto. 61000 Administration" und "Kti. 62100 und 62200 Plakatmiete". Per 2007 wurde die Buchhaltung umgestellt. In den Jahren 2007 und 2008 erzielte die Beschwerdeführerin steuerbare Um- sätze aus "Kto. 3200 Verkaufserlöse Detailhandel" sowie aus "Kto. 3400 Administration", "Kto. 3410 Autovermietung" und aus "Kto. 3450 Mieter- träge aus Werbung". Die Situation der steuerbaren Umsätze präsentiert sich in den Jahren 2005 bis 2008 gemäss nachfolgender Tabelle. Daneben erzielte die Beschwer- deführerin weitere Einkünfte aus der Vermietung von Liegenschaften sowie marginale Zinseinnahmen aus einem Bankkonto und Erträge aus WIR- Stammanteilen, die in der nachfolgenden Tabelle nicht berücksichtigt wer- den. Umsatz in TFr. SSS 2005 2006 2007 2008 Handel 2,3 % 11 (7,4 %) 21 (25,6 %) 20 (18,0 %) 9 (6,5 %) Administrati- ons-dienst- leistungen 6,0 % 131 (88,5 %) 55 (67,1 %) 69 (62,2 %) 70 (50,7 %) Vermietung Fahrzeuge 3,5 % 0 (0,0 %) 0 (0,0 %) 17 (15,3 %) 54 (39,15 %) Vermietung Reklameflä- chen 6,0 % 6 (4,1 %) 6 (7,3 %) 5 (4,5 %) 5 (3,65 %) Vermietung Liegenschaf- ten ausgen. Umsatz 283 327 340 262 fett = gemäss Unterstellungserklärung (nach Auffassung ESTV) SSS = Saldosteuersatz 5.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab auf ihre Unterstellungserklä- rung vom 29. Januar 2001. Sie habe darin sowohl für ihre Umsätze aus
A-5384/2014 Seite 21 "Waren Verkauf aller Art" als auch für die Umsätze aus "Dienstleistungen Holding" um einen Saldosteuersatz von 2,3 % ersucht. Der weitere Sal- dosteuersatz von 6 % sei lediglich für allfällige künftige zusätzliche Um- sätze verlangt worden. Dies ergebe sich daraus, dass die beiden bekann- ten Umsatzkategorien neben dem anbegehrten Saldosteuersatz von 2,3 % aufgeführt worden seien, während der weitere Saldosteuersatz von 6 % unten in Klammern und neben dem Vordruck "allfälliger 2. Steuersatz" auf- geführt worden sei. Die Argumentation der Beschwerdeführerin geht fehl. Sie selbst hat die Un- terstellungserklärung vom 29. Januar 2001 ausgefüllt und der ESTV ein- gereicht. Hierbei musste sie ihre steuerbaren Umsätze bzw. die von ihr ausgeübten Tätigkeiten den jeweiligen Tätigkeiten bzw. Branchen zuord- nen, welche auf der entsprechenden Liste unter den jeweiligen Saldosteu- ersätzen aufgeführt sind (vgl. Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze vom Juli 2000, Ziff. 16.4, gültig gewesen vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004). Der beantragte Saldosteuersatz von 2,3 % kann nur soweit greifen, als die fragliche Tätigkeit nicht unter einen höheren Saldosteuersatz fällt. Die "Dienstleistungen Holding" sind nicht unter den Branchen bzw. Tätig- keiten der Liste zum Saldosteuersatzes von 2,3 % aufgeführt. Vielmehr fal- len sie unter die "Dienstleistungen aller Art" und damit unter den Saldosteu- ersatz von 6,0 %. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin ge- hörte zudem die Holdingtätigkeit bereits von Beginn weg zu ihren zentralen Aufgaben. Damit erweist sich der zweite Saldosteuersatz als mit den Tä- tigkeiten der Beschwerdeführerin konform. Ob der zweite Saldosteuersatz von 6,0 % noch für weitere künftige und noch nicht bekannte Umsätze An- wendung finden sollte – wie das die Beschwerdeführerin geltend macht – kann somit dahingestellt bleiben. Anzumerken bleibt, dass die Beschwer- deführerin zumindest eine bestimmte Art von Umsätzen im Auge gehabt haben musste, die nicht unter die anderen Saldosteuersätze gefallen sind. Damit ist die Unterstellungserklärung der Beschwerdeführerin vom 29. Ja- nuar 2001 nach objektiver Auslegung dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin selbst zwei Saldosteuersätze beantragte, für ihre Handelstätigkeit denjenigen von 2,3 %, und für ihre Dienstleistungen ge- genüber den Tochtergesellschaften denjenigen von 6,0 %. Daraus ergibt sich zwangslos, dass die ESTV die Erträge aus den gegen- über den Beteiligungsgesellschaften erbrachten Dienstleistungen zu Recht mit dem zweiten Saldosteuersatz von 6,0 % nachbesteuert hat.
A-5384/2014 Seite 22 Die ESTV hat im Schreiben vom 21. Mai 2010 sodann die Anwendung der Saldosteuersatzmethode für das Jahr 2009 grundsätzlich weiterhin zuge- lassen und erst für das Folgejahr aberkannt. Infolgedessen kann vorlie- gend offen bleiben, ob die Saldosteuersatzmethode wegen erhöhter Um- sätze aus der Ausübung von Holdingdienstleistungen bereits in den Jahren 2005 bis 2008 hätte hinterfragt werden müssen. 5.4 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Bewilligung aus dem Jahre 2001 sei auch für die Folgejahre verbindlich und könne von der ESTV nicht nachträglich geändert werden. Auch in diesem Punkt irrt die Beschwerdeführerin, hat sie doch in den Jahren 2005 bis 2008 neben den Umsätzen aus Handelstätigkeit und Dienstleistungen als Holdinggesellschaft weitere steuerbare Leistungen erbracht und damit Umsätze erzielt. Damit hat sie selber die Verhältnisse geändert, die eine neue Beurteilung der Regeln für die Saldosteuersatzmethode erforderten (vgl. E. 4.3.6.2). Die Anwendung der Saldosteuersätze hat den gesetzlichen und den – unter diesen Gesichtspunkten ohne Weiteres – gesetzeskonformen Vorgaben der Verwaltung zu entsprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die steuerpflichtige Person bei der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode jeweils ausdrücklich erklärt, die Broschüre über die Saldosteuersätze – inkl. der erwähnten Regeln (E. 4.3.5.2) – befolgen zu wollen. 5.5 Zu prüfen bleibt jedoch, ob die ESTV für die Jahre 2005 und 2006 die dritte ausgeübte steuerbare Tätigkeit zu Recht dem Saldosteuersatz von 6,0 % unterworfen hat. Bei den Umsätzen der dritten Tätigkeit handelt es sich gemäss Kontrollbe- richt vom 3. Mai 2010 um Erträge aus der "Vermietung von Reklameflä- chen". Diese Tätigkeit figuriert nicht ausdrücklich in der Saldosteuersatz- liste. Erwähnt werden lediglich "Dienstleistungen aller Art" (6,0 %) und die "Vermietung von Gegenständen aller Art" (3,5 %). Die "Vermietung von Re- klameflächen" wurde anlässlich einer früheren Mehrwertsteuerkontrolle im Jahre 2003 durch die ESTV unter die Dienstleistungen aller Art subsumiert und damit dem Saldosteuersatz von 6,0 % zugewiesen. Die Einreihung dieser Tätigkeit durch die ESTV ist bei massgeblicher wirtschaftlicher Be- trachtung (vermietet wird nicht wirklich ein Gegenstand, sondern es wird Werbung ermöglicht, was eine Dienstleistung darstellt) nachvollziehbar und hält daher vor Bundesverwaltungsgericht stand. Im Übrigen betrug der
A-5384/2014 Seite 23 fragliche Umsatzanteil in den Jahren 2005 und 2006 weniger als 10 %, weshalb die Erträge aus der "Vermietung von Reklameflächen" ohnehin mit dem höheren der beiden bewilligten Saldosteuersätze abzurechnen war (E. 4.3.5.2). 5.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich sinngemäss, in den Jahren 2007 und 2008 sei zu Unrecht ein zweiter Saldosteuersatz von 3,5 % zur Anwendung gelangt. Insbesondere könne die ESTV den bewilligten Saldosteuersatz von 2,3 % nicht einfach erhöhen. In den Jahren 2007 und 2008 hat die Beschwerdeführen eine vierte Tätig- keit ausgeübt, nämlich die Vermietung von Fahrzeugen an ihre Tochterge- sellschaften, und damit namhafte Umsätze erwirtschaftet. Diese Tätigkeit wurde seitens der ESTV unter die "Vermietung von Gegenständen aller Art" (3,5 %) eingereiht, was nicht weiter zu hinterfragen ist. Somit muss unter den nunmehr drei Saldosteuersätzen (2,3 %, 3,5 % und 6 %) eine Auswahl getroffen werden, wobei der höchste Saldosteuersatz von 6 % vorliegend zwingend Anwendung findet (vgl. SB 03a und SB 03, je Ziff. 14.2.2). Für das Jahr 2007 fällt für die Beschwerdeführerin die geringste Steuerbe- lastung an, wenn sie die Umsätze aus der "Autovermietung" zum Satz von 3,5 % (statt zu 6,0 %) und die Erträge aus "Detailhandel" zu 3,5 % (statt zu 2,3 %) abrechnet (während die übrigen Umsätze ohnehin zu 6,0 % abzu- rechnen sind). Die ESTV hat mir ihrer Korrektur diese Variante gewählt. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Anwendung des Saldosteuer- satzes von 2,3% hätte demgegenüber zur Folge, dass nur der "Detailhan- delsumsatz" zu diesem Satz versteuert werden könnte und alle übrigen Umsätze zum Satz von 6,0 % abgerechnet werden müssten, was insge- samt zu einer höheren Steuerbelastung führen würde. Im Jahre 2008 entfällt der Steuersatz von 2,3 %, weil die "Handelserträge" weniger als 10 % des gesamten steuerbaren Umsatzes ausmachen. In- dessen ist es für die Beschwerdeführerin ohnehin (nach wie vor) betrags- mässig am vorteilhaftesten, wenn sie die "Mieteinnahmen" zum Satz von 3,5 % (statt zu 6,0 %) und die Handelserträge zum Satz von 3,5 % (statt zu 2,3 %) versteuert, wie das die ESTV macht. 5.7 Insgesamt erweist sich die Steuernachforderung für die Jahre 2005 bis 2008 als rechtens. Damit sind von Gesetzes wegen auch Verzugszinsen geschuldet (vgl. oben E. 4.4). Deren Höhe entspricht den Vorgaben der
A-5384/2014 Seite 24 einschlägigen Verordnung. Die Einforderung ab dem mittleren Verfall ent- spricht sodann konstanter Rechtsprechung (vgl. Urteil des BGer 2C_11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 3.5 mit Hinweisen). Anzeichen für eine mutwillige Verfahrensverschleppung – wie das die Be- schwerdeführerin geltend macht – ergeben sich aus den Akten keine. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der ESTV nach den Gründen für die ihrer Ansicht nach vorliegende Verfahrensverzögerung ge- fragt oder um eine raschere Behandlung ihres Verfahrens ersucht hätte. Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin frei gestanden, zur Vermeidung der Verzugszinsenfolgen den geforderten Betrag unter einem ausdrücklich erklärten Vorbehalt zu bezahlen. Dies hat sie vorliegend jedoch unterlas- sen. Insgesamt erweisen sich auch die erhobenen Verzugszinsen als rech- tens. 5.8 Aufgrund all dieser Ausführungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'600.- fest- zusetzen (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor- schuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von dieser geleistete Kostenvorschuss wird zur Zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
A-5384/2014 Seite 25 – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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