Abt ei l un g I A-53 2 4 /2 00 9 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 1 0 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiberin Silja Hofer. Pizolbahnen AG, c/o Prefera Treuhandgesellschaft, Grossfeldstrasse 40, 7320 Sargans, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Bruno Glaus, Obergasse 28, Postfach 133, 8730 Uznach, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern, Vorinstanz, X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty, Beigeladene. Plangenehmigung (Kabinenbahn Wangs-Maienberg- Furt). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 53 24 /2 0 0 9 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 9. April 2009 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) der Pizolbahnen AG die Plangenehmigung mit Auflagen für den Bau der 8er-Kabinenbahn Wangs – Maienberg – Furt. B. Zur Begründung der Projektänderung vom 20. Mai 2009 führte die Pizolbahnen AG aus, die Stützenstandorte Nr. 1 und 2 würden auf der Parzelle Nr. 368 zu stehen kommen. Die entsprechende rechtsgültige Dienstbarkeit für die Stützenstandorte (Baurecht) regle nicht ab- schliessend eine allfällige Minderwertentschädigung aus dem Bau einer neuen Seilbahnanlage. In der Folge hätten sich zwischen der Pizolbahnen AG und der Eigentümerin Differenzen ergeben. Daher habe sie sich im Sinne einer Optimierung entschlossen, die Stützenstandorte Nr. 1 und 2 auf das eigene Grundstück bei der Talstation Wangs zurückzuziehen. Dadurch solle im Übrigen auch eine geringfügige Verbesserung der Lärmimmissionen erreicht werden. C. Das BAV genehmigte mit Verfügung vom 22. Juni 2009 die Projekt- änderung betreffend die Verschiebung der Talstation und der Stützen Nr. 1 und 2 für den Bau der 8er-Umlaufkabinenbahn Wangs – Maienberg – Furt. Den Antrag auf Erleichterung bewilligte das BAV mit Auflagen, unter anderem mit folgender: „Die Pizolbahnen AG hat vor Inbetriebnahme der Seilbahnanlage bei der östlichen und nordöstlichen Fassade des Hotels A. Schallschutzfenster zu ihren Lasten einbauen zu lassen. Dies ist dem BAV spätestens bis zum 15. Dezember 2009 zu bestätigen.“ Zur Begründung führte das BAV aus, obwohl sämtliche technisch machbaren und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen eingeleitet worden seien resp. umgesetzt würden, könne der Planungsgrenzwert von 60 dB(A) nach wie vor nicht eingehalten werden. Es stehe zudem fest, dass auch der Immissionsgrenzwert (IGW) vorderhand nicht eingehalten werden könne. Hingegen seien – u.a. bei der Errichtung einer konzessionierten ortsfesten Anlage – Erleichterungen gestützt auf das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) selbst dann möglich, wenn trotz Massnahmen bei der Quelle der IGW Se ite 2
A- 53 24 /2 0 0 9 nicht eingehalten werden könne. Diesfalls müssten jedoch auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. Da vorliegend weitergehende als die bereits umgesetzten Massnahmen als wirtschaftlich untragbar oder technisch nicht möglich verworfen werden müssten, seien Erleichterungen gemäss dem USG zu gewähren. Damit werde die Pizolbahnen AG verpflichtet, bei lärm- empfindlich genutzten Räumen des Hotels A. Schallschutzfenster zu finanzieren. D. Mit Eingabe vom 24. August 2009 erhebt die Pizolbahnen AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die verfügte Auflage in Dispositiv Ziff. 3.2 der Verfügung vom 22. Juni 2009 sei aufzuheben, eventualiter zur Neubeurteilung an das BAV (Vorinstanz) zurückzuweisen. Eventualiter sei die Auflage dahingehend zu modifizieren, dass über die Notwendigkeit und den Umfang von Schallschutzfenstern nach Inbetriebnahme der Bahn entschieden werde. Ferner solle die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des durch den Ersatzbau entstandenen Mehrwerts, der bereits getätigten Investitionen im Hinblick auf die Verringerung der Lärmimmissionen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Eigentümerin der Liegenschaft Nr. 368 das Grundstück in Kenntnis des Baus als Ersatzanlage gekauft habe, erfolgen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin unter anderem aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die IGW würden bei der geplanten Ersatzanlage nicht eingehalten. Es sei eine ganze Reihe von Auflagen und Massnahmen verfügt worden, welche zu einer spürbaren Reduktion der Immissionen führen würde. Zwar habe zum Zeitpunkt des Planänderungsgesuches der voraussichtliche Wert in Spitzenzeiten 66 dB(A) +/- 2 dB(A) betragen. Der IGW betrage aber tagsüber 65 dB(A). Das BAV (Vorinstanz) gehe indes fix vom Wert 66 dB(A) bwz. 66 + 2 dB(A) aus. Voraussichtliche Werte könnten jedoch nur geschätzt, nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, umso mehr als weitere bauliche, immissionseinschränkende Massnahmen geplant seien. Ohne Begründung verfüge die Vorinstanz bereits heute, dass Schallschutzfenster auf Kosten der Beschwerdeführerin im Voraus installiert werden müssten. Dies obwohl das „Hotel A.“ zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betrieb und bei der Gemeinde ein Umbauprojekt grösseren Ausmasses hängig sei. Bei dem geplanten Se ite 3
A- 53 24 /2 0 0 9 Bau handle es sich ausserdem lediglich um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage, nicht wie die Vorinstanz annehme, um einen Neubau. Die wesentlichen Bestandteile der Bahn blieben unverändert und die modernisierte Anlage erzeuge keine wahrnehm- bar stärkeren Lärmimmissionen. Diese würden nach Möglichkeit sogar reduziert. Das freiwillige Versetzen der Masten Nr. 1 und 2 lasse nicht darauf schliessen, dass es sich um einen Neubau der Anlage handle. Die Vorinstanz unterlasse es ausserdem, die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Minderwertentschädigungen formulierten Grund- sätze in die Erwägungen einzubeziehen. Das Hotel A. profitiere im Gegenteil sogar vom günstigen Standort nahe der Talstation und komme in den Genuss einer Wertsteigerung durch den Neubau der Bahn. Ausserdem seien im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 1953 jegliche Inkonvenienzen und Immissionen mit der Einmal-Entschä- digung abgegolten worden. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2009 hält die Vorinstanz fest, sie verzichte auf eine weitergehende Vernehmlassung und verweise in diesem Sinne vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen und Auflagen in der Verfügung vom 22. Juni 2009 bezüglich der Beur- teilung der Lärmsituation. F. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Stellungnahme vom 4. November 2009 aus, soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, beim geplanten Projekt würde es sich um eine Änderung einer bestehenden Anlage handeln, sei darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Einstufung dieses Projekts als Neuanlage in ihrem Entscheid vom 9. April 2009 rechtskräftig entschieden habe. Ausserdem sei die gesetzliche Bestimmung in der LSV (Lärmschutz- Verordnung vom 15. Dezember 1986, SR 814.41) so zu verstehen, dass ein Wiederaufbau von Anlagen „mindestens“ und nicht „immer“ als wesentliche Änderung zu gelten habe. Demnach sei ein Wiederaufbau nur dann als wesentliche Änderung und nicht als Neubau zu qualifizieren, wenn die Anlage nach erfolgtem Abbruch in gleicher Weise in identischem Umfang am selben Ort wieder aufgebaut werde. Vorliegend werde jedoch mit der kompletten Erneuerung der gesamten technischen Anlage praktisch eine Verdoppelung der Betriebsleistung erreicht und im Gegensatz zu den Feststellungen im Antrag der Beschwerdeführerin würden sich die Se ite 4
A- 53 24 /2 0 0 9 Lärmimmissionen erhöhen. Die Einstufung der Anlage als Neuanlage sei demnach zu Recht erfolgt. Vorliegend seien zwei Lärmgutachten erstellt worden. Eines im Rahmen des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens und das zweite anlässlich des Projektänderungsverfahrens. Massgebend für die Beurteilung sei vorliegend das zweite Gutachten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin seien darin die geplanten emissions- begrenzenden Massnahmen berücksichtigt worden. Grundsätzlich sei jede Lärmermittlung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Die bei der Ermittlung der Lärmbelastung erwähnte Standardabweichung von +/- 2 dB(A) liege im zulässigen Rahmen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts zur Anwendung der Vorschriften der LSV sei der Mittelwert zur Beurteilung der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte massgebend. Dieser sei vorliegend überschritten. Sollte – gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin – das Hotel A. momentan tatsächlich nicht genutzt werden und gleichzeitig bei der Gemeinde ein grösseres Umbauprojekt hängig sein, könnte bei einem Umbau des Hotels innerhalb von drei Jahren mit dem Einbau von Schallschutzfenstern bis zur Umsetzung dieses Bauprojekts zugewartet werden. G. In ihrer Replik vom 8. Februar 2010 beantragt die Beschwerdeführerin neu, eventualiter sei die Auflage dahingehend zu modifizieren, dass über die Notwendigkeit und den Umfang von Schallschutzfenstern nach Inbetriebnahme der Bahn entschieden werde und nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung der Eigentümerin des Hotels A.. Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis zur Erteilung einer rechtskräftigen Baubewilligung, aus welcher die künftige Nutzung der Altliegenschaft hervorgehe. Zur Begründung führt sie aus, aus dem USG ergebe sich, dass Schallschutzfenster nicht die einzig mögliche Schallschutzmassnahme an bestehenden Gebäuden darstellten, sondern dass auch „ähnliche bauliche Massnahmen“ getroffen werden könnten. Das Unterlassen des Erwägens von alternativen Massnahmen sei stossend. Weil die Lärmwerte nach einiger Laufzeit nach unten korrigiert werden könnten, dränge sich ein Zuwarten auf. Da das Hotel A. zur Zeit ausser Betrieb sei, würde ein Zuwarten bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung niemanden stören. Ausserdem wäre Se ite 5
A- 53 24 /2 0 0 9 der Einbau von Schallschutzfenstern in ein leerstehendes Gebäude unsinnig und unverhältnismässig, solange der Betrieb des Hotels bzw. das Schicksal des Gebäudes ungewiss sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2010 wurde die Eigentümerin des Hotels A. zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. I. Mit Eingabe vom 19. März 2010 beantragt die Beigeladene, die Beschwerde sei, soweit darauf eingetreten werden könne, abzuweisen. Sie führt aus, das Hotel A. werde zur Zeit teilweise saniert und renoviert, damit es in einigen Monaten wieder in Betrieb genommen werden könne. Es bestehe demnach kein Grund, mit dem Einbau von Schallschutzfenstern zu Lasten der Beschwerdeführerin länger zuzuwarten. Die Auflage betreffend den Einbau von Schallschutz- fenstern sei eine Umweltschutzmassnahme und keine Angelegenheit einer Minderwertentschädigung. Die getroffene Vergleichsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin liefere keinen Rechtfertigungsgrund, den gebotenen Lärmschutz mittels Einbau von Schallschutzfenstern zu unterlassen. J. Die Vorinstanz verweist in ihrem Schreiben vom 13. April 2010 auf die Verfügungen vom 9. April und 22. Juni 2009. K. In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2010 führt die Beschwerdeführerin aus, es werde bestritten, dass das Hotel A. gegenwärtig teilweise saniert und renoviert werde. Soweit bauliche Massnahmen erfolgen würden, würden diese ausschliesslich dem unbedingt notwendigen Erhalt des Gebäudes im Innern dienen. Im heutigen Zustand könne unmöglich ein Clubhotel für Gäste aus Russland als „Hotel Garni“ betrieben werden. Die erhöhte Lärmbeeinträchtigung der Seilbahn- anlage tangiere die Liegenschaft nur vorübergehend und zu Tages- zeiten, welche insbesondere bei der Betreibung eines „Hotels Garni“ nicht als Erholungszeiten gelten könnten. Unter den heutigen Umständen – Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für die Pflicht zum Einbau von Schallschutzfenstern, Unklarheit über das definitive Schicksal des Gebäudes des Hotels A. und über die Baubewilligungs- pflicht – wäre es unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin schon Se ite 6
A- 53 24 /2 0 0 9 heute zum Einbau von Schallschutzfenstern zu verpflichten. Ausserdem müsse der Beigeladenen entgegen gehalten werden – falls das Gebäude tatsächlich als Hotel weiter betrieben werde –, dass sie zum Zeitpunkt des Kaufs der Liegenschaft und der Neu-Nutzung von den zu erwartenden Immissionen gewusst habe. L. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheid- relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gege- ben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung belastet und demnach zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim geplanten Bau handle es sich lediglich um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage, und nicht, wie die Vorinstanz annehme, um einen Neubau. Die wesentlichen Bestandteile der Bahn blieben unverändert und die modernisierte Anlage erzeuge keine wahrnehmbaren stärkeren Lärmimmissionen. Diese würden nach Möglichkeit sogar reduziert. Se ite 7
A- 53 24 /2 0 0 9 Das freiwillige Versetzen der Masten Nr. 1 und 2 lasse nicht darauf schliessen, dass es sich um einen Neubau der Anlage handle. 3.1Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG). Das Anfechtungs- objekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (vgl. BGE 133 II 38 E. 2). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Die Rechtsmittelinstanz darf die Verfügung in der Regel nur so weit überprüfen, als sie angefochten ist. In der Verwaltungsverfügung festgelegte, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegen- stand stehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 26 Rz. 2.8). 3.2Mit Verfügung vom 9. April 2009 hat die Vorinstanz die Plangeneh- migung mit Auflagen für den Bau der 8er-Kabinenbahn Wangs- Maienberg-Furt erteilt. Darin hat sie auf Seite 17 explizit festgehalten, „dass die vorliegende Anlage demnach im Sinne der Lärmschutz- verordnung als neue ortsfeste Anlage gemäss Art. 7 LSV“ gelte. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist nicht angefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage, ob es sich bei der 8-er-Kabinenbahn um eine neue Anlage oder um eine Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage handelt, ist demnach rechtskräftig entschieden worden und kann im Beschwerdeverfahren betreffend die Projektänderung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zum Streitgegenstand gehören. Inhalt der Verfügung vom 22. Juni 2009 waren lediglich noch die Verschiebung der Talstation und Se ite 8
A- 53 24 /2 0 0 9 der Stützenstandorte 1 und 2 sowie die beantragten Lärmerleich- terungen gemäss USG. 3.3Es kann dennoch festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Bau der 8er-Kabinenbahn zu Recht als Neubau qualifiziert hat. Denn gemäss Betriebskonzept wird mit der neuen Seilbahn fast eine Verdoppelung der Fahrgeschwindigkeit (von 3,5 m/s auf 6,0 m/s) und der Förderleistung (von 720 P/h auf 1'200 P/h) erreicht. Änderungen, Umbauten oder Erweiterungen, welche die bisherigen Anlageteile an Bedeutung überwiegen, gelten als neubauähnliche Umgestaltung der Anlage, die der Errichtung einer neuen Anlage gleichgestellt ist (vgl. ROBERT WOLF in: Kommentar zum USG, Zürich, Basel, Genf 2004, Rz. 47 zu Art. 25 mit weiteren Hinweisen). Ein Wiederaufbau einer zuvor abgebrochenen Anlage ist in der Regel nicht als wesentliche Änderung, sondern als neubauähnliche Umgestaltung der Anlage zu werten (ROBERT WOLF, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 25). In lärmschutz- rechtlicher Hinsicht haben die Vorinstanz und das BAFU als Umwelt- schutzfachstelle des Bundes denn auch zu Recht festgehalten, dass die Ersatzanlage den gleichen Anforderungen wie eine Neuanlage zu genügen hat. Demnach müssen die Lärmemissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der neuen 8er-Kabinenbahn erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte von vorliegend 60 dB(A) nicht überschreiten (vgl. Art. 7 LSV und Anhang 6 zur LSV.). 4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Rahmen ihrer Replik neu, eventualiter sei die Auflage dahingehend zu modifizieren, dass über die Notwendigkeit und den Umfang von Schallschutzmassnahmen erst nach Inbetriebnahme der Bahn und nach Vorliegen einer rechts- kräftigen Baubewilligung der Eigentümerin des Hotels A. entschieden werde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen sind. (Erst) in der Replik beantragte Varianten sind daher unzulässig und es ist nicht darauf einzutreten ((MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., S. 96 Rz. 2.215). Demnach hat die Beschwerdeführerin das modifizierte Begehren, die Beurteilung von Schallschutzmass- nahmen auf den Zeitpunkt einer rechtskräftigen Baubewilligung des Hotels A. zu verschieben, verspätet vorgebracht und es wird darauf Se ite 9
A- 53 24 /2 0 0 9 nicht eingetreten. Aber selbst wenn darauf eingetreten würde, würde das Begehren abgewiesen (vgl. E. 8. 2). 5. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im Übrigen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die IGW bei der geplanten Ersatzanlage nicht eingehalten würden. Voraussichtliche Werte könnten nur geschätzt, nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden, umso mehr als weitere bauliche, immissionsbeschränkende Massnahmen geplant seien. Die Vorinstanz verfüge deshalb ohne Begründung schon heute, dass Schallschutzfenster auf Kosten der Beschwerdeführerin installiert werden müssten. 7.Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 290; Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer] A-3092/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5). Dement- sprechend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab, wenn diese ihren Entscheid auf einen Amtsbericht in der Funktion des Gutachtens gestützt hat (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 282). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Se it e 10
A- 53 24 /2 0 0 9 Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; BVGer A-3092/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5). Ebenso wenig darf das Gericht bei Fachfragen ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen, da die Experten über besondere Fachkenntnisse verfügen, die der entscheidenden Behörde abgehen. Von einer Expertise kann etwa dann abgewichen werden, wenn diese als widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder sonst nicht schlüssig erscheint oder andere Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.145). 7.1In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Lärmgut- achten der ERR Raumplaner FSU SIA vom 20. August 2008 und vom 3. Mai 2009 – eines im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren, eines im Projektänderungsverfahren erstellt – sowie die Stellung- nahme des BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes vom 26. März 2009 dazu hinzuweisen. Die Vorinstanz hat sich im vorliegenden Verfahren auf das zweite Gutachten vom 3. Mai 2009 abgestützt. Nach diesem Gutachten ist von einem Beurteilungspegel Lr von 66 dB(A) ± 2 dB(A) auszugehen. Im Gegensatz zum ersten Gutachten mit einem Beurteilungspegel von 65 dB(A) ist beim zweiten der IGW überschritten, weshalb Erleichterungen nicht nach Art. 7 LSV, sondern nach Art. 25 Abs. 3 USG geprüft wurden. Demnach sollen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden. 7.2Die Vorinstanz begründet in ihrem Entscheid schlüssig und einsichtig, weshalb sie sich auf das zweite Lärmgutachten gestützt hat und sich eine zusätzliche Überprüfung mittels eines weiteren Lärm- gutachtens erübrige. So beurteilt der ergänzende Bericht zur Umweltverträglichkeit der ERR Raumplaner FUS SIA vom 20. August 2008 – welcher für die Beschwerdeführerin günstiger ausfällt – die Situation vor der Projektänderung hinsichtlich der Verschiebung der Talstation und der Stützen Nr. 1 und 2. Erst das zweite Gutachten der ERR Raumplaner FUS SIA vom 3. Mai 2009 stützt sich auf die geänderte Ausgangslage und beruht auf den aktuellen Plänen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen. Auch wenn der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen ist, dass voraussichtliche Werte nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden können, ist in Würdigung des zweiten Se it e 11
A- 53 24 /2 0 0 9 Lärmgutachtens davon auszugehen, dass weder der Planungswert von 60 dB(A) noch der Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) im vorliegenden Fall eingehalten werden können. Ferner müssen die zu erwartenden Immissionen schon im Baubewilligungsverfahren ermittelt werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2.2 ff.). Die Vorinstanz führt weiter zu Recht aus, dass an eine (notwendige) vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation keine hohen Anfor- derungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Pla- nungswerte gestellt werden dürfen (vgl. hierzu Urteil des Bundes- gerichts 1A.58/2002 vom 2. September 2002 E. 2.4). Die Ermittlung der vorliegend massgebenden Lärmwerte ist demnach nicht zu bean- standen. 8. Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter, dass das Hotel gegenwärtig teilweise sanft renoviert werde. Soweit bauliche Massnahmen erfolgen würden, würden diese lediglich dem notwendigen Unterhalt dienen. Im heutigen Zustand könne das Hotel nicht als ein Hotel der Kategorie „Garni“ betrieben werden. Die Voraussetzungen zur Pflicht, Fenster einzubauen, seien deshalb im Hinblick auf das ungewisse Schicksal des Hotels vorliegend nicht erfüllt. Die Beigeladene führt in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2010 aus, das Hotel werde nach der sanften Renovation in einigen Monaten wieder in Betrieb genommen. Demnach könne mit dem Einbau der Schallschutzfenster nicht zugewartet werden. 8.1Gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c LSV müssen Lärmschutzmass- nahmen nicht getroffen werden, wenn das Gebäude voraussichtlich innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen oder geänderten Anlage abgebrochen wird oder die betroffenen Räume innerhalb dieser Frist einer lärmunempfindlichen Nutzung zugeführt werden. 8.2Beide Voraussetzungen gemäss Art. 10 Abs. 3 Bst. c LSV sind vorliegend nicht erfüllt. Weder wird voraussichtlich das Gebäude abgebrochen noch werden die Räume einer lärmunempfindlichen Nut- Se it e 12
A- 53 24 /2 0 0 9 zung zugeführt. Vielmehr hat die Beigeladene ihren Willen bekundet, das Hotel weiterhin als Hotel zu nutzen. Das Bundesverwaltungs- gericht hat keinen Grund, die Angaben der Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Dieser Wille der Beigeladenen wird ausserdem durch einen Schriftenwechsel zwischen der C. AG als Vertreterin der Beigeladenen und der Gemeinde Vilters-Wangs betreffend das künftige Betriebskonzept des Hotels belegt. Daraus ist ersichtlich, dass die C. AG die Gemeinde darüber informiert, dass das Gebäude teilweise saniert und renoviert werde – unter anderem mittels Einbau einer neuen Heizanlage – und in einigen Monaten mit den ersten Gästen zu rechnen sei. Es sei vorgesehen, das Hotel als „Hotel Garni“ bei einer Bettenzahl von ca. 20 zu führen. Die Gemeinde wiederum teilte der C. AG mit Schreiben vom 7. Januar 2010 mit, für dieses Konzept sei keine Betriebsbewilligung nötig. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Hotel in absehbarer Zeit wiedereröffnet wird. Die Frage, wann das Hotel tatsächlich wieder eröffnet wird, muss zurzeit nicht weiter geprüft werden, weil die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 Bst. c LSV vorliegend nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist demnach unter Berücksichtigung der hiervor gemachten Ausführungen verpflichtet, die von der Vorinstanz bezeichneten Schallschutzfenster einzubauen. Es besteht damit auch kein Anlass, diese Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen (vgl. Stellungnahme des BAFU sowie E. 4 zum neu gestellten Begehen der Beschwerdeführerin). 9. Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit Minder- wertentschädigungen formulierten Grundsätze in die Erwägungen mit- einzubeziehen. Sei es für den Grundeigentümer beim Erwerb eines Grundstücks bereits absehbar, dass dieses lärmbelastet sei oder sein werde, stehe ihm gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Entschädigungsanspruch wegen Lärm zu. Diese Grundsätze müssten auch bei der Anwendung der Bestimmungen der Lärmschutz- verordnung beachtet werden, und zwar spätestens dann, wenn es um die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer angeordneten Auflage gehe. Weiter sei im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Juni 1953 eine Einmal- entschädigung festgehalten worden. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz vor Inbetriebnahme und ohne Augenschein hier eine Se it e 13
A- 53 24 /2 0 0 9 faktische Minderwertentschädigung vorwegnehme und damit in die Privatautonomie der Vertragsparteien eingreife. Das zweistufige Konzept des Immissionsschutzes gemäss USG setzt bei der Begrenzung der Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle an (Art. 11 Abs. 1 USG). In einer ersten Stufe sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umwelt- belastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Diese Pflicht gilt grundsätzlich kumulativ zur Einhaltung der massgeblichen Belastungsgrenzwerte, d.h. Schutzmassnahmen sind nicht erst zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern das Vorsorgeprinzip verlangt, dass unnötige Emissionen vermieden werden (BEATRICE WAGNER PFEIFER, Umweltrecht I, 3. Auflage, Zürich, Basel, Genf 2009, Rz. 379). Diese erste Massnahmen-Stufe garantiert des öftern die Verwirklichung des vorgegebenen Ziels – d.h. den Schutz vor übermässigen Immissionen – nicht. Darum regelt Art. 11 Abs. 3 USG eine zweite Massnahmen-Stufe zur Emissionsbe- grenzung an der Quelle. Das Bundesgericht hat auf das Zweistufen- konzept in zahlreichen Entscheiden hingewiesen und ausdrücklich festgestellt, es gelte auch hinsichtlich des Lärmschutzes (ANDRÉ SCHRADE / THEO LORETAN in: Kommentar zum USG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 11 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 89 E. 4a und weitere). Der Umweltschutz muss demnach, wenn immer möglich, mit der Bekämpfung der Einwirkungen am Ort des Entstehens beginnen. Gegen Lärm sind somit in erster Linie Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen zu treffen (vgl. hierzu auch: SCHRADE/LORETAN, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 11). Davon zu trennen sind allfällige Entschädigungsforderungen für den aus übermässigem Lärm resultierenden Minderwert einer Liegenschaft. Das Enteignungsrecht beschlägt allein die Frage nach den finanziellen Folgen von (übermässigem) Lärm, nicht aber dessen Bekämpfung. Ob eine Entschädigung geschuldet ist oder nicht, lässt deshalb die Anforderungen an den Lärmschutz unberührt. Die Vorinstanz hat denn auch richtigerweise die Voraussetzungen des Lärmschutzes unabhängig von allfälligen entschädigungsrechtlichen Überlegungen geprüft. 10. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augen- Se it e 14
A- 53 24 /2 0 0 9 scheins, um beurteilen zu können, dass sich der Betrieb des zukünftigen Hotels mit Wellnessbereich kaum an eine Klientel richten könne, welche vorwiegend an Wellness interessiert sei und das Hotel an den besagten Spitzentagen der Seilbahn wohl ausschliesslich von schneesportinteressierter Klientel frequentiert werde, welche zu den erwähnten Zeiten selbst Schneesport betreiben würden. 10.1Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG ausdrücklich Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeug- nisse von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachver- ständigen. Allerdings ist aus dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis zu folgern, dass diese Aufzählung nicht abschliessend ist. Vielmehr kann ein Sachumstand grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.124). Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel bereits als erwiesen gelten kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165 Rz. 3.144). 10.2Vorliegend erübrigt sich die Durchführung eines Augenscheins. Die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente sind bereits genügend aus den Akten ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwiefern ein Augenschein eine von den Akten abweichende Entscheidgrundlage ergeben würde. Dies umso mehr als dass ein Augenschein kaum neue Erkenntnissen über die künftige Anlage bringen würde und zum jetzigen Zeitpunkt auch etwas Zufälliges an sich hätte. Bei den Bemerkungen der Beschwerdeführerin über die Klientel des Hotels Se it e 15
A- 53 24 /2 0 0 9 handelt es sich ausserdem um reine Spekulationen, welche nicht als Grundlage des vorliegenden Entscheids dienen können. Der gestellte Verfahrensantrag ist deshalb abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 2'000.-- gesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 12. Parteientschädigungen bezwecken den Ersatz derjenigen Kosten, welche eine Prozesspartei zur Verfolgung ihrer geltend gemachten Rechte aufgewendet hat; sie stellen Schadenersatz der aus der Verfahrensführung entstandenen Kosten dar (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 212 Rz. 4.62). Die Beschwerdeinstanz kann einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis- mässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerläss- lich erscheinen. Die Frage, ob der Beizug eines rechtskundigen Ver- treters notwendig ist, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalles ab. Rechtsprechung und Lehre stellen an die Bejahung der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung keine strengen Anforderungen, so dass im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht in aller Regel der Beizug eines rechtskundigen Vertreters unter diesem Aspekt zu akzeptieren ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 215 Rz. 4.68). Indem das Gericht die Position der Beigeladenen gestützt hat und auch der Beizug einer Rechtsvertretung vorliegend nicht zu beanstanden ist, wird der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen. Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz haben demgegenüber Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Se it e 16
A- 53 24 /2 0 0 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Der Beigeladenen wird eine durch die Beschwerdeführerin zu entrichtende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 344.1/2009-06-02/26; Einschreiben) -die Beigeladene (Gerichtsurkunde) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter SauvantSilja Hofer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus- setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Se it e 17
A- 53 24 /2 0 0 9 Frist steht still vom 15. Juli 2010 bis und mit dem 15. August 2010. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 18