B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5316/2014
Urteil vom 10. August 2015 Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______, vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV), Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Human Resources, Personalpolitik, Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB, Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
A-5316/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitet als Senior Vertragsmana- ger bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB, welche mit dem per
A-5316/2014 Seite 3 E. Am 18. September 2014 erhebt der Arbeitnehmer (Beschwerdeführer) ge- gen den Entscheid vom 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragt dessen Aufhebung, eine Anweisung an die SBB (Vorinstanz), die Stelle des Beschwerdeführers rückwirkend auf den 1. Juli 2011 dem Anforderungsniveau J der Funktionskette ... zuzuordnen, even- tuell die Rückweisung an die SBB zur Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Er macht geltend, die Beschwerdeinstanz habe die Korrektheit und Voll- ständigkeit der Stellenbeschreibung, also den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Angebotene, relevante Beweismittel wie die Befragung des di- rekten Vorgesetzten, seien nicht abgenommen worden. Zudem sei das Recht auf Akteneinsicht verletzt worden. So seien mehrere Zeilen einer zu den Akten genommenen E-Mail-Nachricht vom 24. Februar 2014 schwarz eingefärbt und deren Inhalt ihm vorenthalten worden. In diesem E-Mail nehme die Leiterin Verträge zuhanden der HR-Beratung Stellung zur Frage, weshalb eine Höhereinreihung des Fachspezialisten gegenüber dem Vertragsmanager gerechtfertigt sei. Weiter bringt er vor, die zusätzli- chen Anforderungen für eine Einstufung ins Anforderungsniveau J zu erfül- len; insbesondere habe nur für einen von 15 Vertragstypen eine aktuelle Vorlage bestanden. Ansonsten seien diese veraltet oder inexistent gewe- sen und erst nach und nach unter seiner Mitwirkung entwickelt worden. F. In der Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält am Entscheid vom 18. August 2014 fest. Die Beweismittel seien objektiv geprüft worden. Namentlich sei abgeklärt worden, ob die Stellenbeschreibung tatsächlich der Funktion des Beschwerdeführers entspreche. Diese sei zutreffend. In Bezug auf die Ak- teneinsicht räumt die Vorinstanz ein, irrtümlicherweise sei eine ganze Text- stelle im E-Mail vom 24. Februar 2014 geschwärzt worden. Dies in der An- nahme, jene Passage betreffe andere Mitarbeitende. Sie reicht eine Fas- sung ein, in der nur die Namen anderer Mitarbeitender geschwärzt sind und erachtet den allfälligen Mangel als geheilt. G. In seiner Replik vom 6. Januar 2014 (recte: 2015) hält der Beschwerdefüh- rer an seinen Vorbringen fest, ergänzt diese hinsichtlich verschiedener Ver- träge und bestreitet die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdeinstanz.
A-5316/2014 Seite 4 Überdies bestreitet er, dass sich die dem Anforderungsniveau J zugeord- nete Funktion "Fachspezialist Verträge" hinreichend von seiner unter- scheide. H. Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 4. Februar 2015 an ihrem Antrag fest und bestätigt bzw. präzisiert ihre Begründung. I. In seinen Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2015 hält der Beschwer- deführer fest, dass die Vorinstanz gewisse Vorbringen nicht bestreite und dass seine Funktion Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen um- fasse, die mit der Leitung und fachlichen Führung von bereichsübergrei- fenden Projekten vergleichbar seien, weshalb er dem Anforderungsniveau J zuzuordnen sei. J. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindlichen Beweisstücke wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor- liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes- bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Den SBB kam dem- nach in ihrer Funktion als Arbeitgeberin hinsichtlich der vorliegend streiti- gen Frage Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
A-5316/2014 Seite 5 1.3 Die Verfügung der SBB vom 11. Juni 2013 wurde gestützt auf die vor dem Inkrafttreten der Revision des Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltende prozessuale Rechtslage zunächst beim Konzernrechtsdienst der SBB als interner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Diese Zuständigkeit ist mit dem Inkrafttreten der erwähnten Revision entfallen. Da die Verfügung der SBB am 8. Juli 2013 bei der internen Beschwer- deinstanz angefochten worden ist – also kurz nach dem Inkrafttreten der Gesetzesrevision – hätte sich diese grundsätzlich für unzuständig erklären und die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge- richt weiterleiten müssen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungs- gericht hatte im Urteil A-495/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.3 in einem vergleichbaren Fall festgehalten, dass der vorinstanzliche Entscheid unter Berücksichtigung der während eines Teils der Rechtsmittelfrist noch zutref- fenden alten Rechtsmittelbelehrung, des Vertrauensschutzes des Be- schwerdeführers, der für den Beschwerdeführer nicht leicht erkennbaren Mangelhaftigkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nieman- dem ein Nachteil entstanden ist, trotz fehlender Zuständigkeit nicht nichtig ist. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, zumal vorliegend die Dauer zwischen der Rechts- und Zuständigkeitsänderung und der Beschwerde- erhebung nur wenige Tage betrug und damit noch kürzer als im beurteilten vergleichbaren Fall ist. 1.4 Der Entscheid vom 18. August 2014 ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezo- gen werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.5 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am Verfah- ren vor der Beschwerdeinstanz beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durchgedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bei
A-5316/2014 Seite 6 Beschwerden gegen Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie: Urteil des BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Legitimation ist somit zu bejahen. 1.6 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, wie eine interne Beschwer- deinstanz, grundsätzlich mit uneingeschränkter Prüfungsbefugnis. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen oder um die Beurteilung interner Verhältnisse, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Ange- messenheitsprüfung allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die Frage, ob die Einreihung oder Beurteilung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel weicht es nicht von der Auffas- sung der Vorinstanz ab und setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. Urteile des BVGer A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3, A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen und A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. Der Beschwerdeführer sieht eine Ver- letzung darin, dass sich diese nicht hinreichend mit seinen Vorbringen aus- einander gesetzt habe, verschiedene Rügen hätten keinen Eingang in die Erwägungen gefunden. Der Sachverhalt sei nicht korrekt ermittelt, insbe- sondere sei der direkte Vorgesetzte – obwohl gemäss einschlägigem Re- gelwerk der SBB dafür zuständig – nicht angehört worden und der Ent- scheid sei nur ungenügend begründet. Zudem sei ihm das Recht auf Ak- teneinsicht teilweise verweigert worden, da ihm die Einsicht in ein E-Mail vom 24. Februar 2014, in dem es um die Höhereinstufung des Fachspezi- alisten Verträge gegenüber dem Vertragsmanager geht, mit zu vielen ge- schwärzten Stellen gewährt worden sei, weshalb er dessen Inhalt nicht er- fassen konnte.
A-5316/2014 Seite 7 3.1 Die Vorinstanz weist die Vorwürfe der ungenügenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung zurück. Die Beschwerdeinstanz habe alle Be- weismittel objektiv gewürdigt und festgestellt, dass der Bereich "Compen- sation & Benefits" mittels E-Mail-Korrespondenz mit dem zuständigen HR- Berater geprüft habe, ob die Stellenbeschreibung zutreffe. Dieser habe zu- dem mit der Leiterin Verträge Rücksprache gehalten. Die angefragte Lei- terin Verträge habe den besseren Überblick über die verschiedenen Teams und Funktionen als der Teamleiter bzw. als der direkte Vorgesetzte. Auf- grund dieser Abklärungen sei der Sachverhalt genügend erstellt gewesen und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt worden. Aus dem Entscheid geht ferner hervor, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Stellenbeschreibung angepasst und neu bewertet worden ist und sich die Beschwerdeinstanz mit den geltend gemachten zusätzlichen Tätigkei- ten auseinandergesetzt und diese anhand der Kriterien für die Festlegung des Anforderungsniveaus geprüft hat. Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Funktion des Beschwerdeführers sei mit zwei anderen verglichen und die Zuordnung zum Anforderungsniveau I ausreichend begründet worden. Die Abdeckungen im E-Mail seien irrtümlicherweise zu umfangreich erfolgt, je- doch änderten auch die nun offengelegten Passagen nichts an der Zuord- nung. Soweit dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ver- letzt worden sein sollte, könne diese Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3.2 Für das Verfahren vor der internen Beschwerdeinstanz gelten die Re- geln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; PIERRE TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommen- tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwer- deinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition ein- räumt. Die interne Beschwerdeinstanz konnte somit die bei ihr angefoch- tenen Verfügungen uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein fal- scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder ent- scheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewür- digt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserhebli- chen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsa- che zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des BVGer A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A- 5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils
A-5316/2014 Seite 8 m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat eine Beschwerdeinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschrän- kung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027). Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Be- schwerdeinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und voll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44). 3.2.1 Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerdeinstanz die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Be- urteilung dieser Frage kommt ihr allerdings ein gewisser Ermessensspiel- raum zu. Sie kann insbesondere dann von der Abnahme eines Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiser- hebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536 f.; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144). Nimmt sie recht- zeitig und formrichtig angebotene Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei und ihre Untersuchungspflicht; aus- serdem ermittelt sie den Sachverhalt fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1). Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien Be- weiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben
A-5316/2014 Seite 9 die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förm- liche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Be- schwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhän- gig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Eine Be- hörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseig- nung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer be- stimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweismass), darf die entscheidende Be- hörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt auf die Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Abso- lute Gewissheit kann dabei allerdings nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140a f.). 3.2.2 Ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Das Gesetz schweigt sich zu den Anforderungen, denen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass sich der Be- troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sach- verhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35). Nicht erforderlich ist aber, dass sich die Behörde mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BGE 134 I 83 E. 4.1 und BGE 133 III 439 E. 3.3). 3.2.3 Die Parteien im Verwaltungsverfahren haben zudem grundsätzlich Anspruch, in alle für ein Verfahren wesentlichen Unterlagen Einsicht neh-
A-5316/2014 Seite 10 men zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG; BGE 132 II 485 E. 3.2). Das Akten- einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden. Nicht erfor- derlich ist, dass die fraglichen Akten im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden (BGE 121 I 225 E. 2a; Urteil des BVGer A-3073/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4). Ausnahmsweise darf die Akteneinsicht zum Schutz wesentlicher öffentlicher oder privater Interes- sen ganz oder teilweise verweigert werden, wenn ein konkretes Geheim- haltungsinteresse das Interesse an der Akteneinsicht überwiegt, wobei sich die Verweigerung der Einsichtnahme nur auf diejenigen Aktenstücke er- strecken darf, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. Eine Möglichkeit ist das Abdecken vertraulicher Stellen (Art. 27 Abs. 1 und 2 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.96 und 3.99). 3.3 Wie bereits in E. 3.1 dargelegt, hat die Beschwerdeinstanz die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers aufgenommen, entsprechende Abklärungen, insbesondere zur Stellenbeschreibung und den tatsächlich ausgeübten Tä- tigkeiten vorgenommen und dabei auch die Leiterin Verträge einbezogen. Gestützt auf diese Abklärungen und die gewonnenen Erkenntnisse hat sie den Sachverhalt als erwiesen erachtet und auf weitere, vom Beschwerde- führer angebotene Beweismittel verzichtet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und stellt weder eine Verletzung der Pflicht zur Sachverhalts- ermittlung noch eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. E. 3.2.1) dar. Dass die Beschwerdeinstanz gestützt auf ihre Feststellungen und Erkenntnisse zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Ob sie die vor- genommene Funktionsbewertung zu Recht als korrekt betrachtet hat, ist eine materiell-rechtliche Frage, die nachfolgend geprüft wird (vgl. E. 4.3 ff.). Überdies besteht keine Pflicht, den direkten Vorgesetzten anzuhören: Ge- mäss Ziff. 6.1 des Regelwerks SBB K 140.1 betreffend die Funktionsbe- wertung (nachfolgend: Bewertungsrichtlinie) legt das Kompetenzcenter "Compensation & Benefits" auf Antrag der HR-Beratung das Anforderungs- niveau einer Funktion fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat es denn auch als ausreichend erachtet, wenn ein Linienvorgesetzter, der alle rele- vanten Funktionen kennt und damit Quervergleiche anstellen kann, einbe- zogen wird (vgl. Urteil des BVGer A-6812/2014 vom 7. Juli 2015 E. 3.3.2 am Ende). Selbst wenn die Leiterin Verträge diese Funktion noch nicht lange ausübt, gehört es zu ihren Aufgaben, den Überblick über die Teams, die Aufgaben der Mitarbeitenden und die diesbezüglichen Unterschiede zu haben oder sich diesen zu verschaffen Die Vorinstanz führt denn auch aus,
A-5316/2014 Seite 11 dass die fachliche Führung der Fläche (womit die Regionen gemeint sein dürften) durch den Vertragsbereich in Bern wahrgenommen werde und dass diese Informationen im Rahmen von Koordinationssitzungen und Ge- schäften mit gemeinsamen Berührungspunkten ausgetauscht würden. Die Beschwerdeinstanz durfte daher auf die Aussagen der Leiterin Verträge abstellen und auf eine zusätzliche Befragung des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers verzichten. Zu erwähnen ist schliesslich, dass im Rahmen der Vernehmlassung an das Bundesverwaltungsgericht der di- rekte Vorgesetzte beigezogen worden ist und auch er die Richtigkeit der Zuordnung bestätigt hat (vgl. letzte Vernehmlassungsbeilage). 3.4 Ebenso wenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich: Die Beschwerdeinstanz setzte sich in Erwägung 4 ihres Entscheids auf mehreren Seiten mit den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers auseinander, äusserte sich zu den geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben und nannte die konkreten Gründe und Überlegungen, aufgrund derer sie entschieden hatte, namentlich weshalb sie die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers ins Anforderungsniveau I für zutreffend erachtete. Dass sie sich dabei mit verschiedenen Rügen eher pauschal auseinander gesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen und war in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen er ihn für falsch erachtet. Damit hat die Beschwer- deinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan. 3.5 Hinsichtlich der Rüge, die Akteneinsicht sei teilweise zu Unrecht ver- weigert worden, räumt die Vorinstanz selbst ein, dass irrtümlich zu viele Stellen im Ausdruck der E-Mail-Nachricht vom 24. Februar 2014 (Vorakten, act. 3a) abgedeckt worden seien, in der Annahme, diese Passage betreffe andere Mitarbeiter. Soweit dies einen formellen Mangel darstelle, macht die Vorinstanz aber eine Heilung im Beschwerdeverfahren geltend; mit Ausnahme dreier kurzer Passagen bzw. Worte legte sie das Dokument im vorliegenden Beschwerdeverfahren offen. Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be- schwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel be- hafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36 E. 7.3 mit weiteren Hinwei-
A-5316/2014 Seite 12 sen). Nach der Rechtsprechung kann indessen eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei- det wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Hei- lung soll die Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des BGer 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des BVGer A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1710). In der von der Akteneinsicht ausgenommenen Passage wird das Kriterium "fachliche Führung" der nächsthöher eingereihten Funktion "Fachspezialist Verträge" relativiert, dieses treffe nicht für alle Fachspezialisten zu. Der Be- schwerdeführer macht geltend, das genannte Kriterium sei bei einem um- fassenden Vergleich zweier Funktionen in verschiedenen Anforderungsni- veaus zu berücksichtigen und damit wesentlich. Es ist festzustellen, dass dieses Kriterium im vorinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist, je- doch nicht in den Entscheid eingeflossen ist. Streitgegenstand ist die Zu- ordnung der Funktion "Senior Vertragsmanager" und nicht diejenige des "Fachspezialisten Verträge". Zudem erfolgt die Zuordnung zu einem Anfor- derungsniveau gestützt auf verschiedene Kriterien, die gesamthaft zu wür- digen sind. Unter Würdigung aller Umstände handelt es sich bei der vorge- nommenen Schwärzung zwar um einen Verfahrensfehler. Dieser kann je- doch nicht als besonders schwerwiegend eingestuft werden. Die Aktenein- sicht konnte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden und der Beschwerdeführer äusserte sich sowohl in seiner Replik vom 6. Januar 2014 (recte: 2015) als auch den Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2015 dazu. Da das Bundesverwaltungsgericht zudem grund- sätzlich über dieselbe Kognition wie die Beschwerdeinstanz verfügt, lässt sich der Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren heilen. 3.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen gegen den Ent- scheid der Beschwerdeinstanz, mit Ausnahme derjenigen betreffend das Akteneinsichtsrecht, als unbegründet. Die Akteneinsicht konnte im vorlie- genden Verfahren jedoch nachgeholt und der Mangel somit geheilt werden. 4.
A-5316/2014 Seite 13 4.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Stellenbeschrei- bung Nr. ... entspreche nicht seinem Arbeitsalltag. Er erfülle die Kriterien für eine Zuordnung zum Anforderungsniveau J hinsichtlich Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit, Führungs- und Beratungskompetenz, Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten und Zusatzwissen. Er habe nicht wöchentlich, sondern täglich mit Gemein- den, Kantonen und Dritten Kontakt. Er unterstütze auch die konzeptionelle Weiterentwicklung der Vertragsgrundlagen und Verträge, da er diese an- gepasst oder ausgearbeitet habe. Somit erfülle er auch dieses, nur in der Stellenbeschreibung des "Fachspezialisten Verträge" aufgeführte Krite- rium, das die Vorinstanz zur Abgrenzung herangezogen habe. Im Juli 2011 habe es nur eine einzige aktualisierte Vorlage gegeben, während für die übrigen 14 Vertragsarten keine oder veraltete Vorlagen existiert hätten. Weitere Vorlagen habe er von Grund auf ausarbeiten müssen und seien erst nach und nach in Zusammenarbeit mit dem Rechtsdienst entstanden. Der Beitrag der Vertragsmanager zu diesen Vorlagen sei nicht untergeord- net, vielmehr seien die jahrelang in der Praxis entwickelten und gepflegten Verträge eine solide Basis für die Entwicklung weiterer einheitlicher Ver- trags-Vorlagen gewesen. Er leiste wichtige Führungsunterstützung, indem er die Leiter Region bzw. Leiter Fachgruppen im Bereich von Umsetzungs- fragen aus dem Vertragsgeschäft betreffend Anschlussgleisverträge, Bahnhofsverträge und Kreuzungsbauwerkverträge unterstütze. Er habe in seiner Stellung als Vertragsmanager an verschiedenen Weiterbildungen teilgenommen und könne auf jahrelange Praxiserfahrung zurückgreifen. Sein Fachwissen sei deshalb mit dem Niveau einer berufsbegleitenden Ausbildung mit 4 bis 6 Semestern durchaus vergleichbar. Aus diesen Grün- den sei seine Funktion dem Anforderungsniveau J zuzuordnen. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet, im Hinblick auf die Vernehmlassung zur Be- schwerde habe sie Rücksprache mit dem zuständigen HR-Berater, mit dem direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers sowie der Leiterin Verträge genommen. Diese hätten sich zu einer Sitzung getroffen, um die Fragen nochmals zusammen zu beantworten. Am 1. Juli 2011 sei die Stellenbe- schreibung Nr. ... "Senior-Vertragsmanager/in" für die Funktion des Be- schwerdeführers massgebend gewesen. Die erste Zuordnung der Funktion ins neue Lohnsystem sei gestützt auf die damals vorliegende Stellenbe- schreibung erfolgt. Bei der Überprüfung der Beschwerde an die interne Be- schwerdeinstanz sei festgestellt worden, dass diese unvollständig gewe- sen sei. Die überarbeitete Stellenbeschreibung sei durch "Compensation & Benefits" erneut bewertet und freigegeben worden. Auch diese sei dem Anforderungsniveau I zugeordnet worden. Sie sei dem Beschwerdeführer
A-5316/2014 Seite 14 am 28. Oktober 2013 zusammen mit einer Stellungnahme der SBB zuge- stellt worden. Die Funktionen "Senior-Vertragsmanager" und "Fachspezialist Verträge" würden sich in den drei Kriterien "Ziele der Stelle", "Beschreibung der Auf- gaben" und "Mindestanforderungen" unterscheiden. Zu den Zielen der Stelle hält die Vorinstanz fest, der "Senior Vertragsmanager" erarbeite pri- mär konkrete Verträge, wirke bei der Erarbeitung der Vertragsgrundlagen mit und könne teilweise die Federführung dafür übernehmen, was auch der Stellenbeschreibung entspreche. Die Unterstützung der konzeptionellen Weiterentwicklung der Vertragsgrundlagen und der Verträge sei nicht das Ziel dieser Funktion, sondern dasjenige des "Fachspezialisten Verträge", wobei die Federführung bei der Ausarbeitung der Vertragsvorlagen und de- ren konzeptionelle Gestaltung Aufgabe der Juristen sei (vgl. E-Mail [...] vom 24. Februar 2014, Vorakten, act. 3a). Zu den Aufgaben eines "Fachspezialisten Verträge" gehöre die Leitung grösserer bereichsübergreifende Projekte und Arbeitsgruppen zur Erarbei- tung von konzeptionellen und strategischen Fragen im Bereich der Netz- anschlüsse, Anschlussgleise, und übrigen Verträge auf Stufe Geschäftsbe- reich, Infrastruktur oder SBB. Projekte und Arbeitsgruppen in diesem Sinn verfügten über einen erhöhten Handlungs- und Entscheidungsfreiraum. Eine solche bzw. vergleichbare Aufgabe nehme der Beschwerdeführer nicht wahr. Die Führungsunterstützung sei in der Stellenbeschreibung un- ter "Führungsaufgaben" aufgeführt, der Beschwerdeführer habe jedoch keine fachlichen Führungsaufgaben inne. Die Stellenbeschreibung des "Senior Vertragsmanagers" verlange als Mindestanforderung eine "Berufs- lehre in kaufmännischer Richtung mit zwei bis vier Semestern berufsbe- gleitender Weiterbildung (BLW oder gleichwertig) mit Fachausweis und Be- rufserfahrung". Letzteres erfülle der Beschwerdeführer nicht. Er werde auf- grund seiner langjährigen Erfahrung in dieser Funktion eingesetzt. Von ei- nem "Fachspezialisten Verträge" werde schliesslich eine "Berufslehre mit 4 bis 6 Semestern berufsbegleitender Ausbildung (Niveau Fachhoch- schule)" verlangt, dies erfülle der Beschwerdeführer klar nicht. 4.3 Mit dem GAV SBB 2011 wurde per 1. Juli 2011 ein neues Funktionsbe- wertungs- und Lohnsystem eingeführt und sämtliche Anstellungsverhält- nisse wurden auf diesen Zeitpunkt hin darin überführt (Ziff. 113 GAV SBB 2011). Der Lohn bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Ziff. 90 GAV SBB 2011 hält – wie bereits Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn
A-5316/2014 Seite 15 richte sich nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung. Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Da- nach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeord- net (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine de- tailliertere Regelung findet sich in der Bewertungsrichtlinie, die per 1. Juli 2011 die bisherige Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuord- nung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und leistungsge- rechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der SBB hin- weg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirklichkeits- getreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellenbe- schreibung an (vgl. Urteile des BVGer A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5). 4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stel- lenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstel- lenbeschreibungen zu verwenden. Entscheidend ist daher letztlich nicht, ob die Stellenbeschreibung die Kompetenzen und Aufgaben des betroffe- nen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern dass sie dessen tat- sächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil – verglichen mit anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen – am nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Ausschlaggebend ist die Gesamtbewertung. Selbst wenn die Zuordnung einzelner Bewertungskriterien in ein höheres Anfor- derungsniveau rechtfertigen könnte, ist dasjenige Anforderungsniveau kor- rekt, das am ehesten mit den Hauptaufgaben der Funktion gemäss Stel- lenbeschreibung übereinstimmt. Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt allerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klarheit besteht und diese mit der Stellenbeschreibung zumin- dest weitgehend übereinstimmen (vgl. Urteile des BVGer A-7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.2.3.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3 und A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2).
A-5316/2014 Seite 16 4.5 Die Stellenbeschreibung wurde im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere unter Einbezug der Leiterin Verträge und – wie vom Beschwerdeführer gefordert – des direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers nochmals geprüft und mit Schreiben vom 7. November 2014 (letzte Vernehmlassungsbeilage) als zutreffend be- stätigt. Die Beschwerdeinstanz hatte seine Funktion mit derjenigen des "Fachspezialisten Verträge" verglichen, wobei die ausgewählten Funktio- nen unbestrittenermassen als geeignet und sachgerecht für einen Ver- gleich erachtet werden. 4.5.1 Die Hauptaufgaben der Funktion "Senior Vertragsmanager/-in" wer- den in der Stellenbeschreibung Nr. ... aufgezählt. Als erstes wird die "Um- setzung der Vertragsvorgaben" genannt, die in den Bereichen Anschluss- gleis-, Bahnhof- und Kreuzungsbauwerkverträge selbständig gemäss den in der Strategie Infrastruktur festgelegten Anforderungen zu erfolgen hat. Diese Aufgabe umfasst 10 % der Tätigkeit. Die mit einer Gewichtung von 40 % bedeutsamste Aufgabe trägt den Titel "Ausarbeitung / Aushandlung von Verträgen, Projektarbeiten". Die Aushandlung und Ausarbeitung von Verträgen hat unter Berücksichtigung der Vertragsvorgaben und unter Aus- nutzung des Verhandlungsspielraums zu erfolgen. Zudem umfasst dieser Aufgabenbereich die Mitwirkung und teilweise die Federführung bei der Er- arbeitung von Vertragsgrundlagen in Fachgruppen im Bereich Anschluss- gleis-, Bahnhof- und Kreuzungsbauwerkverträgen. Eine weitere Aufgabe mit einem Anteil von 20 % ist die "Abstimmung von kontroversen Vertrags- situationen, Kommunikation von Grundsatzfragen". Hierzu wird präzisiert, dass anspruchsvolle Problemstellungen zu bearbeiten und die inhaltliche Abstimmung mit den Partnern zu führen ist, wobei im Bereich der drei er- wähnten Verträge oft unterschiedliche Interessen und Standpunkte harmo- nisiert werden müssen. Zudem sind zu diesen Verträgen Grundsatzfragen zu beantworten unter Ausnutzung des Verhandlungsspielraums und unter Berücksichtigung der Vertragsgrundlagen. Schliesslich präsentiert und ver- mittelt ein Senior Vertragsmanager die anspruchsvollen und sensitiven Vertragsinhalte den internen und externen Vertragspartnern. Die "Wahr- nehmung von Interessen der SBB" stellt die letzte Hauptaufgabe dar. Dabei sind die vertraglichen Bedürfnisse der SBB bei Bauvorhaben Dritter und Freistellungen zu prüfen. Zudem obliegt es dem Beschwerdeführer in Stu- dien und Projekten der SBB die vertraglichen Interessen der SBB Infra- struktur zu prüfen, Lösungsvarianten zu erarbeiten und die Projektleitung zu beraten. Für diese Teilaufgabe sind 20 % vorgesehen. Als Führungsauf- gabe wird schliesslich die Tätigkeit "Führungsunterstützung" aufgeführt. Diese hat einen Anteil von 10 % und besteht darin, den Leiter Region bzw.
A-5316/2014 Seite 17 den Leiter Fachgruppe im Bereich von Umsetzungsfragen aus dem Ver- tragsgeschäft im Bereich Anschlussgleis-, Bahnhof- und Kreuzungsbau- werkverträge zu beraten und zu unterstützen. 4.5.2 Demgegenüber enthält die Stellenbeschreibung Nr. 2143500 "Fach- spezialist/-in Verträge" drei Hauptaufgaben und eine Führungsaufgabe: Die erste Hauptaufgabe trägt den Titel "Entwicklung Vertragsgrundlagen" und besteht darin, Vertragsgrundlagen zu entwickeln und die Funktional- Strategien in den Bereichen Netzanschlüsse, Anschlussgleise und übrige Verträge der Infrastruktur zu überprüfen. Hierfür sind 10 % der Tätigkeit vorgesehen. Die bedeutendste Aufgabe, mit einem Anteil von 50 % ist die "Ausarbeitung / Aushandlung von Verträgen, Projektleitung bzw. –betreu- ung". Darunter fällt die Wahrnehmung von dispositiven Tätigkeiten mit ge- wissem Handlungs- und Entscheidungsfreiraum bei der Ausarbeitung und Aushandlung von Verträgen im Bereich von Netzanschlüssen, Anschluss- gleisen und übrigen Verträgen der Infrastruktur. Ebenfalls zu dieser Auf- gabe zählt die Leitung grösserer bereichsübergreifender Projekte und Ar- beitsgruppen mit erhöhtem Handlungs- und Entscheidungsfreiraum zur Er- arbeitung von konzeptionellen und strategischen Fragen im Bereich der Netzanschlüsse, Anschlussgleise und übrige Verträge auf Stufe Geschäfts- bereich, Infrastruktur oder SBB. Als dritte Hauptaufgabe mit einem Anteil von 30 % wird die "Abstimmung von kontroversen Vertragssituationen, Klä- rung und Kommunikation von Grundsatzfragen" aufgeführt. In diesem Rah- men bearbeitet ein Fachspezialist Verträge anspruchsvolle Problemstellun- gen und führt die inhaltliche Abstimmung (z.T. mit divergierenden Zielvor- stellungen) in einer grösseren Gruppe, deren Mitglieder unterschiedlichen Interessen und Standpunkte vertreten. Er beantwortet hierzu auch Grund- satzfragen etwa im Rahmen von Stellungnahmen oder Briefings zuhanden der Geschäftsleitung oder zuhanden der Vertragsmanager der Regionen mit mehrheitlich unterschiedlichen Inhalten und geringem Bekanntheits- grad mit engen Terminvorgaben und/oder zeitlich häufigen Arbeitsunterbre- chungen. Schliesslich präsentiert und vermittelt er die anspruchsvollen In- halte mit zum Teil sensitivem Charakter an die Vertragsmanager der Regi- onen sowie den internen und externen Vertragspartnern (KTU und Dritten). Die Stellenbeschreibung sieht ferner "Personelle Führungsaufgaben und Führungsunterstützung" vor, die 10 % ausmachen. Im Rahmen von be- reichs- und divisionsübergreifenden Projekten oder einer Fachgruppe ist eine grössere Anzahl von Mitarbeitenden mit vorwiegend gleichartigen je- doch bereits teilweise unterschiedlichen Funktionen auf operativer Ebene zu führen. Zudem umfasst diese Aufgabe die Beratung und Unterstützung
A-5316/2014 Seite 18 des Leiters Verträge in strategischen und konzeptionellen Fragestellungen im Bereich Netzanschlüsse, Anschlussgleise und übrige Verträge. 4.5.3 Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, es habe im Juli 2011 nur eine einzige aktuelle Vertragsvorlage gegeben, für die übrigen 14 Ver- tragsarten hingegen nicht. Sinngemäss macht er somit geltend, seine Tä- tigkeit übersteige die in der Stellenbeschreibung dargestellte, vielmehr ent- spreche seine tatsächliche Tätigkeit derjenigen des Fachspezialisten Ver- träge, dies auch hinsichtlich Selbständigkeit, Flexibilität, Kommunikations- fähigkeit, Beratungskompetenz, Ausbildung und Kenntnisse. Die qualitativ anspruchsvollen Arbeiten anlässlich der Ausarbeitung von Verträgen seien mit der fachlichen Führung vergleichbar. 4.5.4 Für wie viele Vertragsarten Vorlagen bestanden, ist umstritten. Die Vorinstanz hat vorgebracht, es gäbe für die Funktion des Beschwerdefüh- rers etwa 10 Vertragsarten, eine davon mit Varianten und zudem hätten bereits 2011 für mehrere Vertragsarten Vorlagen existiert, nämlich für den Anschlussgleisvertrag, den Leitungsvertrag, für Miete und Pacht, für den Kreuzungsbauwerkvertrag und den Bauwerkvertrag; zudem bestünden Weisungen mit Vorgaben, die den Rahmen der Vertragsverhandlung ab- steckten. Aus der Stellenbeschreibung ergibt sich nicht, dass für sämtliche Vertrags- arten Vorlagen bestehen müssten. Auch anderweitige Vorgaben, etwa Wei- sungen, sind ausreichend. Anhand dieser ist zusammen mit dem Rechts- dienst für den konkreten Fall ein Vertrag auszuarbeiten und auszuhandeln. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Wissen und die Erfahrung für neue konkrete Verträge nutzt sowie diese und die ihm vertrauten Bedürfnisse der Praxis in die Grundlagen für Vertragsvorlagen einfliessen lässt, ist der Standpunkt der Vorinstanz, seine – in der Stellenbeschreibung vorgese- hene – Mitarbeit stelle im Vergleich zu derjenigen des "Fachspezialisten Verträge" kein konzeptionelles Arbeiten dar, nicht zu beanstanden. Aus den Stellenbeschreibungen ergeben sich sodann nicht nur gewisse Gemein- samkeiten, sondern auch Unterschiede: Der "Senior Vertragsmanager" ist nur für gewisse Verträge in seiner Region zuständig, während der "Fach- spezialist Verträge" für sämtliche der Infrastruktur und insbesondere für Netzanschlussverträge exklusiv zuständig ist und dabei auch über mehr Handlungs- und Entscheidungsfreiraum verfügt, d.h. an weniger Weisun- gen gebunden ist. Zudem leitet er auch grössere bereichsübergreifende Projekte und Arbeitsgruppen. Selbst wenn die in der Stellenbeschreibung aufgeführten fachlichen Führungsaufgaben nicht allen Fachspezialisten
A-5316/2014 Seite 19 Verträge obliegen, ist festzuhalten, dass diese nur einen kleinen Teil aus- machen. Für die gesamten Führungsaufgaben werden nur 10 % einge- setzt, wobei diese auch die unbestrittene personelle Führungsarbeit um- fassen. Die Führungsaufgaben eines "Fachspezialisten Verträge" lassen sich zudem nicht mit der blossen Führungsunterstützung des Beschwerde- führers, wie sie in seiner Stellenbeschreibung definiert ist, vergleichen. Auch sonst verbleiben gewichtige Unterschiede zwischen den beiden Funktionen, die eine andere Zuordnung rechtfertigen. Zur Ausübung der Funktion des "Fachspezialisten Verträge" wird denn auch eine berufsbe- gleitende Ausbildung von 4 bis 6 Semestern auf Fachhochschulniveau ver- langt sowie gute Kenntnisse des Bahnmarktes der Nachbarländer, wäh- rend Letzteres für den Senior Vertragsmanager nicht zutrifft. Es genügt eine 2 bis 4 Semester dauernde berufsbegleitende Weiterbildung mit Fach- ausweis und Berufserfahrung. Unbestrittenermassen erfüllt der Beschwer- deführer die ausbildungsbezogenen Anforderungen an einen "Fachspezi- alisten Verträge" nicht. Die Vorinstanz anerkennt die jahrelange praktische Erfahrung nicht als Ersatz für die genannte Weiterbildung. Der Entscheid, ob Erfahrung und eine Weiterbildung gleichwertig sind, hängt von den kon- kreten Bedürfnissen und damit von internen Verhältnissen ab, weshalb die Vorinstanz insofern im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens handelt (vgl. E. 2). Der Beschwerdeführer legt sodann nicht weiter dar, inwiefern er im Rahmen seiner Tätigkeit einen mit einem "Fachspezialisten Verträge" vergleichbaren Handlungs- und Entscheidungsfreiraum hätte. 4.5.5 Selbst wenn der Beschwerdeführer gelegentlich über die ihm zuge- teilte Stellenbeschreibung hinausgehende Aufgaben verrichten würde, er- scheint seine Einreihung durch die Vorinstanz und deren Feststellung, dass sein Tätigkeits- und Anforderungsprofil demjenigen des Senior Ver- tragsmanagers im Anforderungsniveau I und damit dem zweithöchsten in der entsprechenden Funktionskette entspreche, als begründet und sach- gerecht. Die Hauptaufgaben, namentlich die Ausarbeitung und Aushand- lung der aufgeführten Verträge, sind zutreffend erfasst und bei der Zuord- nung zu einem Anforderungsprofil berücksichtigt worden. Die vorinstanzli- che Zuordnung ist deshalb zu bestätigen. Dies umso mehr, als sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Stelleneinreihungen eine gewisse Zurückhaltung auferlegt und sich in solchen Fällen auf die Prüfung beschränkt, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen be- ruht. Es entfernt sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
A-5316/2014 Seite 20 5.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver- fahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Par- teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Vo- rinstanz steht ebenso wenig eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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