Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5311/2015
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5311/2015

Urteil vom 28. Oktober 2015 Besetzung

Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.

Parteien

A._______, (...), vertreten durch lic. iur. Stephan Huber, Huber & Hausherr, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz,

Gegenstand

LSVA; Nachleistungspflicht.

A-5311/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Oberzolldirektion (OZD, nachfolgend: Vorinstanz) wies am 4. Februar 2013 eine Beschwerde des A._______ gegen die Nachleistungsverfügung vom 30. Mai 2012 der Zollkreisdirektion Schaffhausen ab, in welcher dieser in Höhe von Fr. 352'829.90 als leistungspflichtig erklärt wurde. A._______ sei in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils in Form der zu Unrecht zurückerstatteten Schwerverkehrsabgabe gekommen, weil die Rückerstat- tungsbeiträge von den vier Transporteuren zu Gunsten des A._______ in die Abrechnung miteinbezogen worden seien. Gegen diesen Entscheid führte A._______ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerde mit Urteil A-1356/2013 vom 27. März 2014 guthiess und den Entscheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2013 aufhob. Das Bundes- verwaltungsgericht erkannte, Auslegung und Anwendung der Verordnung durch die Zollverwaltung seien zwar nicht zu beanstanden, doch entbehr- ten die verordnungsgemässen Längenvorschriften einer sachlichen Be- gründung und seien damit willkürlich. B. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1356/2013 vom 27. März 2014 hat die Vorinstanz am 7. Mai 2014 Beschwerde beim Bun- desgericht erhoben. Sie beantragte, das angefochtene Urteil sei aufzuhe- ben und A._______ sei für Schwerverkehrsabgaben in Höhe von Fr. 352'829.90 als leistungspflichtig zu erklären; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz – vorliegend das Bundesverwal- tungsgericht – zurückzuweisen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 auf und wies die Sache sodann zu neuer Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erwog im Wesentli- chen, die durch den Bundesrat getroffene Regelung bezüglich der Festle- gung einer Mindestlänge für die im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein- gesetzten Container bleibe im Rahmen der Delegation. Der Bundesrat habe sich in der Sache von technischen und politischen Überlegungen lei- ten lassen, welche nachvollziehbar seien und bei Bedarf den gewandelten Umständen angepasst werden könnten. Mithin sei Art. 8 Abs. 3 der Verord- nung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsab- gabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811) willkürfrei

A-5311/2015 Seite 3 gehalten. Die Eidgenössische Zollverwaltung habe somit mit Recht die Zu- lässigkeit der erfolgten Rückerstattung verneint (Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 4.3 f.). Es fuhr fort, dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 27. März 2014 würden sich hinsichtlich der Nachleistungspflicht des A._______ keine weiteren Feststellungen entneh- men lassen und es bleibe insbesondere ungewiss, in welcher Weise und mit welchem Betrag A._______ – unmittelbar oder mittelbar – in den Ge- nuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei, von welchem Art. 12 Abs. 2 VStrR spreche. Es sei dem Bundesgericht daher benommen, refor- matorisch zu entscheiden (Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.6). C. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren – entsprechend der Rückweisung durch das Bundesgericht – unter der Geschäftsnummer A-5311/2015 wieder auf. Auf die Durchführung eines neuerlichen Schriften- wechsels wurde verzichtet. D. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unte- ralgen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht ohne Weiteres gegeben (Urteil des BVGer A-5794/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 1). 1.2 Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut und weist es die Sache an die Vorinstanz zurück, ist die Behörde, an welche die Sache zu-rückge- wiesen wird, an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Würde sich die Rückweisungsinstanz – im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht – über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils hinwegsetzen, läge eine Rechtsverweigerung vor. Von den verbindlichen Erwägungen kann nur dann abgewichen wer- den, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (Urteile des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1, A-268/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.2 und

A-5311/2015 Seite 4 A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.5; vgl. auch MEYER/DORMANN, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, [nachfolgend: Basler Kommentar BGG], Art. 107 BGG Rz. 18). Es ist dem Bundesverwaltungsgericht infolge der Bindung an die rechtlichen Er- wägungen im Rückweisungsentscheid unter Vorbehalt von allenfalls zuläs- sigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter recht- lichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteil des BGer 1C_398/2012 vom 27. Mai 2013 E. 1; Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.1; MEYER/DORMANN, Basler Kommentar BGG, a.a.O., Art. 107 BGG Rz. 18; zum Umfang der Bindungswirkung ausführlich: ALFRED KÖLZ et al., Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). 1.3 Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe- bung weiterer Beweise verzichten (sog. antizipierte Beweiswürdigung), ohne dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 2.2). Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt anhand der Akten erstellt und eine (neuerliche) Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht angezeigt. Auf einen Schriftenwechsel wurde somit verzichtet. 2. Im Folgenden ist die Nachleistungspflicht des A._______ zu prüfen. Auf- grund der vom Bundesgericht angeordneten Rückweisung "zu neuer Be- urteilung" ist insbesondere zu klären, in welcher Weise und mit welchem Betrag A._______ in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist (vgl. Sachverhalt Bst. B; nachfolgend E. 2). Anschliessend sind die Kos- ten für das (vorangegangene) Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht neu zu verlegen und über die Parteientschädigungen zu entscheiden (nachfolgend E. 3).

A-5311/2015 Seite 5 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei- ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nach- oder Rückleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbeson- dere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 5.5.2, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.4.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.6.1). 2.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge- hören – wie erwähnt – insbesondere die zur Zahlung der Abgabe Verpflich- teten. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrs- abgabegesetz, SVAG, SR 641.81) ist der Halter oder die Halterin, bei aus- ländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer oder die Fahrzeug- führerin abgabepflichtig. Gemäss Art. 4 Abs. 3 SVAG besteht für Fahrten im unbegleiteten kombinierten Verkehr Anspruch auf eine pauschale Rück- erstattung dieser Abgabe, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 SVAV lediglich der Halter oder die Halterin geltend machen kann. Haben diese – wie vorlie- gend die vier Transporteure – also zu Unrecht um eine pauschale Rücker- stattung ersucht, gelten sie bei Erhalt der Rückerstattung als unrechtmäs- sig bevorteilt. Darüber hinaus gilt auch der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages, also unter anderem derjenige, dem die Vergütung ausge- richtet wird, als Nachleistungspflichtiger (BGE 114 Ib 94 E. 4a).

A-5311/2015 Seite 6 2.3 2.3.1 Der unrechtmässige Vorteil, in dessen Genuss der Leistungspflich- tige nach Art. 12 Abs. 2 VStR gelangen muss, liegt im Vermögensvorteil, der durch die Nichtleistung der Abgabe entstanden ist. Ein Vermögensvor- teil braucht nicht in einer Vermehrung der Aktiven, er kann auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Dies trifft regelmässig zu, wenn eine Abgabe, obwohl sie geschuldet ist, infolge einer Widerhandlung nicht er- hoben wird. Eine Haftungserleichterung in dem Sinn, dass lediglich der ef- fektive Vorteil abgeschöpft wird, anerkennt die Rechtsprechung lediglich für einen gutgläubigen indirekt Bevorteilten. Als unpräjudizielles Beispiel hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den Fall eines Endverbrauchers erwogen, der trotz mehrerer inländischer Handelsstufen noch einen mini- men Preisvorteil erzielen kann und dabei keinerlei Verdachtsmomente hin- sichtlich Zollwidrigkeit zu schöpfen vermag (vgl. Urteile des BVGer A-6427/2012 vom 17. Februar 2014 E. 6.2.5, A-2822/2007 vom 27. No- vember 2009 E. 3.3, A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 3.4). 2.3.2 Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Leistungspflichtige ein direkt Bevor- teilter oder ein indirekt Bevorteilter ist bzw. Letzterer in gutem Glauben ge- handelt hat. Ein direkter Vorteil ist dann zu bejahen, wenn er in unmittelba- rem Zusammenhang mit der objektiven Verletzung wie beispielsweise mit dem Nichtbezahlen der Abgabe steht, wobei für die Leistungspflicht irrele- vant ist, ob der Bevorteilte in gutem Glauben gehandelt hat und die gebo- tene Vorsicht hat walten lassen. Der direkt Bevorteilte haftet so oder anders für den gesamten Abgabebetrag der dem Bund vorenthaltenen Abgabe. Ein indirekter Vorteil liegt hingegen vor, wenn eine illegal eingeführte Ware im Inland bereits über mehrere Handelsstufen weiterveräussert worden ist und in diesem Sinne eine gewisse Distanz zum die Gesetzgebung verlet- zenden Vorfall besteht. Der bösgläubig indirekt Bevorteilte haftet wie der- jenige, der einen direkten Vorteil zieht, wobei der gutgläubige indirekt Be- vorteilte – wie erwähnt – höchstens für den Wert seines effektiven Vorteils einzustehen hat. Die Frage des tatsächlichen Umfangs des Vorteils muss bei Letzterem demnach abgeklärt werden (Urteile des BVGer A-6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.2 und A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3.3; ANDREAS EICKER et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstraf- verfahrensrecht, 2012, S. 92 f.). 2.4 Knüpft das öffentliche Recht an den Begriff der Gutgläubigkeit an, kann – sofern im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Bestimmung zu finden ist – auf die Regelung im Zivilrecht bzw. Art. 3 ZGB zurückgegriffen

A-5311/2015 Seite 7 werden (ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 305). Gemäss Art. 3 Abs. 1 ZGB ist der gute Glaube einer Person zu vermuten, wo das Gesetz eine Rechtswirkung an diesen geknüpft hat. Wer hingegen bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen (Art. 3 Abs. 2 ZGB; Urteile des BVGer A-667/2015 vom 15. September 2015 E. 4.2.3.4, A-570/2014 vom 19. September 2014 E. 4.5 und A-6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.3). Wer also die gebotene Aufmerksamkeit vernachlässigt hat, gilt nicht als gutgläubig; der Gutglaubensschutz entfällt (HEINRICH HONSELL, in: Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, [nachfolgend: Basler Kommentar ZGB], Art. 3 ZGB Rz. 33 f.). Bei dem Mass der Aufmerksamkeit ist ein objektiver Massstab anzuwenden. Es kommt also auf die Aufmerksamkeit eines Durchschnittsmenschen mit ver- gleichbarer Bildung und Funktion an, auf die konkreten Umstände des Fal- les und die objektivierend-persönlichen Folgerungen (HONSELL, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3 ZGB Rz. 37 f.). Zwar gibt es keine allge- meine Erkundigungspflicht, wer aber begründeten Verdacht hat, muss Ab- klärungen treffen, wobei neben der Ermittlung und Beachtung tatsächlicher Verhältnisse auch die Erfassung der Rechtslage zur gebotenen Aufmerk- samkeit gehört (HONSELL, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3 ZGB Rz. 40). Bei juristischen Personen ist vom Grundsatz auszugehen, dass sie stets in dem Mass als gut- oder bösgläubig gelten, als es die für sie handelnden Organpersonen sind (HONSELL, Basler Kommentar ZGB, a.a.O, Art. 3 ZGB Rz. 49). 2.5 Im vorliegenden Fall ist demnach zu beurteilen, ob A._______ als direkt Bevorteilter für die gesamte zu Unrecht erhaltene Rückerstattung in Höhe von Fr. 352'829.90 (vgl. Sachverhalt Bst. B) haftet oder er doch vielmehr als indirekt Bevorteilter zu gelten hat und im Falle seiner Gutgläubigkeit lediglich für den Wert seines effektiven Vorteils einzustehen hat und beja- hendenfalls, wie viel dieser ausmacht. 2.5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 13. März 2013 führt A._______ aus, die Begründung der Vorinstanz, wonach er als direkt Bevorteilter gelte, sei schlichtweg falsch, da lediglich die einzelnen Transporteure die LSVA- Rückerstattungen beantragen könnten und sie letztlich auch an diese aus- bezahlt werden. Die Transporteure würden demnach allenfalls als direkt bevorteilt gelten, A._______ sei jedoch höchstens indirekt Bevorteilter im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR. Da der indirekt gutgläubig Bevorteilte le-

A-5311/2015 Seite 8 diglich für den Wert des effektiven Vorteils einzustehen habe und vorlie- gend kein wirtschaftlich messbarer Vorteil vorliege, habe er für nichts ein- zustehen. Es treffe nämlich nicht zu, dass die einzelnen Transporteure ihre erwirkten LSVA-Rückerstattungen von der vom A._______ geschuldeten Vergütung für die erbrachten Transportdienstleistungen in Abzug bringen würden. Die Transporteure seien vielmehr verpflichtet, die Rückerstattun- gen unter Abzug einer kleinen Administrationsgebühr dem A._______ wei- terzuleiten. Er verwende die Rückerstattungsbeiträge jedoch einzig für die Vergünstigung der Bahntransportkosten; fielen diese nicht mehr an, habe gemäss seinem Gebührenreglement letztlich der einzelne Abfallverursa- cher die erhöhten Bahntransportkosten zu bezahlen (Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht vom 13. März 2013, S. 13 ff., Rz. 5.2 und 5.3 und Beschwerdeantwort beim Bundesgericht vom 11. Juli 2014, S. 18 ff., Rz. 3.3 und 3.4). Die Vorinstanz ist demgegenüber der Meinung, die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 VStrR sowie der einschlägigen Rechtsprechung seien im Sinne eines direkten Vorteils erfüllt. Die erbrachten Transportdienstleistun- gen seien nämlich infolge der zu Unrecht erwirkten Rückerstattungen mit niedrigeren Preisen abgegolten worden, weshalb A._______ als Auftrag- geber in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt sei. Der Vor- teil habe einen direkten Zusammenhang mit der unrechtmässigen Rücker- stattung, habe die Passiven (die geschuldeten Vergütungen) vermindert und lasse sich klar beziffern (Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2013, S. 8 f., E. 10). 2.5.2 Entgegen der Meinung der Vorinstanz kann A._______ nicht als di- rekt Bevorteilter gelten. Denn wie gesehen (E. 2.3.2), müsste der Vorteil in unmittelbarem Zusammenhang mit der objektiven Verletzung einer Verwal- tungsbestimmung – vorliegend Art. 4 Abs. 3 SVAG, der Anspruch auf eine pauschale Rückerstattung gewährt (E. 2.2) – stehen. Der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung muss durch das Gesetz direkt adressiert werden (EICKER et al., a.a.O., S. 93). Gemäss Art. 8 Abs. 1 SVAV werden lediglich der Halter oder die Halterin zur pau- schalen Rückerstattung zugelassen bzw. direkt adressiert (E. 2.2). Mithin können nur die Transporteure als direkt Bevorteilte gelten. Auch eine ver- traglich auferlegte Verpflichtung, wonach die Transporteure die LSVA- Rückerstattungen unter Abzug einer kleinen Administrationsgebühr dem A._______ weiterzuleiten hatten, vermag daran nichts zu ändern. Vorlie- gend wurde der unrechtmässige Vorteil über die Transporteure an

A-5311/2015 Seite 9 A._______ weitergegeben, sodass eine gewisse Distanz zu dem die Ge- setzgebung verletzenden Vorfall besteht. A._______ gilt demnach als indi- rekt Bevorteilter (vgl. EICKER et al., a.a.O., S. 93). Bei diesem Ergebnis ist in einem nächsten Schritt die Gutgläubigkeit des A._______ zu prüfen, denn ist ein indirekt Bevorteilter mit Bezug auf die zu Unrecht ausbezahlte Rückerstattung nicht im guten Glauben, wird er gleichermassen leistungs- pflichtig wie der direkt Bevorteilte. 2.5.3 Vorliegend kann A._______ allerdings keine Gutgläubigkeit attestiert werden: A._______ bringt selbst vor, zwölf Jahre nach seiner Anfrage bei der Oberzolldirektion, ob allenfalls auch Container, welche "kleiner" als 5,5 m seien, für die Rückerstattung zugelassen würden, komme Bewegung in die Diskussion. Offenbar sei die Länge in den bestehenden Regelungen nicht hinreichend genau bestimmt (Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 5. März 2014, S. 4). A._______ hatte nämlich mit Schreiben vom 2. Oktober 2001 bei der Vorinstanz unter anderem die Anträge gestellt, die SVAV im Rahmen der nächsten Revision um die neu am Markt vorhande- nen Containernorm zu erweitern, indem das Mindestmass neu festgelegt werden solle (Antrag 1) und bis zur Anpassung der Verordnung seien A._______ und seine Transporteure zu berechtigen, für die Container der "neuen Norm" mit 5 m Länge die Rückerstattung geltend zu machen (An- trag 2). Die Vorinstanz hielt mit Schreiben vom 8. Oktober 2001 klar fest, dass Rückerstattungen für Behälter von 5 m Länge gestützt auf die gesetz- lichen Bestimmungen nicht möglich seien. Diese würden der Zollverwal- tung keinen Interpretationsspielraum lassen und eine Revision der SVAV sei weder notwendig noch vorgesehen (Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht vom 13. Dezember 2013, Beilage 5, S. 2). Aus all diesen Um- ständen ist zu schliessen, dass A._______ darüber Bescheid wusste, dass die neue Containernorm bzw. Container, welche unter dem Mindestmass von 5,5 m gemäss der SVAV liegen, nicht zu Rückerstattungen berechti- gen. Hieran ändert auch nichts, dass A._______ die Meinung vertrat, die ver- wendeten Container seiner beauftragten Transporteure seien zuzüglich der Länge des ausgeklappten Bügels zu messen und erfüllten so das erforder- liche Mindestmass. Zwar hatte B._______, (Funktion), welche Container- Transporte organisiert und durchführt, unzutreffende Auskünfte erteilt. Er war der Auffassung, dass für die Rückerstattungsberechtigung die "Länge über alles" bzw. die Länge inkl. der Bügel massgebend sei, was sich nun mit Urteil des Bundesgerichts 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 als unzutref-

A-5311/2015 Seite 10 fend herausgestellt hat. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 stellte die Eid- genössische Zollverwaltung (EZV) das in der Folge gegen B._______ ein- geleitete Strafverfahren unter anderem mit der Begründung ein, er sei für die Richtigkeit der Angaben in den Rückerstattungsgesuchen anderer Per- sonen nicht verantwortlich. Er verfügte über keine Weisungsbefugnis und es handelte sich bei den Auskünften auch nicht um solche technischer Na- tur, bei denen die instruierte Person auf die Angaben eines Fachexperten angewiesen gewesen wäre. Die betreffenden Gesuchsteller hätten im Rah- men ihrer Sorgfaltspflicht nach wie vor beurteilen müssen, welche Länge massgebend gewesen sei. Zwar sei seine Auffassung bzgl. "Länge über alles" nicht von vornherein unhaltbar gewesen, dennoch hätten sich die Gesuchsteller nicht einfach nach eigenem Gutdünken oder auf Anraten Dritter für eine von zwei in Betracht fallenden Möglichkeiten entscheiden dürfen. Sie hätten sich vielmehr bei der zuständigen Behörde erkundigen oder zumindest in den Gesuchen klar darlegen müssen, auf welchen Sach- verhalt sich die Längenangabe von 5,5 m stützt (Verfügung der EZV vom 23. Januar 2014, S. 2). Vorliegend wusste A., dass die Container der "neuen Norm" mit 5 m Länge nicht zu Rückerstattungen berechtigen und er war sich im Kla- ren, dass seine verwendeten Container nur inkl. der Bügel das Mindest- mass von 5,5 m erfüllen. Er hätte somit begründeten Verdacht haben müs- sen, dass seine Container zu kurz waren bzw. hätte er wissen müssen, dass die Frage darüber, wie die Länge der Container zu bemessen ist, noch offen war. A. hätte diesbezüglich Abklärungen treffen müs- sen (vgl. E. 2.4). Der gebotenen Aufmerksamkeit hat A._______ auch da- mit nicht Genüge getan, dass er für die Kehrichtentsorgung im Submissi- onsverfahren nur solche Transporteure aufgeboten hat, welche Container verwenden, welche die Voraussetzungen für die Rückerstattungen erfüllen (Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz vom 4. Juli 2012, S. 8, Rz. 1.5). Es wäre nämlich Sache des A._______ gewesen, zu prüfen, ob seine Aus- schreibungsbedingungen erfüllt worden sind. Letztlich lässt sich aus dem Umstand, dass einer seiner Transporteure die Längenmasse auf den Con- tainern überklebt und ein anderer die Container von Anfang an mit falschen Schildern ausgestattet hatte (Beschwerdeentscheid vom 4. Februar 2013, S. 8 f., E. 9), nichts zu Gunsten des A._______ hinsichtlich seiner Gutgläu- bigkeit ableiten. 2.5.4 Nach dem Gesagten hat A._______ die gebotene Aufmerksamkeit vernachlässigt und kann nicht als gutgläubig bezeichnet werden. Obwohl er nur in den Genuss eines indirekten Vorteils gekommen ist, ist er damit

A-5311/2015 Seite 11 nach denselben Massstäben der Leistungspflicht zu unterstellen wie ein direkt Bevorteilter (E. 2.3.2 und E. 2.5.2) und haftet für den gesamten Ab- gabebetrag in Höhe von Fr. 352'829.90. Die Beschwerde ist daher abzu- weisen. 3. Schliesslich sind die Kosten für das vorangegangene Verfahren vor Bun- desverwaltungsgericht neu zu verlegen und über die Parteientschädigun- gen zu entscheiden. 3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorangegangenen Verfahrens A-1356/2013 und des vorliegenden Verfahrens, die auf insgesamt Fr. 12'500.-- festzusetzen sind, dem unterliegenden A._______ aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine (zusätzliche) Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren rechtfertigt sich aufgrund der Streitsache und des Verfahrens dagegen nicht (vgl. dagegen: Urteil des BVGer A-1165/2011 vom 20. September 2012 E. 11.1). Der im Verfahren A-1356/2013 einbe- zahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. 3.2 Sodann ist gemäss dem neuen Ausgang im Verfahren A-1356/2013 und im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens A-1356/2013 und des vorliegenden Verfahrens werden auf insgesamt Fr. 12'500.-- festgesetzt und A._______ zur Bezah- lung auferlegt. Der in gleicher Höhe von ihm im Verfahren A-1356/2013 geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet.

A-5311/2015 Seite 12 3. Im Verfahren A-1356/2013 und im vorliegenden Verfahren wird keine Par- teientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Anna Strässle

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • BGE 129 II 16007.01.2003 · 286 Zitate
  • BGE 115 Ib 358
  • BGE 114 Ib 94
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