Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5276/2013
Entscheidungsdatum
11.02.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5276/2013

U r t e i l v o m 11. F e b r u a r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richter Christoph Bandli, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kern, Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Führungsstab der Armee FST A, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausschluss aus der Armee.

A-5276/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Im Anschluss an ein Fussballspiel im Schweizer Cup des FC Luzern gegen GC Zürich vom 20. März 2012 kam es auf dem Weg zum und im Bahnhof Luzern zu Ausschreitungen zwischen Anhängern von GC und den Ordnungskräften. Anhand von Videoaufzeichnungen und Fotos identifizierte die Polizei X._______ und konnte ihm 4 Steinwürfe im Bahnhof Luzern gegen Ordnungskräfte der Luzerner Polizei und mindestens einen Steinwurf in Richtung der Gebäudefassade beim Perron 3 nachweisen. Bei diesen Steinwürfen befand sich X._______ an der Spitze eines "randalierenden Mobs" und war zeitweise mit einer sog. Sturmhaube vermummt. Mit Strafbefehl vom 14. Dezember 2012 der Staatsanwaltschaft Luzern wurde X._______ wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung und Vermummung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.—, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'400.— verurteilt. Der Strafbefehl wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. B. Am 29. Oktober 2012 rückte X._______ in die Rekrutenschule ein, die bis am 5. April 2013 dauerte. Mit Verfügung vom _____ wurde X._______ als Folge des Strafregistereintrages vorzeitig aus der Rekrutenschule entlassen und mit einem Aufgebotsstopp belegt. Eine dagegen erhobene Dienstbeschwerde an den Chef der Armee vom 4. März 2013 wurde am 2. April 2013 abgewiesen. C. Im Anschluss an den Aufgebotsstopp eröffnete der Führungsstab der Armee ein Verfahren zum Ausschluss aus der Armee, stellte X._______ den Ausschluss in Aussicht und gewährte ihm mit Schreiben vom 26. Juni 2013 das rechtliche Gehör. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 liess X._______ den Antrag stellen, er sei nicht aus der Armee auszuschliessen und begründete diesen. Mit Verfügung vom 16. August 2013 schloss der Führungsstab der Armee X._______ aus der Armee aus. Er sei aufgrund seiner Delinquenz und des Strafmasses für die Armee untragbar geworden, weshalb nicht auf den Ausschluss aus der Armee verzichtet werden könne. D. Mit Beschwerde vom 18. September 2013 lässt X._______

A-5276/2013 Seite 3 (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Ausschluss aus der Armee erheben und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Führungs- stabes der Armee (Vorinstanz) unter Kosten und Entschädigungsfolge. Er bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee, insbesondere, dass er untragbar geworden sei und rügt den Entscheid als unverhältnismässig. Zudem sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. F. In den Schlussbemerkungen vom 12. November 2013 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindlichen Dokumente wird nachfolgend eingegangen, soweit sie entscheidrelevant sind.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 22 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) und stellt eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der

A-5276/2013 Seite 4 angefochtenen Verfügung und, da seinem Antrag nicht entsprochen worden ist, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auch auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst ist auf die formelle Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Eingabe weder zur Kenntnis genommen noch sich damit auseinander gesetzt. Angesichts der Schwere des Entscheids für ihn gelte ein erhöhtes Begründungsmass, das nicht erfüllt werde. Durch die auf Feststellungen beschränkte Begründung habe die Vorinstanz überdies eine sinnvolle Anfechtung der Verfügung vereitelt. 3.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundesverwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG, ergibt sich das Recht bzw. die Pflicht, dass die verfügende Behörde von den Äusserungen der Parteien Kenntnis nimmt, sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG) und ihre Verfügung begründet (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Der Anspruch auf Berücksichtigung gebietet, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Ob im konkreten Fall die Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hiernach: Praxis- kommentar VwVG], Art. 32 N 18 und 21).

A-5276/2013 Seite 5 Welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu genügen hat, hält Art. 35 VwVG nicht fest. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung jedoch zumindest so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei hat stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu erfolgen, da Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht genügend sind (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [hiernach: VwVG-Kommentar], Rz. 8 zu Art. 35). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. So gelten einerseits im Bereich der sog. Massenverwaltung herabgesetzte Anforderungen an das Begründungsmass. Entsprechend ist in diesen Bereichen die Verwendung von Textbausteinen und Formularen zwar zulässig, jedoch nur insoweit, als dies eine für den konkreten Fall noch angemessene und verständliche Begründung erlaubt (Urteil des Bundesgerichts I 460/02 vom 26. Juni 2003 E. 1; KNEUBÜHLER, VwVG- Kommentar, Rz. 18 zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 632). Andererseits ist die Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheids. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessens oder unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheids zu stellen (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 4A.15/2006 vom 13. Dezember 2006 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5859/2012 vom 15. Mai 2013 E. 3.8.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 631; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N 21). 3.2 Aus der äusserst kurz gehaltenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 22 MG aus der Armee ausschliesst und seine mit Strafbefehl geahndete Straftat als schwer erachtet, weshalb sie ihn als für die Armee untragbar einstuft. Die Ausführungen des Beschwerdeführers ändere nichts an ihren Feststellungen zum Sachverhalt. Der Wille zu guter Militärdienstleistung

A-5276/2013 Seite 6 könne nicht dazu führen, dass jegliche Delinquenz unbedeutend werde. Die Vorinstanz macht weiter geltend, der Armeeausschluss erfolge zur Wahrung der Akzeptanz und Glaubwürdigkeit der Armee und damit im öffentlichen Interesse. Ferner weist sie darauf hin, dass sie auch aus Gründen der Rechtsgleichheit am Ausschluss festhält. In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2013 wiederholt die Vorinstanz im Wesentlichen den Verfahrensablauf und den Auszug aus den Strafregister und dass sie das Urteil als gewichtig einstuft. Weiter betont sie den Gleichbehandlungsgrundsatz, wonach sie gleichartige Fälle gleich zu behandeln habe und dass ein öffentliches Interesse am Ausschluss bestehe. Ferner werden die Elemente einer Verhältnis- mässigkeitsprüfung aufgezählt. Die Vernehmlassung enthält somit kaum neue Elemente oder präzisere Ausführungen, weshalb auch diese nicht als hinreichende Begründung dienen kann. 3.3 Die Vorinstanz legt somit die einzelnen Überlegungen, welche ihrem Entscheid zugrunde liegen, nur ansatzweise offen. Ausser dem bekundeten Willen, engagiert Militärdienst zu leisten, nimmt die Vorinstanz keine Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich auf und legt auch nicht dar, weshalb sie anderer Auffassung ist. Zwar sind in Bereichen der Massenverwaltung – wozu gemäss Recht- sprechung auch die Entscheidungen der Vorinstanz zu zählen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2) – die Anforderungen an die Begründungsdichte herabgesetzt. Dennoch muss auch in diesen Bereichen eine – wenn auch knappe – auf den konkreten Fall bezogene, angemessene Begründung erfolgen. So bedarf der Begriff der Untragbarkeit als unbestimmter Rechtsbegriff der Konkretisierung, wobei der Vorinstanz, die mit den tatsächlichen Verhältnissen besonders vertraut ist, ein erheblicher Ermessenspielraum zugestanden wird. Dies führt jedoch dazu, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte diesbezüglich wiederum erhöht sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/20102 vom 7. März 2013 E. 4.2, A-2962/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 5.3 und A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.1). Die Vorinstanz hätte zumindest kurz den Begriff der Untragbarkeit konkretisieren und daraufhin detailliert darlegen müssen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Armee erfüllt. Zudem wären insbesondere auch die Kriterien in Art. 69 Abs. 1 Bst. a-d der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV,

A-5276/2013

Seite 7

SR 512.21) zu berücksichtigen gewesen, wobei diese für einen

Armeeausschluss nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Ebenso hätte sie

Bezug auf ihre Entscheidpraxis (vgl. Art. 69 Abs. 3 MDV) nehmen und

diese darlegen müssen. Weder der Beschwerdeführer noch das Gericht

kann aufgrund der Vorbringen erkennen, dass die Vorinstanz andere

Armeeangehörige, namentlich Rekruten und Soldaten mit vergleichbaren

Strafurteilen bzw. ähnlichem Strafmass ebenfalls ausgeschlossen hat,

zumal die Praxis zu Armeeausschlüssen nicht veröffentlicht wird und auch

in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr

kleiner Teil davon wiedergegeben ist, etwa im Urteil A-4854/2012 vom

7. März 2013. Nur so wäre es möglich gewesen, die Verfügung zu prüfen,

insbesondere, ob der Beschwerdeführer rechtsgleich behandelt worden

ist. Auch zur Verhältnismässigkeit hätte sich die Vorinstanz äussern

müssen, da diese umstritten ist. Kurz darzulegen wäre insbesondere,

welches Ziel sie mit dem Ausschluss verfolgt, inwiefern dieser hierfür

geeignet und erforderlich ist sowie unter Würdigung der Interessen der

Armee und des Beschwerdeführers, dass der Ausschluss zumutbar ist.

Folglich hat die Vorinstanz die Begründungspflicht und infolgedessen den

Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.

4.1 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung

formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit

dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 279

  1. 2.6.1, BGE 135 I 187 E. 2.2; BVGE 2009/61 E. 4.1.3, BVGE 2009/36
  2. 7.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann indessen

eine Verletzung des Gehörsanspruchs als geheilt gelten, wenn die

unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem

Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz

mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die

Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders

schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem

Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die

Ausnahme bleiben (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE

126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts

1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/53; Urteile des

Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 2.2 und

B-6272/2008 vom 20. Oktober 2010 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG

MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1710).

A-5276/2013 Seite 8 4.2 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die Vorinstanz anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Begründung nachschiebt; etwa in der Vernehmlassung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-821/2013 vom 2. September 2013 E. 3.2.3 f. und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.114). 4.3 Die Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach konstanter Rechtsprechung und Lehre kann ein Mangel von der Beschwerdeinstanz nur geheilt werden, wenn sie im Beschwerde- verfahren mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Wie bereits oben (E. 3.3) festgehalten wurde, anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass der Vorinstanz bei Verfahren betreffend Ausschluss aus der Armee ein grosser Ermessenspielraum zukommt. Angesichts dessen kann es nicht angehen, dass das Bundes- verwaltungsgericht im Rahmen einer allfälligen Heilung einer Gehörsverletzung in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz eingreift und die ihm zustehende Prüfungsbefugnis voll ausschöpft. Dies gilt besonders im vorliegenden Fall, in welchem das rechtliche Gehör durch die mangelhafte Begründung bzw. Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Untragbarkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MG verletzt, auch im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Begründung nachgeliefert wurde und nach wie vor Unklarheiten bezüglich der vorinstanzlichen Ausschlusspraxis und der Verhältnismässigkeit be- stehen. Der Verzicht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Korrektur des Verfahrensfehlers hätte in einem derartigen Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 120). Aus denselben Überlegungen ist es auch nicht möglich, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des Ausschlusses aus der Armee gestützt auf einen mangelhaft begründeten Entscheid beurteilt und diesen hierzu aus eigenen Schritten nachträglich umfassend begründet. Für die Begründung ihres Entscheides, ob der Beschwerdeführer für die Armee weiterhin tragbar ist, wird die Vorinstanz etwa auf den Polizeirapport abzustellen haben, der sich in den Akten befindet. Zur Schwere und den Umständen der Tat – einem in Art. 69 Abs. 1 Bst. a MDV genannten Kriterium – kann berücksichtigt werden, dass sie erst vor

A-5276/2013 Seite 9 relativ kurzer Zeit begangen worden ist, dass der Beschwerdeführer in der ersten Reihe der Randalierenden war und sich mit einer "Sturm- haube" vermummt hatte. Gewürdigt werden darf auch, dass es sich um ein in der Öffentlichkeit äusserst negativ behaftetes Gewaltdelikt handelt, das auch im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) aufgeführt wird und dass der Straftat ein gewisser Spektakelwert zukommt, der sich nicht nur auf den Ruf der Armee auswirken kann, sondern allenfalls auch zu Spannungen mit den Kameraden führen könnte. Dies im Rahmen der Begründung vorzubringen und zu würdigen, ist und bleibt jedoch die Aufgabe der Vorinstanz und nicht des in dieser Sache letztinstanzlich entscheidenden Bundesverwaltungsgericht. 5. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ungenügend begründet. Als Folge der Verletzung der Begründungspflicht, welche vorliegend nicht geheilt werden kann, ist die Verfügung vom 16. August 2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat die Verfügung im Sinne der Erwägungen eingehender zu begründen. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 137 V 57, 137 V 271 E. 7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2601/2012 vom 3. Januar 2013 E. 4 und A-7809/2010 vom 5. September 2011 E. 4). Zudem sind bei einer Rückweisung aufgrund eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der beschwerdeführenden Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen oder ihr diese zu erlassen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 256 Fussnote 129). Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.— wird ihm zurückerstattet. Der unterliegenden Vorinstanz werden als Bundes- behörde keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

A-5276/2013 Seite 10 7. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat aufgrund seines Obsiegens Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihm erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.— und höchstens Fr. 400.— beträgt (vgl. hierzu Art. 7 ff. VGKE). Da sich das Verfahren weder als besonders schwierig noch umfangreich erweist, wird die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.— (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) festgesetzt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 8. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 13. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'000.— wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

A-5276/2013 Seite 11 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Bernhard Keller

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