B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5275/2015, A-5278/2015
Urteil vom 4. November 2015 Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einsicht in Asyl- und Vollzugsakten.
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., sein Sohn B. sowie seine Lebenspartnerin C._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) suchten am 9. Mai 2011 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Entscheid vom 28. November 2013 wies das Bundes- amt für Migration (BFM) die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Gesuchstellenden an. B. Mit Urteil vom 18. März 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht eine auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde der Gesuchstellen- den ab (Verfahren D-7254/2013). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem sich die Gesuchstellenden am 4. April 2014 bei der Rückkehrbe- ratung des Kantons Bern (RKB) zur selbständigen Ausreise angemeldet hatten, ohne im Besitz von rechtsgenügenden heimatlichen Dokumenten zu sein, leitete der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) über das Staatssekretariat für Migration SEM die Beschaffung der nötigen Papiere ein. Die an Mazedonien und Serbien gestellten Rückübernahmeanträge und Vollzugsbemühungen der Schweizer Behörden blieben in der Folge ergebnislos. D. Am 8. Juni 2015 ersuchte der MIDI das SEM, die Gesuchstellenden wegen technischer Unmöglichkeit des Vollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh- men. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 stellte das SEM eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht und gewährte den Gesuchstellenden die Möglichkeit, diesbezüglich bis zum 28. Juli 2015 Stellung zu nehmen. E. Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 beantragte der Rechtsvertreter der Ge- suchstellenden beim SEM Einsicht in sämtliche Asyl- und Vollzugsakten seiner Mandanten und ersuchte um eine Erstreckung der Frist zur Stellung- nahme. F. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 gab das SEM dem Gesuch teilweise statt und sandte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden einen Teil der Asylakten zu. Hinsichtlich der Aktenstücke A8, A9, A12, A23, A24, A28,
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 3 A32, A34 und B1 verweigerte es dagegen die Einsicht, weil es sich dabei um interne Akten bzw. um Kopien kantonaler Akten handle. Aus ökonomi- schen Gründen verzichtete es sodann darauf, Kopien unwesentlicher oder den Beschwerdeführenden bereits bekannter Aktenstücke zuzustellen, mit Ausnahme von A33, A35, A38, B2 und B4. Die Frist zur Stellungnahme wurde bis zum 30. September 2015 erstreckt. G. Am 31. Juli 2015 verfügte das SEM ausserdem im Hinblick auf gewisse Vollzugsakten, dass die Akteneinsicht aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen sowie Interessen Dritter verweigert bzw. eingeschränkt werde. Bezüglich der restlichen Akten wurde dem Ersuchen entsprochen. H. Mit separaten Eingaben vom 31. August 2015 lassen die Gesuchstellen- den (nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Verfügungen vom 29. bzw. 31. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe- ben. Sie beantragen eine vollumfängliche Einsicht in die Vollzugsakten V4/2, V5/1, V7/2, V9/2, V11/3, V18/1, V23/3, V24/4, V26/3 (Verfahren A- 5275/2015) sowie in die Asylakten A8/2, A11/11, A12/2, A13/6, A14/7, A17/2, A18/2, A22/1, A23/2, A24/1, A25/3, A26/3, A27/1, A28/2, A29/4, A30/2, A31, A34/9, A36/1, A39/3 (Verfahren A-5278/2015). Eventualiter sei ihnen jeweils das rechtliche Gehör zu den genannten Akten zu gewähren. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten. I. In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2015 schliesst das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde im Verfahren A-5275/2015. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der verwaltungsinternen Aktenstücke V26/3, V23/3, V18/1, V9/2, V11/3, V7/2 und V24/4, da diese den offenen Meinungsaustausch zwischen den im Wegweisungsvollzug eingebundenen Mitarbeitern wie- dergebe. J. In ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2015 (Verfahren A-5278/2015) bringt die Vorinstanz vor, bei den Akten A8/2 und A12/2 handle es sich um verwaltungsinterne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nicht unterlägen. Die Akte A34/9 enthalte Meldungen der Kantonspolizei Bern, die ihr lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt und nicht im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erstellt worden seien. Ein
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 4 entsprechendes Akteneinsichtsgesuch könne bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Die Akten A11/11, A13/6, A14/7, A17/2, A18/2, A22/1, A23/2, A24/1, A25/3, A26/3, A27/1, A28/2, A29/4, A30/2, A31, A36/1, A39/3 stellte die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. September 2015 dem Rechts- vertreter per Post zu, unter Schwärzung der Namen von Drittpersonen in den Akten A23/2 und A28/2. K. Mit Zwischenverfügungen vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung der un- entgeltlichen Rechtspflege gut. L. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 erstreckte die Vorinstanz die Frist zur Stellungnahme im Verfahren über die vorläufige Aufnahme auf 14 Tage nach Abschluss der Beschwerdeverfahren A-5278/2015 und A-5275/2015. M. Mit Eingaben vom 20. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ihre Schlussbemerkungen zu den beiden Verfahren ein. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Beschwerde A-5278/2015 streben die Beschwerdeführenden eine Ein- sicht in die Akten des von ihnen durchlaufenen Asylverfahrens an, während sie im Verfahren A-5275/2015 Akteneinsicht in das anschliessende Voll- zugsverfahren beantragen. Beide Verfahren gehen auf das Einsichtsge- such der Beschwerdeführenden vom 24. Juli 2015 zurück, über welche die Vorinstanz mit separaten Verfügungen vom 29. Juli 2015 (Asylakten) bzw. 31. Juli 2015 (Vollzugsakten) entschieden hat. Da sich in den beiden Be- schwerdeverfahren teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen und ein en- ger sachlicher Zusammenhang zwischen den angefochtenen Verfügungen besteht, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und über die Be- schwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. Urteile des BVGer
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 5 A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1 und A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 3.17). 2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und mit dem SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 VGG verfügt hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 3. Es fragt sich, ob die angefochtenen, teilweise abschlägigen Verfügungen über die Einsicht in die Asyl- bzw. Vollzugsakten Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 46 VwVG darstellen, für welche qualifizierte Eintretensvo- raussetzungen gelten. 3.1 Die Abgrenzung zwischen Endverfügungen (im Sinne von Art. 44 VwVG) und Zwischenverfügungen (im Sinne von Art. 46 VwVG) ist ent- sprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorzunehmen (vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Pra- xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 44 Rz. 12). Vor- und Zwischenentscheide sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss eine for- mell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledi- gung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstel- len (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 m.w.H.). Für die verfahrensrechtliche Qualifi- zierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, son- dern sein materieller Inhalt. Zwischenverfügungen sind akzessorisch zu ei- nem Hauptverfahren; sie können nur vor oder während eines Hauptverfah- rens erlassen werden und nur für die Dauer desselben Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein solches eingeleitet wird. Sie fallen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahin. Eine Anordnung, die der (wenn auch befristeten, vorläufigen oder vorübergehenden) Regelung eines Rechts- verhältnisses dient, aber nicht im Hinblick auf ein Hauptverfahren, sondern
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 6 in einem selbstständigen Verfahren ergeht oder ergehen kann, ist demge- genüber ein Endentscheid (zum Ganzen BGE 136 V 131 E. 1.1.2; Urteile des BVGer C-6092/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.2, A-1335/2012 vom 15. August 2013 E. 2.2). 3.2 Bei Verfügungen, mit welchen die Akteneinsicht gewährt oder verwei- gert wird, handelt es sich in der Regel um Zwischenverfügungen in Verfah- ren, die mit einer Endverfügung abgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass das Asylverfahren bereits abgeschlos- sen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden rechtskräftig ist (vgl. Urteil des BVGer D-2831/2008 vom 30. Mai 2008 E. 1.2). Letztere haben ihr Einsichtsgesuch zwar im Rahmen des bei der Vorinstanz derzeit hängi- gen Verfahrens um vorläufige Aufnahme eingereicht. Gegenstand des Ge- suchs bilden indes Akten, die ausserhalb dieses Verfahrens angelegt und zu diesem auch nicht offiziell beigezogen wurden (vgl. E. 8.8.2.1). Die ver- fassungsrechtliche Akteneinsicht kann wie das Auskunftsrecht nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) ausserhalb eines laufenden Verfahrens geltend gemacht wer- den (vgl. E. 8.2 ff.). Die angefochtenen Verfügungen haben demnach beide einen selbständigen materiellen Gehalt, der vom Verfahren über die vor- läufige Aufnahme letztlich unabhängig ist. Als eigenständige Endverfügun- gen über die beantragte Akteneinsicht bzw. Datenherausgabe sind sie mit Beschwerde anfechtbar. 4. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor- instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind in den vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Begehren um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht nur teil- weise durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid mithin auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt. 5. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 6. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Beur- teilung von Fällen aus dem Bereich des Datenschutzes (vgl. Anhang 1 des
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 7 Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsge- richt [VGR, SR 173.320.1]). In seiner Praxis beurteilte die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts bisher Verfügungen über Einsichtsgesuche, die hinsichtlich der Akten eines abgeschlossenen Asyl- bzw. Vollzugsverfahrens in Anwendung des DSG ergangen sind (Urteile A-7307/2008 vom 14. April 2009 E. 2, A-3764/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 2; vgl. auch Urteil A-1711/2007 vom 8. Novem- ber 2007 E. 3). Sie erwog dabei, dass nach abgeschlossenem Asylverfah- ren die Bestimmungen des DSG uneingeschränkt anwendbar seien und den Regeln von Art. 26–28 VwVG zum Akteneinsichtsrecht während des materiellen Verfahrens vorgingen (Urteil A-3764/2008 E. 6.1; vgl. auch Ur- teil A-6315/2012 vom 19. November 2013 E. 5.3). Demgegenüber befan- den die asylrechtlichen Abteilungen IV und V über Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei ihnen anhängigen Beschwerdeverfahren sowie in Fäl- len, in denen die angefochtene Verfügung nicht auf das Datenschutzgesetz abgestützt war (vgl. Urteile E-2378/2014 vom 24. September 2015, D-361/2015 vom 1. Juli 2015, D-7985/2008 vom 5. Februar 2010, D-4591/2008 vom 17. Oktober 2008). Gegenstand der Beschwerde A-5275/2015 bildet die Einsicht in die Akten des Vollzugsverfahrens gegen die rechtskräftig aus der Schweiz wegge- wiesenen Beschwerdeführenden. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2015 stützt sich ausdrücklich auf Art. 8 DSG. Da sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes auf den vorliegenden Fall Grundsatzfragen stellen, ist die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig vom Ergebnis ihrer Beurteilung zur Behandlung der beiden, miteinander zu vereinigenden Beschwerden berufen. 7. Gegenüber dem Verfügungszeitpunkt hat sich die Sachlage mittlerweile in- sofern geändert, als die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. September 2015 den Beschwerdeführenden ergänzend die Akten A11/11, A13/6, A14/7, A17/2, A18/2, A22/1, A23/2, A24/1, A25/3, A26/3, A27/1, A28/2, A29/4, A30/2, A31, A36/1, A39/3 zugestellt hat, unter Schwärzung der Namen von Drittpersonen in den Akten A23/2 und A28/2. Aus den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden vom 20. Okto- ber 2015 zum Verfahren A-5278/2015 ergibt sich, dass sie diese Akten tat- sächlich erhalten haben. Damit mangelt es ihnen diesbezüglich nunmehr
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 8 an einem schutzwürdigen Beschwerdeinteresse, weshalb das Beschwer- deverfahren A-5278/2015 insoweit als gegenstandslos geworden abzu- schreiben ist (vgl. Urteil des BVGer A-6603/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 6.3.4 mit Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.206 f.). Zu beurteilen bleibt hingegen die Frage, ob die Vorinstanz die Namen in den Dokumenten A-23/2 und A28/2 zu Recht geschwärzt hat. 8. In beiden Verfahren machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vo- rinstanz habe mit der Verweigerung bestimmter Akten ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) schwerwiegend verletzt. 8.1 Das Einsichtsgesuch vom 24. Juli 2015 bezieht sich einerseits auf die Asylakten der Beschwerdeführenden. Andererseits verlangen diese Ein- sicht in die Akten, welche im Vollzugsverfahren, d.h. zur Durchsetzung der mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2014 rechtskräftig gewordenen Wegweisung angelegt wurden. Die Vorinstanz nahm die Ein- gabe der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Vollzugsakten als Einsichtsgesuch im Sinne von Art. 8 DSG an die Hand, während sie die Einsicht in die Asylakten anhand der allgemeinen verfahrensrechtlichen Regeln beurteilte. 8.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Parteien oder ihre Vertreter Anspruch darauf, am Sitz der verfügenden Behörde oder bei einer durch diese bezeichneten kantonalen Behörde unter anderem alle als Beweis- mittel dienenden Aktenstücke einzusehen. Der Anspruch auf Akteneinsicht kann aufgrund der in Art. 29 Abs. 2 BV vorgesehenen Verfahrensgarantien auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden, wenn der Rechtsuchende ein besonderes, schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht (vgl. BGE 129 I 249 E. 3; Urteil des BGer Urteil 1P.240/2002 vom 18. Oktober 2002 E. 3.1; Urteil des BVGer B-4598/2012 vom 11. März 2013 E. 4.3; Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. April 1997 E. 2a ff., VPB 62.9; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.92). Das Recht auf Akteneinsicht besteht daher nicht erst, wenn ein Verfahren hängig ist, sondern gegebe- nenfalls bereits vorher, wenn es beispielsweise darum geht, die Prozess- chancen abzuwägen. Ferner ist unter Umständen auch Einsicht in die Ak- ten eines bereits abgeschlossenen Verfahrens zu gewähren.
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 9 8.3 In Übereinstimmung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestim- mung (Art. 13 Abs. 2 BV) kann nach Art. 8 DSG sodann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Abs. 1). Der Inhaber der Datensammlung muss der betroffenen Person namentlich alle über sie in der Datensammlung vorhan- denen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Abs. 2 Bst. a). Vorbehältlich der gesetzlichen Ausnah- mebestimmungen steht der Person dem Grundsatz nach ein vorausset- zungsloses, direktes Auskunftsrecht in die sie betreffenden Personendaten zu. 8.4 Das in Umfang und Voraussetzungen nicht deckungsgleiche verfah- rensrechtliche Akteneinsichtsrecht und das datenschutzrechtliche Aus- kunftsrecht bestehen als selbständige Ansprüche unabhängig voneinander (BGE 139 V 492 E. 3.2, BGE 125 II 473 E. 4a; GRAMIGNA/MAURER- LAMBROU, in: Basler Kommentar zum DSG, 3. Aufl. 2014, Art. 8 Rz. 31; vgl. BEAT RUDIN, in: Baeriswyl/Pärli, Stämpflis Handkommentar zum DSG, Bern 2015, Art. 8 Rz. 7; VPB 62.9 E. 2b; vgl. auch BGE 123 II 534 E. 2e). Sie haben beide ihren besonderen Anwendungsbereich, der vom anderen An- spruch nicht beschlagen wird. 8.4.1 Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Interessennach- weis ausgeübt werden. Dem Motiv des Auskunftsbegehrens kommt ledig- lich im Zusammenhang mit einem allfälligen Rechtsmissbrauch Bedeutung zu (Urteil des BGer 4A_506/2014 vom 3. Juli 2015 E. 8.4.2; BGE 141 III 119 E. 7.1.1, BGE 138 III 425 E. 5.4 f., BGE 123 II 534 E. 2e; vgl. auch Urteil des BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 3.1.3). Selbst wenn eine Datenüberprüfung (auch) im Hinblick auf einen allfälligen Schadener- satzprozess beantragt würde, wäre das Auskunftsbegehren deswegen nicht als rechtsmissbräuchlich zu betrachten (BGE 138 III E. 5.6). In ande- ren Entscheiden geht das Bundesgericht indessen davon aus, dass der datenschutzrechtliche Anspruch (nur) so weit zum Tragen komme, als es den einschlägigen Zielsetzungen entspreche. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG sei dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen. Sei die Akteneinsicht etwa ausschliesslich in der Verfolgung eines erb- bzw. sozialversiche- rungsrechtlichen Anspruchs begründet, könne sich der Gesuchsteller nicht auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht berufen (BGE 140 V 464 E. 4.2, BGE 139 V 492 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_541/2014 vom 13. August 2015 E. 2.6).
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 10 8.4.2 Die Beschwerdeführenden stützen ihr Gesuch vom 24. Juni 2015 zwar nicht auf eine bestimmte Rechtsnorm. Sie ersuchen jedoch in der gleichen Eingabe um eine Erstreckung der ihnen mit Schreiben der Vor- instanz vom 13. Juli 2015 angesetzten Frist, um zu der in Aussicht gestell- ten Verweigerung einer vorläufigen Aufnahme infolge technischer Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs Stellung nehmen zu können. Daraus er- hellt, dass es den Beschwerdeführenden nicht um die Verfolgung daten- schutzrechtlicher Ziele geht. Ihr Rechtsvertreter beruft sich denn auch in seiner Beschwerdeschrift vom 31. August 2015 nicht auf eine Verletzung von Art. 8 DSG, obschon die Vorinstanz das Einsichtsgesuch hinsichtlich der Vollzugsakten als datenschutzrechtliches Auskunftsgesuch entgegen- nahm. Vielmehr rügen die Beschwerdeführenden in beiden Verfahren, dass das SEM ihren Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Ge- hör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe. Im Fokus der Beschwerdeführenden steht damit nicht ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV), sondern das von der kantonalen Migrationsbehörde angestos- sene Verfahren um vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 des Ausländerge- setzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20). Unter diesen Umständen findet das DSG vorliegend keine Anwendung. Die Vorinstanz hätte das Einsichtsgesuch folglich auch im Hinblick auf die Voll- zugsakten nach den anwendbaren verfahrens- und verfassungsrechtlichen Normen beurteilen müssen (vgl. Urteil des BVGer B-5149/2012 vom 10. Juli 2014 E. 4; vgl. aber noch das Urteil des BGer 2A.740/2006 vom 9. Mai 2007 E. 2, wonach die Behörde bei einem neutral formulierten Ein- sichtsgesuch, das sich nicht explizit auf eine bestimmte Rechtsgrundlage stützte, nicht ohne weiteres auf die für den Gesuchsteller nachteilige Kos- tenregel von Art. 26 Abs. 2 VwVG abstellen durfte). Die angefochtene Ver- fügung vom 31. Juli 2015 (Verfahren A-5275/2015) erweist sich bereits aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft. 8.5 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-670/2015 vom 22. Mai 2015 E. 5.1). Es soll den Parteien er- möglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten Äusserungsrechts während des Ver- fahrens darstellt (WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 26
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 11 Rz. 32; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 493). 8.6 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2015 vor, die verweigerten Akten seien verwaltungsintern und nicht her- auszugeben. 8.6.1 Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt gemäss der bundesgerichtlichen Recht- sprechung keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Be- weischarakter zukommt und die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (BGE 129 II 497 E. 2.2, BGE 122 I 153 E. 6a, je mit Hinweisen). Trotz Kritik in der Literatur hat das Bundesgericht in seinen jüngeren Entscheiden am Grundsatz des Aus- schlusses des Akteneinsichtsrechts in verwaltungsinterne Akten festgehal- ten, allerdings präzisiert, dass es nicht auf die Klassierung als "verwal- tungsintern" ankomme, sondern auf die objektive Bedeutung der Akte für den verfügungswesentlichen Sachverhalt (Urteile des BGer 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.3, 1A.241/2003 vom 3. März 2004 E. 3.2). Wei- ter geht das Bundesgericht in seiner neueren Praxis davon aus, die Ein- sicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen würden, könne nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es müsse vielmehr der betroffenen Person selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu be- urteilen (Urteile des BGer 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.2 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 6.2; BGE 132 V 387 E. 3.2). 8.6.2 Wie dargelegt (E. 8.4.2), bezwecken die Beschwerdeführenden mit ihrem Einsichtsgesuch, im Verfahren um vorläufige Aufnahme Stellung nehmen zu können. Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn der Be- schwerdeführer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat reisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person die Unmöglichkeit des
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 12 Vollzugs durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. Die Feststellung der technischen und praktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs setzt voraus, dass sowohl seitens der betroffenen Person als auch seitens der zuständigen kantonalen und Bundesbehörden alle Anstrengungen hin- sichtlich einer freiwilligen Ausreise respektive der zwangsweisen Rückfüh- rung unternommen wurden (Urteile des BVGer E-4403/2010 vom 11. Juli 2013 E. 8.4 und E-3844/2008 vom 18. Juni 2010 E. 4). Die Unmöglichkeit des Vollzugs ist dann festzustellen, wenn sich sowohl freiwillige Ausreise als auch zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erwei- sen. 8.6.3 Die von der Vorinstanz zur Herausgabe verweigerten Vollzugsakten geben Aufschluss über ihre konkreten Bemühungen im In- und Ausland zur Identitätsfeststellung und Rücküberführung der Beschwerdeführenden. In einigen Dokumenten wird zudem die unzureichende Mitwirkung der Letz- teren bemängelt. Den Akten lässt sich mithin im Hinblick auf das Verfahren um vorläufige Aufnahme und den verfügungswesentlichen Sachverhalt nicht jede Relevanz bzw. jeder Beweiswert absprechen. Folglich sind sie nicht als verwaltungsintern zu qualifizieren und unterliegen damit – vorbe- hältlich von Geheimhaltungsinteressen – der Akteneinsicht. 8.7 Die Vorinstanz macht geltend, die Bekanntgabe der betreffenden Ak- tenstücke V26/3, V23/3, V18/1, V9/2, V11/3, V7/2 und V24/4 würde die Ar- beitsabläufe und die unabhängige freie Meinungsbildung der Behörde bzw. den offenen Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Mitarbeitern beeinflussen. Die Verweigerung sei auf das Notwendige beschränkt wor- den. 8.7.1 Bei überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen kann die Einsicht in die Akten teilweise oder ganz verweigert werden (Art. 27 VwVG). Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) folgt in- dessen, dass der Anspruch auf Akteneinsicht nur so weit als nötig be- schränkt werden darf. Die Interessenabwägung darf nicht dadurch gesche- hen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori – ohne Abwägung im Einzelfall – dem Einsichtsrecht entzogen wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 VwVG). Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Ein- sichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn und inso- weit Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht über- wiegen (vgl. Urteile des BVGer D-2772/2010 vom 5. Juli 2012 E. 4.1, D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 3.1.2 m.w.H.). Einschränkungen
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 13 des Akteneinsichtsrechts sind überdies angemessen zu begründen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 504; vgl. Urteil A-3764/2008 E. 8.2 zu Art. 9 Abs. 4 DSG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf jedoch auf dieses gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr aus- serdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 8.7.2 Entgegen den dargelegten Erfordernissen führt die Vorinstanz ihr Ge- heimhaltungsinteresse in Bezug auf die einzelnen Aktenstücke nicht näher aus. Dieses erscheint vorliegend auch nicht als offensichtlich. Zwar können Dokumente, die Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der Schweizerischen Amtsstellen im In- und Ausland geben, unter Umständen eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen (Urteil D-2772/2010 E. 4.1). Allerdings reicht die behördliche Kooperation per se nicht aus, um die betreffenden Akten unter Verschluss zu halten (vgl. Urteil D-7600/2006 vom 24. Februar 2009 E. 4.4). Zu Recht stellen die Beschwerdeführenden infrage, weshalb den verweigerten Akten wesentliche Geheimhaltungs- gründe entgegenstehen sollen, wenn die Vorinstanz Einsicht in gewisse Korrespondenzen mit dem MIDI gewährt habe (z.B. in die Aktenstücke V13/2, V15/9, V17/2, V21/2 und V25/19 sowie in die Rückübernahmean- träge V6/5 und V14/5). Es leuchtet zudem nicht ein, dass die Anfrage des BFM an seine Auslandsektion D&I um Zusendung von "Daktybogen" ge- heimhaltungswürdig sei, nachdem diese selbst den Beschwerdeführenden offengelegt wurden. Ebenso wenig lässt sich der Vernehmlassung und den eingereichten Akten entnehmen, inwiefern überwiegende private Interes- sen zur Einschränkung der Einsicht in einzelne Akten beigetragen haben und die Namen von Drittpersonen tatsächlich geschwärzt wurden (vgl. E. 8.8.3). Auf die Verweigerung der Aktenstücke A4/2 und A5/1 geht die Vorinstanz schliesslich nicht weiter ein. 8.7.3 Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Einsicht in ge- wisse Vollzugsakten ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung ver- wehrte, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Die mangel- hafte Entscheidbegründung verhindert, dass sich das Bundesverwaltungs- gericht als Rechtsmittelbehörde ein Bild über die konkreten Geheimhal- tungsinteressen der Vorinstanz machen und den Entscheid sachgerecht überprüfen kann. Ausserdem verfügt die Vorinstanz aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache über die besseren Kenntnisse zur Beurteilung der tatsäch-
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 14 lichen Verhältnisse. Die Gehörsverletzung kann daher im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht behoben werden (vgl. Urteil des BVGer A-6377/2013 vom 12. Januar 2015 E. 5). Die Verfügung vom 31. Juli 2015 ist in Gutheissung der Beschwerde A-5275/2015 aufzuheben und die Sa- che zum neuen Entscheid im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 8.7.4 Einzugehen ist im Verfahren A-5275/2015 ferner auf die Rüge, die Vorinstanz habe mit den ungenauen Bezeichnungen der Akten V5/1 ("Be- stellung Daktybogen"), V11/3 ("Neuer Antrag nur Mann") und V23/3 ("Kor- respondenz mit CH-Vertretung") ihre Paginierungs- und Aktenführungs- pflicht verletzt. Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1). Akten sind grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und müssen bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätes- tens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend paginiert werden. Ausser- dem ist in der Regel ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chro- nologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteil des BGer 2C_327/2010, 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2). Hierzu gehört auch eine kurze Beschreibung der Dokumentart bzw. von dessen Inhalt (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; KRAUSKOPF/EMMENEGGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 12 Rz. 43). Die gerügten Bezeichnungen geben den Inhalt der Dokumente nur rudi- mentär wieder und sind mangels genauer Angabe des Empfängers wenig aussagekräftig (vgl. Urteil 8C_319/2010 E. 2.3.1). Darüber hinaus enthal- ten die eingereichten Asyl- und Vollzugsakten sämtliche Dokumente nur im Originalzustand. Welche Schwärzungen an den herausgegebenen Akten vorgenommen wurden, ist damit nicht erkennbar. Ohne Ablage dieser Ak- ten ergeben die angefochtenen Verfügungen vom 29. bzw. 31. August 2015 ein unvollständiges Bild über den Umfang der gewährten Aktenein- sicht. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, auch diese Akten in ihr Falldossier aufzunehmen. Zur Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das ungenügende Aktenverzeichnis indessen nicht beigetragen, zumal die Be- schwerdeführenden ihr Akteneinsichtsrecht wirksam geltend machen konnten. Allenfalls handelt es sich bei den festgestellten Mängeln um eine aufsichtsrechtlich zu prüfende Frage (vgl. auch Urteil des BGer 9C_231/2007 vom 5. November 2007 E. 3.3).
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 15 8.8 Im Verfahren A-5278/2015 bleibt lediglich zu prüfen, ob den Beschwer- deführenden die Einsicht in die Aktenstücke A-8/2, A12/2 sowie A34/9 zu Recht verwehrt wurde und ob die Namen der Drittpersonen in den Akten A-23/2 und A-28/2 geschwärzt werden durften (vgl. E. 7). 8.8.1 Für die Verweigerung der Einsicht in die Akten A8/2 und A12/2 beruft sich die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach verwaltungsinterne Akten dem Akteneinsichtsrecht grundsätzlich nicht un- terliegen (vgl. E. 8.6.1). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehr- fach bestätigt hat (Urteile D-355/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.3.3, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3.3), sind sowohl das Triage- blatt zur Identitätskategorie (A8/2 "Triage des catégories d'identité") als auch das Dublin-Triageblatt (A12/2 "Feuille de triage procédure Dublin") im genannten Sinne ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt und wei- sen keinen Beweischarakter auf. Sie enthalten lediglich eine erste summa- rische und unverbindliche Würdigung der Falles, weshalb sie nicht zu edie- ren sind (vgl. Urteil des BVGer D-7085/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 2.3). 8.8.2 Weiter verweigerte die Vorinstanz die Einsicht ins Aktenstück A34/9, weil es sich dabei um Meldungen der Kantonspolizei Bern vom 11. Dezem- ber 2013 handle, die dem SEM lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt und nicht im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erstellt worden seien. 8.8.2.1 Gegenstand der Akteneinsicht bilden die der entscheidenden Be- hörde tatsächlich zur Verfügung stehenden Akten. Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich demgegenüber nicht auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht – von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei – beizieht (Urteil des BGer 2A.294/2002 vom 3. Juli 2012 E. 2.1). Durch die Aufnahme in das Aktenverzeichnis werden solche Akten indes Gegenstand des Verfahrens und unterliegen damit grundsätzlich der Einsicht (vgl. Zwischenverfügungen des BVGer D-3025/2014 vom 20. Juni 2014 und E-5971/2013 vom 14. November 2013, jeweils mit Verweis auf BGE 129 I 249 E. 4.2; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26 Rz. 57). Die Akte A34/9 wurde vorliegend ordnungsgemäss akturiert und ins Asylver- fahren aufgenommen, weshalb der vorinstanzliche Einwand nicht verfängt. 8.8.2.2 Fraglich ist, ob das betreffende Aktenstück eine verwaltungsinterne Akte darstellt. In ihrer Zwischenverfügung D-3025/2014 und mit Urteil D-7276/2006 vom 12. März 2008 E. 3.7 erachtete das Bundesverwaltungs-
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 16 gericht Akten über die Festnahme der asylsuchenden Person bzw. polizei- liche Meldungen über ihr Verhalten als nicht entscheiderheblich und damit als verwaltungsintern. Hier verhält es sich jedoch anders, da das Asylver- fahren bereits abgeschlossen ist. Ausschlaggebend ist unter diesen Um- ständen, ob die Akte mit Blick auf die von den Beschwerdeführenden be- absichtigte vorläufige Aufnahme relevant sein kann. Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver- fügt, wenn die weggewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Zur Auslegung dieses Tatbestands können die gleichlautenden Widerrufsgründe von Art. 62 Bst. b und c AuG herangezogen werden (PETER BOLZLI, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kom- mentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 83 Rz. 22). Von einem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung ist unter anderem auszugehen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]) sowie bei mut- williger Nichterfüllung der öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Art. 80 Abs. 1 Bst. b VZAE). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung können auch wiederholte Vermögensdelikte für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sprechen (BGE 137 II 297 E. 3.3). Zudem kann ge- mäss Botschaft zum AuG vom 8. März 2002 (BBl 2002, 3809) ein strafba- res Verhalten unabhängig von einer Verurteilung durch ein Gericht ange- nommen werden, sofern es unbestritten ist oder aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist. Letztlich bedarf es einer Interessenabwägung, um die vorläufige Aufnahme zu verweigern (BOLZLI, a.a.O., Art. 83 Rz. 23). Auch wenn die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2015 auf Art. 83 Abs. 7 Bst. c AuG Bezug nimmt, kann zumindest im Rahmen einer Gesamtwürdigung dem Aus- schlussgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG und damit den Polizeirapporten nicht jede Bedeutung abgesprochen werden. Folglich handelt es sich dabei nicht um verwaltungsinterne Akten. 8.8.2.3 Die Vorinstanz hat die Herausgabe der Akte A-34/9 demnach zu Unrecht verweigert. Ihre Verfügung vom 29. Juli 2015 ist insoweit aufzuhe- ben und den Beschwerdeführenden Einsicht in die Polizeimeldungen zu gewähren.
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 17 8.8.3 Nachdem die Vorinstanz dem Gericht die Akten A-23/2 und A-28/2 lediglich im Original eingereicht hat, ist nicht erkennbar, welche Namen sie in den Dokumenten tatsächlich eingeschwärzt hat (vgl. E. 8.7.4). Beim Aktenstück A-23/2 handelt es sich um einen Antrag(sentwurf) vom 19. April 2012 betreffend Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Na- mentlich erwähnt wird – nebst den Beschwerdeführenden – einzig die Mit- arbeiterin des BFM, welche das Schreiben unterzeichnet hat. Weshalb ihr Name zu schwärzen sei, führt die Vorinstanz nicht näher aus und ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Akte A-28/2 enthält eine E-Mail-Korrespon- denz zwischen Mitarbeitern von BFM und MIDI. Deren Namen erscheinen zum Teil auch in den Vollzugsakten. Es lässt sich anhand der Ausführungen der Vorinstanz nicht beurteilen, welche konkreten Gründe für den gewähr- ten Persönlichkeitsschutz ausschlaggebend waren. Bestehen im konkre- ten Fall Anhaltspunkte, dass Drittpersonen Anfeindungen, Nachstellungen oder rechtswidrige Beeinträchtigungen seitens des Einsichtsberechtigten drohen, rechtfertigt sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts. Eine bloss abstrakte Gefahr von Unannehmlichkeiten genügt dagegen nicht (WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 33). Die Sache ist aus die- sem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen gegenüber dem Einsichtsinteresse der Be- schwerdeführenden abzuwägen und allfällige Schwärzungen entspre- chend zu begründen haben wird. 9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde A-5275/2015 als begrün- det: Die Verfügung vom 31. Juli 2015 ist in Gutheissung der Beschwerde A-5275/2015 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde A-5278/2015 gegen die Verfügung vom 29. Juli 2015 ist, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, teilweise gutzuheis- sen. Den Beschwerdeführenden ist Einsicht in das Aktenstück A34/9 zu gewähren. Hinsichtlich der Akten A-23/2 und A-28/2 ist die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 18 10. 10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf- erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die Rückweisung der Angelegen- heit an die Vorinstanz zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. vgl. statt vieler BGE 137 V 57 E. 2; Urteil des BVGer A-2024/2015 vom
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 19 Unter diesen Umständen hält das Bundesverwaltungsgericht eine (redu- zierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG). 11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren A-5275/2015 und A-5278/2015 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerde A-5725/2015 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 31. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde A-5278/2015 gegen die Verfügung vom 29. Juli 2015 wird teilweise gutgeheissen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden Einsicht in die Akte A34/9 des Asylverfahrens (...) zu gewähren. Hinsicht- lich der geschwärzten Personennamen in den Akten A-23/2 und A-28/2 wird die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
A-5275/2015, A-5278/2015 Seite 20 5. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils für die vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde) – den EDÖB
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Robert Lauko
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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