Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5271/2020
Entscheidungsdatum
21.12.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

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Abteilung I A-5271/2020

Urteil vom 21. Dezember 2021 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A., Inhaber der Elektro B., vertreten durch lic. iur. Ivan Jabbour, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Vorinstanz.

Gegenstand

Bewilligungsvoraussetzungen der allgemeinen Installations- bewilligung.

A-5271/2020

Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren am (...), ist Inhaber des Einzelunternehmens Elektro B.. Das Unternehmen bezweckt die Erstellung von Elektro-Anla- gen verschiedener Art und verfügt seit dem 7. Januar 2004 über die allge- meine Installationsbewilligung für Betriebe (Nr. [...]). A._______ arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 60% als fachkundiger Leiter und Bewil- ligungsträger im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über elekt- rische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsver- ordnung, NIV, SR 734.27). B. Am 20. März 2020 reichte die C._______ GmbH beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI ein Gesuch um Erteilung der allgemeinen In- stallationsbewilligung für Betriebe ein. Als fachkundiger Leiter war A._______ mit einem Arbeitspensum von 40% vorgesehen. Um die Bewil- ligungsvoraussetzungen gemäss NIV zu prüfen, verlangte das ESTI unter anderem eine schriftliche Zustimmung für ein Fachgespräch mit A.. Dabei wies es auf die ESTI-Mitteilung 9/2013 "Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen, Fachgespräch als rechtlich zulässiges Mit- tel" hin. Darin werden der Ablauf und der Inhalt des Fachgesprächs erklärt und auch die Themen des Fachgesprächs behandelt. Nachdem die C. GmbH bestätigt hatte, dass A._______ mit einem Fachge- spräch einverstanden sei, bot das ESTI ihn am 10. August 2020 dazu auf. Das Fachgespräch dauerte eineinhalb Stunden und fand im Beisein von zwei Technischen Experten sowie zwei Mitarbeitenden des Rechtsdienstes vom ESTI statt. C. Mit Schreiben vom 14. August 2020 teilte das ESTI der C._______ GmbH das Ergebnis des Fachgesprächs mit. Bei A._______ habe das ESTI Wis- senslücken sowohl im Bereich der theoretischen Kenntnisse als auch im Bereich der praktischen Anwendung (Messen) festgestellt. Seine Fähig- keit, die Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben zu kön- nen, müsse aktuell verneint werden. Da die Fachkenntnisse des fachkun- digen Leiters A._______ dem neusten Stand der Technik nicht genügten, erfülle die C._______ GmbH die Voraussetzungen für die Erteilung einer allgemeinen Installationsbewilligung für Betriebe zurzeit nicht. Ihr Gesuch vom 20. März 2020 werde abgelehnt.

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Seite 3 D. Mit Schreiben vom 14. August 2020 informierte das ESTI auch die Elektro B._______ über das Ergebnis des Fachgesprächs. Die am Fachgespräch gezeigten Fähigkeiten entsprächen nicht dem Niveau, das ein fachkundi- ger Leiter aufweisen müsse und reichten nicht aus, um in dieser Stellung die Aufsicht über Installationsarbeiten wirksam auszuüben. Dieses Ergeb- nis zeitige auch auf die Elektro B._______ Wirkung, weil A._______ für dieses Unternehmen als fachkundiger Leiter tätig sei. Das ESTI beabsich- tige, die am 7. Januar 2004 erteilte allgemeine Installationsbewilligung für Betriebe zu widerrufen und einer allfälligen Beschwerde gegen den Wider- ruf der Installationsbewilligung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs räumte das ESTI der Elektro B._______ die Gelegenheit ein, sich innert Frist zu den geplanten Mass- nahmen zu äussern. Ausserdem könne die Elektro B._______ innert der- selben Frist ein Gesuch um Änderung der bestehenden Installationsbewil- ligung mit dem Eintrag eines anderen fachkundigen Leiters, ein Gesuch um Erteilung einer Ersatzbewilligung mit einer verantwortlichen Person o- der ein Gesuch um Löschung der allgemeinen Installationsbewilligung stel- len. E. Mit Gesuch vom 28. August 2020 beantragte die Elektro B._______ vor- sorglich eine Ersatzbewilligung mit dem D._______ von A._______ (E.) als fachkundigen Leiter. F. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2020 ersuchte die Elektro B. das ESTI, von einem Widerruf ihrer Bewilligung abzusehen. Sie hielt im Wesentlichen fest, das Niveau des Fachgesprächs sei zu hoch ge- wesen und hätte eine intensive Lernphase von mehreren Wochen bis Mo- naten erfordert. Die Fragen hätten dem Niveau einer Meisterprüfung ent- sprochen. In der täglichen Arbeit könne er Details und Neuerungen jeder- zeit in Fachunterlagen, Vorschriften und Normen nachschlagen. A._______ habe stets Weiterbildungen absolviert, Fachzeitschriften abon- niert und es habe nie einen negativen Vorfall gegeben. Ein Widerruf sei rechtswidrig und unverhältnismässig. G. Am 25. September 2020 verfügte das ESTI Folgendes:

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  1. "Es wird festgestellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen unter der Nr. (...) mit A._______, geb. (...), als fachkundigem Leiter per sofort nicht mehr erfüllt sind.
  2. Der Elektro B._______ wird per sofort die Ersatzbewilligung (...) mit E._______ , geb. (...), als verantwortlicher Person erteilt.
  3. Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 1 vorstehend wird die aufschiebende Wir- kung entzogen.
  4. [Gebühren]." Zur Begründung führte das ESTI im Wesentlichen aus, am Fachgespräch sei deutlich geworden, dass A._______ grundlegende fachliche Anforde- rungen, die an einen fachkundigen Leiter gestellt würden, nicht erfülle. Nicht nur theoretisches Wissen, welches beschafft und/oder konsultiert werden könne, sei nicht vorhanden, sondern es würden auch grundle- gende praktische Fähigkeiten (namentlich bei Messungen) fehlen. Es sei sodann unzutreffend, dass ein fachkundiger Leiter das erworbene Wissen nach einer Meisterprüfung nicht mehr präsent haben müsse und lediglich noch wissen sollte, wo er die erforderlichen Informationen finde. H. Gegen diese Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 25. Sep- tember 2020 lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 26. Oktober 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung. In der Hauptsache beantragt er Folgen- des:
  5. "Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. September 2020 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
  6. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zulasten der Vorinstanz." Der Beschwerdeführer rügt vor allem eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, des Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 NIV, der Wirtschafts- freiheit sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Die Begründung der Vorinstanz genüge bei Weitem nicht den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen. Sie beschränke sich auf pauschale und allgemein gehaltene Aussagen. Eine Heilung der Verletzung sei im vorliegenden Fall aufgrund der fehlenden konkreten Aussagen der

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Seite 5 Vorinstanz und der daraus resultierenden Unmöglichkeit, sich effektiv zu äussern, nicht gerechtfertigt. Zudem gründe der Widerruf der Bewilligung der Elektro B._______ auf einem Fachgespräch, das Themen geprüft habe, die für ein Unternehmen mit nur zwei Mitarbeitern wie die Elektro B._______ nicht relevant seien. Das Fachgespräch sei auf dem Niveau einer Meisterprüfung geführt worden. Wie in vielen anderen Berufsgattun- gen (beispielsweise Ärzte, Anwälte und Ingenieure) müsse auch ein fach- kundiger Leiter nicht alle Einzelheiten auf Anhieb kennen. Aufgrund der lan- gen Dauer zwischen Planung und Realisierung einer Elektroinstallation be- stehe keine Gefahr für falsch ausgeführte, nicht den Vorschriften und Nor- men entsprechende Installationen. Das nötige Wissen finde sich in der kon- sultierten Fachliteratur und werde auch in Kursen, die der Beschwerdefüh- rer immer wieder besucht habe, ständig erneuert und ergänzt. Es sei nicht mit dem Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV vereinbar, wenn an fachkundige Personen ab einem gewissen Alter höhere Anforderungen ge- stellt würden als an jüngere fachkundige Leiter, nämlich das Bestehen ei- nes erneuten Tests unter Prüfungsbedingungen, zumal ohne Hinweis auf dieses Niveau. Mittels eines bloss anderthalbstündigen Fachgesprächs könne die Vorinstanz nicht abschliessend beurteilen, ob die Bewilligungs- voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien. Schliesslich sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt und werde durch die angefochtene Verfügung eingeschränkt. Zumindest die Anforde- rung an die Verhältnismässigkeit werde dabei nicht erfüllt. Der Beschwer- deführer verfüge über eine langjährige Berufserfahrung und habe seine Tä- tigkeit stets einwandfrei und ohne Beanstandungen ausgeübt. Das unbe- strittene öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit und Qualität in den Installationen erfordere nicht, dass fachkundige Leiter an einem Fachgespräch mit übertriebenen Anforderungen konfrontiert wür- den. Diese Massnahme schränke den Beschwerdeführer in seiner Berufs- tätigkeit stark ein und führe zu einer Ungewissheit über die Zukunft seines Unternehmens, da die Ersatzbewilligung zeitlich begrenzt und nicht gleich- wertig sei. Die besondere wirtschaftliche Lage dieses Jahr habe zudem bereits zu Einbussen geführt. Die Vorinstanz hätte eine mildere Mass- nahme anordnen können wie zum Beispiel eine Weiterbildung. I. In ihrer Stellungnahme vom 12. November 2020 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

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Seite 6 J. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 weist der damals zustän- dige Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Ziff. 1 des Dispositivs). K. In der Vernehmlassung vom 7. Dezember 2020 hält die Vorinstanz zum Hauptantrag des Beschwerdeführers namentlich fest, obwohl es sich bei Fachgesprächen nicht um Prüfungen handle, hätten sie einen überprüfen- den, examinierenden Charakter. Die Vorinstanz sei ihrer Begründungs- pflicht nachgekommen, da die Ergebnisse des Fachgesprächs mit Bezug auf konkret gegebene Antworten mündlich mit dem Beschwerdeführer be- sprochen worden seien. Zudem habe die Vorinstanz ein detailliertes Pro- tokoll des Fachgesprächs vom 10. August 2020 angefertigt, obwohl keine eigentliche Protokollierungspflicht bestehe. Der Beschwerdeführer habe kein Gesuch um Akteneinsicht gestellt und damit nicht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Informationsbeschaffung ausgeschöpft. Auch wenn ihr ein erhebliches Ermessen zukomme, habe sie den Ent- scheid nicht leichtfertig gefasst. Die Vorinstanz sei sowohl auf die wesent- lichen Gründe für das Nichtbestehen des Fachgesprächs als auch auf die wesentlichen Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen. Beim Fachgespräch sei deutlich geworden, dass es dem Beschwerdefüh- rer an grundlegenden fachlichen Anforderungen mangle, die an einen fach- kundigen Leiter gestellt werden. Es fehle nicht nur theoretisches Wissen, das beschafft oder konsultiert werden könne, auch die notwendige Umset- zung des theoretischen Wissens in die Praxis habe nicht in gefordertem Umfang stattgefunden. Mögliche Themen eines Fachgesprächs seien vor- gängig kommuniziert worden. Dabei gehörten eigene Messungen und ihre Überprüfung auf ihre richtige Einstellung zu den essentiellen Fähigkeiten eines fachkundigen Leiters. Aus dem Protokoll gehe detailliert hervor, dass der Beschwerdeführer Messungen nicht oder nicht korrekt durchgeführt habe. Aus Sicherheitsüberlegungen müsste bereits das Nichtbeherrschen von Messungen einen ausreichenden Grund darstellen, um eine Person nicht als fachkundigen Leiter in das Register des ESTI einzutragen. Denn dies bedeute, dass elementare Grundkenntnisse und Grundfähigkeiten nicht vorhanden seien, und der Beschwerdeführer seine Aufsichtstätigkeit nicht wirksam ausüben könne. Sichere Installationen lägen in der Verant- wortung des fachkundigen Leiters. Unter anderem sei er verantwortlich für

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Seite 7 eine kompetente Hilfestellung installierender Personen und die Durchfüh- rung einer Schlusskontrolle. Die unter seiner Verantwortung vorgenomme- nen Elektroinstallationen dürften weder Personen, noch Sachen oder Tiere gefährden. Die Vorinstanz widerspreche, dass die am Fachgespräch vom 10. August 2020 gestellten Fragen auf einem überhöhten Niveau gewesen seien. Sie habe versucht, ein möglichst objektives Bild über die Fähigkeiten und Kenntnisse des Beschwerdeführers zu gewinnen. Überschneidungen zwischen Themen einer Meisterprüfung und Themen an einem Fachge- spräch seien möglich. Sie hätten aber nicht zur Folge, dass das Fachge- spräch auf einem überzogenen Niveau durchgeführt werde. Die Vorinstanz habe bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass beim Be- schwerdeführer Wissenslücken nicht durch die Anordnung des Besuchs von Kursen oder Weiterbildungen kompensiert werden könnten. Selbst ein Nachweis über lückenlos besuchte Weiterbildungen würde an den man- gelnden Voraussetzungen beim Beschwerdeführer als fachkundige Person nichts ändern. Durch die Ersatzbewilligung sei es dem Beschwerdeführer weiterhin erlaubt, Elektroinstallationsarbeiten auszuführen, jedoch nicht mehr unter seiner eigenen fachkundigen Leitung. Damit sei eine ange- messene Übergangslösung vorhanden. Der Beschwerdeführer habe an- lässlich des Fachgesprächs mehrfach erwähnt, dass zumindest teilweise nicht er, sondern sein D._______ E._______ Messungen und Arbeiten im Sinn von am Fachgespräch gestellten Fragen für die Elektro B._______ ausführe. Der Beschwerdeführer scheine vor diesem Hintergrund eigene Wissensdefizite zu erkennen. Um als fachkundiger Leiter zu gelten genüge es nicht, Arbeiten zum richtigen Zeitpunkt delegieren oder grundlegendes Wissen in Unterlagen und Vorschriften nachschlagen zu können. Darauf habe auch die Vorinstanz nicht vertrauen dürfen. Die Fähigkeiten eines fachkundigen Leiters würden nicht nur mit Blick auf die aktuelle Tätigkeit und die aktuelle Belegschaft im betreffenden Betrieb überprüft, sondern auch in Hinblick auf die offenstehenden Arbeitsbereiche und Möglichkeiten, zusätzliches Personal zu beschäftigen. Weder bei einem Wechsel des Tä- tigkeitsfelds, noch bei einer Erweiterung des Personalbestands, finde eine Überprüfung regelmässig statt. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers ernst genommen und sei darauf eingegangen. Im Rahmen der Vernehmlassung geht die Vorinstanz zusätzlich anhand der protokollierten Fragen auf die einzelnen Themen des Fachgesprächs und ihre Bedeutung ein.

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Seite 8 Zur geltend gemachten Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Grund- satzes der Verhältnismässigkeit hält die Vorinstanz fest, dass es sich bei der getroffenen Massnahme und den Entzug der aufschiebenden Wirkung um einen massvollen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit handle. Die Vorinstanz habe bewusst keine Ausgleichsmassnahmen in Form von Kurs- besuchen angeordnet. Der Beschwerdeführer habe in sämtlichen am Fachgespräch besprochenen Themenbereichen erhebliche Lücken in sei- nem Fachwissen offenbart. Eine mildere Massnahme als die getroffene sei vor diesem Hintergrund nicht in Frage gekommen. Der Beschwerdeführer werde explizit nicht daran gehindert, Elektroinstallationen auszuführen. Es sei ihm zudem unbenommen, erneut ein Gesuch um Erteilung der allge- meinen Installationsbewilligung mit ihm als fachkundigem Leiter zu stellen. L. Mit Replik vom 5. Februar 2021 hält der Beschwerdeführer an seinem bis- herigen Antrag fest. Er ergänzt im Wesentlichen, die Vorinstanz hätte aus eigenem Antrieb und ohne Nachfrage des Beschwerdeführers über die Existenz des Detail-Protokolls zum Fachgespräch informieren müssen. Die Begründungsdichte sei ungenügend und das rechtliche Gehör sei nicht ge- wahrt worden. Eine Heilung käme – auch angesichts der fehlenden Mög- lichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht – nicht in Frage. Da die Vorinstanz das Protokoll nicht offengelegt habe, sei seine Stellungnahme sehr allgemein ausgefallen. Hinzu komme, dass am Fachgespräch ledig- lich Fragen zur C._______ GmbH gestellt worden seien und eine allfällige Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem äusserst unfairen Ergebnis führen würden. Aufgrund der Bezeichnung als Fachgespräch sei dem Beschwerdeführer nicht klar gewesen, dass er sich faktisch in einer Prüfungssituation befinden würde. Er habe auch nicht mit dem Detaillie- rungsgrad gerechnet, mit dem er konfrontiert worden sei. Die Vorinstanz habe nie erklärt, weshalb die abgefragten Themen ohne Vorbereitung prä- sent sein müssten. In der Praxis müssten solche Fragen nie auf Anhieb beantwortet werden. Gewissen Arbeiten – zum Beispiel der Arbeit mit Fun- damenterder – begegne er nicht im Alltag und führe sie daher auch nicht aus. Das Gespräch sei durch das Gesuch der C._______ GmbH veranlasst worden, zeitige aber durch den Entzug der Bewilligung im Ergebnis auch Wirkungen auf die B._______ Elektro. Die Vorinstanz hätte entsprechende Fragen stellen oder den Beschwerdeführer zu einem zweiten Gespräch

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Seite 9 einladen sollen. In seinem Berufsalltag werde der Beschwerdeführer nicht befragt, sondern erfülle seine Aufgaben in einer konkreten Situation gewis- senhaft. Die Vorinstanz habe eine gewisse Voreinstellung dem Beschwer- deführer gegenüber offenbart. Zum Beispiel habe sie versucht, ihn als je- manden darzustellen, der die Farbe eines Rohrs für dessen Brandschutzei- genschaften verantwortlich mache. In seinem Alltag wisse der Beschwer- deführer bei einer Installation, dass er durch Auswahl einer bestimmten Farbe auch eine gewisse Eigenschaft auswähle. Genauso wisse er in sei- nem Alltag Messungen richtig durchzuführen. Aus dem Protokoll gehe her- vor, dass die meisten Fragen richtig beantwortet worden seien und die Vorinstanz nur zwei Messungen beanstandet habe. Das Fachgespräch sei nicht streng, aber wohlwollend durchgeführt worden, sondern es sei zulas- ten des Beschwerdeführers gestaltet gewesen. Nur weil er die Messungen an seinen D._______ delegiere, gebe er die Kontrolle nicht ab. Die meisten anderen Kritikpunkte seien stark zu relativieren. Zwischen empfohlenen Verhaltensweisen und Praxis könne es manchmal in allen Berufen zu Ab- weichungen kommen. Soweit dies nicht die zwingenden Vorgaben betreffe, sei dies kein Grund für einen Bewilligungsentzug. Die Vorinstanz habe sich sofort für die einschneidenste und weitestge- hende Massnahme entschieden, obwohl ihr andere Optionen wie etwa ein weiteres Gespräch, eine Wiederholung von Messungen, eine umfassende Stellungnahme oder eine Verwarnung offen gestanden hätten. Den mit ei- nem neuen Bewilligungsverfahren verbundenen Zeit- und Kostenaufwand würde der Beschwerdeführer wohl nicht auf sich nehmen, da es sich für ihn nicht mehr lohne. Ein neues Gesuch zu stellen sei für ihn nicht realisierbar. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

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Seite 10 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men. Als Inhaber des Einzelunternehmens Elektro B._______ ist er sowohl formell als auch materiell beschwert, zumal das Einzelunternehmen Be- standteil seines Vermögens ist und es mangels Rechtspersönlichkeit we- der partei- noch prozessfähig ist. Als Partei kann einzig der handlungsfä- hige Einzelkaufmann beziehungsweise Inhaber auftreten (vgl. Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 1.2.2). Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des Betriebs Elektro B._______ (Nr. [...]) mit A._______ als fachkundigen Leiter per sofort nicht mehr erfüllt seien. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Ver- letzungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49

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Seite 11 VwVG). Bei technischen Problemen, Fachfragen oder sicherheitsrelevan- ten Einschätzungen auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung (A-3342/2009 E. 2 und BVGE 2008/18 E. 4). Auch im hier zu beurteilenden Fall sind die strittigen Fragen technisch, erfordern Spezialkenntnisse und betreffen Fragen der Sicherheit. Von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ist daher nur zurückhaltend abzuweichen. 3. 3.1 Zuerst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. Er macht Verletzungen des rechtlichen Gehörs geltend. Einerseits habe die Vorinstanz ihn nicht über das Protokoll des Fachgesprächs in Kenntnis ge- setzt, so dass er sein Akteneinsichtsrecht nicht habe wirksam wahrnehmen können. Andererseits sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hin- reichend nachgekommen. Zudem habe sie im Rahmen der Prüfung eines neuen Gesuchs eine bestehende Bewilligung widerrufen. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV grundrecht- lich gewährleistet (vgl. auch Art. 26 VwVG). Es dient einerseits der Sach- aufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2, 135 I 187 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). 3.3 3.3.1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, alle als Beweismit- tel dienende Aktenstücke einzusehen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Grund- sätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen, damit die Einsichtnahme überhaupt gewährt oder verweigert werden kann (BGE 132 V 387 E. 6 und Urteile des BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3 sowie 2C_46/2015 vom 9. Juli 2015 E. 9.3). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt nach der Rechtsprechung, dass grundsätzlich sämtliche beweiserhebli- chen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie un- mittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Er- lass eines für ihn nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stel- lung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusse- rungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (vgl. BGE 132 V

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Seite 12 387 E. 3.1, 115 V 297, 302 E. 2e). Die Behörde ist grundsätzlich dazu ver- pflichtet, den Parteien mitzuteilen, wenn Akten als Entscheidgrundlage bei- gezogen werden, die die Parteien nicht kennen können oder die neu ein- gegangen sind (BGE 132 V 387 E. 6.2, 124 II 132 E. 2b; Urteile des BGer 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3, 1P.83/2002 vom 9. Juli 2002 E. 2.2). 3.3.2 Hier ist unbestritten, dass der vertretene Beschwerdeführer bei der Vorinstanz keine Akteneinsicht beantragt hat. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, hat er damit nicht sämtliche Mittel aus- geschöpft, um an alle verfügbaren Informationen zum Fachgespräch zu gelangen. Zwar war die Vorinstanz – analog zur Situation bei Prüfungen – nicht dazu verpflichtet, überhaupt ein Protokoll über das Fachgespräch zu erstellen (Urteile des BGer 2C_646/2014 vom 6. Februar 2015 E. 2.1; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4 und 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1). Doch da ein solches vorliegt und auch zu den Akten genommen wurde, hätte es der Beschwerdeführer erhältlich machen sollen, indem er sein Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen hätte. 3.3.3 Der Beschwerdeführer hat persönlich am Fachgespräch teilgenom- men. Die Vorinstanz hat ihn anschliessend mündlich und schriftlich über das Ergebnis orientiert. Unklar ist einzig, ob der Beschwerdeführer anläss- lich des Fachgesprächs überhaupt bemerkt hatte, dass ein Protokoll ange- fertigt wurde. Daher ist es möglich, dass der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen musste, dass ein solches vorlag. 3.3.4 Wie die Vorinstanz selbst festhält, ist sie nicht dazu verpflichtet, ein Protokoll über das Fachgespräch zu erstellen. Sie hat in diesem Fall aber das Fachgespräch protokolliert und zu den Akten genommen. Gestützt auf die Begründung der angefochtenen Verfügung – die keinen konkreten Be- zug auf das besagte Dokument nimmt – konnte der Beschwerdeführer dies nicht erkennen. Das Protokoll war dennoch entscheiderheblich, zumal aus der Stellungnahme der Vorinstanz hervorgeht, dass sie das Ergebnis des Fachgesprächs unmittelbar nach dem Gespräch mit Bezug auf konkret ge- gebene Antworten des Beschwerdeführers kurz analysiert und ihm münd- lich erläutert hat. Dieser Umstand vermag zu einer Pflicht der Vorinstanz zu führen, den Beschwerdeführer über das detaillierte Protokoll bezie- hungsweise über deren Existenz zu informieren, damit der Beschwerde- führer sein Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen kann. Mit anderen Worten

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Seite 13 wäre es hier angebracht gewesen, den Beschwerdeführer über das Proto- koll in Kenntnis zu setzen und ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). 3.3.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf das Aktenein- sichtsrecht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Der Be- schwerdeführer konnte das Protokoll nachträglich konsultieren und gegen- über dem Bundesverwaltungsgericht dazu Stellung nehmen. Das Bundes- verwaltungsgericht kann diese Frage frei überprüfen (vgl.oben E. 2.2) und kommt zum Schluss, dass es sich bei der hier geltend gemachten Verlet- zung des rechtlichen Gehörs nicht um einen schwerwiegenden Mangel handelt. Der Mangel ist als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind schriftliche Verfügungen zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Hierbei reicht es aus, wenn der Entscheid kurz die wesentlichen Überlegungen nennt. Insbesondere ist es nicht nötig, sich mit jedem Parteivorbringen ein- lässlich auseinanderzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4). 3.4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen die pauschalen und allgemein gehaltenen Aussagen der vorinstanzlichen Verfügung. 3.4.3 Es trifft sicherlich zu, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Kenntnis des Protokolls noch detaillierter hätte verfassen und seine Rügen hinsichtlich der Fragen und Antworten am Fachgespräch präziser hätte formulieren können. Derjenige Teil der Verfügung, der sich mit dem konkreten Inhalt des Fachgesprächs mit dem Beschwerdeführer befasste, fiel in der Tat ein bisschen knapp aus. Soweit der Beschwerdeführer aber daraus schliessen will, aus der angefochtenen Verfügung gingen die we- sentlichen Überlegungen des Entscheids nicht hervor, geht seine Rüge fehl. Die sachkundige Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung zwar knapp, aber hinreichend nachvollziehbar und sachgerecht fest, dass es dem Beschwer- deführer ihrer Ansicht nach an grundlegenden fachlichen Anforderungen mangle, die an einen fachkundigen Leiter gestellt werden. So fehle nicht nur das theoretische Wissen, das beschafft und/oder konsultiert werden

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Seite 14 könnte, sondern auch die notwendige Umsetzung des theoretischen Wis- sens in die Praxis. Es mangle auch an essentiellen Fähigkeiten wie die Durchführung von eigenen Messungen zur Überprüfung, ob sie richtig er- stellt worden seien. Wissenslücken könnten im vorliegenden Fall nicht durch die Anordnung des Besuchs von Kursen oder Weiterbildungen kom- pensiert werden. Insofern erschien ihr die Sachlage hinsichtlich der gezeig- ten ungenügenden Leistung des Beschwerdeführers klar. Zudem ging sie auch auf die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ein, die er im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegeben hatte. Des Weiteren be- streitet der Beschwerdeführer nicht, dass diese Ergebnisse nach dem Fachgespräch mit ihm mündlich besprochen worden waren. Schliesslich enthält die Vernehmlassung der Vorinstanz eine 16-seitige Begründung, worin sie zusätzlich und detailliert auf die einzelnen Themen des Fachge- sprächs eingeht. 3.4.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinrei- chend nachgekommen. Selbst wenn eine allfällige Verletzung anzuneh- men wäre, wöge sie nicht schwer und wäre aufgrund der ausführlichen Vernehmlassung der Vorinstanz und der Äusserungsmöglichkeit des Be- schwerdeführers im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2021 als geheilt zu betrachten. 3.5 3.5.1 Das Fachgespräch wurde ursprünglich anberaumt, um eine (neue) Betriebsbewilligung der C._______ GmbH durch die Tätigkeit des Be- schwerdeführers als fachkundiger Leiter zu prüfen. Die Vorinstanz verwei- gerte der C._______ GmbH anschliessend diese Bewilligung. Der Be- schwerdeführer macht geltend, seine bestehende Bewilligung sei auf Grundlage dieses Fachgesprächs und des anschliessend gewährten recht- lichen Gehörs ebenfalls widerrufen worden, ohne das Fragen zur Einzel- firma Elektro B._______ gestellt oder ein zweites Gespräch durchgeführt worden seien. Unter anderem gründe der Widerruf der Bewilligung der Elektro B._______ auf einem Fachgespräch, das Themen geprüft habe, die für ein Unternehmen mit nur zwei Mitarbeitern wie das Elektro B._______ nicht relevant seien. 3.5.2 Aus dem Detail-Protokoll ist ersichtlich, dass das Fachgespräch mit Fragen zur Einzelfirma begonnen hat. Im weiteren Verlauf konnten aus den

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Seite 15 Aussagen des Beschwerdeführers Erkenntnisse über die Betriebsorgani- sation der Elektro B._______ gewonnen werden. Für diese Feststellungen war kein zweites Gespräch notwendig. Nach der Rechtsprechung darf die Vorinstanz – wenn Zweifel daran bestehen, ob ein fachkundiger Leiter des gesuchstellenden Betriebs in der Lage ist, die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam auszuüben und Gewähr für die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften bietet – dies durch ein Fachgespräch über- prüfen. Ferner verletzt die Praxis, fachkundige Personen bei der Erteilung neuer Bewilligungen ab Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze re- gelmässig zu einem Gespräch aufzufordern, weder das Willkür- noch Dis- kriminierungsverbot (Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössi- schen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [nachfolgend: REKO UVEK] E-2004-6 vom 25. Mai 2004 E. 7.2 f. bestätigt durch Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1). Soweit die Vorinstanz im Rahmen des Fachgesprächs bemerkte, dass die theoreti- schen und praktischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für die Ertei- lung einer Betriebsbewilligung an die C._______ GmbH nicht ausreichten, zeitigten diese Feststellungen zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Einzelfirma des Beschwerdeführers. Selbst die Frage, ob eine gültig erteilte Installationsbewilligung die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt oder zu widerrufen ist, kann frei überprüft werden (Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1). Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, seine Auf- sichtsfunktion wahrzunehmen, war für die Vorinstanz auf Grundlage des durchgeführten Fachgesprächs generell und betriebsunabhängig in Frage gestellt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs konnte sich der Beschwerde- führer zu einem allfälligen Widerruf umfassend äussern. 3.5.3 Das Vorgehen der Vorinstanz ist auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtli- che Gehör des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Recht, Einsicht in alle beweiserheblichen Akten zu nehmen, nicht gewahrt hat (vgl. oben E. 3.3). Diesem Umstand ist bei der Auferlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. unten E. 8.1).

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Seite 16 4. 4.1 Bevor geprüft wird, ob der Widerruf der Installationsbewilligung zu Recht erfolgte (vgl. unten E. 5), sind zuerst die rechtlichen Grundlagen dar- zulegen (E. 4.2 ff.). 4.2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, vom 24. Juni 1902, Elektrizitätsgesetz [EleG; SR 734.0]). Er regelt unter anderem auch die Erstellung und Instandhal- tung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a EleG). Gestützt auf dieser gesetzlichen Grundlage hat der Bundes- rat die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) erlassen. Sie regelt die Voraussetzungen für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsin- stallationen (elektrische Installationen) und die Kontrolle dieser Installatio- nen (Art. 1 Abs. 1 NIV). Zudem sieht sie grundlegende Anforderungen an die Sicherheit vor (Art. 3 NIV). So müssen elektrische Installationen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem und mög- lichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störungsfällen weder Personen noch Sachen oder Tiere gefährden (Art. 3 Abs. 1 NIV). 4.3 Wer elektrische Installationen erstellt, ändert oder in Stand stellt und wer elektrische Erzeugnisse an elektrische Installationen fest anschliesst oder solche Anschlüsse unterbricht, ändert oder in Stand stellt, braucht eine Installationsbewilligung der Vorinstanz (Art. 6 NIV). Betriebe erhalten die allgemeine Installationsbewilligung nach Art. 9 Abs. 1 NIV, wenn sie drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen: Erstens, sie beschäftigen eine fachkundige Person, die in den Betrieb so eingegliedert ist, dass sie – als fachkundiger Leiter – die technische Aufsicht über die Installationsarbeiten wirksam ausüben kann (Bst. a). Zweitens entspricht der Ausbildungsstand der fachkundigen Person und der in der Installationsbewilligung aufgeführ- ten Personen dem neuesten Stand der Technik und deren Weiterbildung ist gewährleistet (Bst. b). Drittens bieten sie Gewähr, dass sie die Vorschrif- ten der NIV einhalten (Bst. c). Unter anderem ist eine Person fachkundig, wenn sie die Höhere Fachprüfung (Meisterprüfung) als Elektroinstallations- und Sicherheitsexperte bestanden hat (Art. 8 Abs. 1 NIV).

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4.4 Darüber hinaus müssen Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilli-

gung und diejenigen einer Ersatzbewilligung Installationsarbeiten vor der

Ausführung der Netzbetreiberin, mit deren Niederspannungsverteilnetz die

elektrische Installation verbunden ist, melden (Art. 23 Abs. 1 NIV). Vor der

Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon ist

eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen und zu protokollieren

(Art. 24 Abs. 1 NIV). Vor der Übergabe der elektrischen Installation an den

Eigentümer muss eine Schlusskontrolle von einer fachkundigen Person

nach Art. 8 NIV oder von einer kontrollberechtigten Person nach Art. 27

Abs. 1 NIV durchgeführt werden (Art. 24 Abs. 2 Bst. a NIV).

4.5 Die Installationsbewilligung wird unter anderem widerrufen, wenn die

Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 19 Abs. 2

Bst. a NIV).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt, seine Installationsbewilligung sei zu Un-

recht widerrufen worden. Das Fachgespräch sei auf dem Niveau einer

Meisterprüfung geführt worden. Aufgrund der irreführenden Bezeichnung

sei ihm die faktische Prüfungssituation und der geforderte Detaillierungs-

grad nicht bewusst gewesen. Wegen der langen Dauer zwischen Planung

und Realisierung einer Elektroinstallation bestehe keine Gefahr für falsch

ausgeführte, nicht den Vorschriften und Normen entsprechende Installati-

onen. Das nötige Wissen finde sich in der konsultierten Fachliteratur und

werde auch in Kursen vermittelt, die der Beschwerdeführer besucht habe.

5.2 Der Einladung zum Fachgespräch war eine ESTI-Mitteilung angefügt.

Daraus gingen der Inhalt und die Themen des Gesprächs hervor. Der Be-

schwerdeführer kann nicht behaupten, ihm sei der Zweck des Gesprächs

unklar gewesen. An einen fachkundigen Leiter stellen sich hohe Anforde-

rungen und der Inhalt des Gesprächs betraf Themen, die einem solchen

jederzeit und nicht erst nach entsprechender Vorbereitung präsent sein

müssen (vgl. auch Entscheid REKO UVEK E-2004-6 vom 25. Mai 2004

  1. 7.4 f. bestätigt durch Urteil des BGer 2A.366/2004 vom 7. Juli 2004
  2. 2.1). Die Vorinstanz hat glaubhaft dargelegt, dass die Vornahme und

Kontrolle von praktischen Messungen zu den essentiellen Fähigkeiten

eines fachkundigen Leiters gehören und bereits deren fehlerhafte Ausfüh-

rung bei einem Fachgespräch aus Sicherheitsüberlegungen dazu führen

müsste, den Beschwerdeführer nicht als fachkundigen Leiter zuzulassen.

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Seite 18 Soweit der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, die theoretischen Kenntnisse – selbst nach Konsultation der Fachliteratur – im praktischen Alltag umzusetzen, ist durchaus die Gefahr vorhanden, dass sichere Instal- lationen und vor allem deren Beaufsichtigung durch den Beschwerdeführer nicht mehr gewährleistet werden können. Schliesslich vermag eine Dele- gation von Arbeiten an den D._______ des Beschwerdeführers die Anfor- derungen an seine Fähigkeiten als fachkundiger Leiter nicht zu ersetzen. Insgesamt legt die sachkundige Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung und ergänzend in ihrer Stellungnahme auf Bundesebene schlüssig dar, welche Anforderungen an einen fachkundigen Leiter gestellt werden und weshalb der Beschwerdeführer diese nicht erfüllt. Es besteht kein An- lass, an den nachvollziehbaren Feststellungen der Vorinstanz zu zweifeln. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. 6. 6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er werde auf unzu- lässige Art und Weise in seiner Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt (Art. 27 BV). Er verfüge über eine langjährige Berufserfahrung und habe seine Tä- tigkeit stets einwandfrei und ohne Beanstandungen ausgeübt. Die Vorinstanz habe ohne weitere Ausführungen mildere Massnahmen, wie zum Beispiel eine Weiterbildung, als nicht geeignet erklärt. 6.2 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet (Art. 27 Abs. 1 BV). Sie bein- haltet namentlich die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung (Art. 27 Abs. 2 BV). Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öf- fentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter ge- rechtfertigt (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar (Abs. 4). Ferner dürfen Einschränkungen nicht vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen (Art. 94 Abs. 4 BV; BGE 142 I 162 E. 3.2.2). 6.3 Eine gesetzliche Grundlage ist hier mit Art. 3 EleG gegeben (vgl. dazu oben E. 4.2; zu dieser weiten formell-gesetzlichen Delegationsnorm vgl. auch Urteil des BGer 2A_366/2004 vom 7. Juli 2004 E. 2.1).

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Seite 19 6.4 Auch das hohe öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Sicher- heit und Qualität der Installationen stellt der Beschwerdeführer hier nicht in Frage. 6.5 6.5.1 Zu untersuchen ist, ob der Widerruf der Bewilligung verhältnismässig ist. 6.5.2 Das Gebot der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV ver- langt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentli- chen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 146 I 70 E. 6.4; 143 I 147 E. 3.1 und 143 I 403 E. 5.6.3). 6.5.3 Durch den Widerruf der Bewilligung ist es der Elektro B._______ un- tersagt, Elektroinstallationen unter der fachkundigen Leitung des Be- schwerdeführers vorzunehmen. Diese Massnahme ist geeignet, um das öffentliche Interesse an sicheren Elektroinstallationen zu wahren und das Risiko mangelhaft ausgeführter Elektroinstallationen zu reduzieren. 6.5.4 Erforderlich ist eine Einschränkung der Grundrechte, wenn das an- gestrebte Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Massnahmen er- reicht werden könnte und die Einschränkung nicht über das angestrebte Ziel hinausgeht (BGE 146 I 70 E. 6.4.2, 143 I 403 E. 5.6.3 und 140 I 2 E. 9.2.2). Die Vorinstanz hat bewusst auf mildere Massnahmen wie die An- ordnung von Weiterbildungen, ein weiteres Gespräch, eine Wiederholung von Messungen, eine umfassende Stellungnahme oder eine Verwarnung verzichtet. Aus ihrer Sicht ist es nötig, dass der Beschwerdeführer mit den gezeigten mangelhaften Fachkenntnissen nicht mehr als fachkundiger Lei- ter eingesetzt werden kann. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieses Ziel mit milderen Massnahmen nicht zu erreichen ist. 6.5.5 Ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist zumutbar, wenn zwischen dem mit der angeordneten Massnahme angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für die betroffene Person bewirkt, ein vernünftiges Verhältnis ge- wahrt wird. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zu- einander in Bezug zu setzen (BGE 146 I 70 E. 6.4.3, 142 I 49 E. 9.1). Der

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Seite 20 Beschwerdeführer kann weiterhin als Elektroinstallateur arbeiten. Verwehrt bleibt ihm einzig die Tätigkeit als fachkundiger Leiter. Auch in einem Unter- nehmen mit zwei Mitarbeitern muss eine Person die Aufsichtsfunktion aus- üben und die Voraussetzungen dazu erfüllen. Durch die Ersatzbewilligung, die der Beschwerdeführer bis zu einem Jahr verlängern konnte, war sein D._______ zwischenzeitlich als fachkundiger Leiter tätig. Diese Zeit konnte der Beschwerdeführer nutzen, um eine neue definitive Lösung für seinen Betrieb zu finden. Mit Blick auf die im Raum stehenden hohen öffentlichen Interessen an sicheren und qualitativen Installationen ist der vorliegende Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zumutbar. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei deren Bemes- sung ist zu berücksichtigen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerde- führers in Bezug auf sein Akteneinsichtsrecht verletzt wurde (vgl. oben E. 3.3). Die reduzierten Verfahrenskosten betragen Fr. 1'200.–. Sie sind vom Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von Fr. 1'500.– zu entneh- men. Fr. 300.– sind ihm zurückzuerstatten. 8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Als Bundesbehörde hat auch die obsiegende Vorinstanz keinen solchen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

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Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet und Fr. 300.– werden ihm zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Alexander Misic Della Batliner

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Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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