Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5264/2008
Entscheidungsdatum
27.08.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-52 6 4 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9 Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter André Moser, Gerichtsschreiberin Iris Widmer. X._______ AG, vertreten durch _______, Beschwerdeführerin, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Erlass der Einfuhrabgaben. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 52 64 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige, Beschwerde- führerin) bezweckt im Wesentlichen den Handel mit Eiern und Eierpro- dukten. B. Mit Verfügung vom 25. September 2002 forderte die Zollkreisdirektion Schaffhausen von der Abgabepflichtigen Fr. 407'938.-- (Fr. 399'939.30 Zoll und Fr. 7'998.70 Mehrwertsteuer) nach. Sie stützte sich dabei auf die Kontrolle des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW), wonach die Abgabepflichtige im Jahr 1997 Verarbeitungs- und Konsumeier un- rechtmässig zum Kontingentszollansatz (KZA) statt zum (höheren) Ausserkontingentszollansatz (AKZA) importiert haben soll. Die Abgabepflichtige reichte gegen diese Nachbezugsverfügung am 28. Oktober 2002 bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion (nach- folgend: OZD, Vorinstanz) eine Beschwerde sowie ein Erlassgesuch ein. Die OZD wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob die Abgabe- pflichtige Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK]. Das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren zustän- digkeitshalber übernommen hatte, hiess die Beschwerde aus Gründen der für gewisse Forderungen eingetretenen Verjährung teilweise (im Umfang von Fr. 112'360.20) gut und stellte fest, dass die Zollschuld gemäss Entscheid der OZD vom 16. Dezember 2004 im Umfang von Fr. 295'577.80 bestehe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1691/2006 vom 15. Mai 2007). Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. C. Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 wies die OZD das Gesuch vom 28. Oktober 2002 um Erlass der Zollabgaben und um Erlass der Mehr- wertsteuer ab. In ihrer Begründung legte die OZD im Wesentlichen dar, die vorliegende Angelegenheit beruhe auf einer Berichtigung der Tarif- einreihung. Die Abgabepflichtige hätte die Einfuhren mangels Kontin- gent zum AKZA statt zum KZA deklarieren müssen. Das Begehren um Erlass der Zollabgaben stelle somit gleichsam einen nachträglichen Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung dar, sollte doch auf dem Wege des Erlasses wiederum nach den ursprünglich deklarierten Tarif- nummern verfügt werden. Vergleichbares gelte für die Mehrwertsteuer. Se ite 2

A- 52 64 /2 0 0 8 Jedenfalls lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die deren Erlass rechtfertigten. D. Mit Eingabe vom 14. August 2008 erhob die Abgabepflichtige gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – gestellten Rechtsbegeh- ren, (1.) der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Zoll- schuld von Fr. 289'782.30 [recte: Fr. 295'577.80] vollumfänglich zu er- lassen; und (2.) eventuell sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuhe- ben und die Zollschuld teilweise zu erlassen. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 schloss die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschrif- ten des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No- vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll- gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Se ite 3

A- 52 64 /2 0 0 8 Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend die Mehrwertsteuer gilt für den sich im Jahr 1997 verwirklichten Sach- verhalt die bis Ende 2000 geltende Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464; vgl. Art. 93 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 1.2). 2. 2.1Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Grün- den erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Voll- streckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranla- gung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Feh- lerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind demnach im entsprech- enden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundes- gerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1). 2.2Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Gemäss dieser Be- stimmung kann ein Zollbetrag erlassen werden, „wenn eine Nachforde- rung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen un- billig belasten würde“. Unter der „Nachforderung“ im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit wei- teren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabe- festsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss Se ite 4

A- 52 64 /2 0 0 8 sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3). 2.3Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur Anwendung kommt, d.h. nur dann, wenn der Sachverhalt nicht be- reits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, „wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte er- scheinen liessen“. Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein An- spruch auf Nachlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Okto- ber 2007 E. 3.3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen: 2.3.1Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Fol- gen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veran- Se ite 5

A- 52 64 /2 0 0 8 lagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa auch Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig ver- mögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe An- wendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. Septem- ber 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzufüh- ren, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchs- tens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48). 2.3.2Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c.bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten KZA und des korrekterweise anzuwendenden (höheren) Zollansatzes zum AKZA, würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabenbe- messung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b.bb). Wer ein Gesuch um Zoll- nachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Ab- gaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2). 2.3.3Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte dar- stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs- pflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich brin- Se ite 6

A- 52 64 /2 0 0 8 gen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urtei- le des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b.cc). 2.4 2.4.1Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegen- ständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuerverordnung (Art. 65 - 76). Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo die Mehrwertsteuerverordnung nichts anderes an- ordnet (so ausdrücklich Art. 65 MWSTV). Der Erlass der Mehrwert- steuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 76 MWSTV ge- regelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, „wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse“ die steuerpflichtige Person „un- billig belasten würde“ (Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Wie bei allen Er- lasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. 2.4.2Die Regelung von Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTV entspricht derje- nigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf das in Erwägung 2.2 Ausgeführte verwiesen wird. Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteu- er nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehler- hafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat bei- spielsweise die Steuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu ver- treten, ist ein Erlass ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2, vgl. auch Entscheid der ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch PETER A. MÜLLER in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7). 2.4.3Die Mehrwertsteuerverordnung kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Ausserge- wöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhält- nisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen, sind kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer. 3. Se ite 7

A- 52 64 /2 0 0 8 3.1Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zu Unrecht die Anwendung des KZA beansprucht, obwohl sie nicht über die notwendigen Kontin- gentsanteile verfügt hat (oben E. A). Der Zollnachbezug beruht auf der Berichtigung der falschen Deklaration der Beschwerdeführerin und be- rechnet sich aus der Abgabedifferenz zwischen dem privilegierten, tieferen KZA und dem höheren AKZA. Dies wird von der Beschwerde- führerin denn auch grundsätzlich nicht bestritten. 3.2Zu Recht macht die Beschwerdeführerin einen Zollnachlass ge- stützt auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht geltend, ist doch die Zollab- gabe weder aufgrund eines sich auf die Beschaffenheit der Ware be- ziehenden Irrtums noch wegen einer unrichtigen rechtlichen Würdi- gung durch die Verwaltung nicht erhoben worden. Der Nachbezug einer zu Unrecht nicht entrichteten Steuer ist nicht ungewöhnlich und vermöchte die Beschwerdeführerin deshalb auch nicht unbillig zu be- lasten im Sinne des Gesetzes (vgl. E. 2.2). 3.3 3.3.1Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG. Die von dieser Bestimmung geforderten aussergewöhnlichen Verhältnisse, die den Bezug der Abgabe als besondere Härte erschei- nen lassen (vgl. E. 2.3), erblickt sie vorab in den „Unzulänglichkeiten“ der Behörden betreffend die Umsetzung der Zollkontingentierungsvor- schriften. Diese hätten eine seriöse Geschäftspolitik ihrerseits verhin- dert. Insbesondere seien die Kontingente in „völliger Verkennung der Marktverhältnisse“ festgelegt worden. Entgegen dem Wortlaut der Eierverordnung habe das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) die Kontingente für Konsumeier für das letzte Jahresdrittel in drei Unter- drittel aufgeteilt. Hingegen habe dasselbe Amt eine Unterteilung für den Import von Verarbeitungseiern verordnungswidrig unterlassen. Zu beachten sei ferner, dass Teilzollkontingente teilweise erst während der laufenden Kontingentsperiode oder viel zu kurzfristig eröffnet worden seien. Überhaupt sei der durch das GATT/WTO-Abkommen verlangte Marktzutritt durch die vom BAWI festgelegten Zuteilungen verletzt worden, seien doch gesamtschweizerisch im Jahr 1997 viel weniger Konsum- und Verarbeitungseier importiert als Kontingente zu- gesprochen worden. Im Übrigen habe auch das BLW erkannt, dass die Regelung der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten weitreichende Probleme verursacht habe. Schliesslich sei sich der Verordnungsgeber der Unzulänglichkeiten der Eierverordnung bewusst geworden, wes- halb diese durch eine überarbeitete Fassung abgelöst worden sei, die Se ite 8

A- 52 64 /2 0 0 8 eine „völlig andere“ Regelung der Voraussetzungen der Kontingentser- teilung enthalte. Insgesamt handle es sich damit um beurteilungsrelevante, ausserge- wöhnliche Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziffer 4 aZG. Ent- gegen der Auffassung der OZD werde mit einem Erlass im vorliegen- den Fall nicht die Grundlage der Bemessung der Abgabe korrigiert – die Abgabenbemessung werde denn auch gar nicht bestritten. Die nor- male Abgabenerhebung würde aber vorliegend eine besondere Härte darstellen. Ein solcher Sachverhalt müsse zu einem Erlass führen können, ansonsten nur noch in all jenen Fällen Erlass gewährt werden könnte, in denen aufgrund einer Falschdeklaration des Zollzahlungs- pflichtigen eine zu hohe Abgabe entrichtet wurde und dies im Nach- hinein über ein Erlassverfahren korrigiert werden soll. Hätte der Ge- setzgeber dies gewollt, hätte er dies im Gesetzeswortlaut festgehalten. Das vorliegende Erlassgesuch führe somit – entgegen der Argu- mentation der Vorinstanz – nicht zu einer Korrektur der Bemessungs- grundlage, sondern zum Verzicht auf eine an sich geschuldete Abgabe, weil der Bezug vorliegend unbillig erscheine. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Bezahlung der nachge- forderten Abgabe die Beschwerdeführerin in ihrer Existenz ernsthaft bedrohe. Der für das Geschäftsjahr 2007 angefallene Unternehmens- gewinn werde nämlich „mit einem Schlag zunichte“ gemacht, so dass geplante Investitionen nicht realisiert werden könnten. 3.3.2Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe beziehen sich hauptsächlich auf den die Zollforderungen begründenden Sach- verhalt. Derartige Einwände sind im Veranlagungsverfahren vorzu- bringen. Im vorliegenden Verfahren um Erlass sind sie nicht mehr zu hören (vgl. E. 2.1). Die Vorwürfe sind im Übrigen unzutreffend. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem die Beschwerdeführerin be- treffenden Urteil ausdrücklich festgehalten, dass die Behörde bei der Zuteilung der jeweiligen Zollkontingente korrekt vorgegangen ist, mit- hin keine Rechtsverletzungen ersichtlich sind (vgl. Urteil A-1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 2.2 und 2.3). Die ordnungsgemässe Anwendung zollrechtlicher Bestimmungen vermag aber keine aussergewöhnlichen Umstände zu begründen (E. 2.3.1). Zwar trifft zu, dass es bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten (insbesondere Früchte und Gemüse) im Jahr 1997 gemäss dem BLW Se ite 9

A- 52 64 /2 0 0 8 zu einem „eigentlichen Vollzugsnotstand“ gekommen ist und aus diesem Grund ab 2002 eine neue Regelung eingeführt wurde (vgl. Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Der „Mangel an personellen Ressourcen“ beim BLW führte dazu, dass „ein Grossteil der im Bereich der Kontingentsbewirtschaftung festgestellten Unstimmigkeiten“ der Jahre 1995 bis 1997 „zu Beginn des Jahres 2002“ hat „abgeschrieben werden“ müssen (vgl. Schreiben des BLW vom 4. März 2002, Beschwerdebeilage 20). Inwiefern aber die ge- nannten Schwierigkeiten beim BLW mit Bezug auf die Beschwerdefüh- rerin geradezu aussergewöhnliche Verhältnisse begründen sollen, ist nicht ersichtlich. Für die Anwendung des Auffangtatbestands gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG bleibt somit kein Raum. Die Beschwerde ist bereits aus diesen Gründen abzuweisen. 3.3.3Unter diesen Umständen muss der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Argumentation (vgl. E. 3.3.1, 2. Absatz) nicht weiter nachgegangen werden, die in der Frage mündet, ob – trotz der diesbe- züglich gefestigten Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2) – in Fällen, in denen der Zollnachbezug auf der Berichtigung der falschen Deklaration be- ruht, dennoch Verhältnisse vorliegen können, die als aussergewöhn- lich bezeichnet werden müssen. Denn massgebend und zu beurteilen sind nicht hypothetische Konstellationen, sondern der tatsächlich vor- liegende Sachverhalt, der ohne Zweifel keinen Nachlass rechtfertigt. Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollnachlass würde im hier zu beurteilenden Fall vielmehr einer Wiedergutmachung der Sorgfalts- pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Zollkontingentsver- waltung gleich kommen, was nicht Sinn und Zweck des Erlasses ist (E. 2.3.1). 3.3.4Da es für einen Zollnachlass bereits am Erfordernis des Vor- liegens aussergewöhnlicher Verhältnisse mangelt, muss nicht geprüft werden, ob die Zollnachbelastungen bei der Beschwerdeführerin zu einer besonderen Härte führen, schafft doch die Erfüllung dieser Vor- aussetzung allein keinen Anspruch auf einen Erlass (E. 2.3.3). 3.4Hinsichtlich des Erlasses der Mehrwertsteuer ist auf das zu Art. 127 Abs. 1 Ziffer 3 aZG Ausgeführte zu verweisen (vgl. E. 3.2). Da es sich bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt und darüber hinaus die Beschwerdeführerin die Verant- wortung für die falsche Deklaration zu tragen hat, kann auch die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden. Se it e 10

A- 52 64 /2 0 0 8 3.5Nachdem im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Er- lass überhaupt fehlen, erübrigt sich eine Prüfung des Eventualbegeh- rens, ob und in welchem Umfang (nur) ein Teilnachlass zu gewähren ist, gelten für einen solchen doch keine anderen Voraussetzungen als für den Nachlass des gesamten Betrages. 4. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge- richt [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv nächste Seite) Se it e 11

A- 52 64 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Einschreiben) -die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben) Der vorsitzende Richter:Die Gerichtsschreiberin: Daniel RiedoIris Widmer Versand: Se it e 12

Zitate

Gesetze

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Gerichtsentscheide

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  • BGE 106 Ib 218
  • BGE 94 I 47501.01.1968 · 19 Zitate
  • 2A.534/200517.02.2006 · 27 Zitate
  • A-1676/2006
  • A-1691/2006
  • A-1694/2006
  • A-1698/2006
  • A-1699/2006
  • A-1714/2006
  • A-1732/2006
  • A-1883/2006