B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5247/2023
Urteil vom 5. Mai 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Gregor Gassmann.
Parteien
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer.
A-5247/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Abnehmer 1) ist Geschäftsführer der B._______ AG (nachfolgend: Abnehmerin 2) mit Sitz in (...). Diese bezweckt gemäss Handelsregister (...). Der Abnehmer 1 ist bei der Abnehmerin 2 insbeson- dere für den Ankauf von Fleisch alleinig zuständig. B. B.a Am 4. Oktober 2021 stoppten Beamte der Eidgenössische Zollverwal- tung (EZV; seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicher- heit [BAZG]; nachfolgend: BAZG) C., als er Handelswaren, na- mentlich Fleischwaren, an ein Restaurant in der Westschweiz lieferte. C. hatte die Ware kurz vorher mit einem Fahrzeug ohne ausrei- chende Kühlung und ohne Meldung über den Grenzübergang Veigy einge- führt. B.b Dieser Vorfall führte zur Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens durch den Bereich Strafverfolgung, Zollfahndung West (nachfolgend: ZF West). B.c Die Untersuchungen der ZF West ergaben, dass der Geschäftsführer des betroffenen Restaurants in der Westschweiz die illegal eingeführten Waren am 4. Oktober 2021 bei D._______ bestellt hatte. Die Einfuhren er- folgten auf Verlangen und nach den Anweisungen von D._______ und E._______ . Im Rahmen der Untersuchungen wurden diese beiden Perso- nen als die führenden Köpfe einer im Bereich des Lebensmittelschmuggels tätigen kriminellen Organisation (nachfolgend: Schmuggler-Organisation) identifiziert. B.d Die Untersuchungen der ZF West ergaben weiter, dass die illegale Ein- fuhr am 4. Oktober 2021 kein Einzelfall, sondern vielmehr Bestandteil ei- nes komplexeren Betrugsmusters der Schmuggler-Organisation war und dass auch die Abnehmerin 2 Fleischwaren bei der besagten Organisation bezogen hat. Am 3. November 2021 informierte das BAZG die Abnehmerin 2, dass eine Verwaltungsstrafuntersuchung eröffnet wurde wegen Verstös- sen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20), da der Verdacht auf Lieferung von bei der Einfuhr in die Schweiz nicht angemel- deten Waren ausländischer Herkunft bestehe. Im Rahmen der Untersu- chung durchsuchte die ZF West die Räumlichkeiten der Abnehmerin 2 und vernahm den Abnehmer 1.
A-5247/2023 Seite 3 B.e Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 setzte die ZF West den Abnehmern 1 und 2 eine Frist zur Stellungnahme zu einer eventuellen Leistungspflicht hinsichtlich der Abgaben, die infolge der illegalen Wareneinfuhr und den Warenverkauf hinterzogen worden waren. Nach gewährter Akteneinsicht und mehreren Fristverlängerungen richteten die Abnehmer 1 und 2 am 15. August 2022 eine Stellungnahme an die ZF West. C. Mit zwei separat erlassenen, identisch begründeten Verfügungen vom 21. August 2023 verpflichtete das BAZG einerseits den Abnehmer 1, an- dererseits die Abnehmerin 2 zur Zahlung von Fr. 43'539.10 (Zoll Fr. 40'561.50, Mehrwertsteuer Fr. 1'305.55 und Verzugszins Fr. 1'672.05), unter solidarischer Haftung. Die Verfügung betreffend den Abnehmer 1 wurde am 23. August 2023 zugestellt. Die Verfügung betreffend die Ab- nehmerin 2 wurde am 29. September 2023 zugestellt. D. Gegen diese Verfügungen erheben die Abnehmer 1 und 2 (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2, gemeinsam: Beschwerde- führende) mit gemeinsamen Eingaben vom 21. September 2023 und vom 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragen jeweils die Aufhebung der sie betreffenden Verfügung und die Ein- stellung des entsprechenden Zollverfahrens. Eventualiter seien die Be- schwerdeführenden solidarisch haftend zur Nachzahlung eines Betrags von Rp. 80 pro kg Fleisch zu verpflichten und im Übrigen sei das Verfahren einzustellen. Subeventualiter beantragen sie die Rückweisung des Verfah- rens zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen des Bundesverwaltungs- gerichts; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vo- rinstanz. Mit gemeinsamer Beschwerde vom 30. Oktober 2023 beantragen die Beschwerdeführenden ferner die Vereinigung der die Beschwerdefüh- renden betreffenden Verfahren. Die Beschwerdeführenden stellen sodann die Verfahrensanträge, es seien die vollständigen Verfahrensakten des vo- rinstanzlichen Verfahrens sowie die vollständigen Akten der Verfahren ge- gen bestimmte Personen der Schmuggler-Organisation beizuziehen. Fer- ner seien die Verfahren gegen sie (die Beschwerdeführenden) solange zu sistieren, bis das Verwaltungs- bzw. Strafverfahren gegen namentlich ge- nannte Personen der Schmuggler-Organisation rechtskräftig abgeschlos- sen seien. Schliesslich sei der Beschwerdeführer 1 gerichtlich zu befragen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2023 vereinigt das
A-5247/2023 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren betreffend die Be- schwerdeführenden mit den Geschäftsnummern A-5247/2023 und A-5960/2023 und führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer A-5247/2023 fort. F. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2023 beantragt das BAZG (nach- folgend auch: Vorinstanz) die kostenpflichtige Abweisung der beiden Be- schwerden vom 21. September 2023 und 30. Oktober 2023 und reicht auf- forderungsgemäss die Verfahrensakten ein. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 äussern sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz und beantragen, die Vorinstanz zu ver- pflichten, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwal- tungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt wür- den. H. Mit als Duplik bezeichnete Eingabe vom 2. April 2024 nimmt die Vorinstanz zur Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Februar 2024 Stellung. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 15. April 2024 nehmen die Beschwer- deführenden zur Eingabe der Vorinstanz vom 2. April 2024 Stellung und verweisen auf die bisherigen Eingaben. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – soweit diese für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG
A-5247/2023 Seite 5 ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän- dig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Nach Art. 3 Bst. e VwVG ist das VwVG nicht anwendbar auf das Verfahren der Zollveranlagung. Im vorliegenden Verfahren ist das VwVG jedoch anwendbar, da es sich nicht (mehr) um das Verfahren der Zollveranlagung handelt, sondern um das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6; statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.1). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Ver- fügungen zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführenden können mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- haltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 VwVG). 1.4 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Aus- serdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachver- halt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechts- norm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist je- doch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest An- haltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.5 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
A-5247/2023 Seite 6 gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Ge- langt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Be- weislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel- che die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung er- höhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsa- chen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche eine Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des BVGer A-3/2021 vom 27. Oktober 2022 E. 1.5, A-4453/2021 vom 26. Juli 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen). 1.6 Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese für den Entscheid erheblich und zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Die urteilende Behörde kann ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 29 VwVG) von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Fest- stehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver- mag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eige- ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswür- digung; vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1, 131 I 153 E. 3; statt vieler: Urteil des BVGer A-2151/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.8 mit Hinweisen). 1.7 Das Bundesverwaltungsgericht kann ein bei ihm eingeleitetes Be- schwerdeverfahren bis auf Weiteres bzw. bis zu einem bestimmten Termin sistieren. Die Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.14 ff.). Nach stän- diger Rechtsprechung fällt eine Sistierung unter dem Aspekt der Pro- zessökonomie insbesondere in Betracht, wenn der Entscheid in einem an- deren Verfahren den Verfahrensausgang beeinflussen kann (BGE 131 V 362 E. 3.2, 130 V 90 E. 5, Urteil des BVGer A-3924/2012 E. 3.1, je mit Hinweisen). Beim Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 119 II 386 E. 1b).
A-5247/2023 Seite 7 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuld- ner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Der Begriff des Zollschuldners ist weit zu verstehen (BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zum entsprechenden Kreis gehören jene Per- sonen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen, deren Auftraggeber sowie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZG). Als solche Personen gelten nicht nur die (natürliche oder juris- tische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (BGE 107 Ib 198 E. 6b; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, wird unter einem Zollschuldner unter anderem derjenige verstan- den, der einen Dritten dazu veranlasst, ihm eine Ware zu liefern, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie sich im Ausland befindet und zur Lieferung eingeführt werden muss; dies gilt auch dann, wenn Waren ohne vorgängige Bestellung des Veranlassers in die Schweiz gebracht werden, dieser zuvor aber seine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat (Urteil des BGer 2C_912/2015 vom 20. September 2016 E. 5.3 mit Hinweisen; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Weiter sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt ha- ben (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3 mit Hinwei- sen). Das bedeutet, dass eine natürliche Person, die als Organ einer juris- tischen Person handelt, unter Umständen diese und zugleich sich selbst im Sinne eines Auftraggebers nach Art. 9 Abs. 1 des Zollgesetzes vom
A-5247/2023 Seite 8 zollzahlungspflichtig sind (Urteil des BGer 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 5.3; BVGE 2023 III/1 E. 4.2.2). Zollschuldner nach Art. 70 ZG sind auch für die Einfuhrsteuer steuerpflich- tig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 2.3 2.3.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung ge- hören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1). 2.3.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_219/2019 vom 27. April 2020 E. 5 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 2.3.3 Zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR ge- hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab- gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent- sprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt. Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
A-5247/2023 Seite 9 geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss- ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Insti- tut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.3.4 Die Strafverfolgung im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz unterliegt den Bestimmungen des VStrR (Art. 128 ZG, Art. 62 VStrR), während auf das Verfahren für die Festsetzung der nach- zuentrichtenden oder zurückzuzahlenden Abgaben gemäss Art. 12 VStrR die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwal- tungsgesetzes Anwendung finden (Art. 63 Abs. 1 VStrR). Dabei darf sich die zuständige Bundesverwaltungsbehörde auf die Ergebnisse einer ver- waltungsstrafrechtlichen Untersuchung stützen (Urteil des BGer 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Tren- nung zwischen diesen beiden Verfahren gelten in den Verfahren zur Fest- setzung der Leistungspflicht nach Art. 12 VStrR die strafprozessualen Ver- fahrensgarantien nicht (Urteile des BGer 2C_492/2017 vom 20. Oktober 2017 E. 7.2, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 4.2.1, 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [in BGE 140 III 194 nicht publizierte] E. 4.2; Urteil des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.4 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG) und nach den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG; vgl. auch Art. 69 Bst. a ZG). Ein- und Ausfuhrzölle werden nach dem Ge- neraltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 ZTG i.V.m. den Anhängen 1 und 2 des ZTG). Grundlage für die Bemessung der Zollabgaben ist dabei grundsätz- lich das Warenbruttogewicht (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZTG). 2.4.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein un- ter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie
A-5247/2023 Seite 10 sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (SR 0.632.20; nachfolgend: GATT/WTO-Abkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internatio- nalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte Sys- tem (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nach- folgend: HS-Übereinkommen; für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 1988; statt vieler: Urteil des BVGer A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.2). Obwohl der Generaltarif weder in der Amtlichen noch der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert wird, hat er Gesetzesrang und ist gemäss Art. 190 BV für das Bundesverwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgeblich (BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1). Der Generaltarif kann laut den Anhängen 1 und 2 des ZTG mitsamt seinen Änderungen auf der Website des BAZG abgerufen werden. 2.4.3 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf- fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor- den ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem- gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio- nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteile des BVGer A-3045/2017 vom 25. Juli 2018 E. 2.5.1, A-3404/2017 vom 16. März 2018 E. 2.5.1). 2.4.4 Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedin- gungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7 ff.). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente und ihre allfällige zeitliche Aufteilung im Rahmen des Generaltarifs zur Verfügung (Art. 21 ff. LwG). Dabei wird die Waren- menge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (Kontingents- zollansatz; nachfolgend: KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Die Zollkontingente für Schlachtvieh und Fleisch werden versteigert (Art. 48 Abs. 1 LwG). Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (Ausserkontingentszollansatz; nachfolgend: AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl.
A-5247/2023 Seite 11 BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteile des BVGer A-1741/2022 vom 3. Oktober 2024 E. 2.2.1, A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 4.1), denn der Sinn und Zweck der Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse besteht im Schutz der einheimischen Produktion. Um dieses Ziel zu errei- chen, soll verhindert werden, dass mehr der jeweiligen Ware importiert wird, als entsprechende Kontingente bestehen. Andernfalls würde das Sys- tem ausgehebelt (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.8.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5938/2019 vom 2. September 2020 E. 2.1.4). 2.4.5 Die Einfuhrsteuer wird für den Fall, dass Art. 51 Abs. 1 Bst. a–f MWSTG nichts anderes vorsehen, auf dem Marktwert der eingeführten Ware berechnet (Art. 51 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Ein- fuhrsteuerschuld nach Art. 56 MWSTG unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten (Art. 51 Abs. 1 Bst. g MWSTG). In die Bemessungsgrundlage sind ferner die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steu- ern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehr- wertsteuer, einzubeziehen (Art. 51 Abs. 3 Bst. a MWSTG). 3. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 als Ge- schäftsführer der Beschwerdeführerin 2 sämtliche deren Einkäufe tätigt und auch die diesbezüglichen Zahlungen verwaltet. Weiter ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 am 4. März 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtgewicht von 809.70 kg für Fr. 5’149.65 (629.70 kg frische Kalbs- brust ohne Knochen für Fr. 4’006.15 und 179.80 kg frisches Rindfleisch für Fr. 1’143.50) und am 14. April 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtge- wicht von 1’024 kg für Fr. 6’512.65 (514 kg frische Kalbsbrust ohne Kno- chen für Fr. 3’269.– und 510 kg frisches Rindfleisch für Fr. 3’243.60) von der Schmuggler-Organisation gekauft und übernommen hat. Insgesamt hat sie somit Total 1’833.70 kg frische Fleischwaren für Fr. 11’662.30 be- zogen. Diese Fleischwaren (nachfolgend: streitbetroffenes Fleisch) wurden jeweils von F._______ (nachfolgend: Unterhändler) direkt an den Ge- schäftssitz der Beschwerdeführerin 2 geliefert und stammten gemäss Eti- kettierung und Rechnung jeweils aus dem Ausland. Der Kaufpreis von ins- gesamt Fr. 11’662.30 wurde jeweils direkt in bar bezahlt.
A-5247/2023 Seite 12 3.2 Da das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland eingeführt wurde, ohne dass Belege für deren Einfuhr bestehen, gilt es für das Bundesver- waltungsgericht als erstellt, dass bei der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs die Zollanmeldung unterblieben ist und daher der objektive Tatbe- stand von Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG erfüllt ist (vgl. E. 2.3.2). Denn aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann bei dieser Ausgangslage (vgl. Sachverhalt Bst. B.c f.) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich- keit ausgeschlossen werden, dass die Schmuggler-Organisation auf dem streitbetroffenen Fleisch die geschuldeten Zoll- und Einfuhrabgaben ent- richtet hat. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Schmugg- ler-Organisation das streitbetroffene Fleisch zu einem Durchschnittspreis von unter Fr. 6.50 pro kg veräussern konnte (Fr. 11'662.30 / 1833.70 kg; E. 3.1), was weit unter dem auf das streitbetroffene Fleisch anwendbaren Zolltarif liegt (vgl. E. 4.1 f.). Folglich sind diese Zoll- und Einfuhrabgaben auf dem streitbetroffenen Fleisch gemäss Art. 12 VStrR nachzuentrichten (E. 2.3.2). 3.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten vorliegend ihre Nachleistungs- pflicht gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR. Zu klären ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden bezüglich des streitbetroffenen Fleisches zu Recht als Zollschuldner qualifiziert hat, welche in vollem Umfang für die nicht be- zahlten Abgaben nachleistungspflichtig sind (vgl. E. 2.3.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass sie nicht als nachleistungspflichtige Zollschuldner in Frage kämen. Sie hätten nie etwas bei der Schmuggler-Organisation bestellt. Der Unterhändler hätte sich nachweislich beim Beschwerdeführer 1 gemeldet bzw. sei am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin 2 vorstellig geworden. Bereits aus diesem Grund sei eine Förderung oder Veranlassung eines Imports aus- geschlossen. Dies gelte im Besonderen für den Beschwerdeführer 1, wel- cher nie als Privatperson, sondern ausschliesslich in seiner geschäftlichen Funktion als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 gehandelt habe. Überdies sei der Beschwerdeführer 1 nur bei der ersten Lieferung am 4. März 2021 anwesend gewesen. Bei der zweiten Lieferung habe dieser sich im Ausland befunden. Dass ein Mitarbeiter den Beschwerdeführer 1 im Rahmen der Übergabe angerufen und um Rat bzw. Instruktion gebeten habe, könne diesem nicht vorgeworfen werden. 3.4.2 Im Übrigen weisen die Beschwerdeführenden den Vorwurf der unge- nügenden Wachsamkeit im Zusammenhang mit der Lieferung des
A-5247/2023 Seite 13 streitbetroffenen Fleisches von sich. Der Umstand, dass die ausgestellten Rechnungen fehlerhaft gewesen seien, sei absolut nicht geeignet, einen Rückschluss auf die (fehlende) Verzollung zu ermöglichen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer 1 der französischen Sprache nicht mächtig sei. Dieser habe einen Lieferschein verlangt und die Firmenanschrift sowie die UID-Nr. kontrolliert. Insgesamt könne – so die Beschwerdeführenden – aus den Lieferscheinen nichts Nachteiliges zu ihren Lasten abgeleitet werden. 3.4.3 Weiter stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, dass sie keine generelle Bereitschaft zum Kauf von Fleisch aus dem Aus- land kundgetan hätten. Nach der Gerichtspraxis bedürfe es für die An- nahme einer generellen Bereitschaft mehr als bloss die zwei erfolgten Lie- ferungen, bei welchen die Unterhändler jeweils direkt am Produktions- standort der Beschwerdeführerin 2 mit waadtländischen Fahrzeugen vor- gefahren und zusätzlich noch Lieferpapier einer juristischen Person mit Sitz im Welschland ausgehändigt hätten. Der Beschwerdeführer 1 habe mit sei- nem Verhalten, insbesondere mit dem Verlangen von Lieferpapieren deut- lich zum Ausdruck gebracht, dass er keine illegalen Geschäfte zu tätigen bereit sei, was sich im Übrigen auch aus der professionellen Buchhaltung ergebe. Ohnehin sei eine Veranlassung der Lieferung unverzollter Waren bereits aufgrund der Sprachbarriere bzw. Kommunikationsschwierigkeiten ausgeschlossen. 3.5 Wie bereits ausgeführt, gelten in Konstellationen, in welchen eine na- türliche Person als Organ einer juristischen Person handelt und dabei Wa- ren über die Zollgrenze bringen lässt, sowohl die juristische als auch die natürliche Person als Zollschuldner (E. 2.2). Vorliegend ist der Beschwer- deführer 1 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2 unbestrittener- massen aktenkundig für sämtliche Fleischeinkäufe der Beschwerdeführe- rin 2 verantwortlich und er wickelt auch die entsprechenden Zahlungen ab. Folglich sind vorliegend beide Beschwerdeführenden als Zollschuldner zu betrachten, sofern der Beschwerdeführer 1 wusste oder wissen musste, dass die von der Schmuggler-Organisation gelieferte Menge von 1'833.7 kg Fleisch aus dem Ausland stammte (sogleich in E. 3.6) und er die Ware vor der Einfuhr bestellt oder zumindest eine generelle Bereit- schaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hatte (sogleich in E. 3.7). Dass der Beschwerdeführer 1 bei der zweiten Lieferung nicht vor Ort war, ändert am Ausgeführten nichts, zumal aktenkundig er allein für den Ankauf von Fleischwaren bei der Beschwerdeführerin 2 zuständig ist und er über- dies mit dem Angestellten der Beschwerdeführer 2 während der Übergabe in telefonischem Kontakt stand.
A-5247/2023 Seite 14 3.6 Als Erstes ist der Frage nachzugehen, ob der Beschwerdeführer 1 wusste oder wissen musste, dass das streitbetroffene Fleisch aus dem Ausland stammt. Aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsa- chen durch das Gericht ist dies klar zu bejahen: Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche gelieferten Fleischwaren mit ei- ner Etikette versehen waren, welche die ausländische Herkunft des Flei- sches auswiesen (Vorinstanzliche Akten [nachfolgend: act.] 56.10.06 / Be- leg 5, S. 4). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Unterhändler vor der ersten Lieferung mit einem Muster von 20 kg Fleisch für Wurstwaren beim Beschwerdeführer 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführe- rin 2 vorstellig wurde, deren Herkunft mit Frankreich etikettiert war (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Als sich der Beschwerdeführer 1 nach dem Grund dieser Etikettierung erkundigt hatte, antwortete ihm der Unterhänd- ler, dass dieser das Fleisch «mit Bewilligung» aus Frankreich importiert habe. Ferner war die ausländische Herkunft des streitbetroffenen Fleisches jeweils auf den ausgestellten Rechnungen ausgewiesen (act. 56.10.06 / Beleg 4, S. 8 ff.). 3.7 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden vor den streit- betroffenen Lieferungen eine generelle Bereitschaft zur Abnahme entspre- chender Waren kundgetan haben. Auch dies ist aufgrund der Würdigung der rechtserheblichen Tatsachen durch das Gericht zu bejahen: 3.7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 ab dem 16. Februar 2021 in einem Austausch mit dem Unterhändler stand (act. 56.10.06 / Beleg 11, S. 4 ff.). Dabei kommunizierte der Unterhändler mit einer französischen, einer belgischen und einer schweizerischen Tele- fonnummer mit dem Beschwerdeführer 1 (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 4). Weiter ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. der mit dem Fleischeinkauf befasste Beschwerdeführer 1 in diesem Zeitraum auf der Suche nach weiteren «Schweizer» Fleischlieferanten war (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 3). Ferner ergibt sich aus den Akten, dass der Unterhändler vor der ersten Lieferung mit einem Muster von 20 kg Fleisch für Wurstwaren beim Beschwerdeführer 1 in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 vorstellig wurde (act. 56.10.06 / Beleg 5, S. 3). Obwohl der Beschwerde- führer 1, handelnd als Organ der Beschwerdeführerin 2, gemäss Einver- nahme-Protokoll aufgrund des überschrittenen Ablaufdatums das besagte Fleischmuster nicht gekauft hatte, forderte er den Unterhändler erneut dazu auf, mit einer grossen Fleischladung vorbeizukommen, nachdem der Unterhändler telefonisch angekündigt hatte, dass er mehrere Tonnen
A-5247/2023 Seite 15 frisches Fleisch liefern könne (act. 56.10.06 / Beleg 5 S. 3). Als der Unter- händler in der Folge am 4. März 2021 Fleischwaren mit einem Gesamtge- wicht von 809.7 kg vorbeibrachte, übernahmen die Beschwerdeführenden die gesamte Fleischware und bezahlten den Kaufpreis sogleich in bar. Im gleichen Zeitpunkt wurde dem Beschwerdeführer 1 jeweils auch eine Rechnung ausgehändigt, welche neben dem Preis jeweils die Fleischsorte und das Gewicht festhielt, wobei bei der Übergabe jeweils handschriftlich kleine Änderungen an der Rechnung vorgenommen wurden. Die physi- schen Rechnungen wurden jeweils im Voraus, d.h. vor dem Transport, von D._______ auf Basis der Informationen, welche ihm der Unterhändler mit- geteilt hat, ausgestellt (act. 56.10.06 / Beleg 6 S. 4 und Beleg 9 S. 4). 3.7.2 Aus diesen Umständen gilt es für das Bundesverwaltungsgericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1, handelnd als Organ der Beschwer- deführerin 2, gegenüber dem Unterhändler bereits vor der ersten Lieferung am 4. März 2021 eine generelle Bereitschaft zur Abnahme grosser Fleisch- mengen kundgetan hat. So ist nicht zu vermuten, dass sich der Unterhänd- ler erneut beim Beschwerdeführer 1 gemeldet hätte, um ihm derart grosse Mengen Fleisch anzubieten, wenn dieser vorab keine entsprechende ge- nerelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren und Mengen kundgetan hätte. Dabei fällt weiter ins Gewicht, dass der Unterhändler bei seinem ers- ten Besuch im Vergleich zu den späteren Lieferungen lediglich mit 20 kg Fleisch vorstellig geworden war und der Beschwerdeführer 1 aktenkundig auf der Suche nach weiteren Fleischlieferanten war. Schliesslich ist zu be- rücksichtigen, dass der Unterhändler jeweils bei der Übergabe bereits eine physisch ausgedruckte Rechnung aushändigen konnte und insofern die gewünschte Fleischsorte und Menge bereits vor der Übergabe gekannt ha- ben muss. 3.8 Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer 1, handelnd als Or- gan der Beschwerdeführerin 2, wusste, dass die streitbetroffenen Fleisch- waren aus dem Ausland importiert wurden (E. 3.6) und die Beschwerde- führenden bereits vor der ersten Lieferung eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Fleischwaren kundgetan haben (E. 3.7), gilt sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 als Zollschuldner gemäss Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG. Als solche sind sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR – solidarisch mit den weiteren Leistungspflichtigen – nachleistungs- pflichtig für die zu Unrecht nicht bezahlten Zollabgaben und Einfuhrsteuern (E. 2.3.3).
A-5247/2023 Seite 16 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, vermag am Ausge- führten nichts zu ändern: 3.8.1 Sofern die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Be- schwerdeführer 1 nie als Privatperson, sondern immer als Organ der Be- schwerdeführerin 2 Fleisch gekauft habe, verkennen sie, dass der Begriff des Zollschuldners weit zu verstehen ist. Nach ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung, welche nach dem klaren Willen des Gesetzgebers explizit in das aktuelle Zollgesetz überführt wurde, sind die Bestimmungen zum Zollschuldner auf natürliche Personen selbst dann anwendbar, wenn diese als Organ einer juristischen Person gehandelt haben (E. 2.2). 3.8.2 Dem Standpunkt der Beschwerdeführenden, wonach es für die An- nahme einer generellen Bereitschaft zur Abnahme von Waren nach der Gerichtspraxis mehr als bloss zwei Lieferungen bedürfe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin 2 über einen relativ kurzen Zeitraum (4. März 2021 bis 14. April 2021) zwei Lieferungen Fleisch in beträchtlichen Mengen (insgesamt mehr als 1'800 kg) entgegengenommen und bezahlt. Ob sie diese Mengen nun in zwei grossen oder mehreren kleinen Lieferungen entgegengenommen hat, kann für die Frage, ob sie eine generelle Bereitschaft zur Abnahme solcher Waren kundgetan hat, keine Rolle spielen. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden bereits ab dem 16. Februar 2021 mit dem Unterhändler in telefonischem Kontakt standen und auf der Suche nach neuen Fleischlieferanten waren (E. 3.7.1). 3.8.3 Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach eine Veranlassung der Lieferung unverzollter Waren bereits aufgrund der Sprachbarriere bzw. Kommunikationsschwierigkeiten ausgeschlossen sei, überzeugt nicht. Wenn es dem Beschwerdeführer 1 möglich war, dem Unterhändler mitzu- teilen, dass dieser mit grossen Mengen von frischem Fleisch vorfahren solle und er überdies zum Ausdruck bringen konnte, welche Art von Fleisch er benötige, ist nicht einzusehen, weshalb eine Veranlassung der Einfuhr dieser Waren nicht möglich sein sollte. 3.8.4 Schliesslich können die Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 Lieferpapiere für die beiden Lieferungen ver- langt hat und die Beschwerdeführerin 2 ihre Buchhaltung professionell füh- ren lässt, für die vorliegenden Zwecke nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Zollschuldnereigenschaft kommt auch dann einer Person zu,
A-5247/2023 Seite 17 wenn sie nichts von den fehlenden Zolldeklarationen wusste und ihr in die- sem Zusammenhang kein Vorsatz unterstellt werden kann (vgl. E. 2.3.2). 4. Als Nächstes ist auf die Höhe der geschuldeten Abgaben im Zusammen- hang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs einzugehen. 4.1 Hinsichtlich der Zollabgaben hat die Vorinstanz für die 1’143.9 kg fri- sche Kalbsbrust ohne Knochen den Zolltarif 0201.3019 und für die 689.80 kg frisches Rindfleisch den Zolltarif 0201.0399 angewendet. Für diese beiden Tarifnummern kommt ein Zollansatz von Fr. 2’212.– je 100 kg Bruttogewicht zur Anwendung. Dies führt bei einem Bruttogewicht des streitbetroffenen Fleischs von insgesamt 1’833.7 kg (1’143.90 kg frische Kalbsbrust ohne Knochen + 689.80 kg frisches Rindfleisch) zu einem Zoll- betrag von Fr. 40’561.45 (Fr. 2'212.– x 1’833.70 kg / 100 kg). 4.2 Die gegen die Höhe der nachgeforderten Zollabgaben vorgebrachten Rügen gehen allesamt ins Leere: 4.2.1 Indem die Beschwerdeführenden die unverhältnismässige Höhe der nachgeforderten Zollabgaben monieren, verkennen sie, dass der Zolltarif für Fleischerzeugnisse ausserhalb von Kontingenten bewusst eine prohibi- tive Wirkung hat, um die einheimische Produktion zu schützen (E. 2.4.4). Da dem Generaltarif Gesetzesrang zukommt und insofern gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwenden Behörden massgeblich ist (E. 2.4.2), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 4.2.2 Auch den Ausführungen, wonach es sich bei diesen Zollabgaben um eine verwaltungsrechtliche Sanktion handelt, bei welcher die Grundsätze des Strafrechts beachtet werden müssten und insofern zwingend das Tat- bestandselement des Verschuldens berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden hat die in Art. 12 Abs. 2 VStrR statuierte Leistungspflicht keinen Strafcharakter. So hängt die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr werden aufgrund die- ser Bestimmung die zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben nacherhoben. Dabei ist gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Aufgrund einer gesetzlichen Ver- mutung gilt dabei insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete,
A-5247/2023 Seite 18 d.h. für die Zwecke von Zollabgaben der Kreis der Zollschuldner, als (al- lenfalls solidarisch) leistungspflichtig (E. 2.3.3). 4.3 Die restlichen Nachforderungen (Einfuhrsteuer und Verzugszins) sind rechnerisch zu Recht nicht bestritten. 4.4 Nach dem Ausgeführten ist die Höhe der verfügten Abgaben im Zusam- menhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs nicht zu beanstan- den. Die Beschwerdeanträge gemäss Ziff. 1 der Beschwerde vom 21. Sep- tember 2023 und gemäss Ziff. 2 der Beschwerde vom 30. Oktober 2023 einschliesslich der diesbezüglichen Eventualanträge sind demnach abzu- weisen. 5. Als Nächstes ist auf die Subeventualbegehren der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Neuentscheidung gemäss Erwägungen des Bun- desverwaltungsgerichts einzugehen. 5.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil ihnen ein vollumfängliches Einsichtsrecht in die Verfahrensakten der Schmuggler-Organisation ver- wehrt worden sei, um daraus allenfalls Argumente und Beweisunterlagen zu ihren Gunsten geltend zu machen. Im Übrigen sei in der angefochtenen Verfügung nicht die gesamte Funktionsweise der in der Schmuggler-Orga- nisation offengelegt worden. Weiter sei das rechtliche Gehör in unzulässi- ger Weise beschnitten worden, weil hinsichtlich der Kundgabe einer gene- rellen Bereitschaft zum Kauf von Fleischwaren nicht ausgeführt worden sei, aufgrund welcher Tatbestandselement dieses Kriterium vorliegend erfüllt sei. Weiter erblicken die Beschwerdeführenden in der Berechnung der ge- schuldeten Abgabe eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da der Be- schwerdeführer 1 kein Spezialist von Zollabgaben sei und daher der gene- relle Verweis auf eine Datenbank im Internet eine Verletzung der Begrün- dungspflicht darstelle. 5.2 Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs nachzuerhebenden Abgaben. Entsprechend bezieht sich das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdefüh- renden auf Unterlagen, welche zu dieser Sache gehören und geht nicht darüber hinaus (vgl. Urteil des BGer 9C_317/2024 vom 24. März 2025 E. 4.2). Den Beschwerdeführenden wurde Einsicht in die Verfahrensakten
A-5247/2023 Seite 19 und dabei insbesondere in sie betreffende Ausschnitte der Einvernahme- Protokolle von D._______ und des Unterhändlers gewährt. Diese beiden Personen wurden denn auch mit den Beschwerdeführenden für die nach- zuentrichtenden Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbe- troffenen Fleischs für solidarisch haftbar erklärt. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden verlangten darüberhinausgehenden bzw. vollstän- digen Einsicht in die Verfahrensakten betreffend die in die Schmuggler-Or- ganisation involvierten Personen ist nicht ersichtlich und wird von den Be- schwerdeführenden auch nicht weiter geltend gemacht, inwiefern diese Einsicht zusätzliche Erkenntnis für das vorliegende Verfahren bringen könnte. Zumal sich die verlangten Akten gerade nicht auf die Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs, sondern auf Fleischwaren, die an andere Perso- nen geliefert wurden, beziehen. Die entsprechenden Akten wurden denn auch nicht in die streitbetroffenen Verfahren einbezogen. Entsprechend er- streckt sich der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht nicht auf die hier einschlägigen Akten. Vor diesem Hintergrund ist das Vor- gehen der Vorinstanz hinsichtlich der gewährten Akteneinsicht nicht zu be- anstanden. 5.3 Ferner ist vorliegend keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erblicken. So ergibt sich aus den angefochtenen Verfü- gungen hinreichend klar, aufgrund welcher Funktionsweise der Schmugg- ler-Organisation das streitbetroffene Fleisch ohne Zollanmeldung einge- führt worden ist und weshalb die Beschwerdeführenden als Zollschuldner zu qualifizieren und entsprechend nachleistungspflichtig sind. Schliesslich wurde auch die Berechnung der Abgaben in rechtsgenügender Weise be- gründet. So wurden jeweils in einer Beilage zu den angefochtenen Verfü- gungen die hinterzogenen Abgaben detailliert tabellarisch aufgeschlüsselt. Die Beilagen waren ferner mit einer Legende versehen, welche die ver- wendeten Begriffe wie Tarifeinreihung und Zollansatz erklären. Diesbezüg- lich gilt es ferner anzumerken, dass die Beschwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten waren, weshalb das Vor- bringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer 1 kein Zollspezialist sei, ohnehin ins Leere zielt. 5.4 Demzufolge wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt und deren Subeventualanträge, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind abzuweisen. 6. Die Beschwerden sind demnach abzuweisen.
A-5247/2023 Seite 20 7. Schliesslich ist auf die Verfahrensanträge der Beschwerdeführenden ein- zugehen. 7.1 7.1.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, dass die Verfahrensakten der Verfahren gegen D., den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen zu den Verfahrensakten bei- zuziehen und diese soweit notwendig auf Deutsch zu übersetzen seien und dass die Vorinstanz zu verpflichten sei, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwaltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet wor- den sind bzw. geführt würden. 7.1.2 Rechtsprechungsgemäss kann die urteilende Behörde in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) von einem bean- tragten Beweismittel dann absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (E. 1.6). Im vorliegenden Verfahren wurden insbesondere die die Be- schwerdeführenden betreffenden Teile der Einvernahme-Protokolle zu den Befragungen des Unterhändlers und D. von der Vorinstanz beige- zogen und den Beschwerdeführenden bereits im Vorverfahren zugänglich gemacht. Dabei wurden lediglich persönliche Angaben wie die Adresse der vernommenen Personen oder die Vornamen deren Eltern geschwärzt. Im Übrigen ist der Sachverhalt bereits aus den vorliegenden Verfahrensakten genügend erstellt, sodass nicht ersichtlich ist, welche neuen Erkenntnisse aus den beantragten Verfahrensakten anderer Verfahren, welche gerade nicht die Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs behandeln, gewonnen wer- den könnten. Diesbezüglich ist (erneut) festzuhalten, dass die das vorlie- gende Verfahren betreffende Akten aus den genannten Verfahren den Be- schwerdeführenden bereits im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich ge- macht worden sind. Es war den Beschwerdeführenden somit möglich, sich zu den relevanten Beweisstücken zu äussern, was sie auch mit gemeinsa- mer Stellungnahme vom 15. August 2022 und mit den vorliegenden Be- schwerden getan haben. Entsprechend ist auf den Beizug weiterer Verfah- rensakten in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was aus der Information, inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen verwal- tungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt wür- den, für das vorliegende Verfahren gewonnen werden könnte. Sind doch
A-5247/2023 Seite 21 vorliegend die streitbetroffenen Abgaben ohne Rücksicht auf die Strafbar- keit einzelner Personen geschuldet (Art. 12 Abs. 1 VStrR; E. 2.3.2). Ent- sprechend ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz zu verpflichten, Auskunft darüber zu geben, ob und inwieweit gegen die an der Schmuggler-Organisation beteiligten Personen und Unternehmen ver- waltungsrechtliche Sanktionsverfahren eröffnet worden sind bzw. geführt würden, in antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen. 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen ferner, dass die sie betreffen- den Verfahren solange zu sistieren seien, bis die Verwaltungs- bzw. Straf- verfahren gegen D., den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Personen rechtskräftig abgeschlossen seien. 7.2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nachforderung von Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr des streitbetroffenen Fleischs. Sofern wie vorliegend mehrere Personen im Sinne von Art. 12 VStrR nachleistungspflichtig sind, haften diese solidarisch für die zu Un- recht nicht erhobenen Abgaben (E. 2.3.3). Solidarhaftung bedeutet, dass der ganze geschuldete Abgabebetrag von jedem Nachleistungspflichtigen eingefordert werden kann, so dass das BAZG einen beliebigen Solidarver- pflichteten in Anspruch nehmen kann. Der Gesetzgeber hat die Solidarhaf- tung der Zollpflichtigen eingeführt, um die Einbringlichkeit der Abgabenfor- derung zu erleichtern (zum Ganzen: BGE 107 Ib 205 E. 2a; Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 5.2). Entsprechend ist die Leistungspflicht der Beschwerdeführenden vorliegend nicht in dem Sinne nachrangig, als dass das BAZG den geschuldeten Ab- gabebetrag vorgängig bei anderen Personen einfordern müsste. Das vor- liegende Erkenntnisverfahren ist somit unabhängig von allfällige parallel geführten Verwaltungs- oder Strafverfahren betreffend D., den Unterhändler und weitere an der Schmuggler-Organisation beteiligte Per- sonen. Es liegt folglich kein zureichender Grund für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens vor (E. 1.7), weshalb der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, dass der Be- schwerdeführer 1 in pflichtgemässem Ermessen des Bundesverwaltungs- gerichts zu befragen sei.
A-5247/2023 Seite 22 7.3.2 Der Beschwerdeführer 1 wurde bereits im vorinstanzlichen Verfahren befragt und hatte ferner diverse Gelegenheiten, sich zum Kauf des streit- betroffenen Fleischs zu äussern. Vor diesem Hintergrund ist der genannte Verfahrensantrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht anzunehmen ist, dass aufgrund einer erneuten Befragung neue Erkennt- nisse für das Verfahren gewonnen werden könnten (E. 1.6). 8. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten auf Fr. 4'000.– festzusetzen und vollumfänglich den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungsfolgen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kos- tenvorschuss von Fr. 4'000.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5247/2023 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Sistierungsantrag sowie die weiteren Verfahrensanträge werden abge- wiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– werden den Beschwerdeführerenden unter solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Keita Mutombo Gregor Gassmann
A-5247/2023 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesge- richt, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist ge- wahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wor- den ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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