Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5232/2012
Entscheidungsdatum
21.08.2013
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5232/2012

U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 3 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien

A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Ermessenseinschätzung (1/2004-4/2008).

A-5232/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Seit dem 1. Januar 2001 ist die A._______ GmbH (nachfolgend: die Steuerpflichtige) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Steuerpflichtige besteht aus den Gesellschaftern B._______ und C.. Antragsgemäss wurde ihr per 1. Juni 2001 bewilligt, mittels Saldosteuersatz von 4.6 % für Transporte abzurechnen. Am 17. Februar 2010 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Untersucht wurden die Steuerperioden vom 1. Semester 2004 bis und mit 2. Semester 2008 (Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008). Die ESTV konstatierte dabei das Fehlen einer Buchhaltung. In der Folge belastete die ESTV mit Einschätzungsmitteilung (EM) "Nr. [...] / Verfügung" vom 27. Juli 2010 für die genannten Steuerperioden einen Steuerbetrag von Fr. 33'256.- zuzüg- lich Verzugszins nach. B. Mit einem als "Ablehnung" bezeichneten Schreiben vom 16. August 2010 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass die Einschätzungsmitteilung nicht korrekt sei. Sinngemäss rügte sie, es sei nicht berücksichtigt wor- den, dass C. seit dem Jahr 2005 nicht mehr für sie gearbeitet habe. C. Die ESTV nahm das Schreiben der Steuerpflichtigen vom 16. August 2010 als Einsprache entgegen, wies das Rechtsmittel mit als "Einspra- cheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 6. September 2012 ab und bestätigte die Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 33'256.- zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie zur Ermessenseinschätzung der Steuerpflichtigen berechtigt und ver- pflichtet gewesen sei, weil es an den generellen Voraussetzungen zur Überprüfung der Umsätze der Steuerpflichtigen gefehlt habe. Entgegen der Darstellung der Steuerpflichtigen sei davon auszugehen, dass C._______ bis zum 31. Juli 2007 für sie tätig gewesen sei. Die entspre- chenden Umsätze seien der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Für die Zeit- spanne vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 sei diesbezüglich eine Schätzung vorzunehmen.

A-5232/2012 Seite 3 D. Die Steuerpflichtige (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob am 4. Ok- tober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der ESTV (im Folgenden auch Vorinstanz) vom 6. September 2012. Die Beschwerde war von C._______ unterzeichnet. E. Das Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin mit Zwi- schenverfügung vom 8. Oktober 2012 darauf aufmerksam, dass ihre Be- schwerde nicht rechtsgenügend unterzeichnet worden sei, da C._______ gemäss Online-Handelsregisterauszug nicht für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt sei. Es setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von fünf Tagen, um eine rechtsgültig unterzeichnete Beschwerde nachzu- reichen oder nachzuweisen, dass C._______ zeichnungsberechtigt bzw. entsprechend bevollmächtigt ist. F. Am 12. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein, deren Wortlaut mit demjenigen der Beschwerde vom 4. Oktober 2012 identisch ist. Sinngemäss wurde damit um Aufhe- bung des "Einspracheentscheides" vom 6. September 2012 ersucht. Die- se Eingabe war von B._______ unterzeichnet, welcher gemäss Online- Handelsregisterauszug für die Beschwerdeführerin einzelzeichnungsbe- rechtigt ist. Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. G. Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2012 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. H. Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-

A-5232/2012 Seite 4 fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de sachlich zuständig. 1.2 Auf die funktionelle Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist. 1.2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der vorlie- gend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 2004 bis 2008 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf al- le während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstande- nen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da- zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah- ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei- gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 1.2.2 1.2.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förm- liche Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal- tungsbehörde zwecks Neuüberprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 und BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,

A-5232/2012 Seite 5 N. 1815). Das Einspracheverfahren ermöglicht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse und eine umfassende Abwä- gung der verschiedenen von einer Verfügung berührten Interessen (HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1816). 1.2.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein- lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). 1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten Einschät- zungsmitteilung (EM) Nr. [...] vom 27. Juli 2010. Freilich ist es nach neue- rer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen). Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne- te Entscheid der ESTV vom 6. September 2012 eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust des Einspracheverfahrens (E. 1.2.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde (E. 1.2.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent- scheid" vom 6. September 2012 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3). 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig.

A-5232/2012 Seite 6 1.3 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er- brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. "Leistungsverhältnis"; vgl. hierzu IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010, § 4 N. 3, ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; FELIX GEIGER, in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Zürich 2012, N. 2 zu Art. 18). Die Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch ab- gesehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) – ein unabdingbares Tatbestands- merkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leis- tungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 m.w.H.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). 2.1.3 Die Annahme eines solchen Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüp- fung gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2, BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE 126 II 443 E. 6a). Die Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. "wirtschaftliche Betrachtungsweise"). Die zivil- bzw. vertragsrechtli- che Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 [wohl anders – ohne Begründung – Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8 a.E.]; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 m.w.H.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8058/2008 vom 13. Ja- nuar 2011 E. 3.1, A-1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme eines Leistungsverhältnisses genügt es, dass Leistung und Entgelt innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung das Entgelt aus-

A-5232/2012 Seite 7 löst. Zwischen Leistung und Entgelt muss damit ein kausaler, wirtschaftli- cher Zusammenhang gegeben sein (BVGE 2009/34 E. 2.2.1). Nicht von Bedeutung für die Frage des Leistungsverhältnisses ist weiter, ob das Entgelt wertmässig der erbrachten Leistung entspricht bzw. ob die Leis- tung freiwillig oder aufgrund eines Rechtsanspruchs erbracht wird. Ent- scheidend ist allein, dass eine Leistung im Austausch mit einem Entgelt erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5279/2011 vom 1. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). 2.1.4 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusam- menhang zwischen Leistung und Entgelt ist (wie auch bei der Bestim- mung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des Leistungsemp- fängers abzustellen, was der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der Aufwand vom Leis- tungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_928/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3; BVGE 2009/34 E. 2.2.1; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 20; CLAUDIO FISCHER/CLAUDE GROSJEAN, Der Leistungs- begriff, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 711 f.; RALF IMSTEPF, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizeri- sche Mehrwertsteuerrecht, Bern 2011, S. 135 Fn. 712; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.). 2.1.5 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar, sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE 2011/44 E. 3.1). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwen- det. Dies erfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese geson- dert in Rechnung gestellt werden (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Bei der Be- stimmung der Bemessungsgrundlage ist somit auf das, was der Leis- tungsempfänger aufwendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Nur jene Zuwendungen des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren Rechtgrund in einem selbst- ständigen, von der Leistung unabhängigen Leistungsverhältnis haben. Was zum Entgelt zu zählen ist, bestimmt sich ebenfalls aus der Sicht des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers. Berechnungsgrundlage ist

A-5232/2012 Seite 8 letztlich, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: BGE 126 II 443 E. 6a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5279/2011 vom 1. März 2013 E. 2.1.3 m.w.H.). 2.2 2.2.1 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungserbrin- ger und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1, A-6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2, A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.2). 2.2.2 Bei der Ermittlung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers ist das Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 3.2.1, A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2 und E. 3.2.2). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zuge- rechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt. Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die All- gemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erschei- nung tritt (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6367/2011 vom 14. August 2012 E. 2.2.4, A-675/2011 vom 7. Mai 2012 E. 3.3, A-5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.4.2). Wer Lieferungen oder Dienstleistungen dagegen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Ver- tretenen und dem Dritten zu Stande kommt, gilt als blosser Vermittler (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG; direkte Stellvertretung). Für die Annahme einer direkten Stellvertretung genügt es nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertre- tenen namentlich bekannt zu geben. Eine stillschweigende Willenskund- gabe, im fremden Namen und für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung im Sin- ne des Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Betei- ligten in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. – wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl. Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220]) – der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der Ver- treter für Rechnung des Vertretenen handelt oder wenn es ihm gleichgül-

A-5232/2012 Seite 9 tig ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 2.2.1, A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.2.2 und A-1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.2 [je m.w.H.]). 2.3 Beim Personalverleih überlässt der Arbeitgeber (Verleiher) einem Drit- ten Arbeitnehmer. Gewerbsmässiger Personalverleih bedingt eine Bewil- ligung gemäss den Art. 12 ff. des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (AVG, SR 823.11). Beim Personalverleih handelt es sich grundsätzlich um eine steuerbare Dienstleistung (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 7.4). Ausnahme hiervon bildet einzig Art. 18 Ziff. 12 aMWSTG, wonach das Zurverfügungstellen von Personal durch religiöse oder weltanschauliche, nichtgewinnstrebige Ein- richtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche, karitative und gemeinnützige Zwecke von der Steuer ausgenommen ist. 2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer bereits für die Feststel- lung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gege- benenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4). 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die mehrwertsteuerpflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-

A-5232/2012 Seite 10 richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer- pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor- steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. In der von der ESTV herausgegebenen Wegleitung 2001 zur Mehr- wertsteuer (später herausgegeben per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer) sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (je Rz. 878 ff.; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2). 2.5.2 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Diese Bestimmung unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der ungenügen- den Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn – bei feststehender Steuer- pflicht – die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwand- freie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfah- rungszahlen wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Per- son ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund wel- cher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A- 1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.5.2, A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.5.2). 2.6 2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt (E. 2.5.2), ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3; Urteil

A-5232/2012 Seite 11 des Bundesverwaltungsgerichts A-1017/2012 vom 18. September 2012 E. 2.4.1). 2.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be- deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer- pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be- ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergän- zung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil- Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauch- baren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durch- aus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.6.2, A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.3 f., A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.6.2). Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhält- nisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hoch- rechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Ver- hältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-852/2012 vom 27. September 2012 E. 2.3.4, A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2.6.3, A-2950/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.5.3). 2.6.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus- setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage – uneingeschränkt. Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Be- hördenhierarchie stehendes, von der richterlichen Unabhängigkeit be- stimmtes Verwaltungsgericht auferlegt es sich trotz des möglichen Rüge- grundes der Unangemessenheit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und re- duziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundes- verwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desje- nigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung grössere Ermes-

A-5232/2012 Seite 12 sensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungs- gerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.9.2, A-6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.5 f.). Diese Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wurde mehrfach höchstrichterlich bestätigt (vgl. etwa Urteil des Bundes- gerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). 2.6.4 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er- messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die ESTV beweisbelastet. Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdi- gung nicht zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig voraus- gesetzten Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden. Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Un- richtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie kann sich gegen eine zulässi- gerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allge- meiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4 m.w.H., 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1933/2012 vom 20. November 2012 E. 2.8.3, A- 5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.7.2). 3. 3.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie in den fraglichen Steuerperioden vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 steuerpflichtig war. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass die Ermes- senseinschätzung der ESTV infolge ungenügender Aufzeichnungen (Konstellation 1; E. 2.5.2) zu Recht erfolgt ist. Tatsächlich ist keine formell einwandfreie Buchhaltung ins Recht gelegt worden, anhand welcher der zu besteuernde Umsatz hätte festgestellt werden können (vgl. auch E. 3.1 des "Einspracheentscheids"). Die ESTV war dementsprechend nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine Umsatzschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 2.6.1).

A-5232/2012 Seite 13 3.2 Die Vorinstanz hat für das Jahr 2004 auf den von der Beschwerdefüh- rerin deklarierten Umsatz von Fr. 475'203.- abgestellt. Die für die Jahre 2005 bis 2008 nachzubesteuernden Umsätze ermittelte sie auf der Basis der Annahme, dass B., Gesellschafter der Beschwerdeführerin, in den Jahren 2004 bis 2008 und C., ebenfalls Gesellschafter der Beschwerdeführerin, vom 1. Januar 2004 bis 31. Juli 2007 Einnahmen im Namen der Beschwerdeführerin erzielt haben. Die entsprechenden, durch B._______ erzielten Einnahmen ermittelte die ESTV anhand der vorge- fundenen Rechnungen. Die aufgrund der Tätigkeit von C._______ erziel- ten Einnahmen für die Jahre 2005 bis 2008 schätzte die ESTV, und zwar wie folgt: Zunächst bestimmte die Vorinstanz die von C._______ im Na- men der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen des Jahres 2004, in- dem sie vom deklarierten Umsatz dieses Jahres (Fr. 475'203.-) die auf- grund der vorgefundenen Rechnungen bestimmten, durch B._______ in diesem Zeitraum im Namen der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen (Fr. 195'890.30) abzog. Die so ermittelten, nach Ansicht der ESTV durch die Tätigkeit von C._______ im Namen der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen des Jahres 2004 (Fr. 279'312.70.-) legte die Vorinstanz auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 um. Der nachzu- besteuernde Umsatz ergab sich nach der Berechnungsweise der Vorin- stanz durch den Abzug der deklarierten Umsätze der Jahre 2005 bis 2008 von den genannten Einnahmen aus der Tätigkeit von B._______ und C._______ (vgl. Beiblätter zur EM Nr. [...]; vgl. auch E. 3.2 des "Einspra- cheentscheids", wo indessen mit Bezug auf C._______ irrtümlich von Einnahmen "bis Mitte 2007" statt bis Ende Juli 2007 die Rede ist). 3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht die Richtigkeit der von der ESTV gewählten Schätzungsmethode anhand der deklarierten Umsätze und der vorhandenen Rechnungen. Andere Unterlagen, welche eine Rekonstruktion der Umsätze ermöglichen würden, sind offenbar nicht vorhanden. Die Ermittlung des steuerbaren Umsatzes anhand der genannten Unterlagen scheint denn auch vorliegend diejenige Schät- zungsmethode zu sein, welche im Ergebnis der wirklichen Situation so- weit als möglich nahe kommt, und ist daher nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.6.2, auch zum Folgenden). Mit Recht stellt die Beschwerdefüh- rerin auch nicht das angewendete Umlageverfahren als solches in Frage (vgl. dazu auch vorn E. 2.6.2). Indes stellt sie – wie sogleich zu zeigen ist – in Abrede, dass durch Umlage zu ermittelnde steuerbare Umsätze vor- liegen.

A-5232/2012 Seite 14 3.4 Umstritten bleibt vorliegend die Höhe des durch die ESTV ermittelten Umsatzes. Die Beschwerdeführerin macht nämlich geltend, ihr Gesell- schafter C._______ sei vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 "als Chauf- feur angemietet" bei der E._______ GmbH tätig gewesen. Die Beschwer- deführerin und B._______ hätten ihn während dieser Zeitspanne als Ar- beitsperon der E._______ GmbH "vermietet". Dieses Vorbringen wirft die Frage auf, ob die von C._______ im erwähnten Zeitraum erzielten Um- sätze mehrwertsteuerlich bei der Beschwerdeführerin zu erfassen sind. Es gilt in einem ersten Schritt zu überprüfen, ob zwischen der Beschwer- deführerin und der E._______ GmbH während der genannten Zeitspanne ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis vorlag (E. 3.5). Falls dies zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob es sich bei der entsprechenden Tä- tigkeit der Beschwerdeführerin um eine ordentlich steuerbare oder allen- falls um eine anderweitige, beispielsweise von der Steuer ausgenomme- ne Leistung handelt (E. 3.6). Bei alldem ist zu beachten, dass angesichts der zulässigerweise erfolgten Ermessenseinschätzung (E. 3.1) die Be- schwerdeführerin die Beweislast dafür trägt, dass die von der ESTV vor- genommene Schätzung – hier auch mit Bezug auf die angelastete Um- satzhöhe – offensichtlich fehlerhaft ist (E. 2.6.4). 3.5 3.5.1 Die Annahme eines steuerbaren Leistungsverhältnisses setzt vor- aus, dass eine Leistung gegen ein Entgelt erbracht wird (E. 2.1.1 f.) und zwischen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung vorliegt (E. 2.1.3 und hiernach E. 3.5.2). Vorliegend ist ein durch die Beschwerdeführerin selbst eingereichtes Schreiben der E._______ GmbH an die Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2012 aktenkundig. Danach sei C._______ vom 1. Januar 2005 bis 31. Ju- li 2007 durch die Beschwerdeführerin an die E._______ GmbH als Chauf- feur "ausgemietet" gewesen. Für die Chauffeurleistungen habe die Be- schwerdeführerin monatlich Rechnung an die E._______ GmbH gestellt (Beschwerdebeilage 2). Dennoch macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, C._______ sei seit dem 1. Januar 2005 bei der E._______ GmbH angestellt gewe- sen. Ein Arbeitsverhältnis zwischen C._______ und der E._______ GmbH im Jahr 2007 ist aber erst für den Zeitraum ab 1. Au- gust dieses Jahres belegt, und zwar aufgrund eines entsprechenden Lohnausweises (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10, Beilage zur Steuererklä- rung 2007 von C._______ und D._______). Der im vorinstanzlichen Ver-

A-5232/2012 Seite 15 fahren seitens der ESTV gemachten Aufforderung, Nachweise für eine Anstellung von C._______ bei einer anderen Gesellschaft als der Be- schwerdeführerin schon während der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 einzureichen (vgl. Akten Vorinstanz, act. 7), ist die Beschwerdefüh- rerin indes nicht nachgekommen (vgl. dazu auch hinten E. 3.7.1). Das erwähnte Schreiben der E._______ GmbH vom 21. Mai 2012 kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin für Chauffeurleistungen von C._______ in der Zeitspanne vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 monatlich Rechnung stellte. Vor diesem Hinter- grund nicht ins Gewicht fällt eine in eine andere Richtung weisende unbe- legte Behauptung der Beschwerdeführerin. Danach soll C._______ im Jahr 2005 von der Firma F._______ AG angestellt worden sein und ab diesem Zeitpunkt keine Fahrten mehr für die Beschwerdeführerin ausge- führt haben, wobei er als Gesellschafter ohne Lohn bei der Beschwerde- führerin verblieben sei (vgl. Akten Vorinstanz, act. 20; zur F._______ AG vgl. auch hinten E. 3.7.1). Abgesehen davon steht diese Behauptung oh- nehin im Widerspruch zur Darstellung in der Beschwerdeschrift, wonach C._______ erst nach dem 31. Juli 2007 woanders angestellt gewesen sei. Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Schreiben der E._______ GmbH vom 21. Mai 2012 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zah- lungen von der E._______ GmbH erhalten und die Beschwerdeführerin im Gegenzug während der genannten Zeitspanne Tätigkeiten zugunsten der E._______ GmbH ausgeübt hat. Letzteres gilt umso mehr, als die Be- schwerdeführerin selbst vorbringt, sie habe der E._______ GmbH C._______ vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 "vermietet" bzw. zur Ver- fügung gestellt. Zwar ist damit nicht abschliessend geklärt, welche Tätig- keiten die Beschwerdeführerin in dieser Zeitspanne im Zusammenhang mit C._______ tatsächlich erbracht hat. Insbesondere steht nicht fest, ob diese Tätigkeiten im Erbringen von Chauffeurdienstleistungen oder in der Bereitstellung von Personal bestanden. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist aber einzig entscheidend, dass die Beschwerdeführerin Tätigkei- ten zu Gunsten der E._______ GmbH ausführte. 3.5.2 3.5.2.1 Ob es sich bei den genannten Tätigkeiten um steuerbare Leistun- gen gegen Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne handelt, hängt davon ab, ob eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Tätigkeiten und der bezahlten Vergütung vorliegt (E. 2.1.3). Die diesbezügliche Beur-

A-5232/2012 Seite 16 teilung erfolgt aus der Sicht des Leistungsempfängers. Es ist also danach zu fragen, ob der Leistungsempfänger die Vergütung erbracht hat, um in den Genuss der Tätigkeiten des Leistungserbringers zu kommen (E. 2.1.4). Dieser Konnex ist vorliegend gegeben, da sich die der Be- schwerdeführerin gezahlte Vergütung unbestrittenermassen nach dem Umfang der Chauffeureinsätze gerichtet hat. Seitens der E._______ GmbH – als Empfängerin der Leistungen der Beschwerdeführerin – wäre es im Übrigen in der vorliegenden Konstellation wirtschaftlich nicht nach- vollziehbar, der Beschwerdeführerin ein Entgelt zu bezahlen, ohne kon- krete Gegenleistungen dafür zu erhalten. Die Beschwerdeführerin bestrei- tet denn auch nicht, dass die erhaltenen Zahlungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten zu Gunsten der E._______ GmbH stehen. 3.5.2.2 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein Leistungsverhältnis gegeben ist, stellt sich die Frage, zwischen wem dieses besteht. Mit anderen Wor- ten ist zu klären, wer als Leistungserbringer und wer als Leistungsemp- fänger zu betrachten ist (E. 2.2.1). Mit dem Vorbringen, C._______ sei vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 an die E._______ GmbH "vermie- tet" worden und er sei während dieser Zeit für letztere Gesellschaft tätig gewesen, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, das Leis- tungsverhältnis betreffend die Chauffeurleistungen sei nicht zwischen ihr und der E._______ GmbH zustande gekommen. Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Denn es wird weder geltend gemacht noch ist aus den Akten ersichtlich, dass C._______ die fragli- chen Umsätze als selbständiger Unternehmer, also unabhängig von der Beschwerdeführerin tätigte. 3.5.3 Da somit vorliegend Leistungen durch die Beschwerdeführerin ge- gen Entgelt erbracht wurden, liegt ein mehrwertsteuerlich relevantes Leis- tungsverhältnis zwischen ihr und der E._______ GmbH vor. 3.6 Nach dem Gesagten sind – soweit vorliegend noch streitig – mehr- wertsteuerlich zu beachtende Leistungen gegeben (E. 3.5). Ob die ent- sprechenden Leistungen Personalverleihleistungen bilden, muss im vor- liegenden Verfahren nicht entschieden werden: Wie vorne dargelegt (E. 2.3), ist gemäss Art. 18 Ziff. 12 aMWSTG ledig- lich der Personalverleih durch religiöse oder weltanschauliche, nichtge- winnstrebige Einrichtungen für Zwecke der Krankenbehandlung, der So- zialfürsorge und der sozialen Sicherheit der Kinder und Jugendbetreuung,

A-5232/2012 Seite 17 der Erziehung und Bildung sowie für kirchliche und gemeinnützige Zwe- cke von der Steuer ausgenommen. Alle anderen, nicht unter Art. 18 Ziff. 12 aMWSTG fallenden Personalverleihleistungen sind dagegen grundsätzlich steuerbar. Vorliegend wird zu Recht nicht behauptet, dass die von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen unter diese Be- stimmung subsumierbar sind. Weder handelt es sich bei der Beschwerde- führerin um eine in Art. 18 Ziff. 12 aMWSTG genannte Einrichtung noch erbrachte sie eine darin aufgeführte Leistung. Ihre Leistungen gegenüber der E._______ GmbH stellen – unabhängig davon, ob diese als Perso- nalverleihleistungen zu qualifizieren sind – somit steuerbare Leistungen dar. 3.7 Da die im Zusammenhang mit der Chauffeurtätigkeit von C._______ vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 erbrachten Leistungen der Be- schwerdeführerin nicht als ausgenommener Personalverleih im Sinne von Art. 18 Ziff. 12 aMWSTG zu qualifizieren sind, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die daraus erzielten Einnahmen als Teil des steuerba- ren Umsatzes betrachtete. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass und weshalb die von der ESTV vorgenommene Schätzung unter diesen Umständen offensichtlich fehlerhaft ist. Auch ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen nicht, dass die vorinstanzliche Schätzung unrichtig war: 3.7.1 Neu ins Recht gelegt wurde zwar insbesondere eine von der Be- schwerdeführerin ausgestellte Rechnung vom 31. Januar 2005 an die F._______ AG für "Chauffeureinsätze: Januar 2005" in der Höhe von Fr. 8'070.- (Beschwerdebeilage 3). Diese Rechnung soll nach den Aus- führungen in der Beschwerde belegen, dass C._______ vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 Arbeitnehmer der E._______ GmbH war (und damit bezüglich seiner Leistungen in dieser Zeitspanne kein mehrwert- steuerlich relevantes Leistungsverhältnis zwischen dieser Gesellschaft sowie der Beschwerdeführerin bestand). Nach Auffassung der Vorinstanz ist diese Rechnung für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich, da sie nicht an die E._______ GmbH, son- dern an die F._______ AG gerichtet war (Vernehmlassung, S. 1). Es er- scheint indes nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass sich die Rechnung auf die E._______ GmbH bezog. Denn zum einen wurde das vorn erwähnte Schreiben der E._______ GmbH vom 21. Mai 2012 von einem "F._______" unterzeichnet. Zum anderen hat die ESTV selbst im aktenkundigen Kontrollbericht vom 17. Februar 2010 die Abkürzung "KU-

A-5232/2012 Seite 18 SU" zur Bezeichnung der F._______ AG verwendet und dabei festgehal- ten, die Beschwerdeführerin habe nebst dieser Gesellschaft nur einen weiteren Kunden, nämlich die G._______ AG (Akten Vorinstanz, act. 17 Beiblatt 1). Es kann freilich offen gelassen werden, ob sich die Rechnung vom 31. Januar 2005 auf die E._______ GmbH bezog. Denn bezüglich der Frage des mehrwertsteuerlich relevanten Leistungsverhältnisses zwi- schen der Beschwerdeführerin und der E._______ GmbH im Zusammen- hang mit der Tätigkeit von C._______ vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2007 lässt sich aus dieser Rechnung ohnehin nichts zugunsten der Beschwerdeführerin entnehmen. Zum einen ist darin nicht festgehal- ten, ob die in Rechnung gestellten Chauffeureinsätze von C._______ oder von B._______ geleistet wurden. Zum anderen würde diese Rech- nung, falls damit von der E._______ GmbH ein Entgelt für Chauffeurein- sätze von C._______ eingefordert worden sein sollte, lediglich die hiervor in E. 3.5.1 erwähnte Sachdarstellung im Schreiben der E._______ GmbH vom 21. Mai 2012 stützen. Ein Beleg für ein Arbeitsverhältnis zwischen C._______ und der E._______ GmbH während der Zeitspanne vom

  1. Januar 2005 bis 31. Juli 2007 kann in dieser Rechnung unter keinen Umständen gesehen werden. Auch im Übrigen vermag die fragliche Rechnung nicht die Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung zu belegen (vgl. dazu auch Vernehmlas- sung, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nichts Gegenteiliges geltend. 3.7.2 Die Beschwerdeführerin reichte zwar mit der Beschwerde neu auch Auszüge aus dem Privatkonto von C._______ ein (Beschwerdebeila- ge 4). Indes legt sie, obschon sie insofern beweisbelastet ist (vgl. vorn E. 2.6.4), nicht näher dar, inwiefern sich daraus die Unrichtigkeit der Er- messenseinschätzung ergeben soll. 3.8 Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz nicht nur bei der Bestimmung der jeweiligen Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der jähr- lichen Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist damit der Beschwerdeführerin entgegengekommen. Das Bundesver- waltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom

A-5232/2012 Seite 19 18. September 2012 E. 4.2, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3, A- 6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4 [je m.w.H.]). 3.9 Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmässig und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 3'300.- festge- setzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde); – die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

A-5232/2012 Seite 20 Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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