B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5194/2011
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
A._______ Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, Vorinstanz.
Gegenstand
Aussetzung der Lohnfortzahlung infolge nicht bewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
A-5194/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ arbeitet seit dem 1. Oktober 1993 beim Bundesamt für Migra- tion (BFM), wobei er seit dessen Neustrukturierung per 1. September 2010 als Fachspezialist dem Direktionsbereich Zuwanderung und Integra- tion zugeordnet ist. A.a Ab dem 1. Oktober 2010 leistete A._______ in der Sektion Dublin Of- fice 2 des Direktionsbereichs Asyl und Rückkehr einen halbjährigen Ar- beitseinsatz. Dieser verlief nach Ansicht der Vorgesetzten negativ, wes- halb eine Weiterbeschäftigung in diesem Bereich nicht möglich war. Da sich A._______ jedoch nicht vorstellen konnte, in den Direktionsbereich Zuwanderung und Integration zurückzukehren, wandte er sich mit Schrei- ben vom 27. März 2011 an den Direktor des BFM, der ihn am Freitag,
A-5194/2011 Seite 3 beitsfähigkeit als obsolet erachte. Er habe im Direktionsbereich Zuwande- rung und Integration erleben müssen, dass Vorgesetzte nach Bekanntga- be seiner Herzprobleme als Abschluss einer jahrelangen Serie von Pro- vokationen, Kränkungen und Leistungsunterbewertungen, Schreckauftrit- te inszeniert hätten. Unter solchen Umständen sei es verständlich, dass er nicht bereit sei, dem Amt Auskunft über seinen gesundheitlichen Zu- stand zu geben, zumal diese Vorgesetzten heute noch in der Führungs- verantwortung stünden. A.e Nachdem A._______ am 4. Juli 2011 zur Arbeit zurückgekehrt war, sich jedoch bereits am Tag darauf wieder krankheitshalber abgemeldet hatte, teilte ihm das BFM mit Schreiben vom 5. Juli 2011 mit, dass der er- neute Ausfall nach nur einem Arbeitstag die Notwendigkeit einer Abklä- rung durch den MedicalService bestätige und er deshalb bis am Mittag des 12. Juli 2011 das unterzeichnete Ermächtigungsformular einzurei- chen habe. Weiter wies das BFM darauf hin, dass die Frist auch für den Fall einer zwischenzeitlichen Arbeitsaufnahme gelte und für die Lohnfort- zahlung im Krankheitsfall allein die erforderliche Entbindung seines be- handelnden Arztes vom Arztgeheimnis massgebend sei. A.f Da A._______ auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess, teilte ihm das BFM am 13. Juli 2011 mit, dass die Lohnfortzahlung wie ange- kündigt eingestellt werde. Mit E-Mail vom gleichen Tag ersuchte A._______ um eine anfechtbare Verfügung betreffend die Einstellung der Lohnfortzahlung. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 wurde A._______ verpflichtet, das unterzeichnete Ermächtigungsformular zu Handen des MedicalServi- ce innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen (Dispositivziffer 1). Weiter hielt das BFM fest, dass die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten krankheitsbedingten Abwesenheiten nur vergü- tet würden, wenn der MedicalService die Arbeitsunfähigkeit bestätige (Dispositivziffer 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer 3). In der Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass sich A._______ trotz mehrmaliger Aufforderungen geweigert habe, das für die vertrauensärztliche Untersuchung erforderliche Ermächtigungsformular zur Entbindung seines Hausarztes vom Arztgeheimnis einzureichen. Die- ses Verhalten verstosse einerseits gegen die Treuepflicht und anderer-
A-5194/2011 Seite 4 seits werde damit die Beauftragung des MedicalService verunmöglicht. Dass die in Art. 56 Abs. 4 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) normierte vertrauensärztliche Abklärung angezeigt sei, ergebe sich aus der Dauer der geltend gemachten Arbeits- unfähigkeit von rund drei Monaten. Indem sich A._______ ohne sachliche Gründe weigere, seinen Hausarzt von der ärztlichen Schweigepflicht ge- genüber dem MedicalService zu entbinden, könne die geltend gemachte krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung, für welche der Arbeitnehmer die Beweislast trage, nicht als ausgewiesen betrachtet werden. Deshalb be- stehe für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten Abwesenheiten ent- sprechend den wiederholten Abmahnungen kein Lohnanspruch. Dassel- be gelte auch für sämtliche zukünftigen Absenzen, sofern der Medical- Service diese nicht als gesundheitsbedingt bestätige. C. Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 27. August 2011 Beschwerde beim Rechts- und Be- schwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2011 sowie die Auszahlung des entzogenen Lohnes in der Höhe von Fr. 1'240.90. Dem BFM sei ferner zu verbieten, ihn auf direkte oder indirekte Weise zur Entbindung vom Arztgeheimnis zu zwingen und die Lohnfort- zahlung im Krankheitsfall ab dem 1. Juli 2011 von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig zu machen. Sodann seien die angebotenen Beweismittel zu den Personalakten zu erkennen und das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Aktenverzeichnis zu versehen. Schliess- lich sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er das vom BFM pflichtgemäss ausgeübte Ermessen zur Veranlassung einer Abklärung beim MedicalService anerkenne. Entsprechend habe er sich im E-Mail vom 20. Mai 2011 auch zum Besuch einer vertrauensärztlichen Untersu- chung bereit erklärt. Er vertrete allerdings die Auffassung, dass eine sol- che Untersuchung nicht notwendigerweise an die Aufhebung der ärztli- chen Schweigepflicht gebunden sei. Er habe an seinem Arbeitsplatz erle- ben müssen, wie die Vorgesetzten seine gesundheitlichen Schwächen mit Schreckauftritten auszunutzen versuchten. Wegen des anhaltenden psychischen Drucks sei er seit dem Jahr 2008 gesundheitlich zunehmend bedroht. Er habe in den letzten zwei Jahren neun druckvolle Personalge- spräche hinnehmen müssen. Aus diesen Gründen sei sein Interesse an der Geheimhaltung von medizinischen Daten gross und er lasse sich
A-5194/2011 Seite 5 deshalb auch nicht zur Unterzeichnung der Ermächtigungseinwilligung bewegen. D. Mit Schreiben vom 14. September 2011 hat das EJPD die Beschwerde aufgrund der als erfüllt erachteten Voraussetzungen für eine Sprungbe- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. E. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 21. Ok- tober 2011 den prozessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. In der Vernehmlassung vom 14. November 2011 beantragt das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. In der Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich der verfügte Lohnrückbehalt aus Art. 56 Abs. 4 BPV ergebe, der eine Un- tersuchung durch den MedicalService als Voraussetzung für die Ausrich- tung von Lohnzahlungen ausdrücklich normiere. Weigere sich ein Arbeit- nehmer – wie vorliegend der Beschwerdeführer – das für die Abklärung erforderliche Ermächtigungsformular auszuhändigen, bestehe ein gewich- tiges Indiz für das Nichtbestehen einer gesundheitlichen Arbeitsunfähig- keit. Die Folgen einer unbewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsverhin- derung habe nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der Beschwerdeführer zu tragen. Dieser könne mit der Verfügung zwar nicht zur Abgabe des Ermächtigungsformulars gezwungen werden, sein Ver- halten führe jedoch dazu, dass die Voraussetzungen für die Entrichtung eines Krankenlohnes nicht erfüllt seien. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit dem 11. Juli 2011 ununterbrochen zur Arbeit erschienen sei. Ohne die erfolgte Verfügung müsste gestützt auf die bisherigen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer davon ausgegan- gen werden, dass er sich weiterhin und wiederholt mit hausärztlichen Zeugnissen von der Arbeit fernhalten würde, ohne dass der MedicalSer- vice unterstützend und beratend beigezogen werden könnte. Dies könne nicht im Sinn des Verordnungsgebers sein, der dafür Sorge tragen müs- se, dass die Lohnausfallkosten mit Blick auf die effizient zu verwenden- den Steuermittel möglichst tief zu halten seien. Auch hätte die Lohnfort- zahlung trotz nicht bewiesener Arbeitsunfähigkeit erhebliche Rechts- ungleichheiten gegenüber denjenigen Mitarbeitenden zur Folge, die ihren
A-5194/2011 Seite 6 Pflichten im Zusammenhang mit einer krankheitsbedingten Abwesenheit nachkommen und diese durch den MedicalService überprüfen lassen. G. Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften ist – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzuge- hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so- fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich des Bundespersonalrechts besteht einzig in Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG (Verfü- gungen über leistungsabhängige Lohnanteile) eine derartige Ausnahme, die indessen vorliegend keine Anwendung findet. 1.2 Der direkte Beschwerdeweg an das Bundesverwaltungsgericht ge- gen personalrechtliche Verfügungen des BFM als Arbeitgeberin im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) steht grundsätzlich nicht offen. Im Normalfall unter- liegen lediglich die Beschwerdeentscheide einer internen Beschwerdein- stanz der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 110 Bst. a BPV sind die Departemente die internen Beschwerdeinstanzen für erstinstanzliche Verfügungen der Ämter. Eine Verfügung ist jedoch mittels Sprungbeschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Beschwerdeinstanz anzufechten, wenn eine nicht endgül- tig entscheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz verfügen soll (Art. 47 Abs. 2 VwVG). Gemäss Rechtsprechung genügt es, wenn aufgrund der gesamten Um- stände bereits feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde. In einem solchen Fall rechtfertigt es sich aus prozessökonomi- schen Gründen, vom Erfordernis der Ausschöpfung des Instanzenzugs abzusehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Beschwerde- instanz massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorinstanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2.2 mit Hinweisen, Urteile des Bundesverwal-
A-5194/2011 Seite 7 tungsgerichts A-4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 1.2 und A-7615/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.55). Das gemäss Art. 110 Bst. a BPV als interne Beschwerdeinstanz des BFM vorgesehene EJPD hat im Überweisungsschreiben an das Bundesver- waltungsgericht vom 14. September 2011 u.a. ausgeführt, dass es sich seit Monaten teilweise intensiv mit der Streitsache befasst und die ange- fochtene Verfügung auch federführend mitgestaltet habe. Aufgrund dieses Umstands ist davon auszugehen, dass das EJPD als interne Beschwer- deinstanz zu keinem von der angefochtenen Verfügung abweichenden Ergebnis gelangen würde. Vorliegend rechtfertigt es sich deshalb insbe- sondere mit Blick auf die Verfahrensökonomie, vom Erfordernis der Aus- schöpfung des Instanzenzugs abzusehen und die Zuständigkeit des Bun- desverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde im Sinn einer Sprungbeschwerde zu bejahen. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Bst. a VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 3. Streitig und zu prüfen ist im Wesentlichen, ob die Vorinstanz die Lohnfort- zahlung für vom Beschwerdeführer geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten ab 1. Juli 2011 zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig macht. 3.1 Gemäss Art. 56 BPV bezahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall den vollen Lohn nach Art. 15 und 16 BPG
A-5194/2011 Seite 8 während 12 Monaten (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Ar- beitgeber während 12 Monaten 90 Prozent des Lohnes. Die Summe des gekürzten Lohnes darf nicht geringer sein als die Leistungen der obligato- rischen Unfallversicherung oder als die Leistungen der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte (Abs. 2). Die Lohnfortzah- lung nach Abs. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden (Abs. 3). Voraussetzung für die Leistungen nach Abs. 1 bis 3 ist, dass ein Arzt- zeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die zu- ständige Stelle nach Art. 2 BPV kann eine Untersuchung durch einen Ver- trauensarzt oder eine Vertrauensärztin oder durch den ärztlichen Dienst veranlassen (Abs. 4). 3.2 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde zu Recht anerkannt, dass die Vorinstanz grundsätzlich berechtigt ist, eine vertrauensärztliche Abklärung beim MedicalService zu veranlassen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem eindeutigen und keine weiteren Voraussetzungen enthal- tenden Wortlaut von Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BPV. Es erübrigen sich deshalb Weiterungen zur – in der Lehre umstrittenen, jedoch weitgehend bejah- ten – Frage, ob die Pflicht zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung auch bereits aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers fliessen kann (vgl. BGE 125 III 70 E. 3c; ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL/ ROGER RU- DOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Aufla- ge, Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 424; FRANK VI- SCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005, S. 128, Fn. 32; RO- LAND MÜLLER, Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: Aktu- elle Juristische Praxis [AJP] 2/2010, S. 170). 3.3 Die Vorinstanz hat gestützt auf die vom Beschwerdeführer verweiger- te Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung den Lohnan- spruch für geltend gemachte krankheitsbedingte Absenzen ab 1. Juli 2011 verneint. Dieses Vorgehen erscheint mit Blick auf die Systematik von Art. 56 BPV naheliegend, wird doch die Möglichkeit zur Veranlassung ei- ner vertrauensärztlichen Untersuchung im gleichen Absatz geregelt, wie die Voraussetzungen für die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall (vgl. Art. 56 Abs. 4 BPV). Insofern kann die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung bei einer vertrauensärztlichen Untersuchung als Vorausset- zung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit verstanden werden. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer den Beweis für die krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung nach der allgemeinen Re-
A-5194/2011 Seite 9 gel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zu erbringen hat, soweit er daraus Rechte – wie bei- spielsweise die Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit – ableitet (BGE 125 III 70 E. 3c; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 419; MÜLLER, a.a.O., S. 169). Ergeben sich – wie vorliegend aufgrund der verweigerten Entbindung vom Arztgeheimnis – begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 421), kann diese nicht als ausgewiesen gelten. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nichts zu ändern, zumal diesen kein absolu- ter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_64/2008 vom 14. April 2008 E. 3.4; MÜLLER, a.a.O., S. 169). Der Beschwerdeführer hat somit die Folgen des nicht rechtsgenüglich erbrachten Krankheitsbewei- ses im Sinn eines Verlusts des Besoldungsanspruchs zu tragen (THOMAS GEISER/ROLAND MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 2. Auflage, Bern 2012, Rz. 435; PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 252; STREIFF/VON KAE- NEL/RUDOLPH, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 324a/b, S. 425 mit Hinweisen). Die Vorinstanz war demnach gestützt auf die vom Beschwerdeführer verwei- gerte Mitwirkung bei der vertrauensärztlichen Untersuchung grundsätzlich berechtigt, die Lohnfortzahlung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten einzustellen. 3.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu än- dern. Soweit er geltend macht, seine Weigerung habe sich lediglich ge- gen die Entbindung vom Arztgeheimnis, nicht aber gegen eine vertrau- ensärztlichen Untersuchung gerichtet, was er der Vorinstanz im E-Mail vom 20. Mai 2011 mitgeteilt habe, lässt sich diesem – und soweit ersicht- lich auch den übrigen Akten – nichts dergleichen entnehmen. Selbst wenn dem aber so gewesen wäre und der Beschwerdeführer sich im vo- rinstanzlichen Verfahren dahingehend geäussert hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar ist es nicht auszuschliessen, dass in gewissen Fällen eine vertrauensärztliche Untersuchung auch oh- ne Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht möglich wäre. Vorliegend würde jedoch die Abklärung des medizinischen Sachverhalts ohne vor- gängige Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt offensichtlich zu einem massiven und gleichsam unnötigen Mehraufwand führen, der insbeson- dere mit Blick auf die dabei entstehenden und von der Vorinstanz zu tra- genden Mehrkosten unverhältnismässig wäre. Dies gilt umso mehr, als keine objektiven Gründe für die verweigerte Arztgeheimnisentbindung er- kennbar sind. Inwiefern der Beschwerdeführer aus den verschiedenen
A-5194/2011 Seite 10 Verhaltensweisen seitens der Vorgesetzten (er erwähnt u.a. Provokatio- nen, psychischen Druck, Schreckauftritte und Leistungsunterbewertun- gen) auf eine begründete Verweigerung schliesst, ist nicht nachvollzieh- bar. Soweit er damit allenfalls die Befürchtung eines Missbrauchs der medizinischen Daten durch seine Vorgesetzten zum Ausdruck bringen will, ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Vertrauensarzt – bzw. vorlie- gend der MedicalService – der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Es ist daher sichergestellt, dass der Arbeitgeberin bzw. den Vorgesetzten weder Befunde noch Diagnosen bekannt gegeben werden und die Er- kenntnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung geheim bleiben (Urteil des Bundesgerichts 2P.206/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.3; MÜLLER, a.a.O., S. 171; GEISER/MÜLLER, a.a.O., Rz. 435). Eine allfällige Besorgnis des Beschwerdeführers, die Vorgesetzten könnten medizinische Daten zu seinen Ungunsten verwenden, ist demnach unbegründet und kann folg- lich auch nicht als nachvollziehbares Motiv für die verweigerte Entbindung vom Arztgeheimnis dienen. 4. Zu prüfen bleibt noch, ob die verfügte Lohneinstellung für die ab dem
A-5194/2011 Seite 11 mieden und damit den berechtigten finanziellen Interessen der Vorinstanz entsprochen werden. Schliesslich ist zu beachten, dass der Beschwerde- führer seit dem Verfügungserlass offenbar ununterbrochen zur Arbeit er- schienen ist und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten mehr geltend gemacht hat. Insofern scheint die verfügte Massnahme auch eine positive Wirkung auf die im Interesse beider Verfahrensparteien liegende Rein- tegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess zu haben. 4.3 Weil ferner keine gleich geeignete, aber mildere Alternative zu den angestrebten Zielen führen würde, erscheint die verfügte Massnahme auch erforderlich. Obschon es grundsätzlich denkbar gewesen wäre, die Lohneinstellung für geltend gemachte krankheitsbedingte Abwesenheiten auf einen gewissen Zeitraum zu beschränken, ist es mit Blick auf das der Vorinstanz zustehende Ermessen nicht zu beanstanden, dass diese vor- liegend davon abgesehen hat. Eine solche Befristung würde denn auch keine gleichwertige Alternative zur verfügten Massnahme darstellen, weil sie hinsichtlich der angestrebten Ziele den Nachteil hätte, dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist wiederum von der Arbeit fernhal- ten und ohne unmittelbare Konsequenzen der Mitwirkung bei einer ver- trauensärztlichen Untersuchung entziehen könnte. 4.4 Die von der Vorinstanz verfolgten betrieblichen und finanziellen Inte- ressen (vgl. dazu E. 4.1 hiervor) sind gewichtig und lassen die verfügte Massnahme als angezeigt erscheinen. Das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers beschränkt sich dagegen auf die Abwendung ei- ner Lohneinbusse im Krankheitsfall und damit auf einen finanziellen As- pekt. Diesem kann vorliegend kein besonderes Gewicht beigemessen werden, weil es der Beschwerdeführer in den eigenen Händen hat, einen solchen Lohnausfall zu verhindern. Dazu müsste er allerdings – in Abwei- chung zu seiner bisherigen Haltung – den Hausarzt vom Arztgeheimnis befreien und eine zukünftige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch den MedicalService bestätigen lassen. Eine solche Mitwirkung erscheint ohne Weiteres als zumutbar, zumal – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – keine objektiven Gründe für die bisher verweigerte Arztgeheim- nisentbindung ersichtlich sind. Insgesamt übertreffen die Interessen der Vorinstanz an der verfügten Massnahme die damit verbundenen Nachtei- le für den Beschwerdeführer deutlich, weshalb sich die verfügte Lohnein- stellung für die ab dem 1. Juli 2011 geltend gemachten und vom Medical- Service nicht bestätigten Krankheitsabsenzen als verhältnismässig er- weist.
A-5194/2011 Seite 12 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Lohnfortzahlung für vom Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 geltend gemachte krankheits- bedingte Abwesenheiten zu Recht von der Bestätigung durch den MedicalService abhängig gemacht hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz dem vom Beschwerdeführer ge- stellten Antrag, das Personaldossier sei zu paginieren und mit einem Ak- tenverzeichnis zu versehen, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgekommen ist, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Dass im umfangreichen Aktendossier der Vorinstanz einige Unterlagen fehlen (so z.B. das Schreiben des Beschwerdeführers an den Direktor des BFM vom 27. März 2011 oder die Aktennotiz zum Zwischengespräch vom 10. Mai 2010), ist zu bedauern, aber nicht weiter von Bedeutung. Denn der Beschwerdeführer hat die fehlenden Akten als Beilagen eingereicht, weshalb sie das Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung ein- beziehen konnte. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nachteile aus dem nicht ganz vollständigen Aktendossier der Vorinstanz entstanden. Diese wird jedoch zukünftig darauf zu achten haben, dem Bundesverwal- tungsgericht bei allfälligen weiteren Beschwerdeverfahren die vollständi- gen Akten einzureichen. 6. Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bun- desverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1 BPG – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden Beschwerdefüh- rer zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-5194/2011 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. Jeo/Zdl; Einschreiben) – das EJPD (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent- lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange- fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel- lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
A-5194/2011 Seite 14 die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis- mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei- zulegen (Art. 42 BGG).
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