B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5142/2021
Urteil vom 18. Januar 2023 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Thomas Ritter.
Parteien
Kanton Graubünden, handelnd durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Umwelt BAFU, Vorinstanz.
Gegenstand
Regulierung des Beverin-Wolfsrudels.
A-5142/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 23. August 2021 ersuchte der Kanton Graubünden das Bundesamt für Umwelt BAFU um Zustimmung zur Regulierung des Beverin-Wolfsrudels mit dem weiblichen Elterntier F37 und dem männlichen Elterntier M92, dem Alphatier bzw. Leitwolf des Rudels (nachfolgend: Elterntier M92). Das Streifgebiet des Rudels erstreckt sich um den Piz Beverin zwischen dem Vorderrheintal im Norden und dem Rheinwald im Süden sowie dem Dom- leschg bzw. dem Schams im Osten und dem Valsertal im Westen. Das Ge- such des Kantons richtete sich darauf, drei Jungtiere und das Elterntier M92 zu erlegen. Das Elterntier M92 war Gegenstand zahlreicher Medien- berichte. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 stimmte das BAFU der Regulierung des Beverin-Rudels insoweit zu, als es den Abschuss von drei Jungtieren erlaubte (Dispositiv Ziff. 1). Die Voraussetzungen dafür seien erfüllt. Insbe- sondere habe sich das Rudel mit sieben im Jahr 2021 geborenen Welpen erfolgreich fortgepflanzt und es habe im Juli und August 2021 einen gros- sen Schaden bewirkt, indem es 18 an den Schaden anrechenbare Schafe erlegt habe. Der erforderliche Schwellenwert von zehn Nutztierrissen innert vier Monaten sei damit überschritten. Hingegen lehnte es das BAFU ab, das Elterntier M92 ebenfalls zum Ab- schuss freizugeben (Dispositiv Ziff. 2). Zur Begründung führte es an, es fehle an ausreichenden Beweisen, d.h. an genetischen Nachweisen dafür, dass das Elterntier M92 in besonders schadenstiftender Weise an den Nutztierrissen des Rudels in den Jahren 2020 und 2021 beteiligt gewesen sei. C. Mit Eingabe vom 25. November 2021 erhob der Kanton Graubünden (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit dem Begehren, es sei die Verfügung des BAFU vom 27. Ok- tober 2021 insoweit aufzuheben, als sie die Zustimmung zum Abschuss des Elterntiers M92 verweigere, und es sei diese unter Auflagen zu ertei- len. Im Kern rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zu hohe An- forderungen an den Beweis des schadenstiftenden Verhaltens eines El- terntiers stelle, die in der Praxis nicht umsetzbar seien und den Abschuss ungerechtfertigt erschweren würden.
A-5142/2021 Seite 3 D. Die kantonale Wildhut erlegte im Zeitraum bis zum 8. Dezember 2021 drei Jungtiere des Beverin-Rudels. E. Mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht führt sie aus, dass kein ak- tuelles Interesse an der Beschwerde mehr bestehe. Mit dem bewilligten Abschuss der drei Jungtiere sei die maximal zulässige Anzahl der zum Ab- schuss freigegebenen Wölfe des Rudels für das Jahr 2021 erreicht. Es dürfe gemäss der Jagdverordnung kein weiterer Wolf mehr erlegt werden. Dennoch könne auf die Beschwerde eingetreten werden, da es um grund- legende Fragen des Vollzugs der Bundesjagdgesetzgebung gehe. F. Mit Replik vom 25. Februar 2022 beantragt der Beschwerdeführer in ange- passten Rechtsbegehren, dass auf die Beschwerde einzutreten und über die Grundsatzfragen des Entscheids vom 27. Oktober 2021, insbesondere über die Anforderungen an den Nachweis eines besonders schadenstiften- den Elterntiers, gerichtlich zu entscheiden sei. Zwar sei das Rechtsschutz- interesse an der Beschwerde aufgrund des ausgeschöpften Abschusskon- tingents weggefallen. Im Streit stünden aber Fragen, die erstmals zu prüfen seien und sich jederzeit wieder stellen könnten. Es bestehe in dieser Hin- sicht offensichtlich Klärungsbedarf. G. Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 7. April 2022 an ihren Begehren fest. H. H.a Am 18. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Regulierung des Beverin-Rudels ein. In diesem Zeit- punkt bestand das Rudel aus den genannten Elterntieren und mindestens vier Jungtieren aus dem Vorjahr. Die Zahl der im Jahr 2022 geborenen Welpen konnte nicht genau bestimmt werden. H.b Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 stimmte die Vorinstanz zu, das Rudel durch Entnahme zweier Jungtiere oder eines Jungtiers und des Elterntiers M92 zu regulieren. Das Elterntier M92 sei wiederholt an Angriffen auf Esel und Kälber beteiligt gewesen und habe am 9. und 13. Juli 2022 am Riss zweier adulter Mutterkühe mitgewirkt. Am 1. August 2022 wurden zwei Jungtiere des Beverin-Rudels erlegt.
A-5142/2021 Seite 4 H.c Am 28. August 2022 beobachtete ein Jäger, dass das Rudel sieben Wolfswelpen umfasste. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz darum, die Zustimmung vom 22. Juli 2022 anzupassen und drei statt zuvor zwei Wölfe des Rudels zum Abschuss freizugeben. H.d Die Vorinstanz stimmte am 28. Oktober 2022 zu, dem Rudel ein wei- teres Jungtier oder das Elterntier M92 zu entnehmen. Als Bedingung setzte sie unter anderem fest, dass der Abschuss des Elterntiers M92 zwischen dem 1. November 2022 und dem 31. Dezember 2022 durchzuführen sei. H.e Mit Mitteilung vom 10. November 2022 gab der Beschwerdeführer be- kannt, dass es der kantonale Wildhut in der Nacht vom 8. auf den 9. No- vember 2022 gelungen sei, einen adulten Wolfsrüden des Beverin-Rudels zu erlegen. Ob es sich tatsächlich um das Elterntier M92 handle, bleibe abzuklären. Das Tier werde am Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit der Universität Bern pathologisch untersucht und am Biologielabor der Uni- versität Lausanne genetisch identifiziert (Mitteilung zugänglich unter www.gr.ch > News > Mitteilungen, besucht am 6. Januar 2023). I. Mit Eingabe vom 14. November 2022 hielt der Beschwerdeführer auf Nach- frage des Instruktionsrichters an seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2021 fest. J. Am 7. Dezember 2022 teilte der Beschwerdeführer öffentlich mit, dass der erlegte Wolfsrüde genetisch als das Elterntier M92 identifiziert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid vom 27. Oktober 2021 handelt es sich um einen zu prüfenden Verwaltungsakt im Sinn von Art. 31 ff. des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), der in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG).
A-5142/2021 Seite 5 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid beson- ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.3.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn Beschwerdeführende mit ihrem Anliegen obsiegen und ihre tatsächliche oder rechtliche Situation dadurch unmittelbar beeinflusst wer- den kann. Erforderlich ist ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Das Rechtsschutzinteresse muss nicht nur bei Einreichen der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Entscheids noch bestehen. Vom Erfordernis des aktuellen praktischen In- teresses ist indes abzusehen, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Be- antwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Inte- resse liegt (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 14 E. 4.4, BGE 137 I 23 E. 1.3.1, BGE 136 II 101 E. 1.1 [betreffend Abschussbewilligung]; Urteile des BVGer A-5636/2019 vom 11. September 2020 E. 1.3.1 und A‑4263/2017 vom 27. August 2018 E. 1.2.3.1). Die Prüfung kann sich in diesem Fall auf die- jenigen Streitfragen beschränken, die sich in Zukunft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wieder stellen werden (BGE 147 I 478 E. 2.2, BGE 131 II 670 E. 1.2; Urteil des BVGer A-5591/2019 vom 29. Oktober 2020 E. 1.3.4). Die Rechtsmittelinstanz beurteilt – die zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falles ausser Acht lassend – die streitigen Grundsatz- fragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BGE 131 II 670 E. 1.2, Urteil des BGer 8C_596/2017 vom 1. März 2018 E. 5.3.3). 1.3.2 Die genannten Bedingungen sind im konkreten Fall erfüllt. Es ist zwar unstrittig, dass ein aktuelles Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheids, d.h. am Abschuss des bereits erlegten Elterntiers M92, nicht mehr besteht. Doch ist zu beachten, dass die dafür erforderliche Berechti- gung bzw. Zustimmung des Bundes zeitlich begrenzt erteilt wird (vgl. auch Art. 4 bis Abs. 4 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 29. Februar 1988 [Jagdverordnung, JSV; SR 922.01]). Art. 4 bis Abs. 1 bis JSV sieht vor, dass ein Elterntier, das beson- ders schadenstiftend in Erscheinung tritt, lediglich in den Monaten Novem- ber bis Januar erlegt werden kann. Die Bestimmung stellt sicher, dass der Eingriff in die Familienstruktur des Rudels in diejenige Zeitperiode fällt, in
A-5142/2021 Seite 6 der er die geringsten Auswirkungen hat. Sie soll verhindern, dass von den Elterntieren noch abhängige Wolfswelpen verwaisen und gewährleisten, dass die Elterntiere in der neuen Fortpflanzungszeit (ab Februar) geschützt sind (Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung vom 30. Juni 2021 [nachfolgend: Erläuternder Bericht JSV 2021], S. 6, zugänglich unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > 30.06.2021, ab- gerufen am 6. Januar 2023]). Zudem knüpfen die geltenden Voraussetzun- gen zur Regulierung (Art. 4 bis Abs. 1 ff. JSV) teilweise an Ereignisse des im Verfügungszeitpunkt laufenden Jahres, z.B. die Fortpflanzung des Rudels bzw. die Zahl der geborenen Welpen im Jahr der Bewilligung, an (Art. 4 bis
Abs. 1 JSV). Entscheide des Bundes über die Zustimmung zur Regulierung ergehen deshalb, wie die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2021, in der Regel in den Herbstmonaten. Ablehnende Verfügungen betreffend Abschuss eines Elterntiers könnten – aufgrund der Dauer des Verfahrens – kaum je rechtzeitig vom Bundesverwaltungsgericht (und vom Bundesge- richt) rechtskräftig überprüft, korrigiert und der allenfalls erlaubte Abschuss in der zulässigen Zeitperiode umgesetzt werden, ohne dass im folgenden Sommer weitere Schäden an Nutztieren durch das Elterntier entstehen. Vorinstanz und Beschwerdeführer sind sich zudem darin einig, dass die Frage, welche Anforderungen an den Beweis eines besonders schaden- stiftendes Elterntiers zu stellen sind, unter vergleichbaren Umständen im nächsten Alpsommer erneut aufkommen kann und ein erhebliches öffent- liches Interesse an deren Klärung besteht. Es rechtfertigt sich, auf das Er- fordernis des aktuellen Interesses zu verzichten und die Beschwerdebe- fugnis des Beschwerdeführers anzuerkennen (vgl. grundlegend zu dessen Legitimation als Gemeinwesen bereits das Urteil des BVGer A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.3). 1.4 Demnach ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ein- zutreten. 2. Die Verfügung der Vorinstanz betrifft, soweit sie angefochten ist, den Ab- schuss des Elterntiers M92 im Rahmen der Regulierung bzw. der Verrin- gerung des Bestandes des Beverin-Rudels. Soweit sie den Abschuss von drei Jungtieren zulässt, erwuchs sie unangefochten in Rechtskraft. 2.1 Nachdem ab dem Jahr 1995 einzelne Wölfe aus Italien und Frankreich eingewandert sind, hat der Wolfsbestand in der Schweiz in den letzten Jah- ren stetig zugenommen. Wuchs er bis zum Ende des Jahres 2021 auf rund 150 Wölfe und 15 Rudel an, schätzt die Vorinstanz, dass aktuell bereits
A-5142/2021 Seite 7 mindestens 180 Wölfe und 20 Rudel in der Schweiz leben (vgl. die Anga- ben vom 9. November 2022 unter www.bafu.admin.ch Themen > Thema Biodiversität > Biodiversität: Mitteilungen > Erleichterte Wolfsabschüsse: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Teilrevision der Jagdverordnung, besucht am 6. Januar 2023). Der Kanton Graubünden beheimatet unstrittig einen wesentlichen Teil des schweizerischen Wolfsbestands mit aktuell mindestens neun laut seinen Angaben nachgewiesenen Wolfsrudeln (vgl. die Mitteilungen unter www.gr.ch > Institutionen > Verwaltung > DIEM > Amt für Jagd und Fischerei > Über uns > Aktuelles > Grossraubtiere, be- sucht am 6. Januar 2023). Das zunehmende Wolfsvorkommen hat auch zu gesetzgeberischen Entwicklungen geführt. Am 16. Dezember 2022 hat das Bundesparlament eine Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagd- gesetz, JSG; SR 922.0) beschlossen, mit der die präventive Regulierung von Wolfsbeständen ermöglicht werden soll, um Schäden an Nutztieren und Gefährdungen von Menschen zu vermeiden (vgl. Bundesblatt [BBl] 2022 3203 [Schlussabstimmungstext] und die parlamentarischen Beratun- gen unter www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Amtliches Bulletin > Debatten
Parlamentarische Initiative 21.502, abgerufen am 10. Januar 2023). 2.2 Das geltende Jagdgesetz des Bundes bezweckt einerseits, die Arten- vielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildleben- den Säugetiere zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JSG), andererseits aber auch, die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen (Art. 1 Abs. 1 Bst. c JSG). Der Wolf gehört zu den von der Jagdgesetzgebung ge- schützten Tierarten (Art. 2 Bst. b i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen (Art. 12 Abs. 4 JSG; vgl. hierzu bereits das Urteil A-4634/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 ff.). Wölfe eines Rudels dürfen reguliert werden, wenn sich das betroffene Ru- del im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Die Regulierung erfolgt grundsätzlich über den Abschuss von Jungtie- ren. Es darf höchstens eine Anzahl Wölfe erlegt werden, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt (Art. 4 bis
Abs. 1 JSV). Ausnahmsweise kann im Rahmen dieser Regulierung auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, in den Monaten November bis Januar erlegt werden (Art. 4 bis Abs. 1 bis Satz 1 JSV). Mit dem Abschuss eines besonders schadenstiftenden Elterntiers
A-5142/2021 Seite 8 soll verhindert werden, dass es sein problematisches Verhalten an seine Jungtiere weitergibt (vgl. Erläuternder Bericht JSV 2021, S. 6). Ein Eltern- tier gilt insbesondere dann als besonders schadenstiftend, wenn es über mehrere Jahre jeweils mindestens zwei Drittel des Schadens im Sinne von Art. 4 bis Abs. 2 JSV verursacht hat (Art. 4 bis Abs. 1 bis Satz 2 JSV). Der Scha- den besteht darin, dass im Streifgebiet eines Wolfsrudels innerhalb von vier Monaten mindestens zehn Nutztiere (z.B. Schafe) oder zwei Nutztiere der Rinder- und Pferdegattung getötet worden sind (Art. 4 bis Abs. 2 i.V.m. Art. 9 bis Abs. 3 JSV; zur Bestimmung des Schadens auch Art. 9 bis Abs. 4 JSV). Die Wölfe sind soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztier- herden zu erlegen (Art. 4 bis Abs. 1 ter JSV) mit dem Ziel, dass die verblei- benden Wölfe des Rudels die Nähe zum Menschen oder den Ort des Ab- schusses als gefährlich wahrnehmen und künftig meiden (Erläuternder Be- richt JSV 2021, S. 6). 3. Zu prüfen ist die verfahrensrechtliche Grundsatzfrage, ob das besonders schadenstiftende Verhalten eines Elterntiers einzig durch genetische DNA- Nachweise bewiesen werden kann. 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die beson- dere Schadenstätigkeit eines Elterntiers sei zwingend mit einem geneti- schen Nachweis, d.h. einer genetischen Spurensicherung an den gerisse- nen Nutztieren zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Liste aller seit 2018 erfolgten Nutztierrisse des Beverin-Rudels mit den vom El- terntier M92 verursachten Schäden vorgelegt (Beschwerde-Beilage 3). Ge- netisch identifiziert worden sei das Elterntier M92 aber lediglich bei drei Angriffen auf Nutztiere im Jahr 2019 (vier gerissene Ziegen und zwei er- legte Schafe) sowie bei zwei Angriffen im Jahr 2020 (ein schwer verletzter Esel und zwei gerissene Schafe). Für die im Jahr 2021 erfolgten Nutztier- risse gebe es keine genetischen Beweise. Mangels Nachweises eines be- sonders schadenstiftenden Elterntiers i.S.v. Art. 4 bis Abs. 1 bis JSV könne M92 nicht zum Abschuss freigegeben werden. 3.1.2 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ih- ren Entscheid einzig mit dem Fehlen genetischer Nachweise begründet. Auf die weiteren Argumente und wesentlichen Tatsachen im Regulierungs- gesuch sei sie nicht eingegangen. Damit habe sie den Anspruch auf recht-
A-5142/2021 Seite 9 liches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig ab- geklärt. Mit dem strengen Massstab für den Beweis der besonderen Scha- denstätigkeit des Elterntiers schränke die Vorinstanz die nach Art. 12 VwVG zulässigen Beweismittel in rechtswidriger Weise ein. Dadurch ver- unmögliche sie den Vollzug der Regulierungsbestimmung von Art. 4 bis Abs. 1 bis JSV. Der Beweis müsse auch anhand weiterer Nachweise und Anhaltspunkte geführt werden können. In Frage kämen z.B. ein spezifi- sches Rissbild bzw. eine Tötungsmethode, die, wie von der kantonalen Wildhut beim Beverin-Rudel festgestellt, dem Elterntier zugeordnet werden könne, oder die Ermittlung seines Standorts während des Rissereignisses durch einen Sender. Bedeutend sei auch die Zahl der Angriffe auf Tiere der Rinder- und Pferdegattung (Grossvieh) im Vergleich zu anderen Rudeln. Der genetische Nachweis zeige zwar, an wie vielen Nutztierrissen ein Indi- viduum beteiligt gewesen sei. Mehr Aussagekraft für die besondere Scha- denstätigkeit habe im verhaltensbiologischen Kontext jedoch, inwiefern ein bestimmtes Individuum oder Rudel verglichen mit der gesamten Wolfspo- pulation normales oder von der Norm abweichendes Verhalten zeige. 3.2 3.2.1 Zur Umsetzbarkeit des DNA-Nachweises gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass die Chance, diesen für einen einzelnen Wolf als Indivi- dualresultat zu erbringen, sehr gering sei. Entscheidend sei, ob sich eine ausreichende Menge qualitativ ausreichender Wolfs-DNA sicherstellen lasse. Die dafür relevanten Faktoren könne die kantonale Vollzugsbehörde in der Praxis nicht beeinflussen. Für den Nachweis würden in möglichst unblutigen Bisswunden der gerissenen Tiere Speichelproben genommen. Andere Probentypen wie Kot, Urin oder Haare des Wolfs seien bei Nutz- tierrissen in der Regel nicht auffindbar. Laut den Erläuterungen des mit der Auswertung von Proben befassten Laboratoire de Biologie de la Conser- vation (LBC) der Universität Lausanne sei die Analyse der Speichelproben aufgrund der geringen Menge und Qualität des genetischen Materials tech- nisch ausserordentlich anspruchsvoll. Ein hoher Anteil der Proben ergebe keine korrekt interpretierbaren Resultate. Nach Angaben der Stiftung KORA, Raubtierökologie und Wildtiermanagement, könne nur in 24% der Proben ein Wolf individuell bestimmt werden. Wie die Vorinstanz, KORA und das LBC in der gemeinsam verfassten Kurzanleitung zur Probenent- nahme festhielten, müsse die Speichelprobe innert 24 Stunden nach dem Biss genommen werden (Beschwerde-Beilage 19). In der Praxis vergingen jedoch in Sömmerungsgebieten mehrere Stunden oder Tage zwischen Wolfsangriff und Probeentnahme. Je nach Witterung, insbesondere im
A-5142/2021 Seite 10 Sommer, degeneriere vorhandene DNA rasch. Gerissene Tierkadaver könnten zudem durch aasfressende Vögel oder Füchse angefressen und kontaminiert werden. Problematisch sei auch, dass Herdenschutzhunde die Kadaver berühren und anfressen würden. DNA-Proben ergäben daher in geschützten Herden häufig das Ergebnis «Hund». Insgesamt sei es vom Zufall abhängig, ob nach dem Rissereignis eine rasche Entnahme von Speichelproben mit genügendem Material möglich sei. Hinzu komme, dass der Kanton Graubünden aufgrund der Auswertungs- und Laborkapazitäten des LBC nur eine beschränkte und ungenügende Anzahl Proben auswer- ten lassen könne. 3.2.2 Die Vorinstanz stellt die geltend gemachten Beweisschwierigkeiten nicht in Abrede. Die nichtinvasive Entnahme von Probenmaterial an Nutz- tieren – z.B. aus Speichel – führe erfahrungsgemäss nur in rund einem Drittel der untersuchten Proben zum tatsächlichen Nachweis des schaden- verursachenden Wolfs. Trotz dieser Erschwernisse müssten aus Gründen des Artenschutzes und im Hinblick auf die Risiken, die der Abschuss eines Elterntiers mit sich bringen könne, hohe Anforderungen an den Beweis ge- stellt werden. Beispielsweise bestehe die Gefahr, dass der Abschuss von Elterntieren die Funktionsfähigkeit sowie die Nahrungsversorgung des Ru- dels beeinträchtige. Damit könnten auch die Schäden an Nutztieren zuneh- men, da verwaiste Jungtiere mit unvollständig erlerntem Jagdverhalten die leichtest verfügbare Beute, d.h. Kleinvieh, statt die schwieriger zu jagenden Wildtiere angreifen würden. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Ge- suchsteller (vgl. Art. 4 Abs. 2 JSV) und Verfügungsadressat, d.h. als Partei teilgenommen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (vgl. Art. 32 VwVG) und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 VwVG; zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG).
A-5142/2021 Seite 11 3.3.2 Die Parteien haben ein Recht darauf, ihre Beweismittel vorzulegen und prüfen zu lassen. Die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel werden in Art. 12 Bst. a–e VwVG angeführt. Ausdrücklich erwähnt sind Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen, Au- genschein und Gutachten von Sachverständigen. Die Aufzählung gilt je- doch als nicht abschliessend und ein Sachumstand kann auch mit anderen Beweismitteln bewiesen werden (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2), soweit der Ge- setzgeber ein solches nicht bewusst als unzulässig ausgeschlossen hat (zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.117 und Rz. 3.124; AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 20 m.H.). 3.3.3 Damit einhergehend gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Danach haben die Bundesbehörden die Beweise unab- hängig von deren Herkunft frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 137 II 266 E. 3.2). Frei ist die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1, BVGE 2013/34 E. 6.2). Eine Behörde verletzt den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wenn sie bestimmten Beweismit- teln in allgemeiner Weise im Voraus die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulas- sen will (statt vieler Urteile des BVGer A-5536/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 3.3.2 und A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 3.140). 3.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung darauf festge- legt, einzig genetische DNA-Nachweise des Elterntiers an erlegten Nutz- tieren als Beweis für besonders schadenstiftende Elterntiere als ausrei- chend zu betrachten. Andere Beweismittel hat sie dadurch – im Wider- spruch zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung – von Vornherein und in grundsätzlicher Weise ausgeschlossen und die dem Beschwerdeführer gesetzlich offenstehenden Beweismöglichkeiten eingeengt. Mit weiteren Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers – z.B. dem im Gesuch be- schriebenen «typischen» Rissbild gemäss Feststellungen der Wildhut – hat sie sich in der Folge nicht auseinandergesetzt. Damit hat die Vorinstanz
A-5142/2021 Seite 12 seine Vorbringen lediglich im Hinblick auf eine bestimmte Art des Beweises gewürdigt und die Prüfung des Gesuchs bzw. der eingereichten Schadens- liste auf bestimmte Tatsachen (DNA-Spuren des Elterntiers an Nutztieren) reduziert. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Entnahme ge- eigneten Probenmaterials liess sie ebenfalls unberücksichtigt. Dem Be- schwerdeführer ist daher zuzustimmen, dass sie den Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt hat. 3.5 Abweichend von ihrer Verfügung anerkennt die Vorinstanz im Be- schwerdeverfahren nunmehr, dass nicht nur ein DNA-Nachweis, sondern auch andere objektive Nachweise, z.B. dokumentierte Foto- oder Filmauf- nahmen, die ein Wolfsindividuum erkennen lassen, erbracht werden könn- ten. Im einzelnen Fall komme auch eine besondere Tötungsmethode in Frage, sofern das Rissbild eindeutig beschrieben und dem Wolf individuell zugeordnet werden könne. Erforderlich sei zumindest ein individueller Nachweis, dass das Elterntier am Schaden beteiligt gewesen sei. Es müsse jedoch für den Schaden nicht allein verantwortlich sein, da die Jagd der Wölfe im Rudel erfolge und Nutztierrisse oft nicht nur einem einzelnen Wolf zugerechnet werden könnten. 3.6 Weiter gilt ein Elterntier nicht nur dann als besonders schadenstiftend, wenn es zu zwei Dritteln des rechtsrelevanten Schadens beigetragen hat. Die Ausnahmebestimmung von Art. 4 bis Abs. 1 bis Satz 2 JSV ist nicht ab- schliessend formuliert («insbesondere»), weshalb sich das besonders schadenstiftende Verhalten des Elterntiers, wie die Vorinstanz mit Ver- nehmlassung ebenfalls einräumt, auch gestützt auf andere Kriterien erge- ben kann. Nachvollziehbar führt sie dazu aus, das besonders problemati- sche Verhalten könne zum Beispiel darin bestehen, dass ein Elterntier ge- lernt habe, systematisch über elektrifizierte Zäune zum Schutz von Nutz- tieren zu springen bzw. diese Herdenschutzmassnahmen gezielt zu umge- hen. Diese Fähigkeit könne es an die Jungtiere weitergeben. Der Lernef- fekt sei daran zu erkennen, dass das Elterntier das Verhalten wiederholt gezeigt habe, was namentlich durch DNA-Belege, Foto- bzw. Videoaufnah- men oder nachvollziehbar protokollierte Sichtbeobachtungen nachzuwei- sen sei. Auch in dieser Hinsicht gilt, dass die zulässigen Beweismittel nicht abschliessend definiert bzw. auf genetische Nachweise eingeschränkt wer- den können (vgl. E. 3.3.2 f.).
A-5142/2021 Seite 13 3.7 3.7.1 Nach diesen Erwägungen hat die Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren ungerechtfertigte Anforderungen an den Beweis eines beson- ders schadenstiftenden Elterntiers gestellt, diese Auffassung aber im Ver- lauf des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu Recht aufgegeben. Zutreffend hält sie auch nicht weiter daran fest, die Prüfung der vorge- brachten Tatsachen und Beweismittel auf die Frage genetischer Spuren des Elterntiers an gerissenen Nutztieren zu beschränken. 3.7.2 Indessen führt die Vorinstanz weiter aus, im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer – selbst bei erweiterten Beweismöglichkeiten – weder den Nachweis erbracht, dass das Elterntier M92 für mindestens zwei Drittel der relevanten Schäden verantwortlich sei, noch habe er aufgezeigt, dass M92 aufgrund anderer Tatsachen ein (verglichen mit anderen Wölfen) be- sonders schadenstiftendes Tier sei. Erkenne das Gericht auf eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs, könne diese aufgrund der detaillierten Aus- führungen in der Vernehmlassung zu den Vorbringen des Beschwerdefüh- rers geheilt werden. 3.7.3 Der von der Vorinstanz verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Gehörsverletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Sie kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Ge- währung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachge- holt wird, die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BVGE 2017 I/4 E. 4.2, BVGE 2018 IV/5 E. 13.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung kann von der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BVGE 2019 VII/6 E. 4.4). 3.7.4 Im konkreten Fall kann offenbleiben, ob eine Heilung der Gehörsver- letzung möglich oder eine Rückweisung an die sachnähere Fachbehörde angezeigt gewesen wäre, als ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Be- schwerdeführers am Verfahrensausgang bestand. Nachdem das Elterntier
A-5142/2021 Seite 14 M92 erlegt worden ist, lässt sich die Gehörsgewährung und Prüfung des Gesuchs im Urteilszeitpunkt weder durch Rückweisung noch Heilung mit Rechtswirkungen nachholen. Es muss deshalb mit der Feststellung der Gehörsverletzung sein Bewenden haben (vgl. BGE 137 I 120 E. 5.8). Die Würdigung der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers dazu, ob das besonders schadenstiftende Verhalten des Elterntiers M92 nachgewiesen war, würde massgeblich von den Modalitäten des konkreten und obsolet gewordenen Falles beeinflusst. Die sich stellenden Fragen wie diejenigen, ob dem Elterntier M92 bei Nutztierrissen ein spezifisches Rissbild zuzu- schreiben sei oder er gelernt habe, systematisch Zäune zu überspringen, dürften künftig – für ein anderes Elterntier desselben oder eines weiteren Wolfsrudels – anhand anderer spezifischer Umstände und konkreter Ver- haltensweisen zu beantworten sein. Die Prüfung der Argumente des Be- schwerdeführers und der Entgegnungen der Vorinstanz ginge über die Klä- rung streitiger Grundsatzfragen hinaus. Davon ist deshalb abzusehen (vgl. vorne, E. 1.3.1 am Ende). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist. Es ist festzustellen, dass sie im Sinne des Ausgeführten Bundesrecht verletzt. 5. Zu befinden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens. 5.1 Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Behörden bzw. Kantone, die als Partei auftreten, haben auf eine Parteientschädigung in der Regel keinen Anspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE; statt vieler Urteil des BVGer A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf hier irrelevante Ausnahmen). Der Beschwerdeführer ist zudem nicht anwaltlich vertreten. Es ist Ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
A-5142/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochte- nen Verfügung vom 27. Oktober 2021 wird aufgehoben. Es wird festge- stellt, dass sie im Sinne der Erwägungen Bundesrecht verletzt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat UVEK.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alexander Misic Thomas Ritter
A-5142/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5142/2021 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; vorab per E-Mail) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; vorab per E-Mail) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde; vorab per E-Mail)