B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5127/2011
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
X._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, Postfach 666, 4010 Basel, handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Koscherfleisch.
A-5127/2011 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Firma A._______ AG aus B._______ hatte am 3. Dezember 2010 bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn im EDV-Verfahren eine auf den Im- porteur X._______ lautende und für Y._______ bestimmte Fleischsen- dung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. 55255632, Version 1, lautete folgender- massen (ohne die hier nicht interessierende Position 1): Position 2: Kalbfleisch mit Knochen, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.2011 / sta- tistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 87.718 kg, Rohmasse: 92.2 kg; MWST-Wert: Fr. 2'437.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frank- reich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 3: Rindfleisch, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.3091 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 125.25 kg, Rohmasse: 131.6 kg; MWST-Wert: Fr. 3'086.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frank- reich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf "frei mit". Im Rahmen der formellen Kontrolle war auf der vorgelegten Rechnung Nr. 110431 vom 1. Dezember 2010 eine Partie mit "ROULADE BASSE COTE FUMEE" bezeichnet. Die Zollstelle Rheinfelden beanstandete die übermittelte EZA unter Hinweis darauf, dass geräuchertes Fleisch nicht unter der Tarifnummer 0202, sondern unter 0210 einzureihen sei. Sie gab die Unterlagen der A._______ AG zur Abklärung und Berichtigung zurück. B. Am 13. Dezember 2010 übermittelte die A._______ AG im EDV-Verfahren die folgende berichtigte Version als EZA Nr. 55255632, Version 2 (hier wiederum ohne die Position 1): Position 2: Kalbfleisch mit Knochen, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.2011 / sta- tistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 103.66 kg, Rohmasse: 108.9 kg; MWST-Wert: Fr. 2'794.00;
A-5127/2011 Seite 3 Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frank- reich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 3: Rindfleisch, frisch, koscher; Zolltarifnummer 0202.3091 / statistischer Schlüssel 012; Eigenmasse: 84.676 kg, Rohmasse: 88.9 kg; MWST-Wert: Fr. 2'167.00; Normal-Zollansatz Fr. 109.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frank- reich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Position 4: Rinderroulade, geräuchert; Zolltarifnummer 0210.2090 / statistischer Schlüssel 999; Eigenmasse: 24.652 kg, Rohmasse: 27.2 kg; MWST-Wert: Fr. 526.00; Normal-Zollansatz Fr. 1'190.00 je 100 kg brutto; Erzeugungsland: Frank- reich. Generaleinfuhrbewilligungs-Nummer: [...]. Daraufhin erstellte das EDV-System mit Datum vom 14. Dezember 2010 die Zollveranlagungsverfügung Nr. 55255632.2 über einen Zollbetrag von Fr. 623.65 (Position 1 = Fr. 84.35; Position 2 = Fr. 118.70; Position 3 = Fr. 96.90; Position 4 = Fr. 323.70). C. Mit Beschwerde vom 14. Februar 2011 focht X._______ diese Veranla- gungsverfügung bei der Zollkreisdirektion Basel an. Er beantragte, die Position 4 sei aufzuheben und die geräucherte Rinderroulade sei zu einem Zollansatz von Fr. 146.00 je 100 kg brutto zu veranlagen. D. Die Zollkreisdirektion Basel wies die Beschwerde mit Entscheid vom 4. August 2011 ab. E. Gegen diesen Entscheid liess X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 4. August 2011 sei aufzuheben. Die von ihm am 3. Dezember 2010 innerhalb des Teilzollkontingents für Koscher- fleisch der Rindviehgattung eingeführten 27,2 Bruttokilogramm koschere geräucherte Rinderroulade seien zum gleichen Zolltarif zu veranlagen, zu welchem innerhalb des Zollkontingents Nr. 5 eingeführte nicht koschere, geräucherte Rinderroulade veranlagt werde. Alles unter Kosten- und Ent-
A-5127/2011 Seite 4 schädigungsfolge. Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer insbeson- dere geltend machen, der angefochtene Entscheid verletze durch die An- wendung des "exorbitanten Ausserkontingentszollansatzes" seinen ver- fassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch, Koscherfleisch zur De- ckung des Bedarfs der jüdischen Bevölkerung zu gleichen Bedingungen einzuführen, wie sie bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch gelten. F. Mit Vernehmlassung vom 21. November 2011 schloss die Oberzolldirekti- on (OZD) auf Abweisung der Beschwerde. G. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfü- gung vom 20. August 2012 auf, eine Kopie seiner Generaleinfuhrbewilli- gung (GEB) für den relevanten Zeitraum sowie eine Kopie der Verfügung zur Zuteilung aufgrund Versteigerung für das vierte Quartal 2010 einzu- reichen. Diese Unterlagen legte der Beschwerdeführer innert Frist ins Recht. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge- hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal- tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Zoll- kreisdirektion als Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in dem die Zoll- verwaltung durch die Oberzolldirektion (OZD) vertreten wird (vgl. Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]), richtet sich
A-5127/2011 Seite 5 nach den Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend gege- ben. Dementsprechend ist auf die im Übrigen frist- (vgl. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) ein- gereichte Beschwerde einzutreten. 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver- pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut- heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). 1.3 Am 1. Januar 2012 ist die (neue) Allgemeine Verordnung vom 26. Ok- tober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrar- einfuhrverordnung, AEV, SR 916.01) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeb- lich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben. Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; we- der erfasst das neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat neues Recht Bedeutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiter- hin massgeblich für Sachverhalte, die sich vor dessen Aufhebung erfüllt haben. Eine Rückwirkung zum Vorteil des betroffenen Privaten ist ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise möglich, so- fern dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (BGE 105 Ia 36 E. 3, 99 V 200 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4 Juni 2012 E. 1.2, A-5654/2009 vom 26. November 2010 E. 1.2).
A-5127/2011 Seite 6 Der vorliegende Sachverhalt hat sich im Dezember 2010, also vor Inkraft- treten der genannten Verordnung, zugetragen. Spezifische Übergangsbe- stimmungen, welche eine begünstigende Rückwirkung vorsehen, wurden nicht geschaffen. Das Verfahren untersteht deshalb der (alten) Agrarein- fuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (aAEV, AS 1998 3125). 2. 2.1 2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht wer- den, sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz (ZG) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG, "Zollpflicht"). Ausnahmen von der Zollpflicht bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie Ware"). 2.1.2 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entste- hung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Das Zollver- fahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl. Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr obliegt die Verantwor- tung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige – Zollan- meldung ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen (vgl. statt vie- ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2, A-6228/2008 vom 23. November 2010 E. 2.3, A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1.3 Auskunft über die aktuell massgebenden Zollansätze geben der Ge- neral- sowie der Gebrauchstarif: Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu ver- stehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Das ZTG sieht vor, dass die Waren nach dem Generaltarif ver- zollt werden müssen (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1 und 2 ZTG). Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträ- gen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
A-5127/2011 Seite 7 Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generalta- rif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Bot- schaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uru- guay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 1004 f.; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.1.3, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5). Der Generaltarif wird nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Inter- net unter www.ezv.admin.ch abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fussnote 29 zum ZTG; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.1.3, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5). Auch wenn der Tarif in der AS nicht publiziert wird, stellt er anwendbares Bundesrecht dar und hat Gesetzesrang. Das Bundesver- waltungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2). 2.2 2.2.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthan- delsorganisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der ent- sprechenden GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Überein- kommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) einge- führte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Ein- fuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur An- wendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2a f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. No- vember 2007 E. 3.1, 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; RE- MO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 625 f.). Wie die Zollkontingente zu verteilen sind, sieht das oben zi-
A-5127/2011 Seite 8 tierte Übereinkommen indessen nicht vor. Die Umsetzung wird dem in- nerstaatlichen Recht überlassen (BGE 128 II 34 E. 2c; Urteil des Bundes- gerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 3.2). 2.2.2 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.10) legt innerhalb der welthandels- rechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse fest (Art. 7 ff., vgl. insbesondere Art. 21 LwG betreffend Zollkontingente). Die aAEV konkre- tisiert diesbezüglich die Landwirtschaftsgesetzgebung. Für die Zuständig- keit und das Verfahren zur Festsetzung der Zollansätze verweist Art. 19 LwG, soweit dieses Gesetz selbst nichts anderes bestimmt, auf die Zoll- gesetzgebung (vgl. hinsichtlich der Zolltarife insbesondere Anhänge des ZTG und Anhang 1 aAEV, bezüglich Zollkontingente insbesondere An- hang 4 aAEV). 2.3 2.3.1 Durch die Kontingentierung werden nicht nur landwirtschaftspoliti- sche Motive verwirklicht, es können auch Anliegen des Tierschutzes be- rücksichtigt werden. Laut Art. 18 Abs. 1 LwG erlässt der Bundesrat, unter der Voraussetzung, dass internationale Verpflichtungen nicht verletzt wer- den, für Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz verboten sind, Vorschriften über die Deklaration; er erhöht die Einfuhrzölle oder verbietet den Import. Als verboten im Sinne von Abs. 1 gelten u.a. Produktionsmethoden, die nicht zulässig sind aus Gründen des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Personen, Tieren oder Pflanzen (Art. 18 Abs. 2 Bst. a LwG). Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455) dürfen Säugetiere nur geschlachtet werden, wenn sie vor Beginn des Blutent- zugs betäubt worden sind (sog. Schächtverbot). Dementsprechend kön- nen in der Schweiz keine Tiere nach jüdischem oder islamischem Ritus geschlachtet werden, wonach den Tieren ohne vorherige Betäubung die Luft- und Speiseröhren durchtrennt werden. Aufgrund des Schächtverbots kann daher kein koscheres Fleisch in der Schweiz produziert werden. Um der Religionsfreiheit (vgl. Art. 15 BV, Art. 9 der Konvention vom 4. Novem- ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) Rechnung zu tragen, wurde im Gesetz die Einfuhr von Ko- scher- und von Halalfleisch vorbehalten, um eine ausreichende Versor- gung der jüdischen und der islamischen Gemeinschaft mit solchem Fleisch sicherzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 1 TSchG; ausführlich: Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8).
A-5127/2011 Seite 9 2.3.2 Art. 14 Abs. 1 TSchG verleiht den Angehörigen jüdischer und isla- mischer Gemeinschaften den Anspruch auf Einfuhr von koscherem Fleisch bzw. Halalfleisch nur im Rahmen der bestehenden landwirt- schaftsrechtlichen Ordnung. Die jüdische und islamische Bevölkerung in der Schweiz kann mithin nicht verlangen, das von ihr benötigte koschere Fleisch bzw. Halalfleisch zu Weltmarktpreisen einführen zu dürfen, wenn die Preise im Inland über jenen des Weltmarkts liegen. Das verfassungs- und konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot untersagt aber eine Schlechterstellung der Personen, die aus religiösen Gründen koscheres Fleisch (Halalfleisch) essen. Diese Personen haben Anspruch darauf, dass das zur Deckung ihres Bedarfs benötigte koschere Fleisch (Ha- lalfleisch) vom Staat – abgesehen vom KZA – nicht durch zusätzliche Zollabgaben verteuert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_89/2007 vom 14. November 2007 E. 8). Eine Deklaration und Kontrolle ist aber aus- drücklich vorgesehen. 2.4 2.4.1 Die Einfuhr bestimmter – durch den Bundesrat durch Verordnung festzulegender – landwirtschaftlicher Erzeugnisse bedarf zur statistischen Überwachung grundsätzlich einer Bewilligung (Art. 24 Abs. 1 LwG). Ne- ben der statistischen Erfassung dient die Bewilligungspflicht der Kontrolle der Verteilung und Ausnützung von Zollkontingenten (BBl 1996 IV 122; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.53/2004 vom 2. August 2004 E. 2.3). Wie gesagt, werden dadurch auch Anliegen des Tierschutzes um- gesetzt. Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage verlangt die Agrarein- fuhrverordnung, dass eine solche Bewilligung in der Form einer General- einfuhrbewilligung (GEB) erteilt wird (Art. 1 Abs. 1 aAEV). Die GEB ist unbefristet gültig und nicht übertragbar (Art. 1 Abs. 3 aAEV). Die zollmel- depflichtige Person muss in der Zolldeklaration die Nummer der GEB des Importeurs (GEB-Inhaber) angeben (Art. 1 Abs. 4 aAEV). 2.4.2 Wer über eine GEB verfügt, kann für die Importe der von der aAEV erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zollkontingentsanteile erwer- ben. Die Zollkontingentsanteile werden den Berechtigten dabei durch Ho- heitsakt zugeteilt (Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16 ff. aAEV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV, SR 916.341) wird das Zollkontingent Nr. 5 "rotes Fleisch" (vorwiegend auf Raufutterbasis produ- ziert) in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: T-K Nr. 5.1: luftge- trocknetes Trockenfleisch (Bst. a); T-K Nr. 5.2: Rindfleischkonserven (Bst. b); T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung
A-5127/2011 Seite 10 (Bst. c); T-K Nr. 5.7: Übriges (Bst. g). Die T-K Nr. 5.4-5.6 interessieren vorliegend nicht. Nach Art. 187b Abs. 4 LwG werden die Zollkontingents- anteile auch bei Koscher- und Halafleisch ab dem Kontingentsjahr 2005 versteigert. Art. 18 SV enthält die Voraussetzungen und besondere Be- stimmungen für die Zuteilung der Zollkontingentsanteile bei Koscher- fleisch. 2.4.3 Einfuhren innerhalb des Kontingents werden zum privilegierten Satz (KZA) verzollt; ausserhalb der Kontingentsmenge ist der reguläre (höhe- re) Zollansatz des General- bzw. Gebrauchstarifs anwendbar (AKZA; Art. 1 ff. und Anhänge des ZTG). 2.4.4 Im Anhang 4 zur hier einschlägigen aAEV ist im Verzeichnis der an- wendbaren Zollkontingente und Teilzollkontingente bei der Einfuhr von Landwirtschaftsprodukten festgehalten, Produkte welcher Tarifnummern unter den jeweiligen Teilkontingenten eingeführt werden können. Unter Ziff. 3 "Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen und Schweinegattung sowie Geflügel" sind unter dem hier interessierenden Teilkontingent 5.3 "Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung" diverse Tarifnummern aufgeführt; es sind dies sol- che der Tarifnummern 0201 (Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, frisch oder gekühlt), der Tarifnummern 0202 (Fleisch von Tieren der Rind- viehgattung, gefroren) und der Tarifnummern 0206 (geniessbare Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- oder Ziegengattung, von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, ge- kühlt oder gefroren). 2.5 2.5.1 Wie bereits ausgeführt, sind gemäss Art. 190 BV Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden ver- bindlich. Diese Bestimmung steht einer Überprüfung der gesetzlichen Be- stimmungen auf Verfassungskonformität hin nicht entgegen, statuiert je- doch eine Anwendung des Bundesgesetzes selbst bei festgestellter Ver- letzung der Verfassung (statt vieler: BGE 131 II 562 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2; YVO HAN- GARTNER, in Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schwei- zer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, Art. 190 N 8). 2.5.2 Delegiert ein Bundesgesetz Rechtsetzungsbefugnisse an die Exe- kutive, so werden auch die gesetzlich statuierten Delegationsnormen
A-5127/2011 Seite 11 selbst vom Anwendungsbereich von Art. 190 BV erfasst (BGE 131 II 562 E. 3.2). Die aufgrund der Gesetzesdelegation erlassene Verordnung des Bundesrates (sog. unselbständige Verordnung, vgl. statt vieler: ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats- recht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 1869) kann jedoch vom Bun- desverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung einer darauf gestütz- ten Verfügung vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässig- keit überprüft werden (konkrete Normenkontrolle, vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-4620/2008 vom 19. Januar 2009 E. 4.2). Gegenstand der Gesetzmässigkeitsprüfung bildet dabei die Frage, ob sich der Bun- desrat an die Grenze der ihm durch das Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Ergibt sich, dass die in Frage stehende Verordnungsbe- stimmung gesetzmässig ist, ist weiter deren Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Abweichen von der Verfassung sei in der massgeblichen Gesetzesvorschrift begründet (BGE 128 IV 177 E. 2.1). Soweit der Bundesrat somit nicht durch das Gesetz ermächtigt worden ist, von der Verfassung abzuweichen, bzw. das Verordnungsrecht nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte Verfassungswidrigkeit über- nimmt, beurteilt das Gericht auch die Verfassungsmässigkeit der unselb- ständigen Verordnung (BGE 131 II 13 E. 6.1, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen geltend machen, er ver- füge über eine GEB für Koscherfleisch der Rindvieh- und der Schafgat- tung und sei zollkontingentsberechtigt. Er habe anlässlich der Versteige- rung des Teilzollkontingents Koscherfleisch der Rindviehgattung für die Einfuhrperiode 1. Oktober bis 31. Dezember 2010 ein Kontingent von [...] kg ersteigert und habe auch noch im Dezember über Kontingentsan- teile für solches Fleisch verfügt, was unbestritten sei. Die Zollstelle Rheinfelden habe mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 für die koschere geräucherte Rinderroulade – völlig unerwartet und im Widerspruch zu seinen früheren Einfuhren, bei denen die Zollabgabe nach dem KZA festgesetzt worden sei – den prohibitiv hohen AKZA von Fr. 1'190.-- pro 100 kg brutto verlangt. Dieser angewandte Zollansatz sei verfassungs- und gesetzeswidrig. Durch Art. 15 BV sowie Art. 9 Abs. 1 EMRK sei die Glaubens- und Gewis- sensfreiheit gewährleistet. Dadurch werde auch die Freiheit, seine Religi-
A-5127/2011 Seite 12 on oder Weltanschauung durch die Beachtung religiöser Gebräuche aus- zuüben, geschützt. Der Ritus des Schächtens und damit verbunden der Konsum von Koscherfleisch stellten solche religiöse Gebräuche dar. Die Religionsfreiheit, die durch das in der Schweiz geltende Schächtverbot verletzt werde, erheische, dass das Einfuhrregime für Koscherfleisch der- gestalt gehandhabt werde, dass der Zugang der jüdischen Gemeinschaft zu solchem Fleisch in ausreichender Menge gewährt und nicht zusätzlich erschwert werde. Dasselbe ergebe sich auch aus dem Diskriminierungs- verbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK. Das Bundesgericht habe im Urteil 2C_89/2007 vom 14. November 2007 festgehalten, die jü- dische Bevölkerung habe einen Anspruch darauf, koscheres Fleisch in ausreichender Menge zu Bedingungen zu importieren, die auch bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch üblich seien, d.h. zu KZA; andern- falls würden die Angehörigen des jüdischen Glaubens beim Fleischkon- sum diskriminiert. Aus tierschützerischen Gründen dürfe die Einfuhr von Koscherfleisch zwar begrenzt werden, die ausreichende Versorgung der jüdischen Gemeinschaft müsse gestützt auf die Religionsfreiheit aber gewährleistet sein. Dadurch, dass Koscherfleisch über die für solches Fleisch bestimmten Teilzollkontingente eingeführt werden müsse, lasse sich kontrollieren, dass nicht mehr solchen Fleisches eingeführt werde, als zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Gemeinschaft erforderlich sei; zudem werde dadurch vermieden, dass Koscherfleisch und importiertes "gewöhnliches" Fleisch vermengt würden. Ausserhalb der Teilzollkontin- gente für Koscherfleisch könne ebensolches gar nicht eingeführt werden. Des Weiteren stehe die Einfuhrtätigkeit auch unter dem Schutz der Wirt- schaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, wonach der Einzelne uneingeschränkt von staatlichen Massnahmen jede privatwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und einen privatwirtschaftlichen Beruf frei wählen dürfe. Die Schlachtviehverordnung sehe für "gewöhnliches" Rindfleisch ver- schiedene Teilzollkontingente vor, u.a. bestehe ein solches für luftgetrock- netes Rindfleisch, für Rindfleischkonserven sowie für Übriges. Die Auftei- lung der Teilzollkontingente für "gewöhnliches" Fleisch sei also weit detail- lierter als diejenige für Koscherfleisch. So fehlten für letzteres jegliche Präferenzzolltarife der Tarifnummern 0210 (Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder ge- räuchert) und der Tarifnummern 1601 (Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch oder Schlachtnebenprodukten; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse), mithin also für bearbeitetes Fleisch.
A-5127/2011 Seite 13 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, der angefochtene Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Anwendbarkeit des exorbitanten AKZA ge- mäss Zolltarifnummer 0210.2090 auf die von ihm importierte koschere Rinderroulade bestätigt habe, verletze seinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anspruch, Koscherfleisch zu den gleichen Bedingungen ein- zuführen, die bei der Einfuhr von nicht koscherem Fleisch gälten. So kön- ne der Importeur von nicht koscherem Fleisch innerhalb des Teilzollkon- tingents Nr. 5.7 geräuchertes oder getrocknetes Rindfleisch zu einem KZA von Fr. 375.-- je 100 kg brutto (Tarifnummer 0210.2010) einführen. Die verfassungsmässig ausgelegte Regelung des TSchG lasse es nicht zu, die Teilzollkontingente für Koscherfleisch auf unbearbeitetes Fleisch zu beschränken, hätte eine solche Restriktion doch die – diskriminieren- de – Folge, dass das eingeführte unbearbeitete Koscherfleisch in der Schweiz mit kostenträchtigem Aufwand bearbeitet werden müsste. Dem- zufolge erweise sich die entsprechende Regelung der Teilzollkontingente in Anhang 4, Ziff. 3 der aAEV als rechtswidrig. Die betreffende Verord- nungsbestimmung widerspreche den angeführten Vorgaben des höher- rangigen Verfassungs- und Gesetzesrechts, sei somit nichtig und keine gültige Grundlage für die angefochtene Zollveranlagung gewesen. Die Einfuhr der koscheren Rinderroulade müsse innerhalb des Teilzollkontin- gents für Koscherfleisch der Rindergattung zugelassen werden, wobei die Zollabgabe gemäss dem Tarif für geräucherte Rinderroulade "gewöhnli- chen" Fleisches festzusetzen sei. Die Vorinstanz hätte daher die Veranla- gungsverfügung von Amtes wegen berichtigen und die fragliche koschere geräucherte Rinderroulade unter derjenigen Tarifposition veranlagen sol- len, unter der gleichartiges nicht koscheres Fleisch veranlagt werde. Nicht richtig und bundesrechtswidrig sei überdies auch der Standpunkt der Vorinstanz, wonach es ihr verwehrt sei, die AEV auf ihre Verfassungs- bzw. Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen. Bei der AEV handle es sich um eine unselbständige Bundesratsverordnung, die von den Gerichten und auch von den mit Rechtsprechung betrauten Verwaltungsinstanzen ak- zessorisch überprüft würden. 3.2 Die OZD bringt vor, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einfuhr über Anteile des Teilzollkontingents Nr. 5.3 ver- fügt habe. Die Tarifnummern, unter denen Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung innerhalb dieses Teilzollkontingents eingeführt werden könnten, seien im Anhang 4 der aAEV aufgeführt. Die Tarifnummer 0210 sei darin nicht enthalten. Es sei somit nicht möglich, koscheres Rind-
A-5127/2011 Seite 14 fleisch, welches aufgrund seiner Art und Beschaffenheit unter Tarifnum- mer 0210 einzureihen sei, innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.3 einzu- führen. Auch eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 sei ausgeschlossen, da dort die Tarifnummer 0210.2010 ebenfalls fehle. Vor- liegend handle es sich ausserdem nicht um luftgetrocknetes Trocken- fleisch, weshalb eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.1 von vornherein ausgeschlossen sei. Die OZD erklärt weiter, aus ihrer Sicht sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Einschränkung, wonach das Teilzollkontingent Nr. 5.3 nur Tarifnum- mern für frische, gekühlte oder gefrorene Fleischerzeugnisse enthalte, rechtswidrig sein solle. Seit die aAEV am 1. Januar 1999 in Kraft getreten sei, seien die dem Teilzollkontingent Nr. 5.3 zugeordneten Tarifnummern nie geändert worden. Es erstaune daher, dass der Beschwerdeführer erst jetzt zum Schluss komme, damit werde den Bedürfnissen der jüdischen Gemeinschaft nicht Rechnung getragen. Allfällige frühere Falschverzollungen gäben überdies kein Anrecht, eine bestimmte Ware weiterhin unter der falschen Tarifnummer einführen zu können. Die auf die Tarifnummer 0210.2090 lautende Veranlagungsverfü- gung mit einem Zollansatz von Fr. 1'190.-- je 100 kg brutto erweise sich als korrekt. Dieselbe Tarifnummer und der gleiche Zollansatz käme auch zur Anwendung, wenn es sich um die Einfuhr des gleichen nicht kosche- ren Fleischs handeln würde. Die vorgenommene Zollveranlagung ver- stosse nicht gegen Art. 15 BV, Art. 9 EMRK und Art. 8 BV. Dementspre- chend sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. 4. 4.1 Es ist richtig, dass der Beschwerdeführer seit Januar 1999 über eine unbeschränkt gültige GEB für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgat- tung verfügt (Beilage zu act. 9). In dieser Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer ein Zollkontingentsanteil für Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung (Teilzollkontingent Nr. 5.3, gemäss Anhang 4 der aAEV) von 200 kg brutto zugeteilt. Ebenso liegt die Zuschlagsverfügung vom [...] Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung im Recht. Beide Verfügungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen; in der GEB von 1999 ist als Beschwerdeinstanz noch die Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (EVD), eine der Vorgän- gerinstitutionen des Bundesverwaltungsgerichts, aufgeführt.
A-5127/2011 Seite 15 Aus der GEB sowie aus der Zuschlagsverfügung geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Kontingentsanteile – nur, aber immerhin – für das Teilzollkontingent Nr. 5.3 zugeteilt worden sind. Wie der Beschwerdefüh- rer selbst zu Recht festhält, kommt für ihn in einem solchen Fall eine Ein- fuhr zum KZA nur unter diesem Teilzollkontingent in Frage. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt (E. 2.3, 2.4.1) und ebenfalls vom Beschwerdefüh- rer selbst dargestellt – insbesondere durch tierschützerische Motive be- gründet. Dadurch soll kontrolliert werden, dass nicht mehr koscheres Fleisch eingeführt wird, als zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Ge- meinschaft in der Schweiz erforderlich ist. Ebenfalls soll gewährleistet werden, dass nur koscheres Fleisch auch als solches eingeführt und ver- kauft wird, ohne mit nicht koscherem Fleisch vermischt zu werden. 4.2 Bereits in der GEB vom [...] Januar 1999 ist festgehalten, dass die Zuteilung entsprechend dem Teilzollkontingent Nr. 5.3 gemäss Anhang 4 der aAEV erfolge. Die Verordnung samt Anhang 4 trat am 1. Januar 1999 in Kraft (Art. 36 aAEV). Der Anhang 4 wurde bis zur Ablösung der aAEV durch die AEV am 1. Januar 2012 nicht geändert. Aus diesem Anhang geht deutlich hervor, welche Tarifnummern zur Einfuhr gemäss Teilzoll- kontingent Nr. 5.3 im fraglichen Zeitraum in Frage kamen. Wie gesagt (E. 2.4.4, 3.1), handelt es sich dabei um höchstens rudimentär ("ausge- beint") bearbeitete Fleischprodukte; insbesondere sind keine Produkte der Tarifnummern-Gruppe 0210 aufgelistet. Wenn der Beschwerdeführer auch eine Einfuhrmöglichkeit für geräucherte koschere Fleischprodukte innerhalb des Teilzollkontingents gewollt hätte, hätte er bereits die als an- fechtbare Verfügung ausgestaltete GEB beanstanden müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2). Verbunden mit der Überprüfung der Verfügung hätte auch eine akzessori- sche Kontrolle der aAEV verlangt werden können. Dadurch, dass die Be- willigungsverfügung nicht angefochten worden ist, ist sie in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat damit die entspre- chenden Rahmenbedingungen akzeptiert. Er kann nun nicht (erst) gegen die Zollveranlagungsverfügung Rügen vorbringen, die er gegenüber der Bewilligungsverfügung hätte geltend machen müssen. Sämtliche von ihm vorgetragenen Rügen (vgl. E. 3.1), die darauf abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf die sich die Bewilli- gung stützt, zu verneinen, können vorliegend nicht mehr geprüft werden. Die genannten Vorbringen hätten mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung erhoben werden müssen. Dies entspricht konstanter Recht- sprechung, von der abzuweichen für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall kein Anlass besteht (vgl. Urteile des Bundesverwal-
A-5127/2011 Seite 16 tungsgerichts A-510/2011 vom 14. August 2012 E. 2.4, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 3.5, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1, insbeson- dere A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002, veröf- fentlicht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.43 E. 2b f. und 3c, 2002-057 vom 16. Januar 2003 E. 2b f. und 3c). Die Einwände, der angewandte Zollansatz sei verfassungs- und gesetzeswidrig sowie, es sei bundesrechtswidrig, die aAEV nicht auf ihre Verfassungs- bzw. Ge- setzesmässigkeit zu überprüfen, sind damit abzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Ver- ordnung – wie gesagt – grundsätzlich auf ihre Gesetzes- und Verfas- sungsmässigkeit hin überprüft werden kann. Dementsprechend ist sie (in der Form des akzessorischen Prüfungsrechts) anfechtbar. Ist der Inhalt der Verordnung durch ein Bundesgesetz gedeckt, gilt jedoch das Anwen- dungsgebot des Art. 190 BV (vgl. E. 2.5.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 2096 f.). Mit anderen Worten kann einer Verordnung unter Umständen sogar bei festgestellter Verfassungswidrigkeit die Anwendung nicht versagt werden. Nicht möglich ist hingegen, eine Verordnung – wie dies der Beschwerdeführer möchte (vgl. E. 3.1) – einfach als nichtig zu qualifizieren und ihr damit jegliche Anwendbarkeit abzusprechen. 4.3 Bei diesem Ergebnis kann dementsprechend auch offen bleiben, ob nicht koschere geräucherte Rinderroulade – wie vom Beschwerdeführer behauptet – tatsächlich zu einem KZA eingeführt werden könnte. Der Be- schwerdeführer reicht keinerlei Belege für seine Behauptung ein, und die OZD macht geltend, bei der Einfuhr von nicht koscherer geräucherter Rinderroulade komme dieselbe Tarifnummer (0210.2090) und derselbe Zollansatz zur Anwendung wie vorliegend beim koscheren Fleischpro- dukt. Offensichtlich ist die Aussage des Beschwerdeführers falsch, eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.7 wäre unter der Tarifnum- mer 0210.2010 möglich, da diese Nummer in der aAEV für das Teilzoll- kontingent Nr. 5.7 nicht enthalten ist. Die genannte Tarifnummer 0210.2010 ist nur für das Teilzollkontingent Nr. 5.1 aufgeführt, dessen An- wendung jedoch daran scheitern würde, dass es sich bei geräucherter Rinderroulade nicht um luftgetrocknetes Trockenfleisch handelt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, dass die Einfuhr in- nerhalb eines Kontingents möglich wäre. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärt ausserdem, die geräucherte Rinderrou- lade sei "völlig unerwartet und im Widerspruch zu früheren Einfuhren"
A-5127/2011 Seite 17 nicht zum KZA, sondern zum AKZA veranlagt worden. Soweit er diesbe- züglich Vertrauensschutz oder ähnliches geltend machen wollte, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese Behauptung weder substantiiert noch belegt. Dementsprechend fehlt es bereits an der Vertrauensgrund- lage, worauf sich der Beschwerdeführer stützen könnte, weshalb auch auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. 4.5 Dem Gesagten zufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen. Die geräucherte Rinderroulade wurde korrekt unter der Tarifnummer 0210.2090 eingereiht. Eine Einfuhr innerhalb des Teilzollkontingents Nr. 5.3 kommt nicht in Frage, da die Tarifnummern-Gruppe 0210 darin nicht enthalten ist. 5. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund des Aufwands und der Schwierigkeit der Streitsache rechtfertigt es sich, die Verfahrenskos- ten auf auf Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Den restlichen Betrag von Fr. 500.-- hat der Beschwerde- führer nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-5127/2011 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 500.-- verrechnet. Den Restbetrag von Fr. 500.-- hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu- stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge- richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be- gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: