B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5126/2012
Urteil vom 1. Oktober 2013 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Semester 2010 bis 2. Semester 2010); Dienstleistungsbezug aus dem Ausland.
A-5126/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) erbrachte als Einzelunterneh- mer Engineeringleistungen im chemischen Bereich und Übersetzungs- dienste. Er war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2011 im Regis- ter der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV) eingetragen. Per 1. Januar 2001 wurde ihm letztmals die Ab- rechnung nach der Saldosteuersatzmethode mit einem Saldosteuersatz von 6% bewilligt. B. Am 17. August 2011 kontrollierte die ESTV namentlich die Steuerperioden
A-5126/2012 Seite 3 Fr. 13'984.-- zuzüglich Verzugszins von 4.5% vom 31. August 2010 bis 31. Dezember 2011 und 4% seit 1. Januar 2012 schulde. E. Der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess gegen den Ein- spracheentscheid am 28. September 2012 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht einreichen mit dem Antrag, es sei auf die Einsprache vom 20. Oktober 2011 vollumfänglich einzutreten. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen ausführen, er habe es leider unterlassen, die Abrechnungs- methode von "Saldobesteuerung" auf "effektive Methode" umzustellen, da- mit er die Dienstleistungsimporte als "Einfuhrsteuer" abrechnen und als Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass bei der Saldobesteuerungsmethode der Vorsteuerabzug abgegolten sei. Eine konventionelle Abrechnung führe zu einer Nachsteuer von Fr. 12'600.11 (zuzüglich Verzugszinsen) für die gesamte Revisions- dauer vom 1. Semester 2006 bis zum 2. Semester 2010 (betreffend die Steuerperioden 1. Semester 2006 bis 2. Semester 2009 ist ein weiteres Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht hängig). Es sei ihm bewusst, es versäumt zu haben, die für seine Geschäftstätigkeit ideale Abrechnungs- methode gewählt bzw. zum gegebenen Zeitpunkt gewechselt zu haben. Bloss infolge dieses Formfehlers entstehe ihm nun eine finanzielle Belas- tung, die das Neunfache des Betreffnisses bei konventioneller Abrech- nungsmethode betrage. Es entstehe bei seinem Vorschlag, den Methoden- wechsel anzuerkennen, der ESTV materiell kein Schaden, im Ablehnungs- fall jedoch eine Katastrophe für ihn. Er sei nach wie vor der Meinung, dass eine Doppelbesteuerung im weiteren Sinn entstehen würde. Wichtig sei, dass der Eidgenossenschaft finanziell kein Schaden entstehe, wenn die Abrechnungen konventionell erstellt würden, im umgekehrten Fall jedoch ein finanzieller Zufluss, der nicht mehr dem Prinzip der Besteuerung des Mehrwerts entspreche. F. Die ESTV sandte am 5. November 2012 die Verfahrensakten ein und stellte den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, verzichtete im Übrigen aber auf die Einreichung einer Vernehmlassung. G. Auf Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Gespräch führte der In- struktionsrichter am 17. Juli 2013 eine Instruktionsverhandlung durch, an der der Sohn des betagten Beschwerdeführers und sein Vertreter teilnah-
A-5126/2012 Seite 4 men. Sie erhielten Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und zum Rechtli- chen zu äussern. Die ESTV verzichtete auf die Teilnahme an der Verhand- lung. H. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 erklärte der Beschwerdeführer unter eini- gen Bedingungen den Rückzug der Beschwerde und beantragte gleichzei- tig, das Verfahren bis zum Entscheid der ESTV zum am gleichen Tag ge- stellten Wiedererwägungsgesuch zu sistieren. Mit Verfügung vom 6. Au- gust 2013 erwog das Bundesverwaltungsgericht, dass ein Beschwerde- rückzug nur bedingungslos erfolgen könne und lud die ESTV ein, zu den Erklärungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Das genannte Wiedererwägungsgesuch überwies die ESTV zuständig- keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. I. Die ESTV hielt mit ihrer Eingabe vom 26. August 2013 an ihrem Stand- punkt fest, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. J. Auf die weiteren Eingaben der Verfahrensparteien wird – soweit sie ent- scheidrelevant sind – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zu- ständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Der Beschwerdeführer ficht vorliegend eine als "Einspracheentscheid" bezeichnete Verfügung der Vorinstanz an. Hinsichtlich der funktionellen
A-5126/2012 Seite 5 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist vorab Folgendes zu prä- zisieren. 1.2.1 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einsprache- verfahrens bilden kann. Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einsprache- verfahren in Art. 83 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehr- wertsteuer (MWSTG; SR 641.20) gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache ge- gen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbeschwerde: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). In ei- nem vor Bundesgericht angefochtenen Urteil gelangte das Bundesverwal- tungsgericht zwar zum Schluss, eine Einschätzungsmitteilung als solche sei keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.1-4.2.5). Unbestrittenermassen handelt es sich aber beim vorliegenden "Einspracheentscheid" um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt, hat er einen allfälligen Verlust eines vorgängigen Einspracheverfahrens zu- mindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdeführung di- rekt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in ana- loger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal der Einspracheentscheid einlässlich begründet ist (zu Begriff und Bedeutung der Sprungbeschwerde vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5274/2011 vom 19. März 2013 E. 1.2.2.1 und E. 1.2.2.2). 1.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auch funktionell zuständig. 1.3 1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, es sei auf seine Einspra- che vom 20. Oktober 2011 vollumfänglich einzutreten. Dabei handelt es sich um jene Einsprache, die der Beschwerdeführer bei der ESTV ein- reichte und welche von dieser behandelt und abgewiesen wurde (Sachver- halt Bst. C und D). Der Antrag des Beschwerdeführers macht für sich allein genommen keinen Sinn, hat doch die ESTV bereits über seine Einsprache befunden. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich aber, dass er beantragen
A-5126/2012 Seite 6 möchte, seine vor Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Einspracheentscheid aufzuheben und ihm der rückwirkende Wechsel von der Abrechnung nach der Saldosteuer- satzmethode zur Abrechnung nach der effektiven Methode zu bewilligen. Die falsche Formulierung des Begehrens bleibt damit ohne Konsequenzen. 1.3.2 Auf die im Übrigen mit der notwendigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten. 1.4 Die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde an- gefochtenen Verfügung bildet, geht mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Art. 54 VwVG). Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz jedoch die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Ver- nehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Praxis lässt eine solche Wie- dererwägung aus prozessökonomischen Gründen auch im weiteren Ver- lauf des Verfahrens zu (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1214/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 3.1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.44 mit Hinweisen; ANDREA PFLEIDERER in: Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 36 mit Hinwei- sen). Die ESTV hat mit der Eingabe vom 5. November 2012 auf eine Ver- nehmlassung verzichtet. Das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers vom 31. Juli 2013 leitete sie richtigerweise an das Bundesverwal- tungsgericht weiter (Sachverhalt Bst. H), welches zur Behandlung der Sa- che zuständig ist. Da derzeit einzig das Bundesverwaltungsgericht zur Be- handlung der Beschwerde zuständig ist, ist der ESTV eine Wiedererwä- gung ausserhalb des laufenden Verfahrens verwehrt, weshalb eine Sistie- rung dieses Verfahrens zum Zweck der Behandlung des Wiedererwä- gungsgesuchs durch die ESTV ausgeschlossen ist. Lediglich im Rahmen der Stellungnahme, zu der die ESTV vom Bundesverwaltungsgericht auf- gefordert wurde, hätte sie ihren Einspracheentscheid gemäss der genann- ten Praxis in Wiedererwägung ziehen können, was sie jedoch nicht tat. Ob und inwieweit die ESTV allenfalls nach der rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers anhand nimmt, braucht hier nicht weiter behandelt zu werden (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1830 und 1833). Das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2013 ist jedenfalls abzuweisen.
A-5126/2012 Seite 7 2. 2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 71 MWSTG; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLEN- DER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuer- gesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 43 und 86). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls un- aufgefordert anzumelden hat (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des Bun- desgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurech- nen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor- steuern) an die ESTV abzuliefern. 2.2 2.2.1 2.2.1.1 Wer im hier massgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als 5 Mio. Fr. steuerbaren Umsatz tätigte und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 100'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz – zu bezahlen hatte, konnte gemäss aArt. 37 Abs. 1 MWSTG (in der hier massgeblichen Fassung; AS 2009 5203) nach der Sal- dosteuersatzmethode abrechnen. Seit dem 1. Januar 2011 gelten Grenzen von 5.02 Mio. Fr. Umsatz und Fr. 109'000.-- Mehrwertsteuer (Art. 37 Abs. 1 MWSTG in der heutigen Fassung; AS 2010 2055). Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode ist bei der ESTV zu beantragen und muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Wechsel sind jeweils auf Beginn einer Steuerperiode möglich (Art. 37 Abs. 4 MWSTG). Mit der Anwendung der Saldosteuersätze soll nur der administ- rative Aufwand der steuerpflichtigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung prinzipiell die gleiche sein. Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 4.2; statt vieler: Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.8, A-1372/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
A-5126/2012 Seite 8 2.2.1.2 Die administrative Vereinfachung bei der Saldosteuersatzmethode besteht – abgesehen von der nur halbjährlichen Abrechnung – darin, dass der Steuerpflichtige gegenüber der ESTV nicht die auf die Kunden über- wälzte Mehrwertsteuer abzüglich der von ihm selbst getragenen Vorsteuer entrichten muss, sondern gegenüber der ESTV seine Umsätze mit einem pauschalisierten Steuersatz abzurechnen hat (Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Dadurch erübrigt sich die genaue Ermittlung und damit die separate Ver- buchung der Vorsteuern (CAMENZIND ET AL., a.a.O., N. 1875). Der Sal- dosteuersatz berücksichtigt die branchenübliche Vorsteuerquote. Er ba- siert auf branchen-, nicht auf betriebsspezifischen Gesichtspunkten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1474/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3 f.). Die Vorsteuerquote wird von der ESTV nach Konsultation der betroffenen Branchenverbände festgelegt (Art. 37 Abs. 3 MWSTG). Aufgrund der Pauschalierung mittels branchenüblicher Vorsteuerquote ist der Saldosteuersatzmethode eine gewisse Ungenauigkeit zwingend imma- nent (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.2). Auch ist möglich, dass eine so genannte "taxe occulte" entsteht, wenn dem Steuerpflichtigen höhere Vorsteuern entstanden sind als durch den Sal- dosteuersatz abgegolten werden. Zwar bezweckt die Mehrwertsteuer die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG), so dass eine "taxe occulte" verhindert werden sollte, doch handelt es sich bei diesem Prinzip (wie auch bei den Art. 1 Abs. 2 MWSTG genannten Prinzipien) um eine Leitlinie für den Gesetzgeber und die Ver- waltung. Diese Leitlinie ist zwar von den rechtsanwendenden Behörden bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen zu beachten; aus ihr er- geben sich aber keine subjektiven Rechte der Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 9.1 mit Hinweisen). Dass ein solches Prinzip bei der Auslegung zu beachten ist, verleiht ihm demnach keine absolute Bedeutung. Es bedeutet nur, aber immerhin, dass, wenn verschiedene Auslegungen möglich sind, jene zu bevorzugen ist, die diesem Prinzip am besten entspricht. 2.2.1.3 Dass der Abzug der Vorsteuer bereits in den Saldosteuersätzen enthalten ist, steht auch im MWST-Info Nr. 12 "Saldosteuersätze" (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom Januar 2010, gültig vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010; nachfolgend: MWST-Info Nr. 12; Ziff. 1.2; ein Hinweis darauf befindet sich bereits unter dem Titel "Die Sal- dosteuersatzmethode [SSS-Methode] in Kürze" auf S. 9). Gleiches hält der Bundesrat in der Botschaft zum neuen Mehrwertsteuergesetz fest (Bot- schaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehr- wertsteuer, in: BBl. 2008 6885, S. 6982). Er führt zudem aus, dass es sich
A-5126/2012 Seite 9 bei den Saldosteuersätzen um Durchschnittssätze handle und es dem ein- zelnen Steuerpflichtigen frei stehe, die effektive Abrechnungsmethode zu wählen, wenn er der Ansicht sei, damit besser zu fahren (Botschaft, a.a.O., S. 6981). Er hält ausdrücklich fest, viele Steuerpflichtige würden die effek- tive Abrechnungsmethode wählen, weil sie so die Vorsteuern vollumfäng- lich geltend machen könnten (Botschaft, a.a.O., S. 6982). Die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode wird denn auch lediglich als verfahrens- technisch einfachere, nicht aber als für den Steuerpflichtigen wertmässig günstigere Methode beschrieben (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 6981 f., 7029, 7033). Der Bundesrat hält in der Botschaft zwar auch fest, die nach Saldo- steuersätzen abrechnenden Steuerpflichtigen sollten gegenüber den nach der effektiven Methode abrechnenden Steuerpflichtigen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Aus dem Umstand, dass es sich um Durch- schnittssätze handelt, folgt aber gleichzeitig, dass dieses Ziel des Bundes- rates nur annäherungsweise erreicht werden kann und sich im Einzelfall durchaus Abweichungen ergeben können (vgl. zuvor E. 2.2.1.2). Gleich im nachfolgenden Satz weist der Bundesrat den Steuerpflichtigen zudem auf seine Eigenverantwortung hin, indem dort – wie soeben festgehalten – auf die Möglichkeit hingewiesen wird, nach der effektiven Methode abzurech- nen, wenn dies dem Steuerpflichtigen als günstiger erscheint (Botschaft, a.a.O., S. 6981). Überdies soll die Saldosteuersatzmethode nicht der Steu- eroptimierung dienen (Botschaft, a.a.O., S. 6982; zum alten Recht verglei- che auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3 und 3.1; Entscheid der Eidgenössischen Steuerre- kurskommission [SRK] vom 24. Juni 1999, in: Verwaltungspraxis der Bun- desbehörden [VPB] 64.11, E. 4c). 2.2.1.4 Es gilt – wie soeben erwähnt – zu verhindern, dass das Instrumen- tarium der Abrechnung nach Saldosteuersätzen einzig für Zwecke der Steueroptimierung missbraucht und sein eigentlicher Sinn (administrative Erleichterung) in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-4147/2012 vom 7. November 2012 E. 2.5, A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.4 mit Hinweisen auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung). Es kann nicht angehen, dass der Steu- erpflichtige am Ende der Steuerperiode berechnet, ob sich für ihn die Ab- rechnung nach dem Saldosteuersatz lohnt oder nicht, und dass er abhän- gig davon den Entscheid trifft, ob er für diese Periode zur effektiven Ab- rechnungsart zurückwechselt. Ein rückwirkender Widerruf der vereinfach- ten Abrechnungsart ist daher ausgeschlossen (BGE 126 II 443 E. 9). Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht zu beanstanden, dass ein Widerruf jeweils
A-5126/2012 Seite 10 spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode, ab welcher der Wech- sel erfolgen soll, in schriftlicher Form einzureichen ist (dazu unten E. 2.2.2; vgl. schon zum alten Recht den zuvor genannten Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999 in: VPB 64.11 E. 4c). 2.2.1.5 Der Saldosteuersatz für Ingenieurbüros beträgt seit dem 1. Januar 2010 5.8% (nicht mehr 6%, wie die ESTV in ihrem Einspracheentscheid schreibt; Anhang zur Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteu- ersätze nach Branchen und Tätigkeiten vom 8. Dezember 2009, AS 2009 6815 [nachfolgend aVo ESTV]; vgl. MWST-Info Nr. 12 S. 59 und 68). Für die vorliegend massgebliche Frage, ob dem Beschwerdeführer rückwir- kend ein Wechsel der Abrechnungsmethode zu gestatten ist, ist dies aber nicht relevant. 2.2.2 Steuerpflichtige Personen, die von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln wollen, müssen dies der ESTV bis spätes- tens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich melden, ab welcher der Wechsel erfolgen soll. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wechsel auf Beginn der nachfolgenden Steuerperiode (Art. 81 Abs. 1 der Mehrwert- steuerverordnung vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201]). 2.2.3 Die steuerpflichtigen Personen konnten mit Inkrafttreten des MWSTG auf den 1. Januar 2010 (vgl. Art. 116 Abs. 2 MWSTG) von den in diesem Gesetz vorgesehenen Wahlmöglichkeiten erneut Gebrauch machen. So- fern diese Wahlmöglichkeiten an bestimmte Fristen geknüpft waren, be- gannen diese mit dem Inkrafttreten neu zu laufen. Äusserte sich die steu- erpflichtige Person nicht innert 90 Tagen nach Inkrafttreten des MWSTG zu den Wahlmöglichkeiten, so wurde vermutet, dass sie ihre bisherige Wahl beibehielt, sofern dies rechtlich weiterhin möglich war (Art. 114 MWSTG).
A-5126/2012 Seite 11 2.3 2.3.1 Dienstleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben und die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, unterliegen der Bezugsteuer, sofern sich der Ort der Leistung im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG, vgl. auch Art. 1 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Steuerpflichtig ist – soweit vorliegend relevant – der Empfänger der Leistung im Inland, sofern er entweder nach Art. 10 MWSTG steuer- pflichtig ist oder – bei gegebenen weiteren Voraussetzungen – im Kalen- derjahr für mehr als Fr. 10'000.-- solche Leistungen bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. a und b MWSTG). Es kommen die ordentlichen Steuersätze zur An- wendung (Art. 46 i.V.m. Art. 24 f. MWSTG). Sinn der Bezugsteuer ist die Realisierung des aus der Wettbewerbsneutralität fliessenden Bestim- mungslandprinzips im internationalen Verhältnis. Wettbewerbsvorteile für ausländische Anbieter sollen so vermieden werden. Die Bezugsteuer trägt zur lückenlosen Erfassung der Leistungen am Ort des Verbrauchs bei (CAMENZIND ET AL., a.a.O., N. 2092). Mittels der Bezugsteuer werden Leis- tungen, die aus dem Ausland bezogen werden, auf die gleiche Weise mit der Steuer belastet, wie wenn sie im Inland (von einer steuerpflichtigen Person) bezogen worden wären. Der Unterschied besteht insbesondere darin, dass die Steuer direkt beim Leistungsempfänger erhoben wird und nicht beim leistungserbringenden Unternehmen, das dann die Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt. Die Bezugsteuer kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, wenn die Leistungen weiterveräussert werden (Art. 28 Abs. 1 Bst. b MWSTG). 2.3.2 Art. 91 MWSTV hält fest, dass steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen und die Leistungen von Unterneh- men mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45-49 MWSTG beziehen, die Bezugsteuer halbjährlich zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz entrichten müssen. Dies erscheint folgerichtig, denn wäre die Leistung von einem inländischen steuerpflichtigen Unternehmen erbracht worden, wäre diese Steuer auf den Leistungsempfänger überwälzt worden. Im MWST- Info Nr. 12 wird darauf hingewiesen, dass die Bezugsteuer zum Normalsatz abzurechnen ist (Ziff. 5; ein Hinweis darauf befindet sich bereits auf S. 9 des MWST-Info Nr. 12). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer möchte rückwirkend die Mehrwertsteuer nach der effektiven Methode statt nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen oder zumindest einen tieferen Saldosteuersatz angewendet haben. Erst nachdem die ESTV die Bezugsteuer nacherhoben hatte, sei ihm bewusst
A-5126/2012 Seite 12 geworden, dass er diese Steuer nicht effektiv als Vorsteuer geltend ma- chen kann, weil er nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet und darin ein pauschalisierter Vorsteuerabzug bereits enthalten ist. Vorab festzuhalten ist hier, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Steuer auch dann hätte bezahlen müssen, wenn er die Leistungen von (steuerpflichtigen) Unternehmen mit Sitz im Inland bezogen hätte. Dann hätte das leistungserbringende Unternehmen die entsprechende Steuer gegenüber der ESTV abrechnen müssen und hätte diese auf den Be- schwerdeführer überwälzt (oben E. 2.3.1). Auch diese Vorsteuern hätte der Beschwerdeführer nicht abziehen können, da ein pauschaler Vorsteuerab- zug bereits im Saldosteuersatz einberechnet ist, der keinen Platz für den Abzug der effektiven Vorsteuern lässt (oben E. 2.2.1.1 und 2.2.1.3). Inso- fern daraus eine taxe occulte resultierte (keine Doppelbesteuerung wie der Beschwerdeführer meint), wäre dies der Saldosteuersatzmethode imma- nent (oben E. 2.2.1.2). 3.2 Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe innerhalb von 90 Ta- gen nach Inkrafttreten des neuen MWSTG von seiner Wahlmöglichkeit Ge- brauch gemacht (oben E. 2.2.3). Er beanstandet auch nicht die Höhe der von der ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid berechneten und verfügten Steuerforderung. Er möchte hingegen rückwirkend auf den 1. Ja- nuar 2010 die Berechnungsmethode wechseln, um statt nach der Abrech- nung nach Saldosteuersätzen gemäss Art. 37 Abs. 1 MWSTG nach der ef- fektiven Abrechungsmethode gemäss Art. 36 MWSTG vorzugehen, was ihm ermöglichen würde, die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer sowie der im Veranla- gungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 MWSTG). Er erhofft sich dadurch eine wesentliche Reduktion der Steuer- forderung und eine finanzielle Entlastung. 3.3 Einem solchen rückwirkenden Wechsel stehen nach klarem Wortlaut Art. 37 Abs. 4 Satz 3 MWSTG und Art. 81 Abs. 1 MWSTV im Wege, wo- nach ein Wechsel jeweils (nur) auf Beginn einer Steuerperiode möglich ist, wenn der Wechsel spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode der ESTV schriftlich gemeldet wird. Bei verspäteter Meldung erfolgt der Wech- sel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode. Der Beschwerdefüh- rer behauptet nicht – und es finden sich in den Akten dazu auch keine schriftlichen Unterlagen –, er habe einen solchen Wechsel innerhalb von
A-5126/2012 Seite 13 60 Tagen (oder allenfalls 90 Tagen, vgl. oben E. 2.2.2 f.) nach dem 1. Ja- nuar 2010 der ESTV mitgeteilt. Zweck der Saldosteuersatzmethode ist in erster Linie die administrative Vereinfachung der Erhebung der Mehrwert- steuer und nicht die Steueroptimierung (oben E. 2.2.3.1). Auch aus diesem Grund ist nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die rückwirkende Be- rechnung und Umstellung von der Saldosteuersatzmethode auf die effek- tive Abrechnungsmethode für sämtliche Mehrwertsteuerpflichtige ausge- schlossen (vgl. oben E. 2.2.1.4). Da der Sinn des Gesetzes bereits durch dessen Wortlaut klar wird und dieser Sinn durch den Gesetzeszweck sowie den Willen des Gesetzgebers gestützt wird, bleibt für die Wahl zwischen verschiedenen möglichen Auslegungen (vgl. oben E. 2.2.1.2 a.E.) kein Raum. Überdies kann nur so sichergestellt werden, dass der Zweck der Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode, der in der administrativen Erleichterung und eben gerade nicht in einer Steuerersparnis besteht, er- reicht werden kann (oben E. 2.2.1.4). Auf die Ausführungen des Beschwer- deführers zu mehrwertsteuerrechtlichen Prinzipien ist daher nicht einzuge- hen. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass der Be- schwerdeführer in diesem Fall durch die gewählte Methode in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass zu seinen Gunsten in rechtsungleicher Weise vom klaren Gesetzeswortlaut abgewichen wird (vgl. oben E. 2.2.1.2), ist doch der Beschwerdeführer aus- serdem auch auf seine Selbstverantwortung bezüglich seiner eigenen Ver- anlagung hinzuweisen (oben E. 2.1). 3.4 Demnach ist weiter nicht relevant, dass sich der Beschwerdeführer der technischen Details der Saldosteuersatzmethode nicht bewusst war – dies ungeachtet des Umstands, dass sie in seinem Fall grosse Auswirkungen für ihn zeitigen. Die in Gesetz, Verordnung und Informationsmaterialien der ESTV enthaltenen Informationen (oben E. 2.2.1.3 und 2.3.2) musste er kennen (oben E. 2.1). 3.5 Soweit der Beschwerdeführer eventualiter einen anderen Saldosteuer- satz angewendet haben möchte, sei in der gebotenen Kürze festgehalten, dass der Saldosteuersatz während der hier interessierenden Steuerperio- den auch für andere Dienstleistungen in der Regel 5.8% betrug (Anhang aVo ESTV; MWST-Info Nr. 12, S. 59, 62, 65 und 68), für Dienstleistungen, die nicht explizit genannt werden, sogar 6.2% (Anhang aVo ESTV; MWST- Info Nr. 12, S. 60 und 64). Für Übersetzungsbüros betrug er gar 6.4% (An- hang aVo ESTV; MWST-Info Nr. 12, S. 60 und 67). Selbst die Anwendung eines anderen Saldosteuersatzes würde – so eine Änderung überhaupt zulässig wäre (vgl. zur vorgängigen Erteilung einer Bewilligung durch die
A-5126/2012 Seite 14 ESTV oben E. 2.2.1.1) – mithin für den Beschwerdeführer nicht zu einer finanziellen Entlastung führen. 3.6 Ob die Voraussetzungen eines Steuererlasses nach Art. 92 MWSTG vorliegen, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Weder liegt ein Erlassgesuch des Beschwerdeführers vor, noch hat die ESTV darüber eine Verfügung erlassen, die vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden könnte. 4. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsge- mäss sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in glei- cher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteient- schädigung ist nicht auszurichten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5126/2012 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts- gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde- führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: